Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor. 2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt. 3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen. 4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Der Vertragsgegenstand bleibt, soweit er vom Auftragnehmer erworben wurde, bis zur restlosen Bezahlung derselben vorvollständigen Befriedigung aller, auch befristeter, bedingter sowie künftiger Verbindlichkeiten des Bestellers aus diesem Vertrag oder sonstigen Kauf- oder Reparaturverträgen und aus laufender Rechnung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitetIm Falle, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundendass Vertragsgegenstand An-, Um-, oder bildet er sie umAusbauten sind, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt erwirbt der Auftragnehmer an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung umgestalteten Sache anteiliges Vorbehaltseigentum im Verhältnis des Wertes seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Arbeiten zum Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtdes gesamten Gegenstandes.
3. Bei PfändungenDer Besteller verpflichtet sich, Beschlagnahmungen den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer V.1. und V.2. in besten Zustand zu erhalten, notwendige Reparaturen unverzüglich beim Auftragnehmer oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich einem anerkannten Fachbetrieb auf seine Kosten durchführen zu benachrichtigenlassen und den Auftragnehmer jederzeit die Besichtigung des Vorbehaltsgutes zu ermöglichen.
4. Bei Pflichtverletzungen Der Besteller ist zur Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitiger Überlassung der Vorbehaltsware, sowie zur Veränderung der Vorbehaltsware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des KundenAuftragsnehmers nicht berechtigt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware zu veräußern. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt die gesamte sich aus dieser Veräußerung ergebende Kaufpreisforderung nebst allen Nebenansprüchen zur Sicherung der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die Kaufpreisforderung in eigenem Namen einzuziehen, soweit er sie unverzüglich, d.h. innerhalb einer Woche ab Eingang bei ihm an den Auftragnehmer abführt.
5. Der Besteller hat den Auftragnehmer bei Zugriffen von Dritten insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware, Ausübung von Pfandrechten usw. sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf den zu Gunsten des Auftragnehmers bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht dem Auftragnehmer das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aushändigung des Fahrzeugbriefes bei Zahlungsverzugder Zulassungsstelle direkt an sich zu beantragen.
7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf Verlangen des Auftragnehmers Vollkasko mit einer Selbstbeteiligung von nicht mehr als 500 € zu versichern, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Auftragnehmer in Höhe der noch offenen Forderungen zustehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Versicherung im Wege der Ersatzvornahme für den Besteller auf dessen Rechnung durchzuführen.
8. Soweit der Wert aller dem Auftragnehmer zustehenden Sicherungen die gesamten Forderungen des Auftragnehmers gegen den Besteller um mehr als 20% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Bestellers die übersteigenden Sicherungen herausgeben bzw. freigeben.
9. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen aus dem Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sie auf Kosten des Bestellers durch freihändigen Verkauf zu verwerten. Im Falle eines Mindererlöses haftet der Besteller weiter. Im Falle eines Mehrerlöses steht dieser dem Besteller zu.
10. Soweit der Auftragnehmer die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangt, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und der Besteller unter Ausschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtgilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetDie Kosten der Rücknahme und Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen pauschal 10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer, sofern nicht ein höherer oder niederer Schaden nachgewiesen wird.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 18.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Küfner behält Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorden Auftragnehmer ab.
2. 8.4 Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umEigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert tritt der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit Auftraggeber schon jetzt die aus der einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Von Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der Kunde aufgrund neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist Vorbehaltsgegenstände zum Wert der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtübrigen Gegenstände.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Stellt die Abnehmerin Teile beim Lieferanten bereit, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die Abnehmerin vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der Abnehmerin mit anderen, nicht ihr gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur restlosen Bezahlung derselben vorZeit der Verarbeitung.
2. Werden Wird die Waren vom Kunden verarbeitetvon der Abnehmerin bereitgestellte Sache mit anderen, mit anderen ihr nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umuntrennbar vermischt, so erfolgt erwirbt die VerarbeitungAbnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältniswert der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, Umbildung und Verbindung für Küfnerdass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der Abnehmerin anteiliges Miteigentum überträgt. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtAbnehmerin.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; An Werkzeugen behält sich die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtAbnehmerin das Eigentum vor. Der Kunde Lieferant ist zur Herausgabe verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von der Abnehmerin bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die der Abnehmerin gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er der Abnehmerin sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 14.1 Die von der CellCore GmbH als Auftragnehmer geschuldeten verkörperten und unkörperlichen bzw. Küfner behält sich geistigen Leistungs- ergebnisse („Leistungsgegenstände“) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Forderungen der CellCore GmbH aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftrag- geber („gesicherte Forderungen“) das Eigentum der CellCore GmbH.
4.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis Dritte verpfändet noch zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für KüfnerSicherheit übereignet werden. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumAuftraggeber hat die CellCore GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens gestellt ist oder soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass Zugriffe Dritter (z.B. ZahlungsverzugPfändungen) ist auf die der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtCellCore GmbH gehörenden Leistungsgegenstände erfolgen.
3. 4.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des KundenAuftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ die CellCore GmbH berechtigt, nach erfolglosem Ablauf den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Leistungsgegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Die Leistungsgegenstände unterliegen dann der freien Verwertungsbefugnis der CellCore GmbH. Bei Überlassung von Soft- ware erlöschen in einem solchen Fall alle im Rahmen des Vertrages eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Auftraggebers. Beruht das vertragswidrige Verhalten des Auftraggebers auf einem Zahlungsverzug, darf die CellCore GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.4 Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die unter Eigentums- vorbehalt stehenden Leistungsgegenstände im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes mit einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme oder mehreren anderen Sachen zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbinden. In diesem Fall erwirbt die CellCore GmbH das Miteigentum an der Vorbehaltsware neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Leistungsgegenstände zu den anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Dies gilt auch, wenn unter den anderen Sachen Eigentumsrechte Dritter bestehen. Im Übrigen gilt für die neue Sache das Gleiche wie für die unter Eigentums- vorbehalt stehenden Leistungsgegenstände.
4.5 Der Auftraggeber ist nicht ohne eine zu diesen AGB ergänzende, von beiden Seiten unterschriebene schriftliche Regelung dazu berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit , unter Eigentumsvorbehalt stehende Leistungsgegenstände, auch nicht als Teil einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetneuen anderen Sache, an Dritte zu veräußern.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner 11.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen der gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Ware bis zur restlosen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Für den Fall der Bezahlung derselben vorauf Scheck-/Wechsel-Ba- sis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Schecks/Wechsels bestehen.
211.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Ge- schäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kos- ten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
11.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Auftraggeber gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht rechtzeitig nach, ist er auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, Auskunft über die abgetretenen Forderun- gen und Rechte zu erteilen sowie die zur Geltendmachung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
11.5 Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, des Auftragnehmers mit anderen Gegenständen beweglichen Gegenstän- den zu einer einheitlichen Sache verbundenverbunden oder untrennbar vermischt, oder bildet er sie umund ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so erfolgt die Verarbeitunggilt als vereinbart, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentumdass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrich- ten; dies gilt auch die Forderungenfür Beeinträchtigungen sonstiger Art.
11.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde ihm nach den vorstehenden Be- stimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen des Auftraggebers insoweit freigebenfreizugeben, als ihr der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 20 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Nationale Allgemeine Verkaufs Und Leistungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält Die EVOGUARD GMBHbehält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren am Vertragsgegenstand bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Auftraggeber schuldet, vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (Vorbehaltswarez.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) bis zu belasten oder weiterzuveräußern. Für den Fall, dass dem am Aufstellort geltenden Recht (lex rei sitae) das Sicherungsmit Eigentumsvorbehalt unbekannt ist, ist stattdessen dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem am Aufstellort gelte Eigentumsvorbehalt sinngemäß am nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das typische Sicherungsmittel (z.B. Pfandrecht security interest, attached and perfected ) darstellt. Der Auftraggeber ist zu Mitwirkungshandlungen (insbesondere zur restlosen Bezahlung derselben vorAbgabe von Willenserklärungen), die nach dem am Aufstellort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts bzw. eines voll wirksamen anderen Sicherungsmittels erforderlich sind, verpflichtet.
2. Werden Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen Dritter in den Vertragsgegenstand hat der Auftraggeber auf das Eigentum der EVOGUARD GMBH hinzuweisen und die Waren EVOGUARD GMBH unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterla gen schriftlich zu benachrichtigen, damit die EVOGUARD GMBH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
3. Solange zugunsten der EVOGUARD GMBHRechteder in Nummer 1 bezeichneten Art am Vertragsgegenstand bestehen, ist die EVOGUARD GMBHberechtigt, bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Gefährdung des Eigentums der EVOGUARD GMBHam Vertragsgegenstand, bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Vertragsgegenstandes durch denAuftraggeber oder bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, den gelieferten Vertragsgegenstand nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Sofern die EVOGUARD GMBH den Vertragsgegenstand zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Kunden Vertrag dar. Kommt der Auftraggeber dem Zurückverlangen nicht nach, ist Personal der EVOGUARD GMBHin erforderlicher Anzahl hiermit unweigerlich berechtigt, den Aufstellort (bzw. die Baustelle/Produktionsstätte) des Auftraggebers zu betreten, den gelieferten Vertragsgegenstand abzubauen und mitzunehmen; sämtliche hierfür anfallende Kosten trägt der Auftraggeber. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch dieEVOGUARD GMBHliegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
4. Die EVOGUARD GMBHist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
5. Der Auftraggeber muss den Vertragsgegenstand während des Eigentumsvorbehalts pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Auftraggeber sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für die EVOGUARD GMBHvorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der EVOGUARD GMBH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die EVOGUARD GMBHdas Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
7. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen anderen, der EVOGUARD GMBH nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, untrennbar verbunden oder bildet er sie umvermischt, so erfolgt erwirbt die VerarbeitungEVOGUARD GMBHdas Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsbetrag) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, Umbildung und Verbindung für Küfnerdass die Sache desAuftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der EVOGUARD GMBH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Hauptsache ihm gehörtEVOGUARD GMBH.
8. Veräußert Zur Sicherung der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, Forderungen der EVOGUARD GMBHgegen den Auftraggeber tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere Auftraggeber auch die ForderungenForderungen an die EVOGUARD GMBHab, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtdem Auftraggeber durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde Die EVOGUARD GMBHverpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen des Auftraggebers insoweit freigebenfreizugeben, als ihr der Wert der realisierbaren Sicherheiten der EVOGUARD GMBH die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 20 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetAuswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der EVOGUARD GMBH.
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Sources: Allgemeine Leistungs , Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. Küfner behält sich das ) Das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) der von der Genossenschaft oder in ihrem Auftrag angelieferten Ware,
u. a. Tiere und deren etwaige Nachzucht insbesondere geschlachtete Tiere in Hälften und zerlegt in Teilstücken, bleibt bis zur restlosen vollen Bezahlung derselben vordes Kaufpreises vorbehalten. Gegen- über Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus den Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt die Ware für die Genossen- schaft.
(2. Werden ) Wird die Waren vom Kunden verarbeitet, Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Ge- nossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache verbundenzu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder bildet Verbindung entspricht.
(3) Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigen- tum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Genossenschaft von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(5) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inven- tar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der Ge- nossenschaft unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzufüh- ren, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzule- gen. Hiervon ist die Genossenschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
(7) Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Ver- mengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. nicht be- fugt.
(8) Der Kunde überträgt bereits Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts- ware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an Küfner anteilig Miteigentumdie Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, soweit die Hauptsache ihm gehörtan die Stelle der Vor- behaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forde- rungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermi- schung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Kunde Unterneh- mer Waren, die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterim Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt er hiermit der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangi- gen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
(9) Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterver- kauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerru- fen, wenn der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen abUnternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungs- verzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Von Er hat der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unterneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehen- den Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Ge- nossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von ▇▇Sicherungen nach ihrer ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 11.1. Küfner Soweit gelieferte Gegenstände bzw. anlässlich von Reparaturen eingefügte Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bzw. einge- bauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungs- verzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach oder verhält er sich sonst ver- tragswidrig, ist der Auftraggeber zur restlosen Bezahlung derselben vorRücknahme der gelieferten bzw. eingebauten Sache berechtigt und der Kunde zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet. Der Auftraggeber kann vom Kunden den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Befindet sich die eingebaute Sache beim Kunden, so hat der Kunde dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Sämtliche Kos- ten für Zurückholung und Ausbau trägt der Kunde. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalt sowie die Pfän- dung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
21.2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, Liefergegenstände bzw. anlässlich von Reparaturen eingefügte Ersatzteile o.ä. mit einem anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache Gegenstand verbunden, oder bildet er so dass sie umwesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, so erfolgt die Verarbeitungüberträgt der Kunde, Umbildung und Verbindung für Küfnerfalls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmer an den Auftragnehmer. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenAuftragnehmer verpflich- tet sich, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen ihm zustehende Sicherung insoweit freigebenfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen sichernde Forderung um mehr als insgesamt 10 10% übersteigt.
34.3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde Küfner unverzüglich 1.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände auf Kosten des Kunden gegen nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu benachrichtigengeben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebs- sicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
44.4. Bei Pflichtverletzungen Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des KundenErsatzstückes einschließlich des Versandes im Inland sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner falls dies nach der Lage des Einzelfalles billigerwei- se verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
4.5. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleitungsfrist 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.
4.6. Keine Gewähr wird insbesondere bei Zahlungsverzugin folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwen- dung, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbei- ten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht auf ein V erschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
4.7. Bessert der Vorbehaltsware berechtigt; Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtdaraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommen Änderungen des Liefergegenstandes.
4.8. Der Kunde ist hat ein Recht zur Herausgabe verpflichtetRückgängigmachung des Vertrages (Wandlung), wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung bzgl. eines von ihm zu vertretenden Man- gels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Kunden auf Rückgängigmachung des Ver- trages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung durch den Lieferer.
4.9. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes innerhalb der in Ziffer 4.1 und 4.2 genannten Fristen zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtver- letzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen nicht möglich, nimmt der Liefe- rer den Liefergegenstand zurück und erstattet den Vertragspreis abzüglich eines den Nutzen durch den Gebrauch sowie den Erhaltungszustand des Liefergegenstandes berücksichtigenden Betrages. Darüber hinaus wird der Liefe- rer den Kunde von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Betreffenden Schutzrechtsinha- ber freistellen.
4.10. Diese Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Ziffer 5.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverlet- zung abschließend. Sie bestehen nur, wenn - der Kunde den Lieferer unverzüglich von geltenden gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzung unterrich- tet, - der Kunde den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltenden gemachten Ansprüche unter- stützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer 4.9. ermöglicht, - den Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, - der Liefergegenstand nicht auf Anweisung des Kunden gefertigt oder abgeändert wurde und - die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig ge- ändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Liefergegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung derselben vorauf den Besteller über.
2. Werden Soweit die Waren vom Kunden verarbeitetGültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, mit anderen Gegenständen hat der Besteller für deren Erfüllung Sorge zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigttragen.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter durch Dritte hat uns der Kunde Küfner Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.
5. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
6. Hat der Besteller seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind. Der Besteller ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er hat die Liefergegenstände unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, wenn die Liefergegenstände vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Bestellers. Der Besteller tritt schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen an uns ab. Im Fall der Verarbeitung von Vorbehaltssachen und daraus entstehendem Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die Verarbeitung bzw. Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Rechnungswert unsere noch offenen (Rest-) Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die 14.1 Die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung aller derzeitigen und künftigen Forderungen, die dem Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen.
14.2 Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Lieferanten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferant Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferanten trotzdem untergehen und der Besteller (Mit- ) Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Lieferanten sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehende Sache für diesen unentgeltlich zu verwahren.
14.3 Der Besteller ist berechtigt, die Waren im unverarbeiteten wie im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung erlischt automatisch mit einem fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot.
14.4 Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferanten alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5% entspricht. Der Besteller ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Lieferant wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Tritt der Besteller seine Anschlussforderung an ein Factoring-Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factoring unter Übernahme des Delkredererisikos ab, tritt der Besteller seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Lieferanten ab und verpflichtet sich, dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch die Lieferanten diese Abtretung anzuzeigen.
14.5 Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Besteller nicht berechtigt, die Forderungen des Lieferanten in ein Kontokorrent einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht befugt, die an den Lieferanten im Voraus abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand in ein mit dem Abnehmer geführtes Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe der gesicherten Forderungen an den Lieferanten ab; die Abtretung umfasst kausale und abstrakte Salden.
14.6 Die Sicherungsrechte des Lieferanten erlöschen erst bei vollständiger Erfüllung aller gegenwärtigen Verbindlichkeiten der Geschäftsverbindung. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann, wenn der Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferanten nicht mehr möglich ist. Der Lieferant ist verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇nach seiner ▇▇▇▇ wird Sicherheiten freizugeben, sobald der Wert der bestehenden Sicherheiten die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen des Lieferanten um mehr als insgesamt 10 20 % übersteigt.
314.7 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei PfändungenFerner ist der Besteller verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, Beschlagnahmungen instand zu halten und den Lieferanten bei Beschädigung und Abhandenkommen der Sache sowie Besitzwechsel und Wechsel des Geschäftssitzes unverzüglich zu unterrichten. Dem Lieferanten entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagten als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter aber der Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist. Für den Fall, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware erfolgen, hat der Kunde Küfner Besteller auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich diejenigen Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware aus dieser Geschäftsverbindung zwischen Besteller und Lieferant zur Verfügung zu benachrichtigenstellen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das ) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen heinickes gegen den Auftraggeber bleiben sämtliche gelieferte Waren und Bauwerke Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren heinickes (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor).
2) Soweit beim Bau vom Auftraggeber zugelieferte Teile verwendet werden, werden diese mit Anlieferung Sicherungseigentum heinickes. Das daraus erstellte Bauwerk wird, sofern es nicht gemäß §950 BGB im Eigentum von heinicke steht, ebenfalls Sicherungseigentum heinickes. Für das Bauwerk gilt auch nach der Ablieferung Abs. 1 entsprechend.
3) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag von einem Dritten weiterverarbeitet, so gilt heinicke als Hersteller, das hergestellte Produkt wird Eigentum heinickes. Werden bei der Verarbeitung Waren verwendet, die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umim Eigentum Dritter stehen, so erfolgt bestimmt sich der Miteigentumsanteil heinickes nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Werte der im Eigentum des Dritten stehende Ware.
4) Waren, die Verarbeitunggemäß dem vorstehenden Absatz im Eigentum bzw. Miteigentum von heinicke stehen, Umbildung und Verbindung für Küfnergelten als Vorbehaltsware.
5) Der Auftraggeber darf über Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsganges verfügen. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, Er tritt er hiermit schon jetzt die seine Ansprüche aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten von Vorbehaltsware schon jetzt zur Sicherung der Forderung heinickes an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen diese ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ nimmt die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen heinickes ist der Auftraggeber verpflichtet, seinen Abnehmer die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner anzuzeigen sowie heinicke alle zur Geltendmachung ihrer Rechte der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen Angaben zu gebenmachen.
6) Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Vor einer Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware hat er heinicke unverzüglich zu benachrichtigen.
7) ▇▇▇▇▇▇▇▇ wird verpflichtet sich, die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigebenzustehende Sicherheit nach ihrer ▇▇▇▇ freizugeben, als ihr deren Wert die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als insgesamt 10 25% übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. (1. Küfner ) sera behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) den Liefergegenständen bis zur restlosen Bezahlung derselben zum vollständi-gen Eingang aller Zahlungen und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbin-dung bestehenden Forderungen und der im Zusam- menhang mit dem Kaufge-genstand noch entstehenden Forderungen mit dem Käufer als Vorbehaltsware vor.
(2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. ) Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumEigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert sera Forderungen gegenüber dem Käufer in laufende Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt).
(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rück-nahme der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenWare, die im Fall des Zahlungsverzuges oder der Kunde aufgrund Gefährdung un-seres Eigentumsanspruchs zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(4) sera ist berechtigt bei Zurücknahme des Liefergegenstandes ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens des Käufers erlöschen dessen Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtVorbehaltsware.
(6) sera ist in diesen Fällen berechtigt, sofort die Herausgabe der Vor- behaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen.
(7) Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis, die von sera mit der Abholung der Ware beauftragten Personen, das Gelände und das Gebäude, auf dem bzw. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) in dem sich die Abholware befindet, betreten und befahren zu lassen. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇sera grundsätzlich berechtigt, zurückgenommene ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen freihändig zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verkaufen oder versteigern zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtlassen.
3(8) Bei der Pfändung des Liefergegenstandes ist sera ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder sonsti- gen Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner Käufer sera unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, sera die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den sera ent- standenen Ausfall.
4(9) Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt sera jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Bei Pflichtverletzungen des KundenZur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere bei ZahlungsverzugVerpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist er grundsätzlich nicht berechtigt. (10)Die Befugnis von sera, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich sera, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ord- nungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann sera verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderun- gen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Rücktritt Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung und Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für sera vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht sera gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sera das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Rücknahme Zeit der Vorbehaltsware berechtigt; Verarbeitung. Für die gesetzlichen Bestimmungen über durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtVorbe- haltsware. Der Kunde ist Käufer tritt sera auch die Forderungen zur Herausgabe verpflichtetSicherung der Forderungen von sera ab, die dem Käufer durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (11)Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht sera gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt sera das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstan- des zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer sera anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für sera. Er hat es gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser u.ä. in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt sera be- reits jetzt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) dem Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung derselben zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Werden Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtVersicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter durch Dritte hat der Kunde Küfner er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
8. Der Eigentumsvorbehalt gilt in einfacher, erweiteter und verlängerter Form einschließlich des Saldovorbehaltes.
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Eigentumsvorbehalt. 18.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Küfner behält 8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorden Auftragnehmer ab.
2. 8.4 Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umEigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert tritt der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit Auftraggeber schon jetzt die aus der einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Von Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der Kunde aufgrund neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist Vorbehaltsgegenstände zum Wert der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtübrigen Gegenstände.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an sämtlichen den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben Gegenständen vor.
2. Werden Der Unternehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser, Überlastungen, Vandalismus und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.Versicherung nachweislich abgeschlossen hat,
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter durch Dritte hat der Kunde Küfner er den Unternehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Pflichtverletzungen Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des KundenFaktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden sind.
5. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Unternehmer ab.
6. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
7. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmers - nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner ▇▇▇▇ verpflichtet.
8. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich und/oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die dem Verbraucherkreditgesetz unterliegen.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und der Unternehmer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Unternehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Unternehmer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Die Lieferfirma behält sich bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen – Forderungen (einschl. aller Nebenforderungen, wie z. B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller das Eigentum an sämtlichen den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor. Wurde mit dem Besteller eine Kontokorrentabrede vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt bis zur restlosen Bezahlung derselben vorvollständigen Begleichung des anerkannten Kontokorrentsaldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst ist und die Lieferfirma über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen kann.
2. Werden Die Lieferfirma ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- uns sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Waren Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die Lieferfirma bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht verschafft dem Lieferer das Recht zum Rücktritt vom Kunden verarbeitetVertrag. Der Besteller trägt
4. alle Kosten, mit anderen Gegenständen die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggfs. zu einer einheitlichen Sache verbundenWiederbeschaffung der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen, oder bildet er soweit sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnernicht von Dritten eingezogen werden können.
5. Der Kunde überträgt Besteller darf den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
6. Bei Zahlungsverzug oder wenn der Besteller sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt, ist die Lieferfirma zur einstweiligen Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechtes stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
7. Der Besteller tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Eigentumsverlust durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück) bzgl. der Vorbehaltsware entgegenstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentumdie Lieferfirma ab; diese nimmt die Abtretung an. Die Lieferfirma ermächtigt den Besteller widerruflich, soweit an die Hauptsache ihm gehörtLieferfirma abgetretene Forderungen für Rechnung der Lieferfirma in eigenem Namen einzuziehen.
8. Veräußert Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Lieferfirma hat der Besteller in einem solchen Falle die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterzur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, tritt er hiermit schon jetzt entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung gem. VII., 6 Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen - auch der künftigen - aus der Veräußerung entstehenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller.
9. Übersteigt der realisierbare Wert der Lieferfirma die nach dem vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der Lieferfirma gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch den Besteller nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, wird die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇Lieferfirma insoweit Sicherheiten nach eigener ▇▇▇▇ verpflichtetauf Verlangen des Bestellers freigeben. Vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht sich, soweit die Lieferfirma bei der Verwertung des Sicherheitsgutes mit Umsatzsteuer belastet wird, die Abtretung durch eine umsatzsteuerliche Lieferung des Bestellers an die Lieferfirma besteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
10. Sollten bei grenzüberschreitender Lieferung in das Ausland die vorstehenden Regelungen über den Drittkäufern offen Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des für die Lieferung bestimmten Exportlandes nicht wirksam sein oder zu legen einer Wirksamkeit ergänzungsbedürftig und/oder bei staatlichen Behörden zu registrieren
11. sein, so ist der Besteller verpflichtet und Küfner alle die Lieferfirma berechtigt, den Abschluss einer Sicherungsvereinbarung nach dem Recht des Exportlandes zu verlangen und die erforderliche Registrierung vorzunehmen.
12. Der Besteller ist zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte Mitwirkung gegenüber der Lieferfirma zur Abgabe der Erklärung und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird Handlungen zur Herbeiführung einer wirksamen Sicherungsvereinbarung für die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtder Lieferfirma gelieferten Produkte verpflichtet.
313. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers berechtigt die Lieferfirma vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Gleiches gilt im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen wirtschaftlichen Verhältnisse des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf im Falle einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetAufhebung oder wesentlichen Kürzung des durch eine Warenkreditversicherung abgesicherten Forderungsrahmens.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 17.1. Küfner Oktalite behält sich das Eigentum an sämtlichen der gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Ware vor bis zur restlosen Bezahlung derselben vorvollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner7.2. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen Ware für die Dauer des Bestehens dieses Sicherungseigentums pfleglich zu legen behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigebenInspektionsarbeiten erforderlich sind, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigendiese während dieser Zeit auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
47.3. Bei Pflichtverletzungen Der Kunde ist verpflichtet, Oktalite während des Bestehens dieses Sicherungseigentums einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Eine Verpfändung oder eine anderweitige Sicherungsübereignung der Ware durch den Kunden ist während dieser Zeit nicht gestattet.
7.4. Oktalite ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei ZahlungsverzugZahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtWare herauszuverlangen.
7.5. Der Kunde ist berechtigt, während Bestehens des Sicherungseigentums die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn der Kunde entgegen 7.3 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/ oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt an Oktalite in vollem Umfang ab. Oktalite nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtetEinziehung der Forderung ermächtigt. Oktalite behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält - insbesondere in Zahlungsverzug gerät -, kann Oktalite vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Oktalite zur Geltendmachung der Forderung benötigt.
7.6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt während der Dauer des Sicherungseigentums stets im Namen und im Auftrag von Oktalite. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht Oktalite gehörenden Gegenständen, so erwirbt Oktalite an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Oktalite gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht Oktalite gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt wird.
7.7. Soweit der Wert der Oktalite eingeräumten Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Forderungen von Oktalite um mehr als 10% übersteigt, hat der Kunde einen Anspruch auf Freigabe eines angemessenen, von Oktalite zu bestimmenden Teiles der Sicherungsrechte.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die 11.1 Die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetbleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei dem Auftragnehmer.
11.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Abtretung gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
11.3 In der Pfändung der gelieferten ▇▇▇▇ durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte ▇▇▇▇ pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf seine Kosten rechtzeitig durchführen.
11.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
11.6 Der Auftraggeber ist bei Kaufverträgen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (inkl. Mehrwertsteuer) der Forderungen des Auftragnehmers ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den kausalen Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo”. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.7 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die von ihr gehaltenen Sicherungen Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
11.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.
11.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freigebenfreizugeben, als ihr der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 10% übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetAuswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer .
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Die von MSP gelieferte ▇▇▇▇ bleibt so lange im Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren der MSP, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorEigentumsvorbehalt).
2. Werden Der Vertragspartner hat die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die von MSP gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetbis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für MSP zu verwahren. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt über die Ware zu verfügen bzw Dritten daran ohne Zustimmung von MSP Nutzungsrechte einzuräumen und trägt er das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigebenGefahr des Untergangs, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtdes Verlusts oder der Verschlechterung.
3. Bei PfändungenIm Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, Beschlagnahmungen ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder sonstigen Verfügungen Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren von MSP ab. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Abtretung entweder in seinen Büchern zu vermerken oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich den Schuldner über die Abtretung zu benachrichtigeninformieren.
4. Bei Pflichtverletzungen Im Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware erwirbt MSP an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des KundenLieferwertes der Waren zu den neu hergestellten Sachen.
5. Werden die von MSP gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten oder des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzugsodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von MSP gelieferten Ware wird, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an MSP ab und zur Rücknahme zwar in der Vorbehaltsware berechtigt; Höhe des Wertes der von MSP gelieferten und verbauten Waren. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen Abtretung entweder in seinen Büchern zu vermerken oder den Schuldner über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtAbtretung zu informieren. Der Kunde ist Jedenfalls hat der Vertragspartner die zur Herausgabe verpflichtetBetreibung der Forderung erforderlichen Unterlagen herauszugeben.
6. Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.
7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts räumt der Vertragspartner MSP das Recht ein, den Standort der Ware zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts zu betreten.
8. MSP steht wegen aller Forderungen aus Instandsetzungsaufträgen ein Zurückbehaltungsrecht am Reparaturgegenstand zu.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur restlosen Bezahlung derselben vorSicherung der Saldenforderung.
2. Werden Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Waren Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Kunden verarbeitetVertrag vor, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenes sei denn, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerder Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
3. Der Kunde überträgt Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers anzurechnen.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten durch den Kundendienst des Auftragnehmers durchführen lassen.
5. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den des Auftragnehmers entstandenen Ausfalls.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er hat jedoch den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers aufrecht zu erhalten und dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentumalle Forderungen in Höhe des Verkaufswertes (einschließlich gültiger MwSt.) abzutreten, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen aboder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
7. Von Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungenermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde aufgrund Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtFall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist Die Verarbeitung oder Umbildung der Kunde Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9. Die Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen des Auftraggebers insoweit freigebenfreizugeben , als ihr der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetAuswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
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Eigentumsvorbehalt. 119.1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbe- halt. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die Die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Be- zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Dar- über hinaus behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstandenen For- derungen („gegenwärtige Forderungen“) sowie aller wei- teren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer („Ge- samtforderung“) vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung Ei- gentumsvorbehaltsware getrennt zu lagern und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Einbruch und Feuer, angemessen zu versichern. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen die Versicherungen an den Drittkäufern offen Ver- käufer ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten er- forderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
19.2. Dem Käufer ist widerruflich gestattet, die gelieferten Wa- ren nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu legen verarbeiten oder weiter zu veräußern:
19.2.1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verbunden, wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer auf den Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
19.2.2. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräu- ßerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rech- nungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, und Küfner zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Forderungsabtretung umfasst Forderungen des Käufers gegen Dritte, die dem Käufer infolge einer Verbindung der Ware mit einem Grundstück erwachsen, sowie etwa- ige Ansprüche auf Einräumung einer Sicherungshypo- thek. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit einem ei- genen Grundstück als wesentlicher Bestandteil verbun- den, tritt der Käufer seine aus der Veräußerung des Grundstücks entstehende Forderung in Höhe des Rech- nungsendbetrages der Vorbehaltsware mit allen Neben- rechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretungen hiermit an. Steht die weiterveräußerte Vor- behaltsware im Miteigentum des Verkäufers, beschränkt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums des Verkäufers entspricht. Ist dem Käufer eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangi- ger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Wei- terveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Die Ware gilt dann als abhanden gekommen in Bezug auf §§ 935, 1006, 1007 BGB. Der Käufer ist bis auf Widerruf des Verkäufers zur Einzie- hung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Be- fugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuzie- hen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zah- lungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zah- lungseinstellung vorliegt. Bereits zuvor kann der Verkäu- fer jederzeit verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zur Geltendmachung ihrer Rechte zum Einzug erforderlichen Auskünfte Angaben macht und die dazugehö- rigen Unterlagen aushändigt.
19.2.3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abge- tretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer un- verzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwen- digen Unterlagen zu gebenunterrichten. ▇▇Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und au- ßergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
19.2.4. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung ei- nes gerichtlichen Insolvenzverfahrens oder außergericht- lichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Wei- terveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
19.2.5. Der Verkäufer ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherhei- ten nach eigener ▇▇▇▇ wird freizugeben, soweit deren Schätz- wert über 130 Prozent der Summe der offenen Forderun- gen liegt. Als Schätzwert gilt bei Forderungen deren No- minalwert, bei Sachen deren Einkaufspreis des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltware durch den Käu- fer die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt− bei bloßem Miteigentum des Verkäufers ggf. an- teiligen − Herstellungskosten des Sicherungsgutes.
319.3. Bei PfändungenDer Verkäufer ist bei Verträgen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇denen die gelieferte ▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist unter Eigentumsvorbehalt steht, zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, auf dessen Grundlage die Vor- behaltsware geliefert worden ist, wenn der Käufer den Kaufpreis für die Vorbehaltsware nicht vertragsgemäß leistet und ihm fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Rücknahme Leistung gesetzt worden ist oder wenn der Käufer eine seiner Pflichten in Bezug auf die Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtverletzt. Der Kunde ist Gleiches gilt, wenn der Käufer eine andere Gesamtforde- rung (Ziffer 19.1.) nicht vertragsgemäß erfüllt und ihm in- soweit fruchtlos eine angemessene Nachfrist zur Herausgabe verpflichtetLeis- tung gesetzt worden ist, falls sich diese Forderung auf mehr als € 500,00 beläuft.
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Eigentumsvorbehalt. 114.1. Küfner behält sich Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben Er- füllung aller Forderungen – auch künftig entstehender – aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner vor. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentums- vorbehalt für den jeweiligen Saldo.
214.2. Werden die Waren Bei schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auch ohne vorherigen Rücktritt vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für KüfnerVertrag zurückzunehmen. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumVertragspartner ist zur Herausgabe ver- pflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit die Hauptsache ihm gehörtes sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇Die zurückgenommene ▇▇▇▇ wird gutgeschrieben mit dem tatsächlich Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten.
14.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Angriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben kön- nen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die von ihr gehaltenen Sicherungen gerichtlichen und außergerichtli- chen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns der Vertragspartner für die uns entstandenen Kosten.
14.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten.
14.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäfts- gang weiterzuveräußern, wenn er bei nicht vollständiger Zahlung seines Abnehmers seinerseits unter Eigentumsvorbehalt liefert. Die Weiterveräußerung erfolgt unter an- derem nicht im ordentlichen Geschäftsgang, wenn der Vertragspartner mit seinem Abnehmer ein wirksames Abtretungsverbot vereinbart hat; zulässig ist dagegen die Einstellung in laufende Rechnung. Im Falle der Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt alle Forde- rungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspart- ner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderun- gen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Ab- tretung mitteilt.
14.6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen ver- arbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung ent- stehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorhaltsware; die durch die Veräußerung der verarbeiteten Sache erworbenen Kundenforderungen werden uns in der Höhe unseres Miteigentumsanteils abgetreten.
14.7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen un- trennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbunde- nen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermi- schung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Vertragspart- ner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Allein- eigentum oder das Miteigentum für uns.
14.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigebenauf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als insgesamt 10 20 % übersteigt. Ein Rückgabeanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit ein Freigabeanspruch dem entgegensteht.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 114.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufprei- ses Eigentum der Genossenschaft. Küfner behält sich Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäfts- verbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig er- wirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhal- ten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbe- haltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung ent- spricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorder neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
214.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versiche- rungsansprüche abzutreten. Werden Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Waren vom Kunden verarbeitetVersicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, mit auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bear- beitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenVerfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder bildet Sicherungsübereignung, ist er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. nicht befugt.
14.6 Der Kunde überträgt bereits Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiter- veräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an Küfner anteilig Miteigentumdie Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, soweit die Hauptsache ihm gehörtan die Stelle der Vorbe- haltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossen- schaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Kunde Unternehmer Waren, die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterim Eigentum oder Mitei- gentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt er hiermit der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware ent- sprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderun- gen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen abUnternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Von Er hat der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde Genos- senschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossen- schaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unterneh- mer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossen- schaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von ▇▇Sicherun- gen nach ihrer ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Die KKT Kratochwil GmbH behält sich ihr Eigentum und das Verfügungsrecht an den von ihr gelie- ferten und geleisteten Waren vor, bis zur Bezahlung ihrer einzelnen Forderungen und bis zur Be- gleichung eines sich für sie aus dem Kontokorrentverhältnis ergebenden Guthabens. Der Auf- traggeber darf die Liefergegenstände / Leistungsgegenstände nur im ordnungsgemäßen Ge- schäftsverkehr weiter veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehende Forderung tritt er schon jetzt an die KKT Kratochwil GmbH zu deren Si- cherung ab. Er ist ermächtigt, die abgetretene Forderung solange einzuziehen, wie er seiner Zah- lungspflicht gegenüber der KKT Kratochwil GmbH vertragsgemäß nachkommt. Der Käufer hat die von ihm für die KKT Kratochwil GmbH eingezogenen Beträge sofort an diese abzuführen, soweit ihre Forderungen fällig ist. Der Käufer hat der KKT Kratochwil GmbH Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände / Leistungen oder auf die abgetretenen Forderun- gen sofort mitzuteilen. Der Käufer ist berechtigt, Freigabe der Sicherheit zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Ge- genstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vordiesen Gegenständen zurück zu übertragen.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren 10.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bleibt bis zur völligen Tilgung Bezahlung aller derer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen abder ETH aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner ihr Eigentum. Von Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung der Abtretung erfasst sind insbesondere auch künftigen Forderungen der ETH ihr Eigentum.
10.2 Die Be- bzw. Verarbeitung oder Umbildung im Sinne von § 950 BGB (nachfolgend einheitlich "Verarbeitung") der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für die ForderungenETH, d.h. rechtlich ist sie Herstellerin der neuen Sachen im Sinne von § 950 BGB. Im Falle der Verarbeitung von Vorbehaltswaren und Sachen anderer Eigentümer durch den Vertragspartner oder seine Subunternehmer erfolgt sie zugleich unentgeltlich für die ETH und den Vertragspartner. Falls der Kunde aufgrund Vertragspartner mit den Eigentümern anderer an der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von Verarbeitung beteiligter ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetdiesbezügliche Vereinbarungen getroffen hat, erfolgt sie auch für diese anderen Eigentümer. Die Verarbeitung erfolgt mit der Maßgabe, dass die ETH, der Vertragspartner und ggf. die anderen Eigentümer zu jedem Zeitpunkt und zu jedem Grad der Verarbeitung als gemeinschaftlicher Hersteller der einzelnen neuen Sachen anzusehen sind. Die ETH erwirbt im Verhältnis des anteiligen Rechnungswertes für die jeweils verarbeitete Vorbehaltsware zum Gesamtwert aller verarbeiteten Sachen Miteigentum an den einzelnen hergestellten Sachen. Gleiches gilt für die Fälle der Verbindung und Vermischung bzw. Vermengung im Sinne der §§ 947 und 948 BGB. Statt dessen gilt die Regelung wie sie vorstehend für die Verarbeitung getroffen worden ist. Die vorstehende Regelung für den Fall der Verarbeitung gilt auch im Falle des § 946. Alle Verbindungen von Vorbehaltswaren mit einem Grundstück erfolgen nur zum vorübergehenden Zweck. Insoweit gewährt der Vertragspartner der ETH hiermit ein entsprechendes Nutzungsrecht. Sollte dennoch das Eigentum der ETH an der Vorbehaltsware durch irgendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Umstände erlöschen, überträgt der Vertragspartner hiermit das Eigentum an den entstandenen Sachen mit dem Zeitpunkt der Entstehung auf die ETH. Dies gilt jeweils auch im Falle mehrerer nachfolgender derartiger Prozesse. Im oben beschriebenen Falle der Verarbeitung von Sachen verschiedener Eigentümer und im Falle der Verbindung gem. § 947 BGB bzw. Vermischung oder Vermengung im Sinne von § 948 BGB überträgt der Vertragspartner der ETH das Miteigentum in der oben beschriebenen Höhe. Die ETH nimmt die Übereignung hiermit an. Der Vertragspartner verwahrt die Sachen unentgeltlich für die ETH. Der Vertragspartner erwirbt in allen vorstehenden Fällen jeweils ein korrespondierendes Anwartschaftsrecht an den hergestellten bzw. entstandenen einheitlichen Sachen, das wie das Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltswaren zum Vollrecht erstarkt. Die aus der Verarbeitung entstehenden wie auch die der ETH ganz oder teilweise übereigneten Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Vertragspartner wird der ETH alle zur Feststellung ihres Eigentumsanteils notwendigen Informationen zukommen lassen.
10.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltswaren an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften dafür sind ausgeschlossen. Bei Pfändungen und Beschlagnahme durch Dritte einschließlich der Geltendmachung von Pfandrechten wie Vermieterpfandrechten und bei sonstigen Beeinträchtigungen der Sicherungsrechte der ETH ist der ETH sofort Anzeige zu machen. Die Kosten einer Intervention durch die ETH gehen, soweit sie nicht vom jeweiligen Dritten zu erlangen sind, zu Lasten des Vertragspartners.
10.4 Bei Zahlungsverzug ist der ETH die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne dass es einer Rücktrittserklärung der ETH bedürfte. Gleiches gilt bei wesentlicher Verschlechterung der finanziellen Lage des Vertragspartners. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10.5 Erwirbt der Vertragspartner die Vorbehaltsware zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist der Vertragspartner berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Erwirbt er sie zum Zwecke der Verbindung oder der Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs, ist er berechtigt, das Verarbeitungsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Ist die Vorbehaltsware nicht zum unmittelbaren Weiterverkauf bzw. zur Verarbeitung mit anschließendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne vorherige Zustimmung der ETH unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Vertragspartners zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession. Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrech- ten an die ETH abgetreten. Die ETH nimmt hiermit die Abtretung an. Wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft wird, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den die ETH dem Vertragspartner für die betroffene Vorbehaltsware anteilig fakturiert hat. Im Falle, dass der ETH an der Vorbehaltsware nur ein Miteigentumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, der dem von der ETH an den Vertragspartner fakturierten Wert der von der ETH gelieferten und darin enthaltenen Vorbehaltsware, die den Miteigentumsanteil begründet hat, entspricht. Alle Abtretungen erfolgen jeweils erstrangig für die ETH. Nimmt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Ab - Vertragspartnern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so sind die jeweiligen anerkannten Saldoforderungen und die Schlusssaldoforderung insoweit an die ETH abgetreten, wie in ihnen Einzel(teil)forderungen enthalten sind, die nach den vorstehenden Be- stimmungen abgetreten gewesen wären, wenn es sich nicht um in das Kontokorrent einzustellende Forderungen gehandelt hätte. Für die Feststellung der Drittschuldner nach Vor- und Zunamen, Adresse und Forderungshöhe, sind die Bücher des Vertragspartners maßgebend. Jede anderweitige Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung dieser Forderungen bzw. Forderungsteile ist unzulässig.
10.6 Der Vertragspartner kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der ETH gegenüber nachkommt, die Forderungen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle der Abtretung zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings, wenn gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet wird, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der ETH solange unmittelbar an die ETH zu bewirken, als noch Forderungen der ETH gegen den Drittkäufern offen Vertragspartner bestehen. Mit dem Zahlungsverzug des Vertragspartners um mehr als einen Monat, der Zahlungseinstellung des Vertragspartners, einem Scheck- oder Wechselprotest beim Vertragspartner (soweit die ETH in irgendeiner Weise Begünstigte dieses Schecks oder Wechsels ist), einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners erlischt das Recht des Vertragspartners zur Verarbeitung bzw. Vermischung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen. Die ETH ist über die vorstehenden Ereignisse unverzüglich zu legen informieren. Es ist ihr eine Aufstellung über vorhandene Vorbehaltsware zu übersenden. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern und Küfner auf ihr Verlangen unverzüglich an sie herauszugeben. Die ETH ist außerdem sofort zum Einzug der an sie abgetretenen Forderungen berechtigt. Die abgetretenen Forderungen sind der ETH unverzüglich mit ihrer Zusammensetzung, Höhe, Entstehungsdatum sowie mit Vor- und Zunamen und Adressen der Drittschuldner bekanntzugeben. Dies gilt auch für alle anderen für die Bestimmung und den Einzug der Forderungen erforderlichen Informationen. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Vertragspartner über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Der Vertragspartner hat der ETH auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen. Die nach dem Erlöschen des Forderungseinzugsrechtes auf an die ETH abgetretene Forderungen eingehenden Gelder sind bis zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte Höhe aller gesicherten Forderungen treuhänderisch entgegenzunehmen und Unterlagen zu gebensofort an die ETH auszukehren oder auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung "Für ETH Wertstoffrecycling GmbH treuhänderisch verwahrtes Geld" anzusammeln. ▇▇Der Vertragspartner ist mit der ETH einig, dass das entgegengenommene Geld Eigentum der ETH ist. Die Ansprüche aus dem erwähnten Konto tritt der Vertragspartner schon jetzt an die ETH ab. Die ETH nimmt diese Abtretung an.
10.7 Nach Rücknahme der Ware gem. Ziffer 10.4 oder Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gem. § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist ist die ETH berechtigt, zurückgenommene ▇▇▇▇ frei zu verwerten. Dem Vertragspartner wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten. Die Gehälter der dafür eingesetzten Mitarbeiter der ETH sind anteilig mit anzusetzen. Als Verkaufskosten sind 25 % des Verwertungserlöses anzusetzen. Gutgeschrieben wird maximal jedoch der Betrag, den ein Unternehmen der Handelsstufe der ETH für die zurückgenommenen Vorbehaltswaren unter Berücksichtigung ihres Zustandes bei Zurücknahme und ihrer Gelegenheit üblicherweise als Einkaufspreis zahlen würde. Bei Ware, die durch die ETH hergestellt wurde, wird maximal der unmittelbare Selbstkostenpreis der ETH unter Außerachtlassung von Verwaltungs- und Vertriebskosten gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Beträge werden mit unseren Forderungen solange verrechnet, bis letztere erloschen sind.
10.8 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-, und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und der ETH den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zustehen, in Höhe des auf die Vorbehaltsware der ETH entfallenden Anteils an die ETH ab. Die ETH nimmt die Abtretung an. Die sonstigen im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalts vereinbarten Bestimmungen gelten entsprechend.
10.9 Soweit die besicherten Forderungen der ETH durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten nicht nur vorübergehend zu mehr als 110% besichert sind, wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen ETH auf Verlangen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇Vertragspartners nach eigener ▇▇▇▇ bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben. Bei der Bewertung der Sicherheiten ist vom realisierbaren Erlös bei Verwertung der Sicherheiten auszugehen. Keinesfalls ist jedoch von einem höheren Wert auszugehen als von demjenigen Wert, der nach erfolglosem Ablauf den vorstehenden Regelungen im Falle einer Rücknahme bzw. im Falle des Forderungseinzuges durch die ETH dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt Vertragspartner gutzuschreiben ist. Forderungen sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu bewerten und ggf. abzuzinsen. Der Vertragspartner hat der ETH die für diese Bewertung notwendigen Informationen auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
10.10 Bei Ware, die der Vertragsspartner als Dienstleistungsunternehmer im Auftrag von ETH umarbeiten soll, verbleibt die Ware zu jedem Zeitpunkt, d.h. vor, während und nach der Umarbeitung im Eigentum von ETH. Mit einer erfolgten Pfändung von Ware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners erlischt das Recht des Vertragspartners zur Rücknahme Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen Ware. Die ETH ist über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtvorstehenden Ereignisse unverzüglich zu informieren. Der Kunde Es ist zur Herausgabe verpflichtetihr eine Aufstellung über vorhandene Ware zu übersenden. Die Ware ist gesondert zu lagern und auf ihr Verlangen unverzüglich an sie herauszugeben. Eine Einbehaltung der Ware ist in jedem Fall ausgeschlossen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. Küfner ) Die SQ behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Ware, an der die SQ (VorbehaltswareMit-) bis Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Zurücknahme durch die SQ liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch die SQ liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die SQ ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers -abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Soweit die SQ nach den vorstehenden Regelungen zur restlosen Bezahlung derselben vorRücknahme von Vorbehaltsware berechtigt ist, räumt der Auftraggebers ihr und ihren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu den geschäftsüblichen Zeiten gegebenenfalls mit Fahrzeugen zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
(2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. ) Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) Auftraggeber ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer -, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Beschädigung oder Vernichtung der Ware hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Auftraggeber die SQ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der SQ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggebers für den der SQ entstandenen Ausfall.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle an. Nach der Abtretung bleibt der Auftraggeber zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenEinziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. ▇▇▇▇▇▇ wird dies jedoch der Fall sein, so kann die SQ verlangen, dass der Auftraggebers ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen von Vorbehaltsware sind stets unzulässig.
(6) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag der SQ. Erfolgt eine Verarbeitung mit der SQ nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt die SQ an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von der SQ gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der SQ nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
(7) Die SQ verpflichtet sich, die ihr gehaltenen Sicherungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigebenfreizugeben, als ihr der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 20% übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetAuswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der SQ.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) dem Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung derselben zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Werden Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtVersicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter durch dritte Hand hat der Kunde Küfner er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zu verarbeiten bzw. zu veräußern:
a) durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller, der die Ware für den Lieferer verarbeitet, nicht das Eigentum gern. §950 BGB an der neuen Sache. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen, ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
b) Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Lieferer ab, und zwar auch insoweit, wie die Ware verarbeitet ist. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Beim Zusammentreffen der Voraus-Abtretung von Forderungen an mehrere Lieferanten steht dem Lieferer ein der Regelung gemäß lit. a) entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Die Leistungsgegenstände verbleiben bis zur restlosen Bezahlung derselben vorvollständigen Zahlung des vertraglich verabredeten Preises sowie bis zur Erfüllung sämtlicher, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber resultierenden Ansprüche im Eigentum des Auftragnehmers.
2. Werden Bis zum endgültigen Eigentumsübergang auf den Auftraggeber ist dieser verpflichtet, pfleglich mit den gelieferten Teilen umzugehen. Soweit es sich um hochwertige Güter handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber tritt mit der Auftragserteilung sämtliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen sicherheitshalber an den Auftragnehmer ab und zeigt dies dem Versicherer an. Mit Eintritt der unter Absatz 1 genannten Bedingung gilt die Waren Rückabtretung dieser Ansprüche als erfolgt.
3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Sollte die Vorbehaltsware gepfändet oder sonst wie durch Eingriffe Dritter betroffen sein, so ist der Auftraggeber zur umgehenden Anzeige gegenüber dem Auftragnehmer unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen verpflichtet. Sollten dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang Kosten, z.B. für die notwendige Rechtsverfolgung, entstehen, so sind diese vom Kunden Auftraggeber zu tragen, soweit nicht ein Dritter hierfür einzustehen hat.
4. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware namens und im Auftrag des Auftragnehmers weiterzuverarbeiten und umzubilden. Der Auftragnehmer erwirbt in diesem Fall an der neu entstandenen Sache Miteigentum im Verhältnis des geschuldeten Rechnungsbetrages zzgl. Umsatzsteuer zum Neuwert der Sache.
5. Soweit der Auftraggeber den Leistungsgegenstand mit Gegenständen, die nicht im Eigentum des Auftragnehmer stehen, verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenverbindet und/oder vermischt, oder bildet er sie umfinden die §§ 947, 848 BGB Anwendung, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerdass der Miteigentumsanteil des Auftragnehmers an der neu hergestellten Sache nunmehr als Vorbehaltsware im vorgenannten Sinne gilt.
6. Der Kunde überträgt bereits jetzt Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regulären Geschäftsverkehr berechtigt. Die daraus resultierenden Kaufpreisansprüche tritt der Auftraggeber im voraus in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages zzgl. Umsatzsteuer an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen den Auftragnehmer ab. Von Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung vor oder nach einer Weiterverarbeitung stattgefunden hat. Der Auftraggeber bleibt zum Einzug der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenForderung berechtigt. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde er auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ des Auftragnehmers verpflichtet, die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner anzuzeigen. Gleichzeitig ist dann der Auftragnehmer zum Forderungseinzug berechtigt. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sodann sämtliche, zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen.
7. Sobald die Sicherheiten den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die der zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 10% übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzugübersteigen, ist ▇▇der Auftragnehmer verpflichtet, diese nach seiner ▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetauf Verlangen des Auftraggebers in Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) 11.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen betreffenden Forderung Eigentum von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben▇▇. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt▇▇.
3. 11.2 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇▇ dazu berechtigt, die Kaufsache zu- rückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch ▇▇▇▇▇▇▇ liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ▇▇▇▇▇▇▇ hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
11.3 In der Pfändung der Kaufsache durch ▇▇▇▇▇▇▇ liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. ▇▇▇▇▇▇▇ ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur der Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; Kauf- sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener Verwertungs- kosten anzurechnen.
11.4 Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behan- deln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten recht- zeitig durchführen.
11.5 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter ist ▇▇▇▇▇▇▇ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
11.6 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Kaufsache befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇▇ eine gleichwertige Sicherheit zu stellen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, kann ▇▇▇▇▇▇▇ ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungs- ziele die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen ver- langen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen 12.1 Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur restlosen Bezahlung derselben vorErfüllung sämtlicher Forde- rungen gegen den Besteller, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde, Eigentum des Lieferanten.
212.2 Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ist nicht als Rück- tritt vom Vertrag anzusehen. Werden Über Zwangsvollstreckungsmaßnah- men Dritter in die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen Vorbehaltsware hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten - dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Besteller bereits im Vor- hinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzu- weisen. Die Kosten einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumIntervention trägt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterDritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
12.3 Der Besteller tritt er hiermit dem Lieferanten für den Fall der Weiterveräuße- rung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprü- che des Lieferanten die ihm aus der Veräußerung entstehenden den genannten Geschäften entste- henden Forderungen gegen seine Abnehmer Kunden zur Sicherheit ab.
12.4 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit allen Nebenrechten einer anderen Sache erwirbt der Lieferant un- mittelbar Eigentum an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen abder hergestellten Sache und zwar entspre- chend dem Wert der Lieferung. Von Diese gilt als Vorbehaltsware.
12.5 Übersteigt der Abtretung erfasst sind insbesondere auch Wert der Sicherung die ForderungenAnsprüche des Lieferanten gegen den Besteller um mehr als 20%, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) so ist der Kunde Lieferant auf Verlangen von ▇▇Ver- langen des Bestellers nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtihm zustehen- de Sicherheiten im entsprechenden Umfang freizugeben.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Liefergegenständen geht erst nach deren vollständiger Bezahlung derselben vorauf den Kunden über. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunde für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
2. Werden Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden, veräußern noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Hat der Kunde seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, so gilt ergänzend:
a) Abweichend von Abschnitt IV.1. behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung befriedigt sind.
b) Abweichend von Abschnitt IV.2. ist der Kunde unter den folgenden Bedingungen berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern bzw. zu verarbeiten: Er darf die Liefergegenstände nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern, wenn die Liefergegenstände vom Dritterwerber nicht sofort vollständig bezahlt werden. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Kunden. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen an uns ab. Im Falle der Entstehung von Miteigentum umfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil.
c) Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Der Kunde hat uns in solchen Fällen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu benötigten Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
d) Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen vermischt, vermengt, verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenvermischt, vermengt, verbunden oder bildet er sie umverarbeitet und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so erfolgt die Verarbeitunggilt als vereinbart, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der dass der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner uns anteilig MiteigentumEigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterdurch Vermischung, tritt er hiermit schon jetzt Vermengung, Verbindung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtVorbehaltsware.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen e) Das Recht des Kunden, insbesondere über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei ZahlungsverzugAussetzen von Zahlungen, ist ▇▇▇▇▇▇ bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme zu mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtwieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns angerechnet.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Rechnungswert unsere noch offenen (Rest-) Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt.
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Sources: Liefer Und Leistungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 113.1. Küfner Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung aller Zahlungspflichten des Vertragspartners gegenüber dem Benutzer, einschließlich der im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch BW 3:92, Absatz 2 genannten Forderungen, behält der Benutzer sich das Eigentum an sämtlichen allen gelieferten und noch zu liefernden Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben gemäß dem Vertrag vor.
213.2. Werden Die im vorigen Absatz genannten Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Zahlung des Kaufpreises der Waren, zuzüglich der Forderungen für die im Zusammenhang mit der Lieferung ausgeführten Arbeiten und zuzüglich der Forderungen wegen zurechenbarer Nichterfüllung der Verpflichtungen durch den Vertragspartner, wie z.B. Schadenersatzansprüche, außergerichtliche Inkassokosten, Zinsen und eventuelle Strafen.
13.3. Handelt es sich um die Lieferung identischer, nicht individualisierbarer Waren, so gilt die Warensendung der ältesten Rechnungen als zuerst verkauft. Der Eigentumsvorbehalt ruht daher immer auf allen gelieferten Waren, die sich zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch im Lager, im Geschäft und/oder im Hausrat des Vertragspartners befinden.
13.4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vom Vertragspartner im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden, vorausgesetzt, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware vereinbart hat.
13.5. Solange die gelieferten Waren einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, darf der Vertragspartner die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, in keiner Weise verpfänden oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für KüfnerWaren mittels Pfandlisten in die (tatsächliche) Gewalt eines Finanziers stellen.
13.6. Der Kunde überträgt bereits jetzt Vertragspartner muss den Benutzer unverzüglich schriftlich informieren, wenn Dritte Eigentumsrechte oder andere Rechte an Küfner anteilig Miteigentumder unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware geltend machen.
13.7. Der Vertragspartner muss die Waren, soweit solange sie dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, sorgfältig und als erkennbares Eigentum des Benutzers aufbewahren.
13.8. Der Vertragspartner muss eine solche Geschäfts- oder Hausratversicherung abschließen, dass die Hauptsache ihm gehörtunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit mitversichert sind, und muss dem Benutzer auf erstes Verlangen Einsicht in die Versicherungspolizze und in die entsprechenden Prämienzahlungsbelege gewähren.
13.9. Veräußert Wenn der Kunde Vertragspartner gegen die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterBestimmungen dieses Artikels verstößt oder der Benutzer sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, tritt er hiermit schon jetzt die aus sind der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Benutzer und seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenMitarbeiter unwiderruflich berechtigt, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtRäumlichkeiten des Vertragspartners zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde Dies gilt vorbehaltlich des Rechts des Benutzers auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetSchadensersatz, die Abtretung entgangenen Gewinn und Zinsen sowie des Rechts, den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtVertrag ohne weitere Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen.
313.10. Bei PfändungenWenn die andere Partei in Belgien und Frankreich ansässig ist, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenwerden die oben genannten Klauseln 13.1 bis 13.9 durch die dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften eingeschränkt.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die 14.1 Die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetbleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen die- sen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zah- lung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspart- ners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser ver- mischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung ent- spricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermi- schung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Siche- rungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware ent- stehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genos- senschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigen- tumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genos- senschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehö- renden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtfor- derung an die Genossenschaft ab.
14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung je- derzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungsein- stellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genos- senschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nach- kommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der reali- sierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Geltendmachung Freigabe von Sicherungen nach ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtverpflich- tet.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 111.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der DTE gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über den Vertragshändlervertrag (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
11.2 Die von DTE an den Besteller gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der DTE. Küfner behält sich Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware‘‘ genannt.
11.3 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für DTE.
11.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
11.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der DTE als Hersteller erfolgt und DTE unmittelbar das Eigentum oder --- wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware --- das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen der neu geschaffenen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ verpflichtetder Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei DTE eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder ---im og. Verhältnis ---Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an DTE. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt DTE, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
11.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber --- bei Miteigentum der DTE an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil --- an DTE ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die Abtretung an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. DTE ermächtigt den Drittkäufern offen Besteller widerruflich, die an DTE abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. DTE darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
11.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum der DTE hinweisen und DTE hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, DTE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu geben. ▇▇▇▇▇▇ erstatten, haftet hierfür der Besteller der DTE.
11.8 DTE wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, als soweit ihr Wert die zu sichernden Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als insgesamt 10 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei DTE.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen 11.9 Tritt DTE bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, Bestellers --- insbesondere bei ZahlungsverzugZahlungsverzug --- vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der sie berechtigt, die Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetherauszuverlangen.
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur restlosen vollen Bezahlung derselben vorder Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegen- stände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftrag- geber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräussern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäfts- betrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräussert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers aus der Veräusserung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräusserung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftrag- nehmer ab.
4. Werden die Waren Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden verarbeitetAuftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergü- tung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umim Ver- hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert tritt der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit Auftraggeber schon jetzt die aus der Veräußerung einer Veräusserung des Grundstückes oder von Grundstücks- rechten entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbe- haltsgegenstände mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen den Auftragnehmer ab.
6. Von Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Abtretung erfasst sind insbesondere auch Auftraggeber bei Nichteinhaltung verein- barter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die ForderungenDemontage der Gegen- stände, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestalten, und ihm das Eigenturm an diesen Gegenstän- den zurück zu übertragen. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtLasten des Auftraggebers.
37. Bei PfändungenErfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfül- lung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenAuftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Bis zur vollständigen, vorbehaltslosen Zahlung aller Ansprüche der Gesellschaft einschließlich aller Ansprüche auf Zinsen und Kosten sowie bis zur restlosen Bezahlung derselben vorvollständigen Erfüllung aller sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Verpflich- tungen des Abnehmers gegenüber der Gesellschaft bleiben gelieferte Waren im unbeschränkten Eigentum der Gesell- schaft. Der Abnehmer hat alle Handlungen zu setzen, die zur Begründung und Erhaltung des Eigentums der Gesellschaft nötig sind, und hat über Aufforderung der Gesellschaft dieser ohne Verzug eine Aufstellung aller noch bei ihm befind- lichen Vorbehaltswaren zu übermitteln.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung Eine Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und Verbindung für Küfnerunter entsprechendem Hinweis an den jeweiligen Abnehmer ist grundsätzlich zulässig. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumAbnehmer ist verpflichtet, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen Gesellschaft jede Wei- terveräußerung von ▇▇noch nicht bezahlter ▇▇▇▇ verpflichtet, sofort anzuzeigen. Der Abnehmer tritt für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits mit Vertragsabschuss unwiderruflich alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forde- rungen an die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen Gesellschaft zur Befriedigung zahlungshalber ab und Küfner wird alle zur Geltendmachung ihrer Rechte wirksamen Abtretung erforderlichen Auskünfte Handlungen (z.B.: Verständigung seines Vertragspartners) unverzüglich setzen; alle hiebei anfallenden Kosten und Unterlagen Abga- ben sind vom Abnehmer zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigttragen.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Im Falle der Pfändung oder sonstigen Verfügungen Inanspruchnahme der gelieferten Vorbehaltsware ist der Abnehmer auf seine Ko- sten zur Verständigung der Gesellschaft und Wahrung deren Eigentums verpflichtet. Im Falle der Nichtzahlung einer fäl- ligen Forderung, der Zahlungseinstellung, der Exekution auf eine Vorbehaltsware oder Eingriffen Dritter seiner Insolvenzeröffnung hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigtAbnehmer alle Vorbehaltswaren sofort an die Gesellschaft zurückzustellen; die gesetzlichen Bestimmungen über Zurücknahme derselben ist ohne anders lautende schriftliche Erklärung nicht einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen. Wird die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetVorbehaltsware der Gesellschaft ausgesondert, so kann sie eine Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Abnehmers vornehmen.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 17.1. Küfner Oktalite behält sich das Eigentum an sämtlichen der gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Ware vor bis zur restlosen Bezahlung derselben vorvollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner7.2. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen Ware für die Dauer des Bestehens dieses Sicherungseigentums pfleglich zu legen behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigebenInspektionsarbeiten erforderlich sind, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner diese während dieser Zeit auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, Oktalite während des Bestehens dieses Sicherungseigentums einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich zu benachrichtigen.mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Eine Verpfändung oder eine anderweitige Sicherungsübereignung der Ware durch den Kunden ist während dieser Zeit nicht gestattet.
47.4. Bei Pflichtverletzungen Oktalite ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei ZahlungsverzugZahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 und 7.3 dieser Bestimmung, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag zurückzutreten und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtWare herauszuverlangen.
7.5. Der Kunde ist berechtigt, während Bestehens des Sicherungseigentums die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn der Kunde entgegen 7.3die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring und/ oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt an Oktalite in vollem Umfang ab. Oktalite nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Herausgabe verpflichtetEinziehung der Forderung ermächtigt. Oktalite behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält - insbesondere in Zahlungsverzug gerät -, kann Oktalite vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Oktalite zur Geltendmachung der Forderung benötigt.
7.6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt während der Dauer des Sicherungseigentums stets im Namen und im Auftrag von Oktalite. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht Oktalite gehörenden Gegenständen, so erwirbt Oktalite an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Oktalite gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht Oktalite gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt wird.
7.7. Soweit der Wert der Oktalite eingeräumten Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Forderungen von Oktalite um mehr als 10% übersteigt, hat der Kunde einen Anspruch auf Freigabe eines angemessenen, von Oktalite zu bestimmenden Teiles der Sicherungsrechte.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben voraller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
2. Werden Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung so lange zur Einziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Waren vom Kunden verarbeitetSchuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretungen anzuzeigen.
3. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erwirbt entgegen § 950 BGB der Auftragnehmer das Eigentum. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Waren des Auftraggebers erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerim Verhältnis des berechneten Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die Hauptsache ihm gehörtneue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer. Veräußert der Kunde Auftraggeber die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass neue Sache im Rahmen von Kauf- oder sonstigen Verträgen (z.B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des berechneten Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Ziff. 2 gilt entsprechend.
4. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen verpfänden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen sowie über die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für eine Intervention notwendig sind.
5. Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇, verpflichtet, die ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenauf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszugeben.
6. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt10%, so verpflichtet er sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben.
37. Bei PfändungenDer Auftraggeber ist verpflichtet, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu benachrichtigen.
4versichern. Bei Pflichtverletzungen Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechneten Wertes der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetan den Auftragnehmer ab.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner 8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen der gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Ware bis zur restlosen Bezahlung derselben vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen durch die mit dem Auftraggeber bestehende Geschäftsverbindung vor. Sollte sich der Auftraggeber vertragswidrig verhalten, insbesondere in Zahlungsverzug geraten, ist der Auftragnehmer berechtigt die Ware zurückzufordern.
28.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Werden Sollten Wartungs- oder Inspektionsarbeiten notwendig sein, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
8.3 Bis zum Eigentumsübergang ist der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer zu benachrichtigen, falls gelieferte Ware gepfändet wird/werden soll oder durch sonstige Eingriffe von Dritten betroffen ist. Falls der Auftragnehmer ein berechtigtes Interesse gegenüber dem Auftraggeber nachweist, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Geltendmachung seiner Rechte gegen Dritte die Waren vom Kunden verarbeiteterforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen, die notwendigen Unterlagen auszuhändigen um ihn bei einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu unterstützen. Über das etwaige Abhandenkommen sowie die Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.
8.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des vereinbarten Preises der Ware inkl. Mehrwertsteuer ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
8.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber und erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. Falls die Ware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umeinem nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Gegenstand verarbeitet wird, so erfolgt die erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu dem Wert der bearbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Gleiches gilt für den Fall der Vermischung. Zur Sicherung der Forderungen tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen ab, Umbildung und welche aus der Verbindung für Küfnerder Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen. Der Kunde überträgt Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentumzur Zeit des Vertragsschlusses an.
8.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 20 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vorder Vergütung Eigentum des Auftragnehmers; bei Auftraggebern, die nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind, verbleiben die vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsbeziehung im Eigentum des Auftragnehmers.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu Für den Fall der Weiterveräußerung im Rahmen einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt ordnungsgemäßen Geschäftsführung tritt der Auftraggeber bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die im voraus seine Forderungen einschließlich sämtlicher Ansprüche aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer dem verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung Abnehmern an den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtAuftragnehmer ab.
3. Bei Der Auftraggeber verpflichtet sich, über abgetretene Ansprüche nicht anderweitig zu verfügen. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber den Nachweis über die Anzeige der Abtretung gegenüber seinen Abnehmern und Kreditinstituten verlangen. Im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmungen Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter über Liefergegenstände oder Eingriffen Dritter hat abgetretene Forderungen ist der Kunde Küfner Auftragnehmer unverzüglich hierüber zu benachrichtigenunterrichten.
4. Bei Pflichtverletzungen Soweit die Liefergegenstände wesentlicher Bestandteil des KundenGrundstückes geworden sind, insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber bei ZahlungsverzugNichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
5. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand derart fest verbunden, dass eine Demontage derselben ausscheidet, tritt der Auftraggeber bereits im voraus eigene Vergütungsansprüche gegenüber demjenigen, der Eigentum oder sonstige Rechte an den eingebauten Gegenständen erwirbt, in Höhe des Wertes der eingebauten Gegenstände an den Auftragnehmer ab.
6. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und zur Rücknahme sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch Demontage der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetLiefergegenstände gilt im Zweifel nicht als Rücktritt.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner .) 1Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) den Lieferge- genständen bis zur restlosen Bezahlung derselben Erfüllung aller Forderungen aus der Ge- schäftsverbindung mit dem Besteller vor, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind. 2Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicher- heit für die jeweilige Saldoforderung. 3Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Liefergegenstände zurückzu- nehmen und insoweit vom Vertrag zurückzutreten. 4Nach Rücknahme der Liefergegenstände ist der Lieferer zu deren Verwertung, auch im freihändigen Verkauf, befugt. 5Der Ver- wertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskos- ten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers gegenüber dem Lieferer anzurechnen.
2.) 1Der Besteller ist während der Dauer des Eigentumsvor- behaltes verpflichtet die Liefergegenstände sachgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten ge- gen Feuer-, Wasser-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Schä- den ausreichend zum Neuwert zu versichern. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung 2Erforderliche Wartungs- und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert Inspektionsarbeiten hat der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde Besteller auf Verlangen von ei- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetdurchzuführen.
3.) 1Der Besteller darf die Liefergegenstände vor der voll- ständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. 2Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Drit- ter hat der Besteller unverzüglich den Lieferer schriftlich zu benachrichtigen. 3Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die Kosten eines gerichtlichen oder außerge - richtlichen Vorgehens gegen ihn zu erstatten, haftet der Be- steller für den entstandenen Ausfall.
4.) 1Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden, zu verbrauchen oder weiterzuverkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. 2Schon mit Vertragsschluß tritt der Bestel- ler dem Lieferer sicherungshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig, ob der Liefergegen- stand ohne oder nach einer Verarbeitung weiter verkauft wird. 3Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. 4Der Lieferer ist be- fugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichtet sich je- doch, dies nicht zu tun, solange der Besteller nicht in Zah - lungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder ein Fall der Zahlungseinstellung vorliegt. 5Ist dies aber der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetrete- nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehöri- gen Unterlagen aushändigt und den Drittkäufern offen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.) 1Die Verarbeitung und Umbildung der Liefergegenstän- de durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenom- men. 2Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Ver- hältnis seines Wertes (Fakturaendbetrag einschließlich ge- setzlicher Umsatzsteuer) zu legen und Küfner alle den anderen verarbeiteten Ge- genständen zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen Zeit der Verarbeitung. 3Für die durch Verar- beitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
6.) 1Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lie- ferer gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden oder vermischt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitli- chen Sache werden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Lieferge- genstandes (Fakturaendbetrag einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu gebenden anderen verbundenen oder vermisch- ten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. ▇▇▇▇▇▇ Ver- mischung. 2Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzu- sehen ist, wird vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. 3Der Besteller verwahrt für den Lieferer das so entstandene Allein- oder Miteigen- tum. 4Für die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigebendurch Verbindung oder Vermischung entste- hende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
7.) Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grund- stück oder einem Gebäude gegen einen Dritten erwachsen. 8.) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Si- cherheiten auf schriftliches Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als ihr der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die a. Die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.
b. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇hiermit an.
c. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 20 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3d. Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Bei PfändungenSind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat ist der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenAuftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
4e. Vom Auftragnehmer oder in seinem Auftrag hergestellte Werkzeuge und andere Fertigungshilfsmittel bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn die Herstellungskosten teilweise in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber bezahlt sind. Bei Pflichtverletzungen des KundenFolgekosten, insbesondere bei Zahlungsverzugwie z. B. nutzungsbedingte Verschleißreparaturen, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen sind vom Auftraggeber zu tragen. Fällige Rechnungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtdiese Gegenstände sind ohne Abzug zahlbar. Der Kunde Auftragnehmer ist zur Herausgabe dieser Gegenstände an den Auftraggeber nicht verpflichtet. Werkzeuge werden nach der Lieferung der letzten Auflagenproduktion zwei Jahre ohne Haftungsübernahme durch den Auftragnehmer aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden Werkzeuge ohne weitere Verständigung des Auftraggebers entsorgt. Ausgenommen hiervon sind Werkzeuge, über die eine ausdrückliche Vereinbarung zur weiteren Aufbewahrung getroffen wurde. Die Kosten für die verlängerte Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 16.1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gelieferte Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung (einschließlich etwaiger Zinsen und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. ZahlungsverzugNebenkosten) ist der Kunde auf Verlangen uneingeschränkt im Eigentum von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtinnoHD. Der Kunde ist nicht berechtigt, vom Eigentumsvorbehalt umfasste Waren zu verpfänden, als Sicherheit darzulegen, diese zu verkaufen, zu verschenken oder anderweitig darüber zu verfügen. Der Kunde ist verpflichtet, das Eigentum von innoHD geeignet als „fremd“ zu kennzeichnen.
6.2. Kommt der Kunde seinen Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß nach, so ist innoHD jederzeit dazu berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Kunden zurückzuholen. Der Auftraggeber ist diesfalls zur Herausgabe verpflichtet, selbst wenn ein Rücktritt vom Vertrag noch nicht erfolgt ist.
6.3. Im Falle eines pflichtwidrigen Weiterverkaufs der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, obliegt dem Kunden den solcher Art erzielten Erlös gesondert zu verwahren und unverzüglich an innoHD abzuführen. Der erhaltene Kaufpreis gilt als für innoHD entgegengenommen.
6.4. Sollte der Kunde anderweitig seine Rechtsposition an der vom Eigentumsvorbehalt umfassten Vertragsleistung abgeben oder einschränken, insbesondere durch Pfändung oder Beschlagnahmung, so verpflichtet sich der Kunde, innoHD unverzüglich zu verständigen und sämtliche zugehörige Dokumentation und Information zu übergeben. Der Kunde tritt innoHD in solchen Fällen bereits bei Vertragsschluss seine Forderungen gegenüber Dritten, die durch – wenn auch pflichtwidrige (6.1. ff) – Veräußerung oder Verarbeitung der Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung seiner Obligationen zahlungshalber ab. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen, etc. ersichtlich zu machen.
6.5. Forderungen oder Pflichten des Kunden dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von innoHD nicht abgetreten oder überbunden werden.
6.6. Sofern von Dritten Ansprüche auf das Vorbehaltseigentum von innoHD geltend gemacht werden, hat der Kunde hiervon innoHD sofort schriftlich zu verständigen und das Vorbehaltseigentum von innoHD auf eigene Kosten angemessen zu verteidigen.
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Sources: Allgemeine Verkaufs Liefer Und Dienstleistungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Produkte bleiben bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung des Lieferpreises und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die sämtlicher Forderungen, die Braukmann aus der Kunde aufgrund Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde Versicherung auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner nachzuweisen. Der Besteller tritt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ schon jetzt alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenEntschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Braukmann zu leisten. Weitergehende Ansprüche von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bleiben unberührt.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, als ihr Wert die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtverpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Braukmann gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Braukmann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zu informieren und an den Maßnahmen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zu erstatten, ist der Besteller ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Bei PfändungenDer Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an Braukmann ab, Beschlagnahmungen und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder sonstigen Verfügungen nach Verarbeitung weiterverkauft werden. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an Braukmann zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Braukmann abgetretenen Forderungen treuhänderisch für ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an Braukmann abzuführen. Braukmann kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder Eingriffen Dritter hat wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenbegründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an Braukmann abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
4. Auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
5. Bei Pflichtverletzungen des Kundenvertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei ZahlungsverzugZahlungsverzug des Bestellers, ist ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtNachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde Besteller hat ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für Braukmann vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, Braukmann nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Braukmann das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, Braukmann nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass Braukmann ihr Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
7. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist zur Herausgabe auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Braukmann.
8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller Braukmann hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um Braukmann unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich Erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen und vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen von Kronenberg aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen (bei Bezahlung durch Banklastschrift, Scheck oder Wechsel bis zu deren endgültiger Einlösung) erwirbt der Kunde das Eigentum an sämtlichen den gelieferten Waren Waren. Dies gilt auch im Hinblick auf die Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorSaldovorbehalt).
2. Werden Der Kunde ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen an Dritte zu einer einheitlichen Sache verbunden, verpfänden oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerzur Sicherung zu übereignen. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentumhat Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren Kronenberg sofort mitzuteilen und das fremde Eigentumsrecht diesen gegenüber geltend zu machen.
3. Der Kunde ist berechtigt, soweit die Hauptsache ihm gehörtWaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Veräußert Diese Ermächtigung ist nur unter der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterBedingung erteilt, tritt er hiermit schon jetzt die dass ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Inhaber des Vergütungsanspruchs aus der Weiterveräußerung gemäß Abs. 6 wird. Der Kunde darf mit dem Dritten keine Vereinbarung treffen, welche die Abtretung der durch die Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen aberworbenen Forderung ausschließt oder einschränkt. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist der Kunde verpflichtet, dem Dritten die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen anzuzeigen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigebenAbtretungsanzeige auszuhändigen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erlischt, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat wenn der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenseine Zahlungen einstellt, seinen Gläubigern ein Moratorium anbietet oder wenn aus sonstigen Gründen das Sicherungsinteresse von Kronenberg durch die Weiterveräußerung gefährdet wird.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Kronenberg, jedoch ohne Kronenberg zu verpflichten. Entsteht durch Verarbeitung oder Umbildung der Ware Miteigentum für Kronenberg und den Kunden oder Dritten, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Kronenberg übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum für Kronenberg unentgeltlich.
5. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere wenn der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag in Verzug gerät oder sonstige Umstände eintreten, die objektiv und mit hoher Wahrscheinlichkeit Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung ernstlich gefährdet ist, insbesondere in den in Abs. 3 Satz 5 genannten Fällen, so ist Kronenberg berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
6. Die aus der Weiterveräußerung der von Kronenberg gelieferten Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen diese Waren betreffenden Rechtsgrund gegen Dritte entstehende Forderung geht mit ihrem Entstehen zur Sicherung aller oben bezeichneten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden mit allen Nebenrechten auf Kronenberg über, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
7. Wird der Kunde als Einkäufer einer Unternehmensgruppe, eines Verbandes von Groß- und Einzelhändlern oder in gleich gelagerten Fällen tätig, ist er verpflichtet, bei Zahlungsverzugallen Veräußerungen innerhalb der Unternehmensgruppe, an angeschlossene Groß- und Einzelhändler oder vergleichbare Abnehmer den ihm gegenüber wirksamen Eigentumsvorbehalt als verlängerten Eigentumsvorbehalt aufrechtzuerhalten. Dies gilt auch, soweit der Kunde Kronenberg zur direkten Belieferung ermächtigt. Bei Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren zusammen mit anderen nicht von Kronenberg gelieferten Waren gilt der Kaufpreis nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten.
8. Der Kunde ist ermächtigt, bis auf Widerruf die abgetretenen Forderungen auf Rechnung von Kronenberg einzuziehen; er ist jedoch verpflichtet, bei Überschreitung eines Zahlungsziels die eingezogenen Beträge unverzüglich bis zur Erfüllung aller fälligen Forderungen von Kronenberg zu überweisen. Die Einziehungsbefugnis des Kunden erlischt in den in Abs. 3 Satz 5 genannten Fällen.
9. Sollte der Wert der Kronenberg aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten für die Forderungen diese insgesamt um mehr als 10 % übersteigen, ist ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem auf Verlangen des Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und insoweit zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtRückübertragung bzw. Der Kunde ist zur Herausgabe Rückabtretung verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 14.1. Küfner behält sich das Das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) den von der RSH eG oder in ihrem Auftrag angelieferten Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt, bis zur restlosen vollen Bezahlung derselben vordes Kaufpreises und aller Forderungen, die die RSH eG aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder künftig erwirbt, vorbehalten. Die RSH eG ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt die Ware für die RSH eG
4.2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die RSH eG Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner4.3. Der Kunde überträgt bereits Vertragspartner ist verpflichtet, die RSH eG von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
4.4. Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der RSH eG unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist die RSH eG unverzüglich zu benachrichtigen.
4.5. Der Vertragspartner hat die der RSH eG gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die RSH eG ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
4.6. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
4.7. Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an Küfner anteilig Miteigentumdie RSH eG ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, soweit an denen die Hauptsache ihm gehörtRSH eG durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der RSH eG an den veräußerten Waren entspricht, an die RSH eG ab. Veräußert der Kunde Vertragspartner Waren, die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterim Eigentum oder Miteigentum der RSH eG stehen, zusammen mit anderen nicht der RSH eG gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt er hiermit der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die RSH eG ab.
4.8. Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde RSH eG auf Verlangen von die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der RSH eG die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. ▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtetder Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die RSH eG die Abtretung den Drittkäufern nicht offen zu legen und Küfner alle legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die RSH eG bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist die RSH eG auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Geltendmachung Freigabe von Sicherungen nach ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Die Ware bleibt bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben voraller sich aus der laufenden Geschäftsbeziehung ergebenden Forderungen Eigentum der NP Blechtechnik OHG. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die NP Blechtechnik OHG teilt dem Kunden etwas anderes mit.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen Vorbehaltsware unentgeltlich zu legen verwahren und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte sie auf eigene Kosten im ordnungsgemäßen Zustand zu halten und Unterlagen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu gebenversichern. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtVerpfändungen und Sicherungsübereignungen sind sofort anzuzeigen.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich die NP Blechtechnik OHG zu benachrichtigen, damit die NP Blechtechnik OHG Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer Die aus dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware berechtigt; entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits bei Vertragsschluss sicherungshalber im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware an die gesetzlichen Bestimmungen über NP Blechtechnik OHG ab, maximal aber 110% der jeweils offenen Forderung. Die NP Blechtechnik OHG verpflichtet sich, die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die der NP Blechtechnik OHG zustehenden Forderungen übersteigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetDie Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt NP Blechtechnik OHG.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) dem Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung derselben zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Werden Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtVersicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand vorbehaltlich Abschnitt V.8. weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter durch Dritte hat der Kunde Küfner er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt dem dies annehmenden Lieferer die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abschnitt V.1.
8. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Maßgabe Abschnitt V. 9. bis V. 11. auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
9. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den dies annehmenden Lieferer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
10. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von dem Lieferer verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gem. Abschnitt V. 7. hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
11. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage Abschnitt V. 9. und V. 10. entsprechend.
12. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Abschnitt V. 8. und V. 11. bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferers einzuziehen. Der Lieferer wird von dem Widerrufsrecht nur in den in Abschnitt II. 5. genannten Fällen Gebrauch machen.
13. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
14. Übersteigt der Wert der dem Lieferer eingeräumten Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25%, dann ist er auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
15. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er auf eigene Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
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Eigentumsvorbehalt. 15.1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Auftragsgegenständliche Ware bleibt bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vorsämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner5.2. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumEigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, soweit die Hauptsache ihm gehörtwenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.3. Veräußert In der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterRücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, tritt er hiermit schon jetzt die aus wenn der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen abAuftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ der Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
(a) Der Auftraggeber ist berechtigt, über die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer rechtzeitig nachkommt. Insbesondere zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Ware ist der Auftraggeber nicht befugt.
(b) Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Abverkauf von auftragsgegenständlichen Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt - ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an der Ware - zur Sicherung an den Auftragnehmer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer in Höhe der dann noch offenen Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren zu verlangen.
(c) Bei Verarbeitung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers durch den Auftraggeber gilt der Auftragnehmer als Hersteller und erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Waren zu dem der anderen Materialien.
(d) Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der auftragsgegenständlichen Waren des Auftragnehmers mit einer Sache des Auftraggebers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Auftragnehmers zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen - zum Verkehrswert der Hauptsache auf den Auftragnehmer über. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
5.5. Der Auftraggeber ist im Falle eines Weiterverkaufs der auftragsgegenständlichen Ware verpflichtet, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kun- den zu vereinbaren, ohne den mit dem Auftragnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenzulegen (nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt).
5.6. Hat der Auftragnehmer konkreten Anlass zur Sorge, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Auftraggeber auf Auftragnehmerverlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Auskünfte über den Drittkäufern offen Bestand der in Auftragnehmer-Eigentum stehenden Waren und die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen zu legen und Küfner alle geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Das Gleiche gilt bei Widerruf der Einziehungsermächtigung. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und Unterlagen zu gebendie abgetretenen Forderungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
5.7. ▇▇Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Werkvertrag
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) 8.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben voraller unserer gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen unser Eigentum.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen 8.2 Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehörtzu.
8.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Kunde Besteller die gelieferte Ware bestimmungsgemäß Vorbehaltsware weiter, tritt er hiermit schon jetzt zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an uns ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an Küfner bis zur völligen Tilgung uns die Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller.
8.4 Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
8.5 Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist uns dies sofort schriftlich und unter Angabe aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungenerforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
8.6 Sachen, die von uns dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtWerkleistung als solcher sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben unser Eigentum. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) Deren Herausgabe kann jederzeit von uns verlangt werden. Gegenüber dem Anspruch ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetdie Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur mit solchen Ansprüchen zulässig, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtunstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner LESER behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) dem Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung derselben zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Werden Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für LESER vorgenommen. Wird die Waren vom Kunden verarbeitet, Kaufsache mit anderen LESER nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umverarbei- tet, so erfolgt erwirbt LESER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiten- den Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Wird die VerarbeitungKaufsache mit anderen LESER nicht gehörenden Gegenständen vermischt, Umbildung und Verbindung für Küfnerso erwirbt LESER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumIst die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, soweit die Hauptsache ihm gehörtso hat der Besteller LESER anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
4. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenLESER verpflichtet sich, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtihr zustehenden unter 7. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde und 8. genannten Sicherheiten auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen des Bestellers insoweit freigebenfreizugeben, als ihr der Wert von ihren Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 20% übersteigt.
35. LESER ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter durch Dritte hat der Kunde Küfner er LESER unverzüglich davon zu benachrichtigen.
47. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und LESER zur Rücknahme des Liefergegen- standes nach Mahnung berechtigt und der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtBesteller zur Heraus- gabe verpflichtet.
8. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann LESER den Liefer- gegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurück- getreten ist.
9. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt LESER vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 116.1. Küfner hsp behält sich bis zur vollständigen Bezahlung der Überlassungsvergütung das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben der Lizenzsoftware sowie an der überlassenen Dokumentation vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, ist hsp berechtigt, die gelieferte Lizenzsoftware oder Teile hiervon zurückzunehmen; es sei denn eine solche Rücknahme ist wegen Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden nicht gestattet. Nach Rücknahme der Software ist hsp zu deren Verwertung berechtigt, der Verwertungserlös wird auf offene Verbindlichkeiten des Kunden angerechtet, abzüglich angemessener Verwertungskosten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt hsp vorbehalten. Die Regelungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner16.2. Der Kunde überträgt ist verpflichtet, gelieferte Gegenstände, einschließlich der Lizenzsoftware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, wird der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
16.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde hsp unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Kunde haftet gegenüber hsp für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage nach § 771 ZPO (Drittwider- spruchsklage).
16.4. Handelt es sich beim Kunden um einen Endabnehmer/Nutzer der Lizenzsoftware, so ist ein Weiterverkauf der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Software oder Teile hiervon nicht erlaubt. Handelt es sich beim Kunden um einen Vertriebspartner von hsp, so ist dieser berechtigt, die Lizenzsoftware oder Teile hiervon im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Kunde tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe desjenigen Rechnungsendbetrages an Küfner anteilig Miteigentumhsp ab, soweit die Hauptsache ihm gehörter aus der Weiterveräußerung der Lizenzsoftware an Dritte erlangt. Veräußert Dies gilt unabhängig da- von, ob der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt Lizenzsoftware im Rahmen einer OEM-Lizenz mit eigenen Produkten bündelt oder nicht. hsp nimmt die aus der Veräußerung entstehenden Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung seiner Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis Dritte berechtigt. hsp ist jedoch selbst zur völligen Tilgung aller derer Einziehung dieser Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungenberechtigt, die wenn der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von Zahlungspflichten aus den erlangten ▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtetnicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, eine Zahlungseinstellung vorliegt oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt wird. In solchen Fällen kann hsp vom Kunden verlangen, dass dieser ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner benennt, sämtliche zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und Unterlagen übergibt, und dass er die Dritten über die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebeninformiert. ▇▇▇▇▇▇ wird Eine Einziehung der Forderungen durch hsp ist nur dann ausgeschlossen, wenn dem die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtInsolvenzordnung entgegen- steht.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Software License Agreement
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Ist zwischen den Parteien der Erwerb der Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers vereinbart, so bleiben sämtliche Liefergegenstände bis zur restlosen Bezahlung derselben vorvollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
2. Werden Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermessung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und Gegenständen steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der Sache, sind sich die Waren vom Kunden verarbeitetVertragspartner der verarbeiteten Ware bzw. verbunden, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenWaren, und zwar gleich, ob ohne oder bildet er sie umnach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiterveräußert, so erfolgt gilt die Verarbeitungoben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, Umbildung und Verbindung die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für Küfnereine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Gerät der Besteller in Vermögensverfall, bzw. Zahlungsschwierigkeiten, so ist der Besteller nicht mehr berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) Besteller ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇des Auftragnehmers verpflichtet, diesem die unter Eigentumsvorbehalte gelieferte ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtunverzüglich zurückzugeben.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. (1. Küfner ) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) dem Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung derselben Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor.
(2) Der Auftraggeber verwahrt den Liefergegenstand unentgeltlich für den Auftragnehmer.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Lieferung bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Werden Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Waren Lieferung vom Kunden Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Lieferung – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Lieferung mit anderen Gegenständen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbundenverbunden oder untrennbar vermischt, oder bildet er sie umund ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentumübertragt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert , dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der Kunde einheitlichen in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Lieferung tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung hieraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen der Lieferung anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Kunde aufgrund Lieferung treten oder sonst hinsichtlich der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (Lieferung entstehen, wie z.B. ZahlungsverzugVersicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) ist Greifen Dritte auf die Lieferung zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.
(8) Der Auftragnehmer wird die Lieferung sowie die an ihre Stelle tretende Sache oder Forderungen auf Verlangen von ▇▇nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als soweit ihr Wert die zu sichernden Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als insgesamt 10 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Auftragnehmer.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat (9) Tritt der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, Auftraggebers – insbesondere bei ZahlungsverzugZahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware er berechtigt; , die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetLieferung herauszuverlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 18.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentums- vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Küfner behält Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereigenen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegen- stände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und An- sprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Ab- nehmer tritt der Auftraggeber hiermit an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorden Auftragnehmer ab.
2. 8.4 Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umEigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert tritt der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forde- rungen in Höhe des Rechungswertes der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer Eigentumsvorbehaltsge- genstände mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftragge- ber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa ent- stehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Von Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermi- schung der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Mieteigen- tum an der Kunde aufgrund neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist Vorbehaltsgegenstände zum Wert der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtübrigen Gegenstände.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1a.) Sämtliche Warenlieferungen der Alcon erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung derselben vorErfüllung aller bestehenden oder zukünftigen Forderungen der Alcon gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Vorbehaltseigentum der Alcon. Dies gilt auch bei Aufnahme einer Forderung in eine laufende Rechnung oder nach Saldoziehung.
2b.) Der Käufer ist berechtigt, die fraglichen Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu veräußern. Werden Das gilt jedoch nur, solange er seinen Verpflichtungen Alcon gegenüber fristgerecht nachkommt.
c.) Veräußert der Käufer die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umvon Alcon gelieferte und noch nicht bezahlte ▇▇▇▇, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit hierdurch schon jetzt jetzt, bis zur völligen Tilgung aller Forderungen, die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen Alcon ab.
d.) Sollte die Vorbehaltsware nicht mehr im Besitz des Käufers sein, tritt der Käufer schon jetzt die Herausgabeansprüche gegen Dritte an Alcon ab. Von In der Abtretung erfasst sind Zurücknahme sowie in der Pfändung durch Alcon liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts Anderes besagen.
e.) Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere auch die Forderungenbei Zahlungsverzug, ist der Käufer nach Aufforderung zur Herausgabe der Ware verpflichtet.
f.) Der Käufer ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums von Alcon erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer nicht bezahlten Ware an Dritte ist unzulässig und Alcon gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtunwirksam. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Kunde Rechte von Alcon durch Dritte, hat der Käufer den Dritten auf Verlangen die Rechte von Alcon hinzuweisen und Alcon unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und ▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, durch die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtVerletzung dieser Pflicht trägt der Käufer.
3. Bei Pfändungeng.) Der Käufer nimmt zur Kenntnis, Beschlagnahmungen dass er auch im Falle ganzer oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat teilweiser Zerstörung der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenProdukte nach dem Gefahrenübergang, aus welchem Grund auch immer, zur Bezahlung des Gesamtkaufpreises verpflichtet bleibt.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kundenh.) Der Käufer muss die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere bei Zahlungsverzuggegen Feuer, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt Einbruch und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetWasser angemessen versichern, sie pfleglich behandeln und sie ordnungsgemäß lagern.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.Lieferungen von Drescher erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Dabei gilt:
2. Werden Die Ware bleibt Eigentum von Drescher bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen von Drescher gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund. Das gilt insbesondere auch für Saldoforderungen aus laufender Rechnung sowie bis zur Einlösung der dafür hin- gegebenen Wechsel und Schecks, vorbehaltlich der nachfolgenden geregelten Freigabe.
3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, sind wir - auch ohne Firstsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Waren Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungsort zu betreten; auch ohne Rücktritt vom Kunden verarbeitetVertrag sind wir in diesem Fall weiter berechtigt, mit anderen Gegenständen die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen zu einer einheitlichen Sache verbundenverwerten, insbesondere auch freihändig an Dritte zu verkaufen.
4. Ein Eigentumserwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder bildet er sie um, so Verarbeitung der Vorbehaltsware zu neuen Sachen ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung gegebenenfalls durch den Besteller für KüfnerDrescher.
5. Der Kunde überträgt Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung, wie nachfolgend vorgesehen, auf Drescher übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
6. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungenden Verkäufer abgetreten, die Abtretung seitens Drescher hiermit angenommen.
7. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. ▇▇▇▇▇▇▇▇ wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber Käufer seinen Kreditinstituten erwirbtZahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach- kommt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an Drescher zu unterrichten und dem Verkäufer die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte Ein- ziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8. ▇▇▇▇▇▇ wird Die Berechtigung des Bestellers zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie die von Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Bestellers.
9. Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte Dreschers beeinträchtigt werden, hat der Besteller Drescher unverzüglich mitzuteilen
10. Drescher verpflichtet sich, die ihr gehaltenen Sicherungen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigebenfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 20% übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat Es bleibt der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetDreschers vorbehalten, welche Sicherheiten freigegeben werden.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vordes Kaufpreises/ Gebühren und aller sonstigen Forderungen von MEE gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von MEE.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, Wird Ware durch den Besteller verarbeitet oder bildet er sie umverwertet, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung /Verwertung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenMEE, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, erwirbt MEE Miteigentum an der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr gelieferten Ware zum Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtder fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
3. Bei PfändungenDer Besteller ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt an MEE schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. MEE ist ermächtigt, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter die Forderungsabtretung den Abnehmern des Bestellers jederzeit anzuzeigen. Namen und Anschriften der Abnehmer hat der Kunde Küfner Besteller auf Verlangen MEE unverzüglich zu benachrichtigenmitzuteilen.
4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, solange MEE Vorbehaltseigentümer des Liefergegenstandes ist und MEE auf Anforderung den Versicherungsnachweis zu führen hat.
5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pflichtverletzungen Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er MEE unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte MEE aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der Besteller dafür ersatzpflichtig.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und MEE zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefer- gegenstandes durch MEE gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 - 498 BGB) Anwendung finden.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) dem Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung derselben zum Eingang aller Zahlungen - insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen und ggf. zusätzlich geschuldeter Nebenleistungen - aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Werden Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass dem Lieferer daraus Verpflichtungen entstehen. Die be- und verarbeitete ▇▇▇▇ gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer V.1.. So gilt für den Fall, dass zusätzliche Monateleistungen zu erbringen sind, dass das Eigentum an der Vorbehaltsware erst nach Eingang auch des Teils der Zahlung, der der Montageleistung entspricht, auf den Besteller übergeht.
4. Vom Gefahrenübergang bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an.
5. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren vom Kunden verarbeitet, durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umverbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so erfolgt die Verarbeitungist der Besteller verpflichtet, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner dem Lieferer anteilig MiteigentumMiteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört.
6. Veräußert Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Kunde Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Anderweitige Verfügungen über die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterVorbehaltsware, tritt er hiermit schon jetzt die insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet.
7. Die Forderungen des Bestellers aus der Veräußerung entstehenden Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Die abgetretenen Forderungen gegen dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer gelieferter Waren weiter veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des vom Lieferer ausgewiesenen Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den Forderungsanteil, der dem anteiligen Miteigentum des Lieferers nach Ziffer V 3,5 entspricht.
8. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Lieferer wird von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nicht erfüllt oder sonstige Umstände eintreten, welche die Forderungen des Lieferers durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers gefährden. In diesem Fall ist der Besteller auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von sofort von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch an den Lieferer zu unterrichten, sofern dies der Lieferer nicht selbst veranlasst. Ferner hat der Besteller die Forderungenzur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen dem Lieferer zu geben.
9. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage der Vermögenslage des Bestellers, bei Wechsel- und Scheckprotesten und wenn vom Besteller selbst oder von Dritten gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt wird, ist der Lieferer berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtVorbehaltsware zu untersagen. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) In diesen Fällen ist der Kunde Lieferer ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen. Die Rückforderung, aber nicht die bloße Rücknahme der Vorbehaltsware gilt als Rücktritt vom Vertrag.
10. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe, sowie die Geltendmachung von Rechnungen Dritter auf die bzw. an der Vorbehaltsware oder auf die bzw. an den abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen.
11. Soweit der Wert aller dem Lieferer zustehenden Sicherungsrechte die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen von ▇▇des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit des Lieferers freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Die gelieferte Ware, Leistung und Ergebnis bleibt Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren der VERETA GmbH (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorErfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Vertragspartner zustehen.
2. Werden Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für die Waren vom Kunden verarbeitetVereta GmbH vorgenommen. Im Falle einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, mit uns nicht gehörenden Sachen, im Sinne von §§947, 948 BGB, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag, einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zu einer einheitlichen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache verbundendes Vertragspartners als Hauptsache im Sinne der §§947, oder bildet er sie um948 BGB anzusehen ist, so erfolgt gilt als vereinbart, daß der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Mit- oder Alleineigentum unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung, Umbildung und Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für Küfnerdie, unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
3. Der Kunde überträgt Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
4. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer Vorbehaltsware in Höhe des Betrages mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer uns ab, der dem Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderungen entspricht, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
5. Für den Fall, daß die Forderungen des Vertragspartners aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Vertragspartner hiermit bereits jetzt seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Von Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer unserer Forderung.
6. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, daß beim Verkäufer Umstände eintreten, die einen Widerruf der Einziehungsermächtigung sachlich rechtfertigen, insbesondere wenn unser Sicherungsinteresse betroffen ist, z.B. bei Zahlungsverzug, Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit, hat der Vertragspartner auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung erfasst schriftlich zu benachrichtigen, uns alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, vorzulegen oder zu übersenden. Zu diesem Zweck hat der Vertragspartner uns, falls erforderlich, Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Vorliegen der Umstände des Absatz 6 S.3 sind insbesondere auch die Forderungenwir nach §§ 323, 324 BGB berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner hat uns auf unser Verlangen Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
8. Übersteigt der Kunde aufgrund realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Höhe der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen10%, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇werden wir insoweit die Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtauf Verlangen des Vertragspartners freigeben.
9. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetVertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Vertragspartner.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 15.1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Auftragsgegenständliche Unterlagen bleibt bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vorsämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
25.2. Werden Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(a) Der Auftraggeber ist berechtigt, über die Waren im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Unterlagen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer rechtzeitig nachkommt.
(b) Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Abverkauf von auftragsgegenständlichen unterlagen, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt - ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an den Unterlagen - zur Sicherung an den Auftragnehmer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer in Höhe der dann noch offenen Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Unterlagen zu verlangen.
5.4. Der Auftraggeber ist im Falle eines Weiterverkaufs der auftragsgegenständlichen unterlagen verpflichtet, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden verarbeitetzu vereinbaren, ohne den mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundendem Auftragnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenzulegen (nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt).
5.5. Hat der Auftragnehmer konkreten Anlass zur Sorge, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder bildet er sie umerfüllen wird, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert hat der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde Auftraggeber auf Verlangen von ▇▇des Auftragnehmers die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in Eigentum des Auftragnehmers stehenden Unterlagen und die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen zu geben, sowie die Dokumente zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Das Gleiche gilt bei Widerruf der Einziehungsermächtigung. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
5.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Werkvertrag
Eigentumsvorbehalt. 18.1. Küfner behält sich Die Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers, bis alle Zahlungen entsprechend dieser Vereinbarung in vollem Umfang geleistet wurden. Der Käufer erkennt an, dass der Verkäufer je nach den gesetzlichen Anforderungen eine Erklärung über die Begründung eines Sicherungsrechts oder ein vergleichbares Dokument einreichen und andere Maßnahmen ergreifen kann, die er vernünftigerweise als erforderlich erachtet, um diesen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers abzusichern und aufrecht zu erhalten und sein Eigentumsrecht an den Produkten zu schützen.
8.2. Bei Zahlungsverzug des AG ist dieser nach Aufforderung durch das Eigentum an sämtlichen gelieferten entsprechende Unternehmen der J. Christof verpflichtet, bereits gelieferte Waren (Vorbehaltsware) unverzüglich wieder zurückzustellen.
8.3. Wird die Sache ins Ausland verbracht und wird aufgrund sachenrechtlicher Bestimmungen der Eigentumsvorbehalt unwirksam, ist der AG verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur neuerlichen Begründung, Erhaltung und Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind.
8.4. Die Verbindung oder Vermischung der Waren mit anderen Waren ist bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vordes vereinbarten Preises zuzüglich Zinsen und Kosten unzulässig.
28.5. Werden Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der AG verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des entsprechenden Unternehmens der J. Christof hinzuweisen und das entsprechende Unternehmen der J. Christof unverzüglich über den Namen der betreibenden Partei, die Waren vom Kunden Höhe der Forderungen, das Gericht und die Aktenzahl zu informieren.
8.6. Der AG tritt hiermit an das entsprechende Unternehmen der J. Christof zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderungen seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenumgebildet oder vermischt wurde, ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerauf seinen Fakturen anzubringen. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) Darüber hinaus ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ AG verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen das entsprechende Unternehmen der J. Christof von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der Waren zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtverständigen.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Sämtliche Leistungen, die die KONTECA im Rahmen der vertraglichen Verpflichtung zu erbringen hat, u. a. Pläne, Berechnungen, Prototypen, Begleitmaterialien, Projektpläne, Datenträger und/oder sonstige Materialen, bleiben Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) der KONTECA mindestens bis zur restlosen Bezahlung derselben vorErfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag. Sollte der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit sein, gilt dies auch darüber hinaus bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag der KONTECA aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
2. Werden Sollte der AG im Zahlungsverzug auch aus anderen zukünftigen Leistungen der KON- TECA geraten oder kommt es zum Vermögensverfall des Kunden, kann die Waren KONTECA vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung Vertrag zurücktreten und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert ist im Falle der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenGeltendmachung von Schadensersatz statt Leistung dazu berechtigt, die Geschäftsräume des AG zu betreten und die Vorbe- haltsware an sich zu nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich die KONTECA und der Kunde aufgrund AG einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertrags- gegenstandes zum Zeitpunkt der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtRücknahme erfolgt.
3. Bei PfändungenDie Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und der Entzug der Rechtsgewährung und die Pfändung der Liefergegenstände durch die KONTECA gelten nicht als Vertrags- rücktritt, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat sofern der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenAG Kaufmann ist.
4. Bei Pflichtverletzungen des KundenWenn die KONTECA für Test- und Vorführzwecke Gegenstände, insbesondere bei ZahlungsverzugDatenträger, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt Proto- typen, CAD-Modelle, Pläne und zur Rücknahme sonstige Gegenstände an den AG liefert, verbleiben diese im Eigentum bzw. unter Schutzrechtsvorbehalte der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtKONTECA. Der Kunde AG ist zur Herausgabe verpflichtetbe- rechtigt diese zu Test- und Vorführzwecke zu nutzen. Darüber hinaus ist ihm eine Nutzung untersagt, es sei denn es kommt mit KONTECA eine gesonderte schriftliche Vereinbarung darüber zustande.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum 7.1 Die von uns an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltswareden Besteller veräußerte und gelieferte Ware bleibt unser Eigentum(Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorErfüllung sämtlicher Forderungen und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bestehen Anhaltspunkte, die die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Bestellers oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Ware zu verlangen.
27.2 Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Werden Jede anderweitige Verfügung über die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen abVorbehaltsware ist unzulässig. Von der Abtretung erfasst dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind insbesondere auch die Forderungenuns unverzüglich anzuzeigen. Alle Deutsche Bank AG, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtFrankfurt · BLZ 500 700 10, Kto. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von 0405100 00 ▇▇.▇▇. 02022516606 · Finanzamt Giessen · Sitz: Wetzlar HRB 5464 · IBAN : ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ T +▇▇ (▇)▇▇ ▇▇ ▇▇-▇▇ 00 · F +▇▇ (▇)▇▇ ▇▇ ▇▇-▇▇ 55 · UID-Nr. DE 811140297 Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie von dem Dritten (Gegner der Widerspruchsklage) nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Besteller nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
7.3 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Besteller auf unser Verlangen hin uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Besteller nicht befugt. [Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.]
7.4 Wir verpflichten uns, die von ihr gehaltenen uns zustehenden Sicherungen insoweit freigebenfreizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen7.5 Solange uns das Eigentum an unseren Lieferungen vorbehalten ist, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich Besteller die ihm gelieferten Erzeugnisse auf seine Kosten ausreichend gegen Verlust durch Diebstahl, Feuer, Wasser und für ähnliche Fälle zu benachrichtigenversichern und uns eine solche Versicherung auf Anforderung nachzuweisen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorErfüllung der Forderungen, die uns aus der jeweiligen Lieferung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeich- nete Forderungen geleistet werden, und auch für die Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet wer- den.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitetBe- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete ▇▇▇▇ gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbin- dung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu einer einheitlichen Sache verbunden, im Ver- hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder bildet er sie umVermischung, so erfolgt überträgt der Käufer uns bereits jetzt die Verarbeitung, Umbildung ihm zuste- henden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und Verbindung verwahrt sie unentgeltlich für Küfneruns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
3. Der Kunde überträgt Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsver- kehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Ver- zug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterver- äußerung gem. Nr. 4 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts- ware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (wie z.B. der Verarbeitung oder des Einbaus von gelieferten Baustoffen und sonstigen Materialien in ein Grundstück) werden bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentumuns abgetreten, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer zusammen mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungensämtli- chen Sicherheiten, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten Käufer für die abgetretenen Forderungen erwirbt. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterver- äußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein un- serem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzu- ziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge in Höhe des Rech- nungswertes der Vorbehaltsware an uns abzuführen. Mit der Einziehung durch den Käufer wird unsere Forderung sofort fällig. Diese Einziehungser- mächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zah- lungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Ge- brauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtre- tung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Aus- künfte und Unterlagen zu geben. Eine weitere Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Käufer ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns an- gezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicher- ten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufge- genstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten einge- zogen werden können.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forde- rungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von ▇▇Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fällig- keit nicht ein, sind wir berechtigt, die Abtretung Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Drittkäufern offen Betrieb oder das Lager des Käufers zu legen betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass un- ser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiter- veräußerung, Weiterverarbeitung und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenWegschaffung der Vorbehaltsware un- tersagen. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtVorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
39. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4Dieser Abschnitt V. gilt nicht bei Lieferung gegen Vorkasse. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtStand: 1. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.August 2018
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die 9.1 Die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen der Lieferant aus der gegenwärtigen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenkünftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware). ▇▇▇▇▇▇ wird Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigebendem Lieferanten zustehen, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als insgesamt 10 10% übersteigt.
3, wird der Lieferant auf Wunsch des Käufers den übersteigenden Teil der Siche- rungsrechte freigeben. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei wesentlichen Pflichtverletzungen des KundenKäufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Vertragserfüllung berechtigt. Der Käufer ist unverzüglich zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet.
9.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäfts- gang weiter zu veräußern. Er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zur Rücknahme zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Vorbehaltsware berechtigt; Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Kunde Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an letztgenannter Voraussetzung, kann der Lieferant verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor- derlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.3 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Liefe- ranten als Hersteller gemäß § 950 BGB ohne ihn zu verpflichten.
9.4 Wird im Eigentum des Lieferanten stehende Ware mit anderen Gegen- ständen verarbeitet, erwirkt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswerts ihrer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
9.5 Im Fall des Zahlungsverzuges ist zur Herausgabe verpflichtetder Lieferant berechtigt, die sofortige Aushändigung der unter Vorbehalt gelieferten Ware zu fordern. Befristete Forderungen werden in diesem Fall sofort fällig. Hereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Barzahlung einzulösen.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Der Kauf- bzw. Werkvertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Auftragnehmer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vordes Auftragnehmers.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die alle Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten Auftragnehmer gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kauf- bzw. Werkvertragsgegenstand zum Beispiel auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt.
3. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Kunde auf Verlangen Saldoforderung.
4. Wird die von ▇▇dem Auftragnehmer gelieferte ▇▇▇▇ verpflichtetmit anderen Sachen vermischt oder verbunden, so wird der Auftragnehmer entsprechend § 947 BGB originärer Miteigentümer an der neuen Sache oder so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine (Mit- )Eigentumsrecht(e) an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache an den Auftragnehmer ab und verwahrt diesen kostenfrei.
5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Abtretung Sicherung des Auftragnehmers beeinträchtigende Überlassungen des Kauf- bzw. Werkvertragsgegenstandes sowie eine Veränderung desselben zulässig.
6. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so kann der Auftragnehmer den Drittkäufern offen zu legen Kauf- bzw. Werkvertragsgegenstand vom Auftraggeber herausverlangen und Küfner alle nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
7. Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenBezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung fort. ▇▇Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach vorstehender Bestimmung zustehenden Sicherungen gegen einen Auftraggeber auf dessen Verlangen hin nach ▇▇▇▇ wird des Auftragnehmers insoweit freizugeben als die von ihr gehaltenen Werte der Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr als insgesamt 10 % übersteigtübersteigen.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. Küfner ) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben DG Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an DG zurückzugeben. Werden Gegenüber Dritten sind die Waren vom Kunden verarbeitetUnterlagen geheim zu halten, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenund zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung wenn und Verbindung soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(3) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass Stoffe und Materialien (z.B. ZahlungsverzugSoftware, Fertig- und Halbfertigprodukte) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetsowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Abtretung den Drittkäufern offen DG dem Lieferanten zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu legen verwahren und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Unterlagen Verlust zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtversichern.
3(4) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung („Weiterverarbeitung“) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für DG vorgenommen. Bei PfändungenDas gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch DG, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat so dass DG als Hersteller gilt und spätestens mit der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenWeiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
4(5) Die Übereignung der Ware auf DG hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Bei Pflichtverletzungen Nimmt DG jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des KundenLieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. DG bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere bei Zahlungsverzugder erweiterte, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt der weitergeleitete und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetWeiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum der AICHELIN Service GmbH bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat die AICHELIN Service GmbH das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem sie eine angemessene Frist zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2Leistung gesetzt haben. Werden Sofern die Waren AICHELIN Service GmbH die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Kunden verarbeitetVertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt wenn die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit AICHELIN Service GmbH die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen abVorbehaltsware pfändet. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch AICHELIN Service GmbH zurückgenommene Vorbehaltsware darf die ForderungenAICHELIN Service GmbH verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde aufgrund Besteller der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtAICHELIN Service GmbH schuldet, nachdem die AICHELIN Service GmbH einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
b) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Besteller auf das Eigentum der AICHELIN Service GmbH hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit die AICHELIN Service GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Bei begründetem Anlass (z.B. ZahlungsverzugSofern der Dritte die der AICHELIN Service GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Besteller.
c) Wenn der Besteller dies verlangt, ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ die AICHELIN Service GmbH verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigebenfreizugeben, als ihr deren realisierbarer Wert die zu sichernden den Wert der offenen Forderungen der AICHELIN Service GmbH gegen den Besteller um mehr als insgesamt 10 10% übersteigt. Die AICHELIN Service GmbH darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Die Ware bleibt bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vor.
2des Kaufpreises unser Eigentum. Werden Für den Fall der Einrichtung eines Onlinebestellsystems werden gesonderte Ver- kaufsbedingungen erstellt, die Waren vom Kunden verarbeitetdann dem jeweiligen Vertragsschluss zugrunde gelegt werden. Solange diese noch nicht vorliegen, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt gelten die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerhiesigen Regelungen entspre- chend. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumKäufer ist damit einverstanden, soweit dass seine Angaben entsprechend den Vorschrif- ten des Datenschutzgesetzes gespeichert werden. Alle persönlichen Daten wie Ad- resse, Angaben zur Bankverbindung oder Kreditkartendaten werden verschlüsselt; eine Abhörsicherheit oder sonstige Zugriffssicherheit gewährleisten wir jedoch nicht. Wir sind berechtigt die Hauptsache ihm gehörtgespeicherten Daten nach vorheriger gesonderter Zustim- mung des Käufers für die Versendung unseres Newsletters intern zu nutzen. Veräußert Der Kundenausweis bleibt Eigentum der Kunde Flick Fashion Group GmbH, Bielefeld. Für alle bevollmächtigten oder mitgenommenen Personen übernimmt der Ausweisin- haber die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen abvolle Haftung. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ Der Ausweisinhaber wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigebenKundenkarte ausschließlich gemäß den unterzeichneten Bedingungen nutzen. Dieser Kundenausweis berechtigt auch zum Kauf in den weiteren Niederlassungen der Flick Fashion Group. Ein Verstoß gegen diese Verkaufsbedingungen hat den Einzug bzw. die Sperre des Kundenausweises zur Folge. Der Kundenausweis ist auf Aufforderung unverzüglich abzugeben, als ihr Wert wenn die Voraus- setzungen des Erhalts der Karte nicht mehr vorliegen. Die AVB gelten vorbehaltlich vorgehender Individualvereinbarungen für jeden weite- ren Vertragsschluss. Die Verkäuferin ist berechtigt die AVB zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3ändern. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4Ergänzende bzw. Bei Pflichtverletzungen abgeänderte AVB werden dann im Rahmen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer jeweiligen konkreten Einkaufs- vorgangs dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; Käufer mitgeteilt. Ergänzend gelten immer die hier vorliegenden AVB sowie die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetBestimmungen.
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Sources: Neukundenantrag
Eigentumsvorbehalt. 15.1. Küfner Der AN behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an sämtlichen gelieferten den verkauften Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
25.2. Werden die Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerdürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumAG hat den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass Zugriffe Dritter (z.B. ZahlungsverzugPfändungen) auf die dem AN gehörenden Waren erfolgen.
5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Kunde AN berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Verlangen von ▇▇Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der AN ist vielmehr berechtigt, lediglich die ▇▇▇▇ verpflichtetheraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der AG den fälligen Kaufpreis nicht, darf der AN diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.4. Der AG ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
5.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des AN entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der AN als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der AN Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
5.4.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der AG schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des AN gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an diesen ab. Der AN nimmt die Abtretung an. Die in Pkt. 5.2 genannten Pflichten des AG gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
5.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der AG neben dem AN ermächtigt. Der AN verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und der AN den Drittkäufern offen Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Pkt. 5.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der AN verlangen, dass der AG ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der AN in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des AG zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenwiderrufen.
5.4.4. ▇▇Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des AN um mehr als 15%, wird dieser auf Verlangen des AG Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware.) bis Bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden aller Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung gegen den Drittkäufern offen zu legen Auftraggeber bleiben sämtliche gelieferten Waren und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Bauwerke Eigentum ▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die (Vorbehaltsware).
2.) Soweit beim Bau vom Auftraggeber zugelieferte Teile verwendet werden, werden diese mit Anlieferung Sicherungseigentum ▇▇▇▇▇▇▇▇. Das daraus erstellte Bauwerk wird, sofern es nicht gemäß § 950 BGB im Eigentum von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigebenFassmer steht, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtebenfalls Sicherungseigentum ▇▇▇▇▇▇▇▇. Für das Bauwerk gilt auch nach der Ablieferung Abs. 1 entsprechend.
3.) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag von einem Dritten weiterverarbeitet, so gilt Fassmer als Hersteller; das hergestellte Produkt wird Eigentum ▇▇▇▇▇▇▇▇. Bei PfändungenWerden bei der Verarbeitung Waren verwendet, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen die im Eigentum Dritter hat stehen, so bestimmt sich der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Miteigentumsanteil ▇▇▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Werte der im Eigentum des Dritten stehenden Ware.
4.) Waren, die gemäß dem vorstehenden Absatz im Eigentum bzw. Miteigentum von Fassmer stehen, gelten als Vorbehaltsware.
5.) Der Auftraggeber darf über Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsganges verfügen. Er tritt seine Ansprüche aus der Veräußerung von Vorbehaltsware schon jetzt zur Sicherung der Forderungen ▇▇▇▇▇▇▇▇ an diese ab. ▇▇▇▇▇▇▇ nimmt die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen ▇▇▇▇▇▇▇▇ ist der Auftraggeber verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen sowie Fassmer alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben zu machen.
6.) Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt; . Von einer Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware hat er Fassmer unverzüglich zu benachrichtigen.
7.) ▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen über ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer ▇▇▇▇ insoweit freizugeben, als deren Wert die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetoffenen Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren 9.1 Gelieferte Gegenstände (VorbehaltswareVorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur restlosen Bezahlung derselben vorvollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
29.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Werden Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Waren ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umAuftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so erfolgt dürfen die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für KüfnerGegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. Der Kunde überträgt In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentumden Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert so tritt der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiterAuftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt er hiermit der Auftraggeber schon jetzt die aus der einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen den Auftragnehmer ab. Von Übersteigt der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenWert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) so ist der Kunde Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von ▇▇Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. 9.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner 8.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen den von ihm gelieferten Waren Gegen- ständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem entsprechenden Liefervertrag mit dem Auftraggeber einschließlich aller Erweiterungen des Lieferumfangs und aller Optionen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbe- sondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer bei Vorliegen der gesetzli- chen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die geliefer- ten Gegenstände (nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet) bis zur restlosen Bezahlung derselben voraufgrund des Rücktritts herauszuverlangen. In dem Verlangen des Auftragnehmers auf Her- ausgabe der Vorbehaltsware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftrag- nehmer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
28.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Werden Sofern War- tungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die Waren vom Kunden verarbeitetgerichtlichen und außergerichtli- chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.
8.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäfts- gang weiter zu verkaufen und zu veräußern; er tritt dem Auftragnehmer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. Umsatz- steuer) ab, die ihm gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar un- abhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung weiterver- kauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forde- rungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seiner Zahlungs- verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt, nicht in Zahlungsver- zug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritter) die Abtretung mitteilt.
8.5 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenweiter veräu- ßert, oder bildet er sie umohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so erfolgt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
8.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Üb- rigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
8.7 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Umbildung und Verbindung für Küfnerdem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermi- schung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzu- sehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer an- teilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit Auftraggeber verwahrt das so entstande- ne Allein- oder Miteigentum für den Auftragnehmer.
8.8 Die Verwertungsvorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8.9 Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Hauptsache ihm gehört. Veräußert Forderungen zur Sicherung der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ihn ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die durch die Verbindung der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde Vorbehaltsware mit einem Grundstück oder einem Schiff gegen eine Dritten erwachsen.
8.10 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen des Auftraggebers insoweit freigebenfreizugeben, als ihr der Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
38.11 Sollten vorstehende Eigentumsklauseln nach dem Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, nicht wirksam sein, so gilt zumindest als ver- einbart, dass das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zu der Zahlung der entsprechenden Lieferrechnung bei dem Auftragnehmer verbleibt. Bei PfändungenSollte auch dies unzulässig sein, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat aber gestattet das Recht des Landes, in dem sich der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des KundenLie- fergegenstand befindet, insbesondere bei Zahlungsverzugdem Auftragnehmer, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer sich andere Sicherungsrechte an dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtAuftragnehmer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet, bei den Maßnahmen des Auftragnehmers mitzuwirken, die er zum Schutz seines Eigentumsrechts oder des an dessen Stelle tretenden Rechts am Liefergegenstand treffen wird.
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Sources: Liefer Und Leistungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 17.1. Küfner behält sich Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus dem jeweiligen Kaufvertrag behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben der verkauften Ware vor.
27.2. Werden Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen an uns weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Die Kosten einer erforderlichen Intervention gegen Dritte wegen der Wahrung unserer Eigentumsrechte trägt der Besteller.
7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kunden verarbeitetVertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
7.4. Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß dieser Ziffer 7.4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Ferner gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
7.4.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umWaren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erfolgt erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerunter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7.4.2. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert Die aus dem Weiterverkauf der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten Dritte, einschließlich sämtlicher Neben- und Sicherungsrechte sowie Schecks und Wechsel, tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 7.4.1 zur Sicherheit an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen uns ab. Von Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 7.2.dieser AVB genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die abgetretenen Forderungen.
7.4.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde aufgrund Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtFall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Kunde unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
7.4.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen von ▇▇des Bestellers Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ freigeben.
7.5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtan.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) dem Liefergegen- stand bis zur restlosen Bezahlung derselben zum Eingang aller Zahlungen aus dem Lieferver- trag vor.
2. Werden Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kos- ten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Was- ser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtVersicherung nachweislich abge- schlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand vorbehaltlich Ab- schnitt V.8. weder veräußern, verpfänden noch zur Siche- rung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter durch Dritte hat der Kunde Küfner er den Liefe- rer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere insbeson- dere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Ver- trag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbe- haltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermi- schung, so überträgt der Besteller bereits jetzt dem dies annehmenden Lieferer die ihm zustehenden Eigentums- rechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die hiernach entstehenden Mitei- gentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abschnitt V.1.
8. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingun- gen und solange er nicht im Verzug ist veräußern, voraus- gesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentums- vorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Maßgabe Abschnitt V. 9. bis V. 11. auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
9. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräuße- rung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den dies annehmenden Lieferer abgetreten. Sie dienen in demsel- ben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
10. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit an- deren, nicht von dem Lieferer verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräu- ßerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils ver- äußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Wa- ren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gem. Ab- schnitt V. 7. hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
11. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage Abschnitt V. 9. und V. 10. entsprechend.
12. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräuße- rung gem. Abschnitt V. 8. und V. 11. bis zu dem jederzeit zu- lässigen Widerruf des Lieferers einzuziehen. Der Lieferer wird von dem Widerrufsrecht nur in den in Abschnitt II. 5. genannten Fällen Gebrauch machen.
13. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten und dem Lieferer die zur Einziehung erfor- derlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
14. Übersteigt der Wert der dem Lieferer eingeräumten Sicher- heiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25%, dann ist er auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ verpflich- tet.
15. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirk- sam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtre- tung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als ver- einbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforder- lich, so hat er auf eigene Kosten alle Maßnahmen zu tref- fen, die zur Begründung und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetErhaltung solcher Rechte er- forderlich sind.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2Erfüllung sämtlicher, auch streitiger, Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen. Werden Sofern die Waren regelmäßiger Wartung und Inspektion zuzuführen sind, ist der Kunde für rechtzeitige Durchführung und Übernahme der Kosten verantwortlich. Die rechtzeitige Durchführung kann durch den Abschluss von Wartungsverträgen mit unserer Firma gesichert werden. Auch dann trägt der Kunde die Kosten für Inspektion und Instandsetzung oder Austausch. Ist die von uns gelieferte ▇▇▇▇ mangelhaft, steht dem Käufer nur ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung zu. Erst dann, wenn o.g. fehlgeschlagen sind, kann der Käufer nach seiner ▇▇▇▇ die Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen oder vom Kunden verarbeitetKaufvertrag zurücktreten. Für die Feststellung von Mängeln und deren Anzeige bei uns gilt § 377 HGB. Weitere Ansprüche des Käufers, mit anderen Gegenständen zu insbesondere auf Schadensersatz, auch wegen Folgeschäden, werden ausgeschlossen, soweit dies zulässig ist (§ 444 BGB). Alle Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren ein Jahr nach Anlieferung beim Käufer. Alle Vertragsinhalte unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationale Gesetze finden keine Anwendung. Eventuelle Nichtigkeiten einzelner Punkte der AGB berühren die Gültigkeit der übrigen nicht. Die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR haftet im Schadensfall für alle Leistungen, Tätigkeiten wie z.B: für Inspektionen, Prüfungen, Lieferungen, Montagen sowie für die Stellung als externer Brandschutzbeauftragter, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Beratung und für die Erstellung von Berichten / Gutachten nur für grob fahrlässige Unterlassung. Die Haftung entfällt insbesondere, wenn Bedienungs- und/oder Behandlungsvorschriften für die Produkte nicht beachtet worden sind oder Inspektions- bzw. Instandhaltungsarbeiten von Personen durchgeführt wurden, die nicht von der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR oder vom Hersteller hierfür autorisiert sind. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR zuständige Gericht. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben sowie Durchführung von Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten erfolgen nach bestem Wissen, jedoch, soweit zulässig, ohne Übernahme einer einheitlichen Sache verbunden, besonderen Gewährleistung oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für KüfnerZusicherung bestimmter Eigenschaften. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde hat die gelieferte ▇▇▇▇ bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu Untersuchen und eventuelle Mängel innerhalb von acht Tagen ab Lieferung zu rügen. Andernfalls gilt die Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen abals genehmigt. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Mängel unverzüglich nach deren Feststellung der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR schriftlich mitzuteilen. Sollte das erworbene Produkt eine Herstellergarantie beinhalten, so gilt Folgendes: Ansprüche aus einer Garantie stehen dem Käufer (Garantienehmer) ausschließlich gegen den Hersteller des Produktes (Garantiegeber) unter den in der Garantieerklärung des Herstellers genannten Voraussetzungen für eine Leistung aus der Garantie zu. Wir, die ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR, übernehmen keine eigene Garantie für die erworbenen Produkte. Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller auf Verlangen unserer Internetseite, in unseren Katalogen, Broschüren oder sonstigen Werbematerialien, Angeboten Lieferscheinen und Rechnungen nicht namentlich benannt ist. Hiervon ausgenommen ist der Fall, dass wir dem Käufer ausdrücklich eine eigene – anderweitige – Verkäufergarantie einräumen, die in jedem Fall der gesonderten schriftlichen Vereinbarung bedarf. Gesetzliche Rechte des Käufers bei Mängeln sowie mögliche Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt. Die Daten des Vertragspartners werden von uns für Zwecke der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung gespeichert, verarbeitet und genutzt. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR speichert von Ihnen Daten wie Unternehmensname, Name, Vorname, Geburtsdatum, Firmeninformationen, Adresse, E- Mailadresse, Telefonnummer, Funktion und Bankverbindung ausschließlich zum Zwecke der Kundenverwaltung bzw. Auftragserarbeitung (Angebot, Lieferschein und Rechnung). Eine Übermittlung von Daten an Drittpersonen findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet nur in Absprache und nach schriftlicher Genehmigung statt. Nähere Angaben zum Datenschutz entnehmen Sie der aktuellen Datenschutzerklärung der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Diese kann jederzeit bei uns angefordert werden bzw. kann auf unserer Homepage ▇▇▇.▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ eingesehen werden. Die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR übermittelt einen Bericht über die jeweiligen Begehungen/Beratungen an den jeweiligen Auftraggeber. Vertragspartner und damit auch Gesprächspartner in allen Grundsatzfragen aus dem Vertragsverhältnis und der Aufgabenstellung ist für die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR der Kunde. Der Kunde und sein Vertreter sind allein berichtigt der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR Weisungen zu erteilen. Der Kunde wird dem Dienstleister, alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben erforderlichen Informationen und Auskünfte, erteilen. Der Kunde ermöglicht dem Dienstleister Betriebsbegehungen. Die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR verpflichtet sich, sämtliche betrieblichen Angelegenheiten, von denen er in der Ausführung des Vertrages erfährt, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber strengstens geheim zu halten. Der zeitliche Aufwand ist im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag festgelegt. Die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR ist berechtigt, die Dienstleistungen durch seine entsprechend qualifizierten Mitarbeiter, freiberuflichen Kräften oder Partnern durchführen zu lassen. Im Falle des Einsatzes von Dritten bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des Kunden. Die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR ist berechtigt, die Dienstleistungen durch seine entsprechend qualifizierten Mitarbeiter, freiberuflichen Kräften oder Partnern durchführen zu lassen. Im Falle des Einsatzes von Dritten bedarf es keiner vorherigen Zustimmung des Kunden. Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Gesellschafter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sind, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der etwa unwirksamen Bestimmungen eine solche zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Lücken. ▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Telefon: ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇ E-Mail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ Für alle Seminare / Unterweisungen gelten ausschließlich diese AGB´s. Für den Umfang und die Durchführung der Seminare ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder der Beginn der Vertragsausführung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Alle besonderen Vereinbarungen, insbesondere mündliche oder fernmündliche Abmachungen, sowie Nebenabreden, werden ebenfalls erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns rechtsverbindlich. Ein Abweichen von dem Schriftformerfordernis kann mündlich nicht erfolgen. Die Anmeldung/ Auftragserteilung muss schriftlich erfolgen. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangsdatums berücksichtigt. Mit der Anmeldung werden unsere AGB / Teilnahmebedingungen anerkannt und akzeptiert. Mit der schriftlichen Anmeldung wird der gewünschte Vertag verbindlich. Bei der Zusammenstellung von Texten, Lehraussagen, Tabellen und Abbildungen wurde mit größter Sorgfalt vorgegangen, trotzdem können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Herausgeber, Dozenten, Referenten und Autoren können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Richtlinien und Vorschläge werden nach dem jeweiligen Stand von Forschung und Lehre herausgegeben und entbinden nicht vom Studium weiterführender Literatur. Lehraussagen und Seminarunterlagen entsprechen der zurzeit veröffentlichten Lehrmeinung. Neuerungen, Weiterentwicklungen und Änderungen können unter Umständen bei den Seminarunterlagen auszugsweise noch veraltet sein (Da diese erst bei Neudruck berücksichtigt werden können). Alle ausgegebenen Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Sie werden exklusiv dem Teilnehmer eines Seminars zur Verfügung gestellt. Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Unterlagen oder von Teilen daraus behält sich die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR vor. Die Unterlagen dürfen, auch nicht auszugsweise, ohne die schriftliche Genehmigung der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR in irgendeiner Form, auch nicht zum Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Die Preisgestaltung erfolgt in Euro. Bei Seminaren gelten vereinbarte Pauschalpreise und/ oder Preise je Teilnehmer laut Angebot bzw. Absprache. Bei betrieblichen Ersthelfer Aus- und Fortbildungen besteht u. U. die Möglichkeit zur Abrechnung über die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Bei betrieblichen Ersthelferkursen ist vor Kursbeginn eine verbindliche und schriftliche Anmeldung durch das Unternehmen notwendig, in der die Anzahl der Teilnehmer genannt werden muss. Bei offenen Ersthelferseminaren wird ggfs. auch die telefonische Anmeldung durch das Unternehmen akzeptiert und ist verbindlich. Die Kostenübernahme durch die zuständige Berufsgenossenschaft kann nach den Vorschriften der DGUV Information 1, § 26 erfolgen. Das beauftragende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der abrechnungsrelevanten Angaben und hat sich vor Kursbeginn um die Gewährleistung zur Kostenübernahme durch den Versicherungsträger zu kümmern. Die Firma Stangneth ist berechtigt, bei Ablehnung der Kostenübernahme durch die zuständige Berufsgenossenschaft die nicht abrechnungsfähigen Seminarkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Bei Seminaren werden die Angebotskosten in Rechnung gestellt, abzüglich einer möglichen Kostenübernahme durch die jeweilige Berufsgenossenschaft bei einer Erste Hilfe Aus- oder Fortbildung. Sonstige Vereinbarungen über z. B.: Inhouse Seminare, Abweichungen der Zahlungsmodalitäten oder Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl werden in einer zusätzlichen Seminarvereinbarung getroffen, oder mittels eins gesonderten Angebots festgehalten, welches zur Kursbuchung oder Anmeldung maßgeblich ist. Für Inhouse Seminare berechnen wir Fahrtkosten pauschal oder pro gefahrenem km, siehe Angebot. Nach Erhalt der Rechnung ist diese spätestens innerhalb von acht Tagen zu begleichen, maßgebend hierfür ist das Datum der Rechnungsstellung. Der Vertragspartner gerät auch ohne Mahnung 14 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug. Die Ablehnung von ▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtetoder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Stornierungen der Seminare sind nur bis 30 Tage vor Seminarbeginn ohne Kosten möglich. Die Frist hierfür (auch bei mehreren vereinbarten Seminaren oder Seminartagen) ist der erste Seminartag. Bei Stornierungen 30 bis 4 Tage vor Seminarbeginn werden 50% der Seminargebühr berechnet. Bei Rücktritt 3 Tage vor Seminarbeginn sind 100% der Seminarkosten zu zahlen. Eine Stornierung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist das Eingangsdatum der Stornierung in unserem Hause. Einzelanmeldungen durch den Teilnehmer sind ebenfalls verbindlich. Einzelteilnehmer, die Abtretung den Drittkäufern offen sich zu legen unserem öffentlichen Kursangebot angemeldet haben und Küfner alle nicht erscheinen, oder innerhalb von drei Tagen vor Kursbeginn absagen, wird die Kursgebühr in voller Höhe in Rechnung gestellt. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Unwetter, Überschwemmungen, Verkehrsstörungen, Straßensperrungen, Störung der Energie- und Rohstoffversorgung, und sonstige Fälle höherer Gewalt, also außergewöhnliche Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Verpflichtung zur Geltendmachung Vertragserfüllung. Unerwartete Krankheit bzw. unerwarteter Ausfall der Dozenten (auch Kündigung unserer Mitarbeiter/Referenten) befreien uns für die Dauer ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte Auswirkungen von unserer Verpflichtung zur Vertragserfüllung (Durchführung von Schulungen und Unterlagen Seminaren). Bei Verzug oder Unmöglichkeit wird ein Ersatztermin vereinbart. Für Schäden Dritter, Ausfall der Schulung, Arbeitsausfall, Arbeitsausfallkosten oder entgangenem Gewinn wird nicht gehaftet. Wir behalten uns vor, Dozenten oder Seminarabläufe zu gebenändern, sofern der Gesamtcharakter des jeweiligen Seminars davon unberührt bleibt. Anspruch auf bestimmte Dozenten besteht nicht. Die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇▇ behält sich vor freiberufliche Dozenten für Seminare / Unterweisungen einzusetzen. Teilnehmer die den Unterricht und/oder den Ablauf des Seminars sowie andere Teilnehmer grob und absichtlich stören und/oder belästigen können vom Seminar ausgeschlossen werden. Die Seminargebühren werden trotzdem in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf eine Teilnahmebestätigung besteht nicht. Eine Teilnahme unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist nicht gestattet. Sollte der Referent feststellen, dass Teilnehmer alkoholisiert sind, können diese vom Seminar ausgeschlossen werden. Die Seminargebühren werden trotzdem in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf eine Teilnahmebestätigung besteht nicht. Für Seminare, welche nicht in unseren Räumlichkeiten stattfinden, müssen nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt unseren Qualitätsstandards zur effizienten Unterrichtsgestaltung sowie nach Vorgaben der Berufsgenossenschaften geeignete Räume und Einrichtungen zur Rücknahme Verfügung stehen. Für Kurse der Vorbehaltsware berechtigt; Ersten Hilfe Aus- und Fortbildungen sowie für Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen geben die gesetzlichen Bestimmungen über Berufsgenossenschaften mindestens eine Grundfläche von 50 qm bei 20 Teilnehmern für den theoretischen Unterricht und praktische Demonstrationen und Übungen, vor. Kosten für Seminarräume und Platz für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtpraktische Feuerlöschübung sind vom Auftraggeber zu organisieren. Der Kunde Auftraggeber muss für diese Kosten selber aufkommen. Die Versicherung der Teilnehmer ist Sache des Auftraggebers, bei offenen Seminaren Sache des Teilnehmers. Die Teilnahme an unseren Seminaren und den durchgeführten Übungen geschieht auf eigene Gefahr. Die Firma Stangneth übernimmt die Haftung ausschließlich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an der Übung mitwirkender Mitarbeiter. Die Firma Stangneth wird von allen sonstigen Haftungsansprüchen freigestellt. Den Anweisungen der Mitarbeiter der Firma Stangneth ist Folge zu leisten. Bei praktischen Feuerlöschübungen ist ein Mindestabstand von 2 m zum Gaslöschtrainer (Feuerstelle) einzuhalten. Für Schäden an Eigentum und Gesundheit, sowie für Verluste von persönlichem Eigentum oder Garderobe wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenfalls für vom Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtetVerfügung gestelltes Ausbildungsmaterial und Räume bei Inhouse Veranstaltungen. Vorhandene Körperbehinderungen oder Krankheiten, welche die Durchführung einzelner Übungen behindern oder durch deren Durchführung verschlimmert werden können sind dem Referenten vor Übungsbeginn mitzuteilen. Die Daten des Vertragspartners werden von uns für Zwecke der Vertragsabwicklung und der Kundenbetreuung gespeichert, verarbeitet und genutzt. Datenschutz ist uns sehr wichtig, weitere Hinweise zum Datenschutz entnehmen Sie der Datenschutzerklärung von Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR. Ansprechperson für den Datenschutz ist: Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ GbR, ▇▇▇▇▇▇▇▇. ▇▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Tel. ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇. Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Gesellschafter ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 17.1 TFPL bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen bis die vertragsgemässen Zahlungen vollständig eingegangen sind und/oder sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung erfüllt sind.
7.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der von TFPL verkauften Ware neu entstehenden Sachen. Küfner behält sich das Eigentum Der Besteller überträgt TFPL von vornherein alle Rechte an sämtlichen gelieferten der neuen Sache. Bleibt bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der von TFPL verkauften Ware mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt TFPL Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er TFPL von vornherein seine Vergütungsansprüche gegenüber solchen Dritten ab.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt ste- henden Waren (Vorbehaltsware) im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräussern. Der Besteller tritt im vornherein seine Forderungen aus dieser Weiterveräusserung bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für KüfnerHöhe der offenen Forderungen seitens TFPL an TFPL ab. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumBesteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt, soweit die Hauptsache ihm gehörtsolange er seine Verbindlichkeiten gegenüber TFPL ordnungsgemäss erfüllt. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) Er ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇TFPL verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung offen zu legen und TFPL die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber den Erwerbern erforderlichen Informationen und Unterlagen zu liefern.
7.4 Zugriffe Dritter auf die TFPL gehörenden Waren und Forderungen sind TFPL unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
7.5 Übersteigt der im Verwertungsfall realisierbare Wert der TFPL überlassenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen der TFPL um über 10 %, so ist TFPL insoweit auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten ihrer ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 17.1. Küfner GANZRUND behält sich das Eigentum an sämtlichen den gelieferten Gegenständen und Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben des vereinbarten Preises einschließlich Nebenforderungen, bei Wechsel und Schecks bis zu deren Einlösung vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumAuftraggeber ist nicht berechtigt, soweit die Hauptsache ihm gehörtGegenstände vor völliger Bezahlung des Kaufpreises zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch die bestehen für alle Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtim Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil und Zubehörlieferungen sowie sonstiger Leistungen.
7.2. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch wirksam, wenn die Gegenstände verarbeitet oder eingebaut werden; er erstreckt sich dann anteilsmäßig auf den durch die Verarbeitung oder den Einbau entstandenen neuen Gegenstand. Der Auftraggeber ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, GANZRUND über jeden Zugriff Dritter auf die, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes gehörenden Gegenstände und die Abtretung an GANZRUND abgetretenen Forderungen, sofort schriftlich zu unterrichten. Für den Drittkäufern offen Fall der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber an GANZRUND ab und verpflichtet sich, seinen Abnehmer davon in Kenntnis zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtsetzen.
37.3. Bei PfändungenDer Auftraggeber trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, Beschlagnahmungen insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenVerschlechterung.
47.4. Bei Pflichtverletzungen Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des KundenEigentumsvorbehalts den Vertragsgegenstand in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, alle von GANZRUND vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen fristgerecht von GANZRUND oder von einer für die Betreuung des Vertragsgegenstandes von GANZRUND anerkannten Unternehmen ausführen zu lassen.
7.5. Der Auftragsgeber hat GANZRUND unverzüglich schriftlich über Zugriffe von Dritten, insbesondere bei ZahlungsverzugPfändungen des Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts zu verständigen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von GANZRUND hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetWiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 16.1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) ▇▇▇▇ werden bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.Erfüllung aller Forderungen, die gegen den Besteller jetzt oder künftig bestehen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die folgenden Sicherheiten gewährt:
26.1.1. Werden die Die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bleiben bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen Eigentum von ▇▇▇▇. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für ▇▇▇▇ verpflichtetals Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das Eigentum der emma durch Verbindung, so geht das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache (Vorbehaltsware) wertanteilsmäßig nach dem Rechnungswert auf emma über. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
6.1.2. Der Besteller ist nur solange berechtigt, die Abtretung den Drittkäufern offen Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu legen verarbeiten und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
6.1.3. Die aus dem Weiterverkauf oder nach sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ▇▇▇▇ ab. ▇▇▇▇ nimmt die Abtretungserklärung hiermit an. ▇▇▇▇ ermächtigt den Besteller widerruflich, die so abgetretene Forderung für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.
6.1.4. Wenn der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Produkten verkauft, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Abtretung nur den Teil des Anspruches, der dem Preis der Vorbehaltsware entspricht, zuzüglich weiterer 20 % hiervon, umfasst.
6.2. Der Besteller wird emma bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insb. Pfändungen, unverzüglich benachrichtigen und den Dritten auf das (Mit-) Eigentum von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben▇▇▇▇ an der Vorbehaltsware hinweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, als ▇▇▇▇ die in einem solchen Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der Besteller.
6.3. Die Sicherheiten werden auf Verlangen des Bestellers zurückgeführt, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als insgesamt 10 20% übersteigt. Dies gilt nicht, wenn eine teilweise Aufgabe der Sicherheit zu einer Aufgabe der Sicherheit als solcher führen würde.
36.4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇ berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Rückforderung sowie in dem Abtretungsverlangen durch ▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum liegt kein Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetvom Vertrag.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen allen von uns gelieferten Waren Vertragsgegenstände („Vorbehaltsware“) bis zur restlosen Bezahlung derselben vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Jeder Standortwechsel sowie Eingriffe Dritter, ferner Pfändungen und Abtretungen, sind neverMind unverzüglich mitzuteilen. Bei Pfändungen ist das Pfändungsprotokoll beizufügen.
2b) Der Auftraggeber und/oder Empfänger sowie Nutzer, ist bis zum Eigentumserwerb weder zur Verpfändung noch zur Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte berechtigt. Werden die Waren vom Kunden verarbeitetBei Einbau des Vertragsgegenstandes werden wir anteilsmäßig im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentümer.
c) Der Auftraggeber verpflichtet sich, unser Eigentum auch dann entsprechend zu wahren, wenn der Vertragsgegenstand nicht unmittelbar für den Auftraggeber, sondern für Dritte bestimmt ist.
d) Der Auftraggeber darf den Vertragsgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterübereignen, solange der Auftraggeber sich mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundender Erfüllung seiner Verpflichtungen, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerinsbesondere der Zahlungen nicht in Verzug befindet. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, Auftraggeber tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden seine Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen abDritte aus dem Weiterverkauf bzw. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass Ersatzansprüchen aus sonstigen Rechtsgründen (z.B. ZahlungsverzugHaftpflichtversicherungsansprüche) ist der Kunde in voller Höhe an neverMind ab. neverMind nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber wird neverMind auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetjederzeit über den Stand der abgetretenen Forderungen informieren.
e) Wir verpflichten uns, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freigebenfreizugeben, als ihr der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
3f) Sofern wir zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes berechtigt sind, gewährt der Auftraggeber uns zum Zwecke der Abholung der Gegenstände, zu geschäftsüblichen Zeiten, unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenBetriebsgelände.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) 14.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur restlosen vollen Bezahlung derselben vordes Kaufpreises Eigentum der Ge- nossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Ge- nossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
2. Werden 14.2 Wird die Waren vom Kunden verarbeitet, Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Ge- nossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache verbundenzu einem Anteil, der dem Wert ih- rer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeit- punkt der Vermischung, Vermengung oder bildet Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigen- tum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfü- gungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. nicht befugt.
14.6 Der Kunde überträgt bereits Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an Küfner anteilig Miteigentumdie Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, soweit die Hauptsache ihm gehörtan die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die Von den Forderungen aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten von Waren, an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unter- nehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Ge- nossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Von Veräu- ßert der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenUnternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Kunde aufgrund Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterver- kauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerru- fen, wenn der Unternehmer seinen Kreditinstituten erwirbtZahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungs- verzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist Er hat der Kunde Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unter- nehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtre- tung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft be- stehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von ▇▇Siche- rungen nach ihrer ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner 14.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen- wärtigen und künftigen Forderungen des Liefe- ranten aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich dieser das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben den verkauf- ten Sachen vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet14.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte ver- pfändet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnernoch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentumhat den Lieferanten unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Hauptsache ihm gehörtdem Lieferanten gehören- den Sachen erfolgen.
14.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kun- den, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzu-
14.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvor- behalt stehenden Sachen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Veräußert In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbin- dung der Kunde gelieferten Sachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferant als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht be- stehen, so erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verar- beiteten, vermischten oder verbundenen Sa- chen. Im Übrigen gilt für das entstehende Er- zeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die Sache.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Veräußerung Sache oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten Dritte tritt der Kunde schon jetzt insge- samt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigen- tumsanteils des Lieferanten gemäß vorstehen- dem Absatz zur Sicherheit an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen den Lieferanten ab. Von Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gel- ten auch in Ansehung der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungenabgetretenen For- derungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben dem Lieferanten ermächtigt. Der Liefe- rant verpflichtet sich, die Forderung nicht ein- zuziehen, solange der Kunde aufgrund seinen Zahlungs- verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber
d) Übersteigt der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist realisierbare Wert der Kunde Sicher- heiten die Forderungen des Lieferanten um mehr als 10 %, wird dieser auf Verlangen von ▇▇des Kunden Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtfreige- ben.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Avb)
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorErfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Werden die Waren Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Kunden verarbeitetVertrag nicht erforderlich, mit anderen Gegenständen es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerverpflichten. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇Die verarbeitete ▇▇▇▇ gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht um Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 4-6 auf uns übergehen. Zu anderer Verfügung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Ihm ist insbesondere eine Verpfändung oder eine Sicherungsübereignung untersagt.
5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Gleiches gilt auch für Rechte nach dem Bauhandwerkssicherungsgesetz sowie dem Anspruch auf Einräumung einer Sicherungs- hypothek nach § 648 BGB. Sie dienen uns in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigen- tumsanteile gem. Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Nimmt der Besteller die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentfoderung in voller Höhe an uns abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihrer Stelle der anerkannte Saldo, der bis zu Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.
6. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung für uns bis zu unserem jederzeit zulässigen Wiederruf einzuziehen. Wir werden von Widerrufsrechten nur in Abschnitt F genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung – einschließlich eines Foderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun und uns die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇Bei Zahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf uns über, sobald der Besteller sie erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden recht hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt; wir nehmen die Abtretung an. Er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen unverzüglich an uns übergeben.
7. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies, soweit nicht anders gesetz- lich vorgeschrieben, nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag uns gegenüber nicht erfüllt.
8. Von einer Pfändung oder etwaigen Zugriffen auf Vorbehaltsware durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zu Verfügung stellen.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicher- heiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20% sind wir auf Verlangen der Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigebenverpflichtet. 10.Soweit im Lande des Bestellers für Übereignung der gelieferten Gegenstände oder der Sicherheiten besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich Besteller für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu benachrichtigentragen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns in unserem Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor). Sofern die Vertragsparteien ein Kontokorrentverhältnis vereinbart haben und die zu sichernde Forderung in dem Kontokorrent eingestellt wird, sichert der Eigentumsvorbehalt ab Saldoziehung unsere Saldoforderung.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Lieferant im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerverpflichten. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇Die verarbeitete ▇▇▇▇ gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer A. III. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, durch den Besteller, ist der Besteller verpflichtet, uns einen Miteigentumsanteil in Höhe des Verhältnisses des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Fremdwaren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung an der neuen Sache zu verschaffen, sofern uns ein solcher Miteigentumsanteil nicht bereits kraft Gesetzes zusteht. Der Besteller verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer A. III. 1.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines gewöhnlichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht im Verzug ist, veräußern bzw. verarbeiten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer ▇. ▇▇▇. 4 bis 6 auf uns übergehen. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung erst mit Zahlung des Kaufpreises durch den Abnehmer des Bestellers.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer A. III. 2. haben, gilt Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten Ziffer A. III. 4 und 5 entsprechend.
7. Der Besteller ist berechtigt, gemäß Ziffer 4 bis 6 abgetretene Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Drittkäufern offen in Ziffer A. II. 11. genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu legen unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und Küfner alle uns die zur Geltendmachung ihrer Rechte Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8. ▇▇Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder, die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie nicht von Dritten beizutreiben sind.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer ▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtverpflichtet.
310. Bei PfändungenIst der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, Beschlagnahmungen in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu benachrichtigentreffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 112.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die OSR aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von OSR. Küfner behält sich Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Rechnungswert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versi- cherung auf Verlangen von OSR nachzuweisen. Der Besteller tritt OSR schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ▇▇▇ nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an OSR zu leisten. Weitergehende Ansprüche von OSR bleiben unberührt.
12.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von OSR gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller OSR unverzüglich in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail) zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von OSR zu informieren und an sämtlichen gelieferten den Maßnahmen von OSR zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Vorbehaltsware) bis mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, OSR die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur restlosen Bezahlung derselben vorDurchsetzung der Eigentumsrechte von OSR zu erstatten, ist der Besteller OSR zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn, der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. 12.3 Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, Besteller tritt er hiermit schon jetzt die Forderungen aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer Weiterveräußerung der Waren mit allen sämtlichen Nebenrechten an Küfner bis OSR ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. OSR nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an OSR zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an OSR abgetretenen Forderungen treuhänderisch für OSR im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an OSR abzuführen. OSR kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur völligen Tilgung aller derer Forderungen abWeiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber OSR nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schul denbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines ver- gleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Von Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an OSR abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
12.4 Auf Verlangen von OSR ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch zu unterrichten und OSR die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenverschaffen.
12.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist OSR unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von OSR gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. ▇▇▇▇▇▇ wird Der Besteller hat OSR oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann OSR die von ihr gehaltenen Sicherungen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Befriedigung seiner fälligen For- derungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
12.6 OSR ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freigebenfreizugeben, als ihr der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen von OSR aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als insgesamt 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rech- nungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen OSR.
312.7 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller OSR hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Bei PfändungenSofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat wird der Kunde Küfner Besteller alles tun, um OSR unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetBesteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für KüfnerEigentum der Contipro Germany GmbH. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig MiteigentumVertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übertragen. Soweit Dritte daran Rechte ausüben wollen, soweit hat der Vertragspartner die Hauptsache Contipro Germany GmbH unverzüglich schriftlich unter Beifügung sämtlicher notwendiger Unterlagen zu unterrichten, damit diese ihre Rechte gegenüber dem Dritten ausüben kann. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware entsprechend der vertraglichen Vereinbarung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, solange er nicht mit seinen gegenüber der Contipro Germany GmbH bestehenden Verpflichtungen in Verzug ist und solange sich seine Vermögensverhältnisse nicht wesentlich verschlechtern. Der Vertragspartner tritt hiermit die ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche - in Höhe des Rechnungswertes - mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen die Contipro Germany GmbH ab. Von Gerät der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, ist die Contipro Germany GmbH berechtigt, Dritte von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch zu benachrichtigen und die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtForderungen selbst einzuziehen. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) Der Vertragspartner ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ in diesem Fall verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen abgetretenen Forderungen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3Der Vertragspartner ist zur sachgemäßen und pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte ist ausgeschlossen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter Pfändungen hat der Kunde Küfner Käufer ausdrücklich auf die Eigentumsrechte der Contipro Germany GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen Zahlungsverzug des KundenVertragspartners ist dieser nach Mahnung und schriftlichem Hinweis verpflichtet, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der die Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetherauszugeben.
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Eigentumsvorbehalt. 19.1. Küfner behält sich Die Lieferungen bleiben Eigentum von LEWIN bis zur Erfüllung sämtlicher von ▇▇▇▇▇ gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Bis zu deren Erfüllung hat LEWIN ein Zurückbehaltungsrecht auch an den vom Besteller zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen. Dies gilt auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren den Lieferun- gen (Vorbehaltsware) bis zur restlosen als Sicherung für die Saldorechnung von LEWIN. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung derselben vordes Kaufpreises eine wech- selmäßige Haftung von LEWIN begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezoge- nem.
29.2. Werden Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag von LEWIN; diese wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts ihrer Ware zum Netto- Fakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigen- tümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche von LEWIN gemäß Absatz 9.1. dient.
9.3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht LEWIN gehörenden Waren vom Kunden verarbeitetdurch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen der Folge, dass der Miteigentumsanteil von LEWIN an der neuen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnernunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
9.4. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert Für den Fall der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, Weiterveräußerung tritt er der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von LEWIN, die ihm aus der Veräußerung Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Abnehmer Kunden mit allen sämtlichen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen LEWIN ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ ist der Besteller verpflichtet, LEWIN alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von LEWIN gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
9.5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 9.2. und/oder 11.3. zusammen mit anderen von LEWIN nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebender Kaufpreisforderung gemäß Absatz 9.5. ▇▇▇▇▇▇ wird die nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtLEWIN.
39.6. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind LEWIN unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
9.7. Falls LEWIN nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
9.8. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und LEWIN zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben voraller zum Rechnungsdatum beste- henden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.
2. Werden Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berech- tigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auf- tragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umAbtretung hiermit an.
3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert wird der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde Auftragnehmer – auf Verlangen von ▇▇des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtetfreigeben.
4. Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rech- nungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur erst in dem sich an die Druckreiferklärung/ Fertigungsreifer- klärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schrift- lich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; an- dernfalls ist die Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtdes Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei Pfändungenberechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner ▇▇▇▇ zur Nach- besserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, Beschlagnahmungen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenRückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lie- ferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei Pflichtverletzungen des KundenReproduktionen können übliche Abweichungen zwischen dem Original und dem Endpro- dukt bestehen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Mustern, insbesondere bei ZahlungsverzugProben oder sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer Andrucken) und dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtEndprodukt.
6. Der Kunde Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzlich zur Herausgabe verpflichtetWare Zubehör einschließlich der Ver- packung oder der Montageanleitung sowie anderer Anleitungen zu übergeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart. Un- geachtet dessen wird die Ware soweit erforderlich in einer geeigneten Transportverpackung übergeben.
7. Die Vertragsgemäßheit der Ware richtet sich allein nach dem vertraglich Vereinbarten und nach öffentlichen Produktbeschreibungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses, anderenfalls nach der üblichen Beschaffenheit. Für die Beurteilung der Vertragsgemäßheit der Ware bleiben die Eignung für die gewöhnliche Verwendung und sonstige Erwartungen des Auftraggebers unberücksichtigt.
8. 478 BGB bleibt unberührt.
9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 17.1. Küfner behält sich Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen Stets für den Auftragnehmer als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für diesen. Erlischt Das Mit-/Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, ist vereinbart, dass das Eigentum Mit- /Eigentum des Auftragnehmers an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer der einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfnerwertanteilmaßig auf den Auftragnehmer übergeht. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenAuftraggeber verwahrt das Mit-/Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, an der dem Auftragnehmer Mit-/Eigentum zusteht Wird im Folgenden als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtVorbehaltsware bezeichnet.
37.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Warenkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich die an den Auftragnehmer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht Ordnungsgemäß nachkommt.
7.3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Zugriffen Dritter hat auf die Vorbehaltsware wird der Kunde Küfner Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.
47.4. Bei Pflichtverletzungen Vertragswidrigem Verhalten des KundenAuftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme Der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen oder ggfls. Die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In Der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetdurch den Auftragsnehmer Liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern und bis zur Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers. Küfner behält sich Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferant im Interesse des Käufers eingegangen ist (z. B. Schecks/Wechselregulierung). Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und/oder zu veräußern, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
b. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
c. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verwahrt, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2der neuen Sache. Werden Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Waren vom Kunden verarbeitet, Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
d. Der Käufer tritt hiermit die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem Verkäufer ein der Regelung gemäß Buchstaben c. entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderungen im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretenden Forderungen gegen den Factor an den Verkäufer ab. Von Der Verkäufer nimmt die Abtretungen der Abtretung erfasst sind insbesondere auch vorbezeichneten Art an.
e. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, die solange der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber Käufer seinen Kreditinstituten erwirbtZahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) Der Käufer ist der Kunde aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensvorbehältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von ▇▇dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, dass er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet.
f. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
g. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner ▇▇▇▇ freigeben.
h. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
i. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Abtretung den Drittkäufern offen Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenübersenden.
▇. ▇▇▇▇▇▇ wird ▇▇, die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigebenaus abgetretenen Forderungen eingehen, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtsind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat k. Nimmt der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehalts gelieferte ▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt und zur Rücknahme vom Vertrag vor, wenn der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtVerkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Kunde Verkäufer wird für zurückgenommene Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der Verwertung erzielt.
l. Wenn nicht zu ermitteln ist, ob in der von dem Käufer hergestellten Ware Garne des Verkäufers enthalten sind, gilt der Identitätsnachweis als erbracht, wenn der Verkäufer und die anderen Garnlieferanten ihre Forderungen und Eigentumsvorbehalte an einen Treuhänder zur Geltendmachung übertragen haben.
m. Die Vorbehaltsware ist zur Herausgabe verpflichtetvom Käufer gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichteten, die ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten Art zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderungen ab.
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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1) Das Eigentum an den Waren geht nicht auf den KÄUFER über, bevor der gesamte Kaufpreis dafür sowie sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vollständig beglichen worden sind und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Küfner behält Dies gilt auch dann, wenn der KÄUFER Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Anerkennung eines Saldos heben den Eigentumsvor- behalt nicht auf. Ware, an der BREUELL (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung ist BREUELL im Falle, dass sich der KÄUFER mit einer Zahlungsver- pflichtung in Verzug befindet, berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
(3) Der KÄUFER hat die Vorbehaltswaren zu jeder Zeit treuhänderisch und unentgeltlich für ▇▇▇▇▇▇▇ ge- trennt von seinem Eigentum und dem Dritter ordnungsgemäß, sicher, versichert und als das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorvon BREUELL gekennzeichnet aufzubewahren und zu lagern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbei- ten erforderlich werden, muss der KÄUFER sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
2. (4) Werden die Waren vom Kunden verarbeitetVorbehaltswaren mit Sachen, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenan denen BREUELL kein Eigentum hat, weiterverarbeitet oder bildet er sie umin sonstiger Weise verbunden oder vermischt, so erfolgt steht BREUELL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum von BREUELL durch Verbindung, Vermischung oder Ver- arbeitung, so überträgt ihr der KÄUFER bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Verarbeitungihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Für die entstandenen Teil- oder Miteigentumsrechte gelten wiederum die Regelungen für Vorbehaltsware gem. Ziff. 7.1 bis 7.3.
(5) Der KÄUFER darf die Vorbehaltswaren im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, Umbildung und Verbindung für Küfnersolange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzuläs- sig.
(6) Der Kunde überträgt KÄUFER tritt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die sicherungshalber sämtliche Forderungen, die ihm aus der Kunde aufgrund Nutzung oder Veräußerung entstehen, einschließlich etwaiger Versicherungs- oder Schadensersatzleistungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an BREUELL ab, die diese Abtretung annimmt.
(7) Zur nochmaligen Abtretung der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) Forderung ist der Kunde KÄUFER nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist nur gestattet, wenn ▇▇▇▇▇▇▇ dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort vom KÄUFER gehaltenen Konten angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesi- cherten Forderung von BREUELL übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung von ▇▇▇▇▇▇▇ sofort fällig.
(8) ▇▇▇▇▇▇▇ ermächtigt den KÄUFER widerruflich, die abgetretenen Forderungen oder Leistungen auf eigenen Namen und Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen wer- den, wenn der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der KÄU- FER ist auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die seine Abnehmer sofort von der Abtretung den Drittkäufern offen an BREU- ELL zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. unterrichten - sofern ▇▇▇▇▇▇▇ wird dies nicht selbst tut - und ihr die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zum Einzug erforderlichen Aus- künfte und Unterlagen zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtgeben.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen (9) Jegliches aufgrund der Einzugsermächtigung empfangenes Entgelt oder sonstigen Verfügungen Gegenstand hat der KÄUFER treuhänderisch und unentgeltlich für BREUELL getrennt von seinem Vermögen und dem Drit- ter aufzubewahren. Sie dienen in gleichem Umfang wie die Vorbehaltsware der Sicherung von BREU- ELL.
(10) Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf BREUELL über, sobald es der KÄUFER erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der KÄUFER BREUELL die hieraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus ab, die dies annimmt. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der KÄUFER sie für BREUELL verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an BREUELL abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an BREUELL herausgeben.
(11) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist in das (Mit-) Eigentum von ▇▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt hat der KÄUFER auf das Eigentum von BREUELL hinzuweisen und zur Rücknahme BREUELL unverzüglich Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unter Übersendung der den Zugriff rechtfertigenden Unterlagen bekannt zu geben, damit BREUELL ihre Rechte geltend machen kann. Der KÄUFER verpflichtet sich, ▇▇▇▇▇▇▇ unverzüglich eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BREUELL die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergericht- lichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der KÄUFER. Im Fall der Nichterfüllung der Hinweis- oder Be- nachrichtigungspflicht haftet der KÄUFER für sämtliche BREUELL daraus entstehenden Schäden.
(12) In der Zurücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware berechtigt; durch ▇▇▇▇▇▇▇ liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(13) ▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet sich auf Anforderung des KÄUFERS, die gesetzlichen Bestimmungen über ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtBREUELL zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetDie Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft allein ▇▇▇▇▇▇▇.
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Eigentumsvorbehalt. 17.1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur restlosen vollständigen Bezahlung derselben vordes Kaufpreises sowie aller Montage-, Zusatz- und Nebenkosten in unserem Eigentum.
27.2. Werden Bis zur vollständigen Bezahlung der unter Punkt 7.1. angeführten Kosten ist der Besteller verpflichtet, die gelieferten Waren vom Kunden verarbeitetpfleglich zu behandeln, diese auf eigene Kosten gegen insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern und allfällige Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durch uns oder eine hierzu befugte Fachfirma durchführen zu lassen. Der Besteller haftet für allfällige, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentumder Durchsetzung des Eigentumsrechtes uns erwachsender Kosten, soweit die Hauptsache ihm gehörtsie nicht von Dritten einbringlich gemacht werden können.
7.3. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenDritte, die Ansprüche, insbesondere Befriedigungsrechte an der Kunde aufgrund Vorbehaltsware geltend machen, hat der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtBesteller unverzüglich und ausdrücklich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen.
7.4. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist Für den Fall der Kunde auf Verlangen von Weiterveräußerung tritt an die Stelle der weiterveräußerten Sache der hierbei erzielte ▇▇▇▇▇▇ . Der Besteller tritt bereits im Voraus die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren zustehenden Forderungen an uns ab, unabhängig davon, ob die Ware unbearbeitet oder nach Verarbeitung weiterveräußert wird. Der Besteller bleibt weiterhin berechtigt, seine Forderung gegen den Dritten selbst einzuziehen, unsere Befugnis, die Forderung direkt gegenüber dem Dritten geltend zu machen, bleibt davon unberührt. Im letzteren Fall ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung uns sämtliche zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Besteller ist verpflichtet, den Drittkäufern offen Erlös aus dem Verkauf der Vorbehaltsware gesondert zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtverwahren.
37.5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Der Besteller erwirbt lediglich das Nutzungsrecht an der zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendigen Software. Der Besteller verpflichtet sich die Software unter Verschluss zu halten und sie in keiner außer der zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage notwendigen Art zu verwenden oder sonstigen Verfügungen im Original oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigenKopie an Dritte weiterzugeben.
47.6. Bei Pflichtverletzungen Im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder ein Einbau der von uns gelieferten Waren mit Sachen des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzugerwerben wir anteiliges Miteigentum in Höhe des Bruttowertes der von uns gelieferten Waren an der neu entstandenen Gesamtsache. Die Pflicht des Bestellers, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben Sache ordnungsgemäß zu benutzen, zu verwahren, zu versichern etc. bleibt hievon unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. (1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren ) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die einschließlich sämtli- cher Saldoforderungen aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenKontokorrent), die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde dem Auftrag- nehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die fol- genden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen von ▇▇nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtetfreigeben wird, soweit ihr Wert die Abtretung Forderungen nachhaltig um mehr als 10% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbei- tung oder Umbildung erfolgen stets für den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebenAuftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmä- ßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. ▇▇▇▇▇▇ , an der dem Auftragnehmer (Mit-) Ei- gentum zusteht, wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, im Folgenden als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtVorbehaltsware be- zeichnet.
(3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. ) Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetberechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräu- ßern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Si- cherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versiche- rung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo- forderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt si- cherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rech- nung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungser- mächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach- kommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Auftrag- nehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichti- gen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durch- setzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auf- tragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden ge- richtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haf- tet hierfür der Kunde.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlan- gen.
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Sources: Allgemeine Liefer , Dienstleistungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 19.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Küfner behält Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vorden Auftragnehmer ab.
2. 9.4 Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie umEigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert tritt der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit Auftraggeber schon jetzt die aus der einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
9.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen seine Abnehmer den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen den Auftragnehmer ab. Von Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der Kunde aufgrund neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist Vorbehaltsgegenstände zum Wert der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigtübrigen Gegenstände.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner 4.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die flexus das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) der Ware bis zur restlosen Bezahlung derselben vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die flexus das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
24.2 Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Werden Er tritt der flexus bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer zustehen, ist der Unternehmer unter Anerkennung der Abtretung der Forderung an flexus zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die flexus behält sich vor, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät, bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Unternehmers sowie bei Anbahnung und/oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren vom Kunden verarbeitetund zum Einzug der Außenstände. Danach beim Unternehmer eingehende abgetretene Außenstände sind von ihm zugunsten der flexus getrennt von seinem Vermögen vorzuhalten. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag der flexus, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtungen für diese derart, dass die flexus als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält .Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbundenanderen, oder bildet er sie umnicht der flexus gehörenden Gegenständen, so erfolgt erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die VerarbeitungWare mit anderen, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt der flexus nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
4.3 Beschichtet die flexus Materialien inhouse, erwirbt sie durch die Beschichtung der gelieferten Materialien an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die diesem Eigentum.
4.4 Für sämtliche Forderungen, die der Kunde aufgrund flexus aus der Bezahlung seiner Abnehmer laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtdem Unternehmer zustehen, gilt das vorbehaltene Eigentum zugleich als Sicherung für die Saldoforderung der flexus. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) Übersteigt der Wert der für die flexus bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Kunde die flexus auf Verlangen von ▇▇des Unternehmers oder eines durch die Übersicherung der flexus beeinträchtigten Dritten nach eigener ▇▇▇▇ zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, der flexus einen Zugriff Dritter auf die Abtretung Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu gebeneigenen Wohnsitzwechsel bzw. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter Wechsel des Geschäftssitzes hat der Kunde Küfner der flexus unverzüglich zu benachrichtigenanzuzeigen.
44.6 Die flexus ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer Der Rücktritt lässt die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde Zur Geltendmachung des Eigentumvorbehalts ist zur Herausgabe verpflichtetein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Abnehmer ist Verbraucher.
4.7 Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Kauf- preisforderungen durch den AG, behält sich das Eigentum an sämtlichen ALTEN vor, die gelieferten Waren Leistungen zurückzufordern.
10.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der ALTEN bis zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die Erfüllung sämtlicher ihr gegen den AG aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die ForderungenSicherungsrechte, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtetALTEN zustehen, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als insgesamt 10 20 % übersteigt, wird ALTEN auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
3. 10.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder die Weiterveräußerung oder Sicherungsübereignung untersagt.
10.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner AG ALTEN unverzüglich zu benachrichtigen.
4. 10.4 Bei Pflichtverletzungen des KundenAG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ ALTEN nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde AG ist zur Herausgabe verpflichtet.
10.5 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG erfolgt stets Namens und im Auftrag für ALTEN. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des AG an der Vorbehaltsware der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, ALTEN nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt ALTEN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Produkts zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG ALTEN anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
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Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Daneben behält sie sich bei sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) Leistungen das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen sowie Austauschaggregaten bis zur restlosen Bezahlung derselben zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert Ohne Zustimmung der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus Auftragnehmerin darf der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung Auftraggeber den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt.
3Liefergegenstand weder verpfänden noch übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter dritter Hand hat der Kunde Küfner Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Die weitere Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen normalen Geschäftsbedingungen gestattet. Weitere Voraussetzungen dieses Rechts zur Veräußerung sind, dass der Auftraggeber sich seinerseits gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenfalls bis zu deren völligen Bezahlung vorbehält und, soweit gesetzlich zulässig, die Ansprüche seiner Kunden gegenüber deren Abnehmer aus der Veräußerung der Vorbehalte abtreten lässt.
4. Bei Pflichtverletzungen Der Auftragnehmerin steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht bezüglich der aufgrund der Leistungen in ihren Besitz gelangten Gegenstände zu. Dieses Pfandrecht kann auch für ältere Forderungen geltend gemacht werden, sofern diese im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin stehen.
5. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des KundenGrundstückes des Auftraggebers werden, insbesondere bei Zahlungsverzugverpflichtet sich dieser, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer der Auftragnehmerin ein Miteigentumsrecht an dem Kunden gesetzten angemessenen Frist Grundstück im Verhältnis des Wertes der eingebauten Liefergegenstände einzuräumen. Sofern Liefergegenstände durch Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten werden, tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegen diesen Dritten der Auftragnehmerin sicherungshalber ab.
6. Werden Liefergegenstände mit einem anderen beweglichen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Zahlungsansprüche oder Miteigentumsrechte entstehen, seine diesbezüglichen Ansprüche bzw. Rechte an die Auftragnehmerin.
7. Werden die Liefergegenstände mit einem anderen beweglichen Gegenstand untrennbar vermischt, so erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Rücktritt und zur Rücknahme Zeitpunkt der Vorbehaltsware berechtigt; Vermischung. Erfolgt die gesetzlichen Bestimmungen über Vermischung in der Weise, dass die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührtSache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtetAuftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die Auftragnehmerin.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Instandhaltung, Umbauten Und Vertrieb Von Anlageteilen
Eigentumsvorbehalt. (1) Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Küfner behält sich Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware heraus zu verlangen, wenn er wegen vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückgetreten ist (Verwertungsfall).
(2) Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Lieferbeziehung einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Konto- korrentverhältnis.
(3) Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
(4) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer; unter Vorbehaltsware ist sowohl die gelieferte Ware sowie die nach den nachfolgenden Regelungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware zu verstehen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (vgl. unten 9) im ordnungsge- mäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen des Auftragnehmers und für seine Rechnung als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt und der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der Vorbe- haltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im oben genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur restlosen Bezahlung derselben vor.
2Sicherheit an den Auftragnehmer. Werden Wird die Waren vom Kunden verarbeitet, Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen Sachen zu einer einheitlichen einheit- lichen Sache verbunden, verbunden oder bildet er sie umuntrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentumder Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert , dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der Kunde einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(7) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber bei Miteigentum an der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Mit- eigentumsanteil an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen den Auftragnehmer ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Kunde aufgrund Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Bezahlung Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Auftragnehmers einzuziehen. Diese Einzugs- ermächtigung darf der Auftragnehmer nur im Verwertungsfall widerrufen.
(8) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und ihn hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbtEigentumsrechte zu ermöglichen. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen und/oder Forderungen auf Verlangen von ▇▇Ver- langen des Auftraggebers nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr soweit der Wert die zu sichernden Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als insgesamt 10 50 % übersteigt.
3. Bei Pfändungen(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat die Vorbehaltsware herauszuverlangen und die übrigen für den Verwertungsfall vorgesehenen Rechte auszuüben, wenn der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen Auftragnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens des KundenAuftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückgetreten ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet(Verwertungsfall).
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen