Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat. b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann. c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann. d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern. e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist. f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist. h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung. i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend. j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben. l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte 1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vorvon SynFlex bis zum vollständigen Ausgleich aller, bis aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von SynFlex gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigen- tumsvorbehaltes wird der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist den Mitarbeitern von SynFlex zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemunter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- Beschädigung und sonstige Schäden Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von SynFlex die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von SynFlex zu kenn- zeichnen und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegenalle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Kommt Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an SynFlex ab; SynFlex nimmt die Abtretung an.
3. Während des Bestehens des Eigentums- vorbehaltes wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachKunde SynFlex umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, ist FDT berechtigtwenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an SynFlex abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und SynFlex unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die gelieferten Waren auf Kosten Ansprüche des Kunden selbst zu versicherngegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an SynFlex abgetreten; SynFlex nimmt die Abtretung an.
e) 4. Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den noch zur Sicherheit übereignenKunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an SynFlex zu zahlen hat. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtZu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, so Verpfändung usw.) ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigennicht berechtigt. Der Kunde trägt alle Kostentritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an SynFlex ab. Nimmt der Kunde die zur Aufhebung des Zugriffes Forderungen aus einer Ver- äußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrent- forderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit unwiderruflich an SynFlex ab. SynFlex nimmt die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istAbtretungen an.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht5. Der Kunde bleibt ermächtigt, ist eine Verpfändungan SynFlex abgetretene Forderungen treuhänderisch für SynFlex einzuziehen, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von FDT SynFlex eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an SynFlex weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen von SynFlex vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kredit- institut zustehenden Forderungen an SynFlex ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwider- ruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an SynFlex ab. SynFlex nimmt die Abtretungen an.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für SynFlex als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für SynFlex hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von SynFlex gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernmit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält vermengt oder den Vorbehalt machtverbunden, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergehtvon SynFlex kraft Gesetzes erlischt, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt so überträgt der Kunde hiermit schon jetzt seine künftigeEigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf SynFlex und verwahrt ihn unentgeltlich und treu- händerisch für SynFlex.
7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, aus in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentums- vorbehalt untersteht. SynFlex ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird SynFlex auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an FDT abder Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von SynFlex bestehen. Entsprechendes gilt, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfsoweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von SynFlex im eigenen Namen geltend gemacht werden. Wird Im Übrigen wird SynFlex auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Vorbehaltsware Summe der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußertgesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, ohne dass für unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung abohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen SynFlex oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, der kann SynFlex dem Wert der Forderung der FDT entsprichtKunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt heraus- verlangen. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT SynFlex ist der Kunde nicht berechtigt, die Heraus- gabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.
9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kunden, ist SynFlex berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehendem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde ungeachtet sonstiger SynFlex zustehender Rechte verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang an SynFlex die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben bisherigen Vertrags- abwicklung und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit Vertragsauflösung sowie die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss der Rückholung der Ware zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt ersetzen und für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1,5 % des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungWarenwertes zu zahlen.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 9.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Bestel- ler vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, bis erstreckt sich der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatVorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 9.2 Der Kunde Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenVorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausrei- chend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektions- arbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen DiebstahlDritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, Bruch-damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, Feuer-uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang haf- tet der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, Besteller für die uns entstandenen Kosten.
9.4 Der Besteller ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten im ordentlichen Ge- schäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Kunden selbst zu versichernFaktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kostenunserer Forderungen ab, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung ihm aus der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernDritte erwachsen, und zwar unter unabhängig da- von, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der BedingungBesteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckpro- teste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und ins- besondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Fall Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfvon uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Gegenstän- den / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeitetenVorbehaltsware zu den anderen ver- arbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
9.6 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, umgebildeten uns nicht ge- hörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sa- che werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache ergibtim Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Mitei- gentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigen- tum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelie- ferte Ware.
9.7 Für den Fall des Untergangs oder der Veräußerung Beschädigung der neuen Sache Vorbehalts- ware tritt uns der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur Besteller in diesem Zusammenhang bestehende et- waige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungFaktura-End- betrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen als zusätzliche Si- cherheit im Voraus ab.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung9.8 Wir verpflichten uns, die ihm uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als Vergütung für der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben10 % über- steigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware9.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, Miteigentumsanteile an verar- beiteteninsbesondere bei Zah- lungsverzug, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die abgetretenen Forderungen Ware herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwer- tungserlös ist auf den Kunden überdie Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich ange- messener Verwertungskosten - anzurechnen.
9.10 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. a) FDT 3.1 Konica Minolta behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren den Kaufobjekten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Sofern es sich bei den Kaufobjekten um Softwareprodukte handelt, bis steht auch die Übertragung von Nutzungsrechten unter dem Vorbehalt der Kunde sämtliche aus vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Räumt Konica Minolta dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatKunden bereits vor vollständiger Kaufpreiszahlung die Möglichkeit der Nutzung ein, kann diese jederzeit von Konica Minolta widerrufen werden.
b) Ist 3.2 Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber Vorbe- haltsware ist dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemuntersagt. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde Er ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Weiterveräußerung ohne Eigentumsvorbehalt erfolgt. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiter- veräußerung an Konica Minolta ab. Konica Minolta nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Kunden zur Einziehung der Forderungen. Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Verlangen von FDT gelieferte Konica Minolta ist der Kunde ver- pflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzu- legen und Konica Minolta alle für die Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und insoweit relevan- te Informationen mitzuteilen.
3.3 Zugriffe oder (vermeintliche) Ansprüche Dritter auf die Vorbe- haltsware hat der Kunde Konica Minolta unverzüglich anzu- zeigen und auf eigene Kosten abzuwehren.
3.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Konica ▇▇▇▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und zwar unter ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme der Bedingung, dass Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder Vertragspartner zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde Her- ausgabe verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin Geltendmachung des Eigentumsvor- behalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen Konica Minolta gelten nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenVertrag.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Kaufvertrag, Kaufvertrag
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 1. Im Voraus bezahlte ▇▇▇▇ unterliegt keinem Eigentumsvorbehalt. Im Übrigen behalten wir uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vorbis zur vollständigen Bezahlung vor (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, bis Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen oder ist der Wert der neu geschaffenen Ware höher als der Wert der Vorbehaltsware, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswerte) zum Wert der verarbeiteten, vermischten verbundenen Waren. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatuns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. (im vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind wir und der Kunde darüber einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Die Übertragung nehmen wir hiermit an. Der Kunde verwahrt unentgeltlich das Eigentum oder Miteigentum für uns.
b) Ist 2. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bereits jetzt sicherungshalber – bei dem Miteigentum von uns an der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die ForderungenVorbehaltsware anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
3. Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, die FDT aus an uns abgetretenen Forderungen in seinem eigenen Namen für uns einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden wir sie nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der laufenden Geschäftsbeziehung Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät), solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziffer A.IX.6 dieser AGB geltend machen. Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, können wir vom Kunden verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt (was wir nach unserer ▇▇▇▇ auch selbst tun dürfen) und uns alle Unterlagen aushändigt und alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
4. Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen insoweit freizugeben als ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf muss der Kunde deutlich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet uns hierfür der Kunde.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den geschuldeten Betrag verfügen kanngesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem7. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Inland als Zoll- Sinne dieser Ziffern A.IX.1. bis A.IX.5. dieser AGB nicht vorsehen, jedoch andere und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) vergleichbare Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigtbei Maßnahmen mitzuwirken, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf eines sonstigen an dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum Stelle tretenden Rechts an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderungzustehen.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte 13.1 Alle Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum an sämtlichen gelieferten von Eurofit. Zu den Ansprüchen von Eurofit gehören auch Nebenforderungen im Sinne des Punktes 11.3.
13.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird.
13.3 Über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vor, bis darf der Kunde sämtliche aus nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von Eurofit verfügen. Veräußert der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (gegebenenfalls nach ihrer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung), so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums und ist diese mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatZeitpunkt ihres Entstehens an Eurofit abgetreten. An den einlangenden Geldern erwirbt Eurofit in Form des Besitzkonstitutes durch den Kunden Eigentum. Der Kunde hat die Tatsache der Abtretung in seinen Büchern und auf den Ausgangsrechnungen anzumerken sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen. Eurofit steht das Recht zu, sich durch Einsicht in die Kundenkonten und in die offene Postenliste von der Erfüllung dieser Verpflichtung Kenntnis zu verschaffen.
b) Ist 13.4 Dem Kunden ist die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, so hat der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und Eurofit spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden davon zu informieren. Sinngemäß gleiches gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus den Fall der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich Eröffnung eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei Insolvenzverfahrens über den geschuldeten Betrag verfügen kanndas Vermögen des Kunden.
c) FDT 13.5 Kommt der Kunde in Verzug mit der Zahlung des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Preises oder Saldos, so ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetEurofit jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen und zwar auch dann, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Ziffer a) oder Rücknahmerecht). In der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergehtdann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatausdrücklich erklärt wird. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Hinsichtlich zurückgeholter Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istgilt Punkt 9.3 sinngemäß.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis 10.1 Bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichHW-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche INOX aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich HW-INOX das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren (Ziffer a"Vorbehaltsware") oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannvor.
d) 10.2 Der Kunde ist verpflichtethat die Vorbehaltsware ausreichend, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an HW-INOX abgetreten.
e) 10.3 Der Kunde darf die gelieferten Waren Vorbehaltsware vor vollständiger Bezahlung der unter Ziffer 10.1 genannten Forderungen weder verpfän- den an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon hat HW-INOX unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die zur Aufhebung Vorbehaltsware erfolgen.
10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssenKunden, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HW-INOX berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss den Vertrag nach den Bestimmungen des CISG bzw. diesen AVB aufzuheben oder/und die Waren auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu fordernverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung der Vertragsaufhebung; HW-INOX ist vielmehr berechtigt, lediglich die Waren heraus zu verlangen und sich die Vertragsaufhebung vorzubehalten. Zahlt der binnen 5 Werktagen ab Zugang Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf HW- INOX diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den Regeln des Verlangens fällig CISG bzw. diesen AVB entbehrlich ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) 10.5 Der Kunde ist jedoch berechtigtbefugt, die von FDT gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
10.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der HW-INOX entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei HW-INOX als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt HW-INOX Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren.
10.7 Die aus dem Weiterverkauf der Waren oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der HW-INOX gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an HW-INOX ab. HW-INOX nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 10.3 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
10.8 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der HW-INOX ermächtigt. HW-INOX verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der HW- INOX nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann HW-INOX verlangen, dass der Kunde der HW-INOX die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der HW-INOX um mehr als 10%, wird HW-INOX auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istfreigeben.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 9.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, der Ware bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatvor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu dem Zeitpunktderen Verwertung befugt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannder Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenKaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, an ihn ausgelieferten Waren angemessen diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- Wasser-, und sonstige Schäden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern versichern. Sofern Wartungs- und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Aufforderung Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht fristgemäß nachin der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9.5 Der Kunde ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignenEröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtIst aber dies der Fall, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingungkönnen wir verlangen, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dass das Eigentum auf dessen die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
9.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfwird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Kaufsache mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeitetenKaufsache (Faktura Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache ergibtim Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Für den Fall Erfolgt die Vermischung in der Veräußerung der neuen Weise, dass die Sache tritt des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entsprichtuns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungKunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung9.7 Wir verpflichten uns, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche 9.8 Bei Verbindung und Vermischung der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum Vorbehaltsware erwerben wir Miteigentum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überzum Zeitpunkt der Verarbeitung.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a13.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von bioMérieux aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, (gesicherte Forderungen) FDT behält sich bioMérieux das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen den gelieferten Waren vor.
13.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht an Dritte weiterveräußert werden.
13.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Reagenzien und Verbrauchsmaterialien dürfen von dem Kunden im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert und verbraucht werden, bis solange der Kunde sämtliche nicht in Zahlungsverzug ist. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden einem Weiterverkauf der Verbrauchsmaterialien und Reagenzien sowie diejenigen Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist des Kunden bezüglich der Reagenzien und Verbrauchsmaterialien, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen dessen Abnehmer oder Dritte entstehen und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, bioMérieux bereits jetzt sicherungshalber in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemvollem Umfang ab. § 773 AbsbioMérieux nimmt diese Abtretung an. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den an bioMérieux abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für bioMérieux einziehen, solange bioMérieux diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von bioMérieux, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird bioMérieux die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
13.4. Weder die Geräte noch die Reagenzien und Verbrauchsmaterialien dürfen an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigenübereignet werden.
13.5. Der Kunde trägt alle Kostenhat bioMérieux unverzüglich mindestens in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die zur Aufhebung bioMérieux gehörenden Waren erfolgen. Er muss auf das Eigentum von bioMérieux hinweisen.
13.6. Bei Vertragsverletzungen des Zugriffes Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist bioMérieux berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und zur Wiederbeschaffung der gelieferten die Waren aufgewendet werden müssenaufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen, soweit die Kosten diese nicht von Dritten eingezogen werden könnenverbraucht sind. FDT ist berechtigtZahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu forderndarf bioMérieux diese Rechte nur geltend machen, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig wenn bioMérieux dem Kunden eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht13.7. Der Kunde hat die gelieferten Geräte pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässigzu versichern.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Liefer Und Zahlungsbedingungen, Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a13.1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und der weiteren Kosten) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die und sämtlicher Forderungen, die FDT uns aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Geschäftsverbindung gegen den Kunden hatzustehen, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemun- ser Eigentum. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentums- vorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden halts pfleglich zu versichern und behandeln.
13.2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehen- den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegenWare ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Kommt Im Übrigen ist der Kunde nicht be- rechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu ver- pfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, unser Ei- gentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Aufforderung Kunde uns unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail, Telefax oder Brief) zu benachrich- tigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an unseren Maßnahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht fristgemäß nachin der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu erstatten, ist FDT berechtigtder Kunde uns zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
13.3. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die gelieferten Waren auf Kosten an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Wir können die Ein- ziehungsermächtigung des Kunden selbst zu versichernsowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nach- kommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kunden beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an uns abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen13.4. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglichden Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrich- ten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
13.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, spätestens inner- halb insbeson- dere bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich uns gesetzten angemessenen Nachfrist von dem Vertrag und allen anderen Verträgen zurückzutreten und alle Zahlungen fällig zu benachrichtigenstellen. Der Kunde trägt alle Kosten, hat uns oder unseren Beauftrag- ten unverzüglich Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung können wir die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istBefriedigung unserer fälligen Forderungen gegen den Kunden anderwei- tig verwerten.
f) Solange 13.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung Miteigentum an der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte neuen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr der gelieferten Ware zu veräußernden anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, und zwar unter der Bedingungwenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt wird, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller giltwir unser Volleigentum verlieren. Der Kunde verwahrt die neue Sache neuen Sachen für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarfuns. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechenddurch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt13.7. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT Wir sind auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der rea- lisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung ban- küblicher Bewertungsabschläge unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % über- steigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und von dem Nominal- wert der Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizuge- benden Gegenstände obliegt im Einzelnen uns.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche 13.8. Bei Lieferungen in Bestimmungsländer mit anderen Rechts- ordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der FDT aus Bundesrepublik Deutschland, räumt der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum Kunde uns hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erfor- derlich sind, wird der Kunde alles tun, um uns unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an der Vorbehaltswareallen Maßnahmen mitwirken, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen die für die Wirksamkeit und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überDurchsetz- barkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 10.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen allen von uns gelieferten Waren vorvor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“). Bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, bis wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatSaldo gezogen ist.
b) Ist 10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, i9nsbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannVorbehaltsware an uns abgetreten.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 10.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu versichern.
e) Der Kunde darf verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtVorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglichnur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung wenn der Pfändung Kunde seien Zahlung einstellt, oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Kunde trägt tritt uns bereits hiermit alle KostenForderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Es darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in der Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Aufhebung Einbeziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einzugsermächtigung nur bei berechtigtem Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Vorbehaltswaren in einen mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in der Höhe des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung Beitrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssenoder zu liefernden Produkte bereits an Dritte abgetreten, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziff. 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. FDT ist Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu fordernverlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istKunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht10.8 Bei kundenseitigem verschuldetem Vertragswidrigem Handeln, ist eine Verpfändunginsbesondere bei Zahlungsverzug, Sicherungsübereignungsind wir nach Rücktritt vom Vertag zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme erforderlichen Transportkosten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind bei Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten. Der Verwertungserlös wird abzüglich angemessener Kosten der Verwertung, mit denjenigen Forderungen verrechnet, die uns der Kunde aus der Geschäftsbeziehung schuldet. Zur Feststellung des Bestandes der von FDT gelieferte uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, verpflichtet.
10.10 Bearbeitung und zwar unter Verarbeitung der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT abVorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfuns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der FDT zusammen neuen Sache im Verhältnis des Netto- Rechnungsbetrages unserer Ware zu den Nett- Rechnungsbeträgen der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen Gegen- ständen weiter veräußertbeweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdeals Hauptsache anzusehen ist, so tritt überträgt der Kunde bereits uns schon jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entsprichtim gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde berechtigtjederzeit verpflichtet, uns die aus zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.11 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigtdort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte zusätzliche Maßnahmen und/oder Erklärungen über die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes hinaus erforderlich, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt so hat der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT uns hierauf schriftlich oder in VerzugTextform hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergenstand vorzubehalten, so ist diese berechtigtkönnen wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der Aufforderung seinem gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen. Das Recht des Kunden die Abtretung auf gerichtliche Überprüfung und Korrektur unserer Billigkeitsentscheidung (§315 III BGB) bleibt jeweils unberührt.
10.12 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kund e unverzüglich schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegenbenachrichtigen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. FDT Soweit der Dritte nicht in der Lage ist berechtigtKosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und haftet der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache uns für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderunguns entstehenden Ausfall.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Auftrags , Liefer Und Leistungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 10.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen allen von uns gelieferten Waren vorvor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Kunde sämtliche Geschäftsverbindung mit dem Kunden ein- schließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus dem später abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen ausgeglichen hatvon uns in ei- ne laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenom- men werden und der Saldo gezogen ist.
b) Ist der 10.2 Der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für hat die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatVorbehaltsware ausreichend, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos gegen Feuer und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis Diebstahl, zu dem Zeitpunkt, versi- chern. Ansprüche gegen die Versicherung aus ei- nem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannHöhe des Wertes der Vor- behaltsware an uns abgetreten.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 10.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst Produkte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu versichern.
e) Der Kunde darf verkau- fen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfän- dungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtVorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglichnur unter Eigen- tumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vor- behaltsware entfällt ohne weiteres, spätestens inner- halb wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zah- lungsverzug gerät.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiter- veräußerung von 3 Werktagen ab Anbringung Vorbehaltsware gegen den End- abnehmer, oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschlie- ßen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Pfändung Forderung zunichte machen. Im Falle der Ver- äußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegen- ständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden verein- barten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren ent- fallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetre- tenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässi- gen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterla- gen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiter- veräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich erge- benden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbe- trag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vor- behaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräuße- rung der von uns gelieferten oder Beschlagnahmezu liefernden Pro- dukte bereits an Dritte abgetreten, davon schriftlich insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß dieser Ziffer 10 beeinträchtigt werden kön- nen, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berech- tigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausga- be bereits gelieferter Produkte zu benachrichtigenverlangen. Glei- ches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren be- rechtigt. Der Kunde trägt alle Kostenist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rück- nahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Ver- trag nur dann vor, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung wenn wir dies ausdrücklich schrift- lich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestim- mungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forde- rung hat uns der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss Kunde unverzüglich schriftlich zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istunterrichten.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesi- cherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer ▇▇▇▇ ver- pflichtet.
10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde Sinne von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab§ 950 BGB, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfuns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware Vor- behaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Ge- genständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der FDT zusammen neuen Sa- che im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verar- beiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegen- ständen weiter veräußertzu einer einheitlichen Sache verbunden, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdeals Hauptsache anzusehen ist, so tritt überträgt der Kunde bereits uns schon jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller giltim gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der VorbehaltswareKunde jederzeit verpflichtet, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überMiteigentumsrechte erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 13.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen den von uns gelieferten Waren und/oder eingebauten Gegen- ständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen unseren Kunden zustehenden Ansprüche, die ab Zeit- punkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren, vor.
13.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, bis zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentums- vorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unseren Kunden ist nicht gestattet. Von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatuns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
b) Ist 13.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt unser Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtsausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch unseren Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem ZeitpunktVerhältnis, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannder Gesamtwert der neuen Sa- che zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der 13.4 Unser Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines tritt alle ihm im Inland Zusammenhang mit der Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber Vo- raus an FDT uns ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT von unserem Kunden zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in unserem Eigentum stehenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, ver- kauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Anteils zu, Rechnungswertes der sich aus dem Verhältnis des Wertes Vorbehaltsware als an uns abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung uns gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat Kun- den Vorrang vor der übrigen Forderungzustehenden Zahlungsansprüche.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt 13.5 Unser Kunde bleibt zur Einziehung der Kunde an uns abgetretenen Ansprüche auch seine Forderungnach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die ihm als Vergütung für Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon un- berührt. Wir werden die Verbindung zustehtAnsprüche jedoch nicht einziehen, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT absolange unser Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarfkein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermö- gen gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Für Ist einer dieser Fälle gegeben, hat uns unser Kunde die Höhe abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendAnsprüche erfor- derlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung schrift- lich mitzuteilen.
j) FDT ist berechtigt, 13.6 Unser Kunde hat die Vorbehaltsware in Besitz ordnungsgemäßem Zustand zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung halten und soweit sie nicht eingebaut ist getrennt zu lagern und als in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me unserem Eigentum stehend zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenkennzeich- nen.
k) Übersteigt 13.7 Auf Verlangen unseres Kunden werden wir das uns an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an uns abgetretenen Ansprüche insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der Sicherungen die uns gegen diesen Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebenv.H. übersteigt.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: General Terms and Conditions for Dock and Repair Services
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen 8.1. Die von uns gelieferten Waren vorbleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung auf Bezahlung des Kauf- preises bzw. Werklohns einschließlich aller Nebenforderungen gegen den Kunden, bis gleich aus welchen Rechtsgründen sie entstanden sind, unser Eigentum.
8.2. Das Vorbehaltseigentum erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehalts- ware zusammen mit anderen Waren verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an den hier- durch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der im Eigentum Dritter oder des Kunden befindlichen Waren, dass der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatuns schon jetzt überträgt. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.
b) Ist 8.3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gesondert von der übrigen Ware. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde eine juristische Person diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.4. Der Kunde darf die Vorbehaltsare ohne unsere Einwilligung nicht unter dem Fakturenwert weiter veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung werden bereits jetzt die daraus für den Kunden entstehenden Forderungen an uns abgetreten. Die Forderungen dienen zur Besicherung aller in Punkt 8.1. genannten Forderungen in Höhe des öffentlichen RechtsWertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Falls die Ware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren nach Verarbeitung, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen Vermischung oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörtVermengung veräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemVorbehaltsware. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern (Kundenkonto und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis OP-Liste) oder auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigenseinen Fakturen anzubringen. Der Kunde trägt alle Kosten, die ist zur Aufhebung Weiterveräußerung oder sons- tigen Verwendung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des Zugriffes und gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt; er darf unsere Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istSicherung übereignen.
f) 8.5. Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT bestehtder Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist eine Verpfändungkann er die im Wege der Zes- sion an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen und verwerten. Erfüllt er seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig, Sicherungsübereignungso hat der Kunde auf unser Verlangen uns die Schuldner der abge- tretenen Forderung mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind zudem ermächtigt, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter den jeweiligen Schuldnern die Abtretung offenzulegen. Unsere Sicherungen sind in der BedingungWeise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen auf Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns ein- schließlich aller Nebenforderungen ohne weiteres unser Eigentum auf den Kunden übergeht und die abge- tretenen Forderungen dem Kunden zustehen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Forderung oder Eigentums durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
8.6. Die in diesem Punkt 8. angeführten Rechte des Kunden, insbesondere zur Weiterveräußerung der Eigentums- vorbehaltsware und zur Einziehung von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergehtabgetretenen Forderungen können wir widerrufen, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatder Kun- de seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt Auch ohne ausdrücklichen Widerruf erlöschen die in diesem Punkt 8. angeführten Rechte des Kunden, wenn der Kunde hiermit seine künftigeZahlung einstellt, aus ein Insolvenzverfahren über ihn beantragt oder mangels kosten- deckenden Vermögens abgewiesen oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen beantragt oder der Betrieb seines Unternehmens eingestellt wird. Liegt eine der vorstehenden Voraussetzungen vor, so erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung resultierende unserer Eigentumsvorbehaltsware; wir sind berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT abin eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und aner- kannt wird.
8.7. Wir sind berechtigt, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußertvom Kunden heraus zu verlangen, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber uns in Verzug ist oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Vermögens abgewiesen oder der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sindBetrieb seines Unternehmens eingestellt wird. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so Zu diesem Zweck sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde wir auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz sofort beim Kunden abzuholen und die Geschäfts- und Lagerräume des Kunden zu neh- menbetreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Ver- trag nur dann vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Sofern der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag darnicht erklärt wird, sind wir nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. FDT Der Verwertungserlös ist berechtigt, auf die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen Verbindlichkeiten des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von DENNERT aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich DENNERT das Eigentum an den verkauften Waren vor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat DENNERT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die DENNERT gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist DENNERT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; DENNERT ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf DENNERT diese Rechte nur geltend machen, wenn DENNERT dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (Ziffer 6.4. c)) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) FDT behält Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von DENNERT entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei DENNERT als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt DENNERT Miteigentum im Verhältnis 12/2021 | Seite 2 von 3 der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatentstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Ist Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde eine juristische Person schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem etwaigen Miteigentumsanteils von DENNERT gemäß Ziffer 6.4 a) zur Sicherheit an DENNERT ab. DENNERT nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 6.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die abgetretenen Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hatneben DENNERT ermächtigt. DENNERT verpflichtet sich, die nur Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DENNERT nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und DENNERT den Eigentumsvorbehalt nicht durch unwiderrufliche BürgschaftAusübung eines Rechts gem. Ziffer 6.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann DENNERT verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner DENNERT bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Verzicht auf Schuldnern (Dritten) die Vorausklage gemAbtretung mitteilt. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthältAußerdem ist DENNERT in diesem Fall berechtigt, eines im Inland als Zoll- die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannVerarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Der Kunde ist verpflichtetÜbersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von DENNERT um mehr als 10%, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis wird DENNERT auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Verlangen des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur Sicherheiten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istDENNERT freigeben.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 13.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Raumplan. Gerät Besteller mit der Zahlung in Verzug, hat Raumplan das uneingeschränkte Recht, auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum an sämtlichen gelieferten von Raumplan stehenden Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatzu verlangen.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch 13.2. Hat Besteller den Preis für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichernbezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit Raumplan vom Besteller noch nicht vollständig bezahlt, behält sich Raumplan darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
e) Der Kunde darf die 13.3. Bei der Verarbeitung der von Raumplan gelieferten Waren weder verpfän- durch den noch zur Sicherheit übereignenBesteller gilt Raumplan als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Werden Erfolgt die gelie- ferten Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt Raumplan unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist im Verhältnis des Rechnungswerts der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der Raumplan gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit zu dem der anderen Materialien.
13.4. Besteller ist zur Verfügung über die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, solange er seinen Verpflichtungen aus der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte Geschäftsbeziehung mit Raumplan rechtzeitig nachkommt. In diesem Falle tritt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ jedoch in Höhe aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Verfügung an Raumplan ab. Sofern Raumplan im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernFalle der Verarbeitung Miteigentum erworben hat, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden erfolgt die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware von Raumplan unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der neuen Sache ergibtim Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Für den Fall Unbesehen der Veräußerung Befugnis von Raumplan, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt Besteller auch nach der neuen Sache tritt Abtretung zum Einzug der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber abForderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Raumplan, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betragesdie Forderung nicht selbst einzuziehen, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- tetensolange und soweit Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, umgebildeten kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderungähnlichen Verfahrens über dessen Vermögen gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
13.5. Auf Verlangen von Raumplan hat Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der i) Wird m Eigentum von Raumplan stehenden Waren und über die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarfRaumplan abgetretenen Forderungen zu geben. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Auch hat ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ insoweit auf Verlangen Raumplan die in deren Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer über die Abtretung zu informieren.
13.6. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, ist Raumplan verpflichtet, die Sicherheiten nach Auswahl durch Raumplan auf Verlangen des Bestellers freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen 10.1 Alle gelieferten Waren vorbleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, bis insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunde zustehen (Saldovorbehalt). Die von diesem Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Wechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
10.2 Wenn der Kunde sämtliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wenn er in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird, wenn eine Zahlungseinstellung bei dem Kunden vorliegt oder bei sonstigen Pflichtverletzungen des Kunden, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Allgemeine Geschäftsbedingungen uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet.
10.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes verarbeiten, verbinden und vermischen. Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete, verbundene und vermischte Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns.
10.4 Dem Kunde wird es widerruflich gestattet, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen und gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, zu veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
10.5 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der in unserem (Mit-)Eigentum stehende Waren werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Waren an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zur Erfüllung eines Allgemeine Geschäftsbedingungen Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatWerkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
b) Ist 10.6 Wir können verlangen, dass der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtsdie Abtretung seinen Abnehmern mitteilt, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungenuns alle abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die FDT zum Einzug nötig sind.
10.7 Der Kunde ist im gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich berechtigt, an uns abgetretene Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, Weiterveräußerung in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichteteigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung können wir widerrufen, wenn der Kunde sämtliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, wenn er in Zahlungsverzug gerät, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögens des Kunden gestellt wird, wenn eine Zahlungseinstellung bei dem Kunden vorliegt oder bei sonstigen schuldhaften Pflichtverletzungen des Kunden.
10.8 Eine Abtretung von Forderungen aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine angemessene Sicherheit geleistet hatAbtretung im Wege des echten Factorings, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Verzicht auf die Vorausklage gemWert unserer gesicherten Forderung übersteigt. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannMit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
d) Der Kunde 10.9 Die Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügungen betreffend von Vorbehaltsware ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegenunzulässig. Kommt Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst unverzüglich zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigenunterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung Zugriffs oder zum Rücktransport der gelieferten Waren Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten sie nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istersetzt werden.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige10.10 Wir verpflichten uns, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche , als der FDT aus realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Sources: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 6.01 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus der Kunde Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatvon uns in eine laufende Rechnung übernommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
b) Ist 6.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der Kunde eine juristische Person neuen Sache im Verhältnis des öffentlichen RechtsRechnungwertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu.Erlischt unser Eigentum durch Ver- bindung, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen Vermischung oder ein KaufmannVerarbeitung, bei dem so überträgt uns der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der Eigen- tumsvorbehalt auch neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann6.01.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt 6.03 Der Besteller hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht uns über evtl Zugriffe Dritter auf die Vorausklage gemVorbehaltsware und abgetretenen Forderungen unverzüglich zu unterrichten. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde Er darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware Vor- behaltsware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, und zwar unter der Bedingungvorausgesetzt, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber gem. 6.04 bis 6.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalts- ware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder ein Schiff.
6.04 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts- ware einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfuns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware der FDT vom Besteller zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zuvon uns gelieferten Waren veräußert, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch wird die Forderung aus der Weiterveräußerung gegen im Verhältnis des Rechnungwertes unserer Ware zu den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber abanderen verkauften Waren abge- treten. Bei der Veräußerung von Waren, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarfan denen wir Miteigentumsanteile gem. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages6.02 haben, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderungwird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT 6.05 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche Forderungen aus der Geschäftsverbindung Weiterveräußerung einzu- ziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung in Verzug kommtden in 5.09 genannten Fällen. Das Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Ab- nehmer sofort von der Herausgabe oder Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was gegebenenfalls die Nennung der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag darNamen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. FDT Zur weiteren Ab- tretung der Forderung ist der Besteller in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretungim Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten daß dies unter Bekanngabe der Factoring-Bank und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös zu befriedigenden Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
k) Übersteigt der 6.06 Soweit auf den Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ Käufers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a(1) FDT behält sich Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, . Im Falle laufender Rechnungen gilt der Eigen- tumsvorbehalt dies aus- drücklich auch für die Forderungen, die FDT Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos jeweiligen Überschuss. Scheck- und bei Entgegennahme von Schecks Wechselhin- gabe erfolgen nur erfüllungshalber und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, gelten erst nach endgültiger Befriedigung als Zah- lungseingang in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kanndiesem Sinne.
c(2) FDT Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Vorbehalt gelieferten Kaufsachen ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetdem Besteller untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage damit wir Klage gem. § 773 Abs771 ZPO erheben kön- nen. 1 Ziffer 1 BGB enthältSoweit der Dritte nicht in der Lage ist, eines uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kos- ten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Kaufsache, Vereinnahmung des Kauferlöses aus der Weiterveräußerung, Verwendung/Verarbeitung der Kaufsache oder der Einbringung der Kaufsache in einen Gegenstand nur im Inland als Zoll- üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt:
d(4) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, Besteller tritt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Kaufsache (ein- schließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung der Kaufsache bzw. Verarbeitung der Kaufsache an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernuns ab, und zwar unter unabhängig davon, ob die gelieferte Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Ist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Forderungsübergang auf uns nicht möglich, ist der BedingungBesteller nicht zur Weiterveräußerung berechtigt. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nach- kommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere nicht Antrag auf Eröffnung eines Insol- venzverfahrens gestellt ist und/oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forde- rungen durch den Besteller gem. Abs. (8) nicht von selbst erloschen ist oder wir die Einzugs- ermächtigung aus anderen Gründen widerrufen. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass uns der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Fall Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen legt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfKaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorge- nommen. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Kaufsache mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeitetenKaufsa- che zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Der Wert der Kauf- sache entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Für die durch Verarbei- tung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die gelieferte Kaufsache mit anderen, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert uns nicht gehörenden beweglichen Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache ergibtim Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Der Wert der verarbei- tetenKaufsache entspricht dem Rechnungsbetrag einschließlich Um- satzsteuer. Erfolgt die Vermischung in der Weise, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entsprichtdass die Sache des Bestellers als Haupt- sache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor zu übertragende Miteigentumsanteil muss dem Rechnungsbetrag einschließ- lich Umsatzsteuer entsprechen. Der untrennbaren Vermischung der übrigen ForderungKaufsache steht die Ver- bindung gleich. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
i(7) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden Kaufsache vom Besteller, allein oder zusammen mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbundenuns nicht gehörender Ware ver- äußert, so tritt der Kunde Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forde- rungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Kaufsache (einschließlich Umsatzsteuer) vorran- gig an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Kaufsache im Mitei- gentum von uns steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums von uns entspricht. Wert der Kaufsache ist der Rechnungsbe- trag einschließlich Umsatzsteuer. Wird die Kaufsache vom Besteller in den Gegenstand eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstandenen abtretbaren Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Kaufsa- che (einschließlich Umsatzsteuer) vorrangig an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(8) Der Besteller tritt uns auch seine Forderungdie Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Kaufsache einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm als Vergütung für durch die Verbindung zustehtder Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Ebenso tritt er diejenigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Kaufsache (ein- schließlich Umsatzsteuer) vorrangig an uns ab, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT abdie ihm aufgrund des Untergangs, der Be- schädigung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens der Kaufsache gegen einen Dritten zustehen.
(10) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Durchfüh- rung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vereinnahmung des abgetretenen Kauferlöses und zur Verwendung oder zum Einbau der Kaufsache von selbst, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für wir die Höhe Einzugser- mächtigung, die Weiterveräußerung oder das Recht zum Einbau und zur Verwendung der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendKaufsache ausdrücklich widerrufen müssen.
j(11) FDT ist berechtigtWir verpflichten uns, die Vorbehaltsware in Besitz uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die 10.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die FDT uns - gleich aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatwelchem Rechtsgrund - gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über behalten wir uns das Eigentum an den geschuldeten Betrag verfügen kanngelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen10.2. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und Vertragspartner als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu neh- menverarbeiten und zu veräußern, wenn solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Kunde mit Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Erfüllung Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommtVertragspartner bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT Er ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Ein Widerruf kann erfolgen, wenn unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt. In diesen Fall sind wir berechtigt, dem Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen Frist anzudrohen, dass der Forderungseinzug durch uns oder von uns beauftragte Dritte erfolgen wird, wenn die Frist fruchtlos verstreicht. Tritt dieser Umstand ein, sind wir bevollmächtigt, die Abnehmer des Vertragspartners über die Abtretung zu verwerten informieren und sich unter Anrechnung die Forderungen selbst einzuziehen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zur Verfügung zu befriedigenstellen und uns alle für den Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
k) Übersteigt 10.3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt der Wert Vertragspartner an der Sicherungen die Ansprüche entstehenden neuen Sache das Miteigentum in dem Verhältnis, das dem Anteil an der FDT gegen Menge der Vorbehaltsware im Verhältnis zu den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %fremden Sachen entspricht, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtetmit dem Vermischung, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebenVermengung oder Verbindung erfolgt ist.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller 10.4. Der Erwerber von Vorbehaltsware tritt hiermit alle Forderungen, die ihm gegenüber seinen Vertragspartnern oder Dritten zustehen, unter Einschluss von Umsatzsteuer und sonstigen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an uns ab. Diese Abtretung gilt sowohl für den Fall, dass die Ware vermischt, als auch unvermischt weiterverkauft wird. Darüber hinaus werden die die Vorbehaltsware betreffenden Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen auf Steuerentlastung an uns abgetreten.
10.5. Verliert unser Vertragspartner das Eigen- tum Eigentum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile weil diese im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Vertragspartners untergeht, tritt er an verar- beitetenuns etwaige, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen ihm aus diesem Rechtsgeschäft zustehende Forderungen schon jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Umsatzsteuer) für die Lieferungen an seinen Kunden zur Sicherung ab.
10.6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Vertragspartner auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
10.7. Verhält sich der Vertragspartner vertragswidrig - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überVorbehaltsware herauszuverlangen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte 14.1 Das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vorVorbehaltsware bleibt solange vorbehalten, bis der Kunde sämtliche unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatjeweiligen Auftrag vollständig bezahlt sind.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 14.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- menveräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, wenn ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, beziehungsweise zum Wert der anderen Waren der Verbindung oder Vermischung.
14.3 Der Kunde tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Von unserem Recht zur Einziehung der abgetretenen Forderungen machen wir keinen Gebrauch, solange der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Erfüllung Kunde alle zum Einzug der gegen ihn bestehenden Ansprüche abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übergeben und mitzuteilen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
14.4 Der Kunde darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Vorbehaltsware oder aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigtdiesen hergestellte Sachen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
14.5 Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me pfleglich und entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Betriebs- und Wartungshinweise und Produktbeschreibung des Herstellers zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenbehandeln.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen 14.6 Der Kunde verpflichtet sich, die Ansprüche der FDT Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebenWasser und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche 14.7 Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der VorbehaltswareKunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist es untersagt, Miteigentumsanteile an verar- beitetenmit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überunsere Rechte beeinträchtigen können.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 13.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen der gelieferten Waren vor, Sache bis der Kunde sämtliche zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, Liefervertrag vor. Dies gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungenalle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetKaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannBesteller sich vertragswidrig verhält.
d) 13.2 Der Kunde Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenKaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, an ihn ausgelieferten Waren angemessen diese auf eigene Kosten gegen DiebstahlDiebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- Feuer- und sonstige Schäden Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und den Versicherungsnachweis Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
13.3 Der Kunde trägt alle Kosten, die Besteller ist zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung Weiterveräußerung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ Vorbehaltsware im gewöhnlichen normalen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatberechtigt. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die der Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits Besteller schon jetzt FDT an uns in Höhe des mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, ob die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehenKaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die Besteller bleibt zur Einziehung der For- derung notwendig sindForderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Alle mit Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Einziehung der Forderung Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istoder Zahlungseinstellung vorliegt.
h) Dem Kunden ist gestattet, 13.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Kaufsache mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibtVerarbeitung. Für Dasselbe gilt für den Fall der Veräußerung Vermischung. Sofern die Vermischung in der neuen Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber Besteller auch solche Forderungen an uns ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für durch die Verbindung zusteht, der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendeinem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
j) FDT ist berechtigt13.5 Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware in Besitz uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben20% übersteigt.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. a) FDT 7.1. Das Eigentum an allen Komponenten der Photovoltaik-Anlage geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgeltes auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes behält sich die RA LUX das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren der Photovoltaik- Anlage vor.
7.2. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, bis insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die RA LUX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Photovoltaik-Anlage heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage der Photovoltaik-Anlage und für technische Veränderungen, die durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind trägt der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatselbst.
b) Ist 7.3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtsdie Photovoltaik-Anlage zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für Diebstahl und die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst sonst üblichen Risiken zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen7.4. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder beschlagnahmt, so Sicherungsübereignung der Photovoltaik-Anlage untersagt. Die Weiterveräußerung der Photovoltaik-Anlage ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware dem Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergehtgestattet, wenn dieser seine er nicht in Verzug ist. Die aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so Photovoltaik-Anlage entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung sicherungshalber in vollem Umfang an die RA LUX ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigtDie RA LUX ermächtigt den Kunden widerruflich, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig RA LUX abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt Einziehungsermächtigung kann nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- menwiderrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der RA LUX hinweisen und die RA LUX unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der RA LUX die im Zusammenhang mit der Erfüllung Durchsetzung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus Eigentumsrechte der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen RA LUX entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenKunde.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 10.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vorvor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Kunde sämtliche Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künf- tig entstehenden Ansprüche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden später abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen ausgeglichen hatvon uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
b) Ist der 10.2 Der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für hat die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatVorbehaltsware ausreichend, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos gegen Feuer und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis Diebstahl, zu dem Zeitpunkt, versichern. Ansprü- che gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadenfall werden bereits hiermit in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannHöhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 10.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu versichern.
e) Der Kunde darf verkaufen. Andere Ver- fügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtVorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglichnur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ent- fällt ohne weiteres, spätestens inner- halb wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die im Zu - sammenhang mit der Weiterveräußerung von 3 Werktagen ab Anbringung Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte er- wachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise aus- schließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Pfändung Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräuße- rung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ware bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf be- rechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtre- tung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern be- stehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schluß- saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis ein- gestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder Beschlagnahmezu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, davon insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen ge- troffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrecht gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines ech - ten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne das wir vorher vom Vertrag zu- rücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltswa- re liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istunterrichten.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a(1) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vorVerkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus oder im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, bis unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. Erfasst sind daher insbesondere Forderungen auf Vertragserfüllung, auf Schadensersatz wegen Verzugs, Nichterfüllung oder der Kunde sämtliche Verletzung sonstiger vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten sowie Forderungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatDelikts- und Bereicherungsrecht.
b(2) Ist Die Verarbeitung oder Umbildung der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen; der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemdurch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware neu entstehenden Sachen. § 773 AbsDer Besteller überträgt uns schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. 1 Ziffer 1 BGB enthältBleibt bei einer Verarbeitung, eines Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang Verhältnis des Wertes der Aufforderung vorzulegenverarbeiteten Sachen zum Wert der neuen Sache. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so Maßgeblich ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung Verbindung oder Verbindung Eigentümerin Vermischung. Verbindet oder vermischt der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird Besteller die Vorbehaltsware von dem Kunden entgeltlich mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbundeneiner Hauptsache Dritter, so tritt der Kunde auch er uns hiermit schon jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) das vorstehende Wertverhältnis entsprechend.
j(3) FDT Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung bis zur Höhe des ▇▇▇▇▇ der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung offen zu legen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf seine Kosten angemessen gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt mögliche Forderungen gegen die Versicherung bis zur Höhe des ▇▇▇▇▇ der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls an uns ab.
(5) Zu anderen als den vorgenannten Verfügungen über die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller darf die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren insbesondere weder beleihen, sicherungsübereignen, verpfänden oder veräußern. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in Besitz unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu neh- mengeben. Ebenso hat der Besteller auf unser Verlangen die in unserem Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
(6) Wir sind bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen auch ohne Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigtKaufvertrag und ohne Nachfristsetzung die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me Abtretung der Forderungen offen zu verwerten und sich unter Anrechnung legen und/oder auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös in unserem Eigentum stehenden Waren zu befriedigenverlangen.
k(7) Die nach den Absätzen 2 bis 4 abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Forderungen nach Absatz 1.
(8) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt Sicherheiten unsere Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 20 10 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche Viking Rubber Co. aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (Ziffer anachfolgend "gesicherte Forderungen" genannt) behält Viking Rubber Co. sich das Eigentum an den verkauften Produkten (nachfolgend „Vorbehaltsware“) vor. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Viking Rubber Co. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen soweit Zugriffe Dritter (Ziffer bz.B. Pfändungen) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemVorbehaltsware erfolgen. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, muss die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Viking Rubber Co. berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Viking Rubber Co. ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte herauszuverlangen und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang Rücktritt vorzubehalten. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Aufforderung vorzulegenKunde. Kommt Zahlt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nachden fälligen Kaufpreis nicht, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware Viking Rubber Co. diese Rechte nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergehtgeltend machen, wenn dieser seine aus Viking Rubber Co. dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehengesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und bis auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattetWiderruf befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu ver- arbeiten, umzubilden veräußern und/oder mit anderen Gegenständen zu verbindenverarbeiten. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDTIn diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen (lit. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.a)- c):
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Das rechtliche Eigentum an sämtlichen allen gelieferten Waren vorverbleibt bei Nitto, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines alle im Inland als Zoll- Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Beträge an Nitto bezahlt hat und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) alle sonstigen Verpflichtungen des Kunden gegenüber Nitto aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag erfüllt sind. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendennoch im Eigentum von Nitto stehende Ware gegen alle üblichen Risiken, an ihn ausgelieferten Waren insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl oder Wasserschäden auf eigene Kosten angemessen gegen Diebstahlzu versichern, Bruch-sie pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern. Der Kunde ist verpflichtet, Feuer-die Ware stets so zu lagern, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegendass ihre Identifizierung sowohl allgemein als auch anhand von Rechnungen über sie möglich ist. Kommt der Der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Ware im Rahmen des Kunden selbst gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu versichern.
e) Der veräußern. Die aus einer solchen Veräußerung entstehenden Forderungen tritt er hiermit im Voraus an Nitto ab und verpflichtet sich, alle für die Durchsetzbarkeit einer solchen Abtretung erforderlichen Publizitätserfordernisse, wie z.B. die Eintragung in die Buchhaltung und die Mitteilung der Abtretung und des Eigentumsvorbehalts an den Erwerber, zu erfüllen. Veräußert der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtWaren, an denen Nitto Miteigentum hat, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, erstreckt sich die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit Abtretung auf die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ eingehenden Beträge im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter gleichen Umfang wie dieses Miteigentum. Nitto ist zur Einziehung der Bedingung, dass abgetretenen Forderung ermächtigt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Kunde von seinem Ware durch den Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußerterfolgt für Nitto, ohne dass für Nitto daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Ware mit anderen, Nitto nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet, so erwirbt Nitto das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungVerarbeitung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT 10.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
10.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer oder von einem durch ihn beauftragten Dritten zu veräußerneiner neuen beweglichen Sache verarbeitet, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT abso erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfwir hieraus verpflichtet werden. Wird Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht von uns gelieferter
10.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf seine Kosten zu versichern.
10.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der FDT zusammen Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 10.5 im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Gegen- ständen weiter veräußertVerfügungen über die Vorbehaltsware, ohne dass für die Vorbehalts- ware insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdeKäufer nicht berechtigt.
10.5 Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, gilt die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. in Satz
10.6 Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die Käufer bleibt zur Einziehung der For- derung notwendig sindabgetretenen Forderungen berechtigt. Alle mit Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Einziehung Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. die Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist. Auf Verlangen hat der Forderung Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Anschrift zu benennen und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kundediesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, soweit den Schuldnern die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istAbtretung auch selbst anzuzeigen.
h) Dem Kunden ist gestattet10.7 Sofern wir wegen Pflichtverletzungen des Käufers, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiteninsbesondere wegen Zahlungsverzugs, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag darberechtigt sind, hat der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Erklärung unseres Rücktritts und Aufforderung zur Herausgabe unverzüglich an uns zurückzugeben. FDT ist berechtigtDie Kosten für die Rückgabe trägt der Käufer.
10.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls, zu unterrichten. Gleichzeitig hat uns der Käufer eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um von uns gelieferte und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von dem Dritten erstattet werden.
10.9 Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen unserer Sicherheiten die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Mit Tilgung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung unserer Forderungen gegen den Käufer gehen das Eigen- tum Eigentum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden Käufer über.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte 11.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatdes Anbieters ("Vorbehaltsware").
b) 11.2 Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörtUnternehmer, gilt ergänzend Folgendes:
11.2.1 Soweit der Eigen- tumsvorbehalt auch für Wert der dem Anbieter zustehenden Sicherungsrechte die ForderungenHöhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, die FDT aus wird der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht Anbieter auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Wunsch des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf einen entsprechenden Teil der Siche- rungsrechte freigeben; dem Anbieter steht die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungs- rechten zu.
11.2.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen vom Anbieter gegen den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird, es sei denn der Saldo ist ausgeglichen.
11.2.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsüber- eignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich von Pfändungen, Be- schlagnahmen oder sonstigen Verfügungen und Zugriffen Dritter in Textform benachrichtigen. Bei Glaub- haftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich die zur Geltendma- chung von Rechten gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterla- gen auszuhändigen.
11.2.4 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, Geschäftsgang und zwar unter der BedingungBedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine aus Zahlungsverpflichtungen gegen- über dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig Kunden erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt .
11.2.5 Veräußert der Kunde hiermit die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftige, künftigen Forderungen (ein- schließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten (ein- schließlich etwaiger Saldoforderungen) sicherungshalber an FDT den Anbieter ab, ohne dass es späterer besonderer weiterer beson- derer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen Gegenständen weiter veräußertveräu- ßert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung Gesamtpreisforderung an den Anbieter ab, der dem Wert vom Anbieter in Rechnung gestellten Preis der Forderung der FDT Vorbehaltsware entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT Der Anbieter nimmt die jeweilige Abtretung bereits jetzt an. Die Freigabepflicht durch den Anbieter bleibt unberührt.
11.2.6 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Kunde Anbieter nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Kaufvertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, die aus ; der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigtzur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden insbesondere im Fall einer ernstlichen und/oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt endgültigen Leistungsverweigerung, bleiben unberührt.
11.2.7 Hat der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzugdie Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, so ist diese berechtigt, werden die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang Forderungen des Verlangens beim Kunden Anbieters sofort fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber tritt die an ihre Stelle tretenden Forderungen gegen den Factor an den Anbieter ab und der Kunde leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Anbieter weiter. Der Anbie- ter nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
11.2.8 Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, erfordert die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundene Rücknahme der Vorbehaltsware keinen Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Anbieter; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, der Anbieter hat dies ausdrücklich erklärt.
11.2.9 Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden Anbieter gehörenden Gegenständen steht FDT der Anbieter in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zuzusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Sa- che zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Die neue Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarfgilt insoweit als Vorbehaltsware.
11.2.10 Die Regelung über die Forderungsabtretung gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur in bis zur Höhe des Betrages, der dem von FDT vom Anbieter in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert verarbeiteten Vorbehalts- ware entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt 11.2.11 Bis auf Widerruf ist der Kunde auch seine Forderungzur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung be- fugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die ihm als Vergütung insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für die Verbindung zustehteine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe ist der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist Anbieter berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz Einziehungsermächtigung des Kunden zu neh- menwiderrufen. Außerdem ist der Anbieter nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist berechtigt, wenn die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Abnehmer zu verlangen. Freigabepflicht durch den Anbieter bleibt unberührt.
11.2.12 Gerät der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Zahlung in Verzug kommt. Das Verlangen und deutet dies auf eine Gefährdung der Herausgabe oder Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT Forderung von dem Anbieter hin, ist der Anbieter berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me Weiterverar- beitung der Ware zu verwerten untersagen, die Ware zurückzuholen und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Käu- fers zu befriedigenbetreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen 11.3 Der Kunde wird den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %Anbieter unverzüglich von Pfändungen, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebenBeschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen und Zugriffen Dritter in Textform unterrichten.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die 14.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatuns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hatgewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht wir auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssenVerlangen nach unserer ▇▇▇▇ freigeben, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden könnenihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt: Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum. FDT ist berechtigtVerarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss jedoch ohne uns zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, verpflichten. Wird die von FDT uns gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der verarbeitetenvon uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, umgebildeten so überträgt unser Kunde uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Eine zum Erwerb des Eigentums oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Kunde die Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er diese Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber abBesitzer an uns ersetzt. Sachen, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betragesan denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-)Eigentum zusteht, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen sind im Folgenden als Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderungbezeichnet.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf14.2. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu neh- men, wenn der Kunde veräußern sowie mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche Sachen anderer zu verbinden. Die aus der Geschäftsverbindung Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt anteilig in Verzug kommtdem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Das Verlangen Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Herausgabe abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von unserem Vertragspartner gesondert zu erfassen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Kunde seinen Verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies hingegen der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag darFall, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch ohne unseren Widerruf.
14.3. FDT Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen und deren Abwehr trägt unser Vertragspartner.
14.4. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
14.5. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verwerten und sich unter Anrechnung verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenZurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
k) Übersteigt 14.6. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferung ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %Eigentumsvorbehaltsware verlieren, so ist FDT auf Verlangen des Kunden unser Vertragspartner verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum uns unverzüglich eine andere Sicherung an der VorbehaltswareEigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen die nach dem für den Sitz des Vertragspartners geltenden Recht wirksam ist und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überdem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahe kommt.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält 7.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden.
7.2 Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Eigentumsvorbehaltsware verpflichtet.
7.3 Er ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
7.4 Die aus dem Weiterverkauf bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der bereits jetzt sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Die Abtretung wird von uns angenommen. Der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungenist ermächtigt, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetan uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir können diese Einzugsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hatein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Widerrufen wir die Einzugsermächtigung, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglichdie Abtretung offen zu legen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben. Gleiches gilt für Substitutionsforderungen (Versicherungsleistungen, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istSchadensersatzansprüche etc.).
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, ist eine Verpfändunginsbesondere bei Zahlungsverzug, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch sind wir berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT abzurückzunehmen, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. vom Vertrag zurückzutreten.
7.6 Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbindenverbunden, oder wird die Vorbehaltsware bearbeitet, erfolgt das in unserem Namen und Auftrag. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDTDer Eigentumsvorbehalt setzt sich an der neu entstehenden Sache fort. Diese wird unmittelbar Eigentümerin Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache wird und als Hersteller giltSache. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannesauch hinsichtlich des (Vorbehalts-) Miteigentumsanteils unentgeltlich. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt Wird die Vorbehaltsware als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an Bestandteil der neuen Sache in Höhe des Anteils zuweiterveräußert, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeitetengilt die Ziff. 7.3 entsprechend, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt aber nur in Höhe des BetragesFakturenwertes der Vorbehaltsware. Für den Fall, dass wir auf diesem Weg kein Eigentum erwerben sollten, überträgt der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entsprichtneu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder beweglichen untrennbar vermengt und ist eine der anderen Sachen verbundenals Hauptsache anzusehen, so tritt überträgt der Kunde auch seine ForderungKunde, soweit die Hauptsache ihm als Vergütung für die Verbindung zustehtgehört, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen uns anteilig das Eigen- tum Miteigentum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden übereinheitlichen Sache in dem oben genannten Verhältnis.
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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen a. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, bleiben alle gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatunser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT b. Der Käufer ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit an zu übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Eigen- oder Gläubigerantrag) über sein Vermögen gestellt wird oder Dritte auf die uns gehörenden Waren zugreifen, z.B. im Wege von Pfändungen.
c. Der Käufer ist, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unter Vereinbarung eines unseren Eigentumsvorbehalt sichernden entsprechenden Eigentumsvorbehalts mit seinem Kunden weiter zu übertragenveräußern und/ oder zu verarbeiten. Kommt Es gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
d. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch vollständig auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren untereinander oder mit anderen Waren entstehenden Erzeugnisse. Wir gelten als Hersteller dieser Erzeugnisse. Bleibt bei der Kunde Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in VerzugWaren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so ist erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für die entstehenden Erzeugnisse das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
e. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Buchst. d. zur Sicherheit an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Die unter Buchst. b. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
f. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir sind verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Buchst. i geltend machen. Liegt einer der vorgenannten Ausschlussgründe vor, können wir verlangen, dass der Käufer uns über die von der Abtretung erfassten Forderungen sowie deren Schuldner informiert, alle erforderlichen Angaben macht, und die dazugehörigen Unterlagen und Dokumente aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Einzugser- mächtigung Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin g. Übersteigt der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum realisierbare Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 10 %, so ist FDT werden wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen Käufers Sicherheiten nach seiner unserer ▇▇▇▇ insoweit freizugebenfreigeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche h. Der Käufer muss die uns gehörende ▇▇▇▇ gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluss der FDT aus Versicherung uns auf Verlangen nachweisen.
I. Wenn der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an Käufer sich vertragswidrig verhält und/oder gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen stellt nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts dar. Zahlt der VorbehaltswareKäufer den fälligen Kaufpreis nicht, Miteigentumsanteile an verar- beitetendürfen wir diese Rechte nur dann geltend machen, umgebildeten wenn wir dem Käufer zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf wenn eine Fristsetzung nach den Kunden übergesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, ¹Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche zur vollständigen Bezahlung aller uns aus dem Kaufvertrag zu- stehenden Forderungen gegenüber dem Kunden. ²Die unter Ei- gentumsvorbehalt gelieferten Produkte (Ziffer aVorbehaltsware) oder sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur bestimmungsgemäß ver- wendet werden. ³Insbesondere dürfen sie während der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hatDauer un- seres Eigentumsrechtes ohne unsere Zustimmung und ohne Of- fenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch sonst übertragen werden. ⁴Von dem Eigentumsvorbehalt ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmate- rial, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines das im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtetordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang ins- besondere eingebaut wird. ⁵Zur Besichtigung der Aufforderung vorzulegen. Kommt Vorbehaltsware sichert uns der Kunde während der Aufforderung nicht fristgemäß nachüblichen Geschäftszeiten je- derzeit den Zutritt zu seinen Geschäftslokalen, ist FDT Lagerstätten so- wie sonstigen betriebszugehörigen Räumlichkeiten zu. ⁶Von Zu- griffen Dritter auf Vorbehaltsware sind wir unverzüglich zu ver- ständigen. ⁷Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtun- gen in Verzug oder wird ein Insolvenzverfahren über das Vermö- gen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens mangels Masse abgewiesen, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Her- ausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, diese abzuholen und dabei die Räume des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignenbetreten. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist ⁸Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns gilt mangels ausdrücklicher Erklärung nicht als Rücktritt vom Vertrag. ⁹Sollte der Kunde verpflichtetVorbehaltsware an Dritte weiterverkaufen, FDT unverzüglichverarbeiten oder mit anderen Produk- ten vermengen, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung tritt der Pfändung oder BeschlagnahmeKunde die ihm daraus entstehenden For- derungen gegen seine Kunden (z.B. Bauherren, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die Generalunter- nehmer) mit allen Nebenrechten zur Aufhebung Sicherung unserer Ansprü- che aus dem Eigentumsvorbehalt zumindest in Höhe des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt) und verpflichtet sich einen entsprechenden (Abtretungs-)Vermerk in seinen Büchern oder seinen Fakturen anzubringen. ¹ºDie Einräu- mung von Rechten an Dritte in Bezug auf dieselben Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. ¹¹Auf Ver- langen hat uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und de- ren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Anga- ben zu veräußernmachen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und/oder die Schuldner von der Abtretung zu verständigen. ¹²Der Kunde bleibt nur solange er sich nicht in Verzug befindet zur Ein- ziehung seiner Forderungen ermächtigt. ¹³Sollte der Kunde sich in Zahlungsverzug befinden, sind wir berechtigt, die sicherungs- weise abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und zwar unter sich aus dem Erlös bis zur Höhe der Bedingungaushaftenden Schuld des Kun- den zu befriedigen. ¹⁴Für den Fall, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält in Zahlungs- verzug ist und/oder den Vorbehalt machtüber sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergehtist jede Weiterveräußerung und jede Verarbeitung der Vorbehaltsware untersagt, wenn dieser seine sofern und soweit wir nicht schrift- lich zugestimmt haben. ¹⁵Sämtliche durch die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung Eigentumsvorbehalt entstehenden Kos- ten gehen zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang Lasten des Verlangens beim Kunden fällig istKunden.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. aa.) FDT behält sich das uneingeschränkte Die von Alcon gelieferten Produkte bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen im Eigentum von Alcon. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderungen.
b.) Der Käufer darf die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs bis zu einem Widerruf von Alcon, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, veräußern und die entsprechende Kaufpreisforderung einziehen. Er tritt bereits hiermit seine aus einer solchen Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung an sämtlichen gelieferten Waren vorAlcon ab. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, bis so tritt der Kunde sämtliche Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatKontokorrent an Alcon ab. Der Käufer hat seinen Kunden die Vorausabtretung an Alcon auf deren Verlangen anzuzeigen und die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
bc.) Ist Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder anderen Abtretungen der Kunde eine juristische Person oben genannten Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Im Fall von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer auf das Eigentum von Alcon hinzuweisen und diese unverzüglich zu informieren.
d.) Der Käufer muss Alcon unterrichten, bevor er über seine eigenen Forderungen im Wege eines Factoring-Vertrages verfügt.
e.) Bei vertragswidrigem Verhalten des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatKäufers, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nachNichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist FDT Alcon berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die gelieferten Waren auf Kosten Herausgabe der Ware aufgrund des Kunden selbst Eigentumvorbehalts heraus zu versichern.
e) Der Kunde darf verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so Erklärung des Rücktritts; Alcon ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist vielmehr berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, lediglich die Herausgabe der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, verlangen und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder sich den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istRücktritt vorzubehalten.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
kf.) Übersteigt der Wert der Sicherungen für Alcon bestehenden Sicherheiten die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung Forderungen von Alcon insgesamt um mehr als 20 20%, so ist FDT das Unter- nehmen auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebenvon Alcon verpflichtet.
lg.) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche Der Käufer muss die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruch und Wasser angemessen versichern, sie pfleglich behandeln und sie ordnungsgemäß lagern.
h.) Sämtliche Schutzrechte wie Patente, Urheberrechte, Marken- oder Designrechte und Know-how verbleiben im alleinigen Eigentum von Alcon oder ihren Lizenzgebern. Die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an Marken, Domainnames, Ausstattung und Werbematerial der FDT aus Alcon Produkte stehen ausschließlich Alcon oder einer Gesellschaft der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum Alcon- Gruppe zu. Die Vertragsbeziehungen zwischen Kunden und Alcon begründet keine Gebrauchslizenz an den gewerblichen Schutz- und Urheberrechten von Alcon zugunsten des Kunden. Registrierung und der VorbehaltswareGebrauch von Alcon Marken oder damit verwechselbaren Abwandlungen ist unzulässig, Miteigentumsanteile an verar- beitetenebenso deren Gebrauch in Domainnames, umgebildeten im Internet oder verbundenen Gegenständen Social Media, für Werbung und die abgetretenen Forderungen auf den Marketing etc. Dem Kunden übervon Alcon zu Werbezwecken zur Verfügung gestelltes Text- und Bildmaterial darf nur für vorgängig vereinbarte Werbeaktivitäten innerhalb deren Zeitrahmen verwendet werden. dar.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a(1) FDT REMBE® behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere verkauften Gegenstand bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäfts- verbindung mit dem ZeitpunktKunden vor, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche gleich aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemwelchem Rechtsgrund diese resultieren. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist während der Dauer des Eigentums- vorbehaltes verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenWare, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahletwa im Falle einer Pfändung, Bruch-sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, Feuer-, Wasser- uns die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Auskünfte zu erteilen und sonstige Schäden notwendige Unterlagen zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang übergeben. Einen Besitzwechsel der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung nicht nach, so kann REMBE® die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch REMBE® liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. REMBE® ist nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(3) An den uns übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Kunde uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäfts- verbindung dient. Werden dem Kunden die Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Kunden schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, Werte unserer Forderung zur Sicherung unserer Ansprüche überträgt und zwar unter der Bedingungdie Besitzüber- gabe dadurch ersetzt wird, dass der Kunde die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Kunden an uns übergebenen Gegenständen, die dem Kunden von seinem einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübertragungsansprüche des Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt machtgegenüber einem Dritten, dass das Eigentum auf dessen welchem er die uns überlassenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hat, werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdezu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch uns nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzuggehörenden Gegenständen, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum erwerben wir an der neuen Sache in Höhe des Anteils zudas Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit ande- ren, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden wird. Erwirbt der sich aus Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der verarbeitetenVorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, umgebildeten Vermischung oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräussert, an der wir Miteigentum haben, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Wert der neuen Sache ergibtunseres Miteigentumsanteils entspricht. Für In den Fall der Veräußerung der neuen Sache übrigen Fällen tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus die im Falle der Weiterveräußerung Veräusserung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur Erwerber in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entsprichtan uns ab. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungWir nehmen die Abtretungen hiermit an.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. a11.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Das Ei- gentum an der von uns gelieferten Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine sämtlichen gelieferten Waren vor, bis Verbindlichkeiten aus der Kunde Geschäftsbeziehung mit uns erfüllt hat und sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatvon uns auf Ver- anlassung des Kunden eingegangenen wechsel- und scheckrechtlichen Ver- pflichtungen erledigt sind.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) 11.2 Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang mit anderen Sachen verbinden oder beschlagnahmtvermischen, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung sie verarbeiten oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ darf solche Ware insbesondere nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.
11.3 Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen untrennbar vermischt oder vermengt bzw. so mit einer anderen Sache (Hauptsache) verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so besteht Einigkeit darüber, dass auf uns das Miteigentum an der gesamten Menge bzw. der Hauptsache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zu veräußern, und zwar unter dem Wert (ggf. Fakturenwert) der Bedingung, dass ande- ren Sachen bzw. der Kunde Hauptsache zum Zeitpunkt der Vermischung oder der Vermengung bzw. die Hauptsache wird von seinem dem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung für uns mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT abverkehrs- üblicher Sorgfalt unentgeltlich verwahrt.
11.4 Die Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt stets für uns, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfuns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die zugleich Vorbehaltsware der FDT zusammen anderer Lieferanten verarbeitet, gilt Zf. 11.3 entsprechend.
11.5 Wird Vorbehaltsware Gegenstand eines Kauf-, Werk- oder sonstigen Vertrags des Kunden mit anderen Gegen- ständen weiter veräußerteinem Dritten, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdeaufgrund dessen dieser an ihr Eigentum er- werben soll, so tritt der Kunde bereits schon jetzt FDT seine Ansprüche auf die Gegenleis- tung in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware zuzüglich eines pauscha- len Aufschlags von 15 % für ▇▇▇▇▇▇ und Kosten ab; wir nehmen diese Abtre- tung schon jetzt an. Der Kunde darf mit Vorrang vor seinem Vertragspartner ein Abtre- tungsverbot nicht vereinbaren und seinerseits nur unter Eigentums- vorbehalt liefern; auf Verlangen hat er uns seinen Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlichen Aus- künfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen. Zur Einziehung der übrigen abgetretenen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigtunbeschadet unserer Befugnis, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig selbst einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, ermächtigt; wir selbst werden die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- meneinziehen, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe Zahlungsverzug oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigtVermögensverfall – Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenZahlungseinstellung - gerät.
k) 11.6 Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen auf Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten, gegebenenfalls unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.
11.7 Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen unserer Sicherheiten den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt Gesamtbetrag unserer Forde- rungen (einschließlich wechsel- oder scheckrechtlicher Eventualforderungen) um mehr als 20 10 %, so ist FDT geben wir insoweit auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Sicher- heiten unserer ▇▇▇▇ insoweit freizugebenfrei.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor1. Gelieferte Waren, sind bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem von GSN – zuzüglich Zinsen und Rechtsverfolgungskosten ‐ gegen den Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme Eigentum von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetGSN. Nachträgliche Übersicherung liegt vor, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder realisierbare Wert der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt Sicherungsgegenstände 110 % des Wertes der gesicherten Forderung überschreitet. In einem solchen Fall hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur GSN der Übersicherung durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannentsprechende Freigabe entgegen zu wirken.
d) 2. Der Kunde ist verpflichtet, Waren die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenEigentumsvorbehalt von
3. Der Kunde ist zu ausreichender Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von GSN gegen Brand, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- Vandalismus und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis ähnliche Gefahren auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegeneigene Kosten verpflichtet. Kommt Ansprüche gegen Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an GSN abgetreten; GSN nimmt diese Abtretung hiermit an.
4. Ist der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nachUnternehmer, so ist FDT er berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er hingegen nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen von GSN und für Rechnung von GSN als Hersteller erfolgt und GSN unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt, das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtSoweit im Falle der Verbindung das Eigentum von GSN nach § 947 II BGB verloren ginge, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglicheine entsprechende abweichende vertragliche Vereinbarung mit dem Eigentümer der Hauptsache herbeizuführen, spätestens inner- halb wonach zu Gunsten von 3 Werktagen ab Anbringung GSN eine hinreichende dingliche Sicherung verbleibt.
5. Die dem Kunden aus der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigenWeiterveräußerung gegen seinen Vertragspartner entstehenden Ansprüche werden hiermit bis zur Höhe aller offenen Forderungen bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von GSN zur Sicherung an GSN abgetreten.
6. Der Kunde trägt alle Kostenist widerruflich ermächtigt, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ an GSN abgetretenen Forderungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder wird den Erlös zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn ihm gegenüber bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller giltForderungen verwenden. Der Kunde verwahrt ist nicht zur Abtretung der Forderungen zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeiteteVerpflichtung des Factors begründet, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache die Gegenleistung in Höhe des Anteils Forderungsanteils von GSN so lange unmittelbar an GSN zu bewirken, als noch Forderungen von GSN gegen den Kunden bestehen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteteninsbesondere durch Pfändung, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt wird der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer sie unverzüglich auf das Eigentum von GSN hinweisen und GSN mit allen Nebenrechten sicherungshalber abeingeschriebenem Brief hierüber informieren, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem um GSN die Durchsetzung von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungEigentumsrechten zu ermöglichen.
i) Wird 8. Sofern GSN die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbundenan sich nimmt, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt dies noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT Tritt GSN jedoch bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so ist GSN berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me heraus zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenverlangen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %9. GSN ist verpflichtet, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen die an GSN abgetretenen Forderungen nach seiner eigener ▇▇▇▇ insoweit an den Kunden freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert 120 % der besicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend überschreitet. Falls der Gesamtwert der Sicherheiten den Betrag von 120 % der hiernach besicherten Ansprüche wieder unterschreiten sollte, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich weitere Sicherheiten in dem Umfang zu bestellen, der erforderlich ist, um den Fehlbetrag zu decken.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche 10. Im Rahmen des Weiterverkaufs der FDT durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Ware durch den Kunden auf Kredit an Dritte ist der Kunde verpflichtet, die Rechte von GSN aus dem vorbenannten Eigentumsvorbehalt durch angemessene Maßnahmen zu sichern. Auf Verlangen von GSN hin ist der Kunde verpflichtet, den Dritten sofort von der Abtretung zu unterrichten und den von GSN erklärten Widerruf der Einziehungsermächtigung an diesen zu übermitteln sowie GSN die zur Einziehung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassen. Das Recht von GSN, die Abtretung selbst gegenüber den Dritten offenzulegen, bleibt unberührt. Soweit der Kunde die ihm zustehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit den Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis aufnimmt, so tritt er hiermit die Forderungen aus gezogenen oder zukünftig zu ziehender Salden an GSN ab.
11. Der Kunde ist verpflichtet, GSN über sämtliche Umstände unverzüglich zu informieren, welche die Sicherung der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden übervon GSN zu gefährden in der Lage sind.
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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT 1. Trasco behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen den an einen Verbraucher gelieferten Waren bis zu deren vollständigen Bezahlung vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) 2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen RechtsUnternehmer, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT behält sich Trasco das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandener Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und vor; bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannlaufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn 3. Solange der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigeanderweitige Überlassung des Leistungsgegenstandes oder einzelner Teile desselben und ebenso der Einbau in eine Sache, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher im Eigentum eines Dritten steht, ohne schriftliche Zustimmung zulässigvon Trasco unzulässig.
g) 4. Wird ein Gegenstand von Trasco mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum von Trasco an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass Trasco Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt, als der Wert des von Trasco geleisteten Gegenstandes im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit Trasco nicht gehörenden Gegenständen, ist vereinbart, dass Trasco an dem neuen Gegenstand das Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwirb. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstände sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
5. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, den geleisteten Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich in einer von Trasco anerkannten Reparaturwerkstatt ausführen zu lassen.
6. Der Kunde tritt Trasco sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche im Falle der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Trasco nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils von Trasco an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Hat der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang an Trasco abgetreten, wie es vorstehend für eine Kaufpreisforderung bestimmt ist. Trasco nimmt die jeweilige Abtretung hiermit an.
7. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen widerruflich ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von Trasco hat der Kunde Trasco die Drittschuldner bekannt zu geben und Trasco die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben.
8. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Liefergegenstandes, ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich auf das Eigentum von Trasco hinzuweisen und Trasco sofort Mitteilung zu machen.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Trasco – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die von FDT gelieferte Ware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung eines Rücktritts. Hinsichtlich der – auch freihändig möglichen - Verwertung der Vorbehaltsware, dass alle Kosten, die durch Rücknahme und Verwertung des Leistungsgegenstandes entstehen, der Kunde trägt . Pauschal werden die Verwertungskosten mit 15 % des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden überhaupt nicht eingetreten ist oder wesentlich geringer als die Pauschale. Trasco kann einen höheren Schaden geltend machen.
10. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde ein Fahrzeug auf eigene Kosten Vollkasko zu versichern.
11. Trasco verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eigener ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf Anforderung insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu veräußernsichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
1. Ist der Kunde Unternehmer, und zwar unter der Bedingungsetzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Trasco hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt machtzwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatwobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt Versäumt der Kunde hiermit seine künftigedie ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfist die Haftung Trasco‘s für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
2. Wird Soweit die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, so tritt ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) haftet Trasco nicht.
3. Liegt ein offensichtlicher Mangel an einem Leistungsgegenstand vor, darf dieser nicht verwendet werden.
4. Soweit der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor Unternehmer ist, gilt im Falle des Kaufs von Gegenständen oder der übrigen Forderung denjenigen Teil Erbringung von Werkleistungen
a) bei berechtigten Beanstandungen, dass Trasco nach eigener ▇▇▇▇ zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) berechtigt ist. Ist Trasco zur Nacherfüllung der Gesamtforderung abMängel, die durch eine Werkstatt dokumentiert und durch das Trasco Service Team bestätigt sind, nicht bereit oder nicht in der dem Wert der Forderung der FDT entsprichtLage bzw. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT verzögert sich diese über angemessene Fristen (Minimum 6 Monate) hinaus aus Gründen, die Trasco zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz, der dem Mangel angemessen ist, zu verlangen. Trasco ist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch (mindestens 3 Nachbesserungsversuche) berechtigt.
b) für die aus Mängelhaftungansprüche bei neuen Waren, dass diese in einem Jahr ab Ablieferung der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehenWare verjähren. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der KundeDas gilt nicht, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig gesetzlich eine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist.
hc) Dem Kunden ist gestattetbei gebrauchten Waren, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbindendass diese unter Ausschluss der Mängelhaftung verkauft und geliefert werden.
4. Die VerarbeitungMängelhaftung von Trasco, Umbildung sowie der Schadensersatz, ist auf max. 5% des Auftragswerts begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit Trasco Vorsatz oder Verbin- dung erfolgt für FDTgrobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist und ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit dadurch eingetreten ist.
5. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und Ist der Kunde darü- ber einigVerbraucher, dass FDT verjähren die Mängelhaftung für gebrauchte Waren oder Ausstellungsstücke in jedem Zeitpunkt der Verarbeitungeinem Jahr ab Ablieferung.
6. Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer von Trasco gekauften Ware Mängelhaftungsansprüchen ausgesetzt ist, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt bleiben ihm die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeiteteRechte aus § 478 BGB unbenommen, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht soweit eine Mängelhaftung von Trasco nach dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibtBürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem Ersatz von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung Aufwendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer h) IX.4. entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 9.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren der Kaufsache bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt die- ses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschluss- aufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, bis insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatZurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 9.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenKaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, an ihn ausgelieferten Waren angemessen diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
e) 9.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu be- nachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9.4 Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Verlangens fällig ist.
fFaktura-Endbetrages (einschließlich Um- satzsteuer) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigeunserer Forderungen ab, die Sicherung ihm aus der FDT beeinträchtigende Überlassung Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen - und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung wei- terverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der gelieferten Ware nur Kunde auch nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigtder Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernForderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ver- pflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflich- tungen aus den vereinnahmten Erlös nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und zwar unter insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der BedingungFall, so können wir verlangen, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dass das Eigentum auf dessen die dazugehörigen Un- terlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfwird stets für uns vorgenom- men. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Kaufsache mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeitetenKaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache ergibtim Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Für den Fall Erfolgt die Vermischung in der Veräußerung der neuen Weise, dass die Sache tritt des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.7 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ihn ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, die durch Verbindung der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungKaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung9.8 Wir verpflichten uns, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ und insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche , als der FDT aus realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.freizugebenden Sicherheiten obliegt uns
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen 8.1. Die gelieferten Waren vor, Produkte bleiben bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die FDT dem Verkäufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Geschäftsverbindung gegen den Kunden hatzustehen, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemjeweilige Saldoforderung des Verkäufers. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenEigentums- vorbehalt stehende Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, an ihn ausgelieferten Waren angemessen die Produkte auf Verlangen des Verkäufers und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang versi- chern. Der Kunde tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
8.2. Eine Veräußerung der Aufforderung vorzulegenunter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet, es sei denn er ist im Zahlungsverzug. Kommt der Der Kunde der Aufforderung ist nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfän- den, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und au- ßergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte des Verkäufers zu erstatten, haftet der Kunde für den beim Verkäufer entstehenden Ausfall.
8.3. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer ab- getretenen Forderungen treuhänderisch für den Verkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer kann die Einziehungsermächtigung des Kunden selbst zu versichernsowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräu- ßerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an den Verkäufer abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen8.4. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so Auf Verlangen des Verkäufers ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglichdie Drittschuldner von der Abtre- tung zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Pfändung oder BeschlagnahmeVerkäufer nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, davon schriftlich die gelieferten Produkte zurückzunehmen. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Produkte zu benachrichtigenderen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüg- lich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
8.6. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde trägt alle Kosten, hat den Verkäufer oder seinen Beauftragten sofort Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzei- tiger Ankündigung kann der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istBefriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.
f) Solange 8.7. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Kunden wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, dem Verkäufer nicht gehö- renden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt der Verkäufer das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung Miteigentum an der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte neuen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr der gelieferten Produkte zu veräußernden anderen verarbei- teten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, und zwar unter der Bedingungwenn die Produkte mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller giltVerkäufer sein Volleigentum verliert. Der Kunde verwahrt die neue Sache neuen Sachen für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarfVerkäufer. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechenddurch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentums- vorbehalt stehenden Produkte.
j) FDT 8.8. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsver- bindung mit dem Kunden um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rech- nungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und bei Forderungen vom Nominalwert auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Ein- zelnen dem Verkäufer.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche 8.9. Der Kunde ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, dem Verkäufer eine Auf- stellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der FDT Forderungen an Drittschuldner nebst Rechnungsanschriften zu übersenden.
8.10. Beträge, die aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.
8.11. Im Falle der Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden überbestehen.
8.12. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde dem Verkäufer hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um dem Verkäufer unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
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Eigentumsvorbehalt. a(1) FDT behält sich Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen der gelieferten Waren vor, Sache bis der Kunde sämtliche zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, Liefervertrag vor. Dies gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungenalle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetKaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannBesteller sich vertragswidrig verhält.
d(2) Der Kunde Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenKaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, an ihn ausgelieferten Waren angemessen diese auf eigene Kosten gegen DiebstahlDiebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- Feuer- und sonstige Schäden Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und den Versicherungsnachweis Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde trägt alle KostenSoweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die zur Aufhebung des Zugriffes gerichtlichen und zur Wiederbeschaffung außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istBesteller für den uns entstandenen Ausfall.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g(3) Der Kunde Besteller ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen normalen. Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatberechtigt. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die der Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits Besteller schon jetzt FDT an uns in Hohe des mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, ob die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehenKaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die Besteller bleibt zur Einziehung der For- derung notwendig sindForderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Alle mit Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Einziehung der Forderung Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug Ist und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istoder Zahlungseinstellung vorliegt.
h(4) Dem Kunden ist gestattetDie Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort, Sofern die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Kaufsache mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibtVerarbeitung. Für Dasselbe gilt für den Fall der Veräußerung Vermischung. Sofern die Vermischung in der neuen Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber Besteller auch solche Forderungen an uns ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für durch die Verbindung zusteht, der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendeinem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
j(5) FDT ist berechtigtWir verpflichten uns, die Vorbehaltsware in Besitz uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt sichernden Forderungen um mehr als 20 %% übersteigt.
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtetwerden wir die Ware, ihm zustehende Sicherungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner unserer ▇▇▇▇ insoweit freizugebennachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
l(3) Nach vollständiger Befriedigung aller Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(5) Ansprüche des Bestellers wegen der FDT zum Zweck der Macherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(6) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine ▇▇▇▇▇ enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der Vorbehaltswareunwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, Miteigentumsanteile an verar- beitetendie dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überbzw. diese ▇▇▇▇▇ ausfüllt.
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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, bis ins- besondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Kunde eine juristische Person des öffentlichen RechtsZurück- nahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein KaufmannRücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung be- fugt, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT Verwertungserlös ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemVerbindlichkei- ten des Kunden – abzüglich angemessener Verwer- tungskosten – anzurechnen. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden Kaufsache pfleglich zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, behandeln; insbesondere ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde er verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte diese auf ei- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahl- schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. So- fern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzei- tig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrich- tigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben kön- nen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die ge- richtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ordentli- chen Geschäftsgang weiter zu veräußernverkaufen; er tritt uns je- doch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderun- gen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unter unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser For- derung bleibt der BedingungKunde auch nach der Abtretung er- mächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzu- ziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein- nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstel- lung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir ver- langen, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt uns die abgetretenen Forderun- gen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dass das Eigentum auf dessen die dazugehörigen Un- terlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfwird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Kaufsache mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Gegen- ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeitetenKauf- sache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Ver- arbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sa- che gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vor- behalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert uns nicht gehörenden Gegenständen untrenn- bar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache ergibtim Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den ande- ren vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Ver- mischung. Für den Fall Erfolgt die Vermischung in der Veräußerung der neuen Weise, dass die Sache tritt des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entsprichtuns anteilmäßig Mit- eigentum überträgt. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken Kunde verwahrt das so entstan- dene Alleineigentum oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine ForderungMiteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden verpflichtetinsoweit freizugeben, ihm zustehende Sicherungen nach seiner als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichern- den Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Aus- ▇▇▇▇ insoweit freizugebender freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Handels Und Lieferleistungen
Eigentumsvorbehalt. a10.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen - bei Unternehmern einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent -, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer ▇▇▇▇ freigeben werden, soweit der realisierbare Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
10.2. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware).
10.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart hat und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 9.4.1 bis 9.4.2 auf uns übergehen:
10.4. Der Kunde tritt uns bereits jetzt seine Forderungen mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldo-Forderungen - in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vorunserer Forderung sicherungshalber ab, bis die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.
10.4.1. Hat der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatdie Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Erlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
b) Ist 10.5. Die Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden bei seinem Zahlungsverzug oder mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Der Kunde ist dann verpflichtet, uns auf Verlangen eine juristische Person genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch Rechnungsdatums etc. auszuhändigen und uns alle für die Forderungen, Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis Überprüfung dieser Ansprüche zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kanngestatten.
c) FDT 10.6. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannunzulässig.
d) 10.7. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenVorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahlinsbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang geben. Im Falle der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT Geltendmachung berechtigter Interessen sind wir dazu berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst Vorbehaltsware in Augenschein zu versichernnehmen.
e) Der Kunde darf 10.8. Bei einem Zugriff Dritter auf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtVorbehaltsware, so insbesondere bei Pfändungen, sowie bei jeder anderen - gegebenenfalls erst bevorstehenden, jedoch zu erwartenden - Beeinträchtigung unserer Rechte ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen10.9. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zum Neuwert zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 10.10.Bei einem Verstoß des Kunden gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 9 sind wir berechtigt, nach entsprechender angemessener Nachfristsetzung die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen; einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn dadurch unsere Rechte oder wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt bzw. gefährdet sein könnten oder wenn ein schwerwiegender Verstoß des Kunden gegen die Regelungen in dieser Ziffer 9 vorliegt. Zahlt der Kunde die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt bis dahin nicht die verlangten Sicherheiten, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung sofortige Herausgabe auf Kosten des Kunden unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragenverlangen. Kommt Der Kunde gewährt uns für diesen Fall schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Kunde mit Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen. 10.11.Unbeschadet der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese Zahlungsverpflichtung des Kunden sind wir dazu berechtigt, die Einzugser- mächtigung durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu widerrufenverwerten oder diese zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Einigung mit dem Kunden durch einen vereidigten, von der für das jeweilige Ladengeschäft/Lager, in welcher sich die zurückgenommene Vorbehaltsware befindet, zuständigen Industrie- und auf schriftliche Auffor- derung ist Handelskammer benannten Sachverständigen für den Kunden und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang Verwertung oder der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung Marktpreis wird nach Abzug der For- derung notwendig sind. Alle uns entstandenen Kosten einschließlich derjenigen des genannten Sachverständigen mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen Zahlungsverpflichtung des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebenverrechnet.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das uneingeschränkte vorbehaltene Eigentum an sämtlichen gelieferten uns (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere die Saldorechnung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunde gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für den Lieferanten ausgeführt; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto- Verkaufspreis der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer der Ansprüche gemäß Absatz 1 dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren vordurch den Kunde gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatnicht berechtigt.
b) Ist 5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungenhiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von uns, die FDT ihm aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemmit allen Nebenrechten an uns ab. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich uns unverzüglich alle Auskünfte zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kostengeben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Aufhebung Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Abnehmern des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istKunden erforderlich sind.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiter veräußert, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, so gilt die Sicherung Abtretung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässigin Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt7. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen um mehr als 10%, die so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von FDT gelieferte Sicherungen nach unserer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu veräußernLasten des Kunden, und zwar unter der Bedingungsoweit sie nicht von Dritten getragen sind.
9. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde sind wir berechtigt, die aus Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehenVorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigtWeitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzuginsbesondere entgangenen Gewinn, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istbleiben vorbehalten.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen 1. Sämtliche von uns ausgelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung nebst aller Nebenforderungen aus diesem Vertrag sowie aller Forderungen, auch der künftigen, aus der gesamten, laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum.
2. Bis zum endgültigen Eigentumsübergang auf den Kunden ist dieser verpflichtet, pfleglich mit den gelieferten Waren vorumzugehen. Soweit es sich um hochwertige Güter handelt, bis ist der Kunde verpflichtet, diese ausreichend gegen Feuer, ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇ und Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Der Kunden tritt mit der Auftragserteilung sämtliche aus Ansprüche auf Versicherungsleistungen sicherheitshalber an uns ab und zeigt dies auf unser Verlangen hin dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatVersicherer an. Mit Eintritt der unter Abschnitt 1 genannten Bedingung gilt die Rückabtretung dieser Ansprüche als erfolgt.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem3. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst Vorbehaltsware zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Werden Sollte die gelie- ferten Waren Vorbehaltsware gepfändet oder beschlagnahmtsonst wie durch Eingriffe Dritter betroffen sein, so ist der Kunde zur umgehenden Anzeige uns gegenüber unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung . In diesen Fällen wird uns unser Kunde bei der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich Durchsetzung der uns zustehenden Ansprüche in jeder geeigneten Weise unterstützen. Vor der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagers ist unsere Vorbehaltsware durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Sicherungsnehmer auszunehmen und deutlich kenntlich zu benachrichtigenmachen.
4. Der Kunde trägt alle KostenDem Kunden ist es nur gestattet, die zur Aufhebung Vorbehaltsware in unserem Namen und Auftrag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten und umzubilden. Wir erwerben in diesem Fall an der neu entstandenen Sache einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr der Vorbehaltsware, den diese zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt Beginn der Verarbeitung, Umbildung Verbindung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeiteteVermischung hatte, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibtSache.
5. Für den Fall Die aus einer im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs erfolgten Weiterveräußerung der Veräußerung der neuen Sache Vorbehaltsware resultierenden Kaufpreisansprüche tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus im Umfang unserer Vergütungsforderung nebst Nebenforderungen im Voraus an uns ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Veräußerung vor oder nach einer Weiterverarbeitung stattgefunden hat. Unser Kunde bleibt zum Einzug der Weiterveräußerung gegen abgetretenen Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat uns der Kunden alle erforderlichen Auskünfte zu den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungDrittschuldnern zu erteilen.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden6. Zu einer Verwertung der uns zustehenden Sicherheiten sind wir nach vorheriger Androhung berechtigt, so tritt sobald sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet. Statt der Verwertung können wir die Sicherungsabtretungen auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarfgegenüber den Drittschuldnern durch Mitteilung offenlegen. Für die Höhe Ebenfalls sind wir zur Verwertung der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist Sicherheiten berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit sonstige vertragliche Pflichten verletzt hat und dies zu einer Gefährdung der Erfüllung Sicherheiten führt, und er dies auch nach einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nebst Androhung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus Verwertung nicht abgestellt hat. Die Verwertung der Geschäftsverbindung in Verzug kommtSicherheiten kann durch freihändigen Verkauf erfolgen. Das Verlangen Der Erlös wird nach Abzug der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen entstandenen Kosten unserem Kunden auf seine Schuld angerechnet und ein etwaiges Guthaben wird ihm ausbezahlt.
7. Sind wir aufgrund einer Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere infolge Zahlungsverzuges, zum Rücktritt vom Vertrag darberechtigt und wird dieser von uns erklärt, trägt der Kunde die durch die Rücknahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenWeitergehende Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
k) Übersteigt der 8. Sobald die Sicherheiten den Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %10% übersteigen, so ist FDT werden wir dem Kunden auf sein Verlangen hin Sicherheiten in Höhe des Kunden verpflichtetübersteigenden Wertes freigeben, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebenwobei wir uns die Auswahl der freizugebenden Sicherungsgegenstände vorbehalten.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) FDT behält sich das uneingeschränkte bleiben unser Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis zur Erfül- lung sämtlicher uns aus der Kunde sämtliche aus Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüchen gegenüber dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist Kunden. Soweit der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die ForderungenWert aller Sicherungsrechte, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hatuns zustehen, die nur durch unwiderrufliche BürgschaftHöhe aller gesicher- ten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, die den Verzicht werden wir auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Wunsch des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; bei der Freigabe steht uns die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, ge- wöhnlichen Geschäftsgang und zwar nur unter der BedingungBedingung gestattet, dass der Kunde Wiederverkäu- fer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt Veräußert der Kunde hiermit Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftige, künftigen Forde- rungen aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – ein- schließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an FDT uns ab, ohne dass es späterer weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem Wert von uns in Rechnungen gestellten Preis der Forderung der FDT Vorbehaltsware entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) 4. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden verarbeiten oder mit anderen Gegenständen Gegen- ständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in In jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen Fall steht FDT uns das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten verbun- denen oder verbundenen Vorbe- haltsware vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Die neue Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarfgilt insoweit als Vorbe- haltsware.
5. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur in bis zur Höhe des Betrages, der dem von FDT uns in Rechnung gestellten Rechnungen ge- stellten Wert der verarbei- tetenverarbeiteten, umgebildeten verbundenen oder verbundenen vermischten Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird 6. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken Grundstücken oder beweglichen Sachen verbundenSachen, so tritt der Kunde er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundene Vorbehaltsware zu den übrigen ver- bundene Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an FDT uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT 7. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiter- veräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungs- verzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz Einziehungsermächtigung des Kunden zu neh- menwiderrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessen First die Sicherungsabtretung offenlegen, wenn die abtgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Kunden ver- langen.
8. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunden uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtig- ten Interesses hat der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, uns unverzüglich die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zur Geltendmachung seiner Rechte ge- gen über dessen Kunden erforderlichen Auskünfte zu verwerten erteilen und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigendie erforderlichen Unter- lagen auszuhändigen.
k) Übersteigt 9. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach er- folglosem Ablauf dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Rück- ▇▇▇▇▇ insoweit freizugebenauch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rück- nahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbe- haltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrück- lich erklärt.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen Die gelieferten Waren vor, bleiben bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatzur vollständigen Bezahlung des Kauf- preises und aller Nebenforderungen unser Eigentum.
b) Ist Auch durch Einbau geht das Eigentum an der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei Ware nicht auf den Käufer über den geschuldeten Betrag verfügen kannsondern verbleibt anteilsmäßig beim Verkäufer.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn Im Falle der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder Weiterveräußerung der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines Vorbehaltsware tritt der Käufer im Inland als Zoll- Voraus sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an uns zahlungshal- ber ab. Diese Abtretung wird von uns hiermit angenommen. Der Käufer bleibt uns gegenüber aber weiterhin und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannohne Änderung der Fälligkeit des geschuldeten Betrages zu dessen Bezahlung neben dem Zweitkäufer haftbar.
dc) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Bei Pfändung oder Beschlagnahme, davon Beschlagnahme unserer Vorbehaltsware durch Dritte sind wir bei sonstiger Schadenersatzpflicht des Käufers sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle KostenSollte die erhaltene Ware oder die erbrachte Leistung Mängel aufweisen, so sind diese schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach erhalt der Waren zu rügen. Bei versteckten Mängeln, also solchen, die zur Aufhebung des Zugriffes bei unverzüglicher und zur Wiederbeschaffung sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, muss die Mängel- rüge innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der gelieferten Waren aufgewendet Mangel frühestens hätte entdeckt werden müssen, soweit erfolgen. Können Mängel vor der Montage entdeckt werden, so dürfen die Kosten erhaltenen und mangelhaften Waren nicht weiter montiert werden, sondern sind uns im unmontierten Zustand zur Verfügung zu stellen. Naturprodukte wie z.B. Holz oder Stein sind niemals vollkommen gleich in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Materials. Werden solche Produkte verarbeitet, sind aus der Eigenschaft dieser Materialien entste- hende Einflüsse, wie Farbabweichungen sowie Schwundrisse usw. oder dadurch entstehende Schäden von Dritten eingezogen werden könnenuns nicht zu vertreten. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich seinbegründete Mängel festgestellt werden, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware wir nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner unse- rer ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche berechtigt, eine Verbesserung vorzunehmen, die Ware umzu- tauschen oder zurückzunehmen oder einen Preisnachlass zu gewähren. Ein Anspruch des Käufers auf Wandlung oder Preisminderung ist jeden- falls dann ausgeschlossen, wenn der FDT Fehler beseitigt werden kann oder die mangelhafte gegen eine mangelfreie Ware ausgetauscht werden kann. Sofern Verbraucherschutzbestimmungen nicht entgegenstehen und im einzelnen nichts anderes ausgehandelt und schriftlich festgehalten wurde, beträgt die Gewährleistungspflicht 1 Jahr ab Lieferung. Wir haften nicht für Schäden, die durch Lieferung, Benutzung, Gebrauch, Montage sowie Reparatur unserer Ware entstehen. Wir haften auch nicht für entgangenen Gewinn. Ein Schadenersatzanspruch, auch für Mängel- folgeschäden oder sonstige Begleitschäden, besteht nur für den Fall, dass uns ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden trifft. Schadenersatzansprüche gegen uns sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Als unsere Erfüllungsgehilfen gelten nur Angestellte unseres Unterneh- mens. Der Käufer übernimmt die alleinige Verantwortung für die Verwendung, Anwendung und Verarbeitung unserer Handelswaren. Unsere Beratung in Form von Druckschriften etc. betreffend unsere oder fremde Produkte erfolgt nach bestem Gewissen. Sie ist jedoch unverbind- lich und befreit den Käufer nicht von seiner Pflicht, diese Erzeugnisse selbst auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Einsatz- zwecke zu prüfen. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, so gilt als Erfüllungsort für Liefe- rungen und Zahlungen der Sitz des Unternehmens, sohin Garmisch-Partenkirchen. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Ver- trag ist ausschließlich das für Garmisch-Partenkirchen örtlich zuständige Gericht zuständig. Es gilt das Recht der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes und die abgetretenen Forderungen auf in einigen Staaten vorgesehene Möglichkeit, den Kunden überVerkäufer mittels Interventionsklage vor ein von dieser Vereinbarung abweichendes Gericht zu zitieren werden einvernehmlich ausgeschlossen. Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (Zeichnungen, Prospek- te etc.) bleiben unser geistiges Eigentum. Die Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag dürfen nicht ohne unsere vorhergehende schriftliche Zustimmung abgetreten werden. Etwaige Unwirksamkeiten einzelner Bestimmungen berühren die Gültig- keit der restlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 1. Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren den Liefergegenständen bis zur Zahlung vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde eine juristische Person Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des öffentlichen RechtsEigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstän- de durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sofern nicht die Bestimmungen des Ver- braucherkreditgesetzes Anwendung finden oder ein Kaufmanndies ausdrücklich durch uns schriftlich er- klärt wird.
4. Für den Fall, bei dem dass der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörtVertragspartner die von uns gelieferten Gegenstände weiter verkauft, gilt sei es unbearbeitet oder auch be- oder verarbeitet, tritt er uns jedoch bereits jetzt alle ihm aus Verkauf, Be- und Verarbeitung seinem Vertragspartner gegenüber entstehenden Forde- rungen bis zur Höhe des zwischen uns und unserem Vertragspartner vereinbarten Kaufprei- ses (einschließlich Mehrwertsteuer). Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Eigen- tumsvorbehalt auch für die ForderungenBesteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die FDT aus Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, so- lange der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatBesteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, insbesondere bis können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannSchuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur Waren durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignenunseren Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Liefergegenstände mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Ge- genständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeitetenLiefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert uns nicht gehörenden Gegenständen untrenn-bar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache ergibt. Für im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entsprichtanderen vermischten Gegenständen. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungVertragspartner verwahrt das Miteigentum für uns.
i) Wird 7. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder beweglichen Sachen verbundensonstigen Verfügungen durch Drit- te, so tritt hat der Kunde auch seine ForderungVertragspartner uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Aus- künfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarfzur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendVollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
j) FDT ist berechtigt8. Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- menuns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Ver- tragspartners freizugeben, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt als der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben% übersteigt.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 8.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämt- licher uns gegenüber dem Käufer aus der Ge- schäftsverbindung zustehenden Ansprüchen vor. Dies gilt auch dann, bis wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrentverhältnis) aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2 Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehalts- eigentum hat der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für den Dritten über die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Rechtslage zu informieren und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren zu einer Wieder- beschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT .
8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ Vorbe- haltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ordnungsgemäßen Geschäftsver- kehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, un- erlaubte Handlung) bezüglich der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir er- mächtigen den Kunden widerruflich, der dem Wert der Forderung der FDT entsprichtdie an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnun- gen im eigenen Namen einzuziehen. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist Auf unsere Aufforderung hin wird der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben offen legen und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, uns die zur für die Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istderungen erforderlichen Auskünfte geben.
h) Dem Kunden ist gestattet, die 8.4 Werden Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder in ein mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich seineinem Dritten bestehendes Kontokorrent- verhältnis aufgenommen, so gilt nach erfolgter Saldierung der einzelnen Kontokorrentforderun- gen der jeweilige anerkannte periodische Saldo und bei Beendigung des Kontokorrentverhältnis- ses der Schlusssaldo als abgetreten.
8.5 Wir sind sich FDT und verpflichtet, unter Eigentumsvorbe- halt stehende Waren (anteilig) freizugeben, sofern der Kunde darü- ber einigWert der Einkaufspreise dieser Waren um mehr als 50 % über unseren gesicherten Forde- rungen liegt.
8.6 Bei Pflichtverletzung des Kunden, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitunginsbeson- dere bei Zahlungsverzug, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht sind wir – nach erfolg- losem Ablauf einer dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware gesetzten ange- messenen Frist zur Leistung – zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist und zum Herausverlangen des Lieferge- genstandes berechtigt, ; die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung gesetzlichen Fälle der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenEntbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden 8.7 Es wird vereinbart, dass unser Zurückbehal- tungsrecht aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen §369 HGB nur durch schriftliche Weisungen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebeneingeschränkt wird (§369 Abs. 3 HGB).
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die ge- lieferte ▇▇▇▇ (Vorbehaltsware) FDT behält sich unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhal- tens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer an- gemessenen Frist das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vorRecht, bis die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbe- haltsware nach der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatRücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Be- trages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 8.2 Der Kunde ist verpflichtet, hat die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern versi- chern. Wartungs- und den Versicherungsnachweis Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
8.3 Der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ Vorbehaltsware ordnungsgemäß im gewöhnlichen Geschäftsverkehr z zu veräußernveräußern und/oder zu verwenden, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Ver- pfändungen oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall Weiterver- kauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüg- lich der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo- forderungen aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der übrigen Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigtauch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die aus Gegenleistung in Höhe der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigtForderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der als noch Forde- rungen von uns gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem den Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istbestehen.
h) Dem 8.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist gestattet, wird in j jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeitetenVorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbei- tung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit an- deren, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache ergibtim Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Für den Fall Ist die Sache des Kunden in Folge der Veräußerung der neuen Sache tritt Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit FDT einen Anspruch aus an. Unser so entstandenes Al- lein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungKunde für uns.
i) Wird 8.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbundenVorbehaltsware, so tritt insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auch seine Forderungauf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergericht- lichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
8.6 Wir sind verpflichtet, die ihm uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als Vergütung für der r realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt sichernden Forderungen um mehr als 20 %10 % übersteigt, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebendabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an 9.1 Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT gleich aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatwelchem Rechts- grund, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetunser Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Kunde sämtliche Zahlungen für von ihm besonders bezeichnete Lieferungen oder Rechungen leistet. Das Vorbehaltseigentum dient dann als Sicherung für unsere Saldo- forderung aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kanngesamten Geschäftsverbindung.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten 9.2 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdeeingebaut, so tritt der Kunde bereits schon jetzt FDT die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung allen Nebenrechten an uns ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde in diesem Fall bei Nichteinhaltung seiner Zahlungspflichten uns gegenüber die Demontage der Gegen- stände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Kunde unsere vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten hieraus gehen zu Lasten des Kunden.
9.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu bearbeiten, zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Wir behalten uns vor, diese Ermächtigung bei begründetem Anlass zu widerrufen. Im Falle der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung werden bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehenWeiterveräußerung/-verarbeitung entstehenden Kundenforderungen an uns abgetreten. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigtWir nehmen die Abtretung an. Wir verpflichten uns auf Verlangen des Kunden, die aus dem Verkauf resultierende Forderung uns zustehenden Sicherungen nach unserer ▇▇▇▇ freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kundesichernden Forderungen, soweit die Kosten diese noch nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigtbeglichen sind, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istum mehr als 20% übersteigt.
h) Dem 9.4 Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbindentritt kein Eigentumserwerb durch den Kunden ein. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese Es wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einigausdrücklich vereinbart, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder wir Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB sind.
9.5 Bei Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT Vermischung mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der verarbeitetenvermischten Waren.
9.6 Die Verpfändung und Sicherungsübereignung von Waren, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert die unter Eigentumsvorbehalt stehen, fällt nicht unter den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb im Sinne der neuen Sache ergibtvorstehenden Ermächtigung. Für den Fall Sollten Dritte, insbesondere im Wege der Veräußerung der neuen Sache tritt Zwangsvollstreckung, Zugriff auf unsere Ware nehmen, hat uns der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entsprichthiervon unverzüglich zu unterrichten. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungKunde haftet auf Schadenersatz aus verspäteter Anzeige.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Lieferungs , Zahlungs Und Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT 6.1 ATW behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen der von ATW gelieferten Waren Ware vor, bis alle aus der Geschäftsverbindung Forderungen mit dem Kunden befriedigt sind ("Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Forderung von ATW. Eine Übereignung der Vorbehaltsware auf 3. ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält. Der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatdarf nicht die Vorbehaltsware verpfänden oder zur Sicherheit überschreiben. Der Kunde hat die Vorbehaltsware schonend zu behandeln. ATW ist unverzüglich zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware gepfändet oder beschädigt wird oder abhanden kommt sowie im Fall eines Umzugs der Geschäftsräume des Kunden.
b) Ist 6.2 Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem Weiterveräußerung der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt Vorbehaltsware mit allen Rechten in Höhe der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem ATW gegen den Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenzustehen, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ATW ab. Bis zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so einem Widerruf durch ATW ist der Kunde verpflichtetzum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt; der Widerruf darf nur erklärt werden, FDT unverzüglichwenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder soweit infolge nach Vertragsschluss eingetretener Umstände, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordernKunden ergibt, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig Zahlungsanspruch von ATW gefährdet ist. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde nicht befugt.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht6.3 Sollte die Vorbehaltsware vom Kunden bearbeitet, ist eine Verpfändungverarbeitet oder umgebildet werden, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ erfolgt dies stets für ATW als Hersteller im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde Sinne von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab§ 950 BGB, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfATW hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich seinverarbeitet, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT erwirbt ATW abweichend von Satz 1 das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zuzu dem Bruchteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibtanderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung entspricht. Für den Fall der Veräußerung Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt ATW das Miteigentum an der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrageszu dem Bruchteil, der dem von FDT in Rechnung gestellten Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der verarbei- tetenanderen vermischten, umgebildeten vermengten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, wird der Kunde ATW anteilmäßig Miteigentum übertragen. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für ATW und erhält ein Anwartschaftsrecht an dem Miteigentumsanteil von ATW. Auf die Miteigentumsrechte gemäß den Vorrang vor Sätzen sind die Bestimmungen der übrigen ForderungZiffern 6.1 und 6.2 entsprechend anzuwenden.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) 6.4 Übersteigt der Wert der Sicherungen bei dem Kunden vorhandenen Vorbehaltsware zuzüglich des Wertes der an ATW abgetretenen Forderungen und der ATW eingeräumten Miteigentumsrechte die Ansprüche Summe der FDT ATW gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 20 9,5 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen gibt ATW nach seiner ihrer ▇▇▇▇ insoweit freizugebeneinen entsprechenden Teil der Sicherheiten frei.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT 6.5 Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern.
6.6 Ist ATW wegen Zahlungsverzugs des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und übt ATW dieses Recht aus, so kann ATW die Vorbehaltsware zurücknehmen, verwerten und den aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen Verwertung erzielten Erlös auf den Kunden überbestehende Ansprüche anrechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT Bei Lieferung von Waren behält sich die MED La- borUnion GmbH das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen den gelieferten Waren vorvor (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche sämtliche, auch zukünftige Forderungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden der Geschäftsverbin- dung mit der MED LaborUnion GmbH beglichen hat, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist bezahlt ist. Bei laufender Rechnung si- chert das vorbehaltene Eigentum die Saldoforderungen der Kunde eine juristische Person MED LaborUnion GmbH. Bei Vertragsverletzungen des öffentlichen RechtsKunden, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmannein- schließlich Zahlungsverzug, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungensind wir berechtigt, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatVorbehaltsware zurückzunehmen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis angemessen zu dem Zeitpunktversichern und, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetsoweit erforderlich, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemzu warten. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtetzur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentums- vorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbese- hen unserer Befugnis, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenForderung selbst einzuzie- hen, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahlbleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusam- menhang verpflichten wir uns, Bruch-die Forderung nicht einzuziehen, Feuer-, Wasser- solange und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt soweit der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nachseinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigenund keine Zahlungseinstellung vorliegt. Der Kunde trägt alle Kostenhat der MED LaborUnion GmbH un- verzüglich etwaige Zugriffe Dritter auf die Vorbehalts- ware anzuzeigen. Erst mit der vollen Bezahlung aller Forderungen der MED LaborUnion GmbH aus der Ge- schäftsverbindung geht ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über. Die MED LaborUnion GmbH verpflichtet sich, die zur Aufhebung auf Ersuchen des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur Kunden Sicherheiten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ihrer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr soweit freizuge- ben, als ihr Wert die zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang sichernden Forderungen um 10% des Verlangens beim Kunden fällig istVerkaufspreises (netto) übersteigt.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen 1. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatunser Eigentum.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem2. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden Wasserschäden ausreichend zu versichern versichern. Soweit Wartungs- oder Inspektionsarbeiten notwendig sind, sind diese durch den Besteller rechtzeitig auf eigenen Kosten durchzuführen / durchführen zu lassen.
3. Besteht zwischen uns und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis, besteht der Eigentums- vorbehalt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kontokorrentverhältnis. Der Eigentumsvor- behalt bezieht sich auf den Versicherungsnachweis anerkannten Saldo.
4. Der Besteller ist befugt, im ordentlichen Geschäftsgang über die gekauften Waren zu verfügen.
5. Der Eigentumsvorbehalt erweitert sich auch auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang solche Erzeugnisse, die durch Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung unserer Waren mit denen des Bestellers entstehen, zu deren vollem Wert, wobei die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Aufforderung vorzulegenKaufsache durch den Besteller stets Namens und im Auftrag für MuA erfolgt. Kommt Besteht bei der Kunde Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht fort, erwirbt MuA Miteigentum im Verhältnis des objektiven Wertes der Aufforderung verarbeiteten Waren.
5.1. Die Forderungen gegen Dritte, die durch die Weiterveräußerung dieser Erzeugnisse entstehen, tritt der Besteller bereits jetzt vollständig, bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf es nicht fristgemäß nachmehr. Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns, einzuziehen.
6. So lange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist FDT berechtigtdem Besteller Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübertragung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Gegenstände an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung untersagt. Werden die gelieferten Waren mit oder ohne unsere Zustimmung vom Besteller weiterveräußert, gehen die anstelle dieser Gegenstände tretenden Forderungen auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT abMuA über, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Wird Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums oder der an uns abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
7. Über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware in unserem Eigentum stehenden Waren und Forderungen hat uns der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der Geltendmachung unserer Rechte ggü. dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten Dritten trägt der KundeBesteller, soweit die Kosten sofern nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigtder Dritte in der Lage ist, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istdiese auszugleichen.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden8. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten SacheGeltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
9. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %% übersteigen, so ist FDT werden wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen Bestellers Sicherheiten nach seiner unserer ▇▇▇▇ insoweit freizugebenfreigeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich nicht einzustehen.
3.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang 6.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren der Ware bis zur 7.8 Wir übernehmen ferner keine Gewähr für Schäden, die zu- zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenen Umfang vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der rückgehen auf ungeeignete oder unsachgernässe Verwendung, in Rechnung steifen. Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung,
3.3 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch inner- bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige halb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und Forcierungen aus der Kunde sämtliche Geschäftsverbindung, einschliesslich der künftig Behandlung oder natürliche Abnutzung. allen unvorhergesehenen, nach Veitragsabschluss eingetretenen entstellenden Forderungen - auch aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtsgleichzeitig oder später 7.9 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir beiechtigt, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungenunter Hindernissen, die FDT aus wir nicht zu vertreten Tiaben (insbesondere auch abgeschlossenen Vei trägen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, Berücksichtigung der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatArt des Mangels und der beiechtiglen Interessen Betriebsstörungen, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrs- wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, wege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Rechnung übernommen wurden und bei Entgegennahme der Saldo gezogen und Nachbesserung) festzulegen. Faiis der Mangel nur mit un- Ausführung bzw. Lieferung von Schecks und Wechseln bis erheblichem Einfluss sind. Dies gilt anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des verhältnismässig hohen Aufwand bzw. Kosten zu dem Zeitpunktbeseitigen ist, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetsind auch dann, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulie- Kaufpreises durch eien Käufer eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die wechselmässige Haftung ciurch wir - soweit dies für den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde Kunden zumutbar ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT - berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet feranten oder beschlagnahmtSubunlernehmorn eintretea Beginn und Ende derartiger uns begründet, so ist erlischt der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung Nacherfüllung zu benachrichtigenverweigern und eine Minderung des Kaufpreises zu Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Kunde trägt alle KostenKäufer kann des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug gewähren. Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt von uns die Erklärung verlangen, die ob wir zurücktreten oder in- nei halb des Käufers sind wir zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung Rücknahme der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten Ware nach Mahnung ausgeschlossen. angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT un- berechtigt und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungKäufer zur Herausgabe verpflichtet.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a8.1. Gelieferte Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch für Gegenstände, die wir im Rahmen von Werkleistungen einbauen oder übergeben. Der Eigentumsvorbehalt ist auch vereinbart, wenn unsere Forderungen mit einer laufenden Rechnung (Kontokorrent) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum verrechnet werden.
8.2. Der Kunde hat unsere Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Kunden – welche nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen darf - hat dieser seinerseits die Waren bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an sämtlichen gelieferten Waren seine Abnehmer zu liefern (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt). Dabei hat uns der Kunde unaufgefordert alle erforderlichen Angaben über den Abnehmer (Name, Anschrift, getroffene Vereinbarungen) mitzuteilen. Der Kunde tritt im Voraus alle seine Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware, auch evtl. ihm künftig zustehenden Forderungen, entsprechend dem Brutto- Rechnungswert zuzüglich bereits entstandener Zinsen und Kosten unserer Lieferungen oder unseres Miteigentumsanteils an uns ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an und ist diese Abtretung in die Geschäftsbücher des Kunden oder auf seinen Fakturen anzubringen. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, bis die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatseinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
b) Ist 8.3. Bei Be- und Verarbeitung der Kunde Ware durch den Kunden erfolgt diese stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine juristische Person Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt wird.
8.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatKunden, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem ZeitpunktZahlungsverzug, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT sind wir berechtigt, die noch nicht vollständig bezahlten Vorbehaltswaren zurückzunehmen bzw. zurückzuholen. Wir sind dabei berechtigt den Standort der Vorbehaltsware – soweit für den Kunde zumutbar – zu betreten (dies nach angemessener Vorankündigung). Der Kunde hat insoweit kein Recht zum Besitz. Nach Rückholung der Waren sind wir zu deren Verwertung befugt. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde. Sofern wir nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklären, bleibt der Vertrag auch bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes aufrecht. Wir sind dies falls daher weiterhin berechtigt, vom Kunden die Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu verlangen.
8.5. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Von einer Sicherungsübereignung gesamter Warenlager sind die von uns gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignenausdrücklich auszuschließen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet Bei Zwangsvollstreckungen oder beschlagnahmt, so ist Pfändungen hat der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, damit die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen erforderlichen Gegenmaßnahmen vorgenommen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, Für die uns hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haftet der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istKunde.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf8.6. Wird die Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußertSchweiz geliefert oder vom Kunden an einen solchen Ort verbracht, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt hat der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung abdafür Sorge zu tragen, der dass unser Eigentumsvorbehalt in dem Wert der Forderung der FDT entsprichtLand, in dem sich die Ware befindet oder in das diese verbracht werden soll, wirksam geschützt wird. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist Soweit hierfür bestimmte Handlungen (z.B. eine besondere Kennzeichnung oder eine lokale Registereintragung) notwendig sind, wird der Kunde diese zu unseren Gunsten auf seine Kosten vornehmen. Sollte unsere Mitwirkung notwendig sein, wird der Kunde uns dies unverzüglich mitteilen.
8.7. Wir sind berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigtdas vorbehaltene Eigentum jederzeit an dritte Personen, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte insbesondere Kreditunternehmen, zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte 1. Sämtliche gelieferte Vertragsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatDunapack.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen 2. Wird Vorbehaltsvertragsware vom Kunden allein oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtzusammen mit anderer Ware veräußert, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, schon jetzt die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsvertragsware mit allen Nebenrechten und Rängen sicherungshalber an FDT Dunapack ab, ohne dass es späterer besonderer dabei noch weiterer Erklärungen bedarf. Wird Dunapack nimmt die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für Abtretung an. Wenn die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdeweiterveräußerte Vorbehaltsvertragsware in Miteigentum des Kunden steht, so tritt erstreckt sich die Abtretung der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung abForderungen auf den Betrag, der dem Wert Anteilswert von Dunapack am Miteigentum entspricht.
3. Dunapack ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehenabgetretenen Forderungen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigtwird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an Dunapack weiterleiten. Dunapack wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt solange der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇▇▇▇▇ insoweit freizugebenhat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Dunapack ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Miteigentumsanteile an verar- beitetenPfändungen, umgebildeten Beschlagnahmen oder verbundenen Gegenständen und sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsvertragsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde Dunapack unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Information muss so umfassend sein, dass ▇▇▇▇▇▇▇▇ sich rechtlich gegen diese Maßnahmen in die Vorbehaltsvertragsware zur Wehr setzen kann, insbesondere Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit nach einer erfolgten gerichtlichen Inanspruchnahme der Dritte nicht in der Lage ist, die erstattungsfähigen gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den bei Dunapack entstandenen Ausfall.
5. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung, oder Einbau der Vorbehaltsvertragsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In all diesen Fällen ist Dunapack berechtigt, die Vorbehaltsvertragsware unverzüglich abzuholen und in Besitz zu nehmen.
6. Nimmt der Kunde eine an Dunapack abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsvertragsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an Dunapack abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages an Dunapack abgetreten ist, auf den Kunden übersich die ursprüngliche Forderung bezog.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor12.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Konto- korrent), bis der Kunde sämtliche die uns aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatKäufer jetzt oder künftig zu- stehen, bleibt die Ware unser Eigentum.
b) Ist 12.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtsgesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmannnoch zur Sicherheit übereig- net werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, bei dem wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Käufer auf unser Eigentum hinweisen und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannuns unverzüg- lich benachrichtigen.
c) FDT 12.3 Der Käufer ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtetbefugt, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenEigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsge- mäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gel- ten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
12.3.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermi- schung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Ver- mischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbei- teten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entste- hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
12.3.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt, bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 12.3.1, zur Sicherheit an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahluns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 12.2 genann- ten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forde- rungen.
12.3.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, Bruch-die Forderung nicht einzuziehen, Feuer-solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, Wasser- nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und sonstige Schäden zu versichern kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, Schuldnern (Dritten) die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichernAbtretung mitteilt.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt12.3.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung werden wir auf Verlangen des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur Käufers Sicherheiten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unse- rer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istfreigeben.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme Die gesamte von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT uns gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigenturm. Für Abnutzung und Beschädigungen der Ware sind wir berechtigt eine entsprechende Wertminderung geltend zu veräußern, machen. Bei nicht vollständiger Bezahlung oder Abzüge jeglicher Art ist die Firma Zeitler Holzhäuser berechtigt die Ware wieder zurückzufordern bzw. die gelieferte Ware ohne Schadensausgleich wieder einzufordern und zwar unter ggf. zurückzuholen Mit der Bedingung, dass Unterzeichnung des Kaufvertrags durch den Auftraggeber (Kunde) ist der Kunde Kaufvertrag Rechtsgültig. Der Käufer hat das Recht innerhalb von seinem 14 Tagen nach Unterzeichnung des Kaufvertrags ohne Angabe eines Grundes vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Kaufvertrag muss in schriftlicher Form erfolgen. Mündliche Absprachen jeglicher Art werden nicht akzeptiert. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Kaufvertrags kein schriftlicher Widerruf des Kaufvertrags dann ist dieser bindend und kann weder Rückgängig gemacht noch geändert werden. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht für ▇▇▇▇ die für den Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum speziell nach ▇▇▇ angefertigt wurde und für Ware die auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatKundenwunsch in weniger als 14 Tagen hergestellt bzw. geliefert wird. Nachträgliche Änderungen des Kaufvertrages sind nur in schriftlicher Form und nur solange möglich wie noch nicht mit der Fertigung der Ware begonnen wurde. Für nachträgliche Änderungen der Ware behalten wir uns vor eine entsprechende Entschädigung für unseren Arbeitsaufwand zu erheben. Für den Fall eines Rücktritts des Kunden vom Kaufvertrag nach 14 Tagen erheben wir eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Kaufpreises. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu Ihren Gültigkeit der Weiter- veräußerung tritt schriftlichen Bestätigung Der auf dem Kaufvertrag vereinbarte Preis versteht sich als Festpreis. Unberechtigte Abzüge werden in jedem Falle gerichtlich eingefordert, nachträgliche Skonto- abzüge und sonstige Geldeinbehale sind im Festpreis nicht vorgesehen und werden somit nicht akzeptiert und ebenfalls nachgefordert. Alle Preise sind Endverbraucher- preise und verstehen sich incl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenten MWSt. Alle Preise sind in € angegeben Mit erscheinen einer neuen Preisliste verlieren alle bisherigen Preislisten ihre Gültigkeit. Unsere Angebote haben, soweit nicht anders angegeben, eine Gültikeit von 3 Monaten. Zahlungsfristen: Der gesamte auf dem Kaufvertrag angegebene Kaufpreis ist sofort nach dem Empfang der Ware bzw. nach Erhalt der Rechnung zum angegebenen Termin zu und in voller Höhe und ohne Abzüge durch Banküberweisung auf unser Konto zu entrichten. Unsere Monteure sind grundsätzlich berechtigt den Rechnungsbetrag gegen schriftliche Bestätigung entgegenzunehmen. Wir behalten uns vor, den Rechungsbetrag gegen Empfang der Ware sofort und gegen schriftliche Bestätigung in Bar zu erheben! Die Zahlungskonditionen sind auf der Rechnung ausgewiesen. Bei Überschreitung der angegebenen Frist hat der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für uns entstehenden Bearbeitungtskosten sowie die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung Verzugszinen zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbindentragen. Die Verarbeitungauf Angeboten ausgewiesenen Preise verstehen sich als Festpreise, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so nachträgliche Skontoabzüge sowie unberechtigt einbehaltene Beträge werden eingefordert und sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannesunverzüglich zu begleichen. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überAngeboten angegebenen Daten sind Bestandteil des Vertrags uns somit bindend.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 10.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen allen von uns gelieferten Waren vorvor (nachstehend insgesamt „Vorbe- haltsware“), bis alle unsere Forderungen aus der Kunde sämtliche Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künf- tig entstehenden Ansprüche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden später abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen ausgeglichen hatvon uns in eine laufende Rechnung (Kon- tokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
b) Ist der 10.2 Der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für hat die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatVorbehaltsware ausreichend, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos gegen Feuer und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis Diebstahl, zu dem Zeitpunkt, versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadenfall werden be- reits hiermit in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannHöhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 10.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu versichern.
e) Der Kunde darf verkaufen. An- dere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtVorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglichnur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiter- veräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, spätestens inner- halb wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von 3 Werktagen ab Anbringung Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Pfändung Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung ge- gen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetre- ten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderun- gen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abneh- mer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abneh- mern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden an- erkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ent- spricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder Beschlagnahmezu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, davon insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Ver- einbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Fac- torings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen – zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt auch für zum Zeitpunkt des Eintritts des Zahlungs- verzugs noch nicht weiterverarbeitete ▇▇▇▇, die der Kunde beigestellt hat und die von uns bearbeitet wor- den ist. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetz- liche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretene Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istunterrichten.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicher- ten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde Sinne von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab§ 950 BGB, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfuns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Gegenstän- den verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der verarbeiteten, umgebildeten anderen verarbeiteten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer ein- heitlichen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarfuns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum un- entgeltlich für uns. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entsprichthiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt Auf unser Verlangen ist der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden jederzeit verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebenuns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigen- tumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 In jedem Fall bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung das Eigentum von RECK.
8.2 Wenn der Kunde Unternehmer ist, gilt zudem folgendes:
a) FDT RECK behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen allen gelieferten Waren vorGegenständen vor bis zum Eingang aller Zahlungen, bis die der Kunde sämtliche aus der Geschäftsverbindung gegenüber RECK schuldet. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Saldo, soweit RECK Forderungen gegenüber dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatKunden in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
b) Ist Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RECK nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die gelieferte ▇▇▇▇ zurückzuverlangen; der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtsist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch ▇▇▇▇ liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ebenso, falls RECK die Ware pfändet. Bei Pfändungen oder ein Kaufmannsonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde RECK unverzüglich schriftlich zu benach- richtigen, bei dem damit RECK Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörtDritte nicht in der Lage ist, gilt RECK die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Eigen- tumsvorbehalt auch Kunde für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannAusfall.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußernverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) an RECK ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unter unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einzie- hung dieser Forderungen ist der BedingungKunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Be- fugnis von RECK, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch wird RECK die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall kann RECK verlangen, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner an RECK benennt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden Schuldnern (Dritten) die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istmitteilt.
hd) Dem Kunden ist gestattet, RECK wird die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT vorgenannten Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden verpflichtetfreigeben, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebenals ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT 9.1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Kunden behält sich Seenberg das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.
9.2. Werden die von Seenberg gelieferten Waren vorweiterverarbeitet, bis entsteht bei dieser Weiterverarbeitung Miteigentum von Seenberg am neuen Produkt entsprechend dem Wertverhältnis der Bestandteile. Be- und Verarbeitungen erfolgen für Seenberg im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne Seenberg zu verpflichten. An einer durch Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Sache erwirbt Seenberg automatisch Anspruch. Wird Vorbehaltsware von Seenberg zusammen mit anderen, nicht von Seenberg gehörenden Waren verarbeitet, erlangt Seenberg das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Marktwertes der Vorbehaltsware zum Marktwert der anderen verarbeiteten Sache. Sollte durch die Verarbeitung das Eigentum von Seenberg an der Ware untergehen und der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatEigentümer werden, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum im Augenblick des Erwerbs durch den Kunden von diesem wieder auf Seenberg übergeht. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Belastungen der Vorbehaltsware von Seenberg sind nicht zulässig.
b) Ist 9.3. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die gelieferte Ware oder aus der Verarbeitung entstandene Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises von Seenberg tritt der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtshiermit an Seenberg sicherungshalber die aus einem Weiterkauf der Ware gegenüber Dritten zustehenden Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent) oder sonstige Forderungen (z.B. aus unerlaubter Handlung, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein KaufmannVersicherungsleistungen usw.) im Zusammenhang mit der Ware bis zum Wert, bei dem den der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörtKunde Seenberg schuldet, gilt ab. Seenberg nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde hat auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Eigen- tumsvorbehalt auch für die ForderungenForderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte Seenberg zukommen zu lassen. Der Kunde wird von Seenberg widerruflich ermächtigt, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme an Seenberg abgetretenen Forderungen auf die Rechnung von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetSeenberg im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann von Seenberg widerrufen werden, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer seinen Zahlungsverpflichtungen Seenberg gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
9.4. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzubeziehen. Seenberg kann den Abnehmer des Kunden von der Abtretung jederzeit verständigen.
9.5. Seenberg ist ohne Einschränkungen berechtigt, die Vorbehaltssache sicherzustellen, falls der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere wenn der Kunde a) die Vorbehaltssache nicht sachgemäß aufbewahrt oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer unsachgemäß behandelt, b) bestehenden mit der Kaufpreiszahlung in Verzug gerät oder c) es verabsäumt, in einem formellen oder informellen Insolvenz- oder Ausgleichsverfahren seine Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hatfür die Vorbehaltssache anzumelden. Der Vollzug der Herausgabe und die Sicherstellung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag und heben die Pflichten des Kunden, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaftinsbesondere auf volle Zahlung des Kaufpreises, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannnicht auf.
d) 9.6. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen Vorbehaltsware auf seine Kosten zu Gunsten von Seenberg ausreichend gegen Diebstahl, Bruch-Einbruchsdiebstahl, Feuer-, Wasser- Feuer und sonstige Schäden Wasserschaden zu versichern und den Versicherungsnachweis Seenberg auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang Verlangen die Versicherung nachzuweisen. Die Versicherung ist so lange aufrecht zu erhalten, wie Seenberg aus der Aufforderung vorzulegengesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden diesem gegenüber noch Ansprüche zustehen. Kommt Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware bereit jetzt an Seenberg ab. Seenberg nimmt hiermit die Abtretung an.
9.7. Zugriffen Dritter (z.B. Pfändung oder Beschlagnahmen) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an Seenberg abgetretenen Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf die Rechte von Seenberg zu widersprechen. Ferner hat er Seenberg sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der Aufforderung nicht fristgemäß nach, für eine Intervention erforderlichen Unterlagen (z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.
9.8. Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden ist FDT Seenberg berechtigt, die gelieferten Waren Geschäftsräumlichkeiten des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn nehmen oder die Abtretung der Kunde mit Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehalten bzw. die Zurücknahme der Erfüllung Ware sowie eine etwaige Pfändung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Ware durch Seenberg selbst gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenVertrag.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte 1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vorvon ▇▇▇▇▇▇▇▇ bis zum vollständigen Ausgleich aller, bis aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist den Mitarbei- tern von ▇▇▇▇▇▇▇▇ zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemun- ter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware gewähren. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- Beschädigung und sonstige Schäden Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von ▇▇▇▇▇▇▇▇ die Ware auf ei- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ getrennt zu lagern oder geeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von ▇▇▇▇▇▇▇▇ zu kennzeichnen und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegenalle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Kommt Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit siche- rungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an ▇▇▇▇▇▇▇▇ ab; ▇▇▇▇▇▇▇▇ nimmt die Abtretung an.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachKunde ▇▇▇▇▇▇▇▇ umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, ist FDT berechtigtwenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an ▇▇▇▇▇▇▇▇ abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und ▇▇▇▇▇▇▇▇ unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Inte- ressen unterstützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentums- vorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die gelieferten Waren auf Kosten Ansprüche des Kunden selbst zu versicherngegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an ▇▇▇▇▇▇▇▇ abgetreten; ▇▇▇▇▇▇▇▇ nimmt die Abtretung an.
e) 4. Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ord- nungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den noch zur Sicherheit übereignenKunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Hus- emann zu zahlen hat. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtZu anderen Verfügungen (z.B. Sicherungsübereignung, so Ver- pfändung usw.) ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigennicht berechtigt. Der Kunde trägt alle Kostentritt die ihm aus der Ver- äußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an ▇▇▇▇▇▇▇▇ ab. Nimmt der Kunde die zur Aufhebung des Zugriffes Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrent- verhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrent- forderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit unwiderruflich an Huse- mann ab. ▇▇▇▇▇▇▇▇ nimmt die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istAbtretungen an.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht5. Der Kunde bleibt ermächtigt, ist eine Verpfändungan ▇▇▇▇▇▇▇▇ abgetretene Forderungen treuhände- risch für ▇▇▇▇▇▇▇▇ einzuziehen, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) solange er sich nicht in Zahlungsverzug befin- det. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kun- de hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehen- der von FDT ▇▇▇▇▇▇▇▇ eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an ▇▇▇▇▇▇▇▇ weiter- zuleiten, bis die gesicherten Forderungen von ▇▇▇▇▇▇▇▇ vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zu- stehenden Forderungen an ▇▇▇▇▇▇▇▇ ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Be- gleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forde- rungen an ▇▇▇▇▇▇▇▇ ab. ▇▇▇▇▇▇▇▇ nimmt die Abtretungen an.
6. Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend. Die § 950 BGB, ohne dass für ▇▇▇▇▇▇▇▇ hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von ▇▇▇▇▇▇▇▇ gelieferte ▇▇▇▇ mit anderen Gegenständen in der Weise ver- mischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von ▇▇▇▇▇▇▇▇ kraft Ge- setzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigen- tumsrechte an dem neuen Gegenstand auf ▇▇▇▇▇▇▇▇ und verwahrt ihn unentgelt- lich und treuhänderisch für ▇▇▇▇▇▇▇▇.
7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch ei- nem Eigentumsvorbehalt untersteht. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ist nicht verpflichtet, auf ▇▇▇▇▇▇- gen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird ▇▇▇▇▇▇▇▇ auf Verlangen des Kunden Wa- re freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forde- rungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von ▇▇▇▇▇▇▇▇ bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von ▇▇▇▇▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußerneigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird ▇▇▇▇▇▇▇▇ auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und zwar unter der Bedingung, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde von seinem ohne Darle- gung eines rechtfertigenden Grundes seinen Husemann oder Dritten gegenüber fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann ▇▇▇▇▇▇▇▇ dem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatRecht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt heraus- verlangen. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ▇▇▇▇▇▇▇▇ ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, soweit der Insolvenzverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Preis bezahlt ist.
9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungsverzuges des Kun- den, ist ▇▇▇▇▇▇▇▇ berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehendem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde ungeachtet sonstiger Husemann zu- stehender Rechte verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇▇▇▇▇ insoweit freizugebendie Aufwendungen des Vertrags- abschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1 % des Warenwer- tes bei Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb und in Höhe von 2 % des Warenwertes bei Nutzung im Mehr-Schicht-Betrieb zu zahlen.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 8.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbin- dung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
8.2 Der Kunde ist zur Verarbeitung oder Verbindung der gelieferten Ware mit anderen Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An dem durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 8.1 genannten Ansprüche Miteigentum, das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus uns schon jetzt überträgt. Der Kunde hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatVerhältnis des Wertes, den unserer Erzeugnisse und der durch die Verbindung entstandenen Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben.
b) Ist der 8.3 Der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Bar- zahlung oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatWeiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechten ab. Werden uns gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, so ist die Kaufpreisforderung in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT Höhe des Preises unserer Erzeugnisse abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Siche- rung aller Ansprüche nach Ziffer 8.1. Der Kunde ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetzur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Dieses Weiterveräußerungsrecht können wir widerrufen, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder seinen Vertragspflich- ten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug kommt. Diese Weiterveräußerungsrechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt Kunde seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt. Auf unser Verlangen hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenuns der Bestel- ler unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen- de Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszu- stellen. Pfändungen oder sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang Rechtsbeeinträchtigungen der Aufforderung vorzulegen. Kommt uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigenuns unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zur zu Wiederbeschaffung der gelieferten Waren des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten sie nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist .
8.4 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung von Vertragspflichten des Kunden die Herausgabe der in unserem Vorbehalt – oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Liegt aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu forderndieser Vereinbarungen eine Übersicherung vor, der binnen 5 Werktagen ab Zugang werden wir auf Verlangen des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur Kunden insoweit Sicherungen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istfreigeben.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungeneinem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die FDT Trigonova aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem jedem Rechtsgrund gegen den Kunden hatjetzt oder künftig zustehen, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hatwerden Trigonova die folgenden Sicherheiten gewährt, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht sie auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur Verlangen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ihrer ▇▇▇▇ freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Trigonova. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Trigonova als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Trigonova durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Trigonova übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von Trigonova unentgeltlich. Ware, an der Trigonova (Mit-)Eigentum zusteht, wird im gewöhnlichen Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Sicherungs- Übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung sicherungshalber in vollem Umfang an Trigonova ab. Trigonova ermächtigt ihn widerruflich, der dem Wert der Forderung der FDT entsprichtdie an Trigonova abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Bis Trigonova darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Bei Zugriffen Dritter auf schriftlichen Widerruf der FDT ist die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde berechtigtauf das Eigentum von Trigonova hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit Trigonova seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Trigonova die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigtin diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt haftet hierfür der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem vertragswidrigem Verhalten des Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT - insbesondere Zahlungsverzug - ist Trigonova berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit Pfändung der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Vorbehaltsware durch Trigonova liegt kein Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenVertrage.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vorvon ▇▇▇▇▇ bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zuste- hender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, bis die ▇▇▇▇▇ gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch ▇▇▇▇▇ unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) vorgenannten Ansprüche von ▇▇▇▇▇ dürfen die Ge- genstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungs- übereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde eine juristische Person Händler (Wiederver- käufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiter- verkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte von ▇▇▇▇▇ bereits jetzt an ▇▇▇▇▇ abgetreten werden. Während der Dauer des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT Eigentumsvorbehaltes ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtun- gen aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- Eigentumsvorbehalt nachkommt und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegensich nicht in Zahlungsver- zug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflich-tungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat ▇▇▇▇▇ des- halb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann ▇▇▇▇▇ den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Aufforderung nicht fristgemäß nachRücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Drit- ten, ist FDT berechtigtinsbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist hat der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb ▇▇▇▇▇ sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigen- tums-vorbehalt von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen▇▇▇▇▇ hinzuweisen. Der Kunde Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Aufgebung des Zugriffes Zugriffs und zur zu einer Wiederbeschaffung der gelieferten Waren des Kaufgegenstan- des aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten sie nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss Der Käufer hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die halten so- wie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzun- gen unverzüglich von FDT gelieferte ▇▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausführen zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatlassen. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇▇ verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugebenfreizuge- ben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, 9.1. Die Ware bleibt bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person gegen den Kunden unser Eigentum. Die Einstellung ein- zelner Forderungen in laufende Rechnungen oder Saldobeziehungen und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswid- rigem Verhalten des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatKunden, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem ZeitpunktZahlungsverzug, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT sind wir berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rück- nahme der Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Nebenkosten und nach deren vollständiger Tilgung auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.
9.2. Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Bestellers, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grund- stücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltswa- ren mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
9.4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesent- licher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt uns der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entste- henden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Ein- räumung einer erstrangigen Sicherheitshypothek im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.
9.5. Der Besteller ist berechtigt, Waren im ordentli- chen Geschäftsgang weiter zu veräußernverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Aufforderung ab, die ihm aus der Weiter- veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unter unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der Bedingungan uns abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtre- tung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung unmittelbar selbst einzuziehen, bleibt hiervon unbe- rührt. Wir verpflichten uns jedoch, von diesem Recht der Forderungseinziehung nicht Gebrauch zu ma- chen, solange der Besteller seinen Zahlungsver- pflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach- kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keine Zahlungseinstellung oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens vorliegt. Tritt eine dieser Bedingungen ein, so können wir verlangen, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergehtdie dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.6. Sofern der realisierbare Gesamtwert der uns eingeräumten Sicherheiten 120 % unserer noch offenen Restforderungen gegen den Besteller nicht nur vorübergehend übersteigt, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde sind wir verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Bestellers diesem angemessene Sicherheit unserer ▇▇▇▇ insoweit freizugebenin der übersteigenden Höhe einzuräumen.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, 10.1 Die gelieferte Ware steht bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, Geschäftsbeziehung in unserem Eigentum. Dies gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungenalle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetKaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannBesteller sich vertragswidrig verhält.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) 10.2 Der Kunde darf die gelieferten Waren Liefergegenstände weder verpfän- den verpfänden, noch zur Sicherheit Sicherung übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder beschlagnahmtsonstigen Verfügungen durch Dritte, so ist hat der Kunde verpflichtetuns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, FDT unverzüglichdie zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungspersonen und sonstige Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahmeinsbesondere bei Zahlungsverzug, davon schriftlich zu benachrichtigensind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Kunde trägt alle Kostenist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die zur Aufhebung Verbindlichkeiten des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssenLiefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit die Kosten sofern dies nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
10.5 Der Kunde ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Verlangens fällig ist.
fzwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitigeab, die Sicherung ihm aus der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernWeiterveräußerung erwachsen, und zwar unter unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der BedingungKunde nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden Schuldnern (Dritten) die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istmitteilt.
h) Dem 10.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden ist gestattet, wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Liefergegenstände mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeitetenLiefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
10.7 Werden die Liefergegenstände mit anderen, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache ergibt. Für im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den Fall anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entsprichtVermischung. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungKunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung10.8 Wir verpflichten uns, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. a) FDT 10.1 Beadbags behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen der gelieferten Waren vor, Ware bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die zur Erfüllung aller Forderungen, die FDT einschließlich sämtlicher Saldoforderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber bestehenden oder künftigen Geschäftsverbindungen mit dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemzur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren gelieferte Ware weder verpfän- den verpfänden, noch zur Sicherheit Sicherung übereignen. Werden Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde Beadbags unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
10.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf an Dritte und zur Verbindung des Vorbehaltsgutes mit anderen beweglichen Sachen nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Sofern das Vorbehaltsgut mit anderen Gegenständen verbunden wird, erwirbt Beadbags das Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumanteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsguts zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Ist die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtVerbindung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich Beadbags anteilsmäßig das Miteigentum zu benachrichtigenübertragen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istverwaltet für Beadbags den so entstandenen Miteigentumsanteil.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung 10.3 Die aus einem Weiterverkauf oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Vorbehaltsguts entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung sicherheitshalber bis zur Höhe des Kaufpreisanspruches bzw. in Höhe des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Betrages an Beadbags ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, Beadbags nimmt die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehenAbtretung hiermit an. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigtwiderruflich ermächtigt, die aus dem Verkauf resultierende an Beadbags abgetretene Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragenauf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Kommt Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang Beadbags Namen und Adressen und alle zum Einzug erforderlichen Informationen bezüglich der Aufforderung seinem Kunden Drittschuldner mitzuteilen, alle dazu gehörigen Unterlagen, insbesondere eine Aufstellung über das noch vorhandene Vorbehaltsgut auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig isterfolgte Forderungsabtretung anzuzeigen.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 1. Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere Kaufsache bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu aller Forderun- gen aus der Geschäftsverbindung mit dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannVertragspartner vor.
c2. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück- zunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich der Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergericht- lichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) FDT unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unab- hängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtre- tung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht all- gemein auch gegenüber anderen Gläubigern in Zahlungsverzug gerät und insbeson- dere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemZah- lungseinstellung vorliegt. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde Vertragspartner ist verpflichtet, uns auf Anforderung alle zum Einzug erforderlichen Informationen z.B. Name und Adresse des Drittschuldners, ReNr. mitzuteilen, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, Schuldnern (Dritten) die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichernAbtretung mitzuteilen.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfVertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Kaufsache mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Ge- genständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeitetenKaufsache (Rechnungsendbetrag, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarfVerarbeitung. Für die Höhe der abgetretenen Forderung durch Verarbeitung entstehende Sache gilt Ziffer h) entsprechendim Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbe- halt gelieferte Kaufsache.
j) FDT ist berechtigt6. Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware in Besitz uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertrags- partners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche 10% übersteigt und nicht nur eine vorüberge- hende Übersicherung vorliegt; die Auswahl der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum freizugebenden Sicherheiten steht in unserem Ermessen. Allgemeine Lieferbedingungen zur Verwendung beim Verkauf beweglicher Sachen an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.Unternehmer
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden alle Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatGeschäftsbeziehung, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos inkl. der Nebenkosten, beglichen sind. [Zahlungsbedingungen] Alle Rechnungen unseres Werkes sind, wenn nicht anderst vereinbart, immer innerhalb von 8 Tagen, ab Rechnungslegung, netto zu zahlen. Skonto wird, außer es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht gewährt und bei Entgegennahme eigenmächtigem Abzug von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemuns nachgefordert. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb Die Ablehnung von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernbehalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Bei Zahlungsverzug berechnen wir eine angemessene Verwaltungsgebühr. Die Berechnung von Verzugszinsen bleibt uns vorbehalten. Ist die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet, und zwar unter der Bedingungsind wir berechtigt, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergehtnoch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. [Haftungsbeschränkungen] Für Schäden unserer Geschäftspartner haften wir nur, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatdiese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder seitens unserer Erfüllunsgehilfen beruhen. Für den Fall Schäden infolge höherer Gewalt haften wir nicht. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung abLeistung, der dem Wert Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung und/oder aus sonstigen Gründen sind ausgeschlossen, soweit der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehenSchaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde. Der Kunde ist jedoch Schadensersatzanspruch bezieht sich ausschließlich auf den Lieferungs- und/oder Leistungsgegenstand. Folgeschäden sind von der Haftung ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere auch für Betriebsstörungen, Gebäudeschäden und den Verlust von Daten. Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche sind nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung auf Dritte übertragbar. Eine Haftung für Schäden an zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kundeneutralisierenden Objekten wird nicht übernommen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurde. Darüber hinaus begrenzt sich die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden könnenHaftung auf den Auftragswert. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner [Gewährleistung] Jede ▇▇▇▇ insoweit freizugebengleich ob angeliefert oder persönlich vom Kunden abgeholt - und jede Leistung ist sofort nach Erhalt auf Mängel und ggf. Fehler im Text und der Farbgebung zu untersuchen. Mängelrügen müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Wareneingang bei uns vorliegen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Bei Mangelhaftigkeit der Ware oder Montage sind wir wahlweise zur Nachbesserung ,auch mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber kann nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung eine Ermäßigung des Warenwertes verlangen. Zur Nachbesserung ist uns eine angemessene, branchenübliche Frist zu setzen. Führt der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter die Nachbesserung durch, so ist unsere Gewährleistung ausgeschlossen. Von der Firma ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Werbetechnik GmbH+▇▇.
l▇▇ genannte Eigenschaften eines Materials (z.B. Haltbarkeit, Lichtbeständigkeit, Ablösbarkeit von Folien,...) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen beziehen sich auf Angaben durch die jeweiligen Hersteller, sind grundsätzlich nur Richtwerte und nicht bindend. Der Kunde hat durch Materialtests selbst zu überprüfen ob das Eigen- tum an der VorbehaltswareMaterial für den jeweiligen Einsatz geeignet ist. Für Transportschäden haften wir nicht. Diese sind bei Übergabe dem Beförderer zu melden und diesem gegenüber geltend zu machen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten ab Abnahme, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überwenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche wegen versteckter Mängel.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a(1) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die FDT der Redemann Lagertechnik aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatjedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, insbesondere sowie bis zum Ausgleich eines zur vollständigen Freistellung von sämtlichen etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hatVerbindlichkeiten, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaftwir im Interesse des Käufers eingegangen sind, werden uns Sicherheiten gewährt, die den Verzicht wir auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur Verlangen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernganz oder teilweise freigeben, soweit die Sicherheiten wertmäßig unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigen.
(2) Die Ware bleibt bis zum vollständigen Forderungsausgleich Eigentum der Redemann Lagertechnik. Verarbeitung und zwar unter der BedingungUmbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt machtjedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf dessen Kunden erst uns übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigtKäufer verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzuguns (Mit-) Eigentum zusteht, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istwird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
h(3) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Besitz Höhe der offenen Forderungen und zuzüglich aller Nebenforderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Redemann Lagertechnik ermächtigt den Käufer widerruflich, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Redemann Lagertechnik ist berechtigt, vom Käufer die Offenlegung der Abtretung zu neh- men, wenn verlangen sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde mit Käufer auf das (Mit-) Eigentum von Redemann Lagertechnik hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenZurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein stillschweigender Rücktritt vom Vertrag.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 8.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen der gelieferten Waren vor, Sache(n) (nachstehend auch Vorbehalts- ware oder Ware) bis der Kunde sämtliche zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, Liefervertrag vor. Dies gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungenalle zukünftigen Lieferungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, auch wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemwir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT Wir sind berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇▇ zurückzunehmen, wenn der Bestel- ler sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus normalen Geschäftsver- kehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, Abnehmer aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die der Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits Besteller schon jetzt FDT an uns in Höhe des mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, ob die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehenKaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die Besteller bleibt zur Einziehung der For- derung notwendig sindForderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Alle mit Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Einziehung der Forderung Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istoder Zahlungseinstellung vorliegt.
h) Dem Kunden ist gestattet, 8.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der gelieferten Sache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen gelieferte Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibtVerarbeitung. Für Dasselbe gilt für den Fall der Veräußerung Vermischung. Sofern die Vermischung in der neuen Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber Besteller auch solche Forderun- gen an uns ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für durch die Verbindung zusteht, der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendeinem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
j) FDT ist berechtigt8.5 Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware in Besitz uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizu- geben, soweit ihr Wert die zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben% übersteigt; auch die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, 7.1 Die Ware bleibt bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatzu dessen vollstän- diger Bezahlung unser Eigentum.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenEi- gentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
7.3 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereig- nen oder sonstige, unser Eigentum ge- fährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an ihn ausgelieferten unseren Maß- nahmen zum Schutz der unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware mitzu- wirken.
7.4 Der Kunde tritt schon jetzt die Forde- rungen aus der Weiterveräußerung der Ware in Höhe des Rechnungsbetrages inklusive der Umsatzsteuer mit sämtli- chen Nebenrechten an uns ab. Wir neh- men diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Ware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren angemessen gegen veräu- ßert, wird die Forderung aus der Wei- terveräußerung im Verhältnis des Wer- tes der Ware (Rechnungsendbetrag in- klusive der Umsatzsteuer) zu den ande- ren verkauften Gegenständen abgetre- ten. Sofern eine Abtretung nicht zuläs- sig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur uns zu leisten.
7.5 Wir können die Berechtigung des Kun- den zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsver- pflichtungen gegenüber uns nicht ord- nungsgemäß nachkommt, in Zahlungs- verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird.
7.6 Wir sind auf Verlangen des Kunden ver- pflichtet, bestehende Sicherheiten inso- weit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berück- sichtigung banküblicher Bewertungsab- schläge die Forderungen von uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kun- den um mehr als zehn (10) Prozent übersteigt. Die Auswahl der freizuge- benden Sicherheiten obliegt uns.
7.7 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigen- tumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 7 rechtlich nicht wirksam ist, räumt der Kunde uns hiermit ein ent- sprechendes Sicherungsrecht ein. So- fern hierfür weitere Maßnahmen erfor- derlich sind, wird der Kunde alles tun, um uns unverzüglich ein solches Siche- rungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetz- barkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
7.8 Wir behalten uns Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware), bis alle un- sere gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden, sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit der Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch Produkte, die beim Kunden montiert sind.
7.9 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbe- haltsware sachgemäß zu lagern. So- fern er nicht selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, sind wir berechtigt, sie auf seine Kosten ge- gen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigtandere Schäden, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst bei Lagerung entstehen können, zu versichern.
e) 7.10 Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ in unse- rem Eigentum stehende Vorbehalts- ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine . Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der die- ser Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfgleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie eingebaut wird oder nicht (inkl. MwSt). Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen nach Be- oder Verarbeitung oder zu- sammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußertWaren, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdeuns nicht gehören, nach Einbau weiterver- äußert, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen gilt die Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT des Kun- den gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Preises als abgetreten.
7.11 Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Kunde berechtigtauch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht berechtigtzu tun, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Erfüllung Kunde von der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in VerzugEinziehungsbefug- nis Gebrauch, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist steht uns der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache einge- zogene Erlös in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird zwischen ihm und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendzu.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, 1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person zur vollständigen Zahlung des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines Kaufpreises im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Eigentum des Verkäufers. Der Kunde Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenzur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
2. Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die Ware befindet, gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:
a. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete ▇▇▇▇ gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a.
c. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. d) bis e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahldenen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 b haben, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
e. Der Käufer ist FDT berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu versicherngeben.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der f. Von einer Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigenunterrichten. Der Kunde Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der gelieferten Waren Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten sie nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istersetzt werden.
fg. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT bestehtinsgesamt um mehr als 50 v.H., ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf1. Für die Höhe Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge und/oder theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach statistischen Methoden ermitteln können. Wir sind berechtigt, das theoretische Gewicht um 2 ½ % (Handelsgewicht) zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen und bei der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendAbrechnung ein Handelsgewicht von 8 kp/dm³ zugrunde zu legen.
j) FDT ist berechtigt2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- menBundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, wenn gilt jeweils das Gesamtgewicht der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommtSendung. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenUnterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragsgegenstands bleibt dieser unser Eigentum.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für 6.2. Bei Kaufleuten bleibt die Forderungen, die FDT Ware bis zur vollständigen Bezahlungen aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannunser Eigentum.
c) FDT ist nur 6.3. ▇▇▇▇▇▇ sind berechtigt, mit Eigentumsvorbehalt behaftete Waren weiter zu verkaufen. Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus mit dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
6.4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
6.5. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit geleistet hatan uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6.6. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die nur durch unwiderrufliche BürgschaftForderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Verzicht auf Schuldnern (Dritten) die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannAbtretung mitteilt.
d) Der Kunde ist verpflichtet6.7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis werden wir auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Verlangen des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur Käufers Sicherheiten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istfreigeben.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 8.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen der gelieferten Waren vor, Sache bis der Kunde sämtliche zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, Liefervertrag vor. Dies gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungenalle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetKaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannBesteller sich vertragswidrig verhält.
d) 8.2 Der Kunde Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenKaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, an ihn ausgelieferten Waren angemessen diese auf eigene Kosten gegen DiebstahlDiebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- Feuer- und sonstige Schäden Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und den Versicherungsnachweis Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Kunde trägt alle KostenSoweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die zur Aufhebung des Zugriffes gerichtlichen und zur Wiederbeschaffung außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istBesteller für den uns entstandenen Ausfall.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, 8.3 Der Besteller ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung zur Weiterveräußerung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ Vorbehaltsware im gewöhnlichen normalen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatberechtigt. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die der Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits Besteller schon jetzt FDT an uns in Höhe des mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, ob die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehenKaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die Besteller bleibt zur Einziehung der For- derung notwendig sindForderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Alle mit Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Einziehung der Forderung Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kundeinsbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
h) Dem Kunden ist gestattet, 8.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Kaufsache mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibtVerarbeitung. Für Dasselbe gilt für den Fall der Veräußerung Vermischung. Sofern die Vermischung in der neuen Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber Besteller auch solche Forderungen an uns ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für durch die Verbindung zusteht, der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendeinem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
j) FDT ist berechtigt8.5 Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware in Besitz uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben% übersteigt.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. a(1) FDT EMGR liefert ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Es gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) EMGR behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, der Vorbehaltsware bis der Kunde sämtliche zum Eingang aller Zahlungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatLiefervertrag und darüber hinaus aller Zahlungen aus sonstigen Geschäftsbeziehungen des Kunden vor.
b(3) Ist der Der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemEMGR. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenVorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, an ihn ausgelieferten Waren angemessen diese auf eigene Kosten in Höhe ihres vollen Wertes gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegenversichern. Kommt Auf Verlangen von EMGR muss der Kunde den Abschluss und Aufrechterhaltung der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Versicherung nachweisen. Alle Ansprüche gegenüber dem Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware tritt der Kunde zum Zeitpunkt des Kunden selbst zu versichernVertragsabschlusses oder spätestens der Lieferung an EMGR ab.
e(4) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet hat EMGR sofort bei Kenntnis des Drohens, oder beschlagnahmtbei Unkenntnis spätestens im Zeitpunkt des Eintritts, von jeder Beschlagnahme, Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigendass EMGR gegebenenfalls intervenieren kann. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen. Soweit der Dritte nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigtin der Lage ist, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss EMGR die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu fordernerstatten, haftet der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istKunde für den EMGR entstandenen Ausfall.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g(5) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußernverkaufen; er tritt EMGR jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unter unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. EMGR kann jederzeit verlangen, dass ihr der BedingungKunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde bis auf Widerruf durch EMGR auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der EMGR, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. EMGR verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt oder eine solche droht oder nach Faktenlage zu drohen scheint. Ist aber dies der Fall, so kann EMGR verlangen, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt ihr alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergehtdie dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsbefugnis von EMGR ist davon unabhängig.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatinsbesondere bei Zahlungsverzug, ist EMGR berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt Hierdurch entstehende Kosten hat der Kunde hiermit seine künftigeEMGR zu erstatten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch EMGR liegt ein Rücktritt vom Vertrag. EMGR ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, aus aber nicht verpflichtet. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – zuerst abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(7) Jegliche Verarbeitung der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfVorbehaltsware durch den Kunden wird stets für EMGR vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, EMGR nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Stoffen verarbeitet, so erwirbt EMGR das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeitetenVorbehaltsware (Fakturaendbetrag, umgebildeten einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
(8) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, EMGR nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert verbunden, so erwirbt EMGR das Miteigentum an der neuen Sache ergibtim Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Für den Fall Erfolgt die Vermischung in der Veräußerung Weise, dass im Ergebnis der neuen Sache tritt Vermischung Miteigentum entsteht, so erwirbt EMGR anteilmäßig Miteigentum; sofern hierzu notwendig, überträgt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung seinen Miteigentumsanteil auf EMGR. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für EMGR. Im Übrigen gilt das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.
(9) Der Kunde tritt EMGR auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ihn ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarfdie durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Abtretung gilt nur in Höhe (10)EMGR verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des BetragesKunden insoweit freizugeben, als der dem von FDT in Rechnung gestellten realisierbare Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird Sicherheiten die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt EMGR. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltender Nettoangebotspreis von EMGR maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Nettoangebotspreis abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigen Grund zur Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom EMGR Nettoangebotspreis der gelieferten Ware, abzüglich eines Abschlages von 30 %, so ist FDT auszugehen. (11)Der Kunde erklärt bereits jetzt sein unwiderrufliches Einverständnis, dass die von EMGR mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude auf Verlangen oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen. (12)Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Waren bleiben im Eigentum von EMGR. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit EMGR über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. Nach Ablauf des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche vereinbarten Test- oder Vorführzeitraums hat der FDT aus Kunde unverzüglich die Rücklieferung der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum gelieferten Waren an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen EMGR vorzunehmen. (13)Sollten im Hinblick auf den Kunden überEigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren örtlichen Recht weitere Schritte erforderlich werden, zum Beispiel eine spezielle Registrierung, dann verpflichten sich beide Seiten dazu, solche Maßgaben nachzuholen. Sie werden sich nicht auf die mangelnde formelle Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehalts berufen und würden das als unredlich betrachten.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 10.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen allen von uns gelieferten Waren vorvor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis alle unsere Forderungen aus der Kunde sämtliche Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus dem später abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen ausgeglichen hatvon uns in eine laufende Rechnung (Konto- korrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
b) Ist der 10.2 Der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für hat die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatVorbehaltsware ausreichend, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos gegen Feuer und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis Diebstahl, zu dem Zeitpunkt, versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannHöhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 10.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst Produkte im gewöhnli- chen Geschäftsverkehr weiter zu versichern.
e) Der Kunde darf verkaufen. Andere Verfügun- gen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Siche- rungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtVorbehaltswa- re bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort be- zahlt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglichnur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, spätestens inner- halb wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließ- lich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zu- sammenhang mit der Weiterveräußerung von 3 Werktagen ab Anbringung Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer, oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchti- gen, oder die Vorausabtretung der Pfändung Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Ge- genständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Hö- he des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferprei- ses als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf be- rechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Ein- ziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vollständig zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Hö- he des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiter- veräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder Beschlagnahmezu liefernden Produkte bereits an Drit- te abgetreten, davon schriftlich insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte ge- mäß dieser Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu benachrichtigenverlangen. Gleiches gilt im Falle eines echten Fac- torings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei kundenseitig verschuldetem vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vor- her vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt. Der Kunde trägt alle Kostenist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Be- standes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kun- den betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rück- tritt vom Vertrag nur dann vor, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderung hat uns der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss Kunde unverzüg- lich schriftlich zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istunterrichten.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmun- gen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur sind wir auf Verlangen des Kun- den insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde Sinne von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab§ 950 BGB, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfuns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum an der FDT zusammen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen Gegen- ständen weiter veräußertbeweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdeals Hauptsache anzusehen ist, so tritt überträgt der Kunde bereits uns schon jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entsprichtim gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vor- behaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde berechtigtjederzeit ver- pflichtet, uns die aus zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Mitei- gentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.11 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirk- samkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigtdort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen er- forderlich, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt so hat der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT uns hierauf schriftlich oder in VerzugText- form hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärun- gen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzu- geben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber uns, sich andere Rechte an dem Lie- fergegenstand vorzubehalten, so ist diese berechtigtkönnen wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen uns auf seine Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum unverzüglich andere geeignete Sicherhei- ten an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten gelieferten Ware oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderungsonstige Sicherheiten nach unserem billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT 6.1 NAF behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren den Gegenständen der Lieferung (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhal- ten des Kunden, bis insbesondere bei Zahlungsverzug, ist NAF berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatZurücknahme der Vorbehaltswa- re durch ▇▇▇ liegt ein Rücktritt vom Vertrag. NAF ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwer- tungskosten – anzurechnen.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenVorbehaltsware pfleglich zu behandeln; ins- besondere ist er verpflichtet, an ihn ausgelieferten Waren angemessen diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- Was- ser- und sonstige Schäden Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern versichern. So- fern Wartungs- und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Aufforderung Kunde NAF un- verzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit NAF Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht fristgemäß nachin der Lage ist, NAF die ge- richtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den NAF entstandenen Ausfall. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde NAF nicht innerhalb einer angemessenen Zeit von dem Eingriff eines Dritten benachrichtigt hat.
6.4 Der Kunde ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäfts- gang weiter zu verkaufen; er tritt NAF jedoch bereits jetzt alle Forderun- gen in Höhe des Kunden selbst zu versichern.
eFaktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb Forderung von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle KostenNAF ab, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung ihm aus der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernDritte erwachsen, und zwar unter unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der BedingungKunde auch nach der Abtre- tung ermächtigt. Die Befugnis von NAF, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. NAF verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann NAF verlangen, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt NAF die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dass das Eigentum auf dessen die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfwird stets für NAF vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, NAF nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet, so erwirbt NAF das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den ande- ren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, NAF nicht gehörenden Gegenstän- den untrennbar vermischt, so erwirbt NAF das Miteigentum an der neuen Sache ergibtim Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Für den Fall Erfolgt die Vermischung in der Veräußerung der neuen Wei- se, dass die Sache tritt des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus NAF anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für NAF.
6.7 Der Kunde tritt NAF auch die Forderungen zur Sicherung der Weiterveräußerung Forderun- gen der NAF gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ihn ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, die durch die Verbindung der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderungmit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung6.8 NAF verpflichtet sich, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt NAF.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 11.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vorvor (nach- stehend insgesamt „Vorbehaltsware“), bis alle unsere Forderungen aus der Kunde sämtliche Ge-schäftsver- bindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden später abge- schlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen ausgeglichen hatvon uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
b) Ist der 11.2 Der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für hat die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatVorbehaltsware ausreichend, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos gegen Feuer und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis Diebstahl, zu dem Zeitpunkt, versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffen- den Schadensfall werden bereits hiermit in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannHöhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 11.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wei-terzuver- kaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Siche- rungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtVorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglichnur unter Eigentumsvor- behalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbe-haltsware entfällt ohne weiteres, spätestens inner- halb wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde konzerngebunden ist und/ oder wenn einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kunden eintritt.
11.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Neben- rechte ab, die ihm aus, oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von 3 Werktagen ab Anbringung Vorbehalts- ware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Pfändung Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
11.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jeder- zeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einzie- hung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
11.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
11.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder Beschlagnahmezu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, davon insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 11 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
11.8 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren be- rechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vor-behaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istunterrich- ten.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht11.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
11.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde Sinne von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab§ 950 BGB, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfuns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der verarbeiteten, umgebildeten anderen verarbeiteten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibtGegenstände. Für Wer- den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sa-che verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarfuns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Mitei- gentum unentgeltlich für uns. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entsprichthiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vor- behaltsware. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt Auf unser Verlangen ist der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden jederzeit verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebenuns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte 1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vorvon Tecnamic bis zum voll- ständigen Ausgleich aller aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, bis einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von Tecnamic gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den je- weiligen Saldo.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts wird der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist den Mitarbeitern von Tecnamic zu den üblichen Geschäfts- zeiten jederzeit Zugang zu der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemunter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware gewähren. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- Beschädi- gung und sonstige Schäden Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von Tecnamic die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignetabzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von Tecna- mic zu kennzeichnen und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegenalle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Kommt Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und un- widerruflich an Tecnamic ab; Tecnamic nimmt die Abtretung an.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts wird der Aufforderung nicht fristgemäß nachKunde Tecnamic umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, ist FDT berechtigtwenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentums- vorbehaltstehenden Ware bzw. an den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an Tecnamic abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und Tecnamic unentgeltlich bei der Ver- folgung seiner Interessen unterstützen. Erwirbt ein Dritter wäh- rend des Bestehens des Eigentumsvorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die gelieferten Waren auf Kosten Ansprü- che des Kunden selbst zu versicherngegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an Tecnamic abgetreten; Tecnamic nimmt die Abtretung an.
e) 4. Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht in Zahlungsver- zug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den noch zur Sicherheit übereignenKunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an Tecnamic zu zahlen hat. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtZu anderen Verfügungen (z. B. Siche- rungsübereignung, so Verpfändung usw.) ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigennicht be- rechtigt. Der Kunde trägt alle Kostentritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit siche- rungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an Tecnamic ab. Nimmt der Kunde die zur Aufhebung des Zugriffes Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorr- entforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit un- widerruflich an Tecnamic ab. Tecnamic nimmt die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istAbtretungen an.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht5. Der Kunde bleibt ermächtigt, ist eine Verpfändungan Tecnamic abgetretene Forde- rungen treuhänderisch für Tecnamic einzuziehen, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist jedoch berechtigtnicht be- rechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet wei- ter gehender von FDT gelieferte Tecnamic eingeräumter Zahlungsziele unver- züglich an Tecnamic weiterzuleiten, bis die gesicherten Forde- rungen von Tecnamic vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an Tecnamic ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen ge- gen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehen- den Forderungen an Tecnamic ab. Tecnamic nimmt die Abtretun- gen an.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für Tecnamic als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für Tecnamic hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von Tecnamic ge- lieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernmit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält vermengt oder den Vorbehalt machtverbunden, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergehtvon Tecnamic kraft Gesetzes erlischt, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt so überträgt der Kunde hiermit schon jetzt seine künftigeEigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf Tecnamic und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für Tecnamic.
7. Der Kunde wird im Bedarfsfall nachfragen, aus in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. Tecnamic ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Um- fang des Eigentumsvorbehalts zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt ste- hende Ware im Gewahrsam des Kunden, wird Tecnamic auf Ver- langen des Kunden Ware freigeben, soweit der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an FDT abder Ware keine Absonderungsrechte zuguns- ten von Tecnamic bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von Tecnamic im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird Tecnamic auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Markt- preis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbe- halt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfDarlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen Tecnamic oder Dritten gegen- über fälligen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann Tecnamic dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Wird Tecnamic ist nicht berech- tigt, die Vorbehaltsware Herausgabe zu verlangen, soweit der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass Insolvenzverwalter sich für die Vorbehalts- ware Erfüllung des Vertrages entscheidet und der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdePreis bezahlt ist.
9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung abinsbesondere wegen Zah- lungsverzuges des Kunden, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde Tecnamic berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehendem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde ungeachtet sonstiger Tecnamic zustehender Rechte verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang an Tecnamic die Aufwendungen des Ver- tragsabschlusses, der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben bisherigen Vertragsabwicklung und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit Vertragsauflösung sowie die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss der Rückholung der Ware zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt ersetzen und für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache jeden angefangenen Monat seit Gefahrüber- gang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 2 % des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungWarenwertes zu zahlen.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor12.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldo- forderungen aus Kontokorrent), bis der Kunde sämtliche die uns aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatKäufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum.
b) Ist 12.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtsgesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmannnoch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, bei dem wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Käufer auf unser Eigentum hinweisen und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannuns unverzüglich benachrichtigen.
c) FDT 12.3 Der Käufer ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtetbefugt, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenEigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/ oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgen- den Bestimmungen.
12.3.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verar- beitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvor- behalt gelieferte Ware.
12.3.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt, bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 12.3.1, zur Sicherheit an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahluns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 12.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
12.3.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, Bruch-die Forderung nicht einzuziehen, Feuer-solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, Wasser- nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und sonstige Schäden zu versichern kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, Schuldnern (Dritten) die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichernAbtretung mitteilt.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt12.3.4 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung werden wir auf Verlangen des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur Käufers Sicherheiten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istfreigeben.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis 7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher rückständigen als auch künftig entstehenden Forderungen in Haupt- und Nebensache aus der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein KaufmannGeschäftsverbindung, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von in Zahlung genommenen Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunktderen Einlösung, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannbehalten wir uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor; dies gilt unbeschadet des früheren Gefahrenübergangs.
c) FDT 7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Abmahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie in der Pfändung des Gegenstands durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetdie Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, wenn insbesondere Pfändungen, wird der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich informieren, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht fähig ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet hierfür der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannKunde.
d) 7.4 Der Kunde Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenKaufsache pfleglich zu behandeln, an ihn ausgelieferten Waren angemessen insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten nach Herstellervorschriften erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen lassen.
e7.5 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) Der Kunde darf ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet Kaufsache ohne oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige7.6 Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Sicherung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässigBesteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ 7.7 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes/der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Bedingung, dass Kaufsache an der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hatumgebildeten Sache fort. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird Sofern die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Kaufsache mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibtVerarbeitung. Für Dasselbe gilt für den Fall der Veräußerung Vermischung. Sofern die Vermischung in der neuen Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber Besteller auch solche Forderungen an uns ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für durch die Verbindung zusteht, der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendeinem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
j) FDT ist berechtigt7.8 Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware in Besitz uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche 7.9 Im Falle von „Sale-and-Lease-Back-Geschäften“ hat uns der FDT aus Käufer, solange noch ein Eigentumsvorbehalt oder verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, das Leasinggeschäft unverzüglich offenzulegen und den Leasinggeber, der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum Rechte an der Vorbehaltswaredem Gegenstand herleitet, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überbekanntzugeben.
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Eigentumsvorbehalt. a1. Sämtliche von innovaphone gelieferte Hardware (nachfolgend „Ware“ genannt) FDT behält sich das uneingeschränkte bleibt solange Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vorvon innovaphone, bis die gesamten, auch künftigen oder bedingten, Haupt- und Nebenforderungen aus der Kunde sämtliche aus Geschäftsverbindung mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatKun- den beglichen worden sind. Soweit der Wert aller Sicherungs- rechte, die innovaphone zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird innovaphone auf Aufforderung des Kunden einen entsprechenden Teil der Siche- rungsrechte freigeben.
b) Ist 2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsge- mäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT tritt schon jetzt alle ihm aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Weiterveräußerung der Hardware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe an innovaphone ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von innovaphone nach Ziffer 5.1. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen For- derungen berechtigt. Die Rechte des Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetnach dieser Ziffer kann innovaphone widerrufen, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder Besteller seinen Zah- lungsverpflichtungen innovaphone gegenüber nicht ordnungs- gemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, eine wesentli- che Verschlechterung der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Vermögensverhältnisse des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereigneneintritt oder einzutreten droht. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so Zu anderen Verfügungen ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeein- trächtigungen hat der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigenKunde innovaphone unverzüglich schrift- lich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes Zugriffs Dritter und zur zu einer Wiederbeschaffung der gelieferten Waren Ware aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten sie nicht von Dritten eingezogen ein- gezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange 3. Bei Zugriffen Dritter auf die Ware hat der Kunde auf das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, Eigen- tum der innovaphone hinzuweisen und innovaphone unverzüg- lich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingungdafür verantwortlich, dass der Kunde Erwerber die Rechte von seinem innovaphone berücksichtigt. innovaphone kann vom Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt machtverlangen, dass das dieser unverzüglich schriftlich mitteilt, an wen die im Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, von innovaphone stehende Ware veräußert wurde und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT abzustehen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußertinsbesondere bei Zah- lungsverzug, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdeist innovaphone nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten, so angemessenen Frist zur Leistung zum Rück- tritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder in diesem Fall zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde Herausgabe verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte 11.1 Das Eigentum an sämtlichen den gelieferten Waren vorProdukten geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung auf den Kunden über. Dies gilt auch, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden soweit die Forderungen ausgeglichen hatbereits entstanden sind, aber erst künftig fällig werden.
b) Ist der Kunde eine juristische Person 11.2 Bis zum Erlöschen des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Vorbehaltseigentums gelten folgende Vorschriften: Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung und Versicherung der gelieferten Produkte verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, Er ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignendiese im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so Ebenso ist der Kunde verpflichtetzur Verarbeitung, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung Vermischung und Verbindung (nachfolgend: Verarbeitung) der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, Produkte für die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist SycoTec als Hersteller berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware SycoTec daraus Verpflichtungen entstehen; der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese hieraus entstehende Gegenstand wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt"Neuware" bezeichnet. Der Kunde verwahrt die neue Sache Neuware unentgeltlich für FDT die SycoTec mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- wareordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden der SycoTec gehörenden Gegenständen Gegenständen, steht FDT der SycoTec Miteigentum an der neuen Sache Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware des verarbeiteten SycoTec-Produktes zum Wert der neuen Sache übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt Sofern der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus Alleineigentum an der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber abNeuware erwirbt, ohne sind sich der Kunde und die SycoTec darüber einig, dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarfder Kunde der SycoTec Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Die dem Kunden aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenden Ansprüche tritt dieser schon jetzt sicherheitshalber an die SycoTec ab. Die SycoTec nimmt diese Abtretung gilt nur an. Die Weiterveräußerung der gelieferten Produkte ist ausgeschlossen, wenn die hieraus oder aus einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenden Forderungen unabtretbar sind. Der Kunde wird ermächtigt, die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenden Ansprüche einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber der SycoTec nachkommt und nicht in Höhe Vermögensverfall gerät oder die Voraussetzungen von Ziffer 8 dieser AGB eintreten. Der Kunde ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge an die SycoTec abzuführen, soweit die gesicherten Forderungen fällig sind. Auf Verlangen der SycoTec ist der Kunde zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an die SycoTec verpflichtet. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretene Forderung ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum der SycoTec hinzuweisen und die SycoTec unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Bei vertragswidrigem Verhalten des BetragesKunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist die SycoTec berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Produkte oder Abtretung der gegen Dritte bestehenden Herausgabeansprüche des Kunden zu verlangen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der gelieferten Produkte liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der nach dem von FDT in Rechnung gestellten erzielbaren Erlös zu bemessende Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für sicherungshalber abgetretenen Forderungen die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt gesicherten Forderungen um mehr als 20 10 %, so ist FDT wird die SycoTec insoweit auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.Vorbehaltsware freigeben. SYCOTEC - VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT 3.1 Konica Minolta behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren den Kaufobjekten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Sofern es sich bei den Kaufobjekten um Softwareprodukte handelt, bis steht auch die Übertragung von Nutzungsrechten unter dem Vorbe- halt der Kunde sämtliche aus vollständigen Bezahlung des Kaufpreises. Räumt Ko- nica Minolta dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatKunden bereits vor vollständiger Kaufpreis- zahlung die Möglichkeit der Nutzung ein, kann diese jederzeit von Konica Minolta widerrufen werden.
b) Ist 3.2 Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber Vorbe- haltsware ist dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT untersagt. Er ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT jedoch berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu versichern.
e) veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Weiterveräußerung ohne Eigentumsvorbehalt erfolgt. Der Kunde darf tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräu- ßerung an Konica Minolta ab. Konica Minolta nimmt die gelieferten Waren weder verpfän- Abtre- tung an und ermächtigt den noch Kunden zur Sicherheit übereignenEinziehung der Forde- rungen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so Die Ermächtigung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Verlangen von Konica Minolta ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offenzulegen und Ko- nica Minolta alle für die Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes übergeben und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istinsoweit relevante Informationen mitzuteilen.
f3.3 Zugriffe oder (vermeintliche) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT bestehtAnsprüche Dritter auf die Vorbe- haltsware hat der Kunde Konica Minolta unverzüglich anzuzei- gen und auf eigene Kosten abzuwehren.
3.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte Konica ▇▇▇▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, auch ohne Ausübung des Rücktrittrechts und zwar unter ohne Nachfristsetzung zur Rücknahme der Bedingung, dass Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder Vertragspartner zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde Heraus- gabe verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin Geltendmachung des Eigentumsvorbe- halts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen Konica Mi- nolta gelten nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenVertrag.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Kaufvertrag
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte 1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtli- cher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Fa. WS Wärmeprozesstechnik GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen ausgeglichen hatin eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung be- rührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
b) Ist der Kunde eine juristische Person 2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen Bestel- lers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang versichern, sofern nicht der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, Besteller selbst die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichernVer- sicherung nachweislich abgeschlossen hat.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- 3. Bei Zahlungsverzug oder sonstigem – nicht bloß unerheblichem – vertragswidrigen Verhalten des Bestellers sind wir nach Mah- nung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Auf- grund des Eigentumsvorbehaltes können wir den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtLiefergegens- tand nur herausverlangen, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigenwenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
4. Der Kunde trägt alle Kosten, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns vom Vertrag zurückzu- treten und die zur Aufhebung sofortige Rückgabe des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss Liefergegenstandes zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istverlangen.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, 5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehres berechtigt; eine Verpfändung, SicherungsübereignungSicherungsübereignung oder Sicherungszes- sion ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, Vermietung unsere Rechte als Vorbehaltsverkäufer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere hat er sich seinen Abnehmern gegenüber das Eigentum vorzubehalten. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder anderweitige, die Sicherung sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unter Übergabe der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässigfür eine Intervention not- wendigen Unterlagen unverzüglich davon zu benachrichtigen.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat6. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an FDT uns ab; wir nehmen die Ab- tretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungs- rechtes ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfals er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist. Auf unser Verlan- gen hin hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Anga- ben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die dazugehörigen Unterlagen auszu- händigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
7. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußertWaren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns als Hersteller vor, ohne dass für die Vorbehalts- ware uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermi- schung oder Vermengung der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurdeVorbehaltsware mit anderen, so tritt nicht uns gehörenden Sachen steht uns der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor dabei entstehende Mitei- gentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen- wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Forderung denjenigen Teil verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung Verbindung, Vermischung oder Verbin- dung erfolgt für FDTVermengung zu. Diese wird unmittelbar Eigentümerin Erwirbt der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber die Vertragspartner darüber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der VerarbeitungBesteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes der ver- arbeiteten, Umbildung verbundenen, vermischten oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT vermengten Vorbe- haltsware Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderungeinräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 9.1 Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Bestel- ler vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, bis erstreckt sich der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatVorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) 9.2 Der Kunde Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenVorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten ausrei- chend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektions- arbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen DiebstahlDritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, Bruch-damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, Feuer-uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang haf- tet der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, Besteller für die uns entstandenen Kosten.
9.4 Der Besteller ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten im ordentlichen Ge- schäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Kunden selbst zu versichernFaktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kostenunserer Forderungen ab, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung ihm aus der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernDritte erwachsen, und zwar unter unabhängig da- von, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der BedingungBesteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckpro- teste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und ins- besondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Fall Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarfvon uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, uns nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Gegenstän- den / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeitetenVorbehaltsware zu den anderen ver- arbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
9.6 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, umgebildeten uns nicht ge- hörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sa- che werden, so erwerbenwir das Miteigentum an der neuen Sache ergibtim Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Mitei- gentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigen- tum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelie- ferte Ware.
9.7 Für den Fall des Untergangs oder der Veräußerung Beschädigung der neuen Sache Vorbehalts- ware tritt uns der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur Besteller in diesem Zusammenhang bestehende et- waige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungFaktura-End- betrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderungen als zusätzliche Si- cherheit im Voraus ab.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung9.8 Wir verpflichten uns, die ihm uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als Vergütung für der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben10 % über- steigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware9.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, Miteigentumsanteile an verar- beiteteninsbesondere bei Zah- lungsverzug, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die abgetretenen Forderungen Ware herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwer- tungserlös ist auf den Kunden überdie Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich ange- messener Verwertungskosten - anzurechnen.
9.10 Im Kundenauftrag angefertigte Gestelle und Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte 10.1 Die verkauften Geräte und Anlagen bleiben Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, von Consist bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der bestehenden Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde sämtliche zum Besitz und gegebenenfalls zum Gebrauch der Geräte und Anlagen berech- tigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatEigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
b) Ist 10.2 Bis zur Begleichung der Ansprüche von Consist gegen den Kunden dürfen die Geräte und Anlagen nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nicht qualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Dem Kunden ist die Weiter- veräußerung im gewöhnlichen Geschäfts- gang mit der Maßgabe gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf ein- schließlich sämtlicher Nebenrechte an Consist bis zur Höhe der von dieser in Rechnung gestellten Beträge bereits jetzt abgetreten werden. Weiterer Abtretungs- vereinbarungen bedarf es nicht.
10.3 Consist kann verlangen, dass der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtsdie ihr abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag alle zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die ForderungenEinzug erforderlichen Angaben macht, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatdazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretungen mitteilt. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos bei Pfändung der Geräte und Anlagen oder bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem ZeitpunktAusübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren Consist sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigenEigen- tumsvorbehalt Consist hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes Zugriffs und zur Wiederbeschaffung zu einer Wiederbeschaf- fung der gelieferten Waren Geräte und Anlagen aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten sie nicht von Dritten Drit- ten eingezogen werden können. FDT ist berechtigtDer Kunde hat die Pflicht, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss die Geräte und Anlagen während der Dauer des Eigentumsvorbe- halts in ordnungsgemäßem Zustand zu fordernhalten, alle vorgesehenen Wartungsarbei- ten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich auf eigene Kosten ausführen zu lassen, sofern nicht ein Fall der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istGewähr- leistung nach Ziffer 8.1 vorliegt.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. 10.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann Consist die Geräte und Anlagen vom Kun- den herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist die Geräte und Werke unter Verrechnung auf den Kauf- preis durch freihändigen Verkauf bestmög- lich verwerten. Sämtliche Kosten der Erfüllung Rück- nahme und der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus Verwertung der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, Geräte und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten Anlagen trägt der Kunde.
10.5 Consist verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizu- geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit die Kosten diese noch nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigtbeglichen sind, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben% über- steigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Consist.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller im Rahmen der Vertragsbeziehung entstehenden Forderungen von Deufol gegenüber dem Kunden einschließlich künftiger Forderungen von Deufol gegen den Kunden aus der Vertragsbeziehung („gesicherte Forderungen“). Deufol behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen dem von Deufol gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere Material bis zum Ausgleich aller gesicherten Forderungen vor. Der Kunde hat sämtliche Sachen, auf welche sich der Eigentumsvorbehalt von Deufol erstreckt („Vorbehaltssachen“), unentgeltlich und mit eigenüblicher Sorgfalt für Deufol aufzubewahren. Wird das Material durch Verbindung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache als Hauptsache, so steht Deufol das Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Auftragswertes des Materials zum Handelswert oder mangels Handelswert zum Wiederbeschaffungswert der Hauptsache zu. Der Kunde ist berechtigt, Materialien gemeinsam mit anderen Gütern im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt ▇▇▇▇▇▇ bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungsendbetrages von Deufol für das gelieferte Material ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus einer Kontokorrentabrede mit dem Abnehmer bzw. Dritten. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Deufol, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Deufol verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Deufol gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines etwaigen Kontokorrentsaldos Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt worden ist und bei Entgegennahme von Schecks keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann ▇▇▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und Wechseln bis deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltssache vom Kunden zusammen mit anderen nicht Deufol gehörenden Sachen, egal ob ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen, verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung in Höhe des Auftragswertes der Vorbehaltssache als vereinbart. Deufol verpflichtet sich, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden soweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Deufol. Zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Auftragnehmer alle bis dahin entstandenen und durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet vollständig befriedigt hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannerlöschen alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eigentumsvorbehalte von Deufol.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen RechtsVerbraucher, ein öffentlichso behält sich die Firma dilling.layout-rechtliches Sondervermögen oder ein printmedien das Eigentum an den gelieferten Werten und Sachen bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem betreffenden Vertrag bestehenden Forderungen vor. Ist der Kunde Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag so behält sich die Firma dilling.layout-printmedien das Eigentum bis zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehenGeschäftsverbindung vor. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung verkaufen; ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang Unternehmer oder sonstige Person i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB tritt er der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist Firma dilling.layout-printmedien bereits jetzt alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache Forderungen in Höhe des Anteils zuRechnungsendbetrages (einschließlich MwSt) ab, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarfoder Dritte erwachsen. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, wird hiermit angenommen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert Besteller auch nach der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entsprichtAbtretung ermächtigt. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine ForderungDie Befugnis, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehtForderung selbst einzuziehen, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarfbleibt hiervon unberührt. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigtDie Firma dilling.layout-printmedien verpflichtet sich jedoch, die Vorbehaltsware Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Besitz zu neh- menZahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, wenn kann die dilling.layout-printmedien verlangen, dass der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigtBesteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten dazugehörigen Unterlagen auf seine Kosten aushändigt und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
kden Schuldnern (Dritten) Übersteigt die Abtretung mitteilt. Die Firma dilling.layout-printmedien verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherungen unserer gesamten Sicherheiten die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt zu sichernden Forderungen im Nennwert um mehr als 20 %% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma dilling.layout-printmedien. Die gelieferten Druckerzeugnisse dürfen gem. § 449 BGB erst nach der vollständigen Zahlung aller Forderungen von dilling.layout-printmedien verwendet werden. Der Eigentumsvorbehalt wurde schuldrechtlich vereinbart, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebenindem der Eigentumsübergang von der Zahlung der geforderten Summe aller Verbindlichkeiten abhängig gemacht wird.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent- Vorbehalt).
1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
1.3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren vormit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, bis die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde sämtliche uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von uns berechneten Kaufpreises für den Liefergegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Weiterverkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen ausgeglichen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und uns die Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu ermöglichen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
2. Für ▇▇▇▇▇▇, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
b) Ist 3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine juristische Person des öffentlichen RechtsVersicherung, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn hat der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die den Verzicht üblichen Risiken auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden seine Kosten zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegenuns die Versicherungsansprüche abzutreten. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT Wir sind auch berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Versicherungsprämien zu Lasten des Kunden selbst zu versichernleisten.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen3.2. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtTreten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglichunter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung wenn wir höhere oder der Pfändung Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme, davon sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. FDT ist berechtigtSoweit der Dritte nicht in der Lage ist, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu fordernerstatten, haftet der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig istKunde uns für den entstandenen Ausfall.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung 3.4. Im Falle des Bestehens oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar Abschlusses eines Kreditvertrages unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt Verpfändung des betrieblichen Inventars verpflichtet sich der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich unsere Eigentumsrechte aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für Eigentumsvorbehalt an den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderungbetreffenden Kreditinstitut zu sichern.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Warengeschäft
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen 8.1 Alle gelieferten Waren vorbleiben unser Eigentum (Vorbehaltswaren) bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen Eigentumsvorbehalt erlischt also erst dann, wenn der Besteller den Saldoausgleich herbeigeführt hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person 8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hatBestellers, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und bei Entgegennahme von Schecks die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts her- auszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und Wechseln bis uns den Rücktritt vorzubehalten. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu dem Zeitpunktderen Verwertung befugt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannder Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet8.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vom Besteller vor vollständiger Bezahlung der gesicher- ten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorausklage gemuns gehörenden Waren erfolgen. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannWeiter hat der Besteller unser Eigentum Dritten gegenüber schriftlich zu bestätigen.
d) 8.4 Der Kunde Besteller ist verpflichtetbefugt, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenEigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Weiterveräuße- rung steht die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und sonstige Schäden zu versichern und Werklieferungsverträgen durch den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegenBesteller gleich. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, Es gelten ergänzend die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.nachfolgenden Bestimmungen:
e(a) Der Kunde darf Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die gelieferten Waren weder verpfän- durch den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Besteller vorgenommene Verarbeitung, Umbildung Vermischung oder Verbin- dung erfolgt für FDTVerbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Bleibt bei einer Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung Vermischung oder Verbindung mit anderenWaren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der neuen Sache ergibtVerarbeitung. Für den Fall der Veräußerung der neuen die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Der Besteller tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Ab- nehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder Nachverarbeitung weiterverkauft wird. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forde- rung des Bestellers gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrageszwischen uns und Besteller vereinbarten Lieferpreises für den betreffenden Liefergegenstand als abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsan- teile gem. dem vorstehenden Absatz b haben, gilt die Abtretung der dem von FDT Forderung in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen ForderungHöhe dieser Miteigentumsanteile.
i(c) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt Zur Einziehung der Kunde Forderungen ist der Besteller auch seine Forderungnach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die ihm als Vergütung für Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; wir verpflichten uns jedoch, die Verbindung zustehtForderungen nicht ein- zuziehen, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT absolange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, ohne keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt und soweit kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Wir können verlangen, dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für der Besteller uns die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendForderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k(d) Übersteigt der Wert der Sicherungen bestehenden Sicherheiten die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebendes Bestellers verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen Alle gelieferten Waren vorund Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum. Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen erfolgen primär auf Grund der gegenständlichen Lieferbedingungen, bis Stand 04.04.2022, sowie subsidiär auf Grund der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
ballgemeinen Lieferbedingungen vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI) Ist mit April 2017, sowie der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Softwarebedingungen vom Elektro- und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
cElektronikindustrie Österreichs (FEEI) FDT ist nur zum Verzicht mit Stand April 2018. Sämtliche Lieferbedingungen sind auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte unserer Homepage ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ ihinterlegt und abrufbar. Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußernFalle von Widersprüchen gilt die oben angeführte Reihenfolge. Alle Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung des österreichischen Rechts, welches ausschließlich vereinbart wird, mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes. technosert anerkennt, wenn auch in den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers geregelt, kein Zessionsverbot. Abrufmengen aus Rahmenaufträgen oder Forecastaufträgen müssen den vereinbarten Losmengen entsprechen. Ist keine andere Vereinbarung getroffen, sind Rahmenverträge vom Kunden innerhalb von 12 Monaten ab Auftragsbestätigung abzunehmen. Nach Ablauf der Laufzeit werden offene Mengen automatisch ausgeliefert. Vorziehungen von Rahmenabrufen sind nur in Absprache und zwar unter gegen Erstattung aller anfallenden Mehrkosten zzgl. einer Bearbeitungspauschale möglich. Verschiebungen von Rahmenabrufen sind innerhalb der Bedingung, dass Rahmenlaufzeit möglich. Bis maximal 12 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin können Verschiebungen schriftlich beantragt werden. Bauteile werden bei Brokern nur nach schriftlicher Freigabe des Kunden und auf Risiko des Kunden beschafft. Im Sinne des Umweltschutzes bieten wir unseren Kunden die Möglichkeit statt Einwegverpackungen unsere ESD-Umlaufverpackung einzusetzen. In Absprache mit dem Kunden werden diese kostenlos von technosert zur Verfügung gestellt. Bei Umlaufverpackungen die der Kunde von länger als 60 Kalendertage in seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt machtBesitz hat, dass behält technosert sich das Eigentum auf dessen Kunden erst übergehtRecht vor, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuzieheneine Überzeitentschädigung zu verrechnen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, verpflichtet die Umlaufverpackung auf seine Kosten und Gefahr an technosert zu retournieren. technosert ist berechtigt qualifizierte Subunternehmen einzusetzen. Abweichend von den gesetzlichen Fristen wird hinsichtlich sämtlicher aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden gegenständlichen Vertragsverhältnis entspringender Ansprüche eine 12-monatige Verfallsfrist ab Auslieferungsdatum vereinbart. Dementsprechend erlöschen sämtliche Ansprüche, sei es aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes oder (Irrtums-) Anfechtung nach einer Fallfrist von 12 Monaten ab Auslieferung, sofern binnen dieser Frist keine gerichtliche Geltendmachung erfolgt. Es handelt sich dabei um eine Präklusivfrist. technosert speichert und verarbeitet personen- und firmenbezogene Daten der Kunden innerhalb des Unternehmens. Soweit dies zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde Durchführung des Auftrages notwendig ist, werden Auftragsdaten auch anderen Unternehmen die mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in VerzugDurchführung des Auftrages oder Teilen davon beauftragt wurden, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istübermittelt.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich 1. Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vordem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Kunde sämtliche Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus dem gleichzeitig oder später abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hatVerträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts2. Der Besteller ist berechtigt, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetweiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, wenn über sein Vermögen die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemEröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbe- halt stehendenEigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahldass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 5 und Ziffer 6 auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nachinsbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist FDT er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die gelieferten Waren auf Kosten uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Kunden selbst zu versichernFactoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen3. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder beschlagnahmtUmbildung wird für uns vorgenommen, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich ohne uns zu benachrichtigenverpflichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes Die be- und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte verarbeitete ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istgilt als Vorbehaltsware.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware4. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen anderen Waren steht FDT uns das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem zu im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der verarbeitetenVorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, umgebildeten Vermischung oder verbundenen Vorbe- haltsware Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert Rechnungswert der neuen Sache ergibtanderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarfder Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Abtretung gilt nur Sie dienen in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderungdemselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
i) 6. Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden vom Besteller zusammen mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbundenanderen Waren weiterveräußert, so tritt wird uns die Forderung aus der Kunde auch seine ForderungWeiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 4 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
7. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die ihm als Vergütung Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns alle für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe Geltendmachung der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigtForderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Vorbehaltsware in Besitz Abnehmer von der Abtretung zu neh- men, wenn unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der Kunde mit abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommtBuchhaltung des Bestellers verlangen. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag darDer Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben
8. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen bestehenden Sicherheiten die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 10 %, so ist FDT sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner unserer ▇▇▇▇ insoweit freizugebenunter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche 9. Bei Wechseln, Schecks u.s.w. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Scheck- und / oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
10. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der FDT aus Besteller mit der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet; insbesondere bedarf es zur Ausübung des Rücktritts unsererseits keiner weiteren Fristsetzung. Gleiches gilt mit der VorbehaltswareZahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überzurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum 1. Wir behalten uns an sämtlichen allen von uns gelieferten Waren (nachstehend „Vorbehaltsware" genannt) das Eigentum vor, bis der Kunde sämtliche den Lieferpreis für die Vorbehaltsware und aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen der Geschäftsverbindung mit uns gegebenenfalls sonst bestehende oder später entstehende Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gezahlt bzw. ausgeglichen hat.
b) Ist 2. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten und mit anderen Sachen zu verbinden (nachstehend insgesamt auch kurz „Weiterveräußerung" genannt). Eine anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Insbesondere ist der Kunde eine juristische Person nicht befugt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle lnterventionskosten gehen zu Lasten des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen Kunden.
3. Der Kunde tritt bereits hiermit die ihm aufgrund der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungenaus einem sonstigen, die FDT Vorbehaltswaren betreffenden Rechtsgrund zustehenden Ansprüche in Höhe des Rechnungswerts der jeweils veräußerten Vorbehaltsware an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kannKontokorrent an uns ab.
c) FDT 4. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 % oder der nominelle Wert um mehr als 20%‚ so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
5. Bis auf Widerruf ist nur der Kunde zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtetWiderruf berechtigt, wenn der Kunde sämtliche seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) der Geschäftsverbindung mit uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hatuns Umstände bekannt werden, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaftdie Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind. Dies gilt auch für den Widerruf der Ermächtigung, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines Vorbehaltsware im Inland als Zoll- ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern, zu verarbeiten und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kannmit anderen Sachen zu verbinden. Bei Widerruf hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, uns alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderung im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung.
d) 6. Der Kunde Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenVorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und in Stand zu halten. Der Käufer verpflichtet sich, an ihn ausgelieferten Waren angemessen die Vorbehaltsprodukte gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- 7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei nicht eingehaltenen Zahlungsterminen, sind wir unter den noch zur Sicherheit übereignenVoraussetzungen der §§ 323, 324 BGB zum Rücktritt berechtigt. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmtEntsprechendes gilt bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig wobei eine Fristsetzung entbehrlich ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. a) FDT 1. TEGA behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.
2. TEGA behält sich das volle Verfügungsrecht vor und ist zur jeder- zeitigen Zurücknahme berechtigt, bis falls die Begleichung der Forderungen durch den Kunden gefährdet scheint.
3. Ist der Eigentumsvorbehalt durch Einbau der gelieferten Ware beim Kunden erloschen, so räumt der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die ForderungenTEGA das Recht ein, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos eingebauten Gegenstände auszubauen und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gemwegzunehmen. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Zur Erreichung des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so vorgenannten Zweckes ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb den Beauftragten von 3 Werktagen ab Anbringung TEGA freien Zutritt zu dem Gelände oder den Räumlichkeiten zu gestatten.
4. Gutschrift für zurückgenommene Ware erfolgt zum Wieder- verkaufswert unter Abzug der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigenentstandenen Kosten und der Werbekosten für Wiederunterbringung.
5. Zur Weiterveräußerung der gelieferten Waren ist der Kunde im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde trägt tritt TEGA bereits jetzt alle Kosten, die ihm aus der Weiterveräu- ßerung zustehenden Forderungen in Höhe der Forderung zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden könnenSicherung ab. FDT TEGA ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang dem Abnehmer des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung mitzuteilen und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kundediese einzuziehen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig istwenn dies geboten scheint.
h) Dem Kunden ist gestattet, 6. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder mit anderen Gegenständen zu verbindenauf die an TEGA abgetretenen Forderungen sind TEGA unver- züglich mitzuteilen. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe Ansehung der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendvom Kunden eingezogenen Beträge sind unverzüglich an TEGA weiterzuleiten. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist unzulässig.
j) FDT ist berechtigt7. TEGA verpflichtet sich, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- menihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) Übersteigt als der Wert der Sicherungen Sicherheiten die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt TEGA.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. a1.) FDT behält sich Wir behalten uns das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, dem Liefergegenstand bis der Kunde sämtliche zur vollständigen Wegfertigung aller unserer Forderungen (einschließlich Nebenforderungen) aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden der Lieferung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis vor; d.h., das Eigentum an dem Liefergegenstand und seinen Bestandteilen geht erst nach/mit vollständiger Zahlung un- serer Forderungen ausgeglichen hataus diesem Vertragsverhältnis auf den Käufer über. Anerkennt die Rechtsordnung des Staates, in den der Lie- fergegenstand vereinbarungsgemäß geliefert wurde (= Empfangsstaat), den vorstehend vereinbarten Eigen- tumsvorbehalt nicht an, verpflichtet sich der Käufer bereits mit Abschluss des Kaufvertrages/Liefervertrages, der Fir- ma ▇. ▇▇▇▇▇▇ Maschinenfabrik GmbH & Co. KG ein (besitz- loses) Pfandrecht oder gleichwertiges Sicherungsrecht (z.B. mortgage) an dem Liefergegenstand gemäß den Be- stimmungen des Empfangsstaates zur Absicherung unse- rer Forderungen zu bestellen; dieses Pfandrecht/Siche- rungsrecht endet mit vollständigem Zahlungsausgleich.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann2.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde Käufer ist verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand/ Sicherungsgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren; ein Gebrauch ist nur mit unserer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung zulässig, die unter Eigentumsvorbe- halt stehendenwir jedoch jederzeit widerrufen können. Uns ist bis zur vollständigen Wegfertigung der genannten Forderung jederzeit Zugang zu dem Vorbehaltsgegenstand/Sicherungsgegenstand zu gewähren wie, dass wir an ihn ausgelieferten Waren angemessen diesem Hinweise auf unsere Ei- gentums- oder Sicherungsrechte anbringen können. Wir können den Vorbehaltsgegenstand/Sicherungsgegenstand für Rechnung des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-Bruch, Feuer-Feuer, Wasser- Wasser und sonstige Schäden zu versichern und versichern, solange uns der Käufer nicht den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegenBestand einer ebensolchen Versicherung nachweist. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten Der Käufer tritt mit Abschluss des Kunden selbst zu versichern.
e) Vertrages seine Ansprüche gegen den vorgenannten Versicherer sicherungshalber an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde Käufer darf die gelieferten Waren den Vorbehaltsgegenstand/Sicherungsgegen- stand weder verpfän- den veräußern noch verpfänden oder Dritten zur Sicherheit übereignen. Werden Von Pfändungen in den Vorbehaltsge- genstand/Sicherungsgegenstand oder andere Maßnahmen, die gelie- ferten Waren gepfändet unsere Rechte tangieren oder beschlagnahmttangieren können, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon sind wir unverzüglich schriftlich zu benachrichtigeninformieren.
3.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstan- des nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde trägt alle KostenAufgrund des Eigentumsvorbehal- tes und/oder Sicherungsrechtes können wir allerdings Herausgabe an uns nur verlangen, die zur Aufhebung wenn wir vom Vertrag zurücktreten. Wird Antrag auf Eröffnung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssenInsolvenzverfah- rens über das Vermögen des Käufers gestellt, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist sind wir berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechend.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zurückzutreten und Herausgabe des Liefergegenstandes zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigenverlangen.
k) Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche der FDT gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
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Eigentumsvorbehalt. a) FDT behält sich das uneingeschränkte Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Kunde sämtliche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag resultierenden Forderungen ausgeglichen hat.
b) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der abgeschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigen- tumsvorbehalt auch für die Forderungen, die FDT aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden hat, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Entgegennahme 5.1 Jede von Schecks und Wechseln bis zu dem Zeitpunkt, in dem FDT verlustfrei über den geschuldeten Betrag verfügen kann.
c) FDT ist nur zum Verzicht auf das Eigentumsvorbehalts- recht verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche aus dem Kaufvertrag (Ziffer a) oder der laufenden Geschäftsbezie- hungen (Ziffer b) bestehenden Forderungen erfüllt hat oder eine angemessene Sicherheit geleistet hat, die nur durch unwiderrufliche Bürgschaft, die den Verzicht auf die Vorausklage gem. § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB enthält, eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbracht werden kann.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehenden, an ihn ausgelieferten Waren angemessen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und den Versicherungsnachweis auf erstes Anfordern binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung vorzulegen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht fristgemäß nach, ist FDT berechtigt, die gelieferten Waren auf Kosten des Kunden selbst zu versichern.
e) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfän- den noch zur Sicherheit übereignen. Werden die gelie- ferten Waren gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Kunde verpflichtet, FDT unverzüglich, spätestens inner- halb von 3 Werktagen ab Anbringung der Pfändung oder Beschlagnahme, davon schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren aufgewendet werden müssen, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens fällig ist.
f) Solange das Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten FDT besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der FDT beeinträchtigende Überlassung der gelieferten Ware nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.
g) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die von FDT uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständi- gen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resul- tierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentums- vorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im gewöhnlichen regel- mäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäfts- verkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
5.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäfts- verkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermäch- tigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der Jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, ver- tragswidrig und unzulässig. Wir sind Jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu veräußernprüfen und dessen Abneh- mer von der Abtretung zu informieren
5.3 Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenom- men worden, und zwar unter der Bedingung, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf dessen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine aus dem Kaufvertrag resultierende Forderung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiter- veräußerung tritt der Kunde hiermit bereits seine künftige, aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an FDT ab, ohne dass es späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware der FDT zusammen mit anderen Gegen- ständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts- ware der FDT ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde bereits jetzt FDT mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung ab, der dem Wert der Forderung der FDT entspricht. Bis auf schriftlichen Widerruf der FDT ist der Kunde berechtigt, die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung selbstständig einzuziehen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die aus dem Verkauf resultierende Forderung zu verpfänden oder zur Sicherheit Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an Dritte zu übertragen. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zu FDT in Verzug, so ist diese berechtigt, die Einzugser- mächtigung zu widerrufen, und auf schriftliche Auffor- derung ist der Kunde verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Werktagen ab Zugang der Aufforderung seinem Kunden die Abtretung schriftlich bekannt zu geben und FDT binnen gleicher Frist alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Einziehung der For- derung notwendig sind. Alle mit der Einziehung der Forderung und etwaiger weiterer Interventionen verbun- denen Kosten trägt der Kunde, soweit die Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. FDT ist berechtigt, aufgrund schriftlichen Verlangens einen angemessenen Vorschuss zu fordern, der binnen 5 Werktagen ab Zugang des Verlangens beim Kunden fällig ist.
h) Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware zu ver- arbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung erfolgt für FDT. Diese wird unmittelbar Eigentümerin der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich FDT und der Kunde darü- ber einig, dass FDT in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümerin der neuen Sache wird und als Hersteller gilt. Der Kunde verwahrt die neue Sache für FDT mit der Sorgfalt eines ordentli- chen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder durch Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehalts- ware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen steht FDT Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit FDT einen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber uns ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt nur erfolgt in Höhe des Betrages, der den wir dem von FDT in Rechnung gestellten Wert der verarbei- teten, umgebildeten oder verbundenen Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware auf diesen Wert entspricht. Der FDT abgetretene Forde- rungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderungberechnet hatten.
i) Wird die Vorbehaltsware von dem 5.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden mit Grund- stücken oder beweglichen Sachen verbundensind wir sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungs- protokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an FDT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für sich bei der gepfändeten Ware um die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Ziffer h) entsprechendvon uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
j) FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu neh- men, wenn der Kunde mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. FDT ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach Inbesitznah- me zu verwerten und sich unter Anrechnung der offe- nen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
k) 5.5 Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche Sicherheiten gemäß den vorstehen- den Absätzen dieser Ziffer den Betrag der FDT gegen den Kunden aus hierdurch gesicher- ten noch offenen Forderung nach Abzug der laufenden Geschäfts- verbindung insgesamt Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, so ist FDT auf Verlangen der Kunde berech- tigt, von uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlan- gen, als die Überschreitung vorliegt. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto- Listenpreis maßgeblich. Bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsab- schlags von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderun- gen, bei welchem der Abnehmer des Kunden verpflichtetbereits in Zah- lungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugebendie berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszu- gehen.
l) Nach vollständiger Befriedigung aller Ansprüche der FDT aus der laufenden Geschäftsverbindung gehen das Eigen- tum an der Vorbehaltsware, Miteigentumsanteile an verar- beiteten, umgebildeten 5.6 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben in unserem Eigentum. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit uns über den Test- oder verbundenen Gegenständen und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden überVor- führzweck hinaus benutzt werden.
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Sources: General Terms and Conditions