Schweigepflicht. 1 Die Wahrung der Vertraulichkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Berufsethik des Arbeitgebers. Die Mitarbeitenden dürfen Kenntnisse über Krankheiten, Verhaltens- weisen und persönliche Verhältnisse der Bewohner, deren Angehörigen, Kollegen und Vorgesetzten, Dritten weder mitteilen noch zugänglich machen. Dies gilt ebenso für Namen, Unterlagen und Hilfsmittel, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. 2 Die Verletzung ist nach Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) straf- bar. Die Schweigepflicht bleibt auch über das Arbeitsverhältnis hinaus bestehen.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Schweigepflicht. 1 Die Wahrung der Vertraulichkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Berufsethik des Arbeitgebers. Die Mitarbeitenden dürfen Kenntnisse über Krankheiten, Verhaltens- weisen und persönliche Verhältnisse der Bewohnervon Bewohnenden, deren Angehörigen, Kolle- ginnen/Kollegen und Vorgesetztenvorgesetzten Personen, Dritten weder mitteilen noch zugänglich machen. Dies gilt ebenso für Namen, Unterlagen und Hilfsmittel, die nicht zur Veröffentlichung Veröf- fentlichung bestimmt sind.
2 Die Verletzung ist nach Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) straf- bar. Die Schweigepflicht bleibt auch über das Arbeitsverhältnis hinaus bestehen.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)