Minderung oder Rücktritt Musterklauseln

Minderung oder Rücktritt. Ist UTS mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber berechtigt UTS eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist UTS auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber nach seiner ▇▇▇▇ zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von ▇▇▇▇▇▇▇ und Fristsetzung durch den Auftraggeber ist entbehrlich, wenn diese dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn UTS die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht UTS während der Nachfrist die Anzahl der Nacherfüllungsversuche in Abhängigkeit von Art des Mangels, den besonderen Umständen sowie der Art der betroffenen Software frei. UTS wird, nach Ablauf der angemessenen Frist, dem Auftraggeber dies mitteilen und diesen zur Erklärung in angemessener Frist auffordern wie dieser weiter verfahren wird.
Minderung oder Rücktritt a. Ist VISUS mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Lizenznehmer berechtigt, VISUS eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungs- versuche erlaubt. Ist VISUS innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Lizenz- nehmer nach seiner ▇▇▇▇ zur Minderung der Vergütung gegenüber dem Verkäufer oder zum Rücktritt vom Vertrag dem Verkäufer gegenüber berechtigt. b. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzungen durch den Lizenznehmer kann unterbleiben, wenn das nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn VISUS die Nacherfüllung endgültig und dauerhaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfül- lungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht VISUS während der Nachfristen die vorgenannte Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
Minderung oder Rücktritt. Ist Aiio mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der KUNDE berechtigt, Aiio eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist Aiio auch innerhalb dieser Nachfrist nicht erfolgreich, ist der KUNDE nach seiner ▇▇▇▇ zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den KUNDEN ist entbehrlich, wenn dies dem KUNDEN nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn Aiio die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr stehen Aiio während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
Minderung oder Rücktritt. Ist der Auftragnehmer mit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber berechtigt dem Auftragnehmer eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist der Auftragnehmer auch innerhalb dieser letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Auftraggeber nach seiner ▇▇▇▇ zur Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den Auftraggeber ist entbehrlich, wenn diese dem Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Die Nacherfüllung gilt nicht schon mit dem zweiten Nacherfüllungsversuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht dem Auftragnehmer während der Nachfristen die Anzahl der Nacherfüllungsversuche in Abhängigkeit von der Art des Mangels, den besonderen Umständen (Personal u.ä.) sowie der Art der betroffenen Software (Beteiligung Dritter u.ä.) frei. Der Auftragnehmer wird, nach Ablauf der angemessenen Frist, dem Auftraggeber dies mitteilen und diesen zur Erklärung in angemessener Frist auffordern, wie dieser weiter verfahren wird.
Minderung oder Rücktritt. Bei unbehebbaren Mängeln stehen uns sofort, bei behebbaren Mängeln nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung bzw. nach zwei gescheiterten Nachbesserungsversuchen, die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu.

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.