Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichti- gen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozi- alversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. ▇▇▇▇ eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
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Sources: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichti- gen beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich unver- züglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt Landesrundfunkan- stalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (ÄnderungsmeldungÄnderungs- meldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt Jahres- durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozi- alversicherungspflichtig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. ▇▇▇▇ eines Jahres anzuzeigenanzu- zeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen je- weiligen Jahres.
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Sources: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichti- gen beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich unver- züglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt Landesrundfunkan- stalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (ÄnderungsmeldungÄnderungs- meldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt Jahres- durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozi- alversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. ▇▇▇▇ eines Jahres anzuzeigenanzuzei- gen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen jeweili- gen Jahres.
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Sources: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Anzeigepflicht. Das 1Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichti- gen beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine 2Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozi- alversicherungspflichtig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. Nummer 7 ist jeweils bis zum 31. ▇▇▇▇ eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
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Sources: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichti- gen beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozi- alversicherungspflichtig sozialversicherungs- pflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. ▇▇▇▇ eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
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Sources: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichti- gen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt Landesrundfunkan- stalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt Jahresdurch- schnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozi- alversicherungspflichtig Beschäftigten sozialversicherungspflichtig Beschäf- tigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. ▇▇▇▇ eines Jahres anzuzeigen; diese die- se Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
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