Einleitung Musterklauseln
Einleitung. Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im Folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut.
Einleitung. Die Einrichtung führt das Haus als Dienstleistungsbetrieb unter Wahrung der Würde der Bewohner. Vertrauensgrundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine sensible und an den Bedürfnissen der Bewohner orientierte Gestaltung der Pflege. Die Einrichtung bemüht sich, dafür zu sorgen, dass die Bewohner im Geiste friedlicher Nachbarschaft und gegenseitiger Rücksichtnahme zusammenleben. Der Bewohner wird in diesem Sinne sein Leben in der Einrichtungsgemeinschaft führen und die Bemühungen der Einrichtung nach Kräften unterstützen. Die Einrichtung ist durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen gemäß §§ 72, 73 SGB XI zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Der Inhalt des Versorgungsvertrages, die Bestimmungen der Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen mit den Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern sowie die Regelungen des Landesrahmenvertrages nach § 75 SGB XI sind für die Einrichtung verbindlich und können vom Bewohner in der Einrichtung eingesehen werden.
1 mit „Bewohner“ ist sowohl die Weiblichkeits- als auch die Männlichkeitsform erfasst Mit dem Ziel, eine bewohnergerechte Versorgung und Pflege zu gewährleisten, werden die nachfolgenden Rechte und Pflichten zwischen der Einrichtung und dem Bewohner vereinbart, der vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI oder anderen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt. Grundlage dieses Vertrages sind die schriftlichen Informationen, die dem Bewohner vor Vertragsschluss ausgehändigt wurden. Gegenüber diesem Informationsstand ergeben sich im Vertrag keine Änderungen.
Einleitung. Im Zuge der Umsetzung der Maßnahme 5 e des Aktionsplans Güterverkehr und Logistik der Bundesregierung führt das Bundesamt für Güterverkehr in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich Analysen der Arbeitsbe- dingungen sowie der Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation in ausgewählten Berufen der Verkehrs- und Logistikwirtschaft durch. Die Auswertungen sollen den Sozialpartnern als belastbare und aktuelle Informationsgrundlage für die Diskussion der Arbeitsbedin- gungen dienen. Im Rahmen des vorliegenden Berichts werden folgende Berufsbilder be- trachtet: Berufskraftfahrer (Güterverkehr), Schienenfahrzeugführer und Binnenschiffer.1 Grundlage für die Abgrenzung der einzelnen Berufsgruppen bildet die aktuelle Klassifika- tion der Berufe 2010 (KldB 2010) der Bundesagentur für Arbeit (BA). In den Kapiteln 3 bis 5 werden die aktuellen Entwicklungen in den oben genannten Be- rufsbildern dargestellt. In jedem Kapitel werden verschiedene berufsbezogene Parameter wie die Struktur der Beschäftigten, die Arbeitsbedingungen, die berufliche Bildung sowie abschließend die Arbeitsmarktsituation untersucht. Das Augenmerk der diesjährigen Be- richterstattung lag unter anderem auf der Untersuchung einiger statistischen Parameter, die Aufschluss über die gesundheitliche Verfassung der Beschäftigten in den jeweiligen Berufsbildern geben. In den Berufsbildern des Kraftfahrers sowie des Binnenschiffers wurde intensiv die Rolle der ausländischen Beschäftigten untersucht. Für die Analyse der Ausbildungssituation wurden Indikatoren wie die Zahl der Ausbildungsverhältnisse, der Ausbildungsstellen und die Höhe der Ausbildungsvergütung ausgewertet. Arbeitsmarkt- statistiken bieten einen Überblick über die Arbeitsmarktsituation. Das verfügbare statisti- sche Datenmaterial differenziert dabei grundsätzlich nicht durchgehend zwischen Be- schäftigten im Güter- und Personenverkehr. Sofern eine Unterscheidung nicht möglich ist, beziehen sich die Aussagen auf beide Marktsegmente.
Einleitung. Diese Zahlungsabwicklungsbedingungen („Zahlungsabwicklungsbedingungen“) legen die Bestimmungen fest, zu denen die jeweiligen eBay- Zahlungsdienstleistungsgesellschaften (siehe Tabelle unten) Ihnen gegenüber Zahlungsdienste (wie unten in Teil I, Abschnitt 1 definiert) in Bezug auf Ihre Nutzung der eBay- Dienste erbringen. Ihre Nutzung der eBay-Dienste wird weiterhin durch die jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der eBay-Dienste (im Folgenden „eBay-AGB“) geregelt. Die in diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen nicht definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die entsprechend definierten Begriffe in den eBay-AGB. Die geltenden eBay-AGB, andere eBay Grundsätze und weitere zwischen Ihnen und uns geschlossene Vereinbarungen (z.B. eine Zahlungsvereinbarung) können Vorschriften zur Nutzung der eBay-Dienste ohne Zahlungsabwicklung (wie nachstehend definiert) enthalten, die diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen widersprechen. Diese Zahlungsabwicklungsbedingungen gelten hinsichtlich unserer Zahlungsdienste gegenüber solchen widersprechenden Regelungen in jedem Fall vorrangig. Sie erklären sich damit einverstanden, diese Zahlungsabwicklungsbedingungen einzuhalten, wenn Sie auf unsere Zahlungsdienste zugreifen oder diese nutzen. Wenn Sie mit diesen Zahlungsabwicklungsbedingungen oder Teilen davon nicht einverstanden sind, können Sie nicht bei eBay verkaufen. Diese Zahlungsabwicklungsbedingungen gelten zwischen Ihnen und den unten aufgeführten eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaften. Sofern Sie internationale Verkäufe tätigen, können die Zahlungsdienste von einer oder mehreren eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaften gemäß Teil I Abschnitt 2 (siehe unten) für Sie erbracht werden. Zusätzlich zu den Allgemeinen Zahlungsbedingungen (Teil I dieser Zahlungsbedingungen) gelten zusätzliche Zahlungsbedingungen der einzelnen eBay- Zahlungsdienstleistungsgesellschaften für die Erbringung der von diesen angebotenen Zahlungsdienste (Teile II, III, IV, V und VI dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen). eBay Inc. sowie sämtliche Unternehmen, über die eBay Inc. alleine oder gemeinschaftlich, direkt oder indirekt die Kontrolle hat, werden nachfolgend als unsere „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet. Die eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaften sind mit eBay Inc. Verbundene Unternehmen. eBay-Zahlungsdienstleistungsgesellschaft Kontaktinformationen eBay Commerce Inc. („eCI“) ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇ ▇▇▇▇▇, ▇▇▇ Teil II („Zusätzliche Bedingun...
Einleitung. § 1. Vertragspartner, Verweisung
(1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden „KV“ ge- nannt) wurde am 22. 5. 2017 zwischen der ORF Fern- sehprogramm-Service GmbH & Co KG, Würzburggas- se 30, 1136, aufgrund der fehlenden Zuordnung zu ei- ner Unterorganisation der Wirtschaftskammer und gemäß § 2 Abs 3 iVm § 48 Abs 5 ORF-Gesetz, und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- nalismus, Papier, Wirtschaftsbereich 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ genannt), ▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇, abgeschlossen.
(2) Sofern durch diesen Vertrag besondere Regelun- gen nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltenge- setz (AngG), für Redakteure/Redakteurinnen, die Tä- tigkeiten gemäß § 1 Journalistengesetz (JournG) aus- üben, gilt darüber hinaus das JournG.
(1) Dieser KV gilt für alle Arbeitnehmer/innen der ORF Fernsehprogramm-Service GmbH & Co KG (ORF III) (im Folgenden „Arbeitgeber“ genannt).
(2) Dieser KV gilt nicht für Geschäftsführer/innen.
(3) Für Praktikanten/Praktikantinnen gelten die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 28 Abs 6 sowie die Anhänge 2 und 3).
(1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2017*) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Seine Rechtswirk- samkeit ist durch die erforderliche Genehmigung des Stiftungsrates des Österreichischen Rundfunks aufschiebend bedingt. Er kann von beiden Vertrags- partnern unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zu jedem 31. Dezember mit eingeschrie- benem Brief gekündigt werden.
(2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- rung des KV aufzunehmen. ABSCHNITT II ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Zu besetzende Planstellen sind unternehmensin- tern mit vierzehntägiger Bewerbungsfrist auszuschrei- ben. Stellen ab der Verwendungsgruppe 4 sind zusätz- lich öffentlich auszuschreiben. Bei der Auswahl von Bewerbern/Bewerberinnen für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Arbeitneh- mern/Arbeitnehmerinnen ist in erster Linie die fachli- che Eignung zu berücksichtigen. Über zu besetzende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren.
(2) Die Einstellung des Arbeitnehmers/der Arbeitneh- merin erfolgt durch die Geschäftsführung entspre- chend der auszuübenden Tätigkeit gemäß Verwen- dungsgruppenschema (§ 30):
a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Mona- ten vereinbart werden kann;
b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- neh...
Einleitung. Die Raiffeisen Kapitalanlage-GmbH (Verwaltungsgesellschaft oder Raiffeisen KAG) verfügt über eine Konzession zur Verwaltung von Investmentfonds nach dem Investmentfondsgesetz sowie über eine Konzession zur Anlageberatung und individuellen Portfolioverwaltung und Verwaltung von Alternativen Investmentfonds (AIF) nach dem AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz). Die Verwaltungsgesellschaft verfolgt als Fondsanbieter eine ehrliche, nachhaltige, stets am Kundeninteresse orientierte Veranlagungspolitik. Der gesetzesmäßige und ethisch orientierte Umgang mit dem Themenbereich Interessenkonflikte hat für die Verwaltungsgesellschaft einen sehr hohen Stellenwert. Die vorliegende Interessenkonflikts-Politik soll im täglichen Umgang mit Interessenkonflikten Berücksichtigung finden. Ziel ist, das Ansehen bei Kunden, anderen Geschäftspartnern und sonstigen Dritten zu bewahren, um die Chance zu erhöhen, geschäftlich erfolgreich zu sein.
Einleitung. 11b Rundfunkstaatsvertrag (Fernsehprogramme) legt in Abs. 1 Nr. 2 fest, dass die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten drei Spartenfernsehprogramme veranstalten, und zwar die Programme "EinsExtra", "EinsPlus" und "EinsFestival". Auf diese Programme bezieht sich das nachfolgend dargestellte Programmkonzept. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. April 2007 in dem Beihilfeverfahren über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland. In dieser Entscheidung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumte Möglichkeit, digitale Zusatzkanäle im Fernsehen anzubieten, nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht nicht hinreichend präzise abgegrenzt sei (Rdnr. 228). Deswegen verlangt die Kommission, dass durch die Vorgabe allgemeiner rechtlicher Anforderungen und die Entwicklung hinreichend konkreter Programmkonzepte gewährleistet wird, dass der Umfang des öffentlich-rechtlichen Auftrags der Rundfunkanstalten in Bezug auf die digitalen Zusatzkanäle klar bestimmt ist (Rdnr. 309). Schließlich sieht die Kommission die Entwicklung von Programmkonzepten durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf staatsvertraglicher Grundlage als geeignet für eine hinreichend konkrete Auftragsbestimmung im Sinne des europäischen Rechts an (Rdnr. 360). Vor diesem Hintergrund präzisiert die ARD das Konzept für ihre digitalen Zusatzkanäle wie nachstehend ausgeführt.
Einleitung. Die europäische und deutsche Postpolitik steht im Jahr 2007 vor wichtigen Weichen- stellungen. Auf EU-Ebene soll mit der Verabschiedung einer weiteren EU-Postdienste- richtlinie die schrittweise Liberalisierung der Briefmärkte zu ihrem endgültigen Ab- schluss gelangen. Findet der im ▇▇▇▇▇▇ 2006 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kom- mission die Zustimmung der zuständigen Entscheidungsinstanzen, so „gewähren die Mitgliedstaaten (ab dem 1. Januar 2009) für die Einrichtung und die Erbringung von Postdiensten keine ausschließlichen oder besonderen Rechte mehr und erhalten diese auch nicht mehr aufrecht“ (Kommission der Europäischen Gemeinschaften 2006, Art. 7 neuer Fassung). Für Deutschland sieht das Postgesetz (PostG) in seiner derzeit gültigen Fassung das Auslaufen der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für das Jahresende 2007 vor. Die Aufhebung der bislang noch verbliebenen Monopolstellungen bedeutet eine einschneidende Veränderung des ordnungspolitischen Rahmenwerks, die nicht ohne Konsequenzen für die Qualität der postalischen Versorgung, aber auch für die Beschäftigungsbedingungen bleiben wird, unter denen postalische Dienstleistungen im Briefsektor produziert werden. Während nun die erstgenannte Frage - mit dem Schwerpunkt des „Universaldienstes“ - im Vorfeld der anstehenden Entscheidungen Gegenstand intensiver Erörterungen und Folgeabschätzungen1 ist, nimmt das Problem der Beschäftigungsbedingungen bei den bisherigen Debatten ungeachtet seiner erheblichen Relevanz eine ausgesprochen rand- ständige Rolle ein. Insbesondere gibt es nach unserem Kenntnisstand bis dato noch keine gründliche Bestandsaufnahme der Arbeitsverhältnisse, Einkommens- und Ar- beitsbedingungen bei den im Zuge der schrittweisen Liberalisierung in den zurücklie- genden Jahren am Markt aufgetretenen neuen Briefdienstleistern.2 Allerdings sind in Deutschland in jüngster Zeit verstärkt Medienberichte3 über kritikwürdige Zustände bei einer Reihe von Lizenznehmern bekannt geworden, die die Sorge begründen, dass sich die Beschäftigungsbedingungen im Gefolge der Liberalisierung in einem wachsenden Segment des Briefmarktes gemessen an den bisher in der Branche dominierenden Stan- dards qualitativ deutlich verschlechtert haben. Die vorliegende Studie befasst sich zentral mit der Frage, wie sich die Qualität der Be- 1 Vgl. hierzu z.B. die im Auftrag der EU-Kommission erarbeitete „Prospektivstudie“ von Pricewaterhouse Coopers: The Impact on Universal Service of the Full Market Accomplishment of...
Einleitung. Für die bedarfsgerechte Bereitstellung von IT-Services zum Verfahrensbetrieb im Dataport Rechenzentrum (RZ), sind Einmalleistungen zur erstmaligen Herstellung der Betriebsbereitschaft erforderlich. Hierzu gehören: o Soll-Infrastrukturkonzept ▪ Vertiefte Analyse der Verfahrensanforderungen und der erforderlichen Systemressourcen ▪ Erstellung Soll-Infrastrukturkonzept - mit systemtechnischem Aufbau des Verfahrens, - mit der Platzierung in der RZ-Infrastruktur, als Grundlage für den laufenden Betrieb des Verfahrens im RZ. ▪ Erstellung grafisches Systeminfrastrukturdiagramm - mit logischer Platzierung der erforderlichen Verfahrenskomponenten in den RZ-Zonen - mit Kommunikationsbeziehungen o Erstmalige Implementierung des Verfahrens im RZ Mit dieser Leistungsvereinbarung (Service Level Agreement, SLA) werden diese Leistungsgegenstände geregelt. Darüber hinaus beschreibt das Dokument die Aufgaben und Zuständigkeiten von Auftragnehmer und Auftraggeber, sowie die vereinbarten Lieferergebnisse.
Einleitung. Der koordinierende Arzt erstellt für die Einschreibung von Versicherten eine TE/EWE sowie eine Erstdokumentation (auch erstmalige Dokumentation genannt) und bestätigt die Diagnose. Im weiteren Verlauf der DMP-Teilnahme erstellt er ausschließlich Folgedokumentationen (auch Verlaufsdokumentationen genannt). Bei der Diagnose Brustkrebs besteht die Besonderheit, dass nach einer präoperativen Erstdokumentation eine ergänzende postoperative Erstdokumentation erstellt werden kann. Die TE/EWE und die Dokumentationen leitet er an die Datenstelle weiter. Die Datenstelle nimmt die TE/EWE an und leitet diese an die jeweiligen Krankenkassen weiter. Die Dokumentationsdaten aus den von den koordinierenden Ärzten übermittelten Erst- und Folgedokumentationen werden von der Datenstelle erfasst, sowie hinsichtlich ihrer fristgerechten Übermittlung, ihrer Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Entsprechend der detaillierten Beschreibung in den folgenden Gliederungspunkten fordert die Datenstelle notwendige Ergänzungen bzw. Berichtigungen der Dokumentationsdaten beim koordinierenden Arzt an. Über die Erfassung, Prüfung und Weiterleitung von Dokumenten hinaus stellt die Datenstelle den Auftraggebern sowie den koordinierenden Ärzten Statistiken, Auswertungen und ein geschütztes Online-Rechercheverfahren bereit, welches Aufschluss über den Stand der Datenverarbeitung gibt. Bei Fragen zur Erfassung und Korrektur von Dokumentationen, werden die Ärzte durch eine telefonische Hotline unterstützt.