Zweckbindung Musterklauseln
Zweckbindung. Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e), sofern keine weiteren Weisungen des Datenexporteurs bestehen.
Zweckbindung. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang II genannten spezifischen Zweck(e), sofern er keine weiteren Weisungen des Verantwortlichen erhält.
Zweckbindung. Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten nur für den/die in Anhang I.B genannten spezifischen Zweck(e) der Übermittlung. Er darf die personenbezogenen Daten nur dann für einen anderen Zweck verarbeiten,
i) wenn er die vorherige Einwilligung der betroffenen Person eingeholt hat,
ii) wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder,
iii) wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist.
Zweckbindung. Das Stipendium/die Stipendien kann/können für Studierende aller Fachrichtungen an der Hochschule eingesetzt werden. Ich/Wir wünsche/n, dass das Stipendium/die Stipendien vorzugsweise zur Förderung von Studierenden der Fachrichtung/en bzw. Studiengänge4 an der Hochschule verwendet wird/werden.
Zweckbindung. Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten zu den in ANHANG 1 – EINZELHEITEN ZUR AUFTRAGSVERARBEITUNG genannten Zwecken und nach den Weisungen des Auftraggebers.
Zweckbindung. (1) Die empfangende Vertragspartei darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen diese nach diesem Vertrag übermittelt worden sind; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der Datei füh- renden Vertragspartei und nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangen- den Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht der Datei führenden Vertragspartei diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt.
(2) Die Verarbeitung von nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten durch die abru- fende oder abgleichende Vertragspartei ist ausschließlich erlaubt im Hinblick auf
1. die Feststellung, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen;
2. die Vorbereitung und Einreichung eines Amts- und Rechtshilfeersuchens nach in- nerstaatlichem Recht im Fall der Übereinstimmung dieser Daten;
3. die Protokollierung nach Artikel 39. Die Datei führende Vertragspartei darf die ihr nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten ausschließlich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur auto- matisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforder- lich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Wei- terverarbeitung zu den in Satz 1 Nummern 2 und 3 genannten Zwecken erforderlich ist.
(3) Nach Artikel 12 übermittelte Daten dürfen von der Datei führenden Vertragspartei aus- schließlich verwendet werden, soweit dies zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforderlich ist. Nach der automatisierten Be- antwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforderlich ist. Die anfragende Vertragspartei darf die im Zuge der Beantwortung erhaltenen Daten ausschließ- lich für das Verfahren verwenden, auf Grund dessen die Anfrage erfolgt ist.
Zweckbindung. Die vom Auftragnehmer bearbeiteten Informationen dürfen ausschliesslich zum vertraglich festgelegten Zweck verwendet werden. Weitere Verwendungszwecke müssen vom öffentlichen Organ schriftlich bewilligt werden.
Zweckbindung. (1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, dürfen vom Empfänger nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Stelle.
(2) Personenbezogene Daten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verfolgung schwerer Straftaten verarbeitet werden. Ebenso dürfen personenbezogene Daten, die für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt worden sind, ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verhütung von schweren Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden.
Zweckbindung. Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können:
Zweckbindung. Die Vergütung darf nur zur Erfüllung des im FE-Vertrag festgelegten Zwecks verwendet werden.