Eigentumsvorbehalt Musterklauseln

POPULAR SAMPLE Copied 1 times
Eigentumsvorbehalt. 1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. 2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. 3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet. 4. Der Käufer tritt an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Verkäufer gehören, weiterveräußert wird. 5. Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus berechtigtem Interesse einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt. 6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20% oder mehr übersteigt. 7. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen. 8. Der Käufer hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonst...
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. 8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen: a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b). b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen. c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt....
Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindern...
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen...
Eigentumsvorbehalt. Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen aus den Geschäftsbedingungen herrührenden, auch künftig entstehenden Forderungen, unser Eigentum. Bei laufenden Rechnungen gilt unser - nach vorstehenden Bedingungen ausbedungenes - Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen bar erfolgen sollte, tritt uns der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber sicherheitshalber ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung solange treuhänderisch für uns einzuziehen, bis er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und von dem Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Der Kunde hat uns auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen. Nimmt der Kunde seine Forderungen aus Weiterveräußerung unserer Ware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes echtes oder sog. uneigentliches Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er hiermit seine Ansprüche auf den zu seinen Gunsten festgestellten und anerkannten Saldo, sowie einen bei Beendigung des Kontokorrentverhältnissen etwa bestehenden Überschuss (pauschaler Schlusssaldo) im Voraus in Höhe des ihm von uns berechneten Preises unserer weiter veräußerten Ware sicherheitshalber ab. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherung insoweit nach unserer ▇▇▇▇ freizugeben, falls ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 15 % übersteigt (kann ergänzt werden).
Eigentumsvorbehalt a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat. b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann. d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern. e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist. f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende ...
Eigentumsvorbehalt. 1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen vor, bis alle Forderungen – auch künftig noch entstehende – gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. In der Rücknahme der ▇▇▇▇ liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Ware, ohne zuvor vom Vertrag zurückzutreten, bei einem Zahlungsverzug des Kunden zurückzunehmen. Die Ware wird gutgeschrieben mit dem tatsächlichen Erlös nach Abzug der Verwertungs- und Rücknahmekosten. Der Kunde ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung sind an uns abgetreten. Weist uns der Besteller auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. 2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. 3. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten oder unter Vereinbarung eines verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Verarbeitungs- und Veräußerungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht einhält, in sonstiger grober Weise gegen die mit ihm geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede sonstige schwerwiegende Veränderung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann. 4. Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung für mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum entsprechend §§ 947 ff. BGB zu. Verbindet oder vermischt der Kunde unsere Sachen mit einer Sache, die in seinem Eigentum steht, in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so übereignet der Kunde uns bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verhältnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Unser Miteigentumsanteil bleibt im Besitz des Kunden, der die Sache für uns verwahrt. 5. Der Kunde tritt uns einen unserem Eigentumsanteil entsp...
Eigentumsvorbehalt. Sämtliche von JKF Industri – auch zukünftig - gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Be- zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen JKF Industri und dem Käufer unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt JKF Industri bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. JKF Industri nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine Abnehmer befugt. JKF Industri sind berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durch- setzung erforderlichen Unterlagen zu Verfügung zu stellen und seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne daß für JKF Industri daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht JKF Industri gehörenden Waren steht JKF Industri der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rech- nungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für JKF Industri. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an JKF Industri ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind JKF Industri berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, JKF Industri erklären dies schriftlich. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den K...
Eigentumsvorbehalt. 1. Küfner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung derselben vor. 2. Werden die Waren vom Kunden verarbeitet, mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder bildet er sie um, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für Küfner. Der Kunde überträgt bereits jetzt an Küfner anteilig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert der Kunde die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Küfner bis zur völligen Tilgung aller derer Forderungen ab. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die Forderungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) ist der Kunde auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern offen zu legen und Küfner alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. ▇▇▇▇▇▇ wird die von ihr gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 10 % übersteigt. 3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Küfner unverzüglich zu benachrichtigen. 4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.