Anzeigepflicht Musterklauseln

Anzeigepflicht. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
Anzeigepflicht. Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
Anzeigepflicht. Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen (siehe auch Teil B Ziffer 8). Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
Anzeigepflicht a) Gegenstand der Anzeigepflicht b) Zurechnung der Kenntnis Dritter Personen
Anzeigepflicht a) Gegenstand der Anzeigepflicht
Anzeigepflicht. Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung jede Erhöhung, Erweite- rung und jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlas- sen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für jede Erhöhung, Erweiterung und jedes neue Risiko rückwirkend ab des- sen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Erhöhung, Er- weiterung und das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu be- weisen, dass diese Erhöhung, Erweiterung und das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom- men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 3.4.1 Wir sind berechtigt, für jede Erhöhung, Erweiterung und jedes neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Können wir uns über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Ein- gang der Anzeige nicht einigen, entfällt der Versicherungsschutz für die Erhöhung, Erweiterung und das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Anzeigepflicht. Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, hat der Versi- cherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Anzeigepflicht. Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichti- gen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozi- alversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. ▇▇▇▇ eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.