Common use of Eigentumsvorbehalt Clause in Contracts

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

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Sources: General Terms and Conditions, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich Sofern die Übereignung eines Liefergegenstands (Vorbehaltsgegen- stand) vom Auftragnehmer geschuldet ist, geht dieser Vorbehaltsge- genstand erst dann in das Eigentum am Gegenstand des KaufvertragsAuftraggebers über, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis wenn dieser den für die Lieferung vereinbarten Zahlungsbetrag einschließ- lich aller Nebenkosten für Fracht etc. vollständig an den Auftragneh- mer bezahlt hat. Ist der Vorbehaltsgegenstand zur vollständigen Erfüllung gewerblichen Wei- terveräußerung durch den Auftraggeber bestimmt, darf der Auftrag- geber ihn im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges an seinen Kunden weiterveräußern. In diesem Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle ihm gegen seinen Kunden als Gegenleistung für die Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zukünftig zu- stehenden Ansprüche einschließlich aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfNebenansprüche an den Auftragnehmer zur Sicherheit ab; der Auftragnehmer nimmt die Ab- tretung an. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus Der Auftragnehmer darf die an ihn abgetretenen Forde- rungen im eigenen Namen einziehen, wenn der Auftraggeber mit sei- ner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Vertrag vorAuftragnehmer hinsicht- lich des Vorbehaltsgegenstandes im Verzug ist. 2. Der Kunde darf Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiterveräußert, ist der Auftrag- geber verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Vorbehaltsgegenstand für den Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren, im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfäl- tigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern, solange der Ei- gentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Abhandenkommens oder zur Sicherung übereignenBe- schädigung des Vorbehaltsgegenstandes tritt der Auftraggeber seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an den Auftragnehmer ab. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Etwaige Verarbeitungen des Vorbehaltsgegenstandes im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung Sinne von § 950 BGB werden für den Auftragnehmer vorgenommen. 4. Erfolgt eine Verbindung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht untrennbare Vermischung im Zahlungsverzug befindet Sinne von §§ 947 oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung 948 BGB des Vorbehaltsgegenstandes mit anderen, TRUMPF nicht dem Auftragnehmer gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das in der Weise, dass eine der anderen Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu dem Wert der durch Verbindung entstandenen neuen Sache oder der Gesamtheit der vermischten Sachen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis oder der Anschaffungswerte Gesamtheit der Vorbehaltsware vermischten Sachen überträgt und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zudas Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Die Parteien sind sich schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang einig. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Das Eigentum an der von der Verkäuferin gelieferten Ware - Vorbehaltsware - behält sie sich vor bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlicher Sondervermögen bleibt das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - zukünftiger Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vorder Geschäftsverbindung vorbehalten. 2. Der Kunde darf Zahlungen des Auftraggebers zu Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, sowie die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung, berühren den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignennicht. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin. 4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Nr. 12) im ordnungsgemäßen GeschäftsgangGeschäftsverkehr einzubauen und umzubilden, nicht aber zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, sich bis zur Verpfändung Erfüllung seiner Forderung das Eigentum vorzubehalten, es sei denn, es erlischt durch Verbindung mit einem Grundstück. 5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, verbunden oder Sicherungsübereignung vermischt, so erfolgt dies ausschließlich für die Verkäuferin. Die Verkäuferin erwirbt unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Zahlungsverzug befindet Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit - im Voraus o. g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF Sicherheit an TRUMPF abdie Verkäuferin. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob Wird die Vorbehaltsware ohne mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet untrennbar vermischt und ist eine der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Forderung nicht einziehenVerkäuferin, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderensoweit die Hauptsache ihr gehört, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Die verarbeitete, verbundene oder vermischte Ware ist ebenfalls Vorbehaltsware im Verhältnis Sinne dieser Bedingungen. 6. Im Fall der Anschaffungswerte Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Verkäuferin ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit Dritten Abreden zu treffen, die die Rechte der Verarbeitung zuVerkäuferin ausschließen oder beeinträchtigen. Insbesondere darf der Auftraggeber Vorausabtretungen, Factoring- oder Abtretungsverbote mit Dritten nur mit der Zustimmung der Verkäuferin vereinbaren. Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, ihre Ansprüche offen zu legen. 47. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber schriftlich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenAuftraggeber der Verkäuferin. Der Auftraggeber trägt also alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen in Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter. 58. Bei Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über das Eigentum der Verkäuferin, einschließlich der Be- und Verarbeitung und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt, wenn der Auftraggeber länger als 1 Woche mit 15% der Gesamtforderung der Verkäuferin in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, welche begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit im Sinne von VIII dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen rechtfertigen, ferner bei Wechsel- und Scheckprotesten. Sofern die Sicherung der Vorbehaltsware gefährdet ist, kann die Verkäuferin die Berechtigung des Auftraggebers zur Weiterveräußerung widerrufen. Die Rechte der Verkäuferin bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. 9. Die Verkäuferin ist, sofern sie zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck das Betriebsgelände bzw. die Geschäftsräume des Auftraggebers zu geschäftlichen Zeiten zu betreten. Die Verkäuferin ist berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten. Ist die Verkäuferin lediglich Miteigentümerin der Ware, stimmt sie sich mit den übrigen Miteigentümern ab. Sämtliche der Verkäuferin entstehenden Kosten, gehen zulasten des Auftraggebers. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in den beschriebenen Maßnahmen nur dann vor, wenn er ausdrücklich erklärt wird. 11. Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin. 12. Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, Auftraggebers - insbesondere bei ZahlungsverzugZahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernissesie berechtigt, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVorbehaltsware herauszuverlangen.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 18.1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch Bezahlung sämtlicher Forderun- gen, die Beiselen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Ei- gentum von Beiselen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für ggfdie Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Was- ser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Beiselen schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dem jeweiligen Vertrag vordieser Versicherung ab. Der Besteller hat Beiselen auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Beiselen nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwider- ruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Weitergehende Ansprü- che von Beiselen bleiben unberührt. 28.2. Der Kunde darf den Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Sicherheit zu übereignen oder zur Sicherung übereignensonstige, das Eigentum von Beiselen gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bei- selen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von Beiselen zu informieren und an den Maßnahmen von Beiselen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware mitzuwirken. 38.3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er Der Besteller tritt schon jetzt die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche Forderungen aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt Weiterveräußerung der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF Ware mit sämtlichen Nebenrechten an TRUMPF Beiselen ab. Diese Abtretung gilt , und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden istweiterverkauft wird. Ungeachtet Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an Beiselen zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht an Beiselen abgetretenen Forderungen treuhände- risch für Beiselen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Beiselen abzuführen. Beiselen kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerru- fen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Beiselen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug befindet gerät, seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtwenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestel- lers beantragt wird. Im Fall des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, Beiselen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Ein- zug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, sämtliche Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 8.4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers ist Beiselen unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzu- treten. Der Besteller hat Beiselen oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann Beiselen die unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. 8.5. Die Verarbeitung und Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Kunden findet ausschließlich Besteller wird stets für TRUMPF stattBeiselen vorgenommen. Bei Verbindung Das Anwartschafts- recht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, TRUMPF Beiselen nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt Beise- len das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen gelieferten Ware zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuoder Umbildung. Dassel- be gilt, wenn die Ware mit anderen, Beiselen nicht gehörenden Sachen so ver- bunden oder vermischt wird, dass Beiselen ihr Eigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für Beiselen. Für die durch Verarbeitung oder Umbil- dung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware. Zur Sicherung der Forderungen von Beiselen tritt der Besteller schon jetzt alle ihm aus der Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegenüber Drit- ten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist verpflichtet, das Früchtepfand- recht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu Gunsten von Beiselen geltend zu machen. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht an Beiselen ab. Beiselen nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Pfändungserlös ist sofort an Beiselen abzuführen. 48.6. Beiselen ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicher- heiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Be- rücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Beiselen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenBewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei den Forderungen auszugehen. 58.7. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenWarenlieferungen in andere Rechtsordnungen, insbesondere bei Zahlungsverzugin denen diese Eigentumsvor- behaltsregelung eine geringere Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt räumt der Besteller Beiselen hiermit ein landesübliches, wirtschaft- lich gleichwertiges Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen notwendig sind, wird der Besteller unverzüglich diese Erklärungen abgeben und der Kunde zur Herausgabe verpflichtetHandlungen vornehmen. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangenDer Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation Wirksamkeit und der Abholung zu gestatten Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungs- rechte notwendig und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenförderlich sind.

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Sources: Einkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Die Lieferungen bleiben Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Lieferanten bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - sämtlicher dem Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für ggfbesonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorBei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. 2. Der Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunde darf gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis Lieferanten ausgeführt; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto- Verkaufspreis der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenSicherstellung der Ansprüche des Lieferanten gemäß Absatz 1 dient. 3. Zur Bei Verarbeitung oder Veräußerung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferant gehörenden Waren durch den Kunde gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen GeschäftsgangSinne dieser Bedingungen gilt. 4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur nicht berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. 5. Sämtliche aus Für den Fall der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit im Voraus schon jetzt bis zur Sicherung Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten, die ihm aus der Zahlungsansprüche von TRUMPF Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an TRUMPF den Lieferanten ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davonAuf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, ob dem Lieferanten unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind. 6. Wird die Vorbehaltsware ohne oder vom Kunden nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zudes Lieferanten. 47. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Übersteigt der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten realisierbare Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangendes Lieferanten verpflichtet. 8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, dass soweit sie nicht von Dritten getragen sind. 9. Falls der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstandsseinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisseist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der Abholung entgegenstehenVorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenSchadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält Sofern im Land der Lieferung rechtlich zulässig, handelt es sich das Eigentum am Gegenstand bei WAREN/LEISTUNGEN um VORBEHALTSWARE. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die SITECO zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als zwanzig Prozent (>20%) übersteigt, wird SITECO auf Wunsch des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorAUFTRAGGEBERS einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach ▇▇▇▇ von SITECO freigeben. 2. Der Kunde darf den Dem AUFTRAGGEBER ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von VORBEHALTSWARE untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignengegenüber seinen Kunden geltend macht. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangVeräußert der AUFTRAGGEBER VORBEHALTSWARE weiter, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung so tritt der AUFTRAGGEBER seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber an SITECO ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die VORBEHALTSWARE zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die VORBEHALTSWARE ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der AUFTRAGGEBER denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an SITECO ab, der dem von SITECO in Rechnung gestellten Preis der VORBEHALTSWARE entspricht. 4. Der AUFTRAGGEBER ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator VORBEHALTSWARE zu verarbeiten oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet mit anderen Gegenständen zu vermischen oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtzu verbinden. Die Verarbeitung und Verbindung erfolgt für SITECO. Der AUFTRAGGEBER verwahrt die dabei entstehende neue Sache für SITECO mit der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF stattSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als VORBEHALTSWARE. Bei Verbindung oder Vermischung von VORBEHALTSWARE mit anderen, TRUMPF nicht SITECO gehörenden beweglichen Sachen Gegenständen, steht TRUMPF das SITECO Miteigentum an der neuen Sache im in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Anschaffungswerte verbundenen oder vermischten VORBEHALTSWARE zum Wert der Vorbehaltsware und übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als VORBEHALTSWARE. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von SITECO in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten VORBEHALTSWARE entspricht. Verbindet der AUFTRAGGEBER die VORBEHALTSWARE mit ihr Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt der AUFTRAGGEBER, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen anderen Sachen zur Zeit VORBEHALTSWARE zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenVerbindung an SITECO ab. 5. Bis auf Widerruf ist der AUFTRAGGEBER zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei vertragswidrigem Verhalten Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, etc.) oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des KundenAUFTRAGGEBERS, ist SITECO berechtigt, die Einziehungsermächtigung des AUFTRAGGEBERS zu widerrufen. Außerdem kann SITECO nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den AUFTRAGGEBER gegenüber dem Kunden verlangen. 6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der AUFTRAGGEBER SITECO unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der AUFTRAGGEBER SITECO unverzüglich die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 7. Bei Pflichtverletzungen des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF SITECO nach erfolgtem erfolglosem Ablauf einer dem AUFTRAGGEBER gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, neben der Rücknahme auch zum Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der AUFTRAGGEBER ist zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangenIn der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der VORBEHALTSWARE durch SITECO liegt kein Rücktritt vom Vertrag, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstandses sei denn, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenSITECO hätte dies ausdrücklich erklärt.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1Ein wie auch immer erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird von Kaindl nicht anerkannt und ist unwirksam. TRUMPF Im Übrigen gilt ein vereinbarter, einfacher Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nur, soweit er sich auf Zahlungsverpflichtungen des jeweiligen Vertrags bezieht. Kaindl behält sich sämtliche Rechte, insbesondere Schutzrechte und das Eigentum, an den von Kaindl dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Teilen, Rohstoffen, Werkzeugen etc. (im Folgenden „Fertigungsmittel“ genannt) sowie überlassenen Unterlagen, Mustern, Modellen, Daten, etc. (im Folgenden „sonstige Überlassungen“ genannt) vor. Der Lieferant trägt die Kosten und die Gefahr des Transports und der Übermittlung der Fertigungsmittel und der sonstigen Überlassungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, die von Kaindl zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen in geeigneter Weise erkennbar als Eigentum von Kaindl zu kennzeichnen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Fertigungsmittel oder die sonstigen Überlassungen zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4Kaindl gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Eingriffen Dritter hat der Kunde TRUMPF Lieferant Kaindl unverzüglich davon schriftlich zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kundenbenachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener den Dritten über Eigentumsrechte von ▇▇▇▇▇▇ verlangenzu informieren und an Maßnahmen zum Schutz dieser Gegenstände mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dass Kaindl die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Kunde Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Lieferant Kaindl zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und kostenlos zu verwahren und zum Neuwert auf seine Kosten gegen übliche Gefahren, wie Feuer, Wasser und Diebstahl im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Er tritt ▇▇▇▇▇▇ schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. ▇▇▇▇▇▇ nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern nach dem Versicherungsvertrag eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Lieferant hiermit den Gegenstand Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Kaindl zu leisten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant hat ▇▇▇▇▇▇ auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Versicherungen nachzuweisen. Kommt der Lieferant seiner Pflicht zum Abschluss einer Versicherung oder zum Nachweis des Abschlusses einer Versicherung nicht ordnungsgemäß nach, ist Kaindl berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen. Der Lieferant trägt die Kosten der gewöhnlichen Erhaltung und führt die gegebenenfalls erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten in den üblichen Intervallen auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattetdurch. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, Auftretende Schäden hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand Lieferant Kaindl unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung von den von Kaindl zur Verfügung gestellten Fertigungsmitteln erfolgt für Kaindl. Werden Fertigungsmittel von Kaindl mit Sachen des Lieferanten oder eines Dritten verarbeitet, umgebildet oder untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt Kaindl an der neu entstehenden Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Fertigungsmittel zu der neuen Sache. Erfolgt diese Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass Fertigungsmittel von Kaindl als Bestandteil einer Hauptsache des Lieferanten anzusehen sind, so hat der Lieferant Kaindl an der Hauptsache Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Fertigungsmittel zu der neuen Sache einzuräumen. In allen Fällen verwahrt der Lieferant den Miteigentumsanteil für Kaindl. Für die neu entstandene Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die Dauer Fertigungsmittel. Der Lieferant darf die Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen Dritten nicht zugänglich machen. Der Lieferant ist insbesondere nicht zu Kopien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen berechtigt. Der Lieferant wird die ihm von Kaindl zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen ausschließlich für die Herstellung der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernissevon Kaindl bestellten Produkte einsetzen. Produkte, die der Abholung entgegenstehenLieferant ganz oder teilweise nach Vorgaben von Kaindl oder unter Benutzung der von Kaindl überlassenen Fertigungsmittel oder sonstigen Überlassungen herstellt, darf der Lieferant nur nach erfolgter vorheriger schriftlicher Zustimmung selbst verwenden oder Dritten anbieten, liefern oder in sonstiger Weise zugänglich machen. Dies gilt auch für Produkte, die Kaindl berechtigterweise nicht angenommen hat. Der Lieferant verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine dieser Pflichten einen von Kaindl nach billigem ▇▇▇▇▇▇▇▇ Any extended reservation of title on the part of the supplier is not acknowledged by ▇▇▇▇▇▇ and is ineffective. An agreed simple reservation of title on the part of the supplier is only valid to the extent it relates to the payment liabilities of the contract in question. Kaindl retains all rights, in particular intellectual property rights and rights of ownership, to parts, raw materials, tools, etc., (hereinafter referred to as "production means") and documents, samples, models, data, etc. (hereinafter referred to as "other provisions") provided to the supplier by ▇▇▇▇▇▇. Unless agreed otherwise in writing, the supplier shall bear the costs and risk of transport and transmission of production means and other provisions. The supplier undertakes to appropriately label the production means and other provisions provided by ▇▇▇▇▇▇ as the property of Kaindl. The supplier is not entitled to pledge the goods under reservation of title elsewhere, to assign them by way of security or to make other dispositions that jeopardise the property of Kaindl. In the event of seizures or other action by third parties, the supplier must notify ▇▇▇▇▇▇ immediately in writing and provide any information necessary to inform the third party of ▇▇▇▇▇▇'▇ rights of ownership and cooperate in measures intended to protect the items in question. In the event the third party is unable to reimburse the judicial and extra-judicial costs incurred by ▇▇▇▇▇▇ in connection with the enforcement of its property rights, the supplier shall be obligated to reimburse these costs to Kaindl unless the supplier is not responsible for the breach of obligations. The supplier is obligated to handle the production means and other provisions with the due care of a prudent business person and to store them appropriately and to insure them at replacement value against risks such as fire, water and theft to the customary extent and at his own expense. The supplier hereby assigns all rights to compensation from this insurance to Kaindl. ▇▇▇▇▇▇ hereby accepts the transfer of these rights. If the insurance policy does not provide a transfer of rights the supplier shall instruct the insurance company to pay any compensation exclusively to Kaindl. This shall not affect further reaching legal claims. The supplier shall provide evidence of the conclusion and continued existence of insurance policies to Kaindl on request. In the event the supplier fails to comply with his obligation to obtain insurance coverage or to provide evidence of the same, Kaindl shall be entitled, but not obligated, to obtain appropriate insurance coverage at the supplier's expense. The supplier shall bear the cost of routine maintenance and shall carry out the usual service and inspection work and all maintenance and repair work at the usual intervals and at his own expense. The supplier shall report any damage to ▇▇▇▇▇▇ immediately in writing. Any processing, transforming, combining or mixing of the production means made available by ▇▇▇▇▇▇ is carried out for Kaindl. If the goods are processed, transformed, mixed or combined with goods which are not owned by Kaindl then Kaindl shall acquire co-ownership in the products so generated in the proportion of the value of the reserved goods to the value of the new goods. If such processing, transforming, mixing or combining is performed in such a way that Kaindl's production means are considered a component of a primary item belonging to the supplier, the supplier shall grant Kaindl co-ownership of the primary item in the proportion of the value of Kaindl's production means to the value of the new item. In all cases the supplier shall store the newly created item for Kaindl free of charge. The stipulations applicable to production means also apply to the new item. The supplier is not permitted to make production means and other provisions accessible to third parties. In particular, the supplier is not entitled to make copies, replicas or any other kind of reproduction. The supplier shall use the production means and other provisions provided by Kaindl exclusively for the production of products ordered by Kaindl. The supplier requires ▇▇▇▇▇▇'▇ prior written consent to make use of products manufactured by him based partly or completely on Kaindl's specifications or using the production means or other provisions provided by Kaindl or to offer or supply or make such products accessible to third parties. This also applies to products Kaindl reasonably refused to accept. For each case of contravention the supplier undertakes to pay a contractual penalty to be determined by ▇▇▇▇▇▇ at Kaindl's reasonable discretion, the height of which may be reviewed by the relevant court of law in the event of a legal dispute, unless the supplier is not responsible for the contravention. Furthermore, a contravention of one of these stipulations shall entitle Kaindl to extraordinary cancellation of the contract. This shall not affect further reaching claims. festzusetzenden Betrag als Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, es sei denn der Lieferant hat den Verstoß nicht zu vertreten. Außerdem berechtigt ein Verstoß gegen eine dieser Anforderungen Kaindl zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Lieferant ist Kaindl zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den Kaindl infolge des Verlusts, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung der Fertigungsmittel oder der sonstigen Überlassungen erleidet, es sei denn der Lieferant hat den Verlust, die Zerstörung oder sonstige Beschädigung der Fertigungsmittel oder sonstigen Überlassungen nicht zu vertreten. Der Lieferant setzt Kaindl vom Verlust, der Zerstörung oder sonstigen Beschädigung unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen sind Kaindl auf eigene Verlangen jederzeit unverzüglich kostenfrei herauszugeben, sofern sie nicht mehr zur Erfüllung der mit Kaindl geschlossenen Verträge benötigt werden. Steht dem Lieferanten Miteigentum an Fertigungsmitteln zu, so erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Vergütung des Miteigentumsanteils des Lieferanten. Der Rücktransport zu Kaindl erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Lieferant ist Kaindl zum Ersatz der Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen der Fertigungsmittel und sonstigen Überlassungen, die über eine natürliche Abnutzung hinausgehen verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die über die natürliche Abnutzung hinausgehenden Abnutzungen oder sonstigen Verschlechterungen nicht zu beseitigenvertreten. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenThe supplier is obligated to compensate Kaindl for the damages suffered by Kaindl due to the loss, destruction or other damage to production means or other provisions unless the supplier is not responsible for the loss, destruction or other damage to production means or other provisions. The supplier shall inform ▇▇▇▇▇▇ immediately and in writing of any loss, destruction or damage. The production means and other provisions shall be returned to Kaindl on request without delay and free of charge insofar as they are no longer required for the fulfilment of the contracts concluded with Kaindl. If the supplier has partial rights of ownership to the production means then they shall be returned to Kaindl step by step against payment for the supplier's proportion of ownership. Transportation to Kaindl occurs at the risk and expense of the supplier. The supplier is obligated to compensate Kaindl for wear and tear or other deterioration suffered by the production means exceeding the scope of natural wear, unless the supplier is not responsible for the wear and tear exceeding the scope of natural wear and tear.

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Sources: Purchasing Terms and Conditions, Purchasing Terms and Conditions, Purchasing Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Wevo behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an den Liefergegenständen bis zur zum vollständigen Erfüllung Eingang aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Zahlungen auf sämtliche gegenwärtige und künftige Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Vertrag Be- steller vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch Wevo gilt nicht als Rücktritt vom Ver- trag, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch Wevo schriftlich er- klärt. Bei Zahlungsverzug ist Wevo auch ohne Fristsetzung berech- tigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder zur Sicherung übereignenvom Vertrag zurückzutreten. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgangordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er hat seinerseits seinen Abneh- mern gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Abnehmer vorzubehalten. Er tritt Wevo bereits jetzt alle Forde- rungen in Höhe des zwischen Wevo und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche dem Besteller aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden istBearbeitung weiterver- kauft werden. Ungeachtet Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Wevo, die Forde- rungen selbst einzuziehen, bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Wevo, die Forderung Forderungen nicht einzieheneinzuziehen, solange der Kunde sich Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug befindet ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Wevo ver- langen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuld- nern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 4. Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiterveräußert, ist der Bestel- ler verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand für Wevo sorgfältig zu ver- wahren, im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu hal- ten sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädi- gung zu versichern, so lange der Eigentumsvorbehalt besteht. Im Falle des Abhandenkommens oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtder Beschädigung des Vorbe- haltsgegenstandes tritt der Besteller seine Ansprüche aus den Ver- sicherungsverträgen an Wevo ab. 5. Die Verarbeitung und Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware Waren durch den Kunden findet ausschließlich Besteller wird stets für TRUMPF stattWevo vorgenommen. Bei Verbindung Werden die Liefergegenstände mit anderenan- deren, TRUMPF Wevo nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Wevo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen Liefergegenstände zu den anderen Sachen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zuVerarbeitung. Der Besteller und Wevo sind sich schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang einig. 46. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Wevo nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt Wevo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten oder verbunde- nen Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für Wevo. Der Besteller und Wevo sind sich schon heute über den inso- weit erfolgenden Eigentumsübergang einig. 7. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsDritte, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort Besteller Wevo unver- züglich davon zu benachrichtigen und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation ihr alle Auskünfte und der Abholung Unter- lagen zur Verfügung zu gestatten und etwaige Hindernissestellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforder- lich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum Wevo hinzuweisen. 8. Wevo verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als der Abholung entgegenstehenWert ihr zu sichernden Forderungen, auf eigene Kosten zu beseitigensoweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung Die Auswahl der Kosten freizugebenden Sicherheiten obliegt Wevo. 9. Einen Besitzwechsel der Deinstallation und Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel und/oder Geschäftssitzwechsel hat der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenBesteller der Wevo unver- züglich anzuzeigen.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags (a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Bezahlung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangEigentum von OCEANPHARMA. Besteht die Leistung aus teilbaren Leistungen, nicht aber zur Verpfändung so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle in Zusammenhang mit diesem Auftrag stehenden Forderungen durch den Vertriebspartner beglichen worden sind. Bei Zahlungsverzug oder Sicherungsübereignung sonstigen Grund im Sinne des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur OCEANPHARMA berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtzurückzunehmen. Sämtliche aus In der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt Rücknahme der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware Ware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ verlangenliegt kein Rücktritt vom Vertrag, dass es sei denn, OCEANPHARMA hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. OCEANPHARMA ist nach Rücknahme der Kunde den Gegenstand Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung Verbindlichkeiten des Gegenstands vor Ort Vertriebspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (b) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Vertriebspartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Wählt TRUMPF Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, die Abholung Waren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von OCEANPHARMA gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Vertriebspartner tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte an OCEANPHARMA ab; OCEANPHARMA nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Vertriebspartner ist widerruflich ermächtigt, die an OCEANPHARMA abgetretenen Forderungen treuhänderisch für OCEANPHARMA im eigenen Namen einzuziehen. OCEANPHARMA kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Vertriebspartner mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber OCEANPHARMA in Verzug ist; im Fall des GegenstandsWiderrufs ist OCEANPHARMA berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. (c) Bei Pfändungen oder sonstiger Zugriffe Dritter in die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand Vertriebspartner OCEANPHARMA unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention (Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO) notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Vertriebspartner bereits im Vorhinein die Dritten auf die an den Produkten bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte keine Kostenerstattung leisten kann, haftet der Vertriebspartner für die Dauer gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseRechtsverfolgung. (d) ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertriebspartners insoweit freizugeben, als der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangensichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

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Sources: Vertriebspartnervertrag, Vertriebspartnervertrag, Vertriebspartnervertrag

Eigentumsvorbehalt. (1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags ) Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfsämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus oder im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, unabhängig vom Rechtsgrund, unser Eigentum. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Erfasst sind daher insbesondere Forderungen auf Vertragserfüllung, auf Schadensersatz wegen Verzugs, Nichterfüllung oder der Verletzung sonstiger vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten sowie Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vorDelikts- und Bereicherungsrecht. (2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur ) Die Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich Besteller wird stets für TRUMPF stattuns als Hersteller vorgenommen; der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware neu entstehenden Sachen. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum Der Besteller überträgt uns schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache Sache. Bleibt bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Anschaffungswerte verarbeiteten Sachen zum Wert der neuen Sache. Maßgeblich ist der Wert der verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware und entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Für die Höhe der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuabgetretenen Forderung gilt das vorstehende Wertverhältnis entsprechend. 4(3) Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung bis zur Höhe des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangender im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt, dass solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung offen zu legen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. (4) Der Besteller ist verpflichtet, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auf seine Kosten angemessen gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt mögliche Forderungen gegen die Versicherung bis zur Höhe des ▇▇▇▇▇ der Kunde im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls an uns ab. (5) Zu anderen als den Gegenstand vorgenannten Verfügungen über die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller darf die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren insbesondere weder beleihen, sicherungsübereignen, verpfänden oder veräußern. Zugriffe Dritter auf eigene Kosten die uns gehörenden Waren und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattetForderungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, Auf unser Verlangen hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Besteller auf unser Verlangen die in unserem Eigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. (6) Wir sind bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer Einzug der Deinstallation und der Abholung an uns abgetretenen Forderungen zu gestatten und etwaige Hindernissewiderrufen, die Abtretung der Abholung entgegenstehen, Forderungen offenzulegen und/oder auf eigene Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen. (7) Die nach den Absätzen 2 bis 4 abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Forderungen nach Absatz 1. (8) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF BPW behält sich das Eigentum am Gegenstand an sämtlichen gelie- ferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; hier- bei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängen- des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vordie Saldofor- derung. 2. Der Kunde darf Werden bewegliche Sachen im Sinne des § 947 BGB miteinander verbunden und ist eine Sache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzuse- hen, dann überträgt der Besteller BPW – soweit es sich bei der Hauptsache nicht ohnehin um die von BPW gelieferte(n) Sache(n) handelt – gem. §§ 929 Satz 1, 930 BGB hiermit den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis Miteigentumsanteil zu- rück, der sich nach dem Verhältnis des Wertes ergibt, den die von BPW beigestellte(n) Sache(n) zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenZeit der Verbindung hatte(n) und räumt BPW diesbezüglich nach § 868 BGB mittelbaren Besitz ein. Abs. 1 gilt ent- sprechend. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangVeräußert der Besteller die gelieferte Ware bestim- mungsgemäß weiter, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn tritt er hiermit schon jetzt die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen (ein- schließlich MwSt.) gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an BPW bis zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung Verarbei- tung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Ver- mengung im Sinne des Abs. 2 veräußert worden ist. Ungeachtet Aus begründetem Anlass – insbesondere, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach- kommt – ist der Besteller auf Verlangen von BPW ver- pflichtet, die Abtretung bleibt den Dritten gegenüber bekannt zu geben und BPW die zur Geltendmachung der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unter- lagen auszuhändigen. BPW wird TRUMPF die Forderung nicht einziehengehaltenen Sicherungen insoweit freige- ben, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtals ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt. Die Verarbeitung und Verbindung Auswahl der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zufreizugebenden Sicherheiten obliegt BPW. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

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Sources: Sales Contracts, Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 18.1 Sämtliche gelieferten und noch zu liefernden Sachen bleiben ausschließliches Eigentum des Lieferanten, bis alle Forderungen vollumfänglich beglichen sind, die der Lieferant gegenüber der Gegenpartei hat oder haben wird, darunter in jedem Fall die in Artikel 92 Absatz 2 Band 3 Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande genannten Forderungen an Zinsen und außergerichtlichen sowie gerichtlichen Kosten. 8.2 Fertigt die Gegenpartei aus den vom Lieferanten gelieferten Sachen, die mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sind, eine neue Sache, handelt er bei dieser Fertigung im Auftrag des Lieferanten und verwahrt er diese neue Sache für den Lieferanten. TRUMPF behält sich Er wird erst zu dem Zeitpunkt Eigentümer, zu dem der Eigentumsvorbehalt erlischt, indem sämtliche Forderungen vom Lieferanten beglichen wurden. 8.3 Solange das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsan den Sachen nicht auf die Gegenpartei übergeht, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen darf diese die Sachen weder verpfänden noch Dritten - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen außer im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Tätigkeit der Gegenpartei - aus dem jeweiligen Vertrag vorirgendein Recht darauf einräumen. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang8.4 Die Gegenpartei verpflichtet sich, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum auf erstes Verlangen des Lieferanten an der neuen Sache im Verhältnis Gründung eines Pfandrechts auf den Forderungen mitzuwirken, welche die Gegenpartei aufgrund der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Weiterlieferung von ▇▇▇▇▇▇ verlangengegenüber ihrer Gegenpartei erwirbt bzw. erwerben wird. Soweit der Lieferant gegenüber der Gegenpartei noch andere als die in Artikel 6.1 gemeinten Forderungen hat und der Lieferant der Gegenpartei Sachen geliefert hat, die nicht mit einem Eigentumsvorbehalt belastet sind, gründet die Gegenpartei als Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zugunsten des Lieferanten auf diesen Sachen ein besitzloses Pfandrecht und nimmt der Lieferant dieses besitzlose Pfandrecht an. Die Gegenpartei wird in allen oben genannten Fällen auf erstes Verlangen des Lieferanten eine Urkunde bezüglich der Gründung des Pfandrechts unterzeichnen. Sie verbürgt sich dafür, dass sie zur Verpfändung der Kunde Sachen berechtigt ist und dass die Sachen abgesehen von den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung Rechten des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseLieferanten weder mit einem Pfandrecht noch mit beschränkten Rechten belastet sind. 8.5 Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Sachen, welche unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, mit der Abholung entgegenstehennötigen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Lieferanten zu verwahren. Die Gegenpartei wird die in diesem Artikel gemeinten ▇▇▇▇▇▇ als guter Hausvater behandeln. Sie wird die Sachen auf der Grundlage des Rechnungswerts gegen alle Kalamitäten versichern. Die Gegenpartei übermittelt dem Lieferanten auf dessen erstes Verlangen die Namen und Adressen der Versicherer sowie Kopien der Policen. Außerdem wird die Gegenpartei auf erstes Verlangen des Lieferanten zu dessen Gunsten ein stilles Pfandrecht auf ihren diesbezüglichen Forderungen gegenüber dem Versicherer gründen, auf eigene Kosten soweit dies noch nicht bereits von Rechts wegen entstanden ist. 8.6 Der Lieferant ist berechtigt, Sachen zurückzunehmen, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden und sich noch bei der Gegenpartei befinden, falls sich die Gegenpartei mit der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet oder in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist bzw. zu beseitigengeraten droht. TRUMPF kann vom Kunden Die Gegenpartei gewährt dem Lieferanten zur Untersuchung der Sachen und/oder zur Durchsetzung seiner Rechte jederzeit freien Zugang zu ihren Geländen und/oder Gebäuden. 8.7 Die obigen Bestimmungen berühren nicht die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenLieferanten ansonsten zustehenden Rechten.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis Bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfForderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem AN gegen den AG zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des AN. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des AG, z. B. Zahlungsverzug, hat der AN nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, den Lieferge- genstand zurückzunehmen. Nimmt der AN den Liefergegenstand zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag vordar. 2. Der Kunde darf Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat der AG den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenAN unverzüglich zu benachrichtigen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Der AG ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgangordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist tritt jedoch dem AN bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten in Höhe des mit dem AN vereinbarten Preis, einschließlich der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtjeweils gültigen Mehrwertsteuer ab, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche ihm aus der Verarbeitung Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF aberwachsen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF AG ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzieheneinzuziehen, solange der Kunde sich nicht iAG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der AG hat auf Aufforderung dem AN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. 4. Im Zahlungsverzug befindet Falle der Be- und Verarbeitung oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung Umbildung der Vorbehaltsware Ware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF stattAG setzt sich das Anwartschaftsrecht an der umgebildeten Sache fort. Bei Verbindung Sofern die Ware mit anderen, TRUMPF dem AN nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen Verkaufssache zu den anderen Sachen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4Verarbeitung. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen Dies gilt auch für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der AG dem AN anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG tritt dem AN auch solche Forderungen ab, die ihm durch Dritte hat die Verbindung der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenVorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen; der AN nimmt die Abtretung schon jetzt an. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseDie Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers in der Abholung entgegenstehenHöhe freizugeben, auf eigene Kosten soweit ihr Wert die zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangensichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 18.1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Jede gelieferte ▇▇▇▇ verlangenbleibt Eigentum von NETWORK ASSISTANCE bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. 8.2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits hiermit eine aus der etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an NETWORK ASSISTANCE ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen NETWORK ASSISTANCE gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. NETWORK ASSISTANCE ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. 8.3. Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde bereits hiermit seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an NETWORK ASSISTANCE ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den NETWORK ASSISTANCE dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. 8.4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist NETWORK ASSISTANCE sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von NETWORK ASSISTANCE gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. 8.5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von NETWORK ASSISTANCE insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen als die Überschreitung vorliegt. 8.6. Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, ist NETWORK ASSISTANCE vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte Allgemeine Geschäftsbedingungen | NETWORK ASSISTANCE GmbH berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und ihre Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche von NETWORK ASSISTANCE aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung Zahlungsrückstand nicht zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenvertreten hat.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis a) Bis zur vollständigen Erfüllung Begleichung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2gegen den Kunden bestehenden Ansprüche verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von Brocom (§ ▇▇▇ ▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇). Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Geschäftsverkehrs veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung Sicherheitsübertragung ist unzulässig. Für den Fall der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit die durch den Weiterverkauf entstehende Forderung schon im Voraus an Brocom zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF Sicherheit ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davonDer Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, ob dass die Kaufpreisforderung auf Brocom übergeht; alle anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden istsind dem Kunden untersagt. Ungeachtet Der Kunde hat Brocom auf Verlangen die aus dem Weiterverkauf der Abtretung bleibt Vorbehaltsware entstandene Forderung jeweils mitzuteilen. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie ihm Brocom keine andere Anweisung gibt. b) Veräußert der Kunde weiterhin Vorbehaltsware an Abnehmer, mit denen er ein Kontokorrentverhältnis unterhält, so tritt er seine Kontokorrentforderungen zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF Sicherheit aller noch offen stehenden Ansprüche von Brocom an diese ab. Übersteigen die Forderung nicht einziehennach dieser Vereinbarung gewählten Sicherungsrechte die Gesamtforderung von Brocom um mehr als 10 %, solange so ist Brocom auf Verlangen des Kunden verpflichtet, diesem den darüber hinausgehenden Teil zurück zu übertragen. c) Nimmt der Kunde sich nicht Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt nach erfolgter Saldierung der einzelnen Kontokorrentforderungen der jeweilige anerkannte periodische Saldo bzw. — wenn dieser seinerseits in das Kontokorrent eingestellt wird — der mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses entstehende Schlusssaldo als abgetreten. Werden Forderungen von Brocom in ein mit dem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis aufgenommen, so gilt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung von Brocom. d) Sofern der Kunde an den gelieferten Waren Handlungen gem. den §§ 946-950 BGB (Verbindung, Vermischung,Verarbeitung etc.) vornimmt, die den hier geregelten Eigentumsvorbehalt zum Erlöschen bringen, werden die daraus entstehenden Forderungen des Kunden entsprechend den vorstehenden Regelungen im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung Voraus in Höhe der Vorbehaltsware durch Brocom gegen den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum zustehenden Forderungen an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuBrocom abgetreten. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

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Sources: Liefer Und Zahlungsbedingungen, Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich das Eigentum am Gegenstand Creos Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des KaufvertragsVertrags an Creos zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen nach Maßgabe der Ziffer 19 dieser AEB geheim zu halten. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z. B. Software, Werklieferungsvertrags Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Creos dem Auftragnehmer zur Herstellung bereitstellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche Verbindung (Weiterverarbeitung) von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware bereitgestellten Gegenständen durch den Kunden findet ausschließlich Auftragnehmer wird für TRUMPF stattCreos vorgenommen. Bei Verbindung Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch Creos, so dass Creos als Hersteller gilt und spätestens mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an der neuen Sache erwirbt, es sei denn, ein anderer, Creos nicht gehörender Gegenstand ist als Hauptsache anzusehen. Die Übereignung der Ware an Creos hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der geschuldeten Vergütung/ des geschuldeten Kaufpreises zu erfolgen. Nimmt Creos jedoch im Verhältnis Einzelfall ein durch die Zahlung der Anschaffungswerte Vergütung/ des Kaufpreises bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Vorbehaltsware Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Zahlung der Vergütung/ des Kaufpreises für die gelieferte bzw. hergestellte Ware. Creos bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Zahlung der Vergütung/ des Kaufpreises zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt Materialien und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseKomponenten, die der Abholung entgegenstehenAuftragnehmer im Rahmen von Demontage- oder Reparaturarbeiten ausbaut, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung oder durch Creos beigestellte und nicht verwendete Materialien hat der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenAuftragnehmer an Creos zurückzugeben.

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Sources: Allgemeine Einkaufs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Einkaufs Und Zahlungsbedingungen (Aeb)

Eigentumsvorbehalt. 116.1 Das Vertragsprodukt bleibt bis zum Ausgleich aller VEMA aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum von VEMA. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - alle Forderungen von VEMA gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertrag vorlaufender Geschäftsbeziehung. 216.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von VEMA. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Wird im ordnungsgemäßen GeschäftsgangZusammenhang mit der Bezahlung des geschuldeten Entgelts eine wechselmäßige Haftung von VEMA begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware Einlösung des Wechsels durch den Kunden findet ausschließlich als Bezogenem. 16.3 Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden gilt als unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für TRUMPF stattVEMA ausgeführt; VEMA wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts der Ware zum Netto-Verkaufspreis der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche von VEMA gemäß Ziffer 17.1 dient. Bei Verbindung Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, TRUMPF nicht VEMA gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil von VEMA an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuSinne dieser Bedingungen gilt. 416.4 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Der Kunde hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon VEMA schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die VEMA gehörenden Waren erfolgen. 5. 16.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei ZahlungsverzugNichtzahlung des fälligen Entgelts, ist TRUMPF VEMA berechtigt, nach erfolgtem Rücktritt den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zur Rücknahme zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtetEigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; VEMA ist vielmehr berechtigt, lediglich die ▇▇▇▇ verlangen, dass heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde das fällige Entgelt nicht, darf VEMA diese Rechte nur geltend machen, wenn VEMA dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den Gegenstand gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 16.6 Der Kunde ist bis auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseWiderruf wie nachstehend befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. 16.7 Übersteigt der Abholung entgegenstehenrealisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, wird VEMA auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Verlangen des Kunden die Erstattung Sicherheiten nach der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen▇▇▇▇ von VEMA freigeben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Der Lieferer behält sich das Eigentum am Gegenstand an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KaufvertragsVertragspartners, Werklieferungsvertrags insbesondere bei Zah- lungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch den Lieferer. In diesen Handlungen oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfder Pfändung der gelieferten ▇▇▇▇ durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorDer Lieferer ist nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Ver- wertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 2. Der Kunde darf Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte ▇▇▇▇ pfleglich zu behandeln und auf Verlangen des Lieferers für die Dauer des Eigentumsvorbehalts aus- reichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Vertragspartner bereits jetzt an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenLieferer ab. 3. Zur Verarbeitung Pfändungen oder Veräußerung Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit der Lieferer Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den entstandenen Ausfall des Lieferers. 4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgangordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschl. USt.) ab, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche ihm aus der Verarbeitung Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig erwachsen, unabhän- gig davon, ob die Vorbehaltsware gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung veräußert weiterverkauft worden ist. Ungeachtet Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzieheneinzuziehen, solange der Kunde sich Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im in Zahlungsverzug befindet ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder ein Insolvenzantragsgrund Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so kann der Lieferer verlangen, dass der Vertragspartner dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da- zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 5. Die Verarbeitung und Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware gelieferten Ware durch den Kunden findet ausschließlich Vertrags- partner wird stets für TRUMPF stattden Lieferer vorgenommen. Bei Verbindung Wird die gelieferte Ware mit anderen, TRUMPF dem Lieferer nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen gelieferten Ware zu den anderen Sachen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung zuentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 46. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Wird die gelieferte ▇▇▇▇ verlangenmit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Gegen- ständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Vertragspartner dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung Lieferer. 7. Zur Sicherung der Forderung des Gegenstands vor Ort gestattetLieferers tritt der Vertragspartner auch alle ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab, welche ihm durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück erwachsen. 8. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseDer Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Abholung entgegenstehenrealisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer. 9. Soweit das Recht, auf eigene Kosten zu beseitigenin dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, kann der Lieferer alle Rechte ausüben, die er sich am Liefergegenstand vorbehalten kann. TRUMPF kann vom Kunden Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Lieferers mitzuwirken, die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangendieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen will.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand 7.1 Alle gelieferten Waren („Vorbehaltsware“) bleiben Eigen- tum des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Verkäufers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher dem Ver- käufer gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorVerkäufer zustehender Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Kunden einen entspre- chenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 27.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsüber- eignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde darf wird den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangVerkäufer unverzüglich von Pfändungen, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Beschlag- nahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu und Eingriffen Dritter schriftlich benachrichtigen. 57.3 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedin- gung gestattet, dass der Kunde von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 7.4 Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware wird auch während der Verarbeitung und nach Fertigstellung desjenigen Produktes beim Kunden, für das dieser die Vorbehaltsware verwendet („Endprodukt“), nicht aufgeho- ben. Das Eigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware setzt sich am Endprodukt fort; der Verkäufer erwirbt ein Miteigentum am Endprodukt in dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Endproduktes ergibt. 7.5 Mit Abschluss des Vertrages tritt dem Verkäufer der Kunde die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer sicherungshalber in Höhe der Forderung des Verkäufers an den Kunden aus der Lieferung ab. Die Frei- gabepflicht des Verkäufers aus 7.1 bleibt unberührt. 7.6 Bei vertragswidrigem Verhalten Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, gilt: 7.6.1 Der Verkäufer ist TRUMPF nach erfolgtem erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und Rück- nahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. TRUMPF kann Die gesetz- lichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Frist- setzung bleiben unberührt. 7.6.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundene Rücknahme der Vorbehaltsware erfor- dert keinen Rücktritt durch den Verkäufer vom Vertrag; in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangendiesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehalts- ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, dass es sei denn, der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVer- käufer hätte dies ausdrücklich erklärt.

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Sources: Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Maschinen Und Ersatzteilen, Allgemeine Bedingungen Für Die Lieferung Von Maschinen Und Ersatzteilen

Eigentumsvorbehalt. 18.1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfEvident gegen den Besteller zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum von Evident (Vorbehaltsware). zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorDer Besteller hat Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten ausreichend zu versichern. 28.2. Der Kunde darf Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die Sicherungsübereignung oder Verpfändung so wie jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware, die den Sicherungszweck des Eigentumsvorbehaltes vereitelt oder erschwert, ist dem Besteller untersagt. Wird die Vorbehaltsware von Dritten beim Besteller gepfändet oder bei sonstigen Eingriffen Dritter, hat dieser den pfändenden Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Evident hinzuweisen und Evident sofort unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenBeifügung des Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Erklärung, die die Identität der gepfändeten Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware bestätigt, schriftlich zu benachrichtigen. Die durch die Abwehr des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware entstehenden Kosten trägt der Besteller, falls die Intervention erfolgreich war und falls beim beklagten Dritten die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht worden ist. 38.3. Zur Verarbeitung Etwaige Umbildungen oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung Verarbeitungen der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich nimmt der Besteller für TRUMPF stattEvident vor, ohne dass für Evident daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, TRUMPF anderen Evident nicht gehörenden beweglichen Sachen Waren steht TRUMPF das Miteigentum Evident der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller im Falle der Verbindung oder Vermischung das Alleineigentum an der neuen Sache, weil die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich Evident und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit Besteller bereits jetzt einig, dass der Verarbeitung zuBesteller Evident im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache überträgt. Evident nimmt diese Übertragung an. Das entstandene Allein- oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller unentgeltlich für Evident verwahren. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 48.4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügungen Vermietung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung zustehenden Forderungen ab. Diese Abtretung nimmt Evident an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren anderer Lieferanten unter Ausstellung einer Gesamtrechnung weiter veräußert oder vermietet, tritt der Besteller an Evident den Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der auf die in der Gesamtrechnung enthaltene Vorbehaltsware entfällt. Der Besteller ist neben Evident berechtigt, die an Evident abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung einzuziehen. Evident verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, keine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. 8.5. Der Besteller ist nicht befugt, über die abgetretenen Forderungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Evident in anderer Weise, z.B. durch Abtretung an Dritte (insbesondere an Finanzierungsinstitute), zu verfügen. 8.6. Für den Fall, dass der Besteller Evident gegenüber in Zahlungsverzug gerät, fällige Wechsel oder Schecks wegen Verschuldens des Bestellers nicht eingelöst werden oder für den Fall, dass Zahlungseinstellung oder Überschuldung vorliegt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späteren Fälligkeiten laufen. In diesem Falle hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon Besteller Evident auf deren Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie eine Liste der an Evident abgetretenen Forderungen mit Namen, Adresse des Schuldners und Höhe der Forderungen auszuhändigen und alle sonstigen Angaben zu benachrichtigen. 5machen, die Evident zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVorliegen der vorgenannten Voraussetzungen hat der Besteller auf Verlangen von Evident seinen Schuldnern die Abtretung der Forderungen an Evident anzuzeigen. Evident ist es gestattet, insbesondere bei Zahlungsverzugdiese Anzeige gegenüber den Drittschuldnern selbst zu bewirken. Evident ist außerdem berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt von Evident stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt verpflichtet, Evident den Besitz an den Waren zu verschaffen und Evident oder deren Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Kunde zur Herausgabe verpflichtetüblichen Geschäftszeiten zu gestatten. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der ▇▇▇▇ verlangenstellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. 8.7. Auf Verlangen des Bestellers ist Evident verpflichtet, dass Evident zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der Kunde offenen Forderungen von Evident gegen den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20% übersteigt. 8.8. Ist der vorgesehene Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsWare befindet, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation nicht wirksam, so erklären sich Evident und der Abholung Besteller bereits jetzt damit einverstanden, sich in diesem Fall über eine Regelung zu gestatten und etwaige Hindernisseeinigen, die dem Wesen des Eigentumsvorbehaltes nach dem dann geltenden Recht am nächsten kommt. Sofern es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf, erklärt sich der Abholung entgegenstehenBesteller schon jetzt damit einverstanden, diese Voraussetzungen auf eigene seine Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenherbeizuführen.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags 9.1 Der gelieferte Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung Bezahlung aller Zahlungsverpflichtungen - zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (bereits) entstandenen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr gilt des weiteren, dass die Eigentumsvorbehaltssicherung sich auf den jeweiligen Saldo bezieht, sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Kontokorrentvereinbarung besteht. In diesem Fall erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorauf den kausalen Saldo, sobald der Auftraggeber in Konkurs fällt. 2. 9.2 Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtAuftraggeber erklärt sich, wenn er den gelieferten Vertragsgegenstand weiterbearbeitet, damit einverstanden, dass die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtBearbeitung stets für den Auftragnehmer erfolgt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF Der Auftragnehmer erwirbt Eigentum an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zudem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat 9.3 Sofern der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Auftraggeber ▇▇▇▇▇▇▇ verlangenist, dass ist er zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes im normalen Geschäftsgang berechtigt. Für diesen Fall tritt jedoch der Kunde Auftraggeber die ihm gegenüber seinen Abnehmern zustehenden Forderungen schon jetzt an den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattetAuftragnehmer ab; zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber berechtigt, solange er nicht gegenüber dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten ist. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsSoweit dies der Fall ist, hat ist der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseAuftragnehmer berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis für den Vertragsgegenstand schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall ist der Abholung entgegenstehenAuftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Informationen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zu überlassen, aus denen sich ergibt, gegen welche Abnehmer dem Auftragnehmer Forderungen aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehen, damit der Auftragnehmer in der Lage ist, diese gegenüber den Abnehmern unmittelbar geltend zu machen. 9.4 Bei Verbindungen oder Vermischungen eines Vertragsgegenstandes entsteht Miteigentum des Auftragnehmers, sofern nicht eine Sache als Hauptsache anzusehen ist. Soweit letzteres der Fall ist, erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt damit einverstanden, Sicherungseigentum zugunsten des Auftragnehmers - bezogen auf die Hauptsache - zu vereinbaren. Dieses verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer. 9.5 Die Sicherungsübereignung gemäß Ziff. 9.4 sowie die Sicherungsabtretung gemäß 9.3 gelten jeweils in Höhe des Fakturaendbetrages, wie sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart wurde; der Fakturaendbetrag versteht sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 9.6 Wird der unter Vorbehalt stehende Vertragsgegenstand zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die Bestimmung gemäß Ziff. 9.3. und 9.4. sinngemäß. 9.7 Übersteigen die dem Auftragnehmer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVerlangen des Auftraggebers überschießende Sicherheiten nach ▇▇▇▇ des Auftragnehmers freizugeben.

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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsan angelieferten Baumaterialien behalten wir uns vor, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus dem jeweiligen Vertrag vorBauvertrag und, soweit einschlägig, der Ge- schäftsverbindung erfüllt sind. 2. Der Kunde darf den unter Besteller darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen besteht, Baumaterialien ohne unsere Zustimmung weder veräußern zu Sicherheit übereignen noch verpfänden verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder zur Sicherung übereignenVerpfändung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Ver- trag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die uns zustehende Vergütung unmittelbar an uns zu zahlen. 3. Zur Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von unserem Eigentumsvorbehalt um- fassten Baumaterialien hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. So- weit der Dritte nicht in der Lage ist, ▇▇▇▇ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 4. Die Be- und Verarbeitung oder Veräußerung Umbildung der gelieferten Baumaterialien bzw. Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Auftrag von ▇▇▇▇. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den gelieferten Baumaterialien/Kaufsache an der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtBaumaterialien bzw. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung Kaufsache mit anderen, TRUMPF uns nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Gegenständen verarbeitet werden, erwirbt Wolf das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen Baumaterialien/Kaufsache zu den anderen Sachen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4Verarbeitung. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Dasselbe gilt für den Fall der Ver- mischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller Wolf anteilmäßig Miteigen- tum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder sonstigen Verfügungen Miteigentum für Wolf verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche For- derungen an uns ab, die ihm durch Dritte hat die Verbindung der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenVorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; ▇▇▇▇ nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisseverpflichtet sich, die der Abholung entgegenstehenihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizu- geben, auf eigene Kosten soweit ihr Wert die zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangensichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen Und Warenlieferungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen Und Warenlieferungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Der Lieferer behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an allen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung Bezahlung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag der Ge- schäftsverbindung entstandenen Forderungen vor. 2. Der Kunde darf Besteller ist zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Ge- schäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt für den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenFall der Weiterüber- eignung der Ware schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Erwer- ber an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretungen an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterver- äußert, ohne das für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. 3. Zur Verarbeitung Erfolgt die Zahlung durch Scheck oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangWechsel, nicht aber so behält sich der Lieferer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Einlösung des Schecks vor oder bis zum Erlöschen der Haftung des Lieferers aus dem Wechsel einschließlich eines Wechselbereicherungsanspruchs. 4. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtwährend des Beste- hens des Eigentumsvorbehalts unzulässig, wenn er die Ware erkennbar als Integrator im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Zwischenhändler bestellt Verfügungen bzw. Eingriffe durch Dritte ist der Lieferer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte ge- gen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegterforder- lichen Unterlagen auszuhändigen. 5. Die Verarbeitung Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfän- dung des Liefergegenstands durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 6. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die dem Lieferer nach Nr. 1 und Verbindung Nr. 2 zustehenden Sicherheiten insoweit frei- zugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Der Lieferer steht bei der Freigabe die Wahl zwi- schen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 7. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller, auch ohne dass der Liefe- rer vom Vertrag zurücktritt, zur Herausgabe der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Für diesen Fall gestattet der der Besteller dem Lieferer hiermit unwiderruflich, die Vorbe- haltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF Lieferer gelten nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem als Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtetVertrag. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Nach ▇▇▇▇ verlangen, dass ▇- nahme der Kunde den Gegenstand Vorbehaltsware ist der Lieferer zu deren freihändiger Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung Verbind- lichkeit des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenBestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

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Sources: General Terms and Conditions of Sale, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF 9.1 K+S behält sich bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsan den gelieferten Waren vor. Sollte die Rechtswirksamkeit dieses Eigentumsvorbehalts nach anwendbarem zwingendem Recht besondere Bedingungen, Werklieferungsvertrags insbesondere hinsichtlich der Form oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch einer erforderlichen Registrierung unterliegen, verpflichtet sich der Besteller, für ggfdie Einhaltung dieser Bedingung zu sorgen. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorSoweit dies nicht möglich ist, ist K+S eine gleichwertige Sicherheit zu stellen. 29.2 Dem Besteller ist es untersagt, das Vorbehaltsgut zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder in einer anderen Form mit Rechten Dritter zu belasten. Er ist ausschließlich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, das Vorbehaltsgut weiterzuverkaufen oder mit anderen beweglichen Sachen zu verbinden. 9.3 Kommt es zu einer Verbindung des Vorbehaltsguts mit anderen beweglichen Sachen, verpflichtet sich der Besteller bereits jetzt für den Fall, dass das Eigentum von K+S hierdurch untergehen sollte, K+S Miteigentum gemäß dem Verhältnis der Werte der verbundenen Sachen untereinander zu verschaffen. 9.4 Kommt es zu einem Verkauf des Vorbehaltsguts, tritt der Besteller seine entsprechende Kaufpreisforderung bereits jetzt in voller Höhe, bzw. im Falle eines Miteigentums in Höhe des auf den Miteigentumsanteil entfallenden Betrages, an K+S ab. K+S nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung Besteller ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF berechtigt. K+S behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sofern der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht einziehenordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In einem derartigen Fall ist der Besteller nach Aufforderung durch K+S verpflichtet, solange die jeweiligen Käufer zu benennen, und sämtliche zur Durchsetzung der Kunde sich abgetretenen Forderung erforderlichen Unterlagen unverzüglich zu übergeben. 9.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken, wie insbesondere Feuer, Wasser und Diebstahl, auf seine Kosten zu versichern. Sollte der Besteller dieser Pflicht trotz Mahnung nicht im Zahlungsverzug befindet nachkommen, ist K+S berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Bestellers abzuschließen, die Versicherungsprämie zu verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einzuziehen. Für einen möglichen Versicherungsfall tritt der Besteller bereits jetzt sämtliche seiner Ansprüche gegen den Versicherer oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtden Schädiger vorrangig ab. K+S nimmt diese Abtretung hiermit an. 9.6 Die Verarbeitung und Verbindung Rücknahme der Vorbehaltsware durch K+S oder die Abtretung von Herausgabeansprüchen bedarf nicht des Rücktritts vom entsprechenden Vertrag. Wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere wenn er sich in Zahlungsverzug befindet, oder wenn über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder die Insolvenz eröffnet wird, ist der Besteller unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte zur Herausgabe der Vorbehaltsware bzw. zur Abtretung von Herausgabeansprüchen verpflichtet. Der Besteller trägt alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten. 10.1 K+S gewährleistet dass die gelieferten Waren dem am Tag der Vertragsannahme zwischen den Kunden findet Parteien schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. 10.2 Der Besteller trägt die ausschließliche Verantwortung dafür, dass die Waren für den ihnen durch den Besteller zugedachten Zweck tauglich sind. Der Besteller ist verpflichtet, die Waren im Rahmen seiner Applikation ausführlich zu testen bevor er die Waren zur Produktion für den Markt freigibt. K+S übernimmt diesbezüglich keinerlei Verantwortung oder Haftung für eine ungeeignete Verwendung. Wenn Bestellungen aufgrund von Mustern getätigt werden, gelten die Eigenschaften der Muster nur als ungefährer Anhaltspunkt der Wareneigenschaften und gelten insoweit nicht als zugesichert. 10.3 K+S übernimmt keine Gewährleistung für Prototypen, Muster, unvalidierte Vorserien-Teile und Teile ohne Kundenfreigabe. Hierunter fallen auch alle Waren, für die K+S vom Besteller bei Lieferung keine Serien-Erstmuster-Freigabe bzw. PPAP-Freigabe vorliegt. Diese Art der Waren ist nur für Einbauversuche und Testzwecke bestimmt und nicht zur Integration in vermarktbaren Produkten vorgesehen. Entscheidet sich der Besteller trotzdem diese Art von Waren zu vermarkten oder diese in Verkaufsprodukte zu integrieren, so übernimmt ausschließlich für TRUMPF statter die damit verbundenen Risiken und Haftungsansprüche. 10.4 Der Besteller hat von K+S gelieferte Waren unverzüglich zu untersuchen. Alle offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbaren Mängel sind innerhalb von acht (8) Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb von acht (8) Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Zur Wahrung dieser Fristen genügt die rechtzeitige Absendung der Rügen. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuFristversäumung scheidet eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel aus. 410.5 Unabhängig von der Verpflichtung des Bestellers zu rechtzeitiger Rüge gemäß vorstehender Ziffer 10.4, übernimmt K+S eine Gewährleistung für die von K+S gelieferten Waren für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferdatum. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen.Diese Gewährleistungsfrist gilt nicht bei Arglist von K+S. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten 10.6 Erfolgt eine rechtzeitige und berechtigte Mitteilung des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener dass die von K+S gelieferte ▇▇▇▇ verlangenmangelhaft ist, gilt Folgendes: - mangelhafte Ware darf ohne ausdrückliche Zustimmung von K+S nicht zerlegt werden, - Waren, die innerhalb der Gewährleistungszeit und bei bestimmungsgemäßen Gebrauch funktionsuntüchtig werden, kann K+S wahlweise nachbessern oder dem Besteller im Wege der Nachlieferung oder durch Gutschrift bis zur max. Höhe des einfachen Verkaufspreises ersetzen; Voraussetzung hierfür ist, dass die Funktionsuntüchtigkeit auf einem von K+S anerkannten Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen ist. 10.7 Erfolgt in Zusammenhang mit einer Ersatzlieferung eine Rücksendung beanstandeter Ware, ist der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseBesteller verpflichtet, die Ware mit einer eindeutigen Fehlerkennzeichnung unter Angabe der Abholung entgegenstehenzur Bearbeitung der Reklamation notwendigen Informationen wie insbesondere Lieferscheinnummer, auf eigene Kosten zu beseitigenKundennummer, Ausfallursache, km-Leistung, Einbaudatum und dergleichen frei an K+S zurückzusenden. TRUMPF kann vom Kunden Erweist sich die Beanstandung als berechtigt, erfolgt eine freie Ersatzlieferung an den Besteller und eine Erstattung der Kosten ihm entstandenen und K+S nachgewiesenen notwendigen Frachtkosten. 10.8 Der Besteller hat K+S bei Nachbesserungen und Ersatzlieferungen nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, um die nach dem Ermessen von K+S hierfür erforderlichen Handlungen durchzuführen. 10.9 Erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Frist durch den Besteller keine Ersatzlieferung oder bleibt eine Nachbesserung zweimal erfolglos, stehen dem Besteller das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, sowie die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche in den Grenzen der Deinstallation Ziffern 10.6 und 11 nach den gesetzlichen Regelungen zu. Dem Besteller steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn es sich lediglich um eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere um geringfügige Mängel handelt. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 10.10 Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, sofern eine unsachgemäße oder nachlässige Behandlung, eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeignete oder mangelhafte Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, natürliche Abnutzung oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zu dem aufgetretenen Mangel geführt haben oder für diesen zumindest mitursächlich waren. Dies gilt nicht, soweit die Schäden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von K+S oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen für Waren, die im Inneren eine dicke festgebrannte Schicht von Ruß-/Ölkohle bzw. RSME (Raps-Methylester) angesetzt haben und hierdurch funktionsuntüchtig geworden sind sowie für Waren, deren Ausfall durch Ablagerung von Kondensat oder Schmutz in den Lagerstellen, oder durch Überhitzung, Vibrationsschäden oder gewöhnlichen Verschleiß u.ä. verursacht wurde. 10.11 Die vorstehenden Regelungen gelten insoweit nicht, als sich nach zwingend anzuwendendem deutschen Recht, etwa gemäß § 478 Abs. 4 BGB, eine abweichende Regelung ergibt. 10.12 Die vorstehenden Regelungen enthalten eine abschließende Regelung der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenGewährleistungspflichten von K+S, soweit nicht ausdrücklich weitergehende Verpflichtungen übernommen wurden.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Die Lieferungen bleiben Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Lieferers bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für ggfbesonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorBei laufen- der Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen ( Vorbe- haltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zu- sammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. 2. Der Kunde darf Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentü- mer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenSicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient. 3. Zur Bei Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, TRUMPF nicht dem Liefe- rer gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuSinne dieser Bedin- gungen gilt. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absät- zen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen durch Dritte hat über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenBestel- ler nicht berechtigt. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des KundenLieferers, insbesondere bei Zahlungsverzugdie ihm aus der Weiter- veräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten An- sprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer un- verzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. 6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ab- satz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers. 7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist TRUMPF der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangendes Lie- ferers verpflichtet. 8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interven- tionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, dass soweit sie nicht von Dritten getragen sind. 9. Falls der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstandsseinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisseist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbeson- dere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Abholung entgegenstehenVorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenSchadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 1Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung bei Übernahme blei- ben alle Kaufgegenstände bis zur völligen Abdeckung sämt- licher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners Eigentum von Schwarzmüller. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des KaufvertragsDer Eigen- tumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, Werklieferungsvertrags die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, näm- lich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Prozess- und Exekutionskosten, Ein- stell- und Versicherungskosten. Schwarzmüller ist berechtigt, Fahrzeugpapiere, beispiels- weise einen Einzelgenehmigungsbescheid oder Werkvertrags die Zulas- sungsbescheinigung Teil II, bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Abdeckung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2entstandenen Verpflichtungen des Vertragspartners einzubehalten, sofern dieser für den Lie- fergegenstand ausgestellt wurde. Wenn von dritter Seite auf das Fahrzeug zugegriffen werden sollte, hat der Vertragspart- ner Schwarzmüller sofort mit eingeschriebenem Brief hiervon zu verständigen. Der Kunde darf Vertragspartner ist bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehalts nicht berechtigt, ohne schriftliche Zu- stimmung von Schwarzmüller den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder Kaufgegenstand Dritten zu überlassen, ihn zu veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3zu belasten. Zur Verarbeitung Von einem Wohnort- oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangStandortwechsel und von einer Pfändung des Kaufgegenstandes ist Schwarzmüller unverzüglich vom Ver- tragspartner zu benachrichtigen. Entstehen durch vertrags- widrige Handlungen des Vertragspartners, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung etwa durch Verfü- gung über das Eigentum von Schwarzmüller, Ansprüche des Vertragspartners gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an Schwarzmüller abgetreten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche Kauf- gegenstand vom Vertragspartner auf Verlangen von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇ verlangenauf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolicen zugunsten von Schwarzmüller zu vinkulieren, sodass Auszahlungen der Versicherung der Zustimmung von Schwarzmüller bedürfen. Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, den Kaufgegenstand in ordnungsge- mäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Repara- turen - abgesehen von Notfällen - in den Reparaturwerkstätten von Schwarzmüller oder in einer anerkannten Werkstätte von Schwarzmüller ausführen zu lassen. Wird der Kaufgegenstand mit Zustimmung von Schwarzmül- ler vor Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Vertragspartner schon jetzt seine Rechte aus diesem Verkauf (Kaufpreisfor- derungen, Eigentumsvorbehalte usw.) gegenüber dem Dritt- schuldner an Schwarzmüller ab. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch Schwarzmüller zu be- nachrichtigen. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Vertragspartner ist Schwarzmüller berechtigt, den Lie- fergegenstand zurückzuverlangen und abzuholen, nachdem Schwarzmüller dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat. Der Vertragspartner ermäch- tigt Schwarzmüller insbesondere zur Wegnahme des Liefer- gegenstandes und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Liefergegenstandes liegt, es sei denn, dass Schwarzmül- ler etwas Gegenteiliges erklärt. Aus einer solchen Wegnahme entstehen für den Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegen Schwarzmüller. Bei einer Rücknahme des Liefergegenstandes erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden, dass der Kunde den Gegenstand Zeitwert des Fahrzeuges durch einen, von Schwarzmüller zu bestimmen- den, gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Kraft- fahrzeugwesen ermittelt wird. Sollte die Verwertung des Lie- fergegenstandes erforderlich sein, wird der Abverkaufserlös abzüglich etwaiger entstandener Kosten wie z.B. Provisionen, Schätzgebühren, Reparaturen, usw. auf eigene Kosten offene Forderungen von Schwarzmüller gutgeschrieben. Der Vertragspartner ver- zichtet hiermit ausdrücklich auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenweiter- gehende Ansprüche.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. (1. TRUMPF ) ForstBW behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an dem verkauften Holz bis zur vollständigen Erfüllung Bezahlung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Kaufvertrag (gesicherte Forderun- gen) vor. (2) Vom Eigentumsvorbehalt ausgenommen sind Holzlieferungen, deren Kaufpreis durch eine Sicherheitsleistung nach Ziff. 4.1 Abs. 1 dieser AVZ-H abgesichert ist und deren Abfuhr durch ForstBW daher vor Zahlung des Kaufpreises zur Abfuhr freigegeben wurde. (3) Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Holz darf vor vollständiger Bezahlung der gesi- cherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde darf Käufer hat ForstBW unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf das ForstBW gehörende Holz erfolgen. Der Käufer hat den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Dritten zudem auf das Eigentum von ForstBW hinzuweisen. Soweit der Käufer diesen Pflichten schuldhaft nicht nachkommt und der Dritte nicht in der Lage ist, ForstBW die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder zur Sicherung übereignenaußergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. 3(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist ForstBW berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu- rückzutreten oder/und das Holz aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Zur Verarbeitung Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; ForstBW ist vielmehr berechtigt, lediglich das Holz heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzu- behalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf ForstBW diese Rechte nur gel- tend machen, wenn ForstBW dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zah- lung gesetzt hat oder Veräußerung eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften ent- behrlich ist. (5) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachfolgender lit. c) befugt, das unter Eigentumsvor- behalt stehende Holz im ordnungsgemäßen GeschäftsgangGeschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, nicht aber zur Verpfändung Vermischung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtVerbindung des Holzes entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wenn er die Ware erkennbar wobei ForstBW als Integrator Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt ForstBW Miteigentum im Zahlungsverzug befindet Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtverbundenen Wa- ren. Sämtliche Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für das unter Eigen- tumsvorbehalt gelieferte Holz. b) Die aus der Verarbeitung dem Weiterverkauf des Holzes oder Veräußerung des Erzeugnisses entstehenden Forderungen Forderun- gen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Mit- eigentumsanteils von ForstBW gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF Sicherheit an TRUMPF ForstBW ab. Diese ForstBW nimmt die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden istan. Ungeachtet Die unter Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten entsprechend auch in Ansehung der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur abgetretenen Forderungen. c) Zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF bleibt der Käufer neben ForstBW ermächtigt. ForstBW verpflichtet sich, die Forderung nicht einzieheneinzuziehen, solange der Kunde sich Käufer seinen Zahlungs- verpflichtungen gegenüber ForstBW nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und ForstBW den Eigentumsvorbehalt nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtdurch Ausübung eines Rechts ge- mäß Abs. Die Verarbeitung 4 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann ForstBW verlangen, dass der Käufer ForstBW die abgetretenen Forderungen und Verbindung der Vorbehaltsware durch deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF stattSchuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Außerdem ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann ForstBW in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Holzes bzw. Waren zu widerrufen. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ForstBW um mehr als 10%, wird ForstBW auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener seiner ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenfreigeben.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Holzverkäufe, Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Der Lieferant behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Eigentumsrecht bis zur vollständigen Erfüllung völligen Bezahlung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Kaufvertrag mit dem Besteller vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Eine Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Umbildung der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware Kaufsache durch den Kunden findet ausschließlich Besteller wird stets für TRUMPF stattden Lieferanten vorgenommen. Bei Verbindung Wird die Kaufsache mit anderen, TRUMPF dem Lieferanten nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Gegenständen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen Kaufsache zu den anderen Sachen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zuVerarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat der Besteller dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen. 3. Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird – unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; anderenfalls ist der Lieferant berechtigt, diese auf Kosten des Bestellers selbst zu versichern. Der Besteller verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Lieferanten abzutreten. 4. Bei Der Besteller darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Lieferanten nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF Eingriffen Dritter unverzüglich davon schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Besteller zum Ausgleich der Kosten verpflichtet. 5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) des Lieferanten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Anderenfalls kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag der Lieferant zur Rücknahme des Gegenstands der Ware nach Mahnung berechtigt und der Kunde Besteller zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann In der Zurücknahme sowie in diesem Fall der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferant ausdrücklich und schriftlich erklärt. 7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass Abzug der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenLieferanten gutgebracht.

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Sources: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Götze Gruppe aus der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Götze Gruppe das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag an den Liefergegenständen vor. 2. Der Kunde darf den Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat die Götze Gruppe unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder zur Sicherung übereignensoweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Liefergegenstände erfolgen. 3. Zur Verarbeitung Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Götze Gruppe berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Liefergegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Götze Gruppe ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. ▇▇▇▇▇ der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Götze Gruppe diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder Veräußerung eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 4. Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen GeschäftsgangGeschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, nicht aber zur Verpfändung Vermischung oder Sicherungsübereignung ist Verbindung der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtLiefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wenn er wobei die Ware erkennbar Götze Gruppe als Integrator Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Götze Gruppe Miteigentum im Zahlungsverzug befindet Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtverbundenen Waren. Sämtliche Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände. b) Die aus dem Weiterverkauf der Verarbeitung Liefergegenstände oder Veräußerung des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Götze Gruppe gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF Sicherheit an TRUMPF diese ab. Diese Die Götze Gruppe nimmt die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden istan. Ungeachtet Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur abgetretenen Forderungen. c) Zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF bleibt der Auftraggeber neben der Götze Gruppe ermächtigt. Die Götze Gruppe verpflichtet sich, die Forderung nicht einzieheneinzuziehen, solange der Kunde sich Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen der Götze Gruppe gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Götze Gruppe den Eigentumsvorbehalt nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtdurch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. Die Verarbeitung 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Götze Gruppe verlangen, dass der Auftraggeber der Götze Gruppe die abgetretenen Forderungen und Verbindung der Vorbehaltsware durch deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF stattSchuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Außerdem ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann die Götze Gruppe in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Götze Gruppe um mehr als 10%, wird diese auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenfreigeben.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen, General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF SMA behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsan der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor, Werklieferungsvertrags bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Vorher ist dem AG Verpfändung oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorSicherungsübereignung der Ware untersagt. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Eine etwaige Be- oder zur Sicherung übereignen. 3Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für SMA vorgenommen, ohne dass für SMA hieraus Verpflichtungen entstehen. Zur Bei Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgangmit fremden, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht SMA gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum SMA der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen zu den übrigen Sachen zur Zeit im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der AG nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der AG unentgeltlich für SMA verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. 3. Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen. 4. Die Forderungen des AG aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an SMA abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom AG zusammen mit anderen, nicht von SMA verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme der Veräußerung von Waren, an denen SMA Miteigentumsanteile gem. Ziffer VII.2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsteile. 5. Der AG ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf von SMA einzuziehen. SMA wird von dem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen SMA gegenüber nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder ein sonstiger erheblicher Mangel der Zahlungsfähigkeit vorliegt. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring- Banken – ist der AG nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SMA berechtigt. Auf Verlangen der SMA ist der AG verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an SMA zu unterrichten und SMA die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. SMA ist berechtigt, die Abnehmer über die Abtretung selbst zu unterrichten. 6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte oder Eingriffen Dritter hat der Kunde TRUMPF AG unverzüglich davon SMA zu benachrichtigen. 57. Bei vertragswidrigem Verhalten Pflichtverletzungen des KundenAG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF SMA berechtigt, nach erfolgtem Rücktritt erfolglosem Ablauf einer dem AG gesetzten angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, sowie zu diesem Zweck das Grundstück des AG zu betreten und die Ware zur Rücknahme Anrechnung auf die gegenüber SMA bestehenden Verbindlichkeiten zu verwerten. 8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von SMA um mehr als 10%, wird SMA auf Verlangen des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall AG Sicherheiten nach eigener ▇▇▇▇ verlangenvon SMA freigeben. 9. Sollte in dem Bestimmungsland die vorstehenden Regelungen gegen geltendes Recht verstoßen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF gelten die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt gesetzlichen Regelungen zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseEigentumsvorbehalt als vereinbart, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVorstehenden am nächsten kommen.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis 8.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfBezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber entstandener bzw. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorentstehender Forderungen bleiben alle gelieferten Waren, Warenteile und Software im Eigentum von PLAN PRO. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. 2. 8.2 Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Auftraggeber hat die Ware pfleglich zu behandeln, solange sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche Vorbehaltseigentum von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5PLAN PRO steht. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenAuftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist PLAN PRO berechtigt und ermächtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers wieder zurückzunehmen. Soweit die Vorbehaltsware nicht mehr im Besitz des Auftraggebers ist, tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an PLAN PRO ab. In der Zurücknahme oder dem Rücknahmeverlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich von PLAN PRO so erklärt wird oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes besagen. 8.3 Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Verbindung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Das gilt jedoch nur, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber PLAN PRO fristgerecht nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Auftraggebern untersagt. Veräußert der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum von PLAN PRO stehende Ware, tritt er bereits im Voraus sämtliche Ansprüche und Forderungen aus der Weiterveräußerung, bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von PLAN PRO, zur Sicherung an PLAN PRO ab. Wird die im Vorbehaltseigentum von PLAN PRO stehende Ware mit anderen, PLAN PRO nicht gehörenden Waren - auch zu einem Gesamtpreis - abgegeben, so erstreckt sich die Abtretung an PLAN PRO auf den Teil der Forderung, der dem Verhältnis des ▇▇▇▇▇ des (Mit- )Eigentums von PLAN PRO entspricht. PLAN PRO nimmt diese Abtretungen an. 8.5 Eine Weiterveräußerung der Waren oder Warenteile an einen Dritten vor vollständiger Bezahlung ist nicht zulässig, wenn der Dritte die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung des Auftraggebern ausgeschlossen hat. 8.6 Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. PLAN PRO wird von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Pflichten ordnungs- und fristgemäß nachkommt und nicht in Konkurs fällt oder zahlungsunfähig wird. Der Auftraggeber hat die eingezogenen Beträge bis zum Ausgleich der gesicherten Forderungen gesondert für PLAN PRO zu halten. 8.7 Auf Verlangen von PLAN PRO hat der Auftraggeber die Abtretung Dritten bekannt zu geben und PLAN PRO alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zukommen zu lassen. PLAN PRO ist berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offen zu legen. 8.8 Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von PLAN PRO durch Dritte, insbesondere bei ZahlungsverzugZugriffen auf die Vorbehaltsware, ist TRUMPF hat der Auftraggeber den Dritten auf die Rechte von PLAN PRO hinzuweisen und PLAN PRO unverzüglich zu informieren. Kosten und ▇▇▇▇▇▇▇ durch die Verletzung dieser Pflicht trägt der Auftraggeber. 8.9 Übersteigt der Wert der für PLAN PRO bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20%, gibt PLAN PRO die ihr zustehenden Sicherheiten nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme ▇▇▇▇ des Gegenstands berechtigt und Auftraggebers oder - falls der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall Auftraggeber keine ▇▇▇▇ trifft - nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenfrei.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Bis zur vollständigen Bezahlung der gegenwärtigen und künftigen Forderung aus dem Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) behält sich RENK das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus an dem jeweiligen Vertrag Liefergegenstand vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis stehende Liefergegenstand („Vorbehaltsware“) darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenSicherheit übereignet werden. Der Besteller hat RENK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen. 3. Zur Verarbeitung Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RENK berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf RENK diese Rechte nur geltend machen, wenn RENK dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder Veräußerung eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 4. Der Besteller ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgangordnungsgemäßem Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, nicht aber zur Verpfändung Vermischung oder Sicherungsübereignung ist Verbindung der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtVorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wenn er die Ware erkennbar wobei RENK als Integrator Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt RENK Miteigentum im Zahlungsverzug befindet Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtverbundenen Waren. Sämtliche Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. b) Die aus dem Weiterverkauf der Verarbeitung Vorbehaltsware oder Veräußerung des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von RENK gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF Sicherheit an TRUMPF RENK ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben RENK ermächtigt. RENK verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen RENK gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann RENK verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten Besteller RENK die abgetretenen Forderungen und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstandsderen Schuldner bekannt gibt, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt alle zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseEinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. d) Übersteigt der Abholung entgegenstehenrealisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von RENK um mehr als 10%, wird RENK auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVerlangen des Bestellers Sicherheiten nach ▇▇▇▇ von RENK freigeben.

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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Die gelieferten Waren bleiben Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Lieferers bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Ansprüche, die dem Lieferer aus dem jeweiligen Vertrag vorzustehen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist vor vollständiger Bezahlung nicht gestattet. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. 2. Das Eigentum erstreckt sich ggf. auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Kunde darf Besteller stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenLieferer her und verwahrt diese unentgeltlich für den Lieferer. Hieraus erwachsen dem Besteller keine Ansprüche gegen den Lieferer. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus Bei der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwirbt der Lieferer zusammen mit den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das anderen Lieferanten – unter Ausschluss des Miteigentumserwerbs des Bestellers – Miteigentum an der neuen Sache im zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt: a) Der Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis der Anschaffungswerte des Rechnungswerts der Vorbehaltsware des Lieferers zu dem Rechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren. b) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, so erhöht sich der Eigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben andere Lieferanten ihren Eigentumsanteil ebenfalls auf diesen Restanteil ausgedehnt, so steht dem Lieferanten nur der Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware des Lieferers (einschließlich evtl. erbrachter Arbeits- und Dienstleistungen) zu den Rechnungswerten der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuLieferanten bestimmt. 4. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus den Veräußerungen der Vorbehaltsware aus den gegenwärtigen und künftigen Lieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang des Eigentumsanteils des Lieferers an den Lieferer ab. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenVerarbeitung im Rahmen eines Werkvertrags wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrags der Rechnung des Lieferers für die verarbeitete Vorbehaltsware an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. 5. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die im Eigentum des Lieferers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an den Lieferer abgetretenen Forderungen selbst einziehen. 6. Bei Zahlungsverzug über 30 Tage oder Vermögensverschlechterung des Bestellers ist der Lieferer ohne weitere Fristsetzung berechtigt die Zession offenzulegen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Besteller hat die hierzu erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich an den Lieferer herauszugeben. 7. Übersteigt der Wert der dem Lieferer eingeräumten Sicherheiten die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so wird der Lieferer auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherheiten nach dessen ▇▇▇▇ freigeben. 8. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag der Lieferer zur Rücknahme des Gegenstands Liefergegenstands nach Mahnung berechtigt und der Kunde Besteller zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

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Sources: Lieferbedingungen, Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Der Lieferer behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an allen von ihm gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung Bezahlung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag der Ge- schäftsverbindung entstandenen Forderungen vor. 2. Der Kunde darf Besteller ist zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Ge- schäftsgang berechtigt. Der Besteller tritt für den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenFall der Weiterüber- eignung der Ware schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Erwer- ber an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretungen an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterver- äußert, ohne das für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. 3. Zur Verarbeitung Erfolgt die Zahlung durch Scheck oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangWechsel, nicht aber so behält sich der Lieferer das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Einlösung des Schecks vor oder bis zum Erlöschen der Haftung des Lieferers aus dem Wechsel einschließlich eines Wechselbereicherungsanspruchs. 4. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtwährend des Beste- hens des Eigentumsvorbehalts unzulässig, wenn er die Ware erkennbar als Integrator im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Zwischenhändler bestellt Verfügungen bzw. Eingriffe durch Dritte ist der Lieferer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte ge- gen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegterforder- lichen Unterlagen auszuhändigen. 5. Die Verarbeitung Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfän- dung des Liefergegenstands durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 6. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die dem Lieferer nach Nr. 1 und Verbindung Nr. 2 zustehenden Sicherheiten insoweit frei- zugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10%übersteigt. Der Lieferer steht bei der Freigabe die Wahl zwi- schen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 7. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller, auch ohne dass der Liefe- rer vom Vertrag zurücktritt, zur Herausgabe der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Für diesen Fall gestattet der der Besteller dem Lieferer hiermit unwiderruflich, die Vorbe- haltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF Lieferer gelten nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem als Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtetVertrag. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Nach ▇▇▇▇ verlangen, dass ▇- nahme der Kunde den Gegenstand Vorbehaltsware ist der Lieferer zu deren freihändiger Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung Verbind- lichkeit des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenBestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions of Sale

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF 7.1 GÜNTHER behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an sämtlichen gelieferten Teilen bis zur vollständigen Erfüllung zum Eingang aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag Liefervertrag, auch der künftigen, vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kundenvertrags- widrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇▇▇▇ berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Kaufsache heraus zu verlangen. 7.2 Der Besteller ist verpflichtet, dass die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Kunde den Gegenstand Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern. 7.3 Kosten für Wartungs- und eigene Gefahr am Sitz Inspektionsarbeiten sind auch während des Eigentumsvorbehaltes von TRUMPF abliefert dem Be- steller zu tragen, auch, wenn diese von GÜNTHER durchgeführt werden. 7.4 Bei Pfändungen oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer Besteller GÜNTHER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Deinstallation und Dritte nicht in der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseLage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Abholung entgegenstehenBesteller. 7.5 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordent- lichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt ▇▇▇▇▇▇▇ jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von ▇▇▇▇▇▇▇ ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte er- wachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Auslieferung berechtigt. Die Befugnis von ▇▇▇▇▇▇▇, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. ▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet sich jedoch, die For- derung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbe- sondere ein Antrag auf eigene Kosten Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt. 7.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht der GÜNTHER gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt GÜNTHER das Mit- eigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura- Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu beseitigender oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. TRUMPF kann vom Kunden Der Besteller verwahrt das so ent- standene Allein- oder Miteigentum für GÜNTHER. 7.7 Durch die Erstattung Vergütung von Kostenanteilen für Werk- zeuge erwirbt der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenBesteller kein Anrecht auf diese Werkzeuge; sie verbleiben im Alleineigentum von ▇▇▇▇▇▇▇.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Die Lieferware und ein Exemplar der an den Besteller übergebenen Dokumentation (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Lieferers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Die Rechte des Lieferers hinsichtlich Urheber- und Leistungsschutzrechten und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten gemäß Ziffer I. 3. bleiben hiervon unberührt. Soweit der Wert aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfSicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus Die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte bleibt dem jeweiligen Vertrag vorLieferer vorbehalten. 2. Der Kunde darf Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenerfüllt hat. 3. Zur Verarbeitung Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung sonstigen Verfügungen oder Sicherungsübereignung ist Eingriffen Dritter hat der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch Besteller den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuLieferer unverzüglich zu benachrichtigen. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten Pflichtverletzungen des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF der Lieferer nach erfolgtem erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. 5. TRUMPF Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Lieferer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 6. Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstandenen Forderungen gegen Dritte (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Lieferers an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. 7. Die in III. 4. genannten Pflichten des Bestellers gelten auch entsprechend in Ansehung der abgetretenen Forderungen. 8. Der Lieferer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für Rechnung des Lieferers in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. In diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ kann der Lieferer verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten Besteller die abgetretenen Forderungen und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstandsderen Schuldner dem Lieferer bekannt gibt, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt alle zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseForderungseinzug erforderlichen Angaben macht, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenAbtretung anzeigt.

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Sources: Terms and Conditions for Corporate Customers

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF 10.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung Bezahlung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfAnsprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Kontokorrentvorbehalt). zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Beim Ein- bau der gelieferten Anlage in ein Gebäude oder der Verbindung mit anderen Anlagen erstreckt sich das ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH, ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇. ▇▇, ▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ 10.2 Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem jeweiligen Vertrag vorWeiter- verkauf ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist; die Berechtigung zur Weiterveräuße- rung entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Bestellers. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Lieferers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigen- tumsanteil – an den Lieferer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehalts- ware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. 210.3 Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht dem Lieferer gegenüber nachkommt; die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an den Lieferer abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind. Im Falle der Verletzung der Zah- lungspflicht des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber den Kunden des Bestellers offenzulegen. 10.4 Der Kunde Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristset- zung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar. 10.5 Der Besteller darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen Liefergegenstand weder veräußern verpfänden noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen Pfändung sowie Beschlagnahme Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte dritte Hand hat der Kunde TRUMPF er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 510.6 Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere diesen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und auf Verlan- gen eine entsprechende Versicherungsbestätigung zu überlassen. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenSofern Wartungs- und Inspektionsar- beiten erforderlich sind, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und muss der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand Besteller diese auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenrechtzeitig durchführen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags 9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - sämtlicher Zahlungsansprüche aus dem jeweiligen diesem Vertrag vorEigentum des Auftragnehmers. 29.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde darf den Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherung Sicherheit zu übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung 9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen GeschäftsgangGeschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung mit allen Nebenrechten bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. 9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. 9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Sicherung der Zahlungsansprüche entsprechenden Freigabe von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder Sicherheiten nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuseiner ▇▇▇▇ verpflichtet. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. 9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenAuftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag der Verkäufer zur Rücknahme des Gegenstands der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. 9.7 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die ▇▇▇▇ verlangen, dass bei der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenFreigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Lieferungen und bis zum Ausgleich aller Forderungen der PDG aus der laufenden Verbindung mit dem Einzelhändler bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorder PDG. 2. Der Kunde Einzelhändler darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis die Vorbehaltsprodukte nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiterveräußern. Der Einzelhändler ist zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass sämtliche Forderungen, die dem Einzelhändler aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, auf die PDG übergehen. Die Forderungen des Einzelhändlers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsprodukte werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsprodukte an die PDG abgetreten. Die PDG nimmt die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsprodukte ist der Einzelhändler nicht berechtigt; insbesondere darf der Einzelhändler die Vorbehaltsprodukte nicht verpfänden oder zur Sicherung Sicherheit übereignen. Die Berechtigung des Einzelhändlers zur Veräußerung der Vorbehaltsprodukte kann durch die PDG widerrufen werden, i) im Falle einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Einzelhändlers (insbesondere bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach §§ 17-19 InsO, der Beantragung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ii) wenn der Einzelhändler seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen einstellt oder iii) in Zahlungsverzug gerät. In diesen Fällen hat die PDG außerdem das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und vom Einzelhändler die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. 3. Zur Verarbeitung Der Einzelhändler ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen der PDG einzuziehen. Die Berechtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen kann durch die PDG widerrufen oder Veräußerung geändert werden (insbesondere kann die PDG verlangen, dass der Erlös aus den abgetretenen Forderungen auf ein Ander- oder Treuhandkonto separiert wird). Die PDG wird vom Widerrufs- oder Änderungsrecht nur Gebrauch machen, i) im ordnungsgemäßen GeschäftsgangFalle einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Einzelhändlers (insbesondere bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach §§ 17-19 InsO, nicht aber zur Verpfändung der Beantragung oder Sicherungsübereignung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ii) wenn der Einzelhändler seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen einstellt oder iii) in Zahlungsverzug gerät. Zur Abtretung der Forderung an Dritte ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt Einzelhändler nicht befugt. Auf Verlangen der PDG hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche Einzelhändler seine Abnehmer von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt an die PDG zu unterrichten und der Kunde weiterhin PDG die zur Einziehung der Forderung berechtigt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuUnterlagen zu übergeben. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Der Einzelhändler ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenPDG mitzuteilen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags 8.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorsämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers. 28.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde darf den Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherung Sicherheit zu übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung 8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen GeschäftsgangGeschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerungen der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. 8.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek , an den Auftragnehmer ab. 8.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstückrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderung nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung nur Vorübergehend um insgesamt 10%, so ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Sicherung der Zahlungsansprüche entsprechenden Freigabe von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder Sicherheiten nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener seiner ▇▇▇▇ verlangenverpflichtet. 8.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, dass so kann der Kunde Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsVertrag erfüllt, so hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenAbzahlungsgeschäfte.

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Sources: Bauvertrag

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags a) Die verkauften Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - sämtlicher, auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - künftig entstehender Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vorder Geschäftsverbindung Eigentum von RIBE. 2b) Bei Wechseln und Schecks gilt erst die erfolgte Einlösung als Zahlung. Eine Be- oder Verarbeitung der Produkte gilt als im Auftrag von RIBE vorgenommen. c) Bei einer Verbindung oder Vermischung von fremden Sachen erwirbt RIBE Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis der Produkte von RIBE zu dem der vom Vertragspartner eingebrachten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung entspricht. d) Erwirbt der Vertragspartner Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er bereits jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zum Wert der neuen Sache ein. e) Der Kunde Vertragspartner darf den unter Eigentumsvorbehalt bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum von RIBE stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiterveräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherung zu Sicherheit übereignen. 3. Zur Verarbeitung Veräußert der Vertragspartner die Produkte von RIBE oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgangseinen Waren, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtin denen RIBE-Produkte eingebaut sind, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus zur Sicherung oder Zug um Zug gegen Übergabe der Zahlungsansprüche Kaufsache zu erhalten, so verpflichtet sich der Vertragspartner, mit seinem Vertragspartnern einen Eigentumsvorbehalt entsprechend dieser Bedingungen zu vereinbaren. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von TRUMPF ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an TRUMPF RIBE ab. Diese Der Vertragspartner ist auf Verlangen von RIBE verpflichtet, seinen Vertragspartner gegenüber die Abtretung gilt unabhängig davon, ob bekanntzugeben und RIBE die Vorbehaltsware ohne zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuUnterlagen auszuhändigen. 4. f) Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat bei wesentlicher Verschlechterung der Kunde TRUMPF Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ist dieser auf Verlangen von RIBE verpflichtet, sämtliche Gegenstände, an denen RIBE Miteigentum hat, unverzüglich davon zu benachrichtigenauf seine Kosten RIBE herauszugeben. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten g) Übersteigt der Wert der Sicherheiten aus dem Eigentumsvorbehalt die Forderungen von RIBE aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner insgesamt um mehr als 20%, so wird RIBE auf Verlangen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF Vertragspartners Freigabe von Sicherheiten nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener seiner ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenerklären.

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Sources: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 17.1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch gänzlichen Bezahlung des vereinbarten Preises inklusive USt bzw. Einlösung etwaig laufender Akzepte und etwaiger, bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für ggfLieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Vertragsgegenstand Eigentum von FIX. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorZu den Ansprüchen von FIX gehören ebenso alle Nebenforderungen wie Zinsen sowie Aufwandersatzansprüche. 27.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von FIX unzulässig. Der Kunde darf erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schließlich auf den Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Waren verrechnet werden. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Vertragsgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort von Seiten FIX oder zur Sicherung übereigneneiner anderen von FIX anerkannten Werkstätte ausführen zu lassen. 37.3. Zur Verarbeitung Für den Fall des Veräußerns oder Veräußerung der Verpfändung des unter Eigentumsvorbehalts stehenden Kaufgegenstandes verpflichtet sich der Kunde, FIX unverzüglich zu verständigen und vollkommen schad- und klaglos zu halten. 7.4. FIX ist berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Kunden, auf eine ihm geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich als sein Eigentum kenntlich zu machen und nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Vertragsgegenstand an ihn die sofortige Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. 7.5. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte ausreichend zu versichern. Er hat FIX die Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten und den Versicherer davon zu verständigen. Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im ordnungsgemäßen GeschäftsgangVorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen erfasst, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte so hat der Kunde TRUMPF unverzüglich das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und FIX spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu benachrichtigeninformieren. 57.6. Bei vertragswidrigem Verhalten Wird über das Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, so ist der Konkursmasse die Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung untersagt. 7.7. Kommt der Kunde hinsichtlich des Kunden, insbesondere bei durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Entgelts in Zahlungsverzug, so ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom FIX jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen und zwar auch dann, wenn der Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangennoch nicht aufgelöst ist.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. (1. TRUMPF ) Die STAR-EE-GP behält sich das Eigentum am Gegenstand an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des KaufvertragsVertrags- partners, Werklieferungsvertrags insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die STAR-EE-GP berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch die STAR-EE-GP. In diesen Handlungen oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen der Pfändung der gelieferten Ware durch die STAR-EE-GP liegt kein Rück- tritt vom Vertrag, es sei denn, die STAR-EE-GP hätte dies ausdrück- lich schriftlich erklärt. Die STAR-EE-GP ist nach Rücknahme der gelie- ferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen abzüglich angemes- sener Verwertungskosten - aus dem jeweiligen Vertrag voranzurechnen. (2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen der STAR-EE-GP für die Dauer des Ei- gentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenAnsprüche gegen die Versicherung tritt der Vertragspartner bereits jetzt an die STAR-EE-GP ab. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertrags- partner die STAR-EE-GP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die STAR-EE-GP Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der STAR-EE-GP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstat- ten, haftet der Vertragspartner für den entstandenen Ausfall von STAR-EE-GP. (4) Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgangordentli- chen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der STAR-EE-GP jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbe- trags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche ihm aus der Verarbeitung Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung veräußert weiterverkauft worden ist. Ungeachtet Zur Einziehung dieser Forde- rungen bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis der STAR-EE-GP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF hiervon unberührt. Die STAR-EE-GP verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzieheneinzuziehen, solange der Kunde sich Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im in Zahlungsverzug befindet ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder ein Insolvenzantragsgrund Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so kann die STAR-EE-GP verlangen, dass der Vertragspartner der STAR-EE-GP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung und Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware gelieferten Ware durch den Kunden findet ausschließlich Vertragspartner wird stets für TRUMPF stattdie STAR-EE-GP vorgenommen. Bei Verbindung Wird die gelieferte Ware mit anderen, TRUMPF der STAR-EE-GP nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Ge- genständen verarbeitet, so erwirbt die STAR-EE-GP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen gelieferten Ware zu den anderen Sachen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung zuentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener (6) Wird die gelieferte ▇▇▇▇ verlangenmit anderen der STAR-EE-GP nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die STAR-EE-GP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der ge- lieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit- punkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert Vertragspartner der STAR-EE-GP anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so ent- standene Allein- oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand Miteigentum für die Dauer STAR-EE-GP. (7) Zur Sicherung der Deinstallation und Forderung der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseSTAR-EE-GP tritt der Vertragspartner auch alle ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab, welche ihm durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück erwachsen. (8) Die STAR-EE-GP verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Abholung entgegenstehenrealisier- bare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der STAR-EE-GP. (9) Soweit das Recht, auf eigene Kosten zu beseitigenin dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, kann der Verkäufer alle Rechte ausüben, die er sich am Liefergegenstand vorbehalten kann. TRUMPF kann vom Kunden Der Ver- tragspartner ist verpflichtet, bei Maßnahmen des Verkäufers mitzuwirken, die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangendieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen will.

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Sources: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit folgenden Erweiterungen: a) Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - vollen Bezahlung sämtlicher, einschließlich künftig entstehender Forde- rungen gegen den Besteller aus dem jeweiligen Vertrag vorder Geschäftsverbindung im Eigentum von Plasma. 2b) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung und/oder Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache ist ausgeschlossen. Der Kunde darf Eine etwaige Ver- und/oder Bearbeitung durch den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Besteller erfolgt im Auftrage von Plasma, ohne dass dieser hieraus Verbindlich- keiten erwachsen. Das Eigentum an dem ver- oder bearbeiteten Liefergegenstand verbleibt bei Plasma und dient zur Sicherung übereignen. 3der Forderungen von Plasma in Höhe des Vorbehaltswarenwertes. Zur Verarbeitung Bei Verbindung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangVermischung mit anderen, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche Eigentum von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware Plasma stehenden beweglichen Sachen durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen Besteller steht TRUMPF Plasma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Vor- behaltswarenwertes zu dem Wert der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentümer der anderen Sachen vom Eigentumsvorbehalt von Plasma in Kenntnis zu setzen. Im übrigen gilt für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Der Besteller hat die noch nicht alleiniges Eigentum des Bestellers gewordenen Lieferungen in seine beste- henden oder abzuschließenden Versicherungen einzubeziehen. 4c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu ihrer Be- und Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen oder einem Grundstück nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Maßgabe berechtigt, daß er ein Abtretungsverbot mit Dritten nicht vereinbart. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleich ob unverändert, be- und/oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat verarbeitet und unabhängig von der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenAbnehmerzahl, wird bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Liefergegen- stände zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer an Plasma abgetreten. Plasma nimmt die Abtretung an. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener d) ▇▇▇▇▇▇ verlangenstimmt einer Abtretung der Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der von Plasma gelieferten Sachen gegen seine dritten Abnehmer im Rahmen eines echten Factorings ( Abtretung an den Factor an Erfüllung Statt) in ordnungsgemäßem Geschäftsgang jedoch unter der Maßgabe zu, dass daß der Kunde Besteller seine Zahlungsansprüche gegen den Gegenstand auf eigene Factor aus dem Verkauf der Forderungen gegen seine dritten Abnehmer an Plasma abtritt und den Factor anweist, Zahlung nur an Plasma zu leisten. Plasma nimmt die Abtretung an. Soweit der Kaufpreis niedriger ist als die Forderung von Plasma, bleibt die weiter- gehende Forderung von Plasma unberührt. Der Besteller hat Plasma sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Geltendmachung der Forderungen von Plasma gegenüber dem Factor erforderlich sind. e) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware von ▇▇▇▇▇▇ ist der Besteller nicht berechtigt. Er ist gegenüber Plasma zur unverzüglichen Mitteilung über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der Liefergegenstände und Rechte von Plasma durch Dritte verpflichtet. Der Besteller hat in diesem Fall die notwendigen Kosten der Intervention durch Plasma zu tragen. f) Der Besteller ist trotz der Abtretung neben Plasma zur Forderungseinziehung ermächtigt. Plasma wird die Forderung nicht einziehen und die Abtretung nicht offen legen, solange der Besteller seinen Zahlungs- verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf jederzeitiges Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ hat der Besteller ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. g) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von Plasma in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieser anerkannt ist. h) Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, inklusive Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseZinsen, die Plasma aus der Abholung entgegenstehenGeschäfts- verbindung mit dem Besteller hat, gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware von Plasma und die ab- getretenen Forderungen ohne weiteres auf den Besteller über. Plasma verpflichtet sich jedoch, auf eigene Kosten Ver- langen des Bestellers die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ihrer ▇▇▇▇ freizugeben, sofern ihr Wert die zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangensichernden Forderungen um 10 % übersteigt. i) Der Besteller verpflichtet sich, mit seinen Drittkunden ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren.

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Sources: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF 11.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - Forderungen (so etwa Zinsen, Nebenforderungen, Kosten der Rechtsverfolgung) aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-/Wechsel-Basis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Schecks/Wechsels bestehen. 11.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Im Falle mangelnder Leistungsunfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Befugnis zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu widerrufen. 11.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. 11.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem jeweiligen Vertrag vorVerkauf oder einer gegebenenfalls dem Auftraggeber gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht rechtzeitig nach, ist er auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet Auskunft über die abgetretenen Forderungen und Rechte zu erteilen sowie die zur Geltendmachung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 211.5 Der Auftraggeber ist ermächtigt, alle von ihm an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Daneben bleibt der Auftragnehmer zur Einziehung berechtigt. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Auftragnehmer verpflichtet sich, Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche Sinne von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇▇▇ verlangen11.4 nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. 11.6 Werden Waren des Auftragnehmers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Gegenstand auf eigene Kosten Auftragnehmer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. 11.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert in die dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, sonstigen Sicherheiten hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter Übergabe der für die Dauer der Deinstallation und der Abholung eine Intervention notwendigen Unterlagen zu gestatten und etwaige Hindernisseunterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. 11.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. 11.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangensichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

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Sources: Nationale Allgemeine Verkaufs Und Leistungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung Be- zahlung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem jeweiligen Vertrag vorAuftragnehmer und dem Auftraggeber Ei- gentum des Auftragnehmers, bei Hergabe von Schecks oder Wechseln bis zu deren Einlösung. 2. Der Kunde darf Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit berech- tigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist trotz der Abtretung so lange zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenEinziehung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragneh- mers hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetrete- nen Forderungen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. 3. Zur Bei Be- oder Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF stattAuftraggeber erwirbt entgegen §950 BGB der Auf- tragnehmer das Eigentum. Bei Verbindung Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF anderen Wa- ren des Auftraggebers erlangt der Auftragnehmer das Miteigentum Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des be- rechneten Wertes der Anschaffungswerte Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt in diesen Fällen die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer. Veräußert der Auftraggeber die neue Sache im Rahmen von Kauf- oder sonstigen Verträgen (z. B. Werk- oder Werklieferungsverträgen), so tritt er die hierdurch erlangten Forderungen in Höhe des berechne- ten Wertes der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuan den Auftragnehmer ab. Ziff. 2 gilt entsprechend. 4. Bei Pfändungen Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder zur Sicherung übereignen noch ihn oder die dem Auf- tragnehmer zustehenden Forderungen verpfänden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbe- haltsware oder in die abgetretenen Forderungen sowie Beschlagnahme über die Eröffnung eines Konkurs- oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Vergleichsver- fahrens hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon Auftraggeber den Auftragnehmer unver- züglich zu benachrichtigen.unterrichten, ihm oder seinen Beauftragten den Zugriff auf die Vorbehaltsware zu ermöglichen und ihn bei allen Maßnahmen zu unterstützen, die für eine In- 5. Bei Der Auftraggeber ist bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVerhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener , die ▇▇▇▇ verlangenauf Verlangen des Auftragnehmers an ihn herauszuge- ben. 6. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer zustehen- den Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 10%, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisseso verpflichtet er sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben. 7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen alle Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Forderungen gegen die Versicherung in Höhe des berechneten Wertes der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.

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Sources: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags 10.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Bezahlung sämtlicher Forderungen, die HRM aus dem jeweiligen Vertrag vorder Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von HRM. 210.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde darf Besteller tritt HRM schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. HRM nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an HRM zu leisten. Weitergehende Ansprüche von HRM bleiben unberührt. Der Besteller hat HRM auf Verlangen den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenAbschluss der Versicherung nachzuweisen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob 10.3 Wird die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF mit anderen Sachen, die Forderung HRM nicht einziehengehören, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderenzu einer einheitlichen Sache verbunden, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das so erwirbt HRM Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Wertes der Vorbehaltsware und (Rechnungsendbetrag inklusive der mit ihr verbundenen Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen zur Zeit im Zeitpunkt der Verarbeitung zuVerbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an HRM bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. HRM nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 10.3 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird. 410.4 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von HRM gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Eingriffen Dritter hat der Kunde TRUMPF Besteller HRM unverzüglich davon schriftlich zu benachrichtigenbenachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von HRM zu informieren und an den Maßnahmen von HRM zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken. 510.5 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an HRM ab. Bei vertragswidrigem Verhalten HRM nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von HRM gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des KundenWertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an HRM zu leisten. 10.6 Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an HRM abgetretenen Forderungen treuhänderisch für HRM im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von HRM, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings wird HRM die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Besteller jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme im Fall des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsZahlungsverzuges –, hat er dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und HRM alle Unterlagen auszuhändigen sowie alle Angaben zu machen, die HRM zur Geltendmachung der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand Forderungen benötigt. 10.7 HRM kann die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungs- ermächtigung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber HRM nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers beantragt wird. 10.8 HRM ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von HRM aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt HRM. 10.9 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 10 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller HRM hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um HRM unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Dauer der Deinstallation Wirksamkeit und der Abholung zu gestatten Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenförderlich sind.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Die von PIDMEU gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vorVertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, die PIDMEU gegen den Besteller in unmittelbaren Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum der PIDMEU („Vorbehaltsware“). Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleis- tet werden. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung Geschäftsgang zu verkaufen oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtzu verarbeiten. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Bei Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen anderen Waren steht TRUMPF PIDMEU das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Die Verarbeitung und Verbindung gilt als im Auftrag von PIDMEU erfolgt. PIDMEU bietet dem Besteller schon jetzt die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an dem entstehenden Miteigentumsanteil an. Der Besteller nimmt dieses Angebot an. Mit der Erfüllung aus dem Auftrag PIDMEU zustehenden Ansprüchen geht das Miteigentum auf den Besteller über. 3. Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller an PIDMEU zur Sicherung sämtlicher offener Ansprüche von PIDMEU gegen den Besteller ab. ▇▇▇▇▇▇ nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit ihr verbundenen anderen Sachen Waren nach Verarbeitung und Verbindung veräußert, gilt die Abtretung der For- derung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Zeit Höhe des Rechnungswertes der Verarbeitung zuvon PIDMEU gelieferten Waren. Solange PIDMEU Eigentümer der Vorbehaltsware ist, ist PIDMEU bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Wei- terverkauf zu widerrufen. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Der Besteller ist widerruflich zur Einziehung der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenabgetretenen Forderung ermächtigt. PIDMEU darf die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Die Befugnis der PIDMEU, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich ▇▇▇▇▇▇, die Forderung nicht einzuziehen, so- lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PIDMEU nachkommt. 5. Bei Der Besteller ist verpflichtet, die im Eigentum oder Miteigentum der PIDMEU stehenden Vorbehaltsware ausreichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen sein Versiche- rungsunternehmen zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Mitei- gentum der PIDMEU beziehen, an diese ab. ▇▇▇▇▇▇ nimmt diese Abtretung an. 6. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Si- cherung der PIDMEU beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehalts- ware ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig, solange der Eigentumsvor- behalt besteht. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware gemäß Ziff. VII.3 im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. 7. Stellt der Besteller nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen von PIDMEU zur Herausgabe der Vor- behaltsware verpflichtet. Ferner ist der Besteller bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVerhalten, insbesondere insbe- sondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde Mahnung zur Herausgabe der Vorbehaltsware an PIDMEU verpflichtet. TRUMPF kann Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt nur dann einen Rücktritt dar, wenn ▇▇▇▇▇▇ dies ausdrücklich erklärt. Schließlich ist der Besteller in diesem Fall diesen Fällen verpflichtet, PIDMEU unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbe- haltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, nebst einer Aufstellung über die Forderung an Drittschuldner zu übersenden. 8. Übersteigt der realisierbare Wert aller Sicherheiten zugunsten von PIDMEU aus Eigen- tumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und aus Vorausabtretung die gesamte Summe der Forderungen von PIDMEU gegen den Besteller um mehr als 10 vom Hundert, so ist PIDMEU verpflichtet, nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde auf den Gegenstand auf eigene Kosten Eigentumsvorbehalt zu verzichten und/oder Sicherheiten aus Sicherungsübereignung und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVorausabtretungen freizugeben.

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Sources: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des KaufvertragsDie Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), Werklieferungsvertrags bei denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder Werkvertrags für die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung, Lieferung mit Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang vereinbart wurde, bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorBezahlung Eigentum des Lieferers. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand In allen anderen Fällen, bleiben die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenSicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die ▇▇▇▇ bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtBedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zudieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Veräußert der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenBesteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, a) Dem Besteller ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort es gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Abholung entgegenstehenSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. 4. The Purchaser may set off only those claims which are undisputed or non-appealable. 1. The items pertaining to the Supplies (“Retained Goods”) for which the purchase price claim is due immediately or for which a payment period of up to and including 30 days after delivery, auf eigene Kosten zu beseitigendelivery with installation/assembly or receipt of invoice has been agreed for the due date of the purchase price claim shall remain the property of the Supplier until payment has been made in total. 2. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenIn all other cases, the items pertaining to the Supplies ("Retained Goods") shall remain the Supplier's property until each and every claim the Supplier has against the Purchaser on account of the business relationship has been fulfilled. If the combined value of the Supplier's security interests exceeds the value of all secured claims by more than 20 %, the Supplier shall release a corresponding part of the security interest if so requested by the Purchaser; the Supplier shall be entitled to choose which security interest it wishes to release. 3. For the duration of the retention of title, the Purchaser may not pledge the Retained Goods or use them as security, and resale shall be possible only for resellers in the ordinary course of their business and only on condition that the reseller receives payment from its customer or makes the transfer of property to the customer dependent upon the customer fulfilling its obligation to effect payment. 4. Should Purchaser resell Retained Goods, it assigns to the Supplier, already today, all claims it will have against its customers out of the resale, including any collateral rights and all balance claims, as security, without any subsequent declarations to this effect being necessary. If the Retained Goods are sold on together with other items and no individual price has been agreed with respect to the Retained Goods, Purchaser shall assign to the Supplier such fraction of the total price claim as is attributable to the price of the Retained Goods invoiced by Supplier (a) Purchaser may process, amalgamate or combine Retained Goods with other items. Processing is made for Supplier. Purchaser shall store the new item thus created for Supplier, exercising the due care of a diligent business person. The new items are considered as Retained Goods.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen (Alb)

Eigentumsvorbehalt. 1Die Auslieferung erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB und analog zu § 3 Ziff. TRUMPF 12 der Verkehrsordnung für den Buchhandel. Der Eigentumsvorbehalt wird wie folgt erweitert und verlängert: a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält Umbreit sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsan den Umbreit-Lieferungen vor. Das gilt auch dann, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch wenn der Abnehmer den Kaufpreis für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorbestimmte (von ihm näher bezeichnete) Lieferungen bezahlt hat (Kontokorrentklausel). 2. Der Kunde darf den b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern gelieferte Ware muss, solange das Eigentum noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3nicht übergegangen ist, vom Abnehmer pfleglich behandelt werden. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangInsbesondere ist er verpflichtet, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten gegen Gefahren wie Diebstahl, Feuer- und eigene Gefahr am Sitz Wasserschäden ausreichend zu versichern. c) Der Abnehmer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware veräußern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt an Umbreit ab. Umbreit verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. d) Mit der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. e) Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Umbreit-Ware an Dritte und Abtretung, sind ausgeschlossen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder einer anderen Beeinträchtigung der Umbreit-Rechte durch Dritte ist sofort zu widersprechen und Umbreit Anzeige zu machen. Die Kosten einer Intervention gehen in jedem Fall zulasten des Abnehmers. f) Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber. Es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag. Das Betreten der Geschäftsräume zur Aussonderung der Vorbehaltsware wird einem Beauftragten von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung Umbreit bereits jetzt durch den Abnehmer genehmigt. g) Nimmt der Abnehmer Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt nach erfolgter Saldierung der einzelnen Kontokorrentforderungen der jeweils anerkannte perio- dische Saldo bzw. – wenn dieser seinerseits in das Kontokorrent eingestellt wird – der mit Beendigung des Gegenstands vor Ort gestattetKontokorrentverhältnisses entstehende Schlusssaldo als abgetreten. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsWerden Umbreit-Forderungen in ein mit dem Abnehmer bestehendes Kontokorrent- verhältnis aufgenommen, hat so gilt der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand vereinbarte Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenSaldoforderung von Umbreit.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das 8.1 Die im Rahmen der Leistungen an die Vertragspartei gelieferten Produkte bleiben Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsvon Freeland, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vordie von der Vertragspartei geschuldeten Beträge vollständig bezahlt sind. 28.2 Von Freeland an die Vertragspartei gelieferte Produkte, die unter den Eigentumsvorbehalt gemäß dem vorstehenden Absatz fallen, dürfen von der Vertragspartei nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden. Der Kunde darf Im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungseinstellung oder eines Antrags auf ein WHOA seitens der Vertragspartei ist der Weiterverkauf dieser Produkte im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit jedoch nicht gestattet. 8.3 Wenn die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder Freeland die begründete Befürchtung hat, dass sie dies nicht tun wird, ist Freeland berechtigt, die gelieferten Produkte, die dem im vorigen Absatz genannten Eigentumsvorbehalt unterliegen, von der Vertragspartei oder von Dritten, die das Produkt für die Vertragspartei aufbewahren, zu entfernen (oder entfernen zu lassen). Die Vertragspartei ist verpflichtet, in diesem Sinne zu kooperieren, unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von 15 % des Betrages, den sie Freeland für die Leistungen schuldet, unbeschadet des Rechts von Freeland, den gesamten Schaden von der Vertragspartei zu fordern. 8.4 Die Vertragspartei muss die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden gelieferten Produkte als Eigentum von Freeland kennzeichnen oder zur Sicherung übereignengesondert aufbewahren und sie ordnungsgemäß, sorgfältig und deutlich getrennt von anderen Waren lagern. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. 8.5 Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Vertragspartei räumt ▇▇▇▇▇▇▇▇ verlangenhiermit unwiderruflich und bedingungslos das Recht ein, dass gegebenenfalls alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von Freeland befindet, und diese Produkte zurückzunehmen, wenn die Vertragspartei in Verzug bleibt. 8.6 Wenn Freeland in der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF Folge die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehenProdukte, auf eigene Kosten denen der Eigentumsvorbehalt ruht, als sein Eigentum beansprucht und diese Produkte entweder zu beseitigendiesem Zweck zurücknimmt oder sie an einen Dritten „longa manu“ liefert, dann wird die Forderung von Freeland gegenüber der Vertragspartei in Bezug auf diese Produkte um den Marktwert der so zurückgenommenen Produkte zum Zeitpunkt der Rücknahme reduziert. TRUMPF kann vom Kunden Der Marktwert entspricht in jedem Fall dem Kaufpreis, der durch den privaten oder öffentlichen Verkauf der zurückgenommenen Produkte an Dritte erzielt wird, dies alles nach Ermessen von Freeland. 8.7 Freeland ist berechtigt, so viele Produkte von der Vertragspartei zurückzunehmen, bis die Erstattung gesamte Forderung von Freeland, einschließlich Kosten, Zinsen und eventuellem Schadenersatz, durch den privaten oder öffentlichen Verkauf der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenzurückgenommenen Produkte beglichen wurde.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF 13.1 SEC behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags an den von ihr gelieferten und/oder Werkvertrags eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen voll- ständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - sämtlicher aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Vertrag Auftraggeber jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche vor, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren. 2. 13.2 Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis Auftraggeber ist zum Weiterverkauf, zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung anschließenden Veräuße- rung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Geschäftsbetrieb erfolgen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist nicht gestattet. Von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtAuf- traggeber SEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 13.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber ausschließlich für SEC vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche Eigentum von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware SEC stehenden Sachen durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum Auf- traggeber erwirbt SEC an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware. 13.4 Der Auftraggeber tritt alle ihm im Verhältnis Zusammenhang mit der Anschaffungswerte Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten und etwa- ige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an SEC ab. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftraggeber zu- sammen mit anderen, nicht im Eigentum von SEC stehenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des ausstehenden Rechnungswertes der Vorbehaltsware und als an SEC abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuSEC gegen die Auftraggeber zustehenden Zahlungsansprüche. 413.5 Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der an SEC abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Die Befugnis von SEC, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SEC wird die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solan- ge der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5mangels Masse abgewiesen wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsIst einer dieser Fälle gegeben, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt Auftraggeber SEC die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, alle zum Standort Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Zugang zum Gegenstand für Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Dauer Abtretung schriftlich mitzuteilen. 13.6 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und - soweit sie nicht eingebaut ist - ge- trennt zu lagern sowie als im Eigentum von SEC stehend zu kennzeichnen. 13.7 Auf Verlangen des Auftraggebers wird SEC das ihr an der Deinstallation Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an sie abgetretenen Ansprüche insoweit an den Auftraggeber zurückübertragen, als der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseWert dieser Sicherheiten den Wert der Ansprüche, die der Abholung entgegenstehenSEC gegen den Auftraggeber insgesamt zustehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenum mehr als 20 v.H. übersteigt.

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Sources: Allgemeine Slip /Dock /Reparatur / Und Konstruktionsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - 5.1 haltsprotlicher Forderun- gen von ▇▇▇▇▇ aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Vertrag Besteller nach Maßgabe der folgenden Regelungen vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder 5.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung übereignender Allit zustehenden Saldoforderung. 3. Zur Verarbeitung oder 5.3 Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen GeschäftsgangGeschäftsverkehr gestattet; Verkauf oder Liefe- rung in Länder, die nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Allit zulässig. Der Be- steller ist nicht berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat sonstige das Eigentum von Allit gefähr- dende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die For- derungen aus der Weiterveräußerung an Allit ab; Allit nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbe- haltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbin- dung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zu- sammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen Allit und solange er sich nicht dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Al- lit abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Allit im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegteigenen Na- Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Allit AG Kunststofftechnik men einzuziehen. Sämtliche aus Allit kann diese Ermächtigung sowie die Berechti- gung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit we- sentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung gegenüber Allit, in Verzug ist. 5.4 Eine Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt Umbildung der Kunde hiermit Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für Allit. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Allit das Miteigen- tum an der neuen Sache im Voraus Verhältnis des Wertes der Vor- behaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Sicherung Zeit der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF abVerarbeitung. Diese Abtretung Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sa- che gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte. 5.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbun- den, vermengt oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderenvermischt, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF so erwirbt Allit das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Anschaffungswerte Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vorbehaltsware und Verbindung, Vermen- gung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsa- che anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verarbeitung zuBesteller Allit anteil- mäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für Allit verwahren. 45.6 Der Besteller wird Allit jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an Allit abgetreten worden sind, erteilen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Zugriffe oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenBesteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen Allit anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von Allit hinweisen. Die Kos- ten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller. 55.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln. 5.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Allit um mehr als 10 %, so ist der Be- steller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. 5.9 Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispiels- weise der Zahlung gegenüber Allit in Verzug, so kann Allit unbescha- det sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller ander- weitig verwerten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt In diesem Falle wird der Besteller Allit oder den Beauftragten von Allit sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten ge- währen und der Kunde zur Herausgabe verpflichtetdiese herausgeben. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Verlangt ▇▇▇▇▇ verlangendie Herausgabe auf- grund dieser Bestimmung, dass so gilt dies unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche auf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ als Rücktritt vom Vertrag. 5.10 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehen- de Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Kunde den Gegenstand Besteller alles tun, um Allit unver- züglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikati- on usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. 5.11 Auf Verlangen von ▇▇▇▇▇ ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehalts- produkte auf eigene Kosten angemessen zu versichern, Allit den ent- sprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Allit abzutreten. 5.12 Verkaufs- und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernissePräsentationshilfen, die dem Besteller kostenlos und leihweise zur Verfügung gestellt werden, bleiben im Eigentum von Al- lit und können jederzeit zurückgefordert werden. Während der Abholung entgegenstehenNut- zung der Verkaufs- und Präsentationshilfen durch den Besteller geht jedes damit verbundene Risiko auf ihn über. Er verpflichtet sich, auf eigene Kosten die Verkaufs- und Präsentationshilfen nur mit Waren zu beseitigenbestücken und bei von ihm zu vertretendem Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten. TRUMPF kann vom Kunden Der Besteller verpflichtet sich, die Erstattung Verkaufshilfen bei Pro- grammänderungen oder bei Beendigung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenGeschäftsbeziehungen u.ä. frachtfrei an Allit zurückzusenden.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF 17.1 Technirub behält sich das Eigentum am Gegenstand an allen im Rahmen des KaufvertragsVertrags gelieferten und noch zu liefernden Produkten vor, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller zu dem Zeitpunkt, an dem der Abnehmer all seinen Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorgegenüber Technirub nachgekommen ist. 217.2 Die in Artikel 17.1 genannten Zahlungsverpflichtungen bestehen aus der Bezahlung des Kaufpreises der gelieferten und noch zu liefernden Produkte, zuzüglich der Forderungen in Bezug auf verrichtete Arbeiten, die sich auf die Lieferung beziehen und Forderungen wegen zurechenbarem Verzug des Abnehmers in der Einhaltung seiner Verpflichtungen, darunter die Bezahlung von Schadensersatz, außergerichtliche Kosten, Zinsen und eventuelle Bußgelder. 17.3 Wenn es die Lieferung identischer, nicht individualisierbarer Produkte betrifft, wird jeweils die Produktpartie mit den ältesten Rechnungen als zuerst verkaufte Partie betrachtet. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern ruht daher auf jeden Fall immer auf alle gelieferten Produkten, die sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Eigentumsvorbehalts noch verpfänden im Lagerbestand, Geschäft und/oder zur Sicherung übereignenInventar des Abnehmers befinden. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung 17.4 Produkte, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, dürfen vom Abnehmer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Rahmen der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtnormalen Betriebsausübung weiterverkauft werden, wenn er gegenüber seinen Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt für die Ware erkennbar gelieferten Produkte bedungen hat. 17.5 Solange auf den gelieferten Produkten ein Eigentumsvorbehalt ruht, ist der Abnehmer nicht befugt, diese Produkte auf irgendeine Weise zu verpfänden oder faktisch einem Finanzgeber bereitzustellen. 17.6 Der Abnehmer ist verpflichtet, Technirub unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte angeben, Eigentums- oder sonstige Rechte an den Produkten haben, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht. 17.7 Bei Pfändung, Zahlungsvergleich oder Konkurs wird der Abnehmer unverzüglich den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Insolvenzverwalter oder den Kurator auf die Eigentumsrechte von Technirub hinweisen. 17.8 Der Abnehmer ist zu dem Zeitpunkt, an dem er all seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Technirub nachgekommen ist, verpflichtet, die Produkte, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, sorgfältig und als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegterkennbares Eigentum von Technirub zu lagern. 17.9 Der Abnehmer muss für eine derartige Betriebsversicherung bzw. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davonInventarversicherung Sorge tragen, ob dass die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, jederzeit mitversichert sind und wird TRUMPF Technirub auf deren erste Aufforderung Einsicht in die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung Versicherungspolice und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zudie entsprechenden Prämienzahlungsbelege erteilen. 417.10 Wenn der Abnehmer in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Artikels handelt oder Technirub sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, haben Technirub und seine Arbeitnehmer das unwiderrufliche Recht, das Gelände des Abnehmers zu betreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zurückzunehmen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten Dies unvermindert des KundenRechts von Technirub, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener auf Vergütung von ▇▇▇▇ verlangen▇▇▇▇, dass der Kunde entgangenen Gewinns und Zinsen und des Rechts, den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVertrag ohne weitere Inverzugsetzung mittels schriftlicher Erklärung aufzuheben.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags 9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorsämtlicher Ansprüche Eigentum der Firma Mai Bauschlosserei & Stahlbau KG. 29.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde darf den Auftraggeber ist berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherung Sicherheit zu übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung 9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen GeschäftsgangGeschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall wird die Forderung des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragsnehmer ab. 9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehenden Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. 9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftragsgebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Sicherung der Zahlungsansprüche entsprechenden Freigabe von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder Sicherheiten nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener seiner ▇▇▇▇ verlangenverpflichtet. 9.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, dass so kann der Kunde Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist; erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsVertrag erfüllt, so hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenAbzahlungsgeschäfte.

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Sources: Bauvertrag

Eigentumsvorbehalt. 110.1. TRUMPF Der Lieferant behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus Siche- rungsrechte, die dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung Lieferanten zustehen, die Höhe aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsganggesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er insoweit Freigabe zu verlangen. 10.2. Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungs- übereignung untersagt und die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Zahlungsverzug befindet Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtsich das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 10.3. Sämtliche Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen For- derungen aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte den Käufer mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Sal- doforderungen - sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegen- ständen veräußert, so tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung dem Lieferanten mit Vorrang vor der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung übrigen Forderung denjeni- gen Teil der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehenab, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF stattdem Preis des Liefergegenstandes entspricht.‌ 10.4. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen anderen Sachen steht TRUMPF das dem Lieferanten Miteigentum an der neu- en Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder ver- bundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich der Lieferant und Kunde darüber einig, dass der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der Anschaffungswerte anderen Sache einräumt. Veräußert der Vorbehaltsware und der mit ihr Kunde die neue Sache, gilt Nr. 10.3 entsprechend. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuLiefergegenstandes. 410.5. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhänderisch für den Lieferanten einzuziehen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen, ist TRUMPF der Lieferant berechtigt, die Einzie- hungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Liefe- rant nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung offenlegen bzw. die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen Forderungen verwerten. 10.6. Bei einem berechtigten Interesse des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, Lieferanten hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort dem Lieferanten die zur Geltendma- chung seiner Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zugang zum Gegenstand für erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde dem Liefe- ranten unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation Abwehr solcher Zugriffe Dritter. 10.7. Der Kunde wird im Eigentum des Lieferanten befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstö- rung versichern. 10.8. Bei Lieferungen ins Ausland wird der Abholung neben Kunde dafür Sorge tragen, dass für den Lieferanten ein dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenver- längerten Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.

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Sources: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich die ahd das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsan gelieferten Produkten (nachfolgend: "Vorbehaltsware") vor. Dies gilt auch insoweit, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorals die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) eingestellt werden. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder zur Sicherung übereignenUmbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für die ahd, die einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht. 3. Zur Verarbeitung Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder Veräußerung im Miteigentum der ahd stehenden Gegenständen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche Seine künftigen Forderungen aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im Voraus jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche der ahd zur Sicherheit an die ahd ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil der ahd, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen der ahd wird der Kunde der ahd Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. Die ahd darf zur Sicherung der ihrer Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF abjederzeit diese Abtretung offenlegen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne Eine Verpfändung oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF ist nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuerlaubt. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde TRUMPF auf das Eigentum der ahd hinweisen und die ahd unverzüglich davon zu schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenKunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder wenn Tatsachen vorliegen, insbesondere bei Zahlungsverzugdie eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, ist TRUMPF nach erfolgtem entfällt die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden und die ahd kann die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte der ahd bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch die ahd gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag Vertrag. Die ahd ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen. Auf Verlangen des Kunden wird die ahd Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt. Sofern die ahd zur Rücknahme Ausübung des Gegenstands Eigentumsvorbehaltes berechtigt und ist, gewährt der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt ahd zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu gestatten geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten uneingeschränkt Zugang zu beseitigenseinen Geschäftsräumen bzw. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenseinem Betriebsgelände.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich 7.1 Die Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung. 7.2 Der Auftraggeber wird sämtliche Maßnahmen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts vornehmen, auch soweit diese gegebenenfalls nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen notwendig ist. 7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsnoch nicht auf ihn übergegangen ist, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfdie Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorDie Kosten eventuell notwendiger Investitionen etwa durch Wartungs- und Inspektionsarbeiten trägt der Auftraggeber. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur 7.4 Wird die vom Auftragnehmer gelieferte ▇▇▇▇ vor der vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Bezahlung der vereinbarten Vergütung bestimmungsgemäß weiterveräußert oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgangaus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist tritt der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche Auftraggeber schon hiermit dem Auftragnehmer alle aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Ware ohne oder nach Verarbeitung veräußert weiterveräußert worden ist. Ungeachtet Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. dabei verwendeten Waren des Auftragnehmers. 7.5 Die Verarbeitung und Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware Ware durch den Kunden findet ausschließlich Auftraggeber wird stets für TRUMPF stattden Auftragnehmer vorgenommen. Bei Verbindung Wird die Ware mit anderen, TRUMPF dem Auftragnehmer nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen Ware zu den anderen Sachen verarbeiteten oder untrennbar vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zuoder Vermischung. Für die durch Verarbeitung oder untrennbare Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 47.6 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber trotz Abtretung berechtigt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenIst dies aber der Fall, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und so kann der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ Auftragnehmer verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen benennt und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstandsdessen Schuldner bekannt gibt, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt alle zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseEinzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung an den Auftragnehmer mitteilt. 7.7 Übersteigt der Abholung entgegenstehenWert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 10 %, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf eigene Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇. 7.8 In dem Fall, dass die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware z. B. durch Pfändung von Dritten in Anspruch genommen wird oder Dritte Ansprüche auf die dem Auftragnehmer abgetretene Forderung geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, damit der Auftragnehmer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu beseitigenerstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall, wenn er die Pfändung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Dritten zu vertreten hat. TRUMPF kann vom Kunden Der Auftraggeber hat den Dritten im Übrigen schnellstmöglich über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenAbtretung zu informieren.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF 6.01 Das Eigentum an den gelieferten Waren behält der Lieferant sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung Bezahlung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat gegenwärtigen und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche künftigen Forderungen aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor („Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung dient das Vorbehaltseigentum zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF Saldoforderung. 6.02 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer- , Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 6.03 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Lieferant jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung gegen seine Kunden oder Dritte Nebenrechten), in Höhe des Faktura-Endbetrages der Forderungen des Lieferanten (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt , und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung veräußert weiterverkauft worden ist. Ungeachtet Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehenhiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, von dieser Befugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Kunde sich seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferant die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. 6.04 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde den Lieferant unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde die Dritten bereits im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtVorhinein auf die an der Vorbehaltsware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die Kosten einer Intervention des Lieferanten zu erstatten, trägt der Kunde die Kosten. 6.05 Die Verarbeitung und Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich wird stets für TRUMPF stattden Lieferant vorgenommen. Bei Verbindung Wird die Vorbehaltsware mit anderen, TRUMPF nicht dem Lieferant gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Wertes der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Sachen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung zuentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. 46.06 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferant gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Erfolgt die Vermischung in der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten Weise, dass die Sache des KundenKäufers als Hauptsache anzusehen ist, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangenso gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Lieferant anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF Lieferant. 6.07 Der Kunde tritt dem Lieferant auch die Abholung Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF Lieferanten gegen ihn ab, die Abholung des Gegenstandsihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 6.08 Ist der Lieferant berechtigt, hat Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, so trägt der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation Rücknahme. Der Kunde ermächtigt den Lieferant, zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig bestmöglich zu verwerten und den Erlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen. 6.09 Übersteigt der Abholung neben realisierbare Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferanten gegen den Kunden um mehr als 10 %, ist der Lieferant auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält der Lieferant sich vor. 6.10 Falls bei Lieferungen ins Ausland ein Eigentumsvorbehalt nicht mit derselben Wirkung wie im deutschen Recht vereinbart werden kann, der Vorbehalt anderer Rechte an dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenLiefergegenstand aber gestattet ist, so stehen dem Lieferant diese Rechte zu. Der Kunde hat hierbei in jeder Hinsicht mitzuwirken.

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Sources: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Gelieferte Ware bleibt Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsvon OPTIBELT bis zum vollständi- gen Ausgleich aller, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - aus welchem Rechtsgrund auch immer entstan- denen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen von OPTIBELT gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem den jeweiligen Vertrag vorSaldo. 2. Der Kunde darf Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kun- de den Mitarbeitern von OPTIBELT zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Ware gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie auf Anforderung von OPTIBELT die Ware auf eige- ne Kosten getrennt zu lagern oder zur Sicherung übereignengeeignet abzugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von OPTIBELT zu kennzeichnen und alle Maß- nahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentumsvorbehalts geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an OPTIBELT ab; OPTIBELT nimmt die Abtretung an. 3. Zur Verarbeitung Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes wird der Kun- de OPTIBELT umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Drit- ter Ansprüche auf oder Veräußerung Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an OPTIBELT abgetretenen Forderungen geltend machen sollte, und OPTIBELT unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unter- stützen. Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigentums- vorbehalts Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, werden die Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an OPTIBELT abge- treten; OPTIBELT nimmt die Abtretung an. 4. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen GeschäftsgangRahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und nur unter der Voraussetzung veräußern, dass er sich nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist in Zahlungsverzug be- findet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur den Preis an OPTIBELT zu zahlen hat. Zu anderen Verfügungen (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung usw.) ist er nicht berechtigt. Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu- stehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, wenn in voller Höhe und unwiderruflich an OPTIBELT ab. Nimmt der Kunde die Forderungen aus einer Ver- äußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrent­ verhältnis auf, tritt er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an OPTIBELT ab. OPTIBELT nimmt die Abtretungen an. 5. Der Kunde bleibt ermächtigt, an OPTIBELT abgetretene Forderun- gen treuhänderisch für OPTIBELT einzuziehen, solange er sich nicht im in Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtbefindet. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Der Kunde ist nicht berechtigt, die For- derungen an Dritte abzutreten. Der Kunde hat eingehende Zahlungen gesondert zu führen und ungeachtet weitergehender von OPTIBELT eingeräumter Zahlungsziele unverzüglich an OPTIBELT weiter- zuleiten, bis die gesicherten Forderungen gegen Dritte von OPTIBELT vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an OPTIBELT ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forde- rungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Voraus zur Sicherung Falle der Zahlungsansprüche von TRUMPF Diskontierung des Wechsels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an TRUMPF OPTIBELT ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob OPTIBELT nimmt die Vorbehaltsware ohne oder nach Abtretungen an. 6. Die Be­ und Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht Ware erfolgt für OPTIBELT als Her- steller im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtSinne des § 950 BGB, ohne dass für OPTIBELT hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Wird die von OPTIBELT gelieferte ▇▇▇▇ mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von OPTIBELT kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf OPTIBELT und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für OPTIBELT. 7. Der Kunde wird im Bedarfsfalle nachfragen, in welchem Umfang die Ware noch einem Eigentumsvorbehalt untersteht. OPTIBELT ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin unaufgefordert den Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. Befindet sich noch nicht voll- ständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Ge- wahrsam des Kunden, wird OPTIBELT auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von OPTIBELT bestehen. Ent- sprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von OPTIBELT im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im Übrigen wird OPTIBELT auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt. 8. Wenn noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sich im Gewahrsam des Kunden befindet und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen OPTIBELT oder Dritten gegenüber fälligen Verpflich- tungen nicht nachkommt, kann OPTIBELT dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. OPTIBELT ist nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, dass soweit der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand Insolvenzverwalter sich für die Dauer der Deinstallation Erfüllung des Vertrages entschei- det und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernissePreis bezahlt ist. 9. Im Falle des Vertragsrücktrittes, insbesondere wegen Zahlungs- verzuges des Kunden, ist OPTIBELT berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger OPTIBELT zustehender Rechte verpflichtet, an OPTIBELT die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden bis- herigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Erstattung der Kosten der Deinstallation Rückholung der Ware zu ersetzen und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenfür jeden ange‑ fangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 15 % des Warenwertes zu zahlen.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Pöttinger behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsan allen von ihm gelieferten Waren vor, Werklieferungsvertrags bis seine sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner beglichen sind; dies gilt insbesondere auch, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist bzw. bei Entgegen- nahme von Wechseln oder Werkvertrags Schecks bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorzu deren endgültigen Einlösung ohne Rückgriffsmöglichkeit. 2. Der Kunde Geschäftspartner darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung die von Pöttinger gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen GeschäftsgangGeschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, nicht aber zur Verpfändung erfolgt die Bearbeitung oder Sicherungsübereignung ist Verarbeitung der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich Vor- behaltsware für TRUMPF stattPöttinger. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen anderen Sachen steht TRUMPF das Pöttinger Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeit- punkt der Verbindung bzw. Vermischung zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Geschäftspartner, im Grundbuch das zu Gunsten Pöttinger vorbe- haltene Eigentum anzumerken zu lassen. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Geschäftspartner schon jetzt an Pöt- tinger allfällige ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an einen Dritten erwachsene Forderungen ab. Der Geschäftspartner ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweit- käufer von der Sicherungszession verständigt und der die Zession in seinen Geschäftsbüchern sowie OP-Listen anmerkt. Dieser Buchvermerk hat jedenfalls den Verkäufer als Zessionar sowie den Kaufvertrag mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuDatum als Rechtsgrund anzuführen. 3. Der Geschäftspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden, noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat bei einer Insolvenz des Geschäftspartners ist Pöttinger berechtigt, die Herausgabe des im Eigentum von Pöttinger stehenden Liefergegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen, ohne dass hiedurch bereits der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenKaufvertrag aufgehoben werden würde. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten Pöttinger verpflichtet sich, auf Verlangen des KundenGeschäftspartners Sicherheiten, die von letzterem eingeräumt wurden, freizugeben, soweit sie zur Sicherung seiner Forderungen nicht mehr benötigt werden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und soweit sie den Wert der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangensichernden noch nicht getilgten Forderungen mehr als 20 % übersteigen.

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Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener 9.1 Jede gelieferte ▇▇▇▇ verlangenbleibt Eigentum von NECOTEK bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter 9.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits hiermit eine aus der etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an NECOTEK ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen NECOTEK gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. NECOTEK ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. 9.3 Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde bereits hiermit seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an NECOTEK ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den NECOTEK dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. 9.4 Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist NECOTEK sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von NECOTEK gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. 9.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von NECOTEK insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen als die Überschreitung vorliegt. 9.6 Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, ist NECOTEK vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und ihre Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche von NECOTEK aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung Zahlungsrückstand nicht zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenvertreten hat.

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Eigentumsvorbehalt. 110.1. TRUMPF Der Lieferant behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus Sicherungsrechte, die dem jeweiligen Vertrag vorLieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. 210.2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nur berechtigterfüllt hat. 10.3. Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, wenn so tritt er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte den Käufer mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung dem Lieferanten mit Vorrang vor der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehenab, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF stattdem Preis des Liefergegenstandes entspricht. 10.4. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen anderen Sachen steht TRUMPF das dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich der Lieferant und Kunde darüber einig, dass der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der Anschaffungswerte anderen Sache einräumt. Veräußert der Vorbehaltsware und der mit ihr Kunde die neue Sache, gilt Nr. 10.3 entsprechend. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuLiefergegenstandes. 410.5. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhänderisch für den Lieferanten einzuziehen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist TRUMPF der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung offen legen bzw. die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen Forderungen verwerten. 10.6. Bei einem berechtigten Interesse des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, Lieferanten hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zugang zum Gegenstand für erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation Abwehr solcher Zugriffe Dritter. 10.7. Der Kunde wird im Eigentum des Lieferanten befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern. Stand 01.12.2016 10.8. Bei Lieferungen ins Ausland wird der Abholung neben Kunde dafür Sorge tragen, dass für den Lieferanten ein dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenverlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF 8.1 LED Linear™ behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsan der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokor- rentverhältnis, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags so behält sich LED Linear™ das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung zum Ein- gang aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag anerkannten Salden vor. 2. Der Kunde darf den 8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist LED Linear™ berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignengelieferte Ware („Vorbehaltsware“) zurückzuneh- men. Im Falle des Zahlungsverzugs ist eine vorherige Fristsetzung nicht erforderlich. Zum Zwecke der Rücknahme der Vorbehaltsware darf LED Linear™ die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten. Weitere Ansprüche von LED Linear™ bleiben unbe- rührt. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung 8.3 Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit LED Linear™ nach im Voraus zur Sicherung erklärter Androhung zu deren angemessener Verwertung befugt; der Zahlungsansprüche von TRUMPF Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen, abzüglich angemessener Verwertungskosten. 8.4 Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu verwenden. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder weiterzuveräußern, er tritt jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Um- satzsteuer) an TRUMPF LED Linear™ ab. Diese Abtretung gilt , die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert Verar- beitung weiterveräußert worden ist. Ungeachtet Der Käufer ist nicht berechtigt, die abgetretenen Forde- rungen zu verpfänden oder als Sicherheit zu verwenden. 8.5 Der Käufer hat seinem Abnehmer beim Weiterverkauf die erfolgte Abtretung der Ansprüche auf das Lieferentgelt anzuzeigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Ab- nehmer zu verkaufen, die die Abtretung gegen sie gerichteter Zahlungsforderungen ausge- schlossen oder beschränkt haben. Ist die Vorbehaltsware mit anderen, dem Käufer nicht ge- hörenden Gegenständen weiterverarbeitet worden, so erfolgt die Abtretung nur in dem Verhältnis der Miteigentumsanteile an dem weiterverarbeiteten Gegenstand gemäß Ziffer 8.10. 8.6 Der Käufer bleibt nach der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und Forderungen ermächtigt. Die Berech- tigung von LED Linear™, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LED Linear™ wird TRUMPF jedoch die Forderung Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde Käufer seinen Zahlungs- verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. Liegt einer dieser Fälle vor, so kann LED Linear™ verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Mit dem Eintritt eines solchen Falls erlischt das Recht des Käufers zur Einziehung der Forderungen. 8.7 Soweit zwischen dem Käufer und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich nicht die an LED Linear™ vom Käufer im Zahlungsverzug befindet Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo. Im Falle der Insolvenz des Abnehmers bezieht sie sich ebenfalls auf den dann vorhandenen Saldoüberschuss des Schlusssaldos. 8.8 Der Käufer ist verpflichtet, LED Linear™ unverzüglich schriftlich von sämtlichen Beschlag- nahmen, Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsware oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtdie abgetretenen Forderungen zu unterrichten. Darüber hinaus hat der Käufer gegenüber diesen Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LED Linear™ die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den LED Linear™ entstandenen Ausfall. 8.9 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er die Vorbehaltsware ausreichend zum Ersatzwert gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt aufzubewahren und sie als Eigentum von LED Linear™ zu kennzeichnen sowie die abgetretenen Forderungen in seinen Handelsbü- chern als LED Linear™ zustehend zu bezeichnen. 8.10 Die Verarbeitung und Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich Käufer wird stets für TRUMPF stattLED Linear™ vorgenommen. Bei Verbindung Wird die Vorbehaltsware mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF LED Linear™ gehören- den Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt LED Linear™ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Wertes der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit zu den anderen, verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zuoder Umbildung; für die hierdurch entstandene neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren. 48.11 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht LED Linear™ gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt LED Linear™ das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Erfolgt die Vermischung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Verbindung in der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenWeise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, übertragt der Käufer anteils- mäßig Miteigentum. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für LED Linear™. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt 8.12 Der Käufer hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung LED Linear™ umfassend dabei zu gestatten und etwaige Hindernisseunterstützen, die der Abholung entgegenstehenRechte von LED Linear™ nach dieser Ziffer 8 in dem Land entsprechend (ggf. durch andere Sicherungsmittel) zu schützen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden in dem sich die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVorbehaltsware befindet.

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Sources: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Der Lieferant behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung zum Eingang aller Zahlungsverpflichtungen Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich gegebenenfalls zusätz- lich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag Liefervertrag vor. 2. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenselbst die Versi- cherung nachweislich abgeschlossen hat. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangDer Kunde darf den Liefergegenstand weder veräußern, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus verpfän- den noch zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Be- schlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen. 54. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF der Lieferant zur Herausforderung des Liefer- gegenstandes nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe He- rausgabe verpflichtet. 5. TRUMPF kann Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferanten vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückga- be des Liefergegenstandes zu verlangen. 6. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Ge- schäftsverkehr weiterverarbeiten und unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt, insbesondere sind Verpfändun- gen oder Sicherheitsübereignungen unzulässig. Der Kunde ist wei- ter nicht berechtigt, mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot oder sonstige die Abtretung erschwerende Voraussetzungen (zum Beispiel Zustimmungserfordernisse) zu vereinbaren. Die Verarbeitungs- und Verfügungsbefugnis des Kunden erlischt, wenn er dem Lieferanten gegenüber in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangenVerzug mit Zahlungsver- pflichtungen gerät, dass in sonstiger grober Weise gegen die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge verstößt oder in Vermögens- verfall gerät. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert Lieferanten in vollem Umfang bzw. im Verhältnis des Miteigentumsanteils ab. Der Liefe- rant nimmt die Abtretung an. Verarbeitung oder aber TRUMPF die Abholung Umbildung des Gegenstands vor Ort gestattetLiefergegenstandes im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Ver- pflichtung für den Lieferanten. 7. Wählt TRUMPF die Abholung Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenLieferanten unentgelt- lich.

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Sources: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Die Gegenstände der Lieferungen ( Vorbehaltsware ) bleiben Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Lieferers bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - sämtlicher ihm gegen den Besteller aus dem jeweiligen Vertrag vorder Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Kunde darf Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferten Gegenst ände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden. Die Verarbeitung oder die Verbindung erfolgt für den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Lieferer, wodurch er Eigentum an den durch die Verarbeitung oder zur Sicherung übereignenVerbindung entstehenden Gegenständen erwirbt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum des Lieferers an der Ware untergeht, überträgt ihm der Besteller bereits heute das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstand. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Der Besteller ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er ordnungs - gemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen an den Lieferer ab. Steht die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet Eigentum des Lieferers oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung Eigentum dritter Personen, so tritt uns der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF Besteller die Forderungen aus dem Verkauf zu demjenigen Bruchteil ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuunserem Miteigentumsanteil entspricht. 4. Der Besteller ist solange berechtigt und verpflichtet an den Lieferer abgetretene Forderungen einzuziehen, als er diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen hat. 5. Der Besteller hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern. 6. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte oder Eingriffen Dritter hat der Kunde TRUMPF Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 57. Bei vertragswidrigem Verhalten Pflichtverletzungen des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF der Lieferer nach erfolgtem Rücktritt erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand bereitgestellt oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann Übernahme in diesem Fall eigenen Betrieb oder soweit vereinbart, nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangeneinwandfreiem Probebetrieb.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Der Lieferant behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Vertrag Abnehmer, und insbesondere der Preiszahlung durch den Abnehmer vor. 2. Der Kunde darf Bei Verletzung durch den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Abnehmer seiner Verpflichtungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Abnehmer bestimmten angemessenen Nachfrist für die Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignender vereinbarten Leistung ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren zurückzunehmen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben davon unberührt. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung In einem höchstmöglichen rechtlich zulässigen Umfang ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtAntrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird. 4. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte In einem höchstmöglichen rechtlich zulässigen Umfang tritt der Kunde hiermit im Voraus Abnehmer alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Abnehmer gestatteten Vermietung von Waren schon jetzt zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF Forderungen ohne die Abgabe separater Erklärungen und bis zur Höhe, die mindestens allen Verbindlichkeiten des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten entspricht an TRUMPF den Lieferanten ab. Diese Der Lieferant nimmt die Abtretung gilt unabhängig davon, ob hiermit an. 5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer stets für den Lieferanten vor. Wird die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht dem Lieferanten gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen zu den anderen Sachen zur Zeit verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zuoder Vermischung. 46. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Werden die Waren des Lieferanten mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder sonstigen Verfügungen untrennbar vermischt, die anders als die Hauptsache wird, so überträgt der Abnehmer auf den Lieferanten anteilmäßig Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm gehört. Der Abnehmer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für den Lieferanten. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Abnehmer ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich vor der Zahlung des vollen Kaufpreises über die Pfändung der Vorbehaltsware bzw. über sonstige Beeinträchtigung dieser Ware durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 58. Bei vertragswidrigem Verhalten Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag Abnehmers zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall Freigabe von Sicherheiten nach eigener ▇▇▇▇ verlangenverpflichtet. 9. Der Abnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei kumulativer Erfüllung folgender 3 Bedingungen weiter zu veräußern: a) der Abnehmer kann nicht mit der Zahlung des Preises an den Lieferanten im Verzug sein; b) der Abnehmer ist verpflichtet, eine Vorbehaltsklausel über die Übertragung des Eigentums auf den Lieferanten im Kaufvertrag zu berücksichtigen; c) der Abnehmer ist gleichzeitig verpflichtet, seine Zahlungsansprüche aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Preises zur Absicherung der Preiszahlung an den Lieferanten abzutreten. 10. Unter Weiterveräußerung der Vorbehaltsware versteht man ihre Veräußerung im Rahmen eines Kauf- oder Liefervertrages bzw. ihre Nutzung im Rahmen eines Werkvertrages. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, über die Vorbehaltsware anderweitig zu verfügen. Wird die Vorbehaltsware durch den Abnehmer zusammen mit anderen Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung anteilmäßig zum Abrechnungswert der Vorbehaltsware und den anderen Waren auf den Lieferanten übertragen. Bei Weiterveräußerung von Waren, an denen dem Lieferanten das Miteigentumsrecht zusteht, ist der Abnehmer verpflichtet, den entsprechenden Anteil der Forderung im Verhältnis zum Anteil des Lieferanten am Miteigentum auf den Lieferanten zu übertragen. 11. Der Abnehmer ist zum Empfang der Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren berechtigt, es sei denn, dass diese Berechtigung vom Lieferanten in den in Ziffern VIII Abs. 6 und XII Abs 12 bezeichneten Fällen widerrufen wird. In diesem fall ist der Kunde Abnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten seine Abnehmer unverzüglich zu benachrichtigen, dass die Bezahlung der Vorbehaltsware unmittelbar an den Gegenstand auf eigene Kosten Lieferanten zu erfolgen hat, sowie dem Lieferanten erforderliche Informationen zu erteilen und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseDokumente auszuhändigen, die für den Empfang von Geldmitteln notwendig sind. 12. Gerät der Abholung entgegenstehenAbnehmer mit der Zahlung des Preises in Verzug und wird die Zahlung eines beträchtlichen Teils der Forderungen des Lieferanten gefährdet, auf eigene Kosten so ist der Lieferant berechtigt, dem Abnehmer die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu beseitigenuntersagen und diese Ware zurückzunehmen mit dem Recht, das Betriebsgelände des Abnehmers oder einen anderen Ort zu betreten, an dem der Abnehmer die Ware verwahrt. TRUMPF kann Die Rücknahme der ▇▇▇▇ ist nicht gleichbedeutend dem Rücktritt vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVertrag.

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Sources: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. (1) Das Eigentum an der von der Genossenschaft oder in ihrem Auftrag angelieferten Ware, u.a. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt, bis zu vollen Bezahlung des KaufvertragsKaufpreises und aller Forderungen, Werklieferungsvertrags die die Genossenschaft aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfkünftig erwirbt, vorbehalten. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangDie Genossenschaft ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtinsbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob für die Genossenschaft. (2) Wird die Vorbehaltsware ohne mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF verbunden, so erlangt die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Genossenschaft Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und zu dem Wert der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zuVermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. 4. Bei (3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Genossenschaft von Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen. (4) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der Genossenschaft unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist die Genossenschaft unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Bei vertragswidrigem Verhalten Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des KundenVertragspartners zu leisten. (6) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere bei Zahlungsverzugzur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist TRUMPF er nicht befugt. (7) Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab. (8) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ihrer ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenverpflichtet.

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Sources: Allgemeine Einkaufs , Liefer Und Anlieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich 10.1 Wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, gehen alle dem Auftragnehmer angelieferten Abfälle in das Eigentum am Gegenstand des KaufvertragsAuftragnehmers über, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags soweit eine Vergütung für diese Abfälle an den Auftraggeber vereinbart ist, und diese innerhalb der in § 6 und 7 definierten Pflichten erbracht wurden. Ist eine Vergütung an den Auftragnehmer für den Entsorgungsservice des Auftragnehmers vorgesehen, so bleibt der angelieferte Abfall im Eigentum des Auftraggebers bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus zu dem jeweiligen Vertrag vorZeitpunkt, bis mit dem technischen Behandlungsprozess des Abfalls begonnen wurde. 210.2 Sofern ein Liefergegenstand (Vorbehaltsgegenstand) vom Auftragnehmer geschuldet ist, geht dieser erst dann in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn dieser den für die Lieferung vereinbarten Zahlungsbetrag einschließlich aller Nebenkosten für Fracht etc. voll- ständig an den Auftragnehmer bezahlt hat. Ist der Vorbehaltsgegen- stand zur gewerblichen Weiterveräußerung durch den Auftraggeber bestimmt, darf der Auftraggeber ihn im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges an seinen Kunden weiterveräußern. In diesem Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle ihm gegen seinen Kunden als Gegenleistung für die Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegenstandes zukünftig zustehenden Ansprüche einschließlich aller Nebenansprüche an den Auftragnehmer zur Sicherheit ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Der Kunde Auftragnehmer darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignendie an ihn abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, wenn der Aufraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer hinsichtlich des Vorbehaltsgegenstandes im Verzug ist. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung 10.3 Etwaige Verarbeitungen des Vorbehaltsgegenstandes im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung Sinne von § 950 BGB werden für den Auftragnehmer vorgenommen. 10.4 Erfolgt eine Verbindung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht untrennbare Vermischung im Zahlungsverzug befindet Sinne von §§ 947 oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung 948 BGB des Vorbehaltsgegenstandes mit anderen, TRUMPF nicht dem Auftragnehmer gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das in der Weise, dass eine der anderen Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware überträgt und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zudas Miteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Die Parteien sind sich schon heute über den insoweit erfolgenden Eigentumsübergang einig. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen 10.5 Sollte der Auftragnehmer durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon die in dieser Ziffer 10 geregelten Sicherungen zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten mehr als 10% gegenüber den jeweils bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Kunden, insbesondere bei ZahlungsverzugAuftraggebers ihm gegenüber übersichert sein, ist TRUMPF er verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener dessen ▇▇▇▇ verlangen, dass Sicherheiten bis zur Höhe des 110% der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangengesicherten Gesamtverbindlichkeit übersteigenden Wertes freizugeben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 114.1. TRUMPF Der Lieferant behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsan den Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus soweit der Lieferant Forderungen gegenüber dem jeweiligen Vertrag vorBesteller in laufende Rechnung bucht (Kontokorrent-Vorbehalt). 214.2. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde darf Lieferant ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Bei der Pfändung des Liefergegenstandes ist der Lieferant ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenLieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall. 314.3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung Einziehung dieser Forderung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferant, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat ordnungsgemäß nachkommt und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet In diesem Fall kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtmitteilt. 14.4. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden findet ausschließlich Besteller wird stets für TRUMPF stattden Lieferanten vorgenommen. Bei Verbindung Wird der Liefergegenstand mit anderen, TRUMPF nicht dem Lieferanten gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen Sachen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung zuentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Besteller tritt dem Lieferanten auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten ab, die dem Besteller durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 414.5. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder sonstigen Verfügungen durch das Miteigentum für den Lieferanten. Er hat es gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl, Wasser u.ä. in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Besteller tritt dem Lieferanten bereits jetzt seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherer oder sonstige Dritte hat zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenWare ab. 514.6. Bei vertragswidrigem Verhalten Übersteigt der realisierbare Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenLieferanten verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Der Lieferer behält sich das Eigentum am Gegenstand an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Zahlung gilt der Eingang des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorGegenwertes beim Lieferer. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenBei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, sie zu diesem Zweck zu kennzeichnen und das Betriebsgrundstück zu betreten. 3. Zur Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Ware nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für Letzteren hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Anwartschaftsrecht an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Bei Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderenfremden, TRUMPF dem Lieferer nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF gehörigen Sachen, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und zu den übrigen Sachen zum Zeitpunkt der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit Verarbeitung. Erwirbt der Verarbeitung zuBesteller das Alleineigentum nach § 947 Abs. 2 BGB, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer in vorstehend bezeichnetem Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die neue Sache, die der Besteller unentgeltlich für den Lieferer verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Wird die Vorbehaltsware veräußert oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat verbaut, d.h. zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so tritt der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenBesteller die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderungen in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware bereits jetzt an den Lieferer ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, ob sie allein oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten Nebenforderungen, die mit der Vorbehaltsware in Zusammenhang stehen - insbesondere Versicherungsforderungen - werden in gleichem Umfang mit abgetreten. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. 6. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weitergegeben werden. Anderweitige Verfügungen – insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen – sind nicht gestattet. 7. Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Besteller in Zahlungsverzug oder sonst wie in Vermögensverfall gerät. 8. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheit die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so gibt der Lieferer auf Verlangen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF Bestellers nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener seiner ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenüberschüssigen Sicherheiten frei.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des KaufvertragsWerden MTV oder andere durch LHM-Pooling angebotene Waren an den Besteller verkauft, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bleiben die veräußerten Gegen- stände bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfBezahlung sämtlicher gegen den Besteller aus den Geschäftsbeziehungen bestehenden Ansprü- che Eigentum von LHM-Pooling. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorBei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung der Saldorechnung von LHM-Pooling. 2. Der Kunde darf den Dem Besteller ist es nicht gestattet, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden stehende Liefergegenstände zu verarbeiten oder zur Sicherung übereignenumzubil- den. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Zuwiderhandlung auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei LHM-Pooling als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt LHM-Pooling Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, Der Besteller ist nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zubefugt. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Im Falle der Kunde TRUMPF verbotswidrigen Weiterveräußerung tritt der Besteller bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von LHM-Pooling gegen ihn die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten siche- rungshalber an LHM-Pooling ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von LHM-Pooling in Rechnung gestell- ten entspricht. Der LHM-Pooling abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Der Besteller wird auf die abgetre- tene Forderung geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich davon zu benachrichtigenan LHM-Pooling weiterleiten. 5. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller LHM-Pooling die zur Geltendmachung der Rechte von LHM-Pooling gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. 6. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die LHM-Pooling zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird LHM-Pooling auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freige- ben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der LHM-Pooling zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. 7. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat LHM-Pooling unverzüglich schriftlich zu benachrich- tigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die LHM-Pooling gehörenden Waren erfolgen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden. 8. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei ZahlungsverzugNichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist TRUMPF LHM-Pooling be- rechtigt, nach erfolgtem Rücktritt den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvor- behalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; LHM-Pooling ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, ist LHM-Pooling zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs oder Erklärung des Rücktritts nach erfolgloser oder entbehrlicher Fristsetzung berechtigt. 9. Falls LHM-Pooling von seinem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme des Gegenstands berechtigt von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist LHM-Pooling berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme erfolgt zum erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. 10. Sofern und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann soweit MTV an den Besteller verkauft werden, die in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangenden bei LHM-Pooling für ihn geführten Bestandskonten ent- halten sind, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand ist jegliche Gewährleistung für die Dauer verkauften MTV ausgeschlossen. Sofern und insoweit nicht die Konkretisierung der Deinstallation verkauften MTV möglich ist, weil sich diese im Pooling-Umlauf befinden, schuldet LHM-Pooling insoweit nicht die Übertra- gung des Eigentums an den betreffenden MTV sondern die Verschaffung sämtlicher mit den betreffenden MTV verbundenen Rechte. Geschuldet wird insoweit die Übertragung der Rechte an entsprechenden MTV mittlerer Art und Güte. Die Rechte werden aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenZahlung des vereinbarten Kaufpreises durch LHM-Pooling an den Besteller abge- treten.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. (1) Bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen, einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforde- rungen von eepos gegen den Kunden bleibt die gelieferte Ware Eigentum von eepos. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem den jeweiligen Vertrag vorSaldo. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbe- halt stehende Ware gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung des Eigentums- vorbehaltes geboten sind. Die gegen die Versicherungen erwachsenden Ansprüche tritt der Kunde hier- mit siche- rungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an eepos ab; eepos nimmt die Abtretung an. (3) Der Kunde hat auf Anforderung von eepos die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern oder geeignet ab- zugrenzen, deutlich sichtbar als Eigentum von eepos zu kennzeichnen. Während des Bestehens des Eigentumsvor- behaltes hat der Kunde den Mitarbeitern von eepos zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren. (4) Erwirbt ein Dritter während des Bestehens des Eigen- tumsvorbehaltes Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, sind alle zu diesem Zeitpunkt bestehen- den Ansprüche des Kunden gegen den Dritten mit allen Rechten hiermit unwiderruflich sicherungshalber an eepos abgetreten; eepos nimmt die Abtretung an. Der Kunde darf wird eepos während des Bestehens des Eigentumsvorbe- haltes umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Ware bzw. den nach den Regelungen zum Eigentumsvorbehalt an eepos abgetretenen For- derungen geltend machen sollte. Der Kunde wird eepos unentgeltlich bei der Verfolgung der Interessen von eepos unterstützen. (5) Der Kunde ist zu einer Veräußerung der unter Eigen- tumsvorbehalt stehenden Ware nur im Rahmen ord- nungsgemäßer Geschäftsführung berechtigt. Zu anderen Verfügungen, wie insbesondere Verpfändung oder Siche- rungsübereignung ist er nicht berechtigt. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur befugt, wenn er sich nicht in Zah- lungsverzug befindet. (6) Der Kunde tritt die ihm aus der Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3Ware zustehenden An- sprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruf- lich an eepos ab. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Nimmt der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtdie Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinen Abnehmern bestehen- des Kontokorrentverhältnis auf, wenn tritt er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit sicherungshalber, in voller Höhe und unwiderruflich an eepos ab. eepos nimmt die Abtretungen an. Der Kunde bleibt jedoch ermächtigt, die an eepos abgetretene Forde- rungen treuhänderisch für eepos einzuziehen. Die gilt nur solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. (7) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen an Dritte abzutreten, es sei denn es handelt sich um eine Abtretung im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtRahmen eines echten Factoringvertrages. Sämtliche aus Die Abtretung ist zur Wirksamkeit in diesem Falle eepos unverzüglich schriftlich anzuzeigen. In dem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Fälligkeit der Forderung des Kunden gegen den Factorer wird die Forderung von eepos gegen den Kunden eben- falls zur Zahlung fällig. Der Kunde hat eingehende Zah- lungen gesondert zu führen und unverzüglich an eepos weiterzuleiten, bis die gesicherten Forderungen gegen Dritte von eepos vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm hierdurch gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an eepos ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderun- gen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Voraus zur Sicherung Falle der Zahlungsansprüche von TRUMPF Diskontierung des Wechsels gegen das Kredit- institut zustehenden Forderungen an TRUMPF eepos ab. (8) Eine Verbindung der Ware mit Grund und Boden erfolgt nur vorübergehend. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Die Be- und Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht Ware er- folgt für eepos als Hersteller im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtSinne des § 950 BGB und eepos erwirbt unmittelbar das Eigentum, ohne dass für eepos hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die Verarbeitung und Verbindung Ist der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderenWert des neuen Gegenstands höher als der Wert der Ware, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF er- wirbt eepos das Miteigentum an der dem neuen Sache Gegenstand im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangender Ware zum Wert des neuen Ge- genstands. (9) Wird die gelieferte ▇▇▇▇ mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von eepos kraft Gesetzes erlischt, so über- trägt der Kunde schon jetzt sein Eigentum oder im oben genannten Verhältnis sein Miteigentum an dem neuen Ge- genstand auf eepos. (10) eepos ist nicht verpflichtet, auf Zahlungen hin un- aufgefordert den Gegenstand auf eigene Kosten Umfang des Eigentumsvorbehaltes zu quantifizieren. (11) Auf Verlangen des Kunden wird eepos die unter Ei- gentumsvorbehalt stehende Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forde- rungen um mehr als 20 % übersteigt und eigene Gefahr am Sitz an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF eepos bestehen. Das gleiche gilt, wenn Ansprüche gegen Dritte an die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattetStelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware getreten sind und diese von eepos im eigenen Namen geltend gemacht werden. Wählt TRUMPF Im Übrigen wird eepos Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Abholung des Gegenstands, hat Summe der ge- sicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt und der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand die Freigabe verlangt. (12) Wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen gegenüber eepos fälligen Verpflichtungen nicht nach- kommt, kann eepos die unter Eigentumsvorbehalt stehen- de Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Dies gilt nicht, wenn sich der Insolvenzverwalter für die Dauer der Deinstallation Erfüllung des Vertrages entscheidet und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseKaufpreis bezahlt ist. (13) eepos ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen, wenn eepos oder der Abholung entgegenstehenKunde vom Ver- trag zurückgetreten ist. Der Kunde hat die Aufwendungen für den Vertragsabschluss, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden der bisherigen Vertragsabwick- lung und der Vertragsauflösung sowie die Erstattung der Kosten der Deinstallation Rück- holung der Ware zu ersetzen und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenfür jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1 % des Warenwertes bei Nutzung im Ein-Schicht-Be- trieb und in Höhe von 2 % des Warenwertes bei Nutzung im Mehr-Schicht-Betrieb zu zahlen.

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Sources: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Alle vertragsgemäß gelieferten bzw. zu liefernden Waren bleiben Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsvon BG Products, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vordie Gegenpartei ihre gesamten Zahlungspflichten erfüllt hat. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Die Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenbestehen aus der Bezahlung des Kaufpreises der Ware, zuzüglich der Forderungen aus erbrachten Dienstleistungen, die mit der Lieferung im Zusammenhang stehen, und Forderungen wegen einer der Gegenpartei zurechenbaren Nichterfüllung, darunter Forderungen auf die Bezahlung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, von außergerichtlichen Inkassokosten, von Zinsen und von eventuellen Strafgeldern. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Bei der Lieferung von identischen, nicht individualisierbaren Waren wird jeweils die Partie als erste verkaufte Partie angesehen, die zu den ältesten Rechnungen gehört. Der Eigentumsvorbehalt liegt deshalb immer auf der gesamten gelieferten Ware, die bei der Berufung auf den Eigentumsvorbehalt noch im ordnungsgemäßen GeschäftsgangLager, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet Geschäft und/oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung Inventar der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden Gegenpartei vorhanden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenDie Gegenpartei darf die Ware im Rahmen ihrer normalen Geschäftsausübung weiterverkaufen, vorausgesetzt, dass sie ihren Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt für diese Ware auferlegt. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenSolange auf der Ware ein Eigentumsvorbehalt liegt, insbesondere bei Zahlungsverzugdarf die Gegenpartei diese Ware - auf welche Weise auch immer - weder verpfänden noch in den faktischen Besitz eines Kreditgebers bringen. 6. Die Gegenpartei informiert BG Products sofort schriftlich, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und wenn Dritte Eigentumsrechte oder anderweitige Ansprüche an der Kunde zur Herausgabe verpflichtetWare geltend machen. 7. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇▇▇▇ verlangendie Gegenpartei die Ware unter sich hat, bewahrt sie diese sorgfältig und als Eigentum von BG Products identifizierbar bei sich auf. 8. Die Gegenpartei sorgt für eine adäquate Betriebs- oder Inventar- Versicherung, so dass die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware jederzeit mitversichert ist. Die Gegenpartei bietet BG Products auf dessen erstes Verlangen Einsicht in die Versicherungspolice und die zugehörigen Nachweise über die Bezahlung der Kunde Prämien. 9. Wenn die Gegenpartei gegen diesen Artikel verstößt, oder wenn BG Products sich auf den Gegenstand Eigentumsvorbehalt beruft, dürfen BG Products und seine Mitarbeiter das Gelände der Gegenpartei betreten und die Ware wieder an sich nehmen. Dies berührt nicht den Anspruch von BG Products auf eigene Kosten Schadenersatz sowie auf entgangene Gewinne und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung Zinsen und das Recht auf Kündigung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVertrags ohne spezielle Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 114.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. TRUMPF behält sich Gegen- über Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten ste- hen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. 14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft. 14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspart- ners zu leisten. 14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbin- dung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Verhältnis Rahmen seines ordnungsgemäßen Ge- schäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. 14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Anschaffungswerte Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehalts- ware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit nicht der Verarbeitung zuGenossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab. 414.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Zahlungs- einstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon Genossenschaft auf Ver- langen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benachrichtigen. 5benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Bei vertragswidrigem Verhalten Solange der Unternehmer seinen Zahlungs- verpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der reali- sierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insge- samt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ihrer ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenverpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das A. Die von JTB gelieferten Produkte bleiben Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsvon JTB, Werklieferungsvertrags bis der Geschäftspartner alle nachfolgenden Verpflichtungen aus allen mit JTB abgeschlossenen (Kauf-)Verträgen erfüllt hat: - die Gegenleistung(en) hinsichtlich der gelieferten oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen zu liefernden Produkte selbst; - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen die Gegenleistung(en) in Bezug auf die von JTB im Rahmen der (Kauf-)Vereinbarung(en) erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen; - aus dem jeweiligen Vertrag vorAnsprüche wegen Nichterfüllung der Kaufvereinbarung(en) durch den Geschäftspartner. 2B. Von JTB gelieferte Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 fallen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden. Der Kunde darf Geschäftspartner ist im Übrigen nicht berechtigt, die Produkte zu verpfänden oder ein sonstiges Recht darauf zu begründen. C. Kommt der Geschäftspartner seine Verpflichtungen nicht nach oder besteht die berechtigte Befürchtung, dass dies nicht der Fall ist, ist JTB berechtigt, die gelieferten Produkte, auf die sich der Eigentumsvorbehalt nach Absatz 1 bezieht, von dem Geschäftspartner oder Dritten, die die Produkte für den Geschäftspartner halten, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, zu diesem Zweck unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10% des geschuldeten Betrags pro Tag uneingeschränkt, zusammenzuarbeiten. D. Wenn Dritte ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden gelieferten Produkte begründen oder zur Sicherung übereignengeltend machen wollen, ist der Geschäftspartner verpflichtet JTB unverzüglich zu informieren. 3E. Der Geschäftspartner verpflichtet sich auf erste Anfrage von JTB: - die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte versichert und gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden, sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Versicherungspolice zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen; - alle Forderungen des Geschäftspartners gegenüber den Versicherern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte wie in Art. Zur Verarbeitung oder Veräußerung 3:239 BW; - Verpfändung der Ansprüche, die der Geschäftspartner gegen seine Kunden in der Weiterveräußerung der von JTB unter Eigentumsvorbehalt an JTB gelieferten Produkte wie in Art. 3:239 BW; - die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte als Eigentum von JTB zu kennzeichnen; - auf andere Weise mit allen angemessenen Maßnahmen zusammenzuarbeiten, die JTB ergreifen möchte um seine Eigentumsrechte an den Produkten zu schützen, und die den Geschäftspartner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, normalen Geschäftsgang nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht unangemessen behindern; - im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob Falle eines Konkurses die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand gelieferten Produkte auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenan JTB zurücksenden.

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Sources: General Sales, Delivery, and Payment Terms

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags 9.1 Gelieferte Gegenstande (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorsämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers. 29.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände beim Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde darf den Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherung Sicherheit zu übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung 9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen GeschäftsgangGeschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. 9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. 9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung nur vorübergehend um insgesamt mehr als zehn Prozent, so ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Sicherung der Zahlungsansprüche entsprechenden Freigabe von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder Sicherheiten nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener seiner ▇▇▇▇ verpflichtet. 9.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände heraus verlangen, dass sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Kunde Auftraggeber den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsVertrag erfüllt, so hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenAbzahlungsgeschäfte.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. (Ziffer 9. der AGB wird komplett durch folgende Klausel ersetzt) (1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt ) Jede vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Lieferanten gelieferte ▇▇▇▇ bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaupreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultieren- der Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. (2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuzie- hen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Ab- nehmer von der Abtretung zu informieren. (3) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Ab- nehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. (4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu un- terrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigen- tumsvorbehalt stehende Ware handelt. (5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, dass als die Über- schreitung vorliegt. (6) Die Geltendmachung der Kunde Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Gegenstand Käu- fer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung bestehende Forderung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenLieferanten gegen den Käufer angerechnet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. (1. TRUMPF behält ) Das Eigentum an der gelieferten ▇▇▇▇ hält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags der Auftragnehmer bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für ggfalle künftigen Lieferungen, und zwar auch für den Fall, dass sich der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorFür den Fall, dass sich der Kunde vertragswidrig verhält, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware so lange pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist. (3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sein. Der Kunde darf ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignendem Auftragnehmer entstandenen Ausfall. 3. Zur Verarbeitung (4) Wenn die Rechte des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware durch Pfändung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgangsonstige Maßnahmen Dritter beeinträchtigt oder gefährdet werden sollten, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtferner verpflichtet, wenn er den Pfändungsgläubiger oder sonstige Dritte unverzüglich schriftlich vom Eigentumsrecht des Auftragnehmers zu informieren. Der Kunde übernimmt ferner die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat Verpflichtung, den Auftragnehmer auch über sonstige die Vorbehaltsware betreffende Ereignisse, insbesondere Verlust und solange er sich nicht Schaden an der Vorbehaltsware, in Kenntnis zu setzen. (5) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets namens und im Zahlungsverzug befindet Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren verarbeitet wird, erwerbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs- Endbetrags der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Auftragnehmer regelmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtMiteigentum für den Auftragnehmer verwahrt. Sämtliche aus Zur Sicherung der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen Dritte den Kunden tritt der Kunde hiermit auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (6) Der Kunde ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im Voraus zur Sicherung normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen des Kunden aus der Zahlungsansprüche von TRUMPF Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an TRUMPF den Auftragnehmer ab, und zwar in Höhe des Rechnungs- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung des Auftragnehmers. Diese Die Abtretung nimmt der Auftragnehmer hiermit an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert weiterverkauft worden ist. Ungeachtet der Abtretung Der Kunde bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird TRUMPF jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im in Zahlungsverzug befindet gerät oder ein Insolvenzantragsgrund Zahlungseinstellung vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die der Abholung entgegenstehenihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei zu geben, auf eigene Kosten soweit ihr Wert die zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangensichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF 8.1 Röder behält sich das Eigentum am Gegenstand an allen von ihr gelieferten Gegenständen vor, bis der Kunde alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Röder getilgt hat. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von Röder gelieferten Waren entstehenden neuen Erzeugnisse; wobei die Verarbeitung für Röder als Hersteller erfolgt. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Röder nicht gehörenden Sachen erwirbt Röder unter den Voraussetzungen der 8.2 Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen Röder gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er die gem. Ziffer 8.1 in Röders Allein- oder Miteigentum stehende Ware ("Vorbehaltsware") im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Vereinbart der Kunde mit seinem Abnehmer, dass die Leistung des KaufvertragsAbnehmers später als üblich fällig wird, Werklieferungsvertrags so ist er zur Weiterveräußerung nur unter der Bedingung ermächtigt, dass er seinem Abnehmer den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an der Vorbehaltsware auf diesen erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat. b) Alle Forderungen aus Verträgen über Vorbehaltswaren tritt der Kunde einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung von Röders Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an Röder ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfsonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Bei Verträgen über gemäß Ziffer 8.1 in Röders Miteigentum stehenden Waren beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der Röders Miteigentumsanteil entspricht. Röder nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf Röder übergehen. c) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teils des Schlusssaldos) aus dem jeweiligen Vertrag vorKontokorrent an Röder ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die Röder nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an Röder abgetreten zu behandeln. 2d) Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach deren Abtretung an Röder ermächtigt. Röders Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Röder verpflichtet sich jedoch, eine solche Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Röder nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, so kann Röder verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 8.3 Der Kunde hat Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind Röder unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Der Kunde hat alle Kosten zu tragen, die zur Sicherung übereignenAufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. 8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei ZahlungsverzugNichtzahlung des fälligen Kaufpreises/der fälligen Vergütung, ist TRUMPF Röder berechtigt, nach erfolgtem Rücktritt den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zur Rücknahme zurückzutreten und die Vorbehaltsware aufgrund des Gegenstands berechtigt Eigentumsvorbehalts und der Kunde zur Herausgabe verpflichtetdes erklärten Rücktritts herauszuverlangen. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass Zahlt der Kunde den Gegenstand fälligen Kaufpreis/die fällige Vergütung nicht, darf Röder diese Rechte nur geltend machen, wenn Röder dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 8.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so wird Röder auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Röder. 8.6 Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Kunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstandsnur begrenzt zulässig ist, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, beschränken sich Röders vorbezeichnete Rechte auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenden gesetzlich zulässigen Umfang.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags a. Eigentümer der Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung Bezahlung des Kaufpreises die MDSI; die Bestimmung über den Gefahrenübergang bleibt hiervon unberührt. Zwischenzeitlich versichert der Anwender die Ware auf seine Kosten zugunsten der MDSI gegen versicherbare Schäden und Verluste (z.B. durch Feuer oder Wasser) und weist dies gegenüber der MDSI nach. Das Betreten des Aufstellungsortes wird Mitarbeitern und/oder Beauftragten der MDSI gestattet. b. Bei Zahlungsverzug des Anwenders darf dieser die Ware oder einzelner Teile nicht veräußern. Zur Ver- pfändung oder Sicherungsübereignung der Ware oder zur sicherungsweisen Übertragung seines Anwart- schaftsrechtes an der Ware auf Dritte ist der Anwender nicht berechtigt. Im Falle einer drohenden Pfän- dung der Ware ist MDSI hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. MDSI ist berechtigt, ohne Verzicht auf Ihre Forderungen und bis zum vollen Ausgleich aller Zahlungsverpflichtungen - bis dahin er- worbenen Ansprüche, die Ware zurückzunehmen; alternativ kann MDSI ganz vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In jedem Fall wird MDSI dem Anwender vorher eine angemessene Nachfrist einräumen. Bei Rücknahme der Ware gehen alle dadurch anfallenden Kosten zu Lasten des Anwenders; dies gilt auch für ggfKosten einer erneuten Lieferung und/oder Installation. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2Kommt es zu einem Rücktritt, so hat der Anwender neben einer zeitanteiligen Entschädigung von 3 % des Kaufpreises je angefangenem Monat seit Lieferung und/oder Installation jede auch unverschuldete Wert- minderung zu ersetzen. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Den Umfang der Wertminderung lässt MDSI im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche Zweifelsfall durch einen von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zubeauftragten (öffentlich bestellten/vereidigten) Sachverständigen ermitteln. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

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Sources: Dienstvertrag

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich Sofern ein Liefergegenstand (Vorbehaltsgegenstand) vom Auftrag- nehmer geschuldet ist, geht dieser erst dann in das Eigentum am Gegenstand des KaufvertragsAuftraggebers über, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis wenn dieser den für die Lieferung vereinbarten Zahlungsbetrag einschließlich aller Nebenkosten für Fracht etc. voll- ständig an den Auftragnehmer bezahlt hat. Ist der Vorbehaltsgegen- stand zur vollständigen Erfüllung gewerblichen Weiterveräußerung durch den Auftraggeber bestimmt, darf der Auftraggeber ihn im Rahmen des ordnungsgemä- ßen Geschäftsganges an seinen Kunden weiterveräußern. In diesem Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle ihm gegen seinen Kunden als Gegenleistung für die Weiterveräußerung des Vorbehaltsgegen- standes zukünftig zustehenden Ansprüche einschließlich aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfNe- benansprüche an den Auftragnehmer zur Sicherheit ab; der Auftrag- nehmer nimmt die Abtretung an. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus Der Auftragnehmer darf die an ihn abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen, wenn der Aufraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem jeweiligen Vertrag vorAuf- tragnehmer hinsichtlich des Vorbehaltsgegenstandes im Verzug ist. 2. Der Kunde darf Wird der Vorbehaltsgegenstand nicht weiterveräußert, ist der Auf- traggeber verpflichtet, den unter Vorbehaltsgegenstand für den Auftrag- nehmer sorgfältig zu verwahren, im erforderlichen Umfang auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern, so lange der Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden besteht. Im Falle des Abhandenkommens oder zur Sicherung übereignenBeschädigung des Vorbehaltsgegenstandes tritt der Auftragge- ber seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an den Auf- tragnehmer ab. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Etwaige Verarbeitungen des Vorbehaltsgegenstandes im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung Sinne von § 950 BGB werden für den Auftragnehmer vorgenommen. 4. Erfolgt eine Verbindung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht untrennbare Vermischung im Zahlungsverzug befindet Sinne von §§ 947 oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung 948 BGB des Vorbehaltsgegenstandes mit anderen, TRUMPF nicht dem Auftragnehmer gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das in der Weise, dass ei- ne der anderen Sachen als die Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware überträgt und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4das Miteigentum für den Auftragnehmer ver- wahrt. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenDie Parteien sind sich schon heute über den insoweit erfol- genden Eigentumsübergang einig. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten Sollte der Auftragnehmer durch die in dieser Ziffer 10 geregelten Sicherungen zu mehr als 10% gegenüber den jeweils bestehenden Gesamtverbindlichkeiten des Kunden, insbesondere bei ZahlungsverzugAuftraggebers ihm gegenüber übersi- chert sein, ist TRUMPF er verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener dessen ▇▇▇▇ verlangen, dass Sicherheiten bis zur Höhe des 110% der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangengesi- cherten Gesamtverbindlichkeit übersteigenden Wertes freizugeben.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Die Ware bleibt unser Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfsämtlicher uns aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt und zukünftig zustehenden Ansprüche (Vorbehalts- ware). zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung, sonst nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts berechtigt, nicht aber zu anderen Verfügungen, insbesondere nicht zur Sicherungsüber- eignung und Verpfändung. Teilzahlungsverkäufe des Bestellers, die durch Dritte finanziert werden, gelten nicht als Verkauf im ord- nungsgemäßen Geschäftsgang gegen Bezahlung. Der Besteller tritt hiermit schon jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen aus dem jeweiligen Vertrag vorWeiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten in Höhe der gesicherten Forderung (Wert der Vorbehaltsware) an uns ab und verpflichtet sich, uns auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu er- teilen sowie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten, die uns durch Einziehung der abgetretenen Kaufpreisfor- derungen entstehen, hat der Besteller zu tragen. Bis auf Widerruf ist der Besteller auch nach der Abtretung zur Einziehung der ab- getretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. 2. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Insol- venzantragsstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wech- selprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, sind wir nach Setzen einer angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, sowie zum Wider- ruf der Weiterveräußerungs- und Einziehungsbefugnis. Der Kunde darf Be- steller ist zur Herausgabe verpflichtet. Eine zwischen Lieferung und Rücknahme eingetretene Wertminderung ist angemessen zu berücksichtigen; der Besteller ist zum Wertersatz verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Bestand der Vorbehaltsware aus dem Ge- schäftslokal des Bestellers zu erfassen und abzuholen, nach vor- heriger Androhung zu verwerten und uns unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenAnrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob Wird die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF uns nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Ge- genständen untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum Miteigen- tum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Anschaffungswerte Vorbehalts- ware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuVerbindung. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat beweglichen Sachen, so tritt er schon jetzt die ihm wegen dieser Verbindung zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Diese Abtretung beschränkt sich der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenHöhe nach auf den Teil der jeweiligen Forderung, der dem Fakturen-Wert der Vorbe- haltsware zuzüglich eines Zuschlags von 10% auf diesen Faktu- renwert entspricht. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVerlust, insbesondere bei ZahlungsverzugBeschädigung, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder Pfändung der abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Pfän- dung der Vorbehaltsware hat der Besteller uns sofort das Pfän- dungsprotokoll und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangeneine eidesstattliche Versicherung darüber zu- zusenden, dass die gepfändeten Gegenstände mit den von uns gelieferten identisch sind. Im Falle der Kunde den Gegenstand auf eigene Pfändung der abgetretenen Forderungen ist uns sofort der Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss zu übersenden. Etwaige Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat Interventionen trägt der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenBesteller.

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Sources: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand Alle Waren des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Lieferers bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vorder Geschäftsverbindung und der Einlösung in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks und Begleichung eines sich zu Lasten des Bestellers ergebenden Saldos aus einem etwaigen Kontokorrentverhältnis Eigentum des Lieferers. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Die Be- und Verarbeitung oder Veräußerung der Vorbehaltsware erfolgt namens und im ordnungsgemäßen GeschäftsgangAuftrag des Lieferers, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er ohne dass sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtfür ihn hieraus eine Verpflichtung ergibt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF stattneue Sache wird Eigentum des Lieferers. Bei Verbindung Verarbeitung zusammen mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das dem Lieferer gehörender Ware erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im nach dem Verhältnis der Anschaffungswerte des Wertes der Vorbehaltsware und zu der mit ihr verbundenen anderen Sachen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt eine Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit nicht dem Lieferer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB, so wird der Lieferer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferers stehende Sache hat der Besteller ebenfalls als Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren. 3. Der Besteller darf den Liefergegenstand und die aus seiner Verarbeitung zuentstehenden Gegenstände nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. 4. Der Besteller hat die von ihm mit Rücksicht auf die Zession für den Lieferer eingezogenen Beträge sofort an den Lieferer abzuliefern, soweit dessen Forderungen fällig sind. Auch soweit der Besteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Lieferer zu und sind gesondert aufzubewahren. 5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei Pfändungen einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Setzung einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. 7. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF Besteller unverzüglich davon auf das Eigentum des Lieferers oder dessen Forderungsinhaberschaft hinzuweisen. Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenbenachrichtigen und ihm die für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu übergeben. Dies gilt auch im Falle der Beschädigung oder der Vernichtung der Ware. 58. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenDer Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere bei Zahlungsverzugist er verpflichtet, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dem Lieferer auf dessen Verlangen den Versicherungsabschluß nachzuweisen. 9. Der Lieferer verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF zu sichernden Forderungen um mehr als 110 % übersteigt; die Abholung des Gegenstands, hat Auswahl der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben freizugebenden Sicherheit obliegt dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenLieferer.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. 14.1 Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener gelieferte ▇▇▇▇ verlangenbleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft. Gegen- über Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, dass die die Genossenschaft aus der Kunde Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertrags- widrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitli- chen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser ver- mischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. 14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Eigentum an der neuen Sa- che zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft. 14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzu- treten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten. 14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbin- dung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Ge- schäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. 14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz Forderungen aus der Veräußerung von TRUMPF abliefert Waren, an denen die Genossenschaft durch Ver- mischung, Vermengung oder aber TRUMPF Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren ent- spricht, an die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattetGenossenschaft ab. Wählt TRUMPF Veräußert der Unternehmer Waren, die Abholung des Gegenstandsim Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Ge- samtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstran- gigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab. 14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zah- lungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungs- einstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand Genossenschaft auf Verlan- gen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflich- tungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseGenossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die der Abholung entgegenstehen, Genossenschaft auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVerlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer ▇▇▇▇ verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags 9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorsämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers. 29.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde darf den Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherung Sicherheit zu übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung 9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im ordnungsgemäßen GeschäftsgangRahmen einer ordnungsmäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. 9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. 9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung nur vorübergehen um insgesamt mehr als 10%, so ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Sicherung der Zahlungsansprüche entsprechenden Freigabe von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder Sicherheiten nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener seiner ▇▇▇▇ verlangenverpflichtet. 9.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzuverlässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, dass so kann der Kunde Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsVertrag erfüllt, so hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenAbzahlungsgeschäfte.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. (1) Das Eigentum an der von der Genossenschaft oder in ihrem Auftrag angelieferten Ware, u.a. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt, bis zu vollen Bezahlung des KaufvertragsKaufpreises und aller Forderungen, Werklieferungsvertrags die die Genossenschaft aus den Geschäftsverbindungen mit dem Vertragspartner gegen diesen hat oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfkünftig erwirbt, vorbehalten. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangDie Genossenschaft ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtinsbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nachangemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob für die Genossenschaft. (2) Wird die Vorbehaltsware ohne mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF verbunden, so erlangt die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Genossenschaft Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und zu dem Wert der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zuVermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. 4. Bei (3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Genossenschaft von Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen. (4) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von der Genossenschaft unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist die Genossenschaft unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Bei vertragswidrigem Verhalten Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des KundenVertragspartners zu leisten. (6) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere bei Zahlungsverzugzur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist TRUMPF er nicht befugt. (7) Der Vertragspartner tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Veräußert der Vertragspartner Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Vertragspartner schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab. (8) Der Vertragspartner ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ihrer ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenverpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 116.1. TRUMPF bitExpert behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Auf- traggeber Kaufmann, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch für ggfdann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von bitExpert in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorMit Vollerwerb des Eigentums an den Pro- grammträgern sowie der Software erwirbt der Auftraggeber die in der Produktlizenz oder im Pro- jekteinzelvertrag spezifizierten Nutzungsrechte. 216.2. Der Kunde darf Auftraggeber hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für bitExpert zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Auftraggeber tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Versicherungsver- trägen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an bitExpert ab. bitExpert nimmt die Abtre- tung an 16.3. Zu Testzwecken zusätzlich ausgelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von bitExpert. bitExpert behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Test- oder zur Sicherung übereignenLizenzdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Auftraggeber kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 516.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenAuftraggebers insbesondere Zahlungsverzug oder zu erwarten- der Zahlungseinstellung ist bitExpert berechtigt, insbesondere bei Zahlungsverzugdie Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. bitExpert ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrech- nung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen. 16.5. Bei einem Rücknahmerecht von bitExpert gemäß vorstehendem Absatz ist bitExpert berechtigt, die sich noch im Besitz des Auftraggebers befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Auftraggeber hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von bitExpert den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten. 16.6. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an bitExpert ab. Sofern die Ware noch nicht vollständig bezahlt wurde, ist TRUMPF nach erfolgtem er widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von bitExpert hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offen zu legen. bitExpert ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Auftraggebers offen zu legen. 16.7. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVertrag.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Der Liefergegenstand bleibt Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Lieferanten bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch sämt- licher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden An- sprüche. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorderen Erfüllung Sorge zu tragen. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenBesteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbeson- dere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 3. Zur Verarbeitung Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder Veräußerung mit anderen Gegenständen zu vermengen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung (im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht Folgenden zusammen: Verarbeitung) erfolgt für den Lieferanten. Den aus einer Verarbeitung entstehenden Gegenstand (im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus Folgenden: Neuware) verwahrt der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt Besteller für den Lieferanten mit der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuSorg - falt eines ordentlichen Kaufmanns. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenstän- den steht dem Lieferanten Miteigentum an der Kunde TRUMPF unverzüglich davon Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferant und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferanten Mitei- gentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Lieferge- genstandes zu benachrichtigender übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. 5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand oder die Neuware im or- dentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. In diesem Fall tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestell- ten Preis des Liefergegenstandes (einschl. Mwst.) entspricht. Der dem Lieferan- ten abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. 6. Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grund- stücken oderbeweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbin- dung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnis- ses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen ver- bundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab. 7. Bis auf Widerruf bleibt der Besteller zur Einziehung der in dieser Ziffer X. abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Lieferanten weiterleiten. Bei vertragswidrigem Verhalten Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Vergleichs- und Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des KundenBestellers ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestel- lers zu widerrufen. Ist dies der Fall, hat der Besteller zusätzlich zu seinen Pflich - ten aus Abs. 8 den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. 8. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (z.B. im Falle von Abs. 7) hat der Besteller dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unter- lagen auszuhändigen 9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten An- sprüche erreicht oder übersteigt. Dem Lieferanten steht die ▇▇▇▇ bei der Frei- gabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 10. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstan- des an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu ver- einbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, damit er Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferan- ten entstandenen Ausfall. 11. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt der Lieferant auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Lieferge- genstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und zurückzutre- ten; der Kunde Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferan- ten, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Der Lieferant ist nach eigener ▇▇▇▇ verlangenRücknah- me der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, dass der Kunde den Gegenstand Verwertungserlös ist auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung Verbindlichkeiten des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenBestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

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Sources: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von Prätecma. Der Besteller hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern. Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers ist dieser auf Verlangen von Prätecma zur Herausgabe der gelieferten ▇▇▇▇ verpflichtet, ohne dass Prätecma zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen Prätecmas in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Pfändung, Zwangsvollstreckung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Be- steller Prätecma unverzüglich unter Übergabe der für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vordie Wahrung der Eigentumsrechte Prätecmas notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. 2. Der Kunde darf Eine etwaige Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Besteller wird stets für Prätecma vorgenommen. Hieraus entstehen für Prätecma keine Pflichten. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Eigentum von Prätecma. Das gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zu einem neuen Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenverarbeitet wird. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangWird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet Eigentum des Bestellers stehen oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davongeht hierdurch die Sonderrechtsfähigkeit verloren, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF so erwirbt Prätecma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Wertes der Vorbehaltsware und zu den anderen ver- bundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit Verbindung. Erfolgt die Verbindung so, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verarbeitung zuBesteller Prätecma anteilmäßig Miteigentum überträgt. Für das Miteigentum von Prätecma gilt das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand. 4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, beispielsweise Verpfändung und Sicherheitsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter verlän- gertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Vorbehaltsware vom Dritterwerber (Abnehmer) nicht sofort bezahlt wird. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenZahlungsverzug des Bestellers entfällt die Berechtigung zur Weiterveräußerung. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenDer Besteller tritt Prätecma bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Dies gilt im Falle der Veräußerung ohne oder nach Weiter- verarbeitung. Dem Besteller ist es untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, die die Rechte von Prätecma in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller darf insbesondere bei Zahlungsverzugkeine Vereinbarung eingehen, ist TRUMPF die die Vorausabtretung der Forderungen an Prätecma zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an Prätecma abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt der Ab- tretung ermächtigt. Die Befugnis von Prätecma, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Prätecma verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zah- lungspflichten ordnungsgemäß nachkommt. Prätecma kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und der Kunde zur Herausgabe Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterverkauft, die Prätecma nicht gehören, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Prätecma und dem Besteller vereinbarten Lieferpreis als abgetreten. 6. Prätecma ist verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall , die ihr nach eigener den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach ▇▇▇▇ verlangenvon Prätecma auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, dass als der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattetWert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 7. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernissePrätecma ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinen, Feuer- Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenBesteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

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Sources: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Die Lieferungen bleiben Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Lieferers bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für ggfbesonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vorBei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. 2. Der Kunde darf Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto- Fakturenwerts seiner Ware zum Netto-Fakturenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignenSicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Absatz 1 dient. 3. Zur Bei Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, TRUMPF nicht dem Lieferer gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuSinne dieser Bedingungen gilt. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen durch Dritte hat über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenBesteller nicht berechtigt. 5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Abnehmer darf sie einziehen, muss uns jedoch die Einziehung dann überlassen, wenn er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. 6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers. 7. Etwaige Verarbeitungen nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des KundenWertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, insbesondere bei ZahlungsverzugVerbindung, Vermischung oder Vermengung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Wird die Sache weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung auch für die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung, jedoch nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Abnehmer muss die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken angemessen versichern und pfleglich behandeln. 8. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist TRUMPF der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangendes Lieferers verpflichtet. 9. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, dass soweit sie nicht von Dritten getragen sind. 10. Falls der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstandsseinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisseist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Abholung entgegenstehenVorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenSchadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 14.1. TRUMPF behält sich Bis zur vollständigen Bezahlung aller der Werft im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen, die das Fahrzeug betreffen, das Gegenstand dieses Vertrages ist, zustehenden Forderung werden der Werft die folgenden Sicherungen gewährt; soweit der Werft der an verschiedenen Gegenständen bestehenden Sicherungen der Wert ihre Forderungen um mehr als 10% übersteigt, wird die Werft auf Verlangen nach ihrer ▇▇▇▇ einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben. a) Soweit Zubehör von der Werft geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut wird, verbleibt dies im Eigentum der Werft (im weiteren Vorbehaltsware). Gleiches gilt, soweit Teile von der Werft geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut werden, sofern sie nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Bootes anzusehen sind. b) Geht an den Teilen selbst das Eigentum am Gegenstand der Werft infolge des KaufvertragsEinbaues unter, Werklieferungsvertrags entsteht jedoch nach der Vorschrift des § 947 BGB an der verbundenen oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - neuen Sache Eigentum oder Miteigentum der Werft, so bleibt auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vordieses erhalten (im folgenden Vorbehaltsware). 2c) Erlischt das Eigentum der Werft an den Teilen nach § 947 Abs. 2 BGB, so einigen sich Werft und Kunde bereits jetzt dahingehend, das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache insoweit auf die Werft übergeht (§ 929 Satz 2 BGB), als dies dem Verhältnis des Verkehrswertes des Bootes nach dem Umbau oder der Reparatur zum Rechnungswert des Gesamtumbaus oder der Gesamtreparatur entspricht (im folgenden Vorbehaltsware). 4.2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3die Vorbehaltsware vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der Werft veräußern. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche Alle Forderungen aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF schon jetzt an TRUMPF abdie Werft ab - die Werft nimmt diese Abtretung an. 4.3. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt wird der Kunde weiterhin zur Einziehung auf das Eigentum der Forderung berechtigt Werft hinweisen und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF diese unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Umbau Und Die Reparatur Von Booten

Eigentumsvorbehalt. (1) Das Eigentum an den Waren geht nicht auf den KÄUFER über, bevor der gesamte Kaufpreis dafür sowie sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vollständig beglichen worden sind und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. TRUMPF behält Dies gilt auch dann, wenn der KÄUFER Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Anerkennung eines Saldos heben den Eigentumsvor- behalt nicht auf. Ware, an der B-SAFETY (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. (2) Bis zur vollständigen Bezahlung ist B-SAFETY im Falle, dass sich der KÄUFER mit einer Zahlungsver- pflichtung in Verzug befindet, berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. (3) Der KÄUFER hat die Vorbehaltswaren zu jeder Zeit treuhänderisch und unentgeltlich für B-SAFETY getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter ordnungsgemäß, sicher, versichert und als das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsvon B-SAFETY gekennzeichnet aufzubewahren und zu lagern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbei- ten erforderlich werden, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vormuss der KÄUFER sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden (4) Werden Vorbehaltswaren mit Sachen, an denen B-SAFETY kein Eigentum hat, weiterverarbeitet oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung in sonstiger Weise verbunden oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgangvermischt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen so steht TRUMPF B-SAFETY das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum von B-SAFETY durch Verbindung, Vermischung oder Ver- arbeitung, so überträgt ihr der KÄUFER bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Für die entstandenen Teil- oder Miteigentumsrechte gelten wiederum die Regelungen für Vorbehaltsware gem. Ziff. 7.1 bis 7.3. (5) Der KÄUFER darf die Vorbehaltswaren im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzuläs- sig. (6) Der KÄUFER tritt bereits jetzt sicherungshalber sämtliche Forderungen, die ihm aus der Nutzung oder Veräußerung entstehen, einschließlich etwaiger Versicherungs- oder Schadensersatzleistungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an B-SAFETY ab, die diese Abtretung annimmt. (7) Zur nochmaligen Abtretung der Forderung ist der KÄUFER nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist nur gestattet, wenn B-SAFETY dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit dort vom KÄUFER gehaltenen Konten angezeigt wird und der Verarbeitung zuFactoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von B-SAFETY übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die For- derung von B-SAFETY sofort fällig. 4(8) B-SAFETY ermächtigt den KÄUFER widerruflich, die abgetretenen Forderungen oder Leistungen auf eigenen Namen und Rechnung einzuziehen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen wer- den, wenn der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der KÄU- FER ist auf Verlangen von B-SAFETY verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an B-SA- FETY zu unterrichten - sofern B-SAFETY dies nicht selbst tut - und ihr die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. (9) Jegliches aufgrund der Einzugsermächtigung empfangenes Entgelt oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Gegenstand hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenKÄUFER treuhänderisch und unentgeltlich für B-SAFETY getrennt von seinem Vermögen und dem Drit- ter aufzubewahren. Sie dienen in gleichem Umfang wie die Vorbehaltsware der Sicherung von B-SA- FETY. 5(10) Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf B-SAFETY über, sobald es der KÄUFER erwirbt. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenErfolgt Zahlung durch Wechsel, insbesondere bei Zahlungsverzugso tritt der KÄUFER B-SAFETY die hieraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus ab, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtetdie dies annimmt. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangenDie Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Kunde KÄUFER sie für B-SAFETY verwahrt oder, falls er nicht den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an B-SAFETY abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an B-SAFETY herausgeben. (11) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das (Mit-) Eigentum von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, B-SAFETY hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort KÄUFER auf das Eigentum von B-SAFETY hinzuweisen und Zugang zum Gegenstand B-SAFETY unverzüglich Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unter Übersendung der den Zugriff rechtfertigenden Unterlagen bekannt zu geben, damit B-SAFETY ihre Rechte geltend machen kann. Der KÄUFER verpflichtet sich, B-SAFETY unverzüglich eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, B-SAFETY die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergericht- lichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der KÄUFER. Im Fall der Nichterfüllung der Hinweis- oder Be- nachrichtigungspflicht haftet der KÄUFER für die Dauer sämtliche B-SAFETY daraus entstehenden Schäden. (12) In der Deinstallation und Zurücknahme oder der Abholung zu gestatten und etwaige HindernissePfändung der Vorbehaltsware durch B-SAFETY liegt kein Rücktritt vom Vertrag. (13) B-SAFETY verpflichtet sich auf Anforderung des KÄUFERS, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigenrealisierbare Wert der Sicherheiten die B-SAFETY zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung Die Auswahl der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenfreizugebenden Sicherheiten trifft allein B-SAFETY.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. (1) Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von AFR Engineering ("Vorbehaltsware"). (2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er AFR Engineering gegenüber nicht in Zahlungsverzug kommt. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. (3) Zur Sicherung der Ansprüche von AFR Engineering tritt der Kunde bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware gemäß Ziffer 11.2 in Höhe des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfBezahlung alle Ansprüche von AFR Engineering gemäß Ziffer 11.1 ab; AFR Engineering nimmt diese Abtretung an. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus Ist die Vorbehaltsware mit anderen, dem jeweiligen Vertrag vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3Kunden nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet worden, so erfolgt die Abtretung nur im Verhältnis der Miteigentumsanteile an der weiterverarbeiteten Ware gemäß Ziffer 11.6. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Einziehung der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung Forderung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung auch nach der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehenAbtretung ermächtigt, solange der Kunde sich seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und seine Zahlungen nicht eingestellt hat. AFR Engineerings Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf AFR Engineerings Verlangen teilt der Kunde Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mit. AFR Engineering darf die Abtretung zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit offen legen. (4) Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware weist der Kunde auf das Eigentum von AFR Engineering hin und benachrichtigt AFR Engineering unverzüglich schriftlich. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und andere Abwehrmaßnahmen im Zahlungsverzug befindet Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter. (5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, bei Insolvenz oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtVermögensverfall, kann die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, von AFR Engineering in Besitz genommen und hierzu die Geschäftsräume des Kunden betreten werden. Herausgabeansprüche des Kunden an dessen Kunden werden bereits jetzt abgetreten. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch AFR Engineering liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Rücktritt vom Vertrag kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen und setzt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden keine Fristsetzung voraus. AFR Engineering ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen. (6) Die Verarbeitung und Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich wird stets für TRUMPF stattAFR Engineering vorgenommen. Bei Verbindung Wird die Vorbehaltsware mit anderen, TRUMPF nicht AFR Engineering gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt AFR Engineering das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte des Wertes der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit zu den anderen, verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. 4oder Umbildung; für die hierdurch entstandene neue Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht AFR Engineering gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat verbunden, so erwirbt AFR Engineering das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5AFR Engineering anteilsmäßig Miteigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für AFR Engineering. Der Kunde tritt AFR Engineering zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und Sicherung der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz Forderungen von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF AFR Engineering gegen ihn auch die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige HindernisseForderungen ab, die durch die Verbindung der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenVorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

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Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF An der gelieferten Ware behält sich der Lieferant das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung Begleichung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern War- tungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen oder zur Sicherung übereignendurchführen zu lassen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Lieferanten einen Zugriff Dritter auf die Vorbehalts- ware, etwa im ordnungsgemäßen GeschäftsgangFall einer Pfändung, nicht aber zur Verpfändung sowie Beschädigungen oder Sicherungsübereignung die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitz- und/oder Firmensitzwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 4. Der Lieferant ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbeson- dere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung nach Ziffer 2. und 3. dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht Vorbehaltsware herauszuverlangen. 5. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Sämtliche aus Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwach- sen. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Lieferant ermächtigt den Auftraggeber unwiderruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Lieferanten ver- pflichtet, Namen und Anschrift der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Drittschuldner und die Höhe sämtlicher Forderungen gegen Dritte tritt denselben bekanntzugeben. 6. Nimmt der Kunde hiermit im Voraus Auftraggeber Forderungen aus Weiterveräußerungen in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Sicherung Höhe der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtForderungen des Lieferanten als abgetreten. 7. Die Be- und Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF stattAuftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Lieferanten. Bei Verbindung Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, TRUMPF dem Lieferanten nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum Gegenständen, so erwirbt der Lieferant an der neuen Sache das Mit- eigentum im Verhältnis zum Wert der Anschaffungswerte der vom Lieferanten gelieferten Vorbehaltsware und der zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuanderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. 48. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenÜber- gabe, zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Lieferan- ten aus Warenlieferungen, ein Pfandrecht bestellt. 59. Bei vertragswidrigem Verhalten Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Forderun- gen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag Auftraggebers insoweit zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe Freigabe von Sicherungen verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis 10.1 Gesicherte Ansprüche: Bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfBezahlung (Wechsel müssen angenommen und eingelöst sein) sämtlicher Forderungen von SHB gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund (nachfolgend die „gesicherten Ansprüche“), bleiben alle Liefergegenstände, soweit sie nicht durch Verbindung mit einem Grundstück nach § 946 BGB dessen wesentlicher Bestandteil werden, Eigentum von SHB (die „Vorbehaltsgegenstände“). zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Zu den gesicherten Ansprüchen gehören insbesondere der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und sämtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen von SHB stehen sowie alle Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vorMontage-, Wartungs- und Reparaturverträgen. Bei laufender Rechnung ist die Saldo-Forderung von SHB der gesicherte Anspruch. 210.2 Gefahrtragung: Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung der Vorbehaltsgegenstände trägt der Kunde. Der Kunde darf den hat die Vorbehaltsgegenstände zum Neuwert unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangEinbeziehung jeglichen Transportrisikos gegen Vollkasko und Haftpflicht zu versichern, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist und zwar mit der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtMaßgabe, wenn er dass die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche Rechte aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt Versicherung SHB zustehen. Alle Ansprüche des Kunden aus dem Versicherungsvertrag werden hiermit schon jetzt an SHB abgetreten. Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung der Kunde hiermit iVorbehaltsgegenstände zu verwenden. Im Voraus Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Sicherung Tilgung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF abgesicherten Ansprüche zu verwenden. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Ein Mehrbetrag steht dem Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu. 410.3 Verfügungen, Beeinträchtigungen: Die Vorbehaltsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat Jeder Standortwechsel, jede Beeinträchtigung der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenVorbehaltsgegenstände, insbesondere bei ZahlungsverzugBeschädigungen, und alle Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsgegenstände und/oder die abgetretenen Ansprüche (zusammen das 10.4 Freigabe von Sicherungsgut: Soweit der realisierbare Wert des gesamten Sicherungsguts (der mit 2/3 des Nominalwerts anzusetzen ist, soweit nicht eine Partei einen abweichenden realisierbaren Wert beweist) 110 % der gesamten gesicherten Ansprüche (die „Übersicherungsgrenze“) übersteigt, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe SHB verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten Verlangen des Kunden den die Übersicherungsgrenze übersteigenden Teil an den Kunden zurück zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenübertragen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags 9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - sämtlicher Zahlungsansprüche aus dem jeweiligen diesem Vertrag vorEigentum des Auftragnehmers. 29.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde darf den Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherung Sicherheit zu übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung 9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen GeschäftsgangGeschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. 9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. 9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Sicherung der Zahlungsansprüche entsprechenden Freigabe von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder Sicherheiten nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuseiner ▇▇▇▇ verpflichtet. 4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. 9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag der Verkäufer zur Rücknahme des Gegenstands der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde Besteller zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangenHat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, so hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für Auftragnehmer die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenGegenstände zurückzugeben.

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Sources: General Terms and Conditions for Construction Contracts

Eigentumsvorbehalt. (1. TRUMPF ) Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertragsan den Liefergegenständen bis zur voll- ständigen Bezahlung aller Forderungen, Werklieferungsvertrags gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder Werkvertrags später abgeschlossenen Verträgen sowie einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, etc.), – im Finanzierungsfall bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggfTilgung des Darlehens – vor (Vorbehaltsei- gentum). zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor(2)Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe ver- pflichtet. 2(3) Die Auftragnehmerin kann die Herausgabe der durch das Vorbehaltseigentum gesicher- ten Ware verlangen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer von der Auftragnehmerin ge- setzten Zahlungsfrist die noch ausstehenden Forderungen nicht beglichen hat und die Auf- tragnehmerin deshalb vom Vertrag zurücktritt. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangDas Recht des Auftragge- bers, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigtdie Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage mit der Auftragnehmerin nicht erfüllt. Unabhängig hiervon kann die Auftragnehmerin die Herausgabe der Ware verlangen, wenn ihr gegen den Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB zusteht oder der Auftraggeber die Ware erkennbar un- sachgemäß behandelt hat oder bei ähnlichem vertragswidrigen Verhalten, wie etwa der pflichtwidrigen Weitergabe der Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Auftragnehmerin als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht Hersteller im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegtSinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit Die verarbeitete ▇▇▇▇ gilt als Vorbehalts- ware im Voraus zur Sicherung Sinne von Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware Vorbehalts- ware mit anderen Waren durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen Auftraggeber steht TRUMPF der Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Anschaffungswerte Vorbehaltsware zum Rech- nungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Auftragnehmerin durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm zu- stehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rech- nungswertes der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zuverwahrt sie unentgeltlich für die Auftragnehmerin. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. (4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist; er tritt der Auftragnehmerin jedoch schon jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihr und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (incl. MwSt.) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechts- grund (Versicherung, unerlaubte Handlung) erwachsen (einschließlich sämtlicher Saldofor- derungen aus Kontokorrent). Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Auftragnehmerin ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder der Auftragnehmerin Um- stände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern. Dies sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insol- venzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete An- haltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. In diesem Fall, kann die Auftragnehmerin verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt. (5) Der Auftraggeber darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangen, dass der Kunde den Gegenstand Zugriffen Dritter auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsVorbehaltsware, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich zu benachrichtigen und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation ihr alle Auskünfte und der Abholung Unterlagen zur Verfügung zu gestatten und etwaige Hindernissestellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der Abholung entgegenstehenAuf- tragnehmerin hinzuweisen. Interventionskosten und Schäden trägt der Auftraggeber. (6) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf eigene Kosten Ver- langen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu beseitigensichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung Die Auswahl der Kosten freizugebenden Sicherheiten obliegt der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenAuftragnehmerin.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF 6.1 Schumag behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an allen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen vor. Zu den Forderungen gehören auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vorlaufender Rechnung. 26.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Schumag berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der ▇▇▇▇ liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Schumag ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 6.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber ▇▇▇▇▇▇▇ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Schumag Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Schumag die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den der Schumag entstandenen Ausfall. 6.5 Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3Auftraggeber tritt ▇▇▇▇▇▇▇ bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen GeschäftsgangMWSt) der Forderungen von ▇▇▇▇▇▇▇ ab, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche ihm aus der Verarbeitung Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware Ware ohne oder nach Verarbeitung veräußert weiter verkauft worden ist. Ungeachtet Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Schumag, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF hiervon unberührt. Schumag verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzieheneinzuziehen, solange der Kunde sich Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im in Zahlungsverzug befindet gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder ein Insolvenzantragsgrund Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann ▇▇▇▇▇▇▇ verlangen, dass der Auftraggeber ▇▇▇▇▇▇▇ die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 6.7 Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Kunden findet ausschließlich Auftraggeber wird stets für TRUMPF stattSchumag vorgenommen. Bei Verbindung Wird der Liefergegenstand mit anderen, TRUMPF Schumag nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Schumag das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den an-deren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung zuentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand. 46.8 Wird der Liefergegenstand mit anderen, Schumag nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Schumag das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Schumag anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigenMiteigentum für die Schumag. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten 6.9 Schumag verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF Auftraggebers nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ihrer ▇▇▇▇ verlangeninsoweit freizugeben, dass als der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 6.10 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder aber TRUMPF die Abholung Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des GegenstandsAuftraggebers erforderlich, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung er alle Maßnahmen zu gestatten und etwaige Hindernissetreffen, die zur Begründung und Erhalt der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangenSicherheit erforderlich sind.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen (Alb)

Eigentumsvorbehalt. 1. TRUMPF Der Lieferer behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung zum Eingang aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - Zahlungen sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag der Geschäftsverbindung vor. 2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. 3. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob Wird die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Besteller dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im überträgt und diese unentgeltlich für den Lieferer mit verwahrt. Der Eigentumsanteil des Lieferers bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Anschaffungswerte Vorbe- haltsware zum Wert der neuen Sache. 3. Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware und gegen seinen Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit an- derer Ware, die dem Lieferer nicht gehört, weiterverkauft, so tritt der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit Besteller dem Lieferer den Teil der Verarbeitung zuaus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vor- behaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die dem Lieferer nur anteilig ge- hört, so bemisst sich der an den Lieferer abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehen- den Forderung nach dem Eigentumsanteil des Lieferers. 4. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuzie- hen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die der Lieferer zur Geltendmachung seiner Rechte benötigt. 5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 6. Soweit zwingende Vorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne von Abschnitt V.1. – 5. nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behält sich der Lieferer diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maß- nahmen mitzuwirken, die dem Lieferer zum Schutz seines Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen. 7. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. 8. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung über- eignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. 59. Bei vertragswidrigem Verhalten des KundenBestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag der Lieferer zur Rücknahme des Gegenstands Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Kunde Besteller zur Herausgabe Heraus- gabe verpflichtet. 10. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener ▇▇▇▇ verlangenDer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten vom Vertrag zurückzutreten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung sofortige Rückgabe des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung Liefergegenstandes zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen.

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Sources: Lieferbedingungen