Gewährleistung Musterklauseln
Gewährleistung. 1. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde - 12 Monate ab Übergabe/Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer; für Ersatzteile sowie für Reparaturen und Ersatzteillieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, 6 Monate. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch uns. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Unsere Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf Material- und Herstellfehler.
3. Die Gewährleistung beginnt bei Material, Software, Bauteilen, Ersatzteilen und Instrumenten ab dem Datum der Auslieferung, bei Maßnahmen, deren Montage oder Aufstellungen von uns durchgeführt wird, ab dem Tage der Beendigung unserer Tätigkeit. Diese wird von uns schriftlich angezeigt, sonst ab Abnahme. Materialbedingte Abweichungen von Qualitäten, Maßen und Mengen bilden keinen Grund zur Beanstandung. Die Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Auslieferung infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder atmosphärischer Einflüsse auftreten.
4. Beruht die Beanstandung der Ware auf von uns gefertigten Zeichnungen, so sind Beanstandungen, die sich auf die Zeichnungen beziehen, ausgeschlossen, soweit der Kunde die Zeichnungen vor Ausführung der Arbeiten genehmigt hat.
5. Wir gewährleisten, dass die Software mit den von uns in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. Wir werden Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach ▇▇▇▇ durch uns und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers.
6. Bei Bauteilen und Geräten erlischt jegliche Gewährleistung bei einem Eingriff in ein ...
Gewährleistung. 9.7.1 Sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein, bessert ROSA Experts innerhalb angemessener Frist nach seiner ▇▇▇▇ entweder nach, liefert neu oder stellt neu her. Gelingt die Mängelbeseitigung mit den gewählten Maßnahmen nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
9.7.2 Fehlt dem Werk ein in dem Einzelvertrag explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal oder eine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 633 II 1 BGB, kann der Auftraggeber, wenn Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, Minderung oder Rücktritt verlangen.
9.7.3 Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haftet ROSA Experts nur, wenn sich der objektive Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Ziffer 17.2 gerade auf die Vermeidung des eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten ROSA Experts verursacht wurde.
9.7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr gerechnet ab Abnahme des Werkes. Im Falle eigenmächtiger Änderungen und/ oder Bearbeitungen des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
9.7.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Werk unmittelbar nach Lieferung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden dabei oder später Mängel festgestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ▇▇▇▇ Experts umgehend eine schriftliche Mängelrüge – unter genauer Spezifizierung der aufgefundenen Mängel – zu übermitteln, andernfalls verliert der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung und etwaigen Schadenersatz. Erfolgt innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bereitstellung keine Abnahme, gilt das Werk als abgenommen. Bei Vorliegen lediglich unwesentlicher Mängel ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern.
Gewährleistung. ENIP AG leistet dafür Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. ENIP AG leistet nur dann Gewähr dafür, dass ihre Lieferungen und Leistungen für einen bestimmten Zweck geeignet sind und übernimmt nur dann System- oder Anlagenverantwortung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung 24 Monate und beginnt bei Aufträgen im Zeitpunkt ihrer Ausführung, bei Lieferungen mit der Lieferung und bei Werkleistungen zum Zeitpunkt, in dem das Werk genehmigt wird bzw. als genehmigt gilt. Bei Werkleistungen endet die Gewährleistungsfrist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung in jedem Fall spätestens 30 Monate nach der Auslieferung der betroffenen Geräte durch ENIP AG. ENIP AG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigener ▇▇▇▇ defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk kostenlos zur Verfügung stellt. Andere und weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, so namentlich Ansprüche des Kunden auf • Wandelung, Minderung oder Schadenersatz; • Ersatz von Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung, mangelnde Sorgfalt, Unfälle, höhere Gewalt oder normale Abnützung entstanden sind; • Ersatz von Schäden, die durch Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem massgeblichen Stand der Technik entsprechen, entstanden sind, ferner durch Nichtbeachtung der technischen Richtlinien von ENIP AG über Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie durch unsachgemässe Arbeit anderer; • Ersatz von Schäden, welche durch nicht ausgeführte Stillstandswartungen an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen und Befeuchtern oder durch Wassereinwirkung entstehen; • Ersatz von ▇▇▇▇▇▇▇, welche durch nicht oder nicht erfolgten fachgerechte Instandhaltung gemäss DIN 31051 und Tätigkeiten nach VDMA Inspektion und Wartung nach VDMA 24176 und 24186_0 – 24168_7 • Ersatz von Wärmetauscher die ohne Schutzeinrichtung wie (Filter, Schlammabscheider, Schutzfänger usw.) durch Verunreinigungen oder Installationsrückstande zur Leistungsminderung oder Leckage führen; • Ersatz von Schäden, die durch Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern entstehen oder durch Korrosionsschäden, insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind, ferner von Schäd...
Gewährleistung. 9.1 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns ungekürzt zu. Abweichend vom § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche jedoch dreißig (30) Monate ab Gefahrübergang.
9.2 Bei Lieferung fehlerhafter Ware wird dem Lieferanten nach unserer ▇▇▇▇ Gelegenheit zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken sowie uns anderweitig einzudecken. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten und Ablaufen einer angemessen Frist, die Nachbesserung auf dessen Kosten selber vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen.
9.3 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
9.4 Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung:
9.4.1 Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten, sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend.
9.4.2 Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Lieferant die Qualitätsabweichung infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden. Insbesondere bei Abweichungen von den technischen Mindestanforderungen ist die Genehmigungsfiktion ausgeschlossen.
9.4.3 Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Bei verdeckten Mängeln ist es ausreichend, wenn diese binnen zehn (10) Werktagen nach deren Entdeckung angezeigt werden.
9.4.4 Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel.
9.5 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche schriftlich verweigert. Bei Ersatzlieferung und M...
Gewährleistung. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 13.1.Der Kunde hat die Warengebrauchs- und Pflegeanweisungen der bezogenen Waren zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass die Pflege sowie Reinigung dieser Waren samt den warenzugehörigen Materialien fachgerecht erfolgt und dass die Temperatur und Luftfeuchtigkeit der Warenumgebung auf die Waren und deren Materialien abgestimmt ist. 13.2.Die Gewährleistung für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt entfällt. Gleiches gilt, wenn der Kunde ohne unsere ausdrückliche Zustimmung die Ware, das Gerät oder unsere Leistung (Montage) ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. ▇▇.▇.▇▇▇ der Kunde Unternehmer, so hat er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachzukommen, d.h. er hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Montage und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. ▇▇.▇.▇▇ allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 13.5.Handelt es sich bei der mangelhaften Sache um von uns gelieferte Ware, die von uns oder einem Dritten beim Kunden eingebaut wurde und nicht ohne unzu...
Gewährleistung. 12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
Gewährleistung. 11.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
11.2 Bei ordnungsgemäß erhobenen und berechtigten Mängelrüge werden wir unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers Gewähr durch Verbesserung oder Gewährung eines Preisnachlasses vornehmen.
11.3 Ein etwaiger Mangel ist bei sonstiger Verfristung sämtlicher Ersatzansprüche betreffend offener Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen ab Lieferung/Leistung bzw. betreffend versteckter Mängel innerhalb von 7 Kalendertagen ab Erkennbarkeit unter konkreter Beschreibung der Art des Mangels schriftlich geltend zu machen.
11.4 Die Geltendmachung des Mangels entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
11.5 Der Käufer hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen.
11.6 Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Wenn wir auf diese Weise unterrichtet wurden, können wir, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels von uns zu beheben sind, nach ▇▇▇▇: a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern; b) uns die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen; c) die mangelhaften Teile ersetzen; d) die mangelhafte Ware ersetzen.
11.7 Lassen wir uns die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anders vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes.
11.8 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen uns zur Verfügung.
11.9 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben.
11.10 Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: mangelhafter Fremdinstallation und Inbetriebnahme bei uns gekaufter Maschinen, mangelhafter Aufstellung durch den Käufer selbst oder dessen Beauftragten, mangelhafter Instandhaltung, mangelhafter oder ohne unserer schriftlichen Zustimmung ausgeführter Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als uns oder unseren Beauftragten, natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung und/oder Beschädigung zurückzuführen ist. Die Gewährleistungspflicht erlischt im Falle des Weiterverkaufs oder der Weitergabe innerhalb der Gewährleistungsfrist und bei der V...
Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist gegenüber Kaufleuten beträgt für alle von uns gelieferten Produkte ( ausser Rennsportteile ) 6 Monate. Abweichend dazu gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und 475 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 307 a) und b), d.h. für Neuware 2 Jahre, für Gebrauchtwaren 1 Jahr, sowie die in § 475 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelte Sachmängelhaftung. Die Verkürzung der Gewährleistung bezieht sich nicht auf Schadensersatzansprüche des Käufers für Körper- und Gesundheitsschäden sowie auf Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden, sofern uns als Verkäufer mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Sollten nachfolgende Bestimmungen den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen von Verbrauchern entgegenstehen, gelten diese ausschließlich für Kaufleute. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer ▇▇▇▇ berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand nachzubessern oder neu zu liefern. Etwaige Mängel muss der Käufer unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden, schriftlich mitteilen. Im Falle einer Mängelrüge ist der Käufer verpflichtet das defekte Gerät bzw. die defekte Ware mit vollständigem Zubehör und unter Angabe der genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins auf eigene Kosten und Gefahr an Rüddel Motorsport zu übersenden. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Solange der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangen. Stimmt Rüddel Motorsport einer Wandlung zu oder übersendet sie dem Käufer ein Austauschgerät, so ist sie berechtigt, dem Käufer das bei Übersendung des defekten Gerätes fehlende Zubehör zum Verkaufspreis in Rechnung zu stellen bzw. von der erteilten Gutschrift in Abzug zu bringen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Rüddel Motorsport über. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von Rüddel Motorsport nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Dies gilt auch für Waren, die vom Kunden selbst angeliefert wurden. Eine Nachbesserung ist feh...
Gewährleistung. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Sofern sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel zeigt, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Ungeachtet dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel, einschließlich Falsch- und Minderlieferung, innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder die Mängelanzeige, so ist unsere Haftung für den nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
2. Sofern die gelieferte Sache mangelhaft ist, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt. Ort der Nacherfüllung ist nach unserer ▇▇▇▇ entweder der ausdrücklich vertraglich vereinbarte Orte der Belegenheit des Liefergegenstandes oder der Sitz des Bestellers. Im Falle der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat uns der Besteller sämtliche ausgetauschten Teile auf entsprechende Aufforderung zurückzugeben bzw. zurück zu übereignen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
3. Ist uns eine Nacherfüllung sowohl an dem vertraglich vereinbarten Orte der Belegenheit des Liefergegenstandes als auch am Sitz des Bestellers unzumutbar, und lehnen wir aus diesem Grund die Nachbesserung nicht insgesamt berechtigt ab, so ist der Besteller zur Wahrung seiner Nacherfüllungsrechte verpflichtet, uns den defekten Liefergegenstand oder die defekten Teile desselben an unsere Werk in Gerlingen zuzusenden.
4. Zur Vornahme der erforderlichen Nachbesserungen oder der Ersatzlieferung hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in ...
Gewährleistung. 1) Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer ▇▇▇▇ Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2) Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die ▇▇▇▇, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner ▇▇▇▇ Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Untersuchungsergebnisse werden von uns nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer anerkannten Untersuchungsanstalt aus einer Probe erfolgt, die nach den Bestimmungen der amtlichen Probenahmeverordnung genommen wurde.
5) Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft unseren Kunden. Wurde unser Kunde durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf einer Ware bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
6) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei dem Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Di...