Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten. 8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt. 8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu. 8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindungGeschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst überge- bene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unse- rer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio- nen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde- rungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei an- gemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehalts- ware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vor- behaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvor- behaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dür- fen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Pfändung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sonstiger Inanspruchnahme ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetuns unverzüglich zu verständigen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
8.2 Die vom Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware den Besteller gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Kaufpreises vorVerkäufers. Bei WarenDie Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend auch Vorbehaltsware genannt.
8.3 Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, die der Käufer Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetunzulässig.
8.2 8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Besteller verarbeitet, so erfolgt wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum Rechnung des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder Miteigentum an der neuen neu geschaffenen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertSicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird und ist eine der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumanderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt er schon jetzt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer Besteller anteilig das Miteigentum nach an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Wertes in Satz 1 genannten Verhältnis.
8.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu tritt der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen Besteller bereits jetzt sicherungshalber die im Eigentum oder hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers stehende Sachean der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, an die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes Stelle der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufersentstehen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehenwie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 Besteller widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundenim eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis darf diese Einzugsermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenim Verwertungsfall widerrufen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer Besteller sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu unterrichtenerstatten, haftet hierfür der Besteller dem Verkäufer.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Antrag Forderungen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungVerlangen nach seiner ▇▇▇▇ freigeben, zur Verwendung oder Einbau soweit ihr Wert die Höhe der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtgesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
8.9 Soweit Tritt der realisierte Wert der SicherheitenVerkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die Vorbehaltsware heraus zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuverlangen.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 5.1. Sämtlichen Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warensämtlicher, die auch künftiger, Forderungen aus der Käufer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind MFE (Saldovorbehalt"Vorbehaltsware"). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Zahlungen auf speziell ausgewiesene Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt geleistet werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer Bleibt eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetRechnung offen, so erlischt gilt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Sicherung der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetoffenen Forderungen von MFE.
8.2 Wird die 5.2. Die Verarbeitung oder Umwandlung der Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung stets für den VerkäuferMFE, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird MFE zu verpflichten. MFE gilt als Hersteller im Sinne von § 950 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen unter Ausschluss des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Kunden als Eigentümer im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware von MFE zu den Rechnungswerten der anderen Ware zur Zeit Drittware. Gleiches gilt für die Verbindung oder Vermischung der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender fremder Ware gemäß im Sinne der §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungBGB.
5.3. Der Käufer hat in diesen Fällen Kunde verwahrt die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheVorbehaltsware unentgeltlich für MFE und verpflichtet sich, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltgegen die üblichen Risiken, unentgeltlich wie z.B. Feuer, Wasser, Diebstahl etc. zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hversichern. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Der Kunde darf die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsgang Geschäftsbetriebes und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtsolange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehenveräußern, zur Herstellung verwenden, vermischen oder verbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung und Sicherungsübereignung, ist der Käufer Kunde nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege Diese Verfügungsbefugnis des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenKunden endet, wenn der Käufer seinen ZahlungsverpflichtungenKunde seine Zahlungen einstellt oder wenn die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit besteht, auch sowie jederzeit, wenn MFE dieses Recht widerruft.
5.4. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen gegenüber DrittenDritten mit allen Nebenrechten an MFE bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit MFE ab. Der Kunde ist berechtigt, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintForderungen aus der weiteren Verwendung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr geltend zu machen. Auf Verlangen Werden MFE Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verkäufers Kunden schließen lassen, so hat der Käufer Kunde auf Verlangen von MFE die Schuldner Abtretung seinen Kunden mitzuteilen, sich jeglicher Verfügung über die Verbindlichkeiten zu enthalten, MFE alle erforderlichen Informationen über den Bestand der im Eigentum von MFE stehenden Waren und die an MFE abgetretenen Forderungen zu geben und MFE die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmungen durch Dritte hat der Kunde MFE unverzüglich zu benennen und diesen benachrichtigen. Der Kunde trägt die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigtKosten, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenMFE durch die Beteiligung entstehen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in 5.5. MFE wird die Vorbehaltsware oder in Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, sichernde Forderung um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich des Wertes der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuangenommenen Bestellung übersteigt.
8.10 5.6. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wirddas jeweils geltende nationale Recht des Landes, entspricht dieser in dem Bruttorechnungsbetrag sich die Ware im Gewahrsam des Verkäufers Kunden befindet, weitere Schritte für die WareGültigkeit des Eigentumsvorbehalts vorschreibt, z.B. die Eintragung in ein Register, hat der Kunde diese auf eigene Kosten vorzunehmen und MFE hierüber einen Nachweis zu liefern.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 14.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorBefriedigung aller seiner eigenen Forderungen vor („Eigentumsvorbehalt“).
14.2. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch danndann bestehen, wenn einzelne oder sämtliche sämtlichen Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
14.3. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werdenEigentumsvorbehalt schließt künftige und bedingte Forderun- gen ein. Wird Der Eigentumsvorbehalt wird gemäß den nachfolgenden Absät- zen erweitert und verlängert und in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer seinem gesamten Umfang als Bezogenen„Kredit- sicherheit“ bezeichnet.
14.4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware gilt der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt als Hersteller und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird erhält gemäß § 950 BGB das (Mit-) Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache.
14.5. Hat der Käufer auch mit anderen Lieferanten vereinbart, dass diese allein oder teilweise als Hersteller anzusehen sind und werden deren Sachen ebenfalls mitverarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum einer neuen Sache nach dem im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware des Verkäufers zur Zeit der Verarbeitung und Lieferung zu dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu objektiven Wert der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden14.6. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur erhält auch dann Gebrauch machenanteiliges (Mit-) Eigentum, wenn der Käufer die Ware mit seiner eigenen Ware oder der anderer Lieferan- ten untrennbar vermischt. Hierfür gelten die §§ 848, 847 BGB.
14.7. Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen Zahlungsverpflichtungennormalen Geschäftsbedingungen veräußern. Er ist bei einer solchen Weiterveräußerung zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes verpflichtet.
14.8. Dem Käufer ist eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Eigentumsvorbehaltsware untersagt.
14.9. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - werden bereits jetzt an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Forderungen abgetre- ten. Der Umfang der Abtretung entspricht im Wert dem weiter veräußer- ten (Mit-) Eigentum des Verkäufers.
14.10. Der Käufer ist berechtigt, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintForderungen aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf des Verkäufers einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat Ver- käufers ist der Käufer verpflichtet, dem Abnehmer die Schuldner Abtretung an den Verkäufer bekanntzugeben und dem Verkäufer die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenübersenden.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware 14.11. Von einer Pfändung oder in die abgetretenen Forderungen hat einer anderen Beeinträchtigung der Kreditsicherheit durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichtenbenachrichtigen.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau 14.12. Übersteigt der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Kreditsicherheit des Verkäufers dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigenProzent, verpflichtet sich so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuverpflichtet, die überschüssige Kreditsicherheit nach seiner ▇▇▇▇ freizu- geben.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Bei WarenÜber Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenstellen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter 12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichtenherauszuverlangen.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf 12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Konkurses über das sein Vermögen des Käufers erlöschen das Recht oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtbetreten dürfen.
8.9 Soweit 12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der realisierte Wert Kunde.
12.8. In der SicherheitenGeltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenwenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuzurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
8.10 Soweit 12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Wareunser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werk Und Dienstleistungen, General Terms and Conditions (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) be- halten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“).
8.2. Die Vorbehaltswaren dürfen vor vollständiger Bezahlung der Ware bis gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorSicherheit übereignet werden. Bei WarenDer Käufer hat uns unver- züglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zu- griffe Dritter auf Vorbehaltswaren erfolgen.
8.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltswaren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbeson- dere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Weitergehende Ansprüche von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istuns bleiben unberührt. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit Käufer hat uns auf Verlangen den Abschluss der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetVersiche- rung nachzuweisen.
8.2 8.4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit anderen Sachen, die uns nicht gehören, zu einer neuen beweglichen einheitlichen Sache verarbeitetverbunden, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer erwer- ben wir Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklu- sive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerbindung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB anderen Sachen verbunden, vermischt oder vermengtdass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt überträgt der Käufer durch Verbindungan uns be- reits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 8.4 gelten entsprechend, Vermischung wenn die Vorbehaltsware mit ande- ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ verarbeitet wird.
8.5. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder Vermengung Alleineigentumsonstige, so überträgt er das Vorbehalts- eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändun- gen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns un- verzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von uns zu informieren und an den Maßnahmen von uns zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzu- wirken.
8.6. Der Käufer tritt schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem die Forderungen aus der Weiter- veräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungs- betrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Neben- rechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbe- haltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der anderen Ware zur Zeit der VerbindungKäufer hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, Vermischung oder Vermengungetwaige Zahlungen nur an uns zu leisten.
8.7. Der Käufer hat in diesen Fällen ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetrete- nen Forderungen treuhänderisch für uns im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahreneigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an uns abzuführen.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h8.8. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Wir können die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten Berechtigung des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird zur Weiterveräu- ßerung sowie die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenEinziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt, auch gegenüber Drittenin Zahlungsverzug gerät, nicht nachkommt seine Zahlungen einstellt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer wenn die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insol- venzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtbeantragt wird.
8.9 Soweit 8.9. Wir sind auf Verlangen des Käufers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewer- tungsabschläge die Forderungen von uns aus der Geschäfts- verbindung mit dem Verkäufer zustehen, Käufer um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenübersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuobliegt uns.
8.10 Soweit auf den Wert 8.10. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 8 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Vorbehaltsware abgestellt wirdBundesrepublik Deutschland, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag räumt der Käufer uns hiermit ein entsprechen- des Verkäufers Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Käufer alles tun, um uns unver- züglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die WareWirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorsämtlicher Forderungen von HFS aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum von HFS. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der HFS zustehenden Saldoforderung. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ("Vorbehaltsprodukte") ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von HFS gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an HFS ab; HFS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der Käufer dem zwischen HFS und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an HFS abgetretenen Forderungen treuhänderisch für HFS im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)eigenen Namen einzuziehen. Dies gilt auch dannHFS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber HFS in Verzug ist; im Fall des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteWiderrufs ist HFS berechtigt, die Zug um Zug abgewickelt werdenForderung selbst einzuziehen. Wird in Zusammenhang mit Eine Verarbeitung oder Umbildung der Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsprodukte durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenKunden erfolgt stets für HFS. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Werden die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer HFS das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsprodukte zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert15. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947RETENTION OF TITLE The delivered products shall remain the property of HFS until any and all claims of HFS arising under its business relationship with Customer have been fully paid. In the case of current accounts, 948 BGB verbundenthis retention of title shall be deemed to be security of the claim for the balance to which HFS is entitled. Customer shall only be allowed to sell the products subject to retention of title within normal and proper business transactions. Customer is not entitled to pledge the products subject to retention of title, vermischt oder vermengtgrant chattel mortgages on them or make other dispositions endangering HFS' title to such products. Customer hereby assigns its claim under the resale of the products to HFS, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungenand HFS hereby accepts such assignment. Erwirbt der Käufer durch VerbindungShould Customer sell the products subject to retention of title after processing or transformation or joining of such products with other goods or together with other goods, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat this assignment of claim shall only be agreed to in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als the amount of the portion equivalent to the price agreed to between HFS and Customer plus a safety margin of 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigenof this price. Customer is granted the revocable authorization to collect in trust the claims assigned to HFS in its own name. HFS may revoke such authorization and the right to resell the products if Customer is in default of the performance of material obligations such as making payment to HFS. In case of revocation HFS is entitled to collect the claims. Any processing or transformation of the products subject to retention of title by Customer shall always be for HFS. If products subject to retention of title are processed with other goods, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenHFS shall acquire joint ownership of the new goods in the ratio of the value of the products subject to retention of title to the other processed goods at the time of processing. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuThe same regulations applying to the products subject to retention of title shall otherwise apply to the new goods created by processing.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: General Terms of Sale and Delivery, General Terms of Sale and Delivery
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der 13.1 Alle Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch den Besteller im Eigentum des Verkäufers („Vorbehaltsware“).
13.2 Darüber hinaus bleibt der Verkäufer behält sich das Eigentum an Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warensämtlicher gesicherter Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien.
13.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat der Käufer Besteller alle erforderlichen Inspektions- und Wartungsarbeiten an der Vorbehaltsware auf eigene Kosten sachgemäß rechtzeitig durchzuführen.
13.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Der Besteller hat dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
13.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden, an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Verkäufers gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, den Dritten über die Eigentumsrechte des Verkäufers zu informieren und an den Maßnahmen des Verkäufers zum Schutz der Vorbehaltsware mitzuwirken, wenn und soweit die im Eigentum des Verkäufers stehende Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise Zugriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
13.6 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich Weiterveräußerung der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen Vorbehaltsware in Höhe des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Rechnungsbetrags inklusive der Saldo gezogen und anerkannt istUmsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werdenVerkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit anderen, nicht dem vom Verkäufer gehörender Ware erwirbt gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird Besteller hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an den Verkäufer zu leisten.
13.7 Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware mit nicht dem an den Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in abgetretenen Forderungen treuhänderisch für diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.heigenen Namen einzuziehen. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag Das Recht des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibtdiese Forderungen selbst einzuziehen, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer wird dadurch nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundenberührt. Der Verkäufer wird von die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber DrittenZahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen nicht einstellt und nicht die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungBestellers beantragt wird.
13.8 Die Be- und Verarbeitung, zur Verwendung Vermischung, Verbindung oder Einbau Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag des Verkäufers. Das vorhandene Anwartschaftsrecht des Bestellers bleibt bestehen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder die Ermächtigung zum Einzug Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Erlangt der abgetretenen Forderungen; bei Besteller durch Verbindung der Ware mit einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsGrundstück einen Entschädigungsanspruch gegen einen Dritten, tritt der Besteller diesen bereits jetzt an den Verkäufer ab. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtDer Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
8.9 Soweit 13.9 Der Verkäufer ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer zustehen, Besteller um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenübersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht obliegt dem Verkäufer zuVerkäufer.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 10.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verlag das Eigentum an der Ware am Produkt bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer Verträgen mit Unternehmern im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Sinne von ihm bezieht, § 14 BGB behält sich der Verkäufer Verlag das Eigentum vor, am Produkt bis seine sämtlichen zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
10.2 Die gelieferten Produkte dürfen vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig dafür hingegebenen Wechsel oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen Schecks ohne Zustimmung des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Verlages weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
10.3 Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteHändlerkunde ist berechtigt, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die Produkte im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht veräußern. Er tritt dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Verlag bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Rechnungsbetrages ab; der Verkäufer , die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verlag nimmt die diese Abtretung an. Wert Nach der Vorbehaltsware Abtretung ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs Kunde zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenForderung berechtigt. Der Verkäufer wird von Verlag behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenKunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Verlag gibt die Liefergegenstände bzw. die zedierten Forderungen in dem Umfang automatisch frei, in dem das Sicherungs- interesse des Verlages entfällt. Dies ist der Fall, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, Sicherheiten die dem Verkäufer zustehen, zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenübersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht obliegt dem Verkäufer zuVerlag.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Bis zur völligen Bezahlung bleiben die Lieferungsgegenstände Eigentum an der Ware Fa. HENSEL-VISIT GmbH & Co. KG, auch wenn sie zum Weiterverkauf bestellt worden sind oder dem Besteller ein Zahlungsziel gewährt worden ist; dies gilt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorErfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus Lieferungen der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Fa. Dies HENSEL-VISIT GmbH & Co. KG dieser gegenüber erfüllt hat. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteAlle Käufe werden als einheitlich Ganzes angesehen. Solange die Ware noch unter Eigentumsvorbehalt steht, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer Käufer weder berechtigt, sie zu verpfänden, noch zur Rücknahme Sicherung zu übereignen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe in das Eigentum der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass Verkäuferin durch andere Gläubiger sind dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufersunverzüglich anzuzeigen. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass in diesem Fall die Forderungen im Sinne von ZiffKaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an die Fa. 8.3 bzwHENSEL-VISIT GmbH & Co. KG als abgetreten gilt. 8.4 auf Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung seinem Käufer bekanntzumachen, die zur Geltendmachung der Rechte der Fa. HENSEL-VISIT GmbH & Co. KG gegen den Verkäufer tatsächlich übergehenAbnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Zu anderen Verfügungen Bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, die gelieferte ▇▇▇▇ zur Sicherung der eigenen Ansprüche zurückzunehmen, ohne dass darin ein Rücktritt zu erblicken ist, und nach eigenem Ermessen bestmöglich zu verwerten. Die Entscheidung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit Höhe der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird behält sich die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß ZiffVerkäuferin ausdrücklich vor. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer Falls die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der SicherheitenVerkäuferin gezwungen ist, die dem Verkäufer zustehenverkaufte Ware zurückzunehmen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigengleich aus welchem ▇▇▇▇▇▇, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil Käufer, alle der Sicherungsrechte freizugebenVerkäuferin hierdurch entstehenden Unkosten, Spesen usw. Die Auswahl zu ersetzen und außerdem der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers Verkäuferin eine angemessene Entschädigung für die Waredurch den Gebrauch entstandene Wertminderung sowie den der Verkäuferin durch die Rücknahme entgangenen Gewinn zu ersetzen. Unsere Rechte aus einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt gehen auch nicht durch Wechsel-/Scheck- Zahlungsweise des Schuldners unter. Unsere Eigentumsvorbehaltsrechte bleiben so lange bestehen, bis wir in diesem Fall von unserer Wechsel-AussteIler- haftung oder Haftung aus Wechsel-Bürgschaft bzw. Indossament befreit sind.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Die Ware bleibt Eigentum an der Ware des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorZahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, dem Verkäufer in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei Waren, laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum Saldoforderung des Verkäufers. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage des Verkäufers und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diesen der Art, dass der Verkäufer als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Menschik GmbH & Co. KG ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Telefon +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇-▇ Telefax +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇-▇▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Amtsgericht ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ pers. haftende Ges.: Menschik Verwaltung GmbH Amtsgericht Köln HRB 37899 Geschäftsführer: Dipl.-Ing. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Ust.-Ident-Nr.: DE 170 80 47 79 Menschik GmbH & Co. KG I ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Bei Verarbeitung zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem zu, im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertentstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hdieser Bedingungen. im Zeitpunkt Die Forderungen des Vertragsschlusses, die Käufers aus der einer Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers aus dem Geschäftsverhältnis an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird den Verkäufer abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk ohne oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten nach Verarbeitung oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk- Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass wenn die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Verkäufer tatsächlich übergehenübergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat ist der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen verpflichtet, die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, bestehenden Sicherheiten dessen Forderung um insgesamt mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen20 %, verpflichtet sich so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers für die Warebeeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ▇▇▇▇ des Verkäufers verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 9.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus Warenlieferungen aus der Geschäfts- verbindunggesamten Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden ForderungenNebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch danndann bestehen, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetwird.
8.2 9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; . Durch die neue Sache wird Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum des Verkäufersgem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gehöhrenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung zum Gesamtwert.
9.3 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und dem Verarbeitungswert. Wird Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947das Delkredere übernimmt, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird überträgt der Verkäufer Miteigentümer entsprechend das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungZentralregulierer. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenwird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 9.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Weiterveräußerung oder zur Verwendung oder zum Einbau Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
9.5 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und nur sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.
A) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer tatsächlich übergehenab.
B) Wurde die Ware verbunden. Zu anderen Verfügungen über vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Frakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
C) Hat der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung idie Forderung Im Wege Rahmen des echten Factorings ist dem verkauft, tritt der Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank ab und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der gesicherten Forderung Rechte des Verkäufers übersteigtan der Ware an den Verkäufer weiter. Mit Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenBegleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist, oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
9.7 Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat abgetretenen Forderungen muss der Käufer die Schuldner notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der abgetretenen ihm zustehenden Forderungen zu benennen mit Namen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Anschrift der Verkäufer ist ermächtigtAbnehmer, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenHöhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat 9.8 Übersteigt der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe Wert der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen10%, verpflichtet sich so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten steht dem Verkäufer zunach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet.
8.10 Soweit auf den Wert 9.9 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware abgestellt wirdbzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe das Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
9.10 Nimmt der Verkäufer In Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, entspricht dieser so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
9.11 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z ▇. ▇▇▇▇▇, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
9.12 Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Bruttorechnungsbetrag Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Verkäufers Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für die Wareseine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 16.1 Die von ▇▇▇▇▇▇ gelieferte, montierte oder sonst übergebene ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum HANSERs („Vorbehaltsware“).
16.2 Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und ▇▇▇▇▇▇ der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an HANSER abgetre- ten. Der unternehmerische Vertragspartner hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Bei WarenÜber Aufforderung hat er ▇▇▇▇▇▇ alle Unterlagen und Informationen, die zur Gel- tendmachung der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtabgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer unverzüglich zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetVerfügung zu stellen.
8.2 Wird 16.3 Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇ berechtigt, unter angemessener Nachfristsetzung die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes Rückstellung der Vorbehaltsware zu ver- langen. Gegenüber Verbrauchern als Vertragspartnern darf dieses Recht nur ausgeübt werden, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrau- chers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und HANSER ihn unter Andro- hung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
16.4 Der Vertragspartner hat ▇▇▇▇▇▇ von der anderen Ware zur Zeit Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenverständigen.
8.3 Wird 16.5 Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Vertragspartner.
16.6 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
16.7 Die zurückgenommene Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes darf ▇▇▇▇▇▇ gegenüber unternehme- rischen Vertragspartnern freihändig und bestmöglich verwerten.
16.8 Bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware darf diese weder verpfän- det, sicherungsübereignet oder sonst wie mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anRechten Dritter belastet werden. Wert der Vorbehaltsware Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersVertragspartner ver- pflichtet, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtHANSERs Eigentumsrecht hinzuweisen und HANSER unverzüg- lich schriftlich zu verständigen.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum Sämtliche von der Verkäuferin an der Ware den Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Begleichung aller Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind Verkäuferin (SaldovorbehaltVorbehaltsware). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Durch eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den VerkäuferVerkäuferin vornimmt, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; für die neue Sache wird Eigentum des VerkäufersVer- käuferin daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung zusammen Verarbeitung, Verbindung, Vermi- schung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum Verkäuferin gehörenden Waren steht der Verkäuferin der dabei entstehende Miteigentumsan- teil an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen übrigen verarbeiteten Ware zur Zeit zum Zeitpunkt der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947Verarbeitung, 948 BGB verbundenVerbindung, vermischt Vermi- schung oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen BestimmungenVermengung zu. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung das Alleineigentum an der neuen Sache oder Vermengung Alleineigentumerwirbt die Verkäuferin aus sonstigen Gründen kein Miteigentum gemäß Ziffer 8.2 S. 2, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem sind sich die Parteien darüber einig, dass der Käufer der Verkäuferin im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, ver- mischten oder vermengten Vorbehaltsware zu Miteigentum an der anderen Ware zur Zeit neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Verkäuferin verwahrt. Für das Miteigen- tum an der Verbindung, Vermischung oder Vermengungdurch Verarbeitung entstehenden Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Käufer hat in diesen Fällen tritt an die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheVerkäuferin auch die Forderungen sicherheitshalber ab, die ebenfalls als ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Hat der Käufer schon jetztdie Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten verbunden, d.hund erwirbt der Käufer durch Trennung von diesem Grund- stück gem. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses§§ 956, 957 BGB Eigentum an den Früchten, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen Vorbehalts- ware entstanden sind, so setzt sich an diesem Eigentum des Käufers das Eigen- tum des Verkäufers an der Vorbehaltsware in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anVorbehalts- ware fort. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so Etwaige Ansprüche gegen Dritte aus diesen Tatbeständen tritt der Käufer schon jetzt hiermit an die gegen den Dritten oder denVerkäuferin ab, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die diese Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechendannimmt.
8.5 8.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der darf die Vorbehaltsware nur im üblichen Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit Geschäftsganges weiterveräußern. Sämtliche Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Maßgabe berechtigt und ermächtigtVorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsver- bindung an die Verkäuferin abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, dass diese Forderun- gen bis zum Widerruf durch die Verkäuferin für ihre Rechnung einzuziehen. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderungen im Sinne von Ziffselbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über Die Verkäuferin verpflichtet sich jedoch, die VorbehaltswareForderungen nicht einzu- ziehen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist solange der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank seinen Zahlungs- und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligsonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs 8.4 Die Verkäuferin behält sich vor, das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware und die Ermächtigung zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen an die Verkäuferin abgetrete- nen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenzu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungenin Zahlungsverzug gerät, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder ein Insolvenzgrund vorliegt. Im Falle des Widerrufs kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung anzeigt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer öffentlich beglaubigte Urkunden über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau die Abtretung auf seine Kosten auszustellen.
8.5 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Ermächtigung zum Einzug Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtgerichtlichen und außergerichtli- chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der Verkäuferin entstehenden Ausfall.
8.9 Soweit 8.6 Pächter, die ihr Inventar verpfändet haben oder Verpfändungen beabsichtigen, haben die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und diese von der realisierte Verpfändung auszuschlie- ßen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist beim zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Die Verkäuferin ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
8.7 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Insoweit sind Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im Voraus an die Verkäuferin abgetreten, und zwar bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Vom Eintritt eines Schadensfalls hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich zu infor- mieren.
8.8 Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden freizu- gebenen Sicherheiten steht dem Verkäufer zuobliegt der Verkäuferin.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 10.1 Der Verkäufer Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei WarenFür den Fall der Bezahlung auf Scheck/Wechselbasis bleibt allerdings der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Schecks/Wechsels bestehen.
10.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist weiter verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetVorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
8.2 10.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder untrennbar vermischt, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der den anderen Ware zur Zeit verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Mangels eines Rechnungswertes ist der Verkehrswert anzulegen. Werden Waren des Lieferer mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitliche Sache verbunden oder untrennbar vermischt und dem Verarbeitungswert. Wird ist die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtandere Sache als Hauptsache anzusehen, so wird überträgt der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen BestimmungenBesteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Erwirbt der Käufer Für die durch VerbindungVerarbeitung, Vermischung oder Vermengung AlleineigentumVerbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis wie für Vorbehaltsware.
10.4 Bei Zahlungsverzug des Wertes Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
10.5 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der anderen Ware Besteller schon jetzt zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungSicherung an diesen ab. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer 10.6 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück20% übersteigt, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt wird der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen Lieferer auf Vergütung in Höhe Wunsch des Wertes Bestellers einen entsprechenden Teil der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechendSicherungsrechte freigeben.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 10.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware Vorbehaltsware, in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder in die abgetretenen Forderungen sonstige Sicherheiten, hat der Käufer Besteller den Verkäufer Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Alle Kaufgegensta¨ nde bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorvollsta¨ ndigen Abdeckung sa¨ mtlicher Anspru¨ che von MDSoftware aus dem Kaufvertrag, aus den damit zusamenha¨ ngenden Lizen- zvertra¨ gen und einem etwa erga¨ nzenden Finanzierungsvertrag sowie bis zur Erstattung sa¨ mtlicher Kosten und Auslagen aus diesen Vertra¨ gen, Eigentum von MDSoftware. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt Solange der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung besteht, ist eine Vera¨ ußerung, Verpfa¨ ndung, Sicherungsu¨ bereignung, Vermietung und anderweitige U¨ berlassung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenKaufgegen- standes ohne schriftliche Zustimmung von MDSoftware unzula¨ ssig. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer Kunde, auch ohne dass MDSoftware vom Vertrag zuru¨ cktritt, zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware (Vorbehaltsware) verpflichtet.
8.2 Wird . Fu¨ r diesen Fall gestattet der Kunde MDSoftware hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Gescha¨ fts- und Lagerra¨ ume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfa¨ ndung der Vorbehaltsware durch MDSoftware gilt nicht als Ru¨ cktritt vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des VerkäufersVertrag. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache MDSoftware ist nach dem Verhältnis des Wertes Ru¨ cknahme der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungderen freiha¨ ndigen Verwer-tung berechtigt. Der Käufer hat in diesen Fällen Verwertungserlo¨ s ist auf die im Eigentum oder Miteigentum Verbindlichkeit des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenKunden abzu¨ glich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis 13.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Konto- korrent), die der uns aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtjetzt oder künftig zu- stehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, bleibt die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetunser Eigentum.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet13.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware noch zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungSicherheit übereig- net werden. Der Käufer hat in diesen Fällen uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüg- lich benachrichtigen.
13.3. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Eigentum ordnungsge- mäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gel- ten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
13.3.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermi- schung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht beste- hen, so erwerben wir Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne Verhältnis der vorstehenden Bedingungen giltRechnungswerte der ver- arbeiteten, unentgeltlich zu verwahrenvermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das ent- stehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelie- ferte Ware.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein 13.3.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Erzeugnisses entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder deninsgesamt, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung bzw. in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothekunseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehender Ziffer 12.3.1, mit Rang vor dem Rest zur Sicherheit an uns ab; der Verkäufer nimmt . Wir nehmen die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 Die in Ziffer 12.2 genann- ten Pflichten des Käufers gelten entsprechendauch in Ansehung der abgetretenen Forde- rungen.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau 13.3.3. Zur Einziehung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Forderung bleibt der Käufer nicht berechtigtneben uns ermächtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetWir verpflichten uns, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machennicht einzuziehen, wenn solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber Drittennachkommt, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintin Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Auf Verlangen des Verkäufers hat Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in uns die abgetretenen Forderungen hat der Käufer und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichtenSchuldnern (Drit- ten) die Abtretung mitteilt.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau 13.3.4. Übersteigt der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen10%, verpflichtet sich der Verkäufer werden wir auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zunach unse- rer ▇▇▇▇ freigeben.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an 8.1. Jegliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
8.2. Zur Sicherung der Ware unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind diese bis zur vollständigen Bezahlung getrennt zu lagern und auf Kosten des Kaufpreises vorKäufers gegen Feuer, Diebstahl bzw. Bei Wertminderung durch Feuchte-, Frost-, UV- und Lagereinflüsse zu versichern.
8.3. Zahlungsverzug berechtigt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ von diesem Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware umgehend abzuholen. Die Geltendmachung vom Rückforderungsrecht gilt als Rücktritt vom Vertrag und ist dies nicht nochmalig schriftlich zu erklären. Für zurückgenommene ▇▇▇▇ haftet der Käufer für jeden Mindererlös, der sich bei Weiterverkauf ergibt sowie für jegliche Rück- bzw. Weitertransportkosten.
8.4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ gestattet.
8.5. Im Fall einer etwaigen Weiterveräußerung der Waren, welche unter Eigentumsvorbehalt stehen, tritt der Käufer seine Forderungen aus diesem Kaufvertrag bereits jetzt an Kirnbauer ab. Der Käufer verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren. Zahlungen, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtseinem Abnehmer erhält sind unverzüglich an Kirnbauer bis zur Höhe dessen offenen Forderung weiterzuleiten.
8.6. Dem Käufer ist es untersagt, behält sich die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an Dritte zu verpfänden oder ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Käufer ist daher insbesondere verpflichtet, jede Pfändung bzw. Beeinträchtigung der Verkäufer das Eigentum vorvon Kirnbauer schriftlich unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware umgehend mitzuteilen.
8.7. Der Käufer ist weiters verpflichtet, bis seine sämtlichen Forderungen gegen bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts jederzeit Auskünfte über den Käufer aus Verbleib der Geschäfts- verbindungWare, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen über eine allfällige Weiterveräußerung unter Bekanntgabe des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Namens und der Saldo gezogen Anschrift des Erwerbers sowie die Höhe und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung Fälligkeit des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetVerkaufspreises mitzuteilen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers8.8. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Im Falle der Ver- oder Bearbeitung der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen und erfolgt diese ausschließlich für Kirnbauer; dies unentgeltlich. Sollte dennoch der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche tatsächlichen oder vermengtrechtlichen Umstände erlöschen, so wird herrscht zwischen den Vertragsparteien bereits jetzt schon Einverständnis darüber, dass das Eigentum an den neuen Sachen mit dem Zeitpunkt der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt Ver- oder Bearbeitung auf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ übergeht und nimmt ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ hiermit diese Übereignung an, wobei der Käufer die unentgeltliche Verwahrung der entstandenen Sache übernimmt. Sollte eine Rückführung der Ware durch Verbindung▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nicht gewünscht werden, Vermischung untunlich oder Vermengung Alleineigentumunmöglich sein, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes verpflichtet sich der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des VertragsschlussesKäufer, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die entstehende Forderung gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs Dritte zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenan Kirnbauer abzutreten.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 9.1. Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, bleibt die Ware Eigentum der Verkäuferin („Vorbehaltsware“).
9.2. Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Verkäuferin erforderlich sind, mitzuwirken. Alle für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes erforderlichen Formalitäten erfolgen auf Kosten des Käufers.
9.3. Ein Eigentumserwerb des Käufers gemäss Art. 726 ZGB aufgrund einer Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Käufer für die Verkäuferin .
9.4. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer behält sich gehörenden Waren durch den Käufer steht der Verkäuferin das Eigentum Miteigentum gemäss Art. 727 Abs. 1 ZGB an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises vorRechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren zu.
9.5. Bei Waren, die Erwirbt der Käufer im Rahmen Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtVerbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren Alleineigentum gemäss Art. 727 Abs. 2 ZGB, behält sich der Verkäufer geht das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug erworbene Eigentumsrecht des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird ihrem Rechnungswert anschliessend wieder an die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungVerkäuferin über. Der Käufer hat in diesen Fällen verwahrt die iWare (inkl. der Vorbehaltsware) unentgeltlich für die Verkäuferin. Im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, übrigen gelten für die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht gleichen Bestimmungen wie für die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtVorbehaltsware.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an9.6. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der darf die Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes veräussern. Er ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 aus der Weiterveräusserung auf den Verkäufer tatsächlich übergehen: Mit der Bestellung des Käufers werden Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Verkäuferin abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung übergeht oder ob sie an einen oder mehreren Abnehmern verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren verkauft oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Waren, die nicht der Verkäuferin gehören verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Teil des Kaufgegenstandes ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag ebenfalls zum Rechnungswert der Vorbehaltsware an die Verkäuferin abgetreten.
9.7. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, welche die auf dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenbeeinträchtigt werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenVerkäuferin unverzüglich mitzuteilen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in 9.8. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten instandzuhalten und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern, was er der Verkäuferin auf Verlangen nachzuweisen hat. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau Diebstahls der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug gemäss Vertrag ab. Der Umfang der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit Abtretung beschränkt sich im Falle der realisierte Wert der SicherheitenVerarbeitung, die dem Verkäufer zustehenVerbindung, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit Vermischung mit fremder Ware auf den Wert Rechnungswert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareVorbehaltsware.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 6.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warensämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die der Käufer einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich Eigentum der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, SPIE TELBA GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dannbestehen, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers der SPIE TELBA GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetwird.
8.2 6.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäuferdie SPIE TELBA GmbH, ohne dass dieser diese hieraus verpflichtet wird; die . Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. der SPIE TELBA GmbH. Bei Verarbeitung zusammen Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer der SPIE TELBA GmbH gehörender Ware erwirbt der Verkäufer die SPIE TELBA GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Fakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungzum Gesamtwert. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtberechtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 gemäß Ziff.6.3 auf den Verkäufer die SPIE TELBA GmbH auch tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareDie Befugnisse des Kunden, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch die SPIE TELBA GmbH infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des echten Factorings ist dem Käufer nur unter Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigtBeantragung bzw. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau sein Vermögen.
6.3 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an die SPIE TELBA GmbH, die dies annimmt ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat die Ermächtigung SPIE TELBA GmbH hieran in Höhe ihrer Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Einzug Wert ihrer Rechte an der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt Ware zu. Hat der Kunde die Einzugsermächtigung ebenfallsForderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung der SPIE TELBA GmbH sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an die SPIE TELBA GmbH ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an die SPIE TELBA GmbH weiter. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtDie SPIE TELBA GmbH nimmt die diesbezügliche die Abtretung schon jetzt an.
8.9 Soweit 6.4 Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der realisierte Vermögensverhältnisse des Kunden. In diesem Fall wird die SPIE TELBA GmbH hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
6.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten, für die dem Verkäufer zustehen, SPIE TELBA GmbH bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als 10 % 20%, so ist die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer SPIE TELBA GmbH auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil Kunden oder eines durch die Übersicherung der Sicherungsrechte freizugebenSPIE TELBA GmbH beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer ▇▇▇▇ verpflichtet.
6.6 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Über Pfändungen ist die SPIE TELBA GmbH unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
6.7 Nimmt die SPIE TELBA GmbH aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die SPIE TELBA GmbH dies ausdrücklich erklärt. Die Auswahl SPIE TELBA GmbH kann sich aus der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuzurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
8.10 Soweit auf den Wert der 6.8 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareSPIE TELBA GmbH unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die SPIE TELBA GmbH, in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die SPIE TELBA GmbH nimmt diese Abtretung an.
6.9 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die SPIE TELBA GmbH im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.
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Sources: Kaufvertrag
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer Zahlung aller Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - einschließlich künftig entstehender Forderungen und Forderungen aus gleichzei- tig oder später zustande gekommenen Aufträgen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich Eigentum der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind Ton Direkt GmbH (SaldovorbehaltVorbehaltsware). Dies gilt auch dannauch, wenn einzelne oder sämtliche Zahlungen auf bezeichnete Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt geleistet werden. Wird in Zusammenhang mit Bei Weiterverarbeitung der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Vorbehaltsware erwirbt die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Ton Direkt GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes neu entstandenen Ware. Erlischt das Eigentum der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947Ton Direkt GmbH durch Vermischung, 948 BGB verbunden, vermischt Verbindung oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung AlleineigentumVerarbeitung, so überträgt er schon der Käufer bereits jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes die Eigentumsrechte der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungneuen Waren im Umfang aller bestehenden Forderungen auf die Ton Direkt GmbH. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbe- haltsware im Sinne dieser Ziffer. Der Käufer hat in diesen Fällen darf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehensolange er nicht in Verzug ist weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung Forderun- gen des Käufers auf den Erlös der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Ton Direkt GmbH abgetreten. Sie dienen im Wege des echten Factorings gleichen Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst. Zur Abtretung der Forderungen auf den Erlös der Vorbehaltsware an Dritte ist dem der Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigtnach vorheriger schriftlicher Genehmi- gung durch die Ton Direkt GmbH berechtigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird Sollte die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird Ton Direkt GmbH von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen, gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungendies ausdrücklich schriftlich durch die Ton Direkt GmbH erklärt wird. Das Recht des Käufers, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem oder in anderen Verträgen nicht nachkommt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Ware durch Dritte ist die abgetretenen Forderungen hat Ton Direkt GmbH unverzüglich durch den Käufer zu benachrichtigen. Übersteigt der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, bestehenden Sicherheit die dem Verkäufer zustehen, Gesamtforde- rung der Ton Direkt GmbH gegen den Käufer um mehr als 10 % 20%, so ist die zu sichernden Forderungen übersteigenTon Direkt GmbH verpflichtet, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte Sicherheiten nach eigener ▇▇▇▇ freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der A. Die vom Verkäufer behält sich das Eigentum an der den Käufer gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Förderungen Eigentum des Kaufpreises vorVerkäufers. Bei WarenDie Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
B. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
C. Der Käufer ist berechtigt, die der Käufer Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 8) im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen ord- nungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherheits- übereignungen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetunzulässig.
8.2 D. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum Rechnung des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigen- tum oder- wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verar- beiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum(Bruchteils Eigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaf- fenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis- Miteigentum an der neuen neu geschaffenen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertSicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt, so wird und ist eine der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumanderen ▇▇▇▇▇▇ als Hauptsache anzusehen, so überträgt er schon jetzt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer Käufer anteilig das Miteigentum nach an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Wertes im Satz 1 genannten Verhält- nis.
E. Im Fall der Wertveräußerung der Vorbehaltsware zu tritt der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen bereits jetzt sicherungshalber die im Eigentum oder hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber- bei Miteigentum des Verkäufers stehende Sachean der Vorbe- haltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil- an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sons- tige Forderungen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, an die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes Stelle der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; treten oder sonst hinsichtlich der Verkäufer nimmt die Abtretung anVorbehalts- ware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubten Handlung, bei Ver- lust oder Zerstörung. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen widerruflich, die an den Verkäufer abgetre- tenen Forderungen gegenüber seinen Kundenim eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall wiederrufen.
F. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen sie unverzüg- lich auf das Eigentum des Verkäufers hat hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigendem Verkäufer.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in G. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder in Forderung auf Verlangen nach seiner ▇▇▇▇ freigeben, soweit ihr Wert die abgetretenen Forderungen hat Höhe der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, gesicherten Forderung um mehr als 10 50% die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich übersteigt.
▇. ▇▇▇▇▇ der Verkäufer auf Verlangen bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben– insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) ist er berechtigt, auch die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, dem Verkäufer zuunverzüglich eine Aufstellung sämtlicher gelie- ferten Waren und Vorbehaltswaren zukommen zu lassen.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorsämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller in unserem Eigentum.
2. Bei WarenDer Besteller ist berechtigt, die der Käufer in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltswaren im Rahmen normalen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Besteller tritt im Voraus alle Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an uns ab, ungeachtet dessen, ob die Ware verbunden oder vermischt mit einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtanderen Sache veräußert worden ist. Mit einer anderen Sache vermischter oder verbundener Vorbehaltsware tritt der Besteller die Forderung in Höhe des Rechnungsbetrages für die betroffene Ware an die Mugele Technik GmbH ab.
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)noch zu Sicherheit übereignet werden. Dies gilt auch dannDer Besteller hat die Mugele Technik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn einzelne insoweit Zugriffe Dritte auf die Ware von der Mugele Technik GmbH erfolgen.
4. Trotz Abtretung ist der Besteller zur Einziehung seiner Forderung gegenüber dem Abnehmer berechtigt. Das Recht der Mugele Technik GmbH zur Einziehung der Forderung beim Abnehmer tritt nur in Kraft, wenn der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, mit Beantragung des Insolvenzverfahrens bei einem Scheck – oder sämtliche Forderungen Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung beim Kunden. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. In diesem Fall ist der Besteller zudem verpflichtet, der Mugele Technik GmbH alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner über die Abtretung zu informieren. Ferner erlischt in diesem Fall das Recht des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Kunden zum Weiterverkauf oder der Verarbeitung der Ware und zum Einzug der Saldo gezogen und anerkannt istAußenstände.
5. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch VerbindungVerarbeitung, Vermischung oder Vermengung AlleineigentumVerbindung der Waren von der Mugele Technik GmbH entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindungwobei die Mugele Technik GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirkt die Mugele Technik GmbH mit Eigentum im Eigentum Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sacheverbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren. Die aus dem Weiterverkauf der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein Ware oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so Erzeugnisse entstehende Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer Besteller schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen jetzt insgesamt in Höhe des Wertes etwaigem Miteigentumsanteil der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Mugele Technik GmbH gem. vorstehendem Absatz zur Sicherung an die Mugele Technik GmbH ab; der Verkäufer . Die Mugele Technik GmbH nimmt die Abtretung an.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltsware ist Sicherheiten der Rechnungsbetrag des Verkäufers, Forderung der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Mugele Technik GmbH um mehr als 10 % 10%, wird die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Mugele Technik GmbH auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenBestellers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert Sicherheit obliegt dabei der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.Mugele Technik GmbH.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Soweit wir ▇▇▇▇ verkaufen bleibt diese Ware Eigentum von gabis-kinderevents bis alle Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber gabis-kinderevents getilgt sind. Die Weitergabe der geliehenen Artikel an Dritte sowie die Vervielfältigung und Weiterverkauf der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorMottoparty-Themen- ordner ist nicht gestattet. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istZuwiderhandlung wird strafrechtlich verfolgt. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht Inhalt jeder Verleihkiste und Mietgegenstände bleibt Eigentum von gabis-kinderevents. Alle Leistungen von gabis-kinderevents (z.B. Ideen, Konzepte für Vorkasse- oder BargeschäfteVeranstaltungen etc.) auch einzelne Teile daraus, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die bleiben im Eigentum von gabis-kinderevents. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nut- zung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit gabis-kinderevents darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Programmvorschläge und Konzeptionen bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise vervielfältigt und zu Zwecken des Wettbewerbs weitergereicht werden. Bilder, Entwürfe und Fotos von Veranstaltungen sowie Prospekte unterliegen dem Urheberrechtschutz. Die Nutzung ist nur möglich nach einer vorhergehenden schriftlichen Verein- barung. Änderungen oder Miteigentum Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Verkäufers stehende SacheVertrages, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne nach Vertrags- abschluss notwendig werden, teilt gabis-kinderevents dem Auftraggeber unverzüglich mit. Soweit durch die Veränder- ungen der vorstehenden Bedingungen giltvereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, unentgeltlich steht – aufgrund dieser Abweich- ungen – dem Auftraggeber kein Kündigungsrecht zu. gabis-kinderevents ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Auftrag- geber Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein verändern. ▇▇▇▇▇-kinderevents ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. gabis-kinderevents ist berecht- igt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder zusammen mit besseres Mietgut zu ersetzen, falls gabis-kinderevents aus welchen Gründen auch immer -nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern. Sämtliche Angaben über Mietgegenstände, seien sie in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten sind, soweit sie technische Leistung, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen unverbindlich, soweit die einzelnen Angaben nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt schriftlich durch gabis-kinderevents bestätigt worden sind. gabis-kinderevents steht nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben ein. Eine Vermietung und Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und / oder das Befördern und Betreiben des Miet- gegenstandes außerhalb der Käufer schon jetzt, d.hBRD ist ohne schriftliche Genehmigung der Firma gabis-kinderevents untersagt. im Zeitpunkt des VertragsschlussesFür säm- tliche Folgeschäden, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen Nichtbeachtung dieser Auflage resultieren, haftet der Mieter in vollem Umfang. Die Miete beginnt an dem Tage, an welchem dem Mieter der Mietgegenstand ausgehändigt worden ist und endet zu dem Zeitpunkt, der als Rückgabetermin angegeben wurde. Wir behalten uns vor, bei Überziehung dieses Termins Aus- fallkosten in Höhe des Wertes täglichen Mietpreises zu berechnen und ggf. einen darüber hinausgehenden Schaden zu liqui- dieren. Auf §546a BGB wird Bezug genommen. Sind wir gezwungen, die Rückgabe von Mietgegenständen anzumahnen, haben wir das Recht, ab der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anersten Mahnung einen Mahnbetrag von jeweils 10,-- € pro Mahnung zu erheben. Wert der Vorbehaltsware Der Mieter ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder denverpflichtet, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anVermieter über den beabsichtigten Verwendungszweck genaustens zu informieren. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer Mieter ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 verpflichtet sich bei Übernahme bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareVorversand oder vor Inbetriebnahme der Mietsache und des Zubehörs von deren einwandfreien Zustand, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank richtiger Funktion und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenVollständigkeit zu überzeugen. Der Verkäufer wird von Mieter ist in jedem Fall verpflichtet vor der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer beabsichtigten Inbetriebnahme die Schuldner der abgetretenen Forderungen Geräte vollständig zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenerproben. Die Auswahl Übernahme der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuMietsache gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorsämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - Eigentum der eqe. Bei Warenvertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist eqe berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes oder dessen Pfändung durch eqe liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, eqe hätte dies ausdrücklich erklärt. eqe ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. eqe ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung abgeschlossen hat. Er ist ferner verpflichtet, eqe diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine Ersatzansprüche gegen den Versicherer wegen Verlustes oder Beschädigung der Vorbehaltsware an eqe ab. eqe nimmt diese Abtretung hiermit an.
8.3 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde eqe unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, eqe die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den eqe entstandenen Ausfall.
8.4 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für eqe unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Der Kunde ist verpflichtet, die der Käufer Vorbehaltsware separat zu lagern und als im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Eigentum der eqe stehend kenntlich zu machen sowie die an eqe abgetretenen Forderungen in seinen Büchern als eqe zustehend zu bezeichnen.
8.5 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt eqe jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindungWeiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungenund zwar unabhängig davon, auch aus gleichzeitig ob die Vorbehaltsware ohne oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch Kunde wird die Vorbehaltsware nicht für Vorkasse- oder Bargeschäftean Abnehmer verkaufen, die Zug um Zug abgewickelt werdendie Abtretung gegen sie gerichteter Zahlungsforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der eqe, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. eqe verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann eqe verlangen, dass der Kunde eqe die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.6 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für eqe vorgenommen. Wird in Zusammenhang der Liefergegenstand mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetanderen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt eqe nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer eqe das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
8.7 Wird der Liefergegenstand mit anderen, eqe nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt eqe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtWeise, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareSache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetso gilt als vereinbart, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und Kunde eqe anteilig Miteigentum überträgt. Dies gilt sinngemäß auch in Fällen der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenVerbindung. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der Miteigentum für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichteneqe.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiteneqe verpflichtet sich, die dem Verkäufer zustehenihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, um mehr als 10 % der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuobliegt eqe.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das 10.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises voraller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung sowie bis zur Einlö- sung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
10.2. Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung unserer sämtlichenForde- rungen aus der Geschäfts- verbindungGeschäftsverbindung an uns abgetreten. Nimmt der Auftrag- geber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem Dritten, einschließlich insbesondere mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentver- hältnis auf, so gilt der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe unserer Forde- rungen als abgetreten.
10.3. Dies gilt auch dannDer Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur be- rechtigt und ermächtigt, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Forderung aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehenuns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareVorbehaltsware (z.B. Verpfän- dung, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Sicherungs-übereignung) ist der Käufer Auftraggeber nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestatteter auf unser Verlangen verpflichtet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekanntzugeben sowie die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsoffenzulegen. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben §354a HGB bleibt unberührt.
8.9 Soweit 10.4. Uns steht wegen unserer Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Materi- alien und der realisierte für Rechnung des Herstellers hergestellten Werkzeugen zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leis- tungen geltend gemacht werden, soweit sie mit den oben bezeichneten Gegen- ständen in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäfts- verbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
10.5. Übersteigt der Wert der Sicherheitenfür AAA Media Solutions GmbH & Co. KG bestell- ten Sicherheiten die Gesamtforderungen der AAA Media Solutions GmbH & Co. KG gegenüber dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung um 20%, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer so ist AAA Media Solutions GmbH & Co. KG auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach ▇▇▇▇ von AAA Media Solutions GmbH & Co. KG in dieser Höhe verpflichtet. Ob der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wirdvom Auftraggeber gegebenen Sicherheiten die Gesamtforderungen der AAA Media Solutions GmbH & Co. KG um 20% übersteigt, entspricht dieser berechnet sich nach dem Bruttorechnungsbetrag zum Zeitpunkt der Geltend- machung des Verkäufers für die WareFreigabeanspruchs durch den Auftraggeber realisierbaren Wert der Forderungen.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an 1. Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Ware Wacker GmbH aus der Geschäftsverbindung zum Vertragspartner, die der Wacker GmbH gegen den Vertragspartner jetzt oder künftig zustehen, werden der Wacker GmbH folgende Sicherheiten gewährt:
2. Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank
3. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Wacker GmbH aus der Geschäftsverbindung zum Vertragspartner Eigentum der Wacker GmbH. Erlischt das (Mit-) Eigentum der Wacker GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kaufpreises vorVertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf die Wacker GmbH übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der der Wacker GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet und sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an die die Abtretung annehmende Wacker GmbH sicherungshalber ab. Der Vertragspartner bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht seitens der Wacker GmbH widerrufen wird. Die Ermächtigung kann dann widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder nicht mehr nachkommt. Bei Wareneinem Widerruf der Einzugsermächtigung ist die Wacker GmbH zudem berechtigt, die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Vertragspartner hat die zur Anzeige der Käufer Abtretung und zur Einziehung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
5. Eine Veräußerung im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus wenn der Geschäfts- verbindungVertragspartner die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig sicherungsübereignet und/oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne zum Gegenstand von Factoring und/oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetSale-Lease-Back-Verfahren macht.
8.2 Wird 6. Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag der Wacker GmbH und für die Wacker GmbH als Herstellerin im Sinne der §§ 950 ff. BGB. Eine Verpflichtung erwächst der Wacker GmbH daraus nicht. In diesem Fall steht der Wacker GmbH an durch Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware vom Käufer zu einer entstandenen Sachen (Mit-)Eigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäuferszu. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt Ebenso steht der Verkäufer Wacker GmbH anteiliges Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mit verarbeitet werden. Veräußert der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird Vertragspartner die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertvon ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor an die Wacker GmbH ab, die diese Abtretung annimmt.
7. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Einbau, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware ist entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen tritt der Rechnungsbetrag des VerkäufersVertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die diese Abtretung annehmende Wacker GmbH ab. Der Vertragspartner wird widerruflich ermächtigt, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware an die Wacker GmbH abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im Miteigentum des Verkäuferseigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von der Wacker GmbH widerrufen werden, so erstreckt sich wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Abtretung Vorbehaltsware wird der Forderungen Vertragspartner auf das Eigentum der Wacker GmbH hinweisen und die Wacker GmbH unverzüglich benachrichtigen. Durch den Betrag, Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtVertragspartner.
8.4 Wird 8. Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk hat der Vertragspartner die Wacker GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Vertragspartner aus der Beschädigung oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebautBeeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche ebenfalls bereits jetzt sicherungshalber an die die Abtretung annehmende Wacker GmbH ab.
9. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Wacker GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Käufer schon jetzt die Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes Dritte zu verlangen. Der Vertragspartner ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothekhat die Wacker GmbH das Recht zum Betreten der Räume des Vertragspartners. In der Zurücknahme, mit Rang vor dem Rest ab; sowie in der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau Pfändung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit durch die Wacker GmbH liegt ebenso wenig wie in der Maßgabe berechtigt und ermächtigtOffenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag es sei denn, sie erklärt ausdrücklich, dass die Forderungen im Sinne von Ziffdiese Handlungen als Rücktritt zu verstehen seien. 8.3 bzwSie gilt auch nicht als konkludente Rücktrittserklärung seitens der Wacker GmbH.
10. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheitenaller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer der Wacker GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 20% übersteigt, wird die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Wacker GmbH nach ihrer ▇▇▇▇ auf Verlangen Wunsch des Käufers Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenfreigeben.
11. Der Vertragspartner ist auf Verlangen der Wacker GmbH verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Urkunden zur Verfügung zu stellen.
12. Die Auswahl Wacker GmbH ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware sowie andere Werte des Vertragspartners, welche der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zutatsächlichen Einwirkung durch die Wacker GmbH unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme freihändig zu verwerten.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 10.1 Der Liefergegenstand bleibt so- lange im Eigentum des Verkäu- fers, bis dieser den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. Der Verkäufer behält ist be- rechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvor- behaltsregister am jeweiligen Wohnsitz bzw. Sitz des Käufers einzutragen. Der Käufer ver- pflichtet sich, auf Verlangen des Verkäufers umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvor- behaltes in allen für die Eintra- gung wesentlichen Punkten zu geben (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Ver- ordnung betreffend die Eintra- gung der Eigentumsvorbehalte des Bundesgerichts).
10.2 Der Verkäufer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schä- den zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst den Abschluss einer entsprechenden Versiche- rung nachgewiesen hat. Der Käu- fer verpflichtet sich das Eigentum an der Ware bis zur voll- ständigen Bezahlung, für die Aufbewahrung und den Unterhalt der Liefergegenstände alle nötige Sorgfalt aufzubringen.
10.3 Der Käufer darf den Liefergegen- stand vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorBe- zahlung weder veräussern, ver- pfänden oder zur Sicherung über- eignen. Bei Waren, die Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen zur unverzüglichen Be- nachrichtigung des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfteverpflichtet.
10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung insbesondere bei Eintritt des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetZahlungsverzuges, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung des Liefergegenstandes berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird ver- pflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Vorbehaltsware Pfändung des Liefergegen- standes durch den Verkäufer gel- ten nicht zwingend als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Er- öffnung eines Konkurs-, Insol- venz- oder ähnlichen Verfahrens über den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für berechtigt den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; vom Vertrag zurück- zutreten und die neue Sache wird Eigentum sofortige Rück- gabe des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Liefergegenstandes zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenverlangen.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 9.1 Jeder von ZELLMED gelieferter Kaufgegenstand bleibt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen Eigentum von ZELLMED (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
9.1.1 Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warendem Kaufgegenstand auf den Käufer übergeht, die wird der Käufer jeden von ZELLMED gelieferten Kaufgegenstand als Treuhänder und Verwahrer vorhalten und den Kaufgegenstand als im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von ihm beziehtZELLMED stehend gekennzeichnet und getrennt von eigenen Gegenständen und Gegenständen Dritter sachgemäß lagern, behält schützen und versichern (wobei die Versicherungssumme den an ZELLMED zu zahlenden Kaufpreis des Kaufgegenstandes nicht unterschreiten darf).
9.1.2 Um eine bessere Zuordenbarkeit des Kaufgegenstandes zu gewährleisten, verpflichtet sich der Verkäufer Käufer, keinerlei an dem Verkaufsgegenstand befindliche Erkennungszeichen, einschließlich Warenzeichen, zu entfernen oder deren Entfernung zu gestatten.
9.1.3 Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen an dem Kaufgegenstand auf den Käufer aus übergeht, ist ZELLMED im Falle einer Pflichtverletzung seitens des Käufers, insbesondere seiner Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung, berechtigt, jederzeit die Rücklieferung des Kaufgegenstandes zu verlangen. Sollte der Geschäfts- verbindungKäufer einer Aufforderung zur Rücklieferung nicht nachkommen, einschließlich ist ZELLMED berechtigt, den Betrieb des Käufers oder denjenigen eines Dritten, in dem der künftig entstehenden ForderungenKaufgegenstand gelagert sind, zu betreten und den Kaufgegenstand zurückzuholen.
9.1.4 Im Falle einer Pfändung beim Käufer ist ZELLMED sofort und unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung, dass es sich bei der gepfändeten Gegenständen um den von ZELLMED gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand handelt, zu unterrichten.
9.2 Eine wie auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises immer geartete Verfügung über den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand durch den Käufer ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ZELLMED zulässig. ZELLMED ist verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, sofern keine berechtigten Interessen von ZELLMED entgegenstehen.
9.2.1 Dem Käufer ist es nicht gestattet, Dritten Rechte am Kaufgegenstand einzuräumen, die im Widerspruch zum Eigentumsvorbehalt stehen. Insbesondere darf der Kaufgegenstand nicht an Dritte übereignet werden.
9.2.2 Im Falle des Verkaufs tritt der gezahlte Kaufpreis an die Stelle des Kaufgegenstandes. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an ZELLMED ab. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen einzuziehen, sofern er seinen eigenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ZELLMED nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine wechselmäßige Haftung Abtretung an Dritte, insbesondere ein Kreditinstitut, unzulässig. ZELLMED ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Verkäufers begründetKäufers herauszuverlangen und zu prüfen sowie dessen Abnehmer über die Abtretung zu informieren.
9.2.3 Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in einen Kontokorrent aufgenommen worden, so erlischt tritt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung Käufer hiermit bereits seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Abnehmern an ZELLMED ab.
9.3 Jegliche Verarbeitung oder Umbildung des Wechsels Kaufgegenstandes durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug vor Eigentumsübergang wird stets für ZELLMED vorgenommen (ohne, dass insoweit Ansprüche des Käufers ist gegenüber ZELLMED entstehen). Wird der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Kaufgegenstand mit anderen, ZELLMED nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer ZELLMED das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Fakturaendbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vorbehaltsware zu Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand.
9.4 Wird der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware Kaufgegenstand mit anderen, ZELLMED nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtgehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so wird erwirbt ZELLMED das Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes (Fakturaendbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vorbehaltsware zu Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der anderen Ware zur Zeit Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verbindung, Vermischung oder VermengungKäufer ZELLMED anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne für ZELLMED.
9.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt Absätze den Betrag der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, absehbare Dauer um mehr als 10 % (in Worten: zehn Prozent), so ist der Käufer berechtigt, von ZELLMED die Freigabe von Sicherheiten zu sichernden Forderungen übersteigenverlangen, verpflichtet sich als eine Überschreitung der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu10 % (in Worten: zehn Prozent) vorliegt.
8.10 Soweit 9.6 Die Geltendmachung der Rechte von ZELLMED aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Der Wert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von ZELLMED gegenüber dem Käufer angerechnet. Keine der in dieser Ziffer 9 genannten Bestimmungen soll eine Abänderung der Regelungen zum Gefahrübergang in Bezug auf die Beschädigung oder den Wert Verlust des Kaufgegenstandes gemäß Ziffer 3 bewirken.
9.7 ZELLMED ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vorbehaltsware abgestellt unter Eigentumsvorbehalt von ZELLMED stehende Kaufgegenstand unter Verstoß gegen diese Ziffer 9 veräußert oder belastet wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vertragsgemäßen Erfüllung der Kaufpreiszahlungspflicht und Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Bei Waren, Die Verarbeitung oder Umbildung der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Ware (Vorbehaltsware) erfolgt stets für die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer Ringagentur. Wir gelten damit als Hersteller und erwerben das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen an den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Zwischen- und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des VerkäufersEnderzeugnissen. Bei Verarbeitung zusammen oder Umbildung mit anderen nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Ringagentur gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu zum Wert der anderen Ware fremden Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung und dem Verarbeitungswertentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware selbst. Wird die Vorbehaltsware untrennbar mit anderen nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtder Ringagentur gehörenden Gegenständen vermischt, so wird erwerben wir Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungenneuen Sache in dem vorgenannten Wertverhältnis zum Zeitpunkt der Vermischung. Erwirbt Erfolgt die Vermischung in der Käufer durch VerbindungWeise, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumdass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Ringagentur anteiliges Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungüberträgt. Der Käufer hat in diesen Fällen Vertragspartner verwahrt das entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für die Ringagentur. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die durch Verarbeitung oder Vermischung entstandenen Sachen im Eigentum oder Miteigentum ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Ansprüche in Höhe des Verkäufers stehende SacheRechnungsbetrages einschließlich MwSt, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die ihm aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe gegen den Erwerber oder Dritte erwachsen, an uns zur Sicherheit ab, ferner seine Ansprüche gegen Dritte aus Verlust, Beschädigung oder Untergang dieser Waren. Die Abtretung wir hiermit angenommen. Die Ringagentur ist verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Wertes Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. realisierbare Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigenum mehr als 10% übersteigt, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuder Ringagentur obliegt.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 4.1 Die Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorsämtlicher Forderungen von ▇. ▇▇▇▇▇ aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von ▇. ▇▇▇▇▇.
4.2 Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der ▇. ▇▇▇▇▇ zustehenden Saldoforderung.
4.3 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von ▇. ▇▇▇▇▇ gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an ▇. ▇▇▇▇▇ ab; ▇. ▇▇▇▇▇ nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der Käufer dem zwischen ▇. ▇▇▇▇▇ und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an ▇. ▇▇▇▇▇ abgetretenen Forderungen treuhänderisch für ▇. ▇▇▇▇▇ im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)eigenen Namen einzuziehen. Dies gilt auch dann▇. ▇▇▇▇▇ kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung gegenüber ▇. ▇▇▇▇▇ in Verzug ist; im Fall des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istWiderrufs ist ▇. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte▇▇▇▇▇ berechtigt, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit Forderung selbst einzuziehen.
4.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsprodukte durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenBesteller erfolgt stets für ▇. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird ▇▇▇▇▇. Werden die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäuferserwirbt ▇. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer ▇▇▇▇▇ das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsprodukte zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
4.5 Werden die Vorbehaltsprodukte mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB anderen Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so wird erwirbt ▇. ▇▇▇▇▇ das Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsprodukte zu der den anderen Ware zur Zeit Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, Vermischung oder Vermengungdass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller ▇. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder ▇▇▇▇▇ anteilmäßig Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu Besteller für ▇. ▇▇▇▇▇ verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein 4.6 Der Besteller wird ▇. ▇▇▇▇▇ jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlussesüber Ansprüche, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anhiernach an ▇. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers▇▇▇▇▇ abgetreten worden sind, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers Vorbehaltsprodukte hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen Besteller ▇. ▇▇▇▇▇ sofort und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichtenDritten auf den Eigentumsvorbehalt von ▇. ▇▇▇▇▇ hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
8.8 Mit Zahlungseinstellung 4.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtEigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
8.9 Soweit 4.8 Kommt der realisierte Wert Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der SicherheitenZahlung gegenüber ▇. ▇▇▇▇▇ in Verzug und tritt ▇. ▇▇▇▇▇ vom Vertrag zurück, so kann ▇. ▇▇▇▇▇ unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller ▇. ▇▇▇▇▇ oder den Beauftragten von ▇. ▇▇▇▇▇ sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
4.9 ▇. ▇▇▇▇▇ verpflichtet sich, die dem Verkäufer zustehenihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die gesamten zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuübersteigt.
8.10 Soweit auf 4.10 Auf Verlangen von ▇. ▇▇▇▇▇ ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts angemessen zu versichern, insbesondere gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden. Der Besteller ist verpflichtet, den Wert entsprechenden Versicherungsnachweis gegenüber ▇. ▇▇▇▇▇ zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an ▇. ▇▇▇▇▇ abzutreten.
4.11 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Vorbehaltsware abgestellt wirdBesteller alles tun, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers um ▇. ▇▇▇▇▇ unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die WareWirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 11.1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, insbesondere Bezahlung des Kaufpreises vorsamt Nebenkosten und Zinsen, Gebühren, Spesen, etc Eigentum von ALPENMÖBEL.
11.2. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden ForderungenFür ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgenwenn diese abschnittweise bestellt, beglichen sind (Saldovorbehalt)ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Dies gilt auch Hierbei erlischt der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn einzelne oder sämtliche alle Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istaus einem derartigen einheitlichen Auftrag beglichen sind.
11.3. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur dann weiterveräußern, wenn diese als Handelsware gewidmet ist oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werdender Eigentumsvorbehalt durch Zahlung erloschen ist oder ALPENMÖBEL ausdrücklich zustimmt. Wird die Ware weiterverkauft, tritt der Kunde die Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an ALPENMÖBEL ab. Der Kunde ist verpflichtet die Abtretung durch Setzung der Buchvermerke in seinen Büchern ke ntlich zu machen und auf Verlangen von ALPENMÖBEL die Namen der Kaufpreisschuldner bekanntzugeben sowie die zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen. Die Abtretung wird von ALPENMÖBEL angenommen. Etwaige Gebühren bzw. Steuern im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetAbtretung trägt der Kunde und wird ALPENMÖBEL diesbezüglich schad- und klaglos halten. ALPENMÖBEL ist jederzeit berechtigt, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt die Abtretung offen zu legen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetdie abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
8.2 Wird 11.4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware vom Käufer stets gegen die üblichen Risiken wie etwa Elementarereignisse in ausreichendem Umfang versichert zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitethalten und dies ALPENMÖBEL auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an ALPENMÖBEL ab. Der Kunde ist weiters verpflichtet die Ware den Anweisungen von ALPENMÖBEL und dem Stand der Technik entsprechend zu lagern. Der Kunde ist verpflichtet, so erfolgt die Verarbeitung für den VerkäuferWare während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
11.5. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum von ALPENMÖBEL (Pfändungen bzw. pfandweise Beschreibung, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; sonstige gerichtliche und/oder behördliche Verfügungen) sind ALPENMÖBEL unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat ALPENMÖBEL bei der Verfolgung der Rechte von ALPENMÖBEL aus dem vorbehalten n Eigentum zu Unterstützen und die neue Sache wird Eigentum damit verbundenen Kosten zu tragen, soweit er die Gefährdung des VerkäufersVorbehaltseigentumes von ALPENMÖBEL verursacht hat.
11.6. Bei Verarbeitung zusammen Im Falle von Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer anderen Sachen steht ALPENMÖBEL das Miteigentum an der neuen Sache nach dem zu und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu zum Wert der anderen Ware zur Zeit Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerbindung bzw. Vermischung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947so geschaffene neue Sache weiterveräußert, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird tritt der Verkäufer Miteigentümer entsprechend Kunde den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt aliquoten Kaufpreis aus der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware Weiterveräußerung im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenoben angeführten Regelung an ALPENMÖBEL ab.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der RÖSLE GmbH & Co. KG und dem Kunden vor. Bei WarenIm Falle von Wechselzahlungen des Kunden sind dazu weitere gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
7.2. Der Kunde ist berechtigt, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die solange er seinen Verpflichtungen aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Geschäftsverbindung mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Abtretung anWare weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersBei Zahlungseinstellung, der jedoch außer Ansatz bleibtNichteinlösung von Scheck oder Wechsel, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 7.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
7.5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der realisierte Wert Dritte nicht in der SicherheitenLage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
7.6. Wir verpflichten uns, die dem Verkäufer zustehenuns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, um mehr als 10 % der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuobliegt uns.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von WM Küchen. Vor Eigentumsübergang ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung durch WM Küchen nicht zulässig. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Kunden pfleglich zu behandeln. Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind WM Küchen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändung unter Beifügung des Kaufpreises vorPfändungsprotokolls. Bei Waren, die Die Verarbeitung oder Umbildung der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen Kaufsache durch den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht Kunden wird stets für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werdenWM Küchen vorgenommen. Wird in Zusammenhang die Kaufsache mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetanderen, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache WM Küchen gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer WM Küchen das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung und dem Verarbeitungswertentstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtWM Küchen gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so wird erwerben wir das Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtWeise, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareSache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetso gilt als vereinbart, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenKunde WM Küchen anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenMiteigentum für WM Küchen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 7.1 Sämtliche Gegenstände bleiben auch nach Lieferung bis zum Ausgleich sämtlicher dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.
7.2 Der Verkäufer behält sich das Auftraggeber ist bis zur vollständigen Leistung gem. 7.1. ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Wird der gelieferte Gegenstand bei dem Auftraggeber gepfändet, ist der Auftragnehmer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden ("Verarbeitung"). Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer; wenn der Wert des dem Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Auftragnehmer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenNeuware erwirbt, die sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Käufer Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtVerhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Auftragnehmer nicht gehörender Ware. Soweit der Auftragnehmer nach diesem § 7.1. (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, behält sich verwahrt der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen Auftraggeber sie für den Käufer Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
7.3 Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit der Bezahlung des Kaufpreises durch allen Nebenrechten sicherungshalber an den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den VerkäuferAuftragnehmer ab, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäuferses noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertDie Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den BetragBetrages, der dem Anteilswert vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Verkäufers an Liefergegenstandes entspricht. Der dem Miteigentum entsprichtAuftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen 7.4 Bis auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Widerruf ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs Auftraggeber zur Einziehung der gemäß Ziffdiesem § _7.1. 8.3 bis 8.5 (Eigentumsvorbehalt) an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundenbefugt. Der Verkäufer Auftraggeber wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.
7.5 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu unterrichtenauszuhändigen.
8.8 Mit Zahlungseinstellung 7.6 Während des Käufers und/Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Antrag auf Eröffnung Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungGegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, zur Verwendung oder Einbau dass erst mit dieser Zahlung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtAbnehmer Eigentum erwirbt.
8.9 7.7 Soweit der realisierte realisierbare Wert der Sicherheitenaller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigenübersteigt, verpflichtet sich wird der Verkäufer Auftragnehmer auf Verlangen Wunsch des Käufers Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenfreigeben. Die Auswahl Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der freizugebenden Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht dem Verkäufer die ▇▇▇▇ bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
8.10 Soweit auf den Wert 7.8 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Vorbehaltsware abgestellt wirdAuftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag die Herausgabe des Verkäufers für die WareLiefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Die von der MK-Fleisch GmbH gelierten Waren bleiben so lange Eigentum an der Ware MK- Fleisch GmbH, bis zur vollständigen Bezahlung der Käufer alle folgenden, aus den mit der MK-Fleisch GmbH geschlossenen (Kauf-) Verträgen hervorgehenden Pflichten erfüllt hat: - Die Erbringung der Gegenleistung/en für die gelieferte/n oder zu liefernde/n Ware/n selbst, insbesondere die vollständige Zahlung des Kaufpreises vor. Bei vereinbarten Preises; - Die Erbringung der Gegenleistung/en für die auf der Grundlage des Kaufvertrags/der Kaufverträge von der MK-Fleisch GmbH erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen; - Die Erfüllung etwaiger Forderungen wegen der Nichterfüllung dieses Vertrags/dieser Verträge seitens des Käufers.
8.2 Von der MK-Fleisch GmbH gelieferten Waren, die der Käufer gemäß Artikel 8.1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen lediglich im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden. Wird in Zusammenhang mit Im Falle der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug Insolvenz oder eines gerichtlichen Zahlungsaufschubs seitens des Käufers ist auch der Verkäufer zur Rücknahme Weiterkauf im Rahmen der Ware nach Mahnung berechtigt und normalen Geschäftstätigkeit nicht zulässig. Im Übrigen ist es dem Käufer untersagt, die Waren zu verpfänden oder daran irgendein anderes Recht zu bestellen zu lassen.
8.3 Falls der Käufer zur Herausgabe seine Pflichten nicht erfüllt oder die begründete Befürchtung besteht, dass er seine Pflichten nicht erfüllen wird, hat die MK-Fleisch GmbH das Recht, die gelieferten Waren, die unter den in Artikel 8.1 erwähnten Eigentumsvorbehalt fallen, beim Käufer oder bei Dritten, die für den Käufer über die Ware verfügen, abzuholen oder abholen zu lassen. Unter Androhung einer sofort fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Betrags, den der Käufer der MK-Fleisch GmbH zu zahlen hat, und unbeschadet des Anspruchs der MK-Fleisch GmbH auf vollständigen Schadenersatz ist der Käufer verpflichtet, daran vollumfänglich mitzuwirken.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. 8.4 Der Käufer hat in diesen Fällen die im unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich MK- Fleisch GmbH zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten kennzeichnen und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 sie ordnungsgemäß und 3 gelten entsprechendsorgfältig sowie klar getrennt von anderen Waren zu lagern.
8.5 Der Käufer ist zur WeiterveräußerungFalls Dritte irgendein Recht an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bestellen oder geltend machen wollen oder falls irgendein anderes Ereignis eintritt oder einzutreten droht, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtdas die gelieferten Waren beschädigen könnte, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetverpflichtet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoringdie MK-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenFleisch GmbH so schnell, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungenwie billigerweise erwartet werden kann, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen darüber zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung 8.6 Falls ein Dritter die Zahlung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Betrags veranlasst, den der Käufer der MK-Fleisch GmbH zu zahlen hat, behält sich die MK-Fleisch GmbH das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungEigentum so lange vor, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder bis die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtZahlung unwiderruflich ist.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten8.7 Solange das Eigentum an den gelieferten Waren noch nicht auf den Käufer übergangen ist, ist es ihm untersagt, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die gelieferten Waren zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuverpfänden oder anderweitig zu belasten oder zur Nutzung zu überlassen.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung den Vertragsgegenstän- den geht erst nach vollständiger Bezah- lung des Kaufpreises vorund aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden For- derungen auf den Vertragspartner über. Bei WarenDer Vertragspartner ist vor Übergang des Eigentums nicht berechtigt, das ihm zu- stehende Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an Dritte zu übertragen und/oder Dritten den Besitz an den Ver- tragsgegenständen zu überlassen. Macht Esch & Pickel vom Eigentumsvor- behalt Gebrauch, erfolgt dies durch Rück- tritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtVertragsgegenstände an ▇▇▇▇ & Pickel zurückzugeben, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werdengegen Erstattung etwa geleisteter Zahlungen, aber abzüglich einer ange- messenen Vergütung für die vom Ver- tragspartner gezogenen Gebrauchsvortei- le. Wird in Zusammenhang Verarbeitet der Vertragspartner die Vor- behaltsware, bildet er sie um oder verbin- det er sie mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetanderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung Verarbeitung, Umbildung und Verbindung für den VerkäuferEsch & Pickel. Esch & Pickel wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, ohne Umbildung oder Verbindung hergestellten Sachen. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht mög- lich sein, so sind sich Esch & Pickel und der Vertragspartner darüber einig, dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt Esch & Pickel in jedem Zeitpunkt der Verkäufer Miteigentum an Verarbeitung, Umbildung oder Verbin- dung Eigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenwird.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Liefergegenstand bzw. die Liefergegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorErfüllung sämtlicher der Schirm Modellbau GmbH & Co. KG gegen den Besteller aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche in ihrem Eigentum. Bei WarenDer Besteller ist berechtigt, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so langer er nicht in Zahlungsrückstand ist, zu veräußern. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtberechtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehenForderung aus der Weiterveräußerung gemäß der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Schirm Modellbau GmbH & Co. KG übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Vorbehaltsware ist der Käufer Besteller nicht berechtigt. Eine Der Besteller tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber bereits mit Vertragsschluss nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, spätestens mit Ablieferung oder Abnahme an die Schirm Modellbau GmbH & Co. KG ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der eventuellen Weiterveräußerung bis zum jederzeit möglichen Widerruf durch die Schirm Modellbau GmbH & Co. KG einzuziehen. Dies gilt insbesondere Vorliegen eines wichtigen Grundes: beispielsweise bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen. Zur Abtretung im Wege des echten Factorings einer Forderung an einen Dritten ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetBesteller auf keinen Fall berechtigt. Die Schirm Modellbau GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung hiermit an. Die Schirm Modellbau GmbH & Co. KG kann verlangen, dass der Besteller verpflichtet wird, seinen Abnehmer nicht selbst zu unterrichten, dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird Abnehmer die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs Abtretung an die Schirm GmbH & Co. KG unverzüglich bekannt zu geben, die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundennotwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Der Verkäufer wird von Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenBesteller der Schirm Modellbau GmbH & Co. KG die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Sollte der Liefergegenstand oder sollten die Liefergegenstände mit anderen, der Schirm GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt werden, erwirbt die Schirm Modellbau GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache oder den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, ist hiermit vereinbart, dass der Besteller anteilsmäßig Miteigentum an die Schirm Modellbau GmbH & Co. KG überträgt. Gegebenenfalls verwahrt der Besteller das dadurch entstandene Allein- oder Miteigentum für die Schirm Modellbau GmbH & Co. KG. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die Schirm GmbH & Co. KG berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seinen ZahlungsverpflichtungenSchirm GmbH & Co. KG Umstände bekannt werden, auch gegenüber Drittendie geeignet sind, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintdie Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Auf Verlangen des Verkäufers hat Der Besteller ist verpflichtet, auf das Eigentum der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Schirm Modellbau GmbH & Co. KG bei Zugriffen Dritter in auf die Vorbehaltsware hinzuweisen und unverzüglich Nachricht zu erstatten. Verstößt der Besteller hiergegen und ist der Dritte nicht in der Lage, der Schirm Modellbau GmbH & Co. KG die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Schirm Modellbau GmbH & Co. KG nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder in der Pfändung des Liefergegenstandes durch die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungSchirm Modellbau GmbH & Co. KG liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheitenes sei denn, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenSchirm Modellbau GmbH & Co. KG hätte dies ausdrücklich erklärt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuSchirm Modellbau GmbH & Co. KG ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer a. HolzBauWerk ▇▇▇▇▇▇▇▇ behält sich bis zur Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an beweglichen Sachen vor.
b. Der Verbraucher ist verpflichtet, der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenHolzBauWerk ▇▇▇▇▇▇▇▇ Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
c. Der Verbraucher ist nicht berechtigt, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtunter Eigentumsvorbehalt übergebenen Sachen zu verschenken, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig verpfänden oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetSicherheit zu übereignen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum d. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertVerbrauchers eingebaut, so tritt der Käufer dieser schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt die aus der Weiterveräußerung entste- henden einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an HolzBauWerk Schröder ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer e. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil wesentliche Bestandteile in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer Verbraucher schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothekan HolzBauWerk ▇▇▇▇▇▇▇▇ ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit Rang vor dem Rest ab; anderen Gegenständen durch den Verbraucher steht HolzBauWerk ▇▇▇▇▇▇▇▇ das Miteigentum an der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur neuen Sache zu im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit Verhältnis des Rechnungswertes der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Vorbehaltsgegenstände zum Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligübrigen Gegenstände.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 9.1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer und Tilgung aller aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum von BISSINGER.
9.2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus den Geschäftsbedingungen fristgerecht nachkommt.
9.3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein 9.4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BISSINGER eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlussesanderweitige, die Sicherung von BISSINGER beeinträchtigende Überlassung des Vertragsgegenstandes sowie seine Veränderung zuläs- sig. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
9.5. Der Kunde tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes bzw. Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware Vorbehaltssache mit allen Nebenrechten gegen den Dritt- schuldner bis zur Höhe des Rechnungsbetrags mit der Befugnis der Einziehung der Forderung und Rang vor dem Rest schon jetzt sicherheitshalber an BISSINGER ab; der Verkäufer . ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nimmt die Abtretung schon jetzt an. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe der Vorbehaltsware Forderung von BISSINGER um mehr als 20 %‚ wird BISSINGER insoweit die Sicherung nach eigener ▇▇▇▇ auf Verlangen des Kunden freigeben. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an BISSINGER abgetretenen Forderungen einzuziehen; dies geschieht nur treuhänderisch und auf Rechnung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇. Die eingezogenen Erlöse stehen daher BISSINGER zu und sind an BISSINGER abzuliefern. Auf Verlangen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersKunde verpflichtet, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die zur Geltendmachung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die Rechte von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anerforderlichen Auskünfte zu geben. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware Die Einzugsermächtigung kann nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenwiderrufen werden, wenn der Käufer Vorbehaltskäufer seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen gegenüber BISSINGER nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auch kann nur unter dieser Voraussetzung BISSINGER vom Kunden verlangen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigendem Dritten offen zulegen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in 9.6. Der Kunde hat BISSINGER den Zugriff und jede Beeinträchtigung der Rechte von BISSINGER durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder in die an BISSINGER abgetretenen Forderungen hat unverzüglich mitzuteilen und BISSINGER in jeder Weise bei der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen Intervention zu unterrichtenunterstützen.
8.8 Mit Zahlungseinstellung 9.7. Die Kosten der Maßnahmen zur Erhaltung oder Sicherstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau Eigentums von BISSINGER trägt der Kunde.
9.8. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtdurch ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 (1) Die Ware bleibt im Eigentum von Encory, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Encory beglichen hat.
(2) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenKäufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern.
(3) The Buyer hereby assigns to Encory all claims arising from the resale of the goods delivered under retention of title. Such claims shall also include claims against the bank which, within the scope of such sale, shall have issued or confirmed a letter of credit for the benefit of the Buyer (= reseller). Encory hereby accept such assignment.
(3) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Käufer Vorbehaltsware an Encory ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers ist (= (4) Where Encory’s claims shall be undoubtedly be secured through the assignment and retention of title by more than 125 %, any surplus of receivables and/or Goods delivered under retention of title shall, upon demand of the Buyer,
(4) Soweit die Forderungen von Encory insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Eigentumsvorbehalte zu mehr als 125 % zweifelsfrei besichert sind, wird der Verkäufer zur Rücknahme Überschuss der Ware Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetAuswahl von Encory freigegeben.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 (5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von ZiffAußenstände aus Weiterveräußerungen der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware einzuziehen. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten Encory kann diese Einziehungsermächtigung des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenwiderrufen, wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Pflichten Encory gegenüber, insbesondere mit seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, auch gegenüber Drittendie seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von Encory widerrufen, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer auf Verlangen von Encory unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und Encory die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigengeben.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (6) Bei Zugriffen Dritter in auf Vorbehaltsware von Encory oder die Vorbehaltsware oder in die Encory abgetretenen Forderungen hat Außenstände ist der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag verpflichtet, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen Eigentum bzw. das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die von Encory hinzuweisen und Encory unverzüglich zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenbenachrichtigen. Die Auswahl Kosten einer etwaigen Intervention trägt der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuKäufer.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 10.1 Perlen Deutschland behält sich das Eigentum an der Ware von ihr gelieferten Wa- re (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorErfüllung aller Forderungen, die Perlen Deutschland gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen vor und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Bei WarenSo- fern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere im Falle seines Zahlungsverzuges – hat Perlen Deutschland das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Dem steht gleich, wenn Perlen Deutschland nach verfristeter Zah- lungsaufforderung die Vorbehaltsware zurücknimmt oder pfändet. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Perlen Deutschland darf die zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten. Der Er- lös der Verwertung wird zunächst auf die Verwertungskosten und dann mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer Kunde schuldet.
10.2 Der Kunde muss die Vorbehaltsware zum Neuwert versichern.
10.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden, verarbeiten und im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtordent- lichen Geschäftsgang weiter veräußern, behält solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshal- ber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen und zwar ein- schließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange ab. Perlen Deutschland nimmt diese Abtretung an. Der Kunde darf diese an Perlen Deutschland ab- getretenen Forderungen im eigenen Namen für Perlen Deutschland einzie- hen, solange Perlen Deutschland diese Ermächtigung nicht widerruft. So- fern sich der Verkäufer das Eigentum vorKunde vertragswidrig verhält – insbesondere in Verzug gekom- men ist – ist Perlen Deutschland berechtigt, bis seine sämtlichen die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen und vom Kunden verlangen, die Forderungen und die je- weiligen Schuldner bekannt zu geben, den jeweiligen Schuldnern die Abtre- tung mitzuteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, sowie alle Angaben zu machen, die Perlen Deutschland zur Geltendmachung der Forderungen be- nötigt. Der Kunde darf diese Forderungen nicht abtreten, um sie im Wege des Factoring einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung solange unmittelbar an die Perlen Deutschland zu bewirken, als noch Forderungen der Perlen Deutschland gegen den Käufer aus Kunden bestehen.
10.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsware durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenKunden erfolgt immer für Perlen Deutschland. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache mit anderen Sachen verarbeitet, die Perlen Deutschland nicht gehören, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Perlen Deutschland Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947in der Weise verbunden oder vermischt, 948 BGB verbundendass die Sachen des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, vermischt sind sich Perlen Deutschland und der Kunde be- reits jetzt einig, dass der Kunde Perlen Deutschland anteilsmäßig Miteigen- tum an dieser Sache überträgt. Perlen Deutschland nimmt diese Übertra- gung an. Das so entstandene Allein- oder vermengt, so Miteigentum an der Sache wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu Kunde für Perlen Deutschland verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert10.5 Wenn der Kunde dies verlangt, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlussesist ▇▇▇▇▇▇ Deutschland verpflichtet, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt offenen Forderungen gegen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Perlen Deutschland darf dabei jedoch die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuSi- cherheiten auswählen.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der zur Verfügung gestellten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der durch den Käufer vor (im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (SaldovorbehaltFolgenden „Vorbehaltsware“). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, .
9.2 Wird die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch an den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetausgefolgt, so erlischt bleibt sie bis zur Bezahlung jeglicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer - unabhängig von landesspezifischen Abweichungen - im Eigentum des Verkäufers.
9.3 Die unter Eigentumsvorbehalt nicht stehenden Waren dürfen vor Einlösung vollständiger Bezahlung keinesfalls verändert bzw. verarbeitet werden, auch eine Vermietung dieser hat zu unterbleiben.
9.4 Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware entgegen den Bestimmungen in Punkt 9.3 dennoch verändert bzw. verarbeitet, bleibt der Verkäufer Alleineigentümer der Vorbehaltsware und kann vom Käufer Schadenersatz geltend machen.
9.5 Weiters darf die Vorbehaltswaren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
9.6 Jegliche Änderung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug Standortes der Vorbehaltsware muss dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
9.7 Der Verkäufer hat das Recht, die ihm eigentümlichen Vorbehaltswaren während der Geschäftszeiten des Käufers zu besichtigen.
9.8 Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, die Vertragsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum an dieser noch nicht auf ihn übergegangen ist. Im Speziellen hat er bei hochwertiger Ware dafür zu sorgen, dass diese ausreichend gegen zum Neuwert versichert ist und tritt die zukünftigen Erstattungsansprüche sicherheitshalber an den Verkäufer ab und dieser nimmt diese Abtretung an.
9.9 Die Weiterveräußerung ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer hiermit bis zur Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige berechtigte Ansprüche gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Käufer verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seine Bücher und auf seinen Fakturen anzubringen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an.
9.10 Nach der Abtretung ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen KundenForderung ermächtigt. Der Verkäufer wird von behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. und in Zahlungsverzug gerät.
9.11 Auf Verlangen des Verkäufers hat ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die Schuldner zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Rechte des Verkäufers gegenüber den Abnehmern erforderlich sind.
9.12 Falls der Verkäufer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist ermächtigtder Verkäufer berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenWare freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zum vereinbarten Entgelt. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn bleiben vorbehalten.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau 9.13 Die Rücknahme der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsvereinbarten Entgelt. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, sowie Rücktransportkosten und insbesondere entgangenen Gewinn bleiben unberührtvorbehalten.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst überge- bene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unse- rer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio- nen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde- rungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei an- gemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehalts- ware heraus zu verlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vor- behaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvor- behaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dür- fen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Pfändung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sonstiger Inanspruchnahme ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetuns unverzüglich zu verständigen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Eigentumsvorbehalt. Soweit den nachstehenden Bestimmungen nicht Regeln der öffentlichen Ordnung des Käuferlandes, insbe- sondere auf dem Gebiet des Insolvenzrechtes, entgegenstehen, gilt beim Fehlen gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen folgendes:
8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindungGeschäftsverbindung.
8.2 Der Käufer kann diese Waren vor der vollständigen Bezahlung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ge- schäftsführung in eigene Produktionsmaschinen zu vorübergehendem Zweck einbauen, einschließlich weiterverarbeiten oder weiterverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Einräumung von Sicherungs- eigentum sind dem Käufer nicht gestattet.
8.3 Die Verbindung der künftig entstehenden ForderungenWaren mit einem wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks, z.B. mit Produktionsma- schinen des Käufers darf der Käufer vor der vollständigen Bezahlung ausschließlich nur zu vorübergehen- dem Zweck erfolgen, so dass die Waren nur Scheinbestandteile des Grundstücks i.S.v. § 95 BGB werden, so dass der Eigentumsvorbehalt gem. der Regelungen dieses § 8 der AVB auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)nach Verbindung erhalten bleibt. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Der Verkäufer wird die Waren nach der vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Tel: +▇▇ (▇) ▇▇▇ ▇▇ ▇▇ ▇ Bank / account no. Fax +▇▇ (▇) ▇▇▇ ▇▇ ▇▇ ▇▇▇ gegen den Käufer aus der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- Geschäftsverbindung übereignen, so dass die Scheinbestandteilseigenschaft an- schließend aufgehoben werden kann.
8.4 Verarbeitung oder BargeschäfteUmbildung der Waren, die Zug um Zug abgewickelt werdenGegenstand des Eigentumsvorbehalts sind, erfolgt für den Verkäufer im Sinne von § 950 BGB, ohne dass hierdurch jedoch neue Pflichten für den Verkäufer entstehen. Wird in Zusammenhang Werden zusammen mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den solchen Waren auch andere Erzeugnisse, die nicht dem Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetgehören, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetverarbeitet oder untrennbar vermischt, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der den neuen Sache Sachen nach dem Verhältnis Maßgabe des Wertes der Vorbehaltsware zu Waren, auf welche sich der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungEigentumsvorbehalt erstreckt. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Käu- fer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sachean der umgestalteten Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Auf Verlangen ist der Käufer jederzeit verpflichtet, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt für die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk Verfolgung seiner Eigentums- oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechendMiteigentumsrechte maßgeblichen Auskünfte zu erteilen.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerungtritt alle Forderungen einschließlich der Sicherheiten und Nebenrechte, zur Verwendung die beim Weiterverkauf der weiterverarbeiteten oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtnicht weiterverarbeiteten, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf ganz oder teilweise dem Eigentumsvorbehalt unter- worfenen Waren entstehen, an den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswareab, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist und zwar zum Ausgleich für den durch den Weiterverkauf hinfällig werdenden Eigentumsvorbehalt und als Sicherheit für den Verkäufer bis zur Höhe des Wertes der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintEigentumsvorbehalt unterworfenen Ware. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner seinen Ab- nehmer von dieser Abtretung zu benachrichtigen.
8.6 Nimmt der abgetretenen Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit dessen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er bereits mit Abschluss des Kaufvertrages mit dem Verkäu- fer antizipiert den zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; seinen Gunsten anerkannten Saldo oder Schlusssaldo an den Verkäufer in der Verkäufer ist ermächtigtHöhe des Betrages ab, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigender dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe zu informieren, wenn er Forderungen aus der Weiter- veräußerung der von dem Verkäufer gelieferten Ware oder zu liefernden Ware an Dritte abzutreten beab- sichtigt oder bereits abgetreten hat. Dies gilt insbesondere für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen Fall, dass mit diesen Dritten Vereinba- rungen mit dem Inhalt eines echten oder unechten Factoring getroffen worden sind, durch die die unter Ziff. 8.1 bis 8.6. aufgeführten Sicherungsrechte des Verkäufers beeinträchtigt werden könnten. Im Falle eines unechten Factorings ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag, dessen Sicherungsrechte betroffen sind oder wären, zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu unterrichtenverlangen. Gleiches gilt im Fal- le eines echten Factorings, wenn der Käufer nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis verfügen kann.
8.8 Mit Zahlungseinstellung Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerunginsoweit freizu- geben, zur Verwendung oder Einbau als der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die um mehr als 20 % über- steigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht obliegt dem Verkäufer.
8.9 Der Käufer muss die Waren, an welchen das Eigentum vorbehalten wird, gegen Verlust und Beschädigung, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, versichern. Ansprüche des Käufers gegenüber den Versicherun- gen aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits mit Vertragsschluss antizipiert in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer zuabgetreten.
8.10 Soweit auf Der Käufer muss sofort den Wert Verkäufer von jeder Maßnahme seitens Dritter schriftlich unterrichten, die im Widerspruch zum Eigentumsvorbehalt stehen, z.B. Pfändung der Vorbehaltsware abgestellt wirdWare, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag die Gegenstand des Verkäufers für die Waregenannten Vorbehaltes sind.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 13.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorim Eigentum von hali. Der Kunde tritt hiermit an hali zur Sicherung sämtlicher Forderungen von hali aus dem Auftrag alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltswa- re, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, schon jetzt zur Sicherung und Befriedigung ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen hat der ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ die abgetretene Forderung sowie deren Schuld- ner bekanntzugeben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei WarenPfändung oder sonstiger Inanspruch- nahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von hali hinzuweisen und hali unverzüglich zu verständi- gen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Finanzamt gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte anzuzeigen sowie anfallende Rechtsgeschäftsgebühren zu tragen.
13.2 Werden die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers Lieferung in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istgestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.
13.3 hali ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteUnabhängig davon, ob hali von seinem Rücktrittsrecht ▇▇▇▇▇▇▇▇ macht, ist hali in diesem Fall be- rechtigt, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit Vorbehaltsware herauszuverlangen.
13.4 Die Be- und Verarbeitung der Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsware durch den Käufer Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von hali. Erfolgt eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetVerarbeitung der Vorbehaltsware, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an halian der neuen Sache nach dem das Miteigentum im Verhältnis des Wertes zum Wert der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswertvon hali gelieferten Ware. Wird Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, hali nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungwird. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenvon hali unentgeltlich.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindungGeschäftsverbindung, einschließlich einschlie ßlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen aufge- nommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt die aus der Weiterveräußerung entste- henden entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsw a- re mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware Vorbehaltswa- re ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehenentgegenste- hen. Steht die weiter- veräußerte weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten Nebenrech- ten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothekeines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3Absatz 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 9.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von ZiffAbs. 8.3 bzw. 8.4 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 9.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß ZiffAbs. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden3-5 abgetre- tenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, wenn solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintnachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 9.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 9.9 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt . Dies gilt nicht für die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtInsolvenzverwalters.
8.9 Soweit 9.10 Übersteigt der realisierte Wert der Sicherheiten, eingeräumten Sicherheiten die dem Verkäufer zustehen, Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen20 %, verpflichtet sich so ist der Verkäufer auf Verlangen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Käufers einen entsprechenden Teil Verkäufers aus der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit Vorbehalts- ware und die abgetretenen Forderungen auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die WareKäufer über.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen (einschließlich der künftig entstehenden ForderungenNebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden der Einlösung von Schecks und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetWechseln) unser Eigentum.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung und wird der Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetEigentümer, so erfolgt die Verarbeitung für übereignet der Käufer hiermit im vorhinein einen den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum Wert unseres Liefergegenstandes entsprechenden Miteigentumsanteil an der neuen durch Verbindung entstandenen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware an uns. Wir nehmen das Angebot zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungÜbereignung hiermit an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenDie Übergabe wird ersetzt durch unentgeltliche Verwahrung.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein Übertragungen unseres Eigentums oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt Miteigentums bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Soweit der Käufer schon jetztdas Eigentum auf Dritte überträgt, d.h. tritt er hiermit die daraus entstehenden Ansprüche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest voraus erfüllungshalber an uns ab; der Verkäufer nimmt . Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware Der Käufer ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum Falle der Genehmigung des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung Weiterverkaufs widerruflich zur Einziehung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtabgetretenen Forderung ermächtigt.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Der Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen hat Zugriffe Dritter auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechendunser Eigentum unverzüglich anzuzeigen sowie von sich aus geeignete rechtliche Schritte dagegen zu unternehmen.
8.5 Der Käufer ist zur WeiterveräußerungIm Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, zur Verwendung des Antrags auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einer Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Dritte oder zum Einbau des Übergangs des Geschäftsbetriebes des Käufers auf Dritte sind wir, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume des Käufers zu betreten. In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme sowie einer Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären den Rücktritt ausdrücklich schriftlich. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass sind wir zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten Verbindlichkeit des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligabzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die uns aus dem Verkäufer zustehen, Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 20 % übersteigt, werden wir die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Sicherheiten auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu- nach unserer ▇▇▇▇ - in entsprechender Höhe freigeben.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇. § 3.10 Mängelhaftung Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Abtretung dieser Ansprüche des Verkäufers stehende Sache, Bestellers ist ausgeschlossen. Ist die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Besteller dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte ▇▇▇▇ innerhalb von 30 Tagen an ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ auf Kosten von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Ware hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ behält sich vor, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen Schadensersatz geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Lieferung. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattetVertragszwecks gefährdet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird oder für die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird Verletzung von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenPflichten, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintdie ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenIn diesem Fall haftet ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der ▇▇▇ jedoch nur für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichtenvorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau ▇▇▇ haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenin den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wirdvorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die WareBeschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Die Ware bleibt Eigentum an der Ware von Zenk SystemPartner bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung aller, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen auch zukünftiger Forderungen gegen den Käufer aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang gesamten Geschäftsbeziehung mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetdem Auftraggeber.
8.2 Wird Der Auftraggeber ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware vom Käufer hat der Auftraggeber auf das Eigentum der Zenk SystemPartner hinzuweisen und Zenk SystemPartner unverzüglich zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetunterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, so erfolgt daß der Dritte die Rechte von Zenk SystemPartner berücksichtigt.
8.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Zenk SystemPartner gehörenden Waren erwirbt Zenk SystemPartner Miteigentum anteilig am Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den VerkäuferZenk SystemPartner als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des VerkäufersZenk SystemPartner zu verpflichten. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender An der verarbeitenden Ware erwirbt der Verkäufer entsteht Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware von Zenk SystemPartner im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtBestimmungen.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das GrundstückBei Zahlungsverzug, Schiffnoch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Zenk SystemPartner an den Auftraggeber, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe bei Vermögensverfall des Wertes Auftraggebers darf Zenk SystemPartner zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen die Geschäftsräume des Auftraggebers betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Der Auftraggeber gestattet hiermit dem Auftragnehmer und seinen weiteren sonstigen Bevollmächtigten ausdrücklich, im Falle der Ansichnahme der Vorbehaltsware die Grundstücke und Gebäude des Auftraggebers zum Zwecke der Einziehung der Vorbehaltsware zu betreten, auf Einräumung einer Sicherungshypothekdenen bzw. in denen sich die Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes befindet. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit, mit Rang vor alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die geboten sind, um bei Ausübung des Eigentumsvorbehaltes dem Rest ab; Auftragnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, sich wieder in den unmittelbaren Besitz der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechendVorbehaltsware zu bringen.
8.5 Der Käufer ist zur WeiterveräußerungDie Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch Zenk SystemPartner gelten nicht als Vertragsrücktritt, zur Verwendung oder zum Einbau sofern der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligAuftraggeber ▇▇▇▇▇▇▇▇ ist.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an Zenk SystemPartner ab. Zenk SystemPartner ist im Rahmen des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und –verpflichtet. Auf Verlangen des Verkäufers hat von Zenk SystemPartner wird der Käufer Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die benennen. Zenk SystemPartner darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenoffenlegen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat Zahlungsansprüche von Zenk SystemPartner um mehr als 20 %, gibt Zenk SystemPartner auf Verlangen des Auftraggebers den übersteigenden Teil der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichtenSicherheiten frei.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungBeide Parteien sind sich darüber einig, zur Verwendung oder Einbau daß im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug Rechtswirksamkeit der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtvorgenannten Klauseln (8.1 – 8.7) ein einfacher Eigentumsvorbehalt aufgrund eines üblichen Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenFür Test- und Vorführzwecke gelieferte Waren bleiben im Eigentum von Zenk SystemPartner. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuSie dürfen vom Auftraggeber nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit Zenk SystemPartner benutzt werden.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus Warenlieferungen aus der Geschäfts- verbindunggesamten Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden ForderungenNebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch danndann bestehen, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetwird.
8.2 2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; . Durch die neue Sache wird Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum des Verkäufersgem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu der anderen – einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
c) Wurde die Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtverarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, so steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der hiermit vom Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sachebevollmächtigt, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne Abnehmer von der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich Abtretung zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten unterrichten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffselbst einzuziehen. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über Für die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist Geltendmachung der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat muss der Käufer die Schuldner notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der abgetretenen ihm zustehenden Forderungen zu benennen mit Namen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Anschrift der Verkäufer ist ermächtigtAbnehmer, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenHöhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat 5. Übersteigt der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe Wert der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen%, verpflichtet sich so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten steht dem Verkäufer zunach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet.
8.10 Soweit auf den Wert 6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware abgestellt wirdbzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, entspricht dieser so liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
9. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Bruttorechnungsbetrag Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Verkäufers Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für die Wareseine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 8.1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher gegenüber SL-Technik bestehenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden ForderungenKunden, auch aus gleichzeitig früheren Lieferungen, Eigentum von SL-Technik.
8.2. Wird eine noch nicht ins Eigentum des Kunden übertragene Ware mit einer anderen Sache so verbunden, dass eine neue Sache entsteht, erwirbt SL-Technik an dieser Sache Miteigentum im wertmäßigen Ausmaß der Forderung, die SL-Technik gegen den Kundenhat.
8.3. Sollte die vorbehaltene Ware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder später abgeschlossenen VerträgenWerkliefervertrages verwendet werden, beglichen sind (Saldovorbehalt)so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werksliefervertrag in gleichem Umfang im Voraus an SL-Technik abgetreten.
8.4. Dies gilt auch dannDer Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur dann weiterveräußern, wenn einzelne diese als Handelsware gewidmet ist oder sämtliche der Eigentumsvorbehalt durch Zahlung erloschen ist oder SL-Technik ausdrücklich zustimmt. Wird die Ware weiterverkauft, tritt der Kunde die Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und aus dem Verkauf der Saldo gezogen und anerkannt istVorbehaltsware an SL-Technik ab. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, Kunde ist verpflichtet die Zug um Zug abgewickelt werdenAbtretung durch Setzung der Buchvermerke in seinen Büchern kenntlich zu machen und auf Verlangen von SL-Technik die Namen der Kaufpreisschuldner bekanntzugeben sowie die zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen. Wird in Die Abtretung wird von SL-Technik angenommen. Etwaige Gebühren im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt Abtretung trägt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenKunde und wird SL- Technik diesbezüglich schad- und klaglos halten. Bei Zahlungsverzug des Käufers SL-Technik ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sachejederzeit berechtigt, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich Abtretung offen zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten legen und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
8.5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets gegen die üblichen Risiken wie etwa Elementarereignisse in ausreichendem Umfang versichert zu halten und dies SL-Technik auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche an SL-Technik ab. Der Kunde ist weiters verpflichtet die ▇▇▇▇ den Anweisungen von SL-Technik und dem Stand der Technik entsprechend zu lagern. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
8.6. Wird eine noch nicht ins Eigentum des Kunden übergegangene Ware gepfändet oder auf eine andere Art von Dritten in Anspruch genommen, so hat der Käufer den Verkäufer Kunde die SL-Technik hiervon unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen schriftlich Meldung zu unterrichtenmachen und SL-Technik bei Wahrung seiner Rechte Hilfe zu leisten und die damit verbundenen Kosten zu tragen, soweit er die Gefährdung des Vorbehaltseigentumes von SL-Technik verursacht hat.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung8.7. Im Vorbehaltseigentum stehende Gegenstände können von SL-Technik zurückgenommen bzw. demontiert werden ohne, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtdass dies als Vertragsrücktritt gilt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 4.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die Haushaut GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenVerträgen mit Unternehmern behält sich die Haushaut GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
4.2 Der Unternehmer ist berechtigt, die der Käufer Ware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so Er tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Haushaut GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Rechnungsbetrages ab; der Verkäufer nimmt , die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer zustehen, ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, Unternehmer unter Anerkennung der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers Forderung an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs Haushaut GmbH zur Einziehung der gemäß ZiffForderung ermächtigt. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird Die Haushaut GmbH behält sich vor, dem Dritterwerber von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenerfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die Forderung selbst einzuziehen, wenn sobald der Käufer Unternehmer seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers Unternehmers sowie bei Anbahnung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungUnternehmers. Mit einer Zahlungseinstellung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach beim Unternehmer eingehende abgetretene Außenstände sind von ihm zugunsten der Haushaut GmbH getrennt von seinem Vermögen vorzuhalten. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag der Haushaut GmbH, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtungen für diese derart, dass die Einzugsermächtigung ebenfallsHaushaut GmbH als Hersteller gem. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt§ 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält .Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, nicht der Haushaut GmbH gehörenden Gegenständen, so erwirbt diese an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, der Haushaut GmbH nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
8.9 Soweit 4.3 Beschichtet die Haushaut GmbH Materialien inhouse, erwirbt sie durch die Beschichtung der realisierte gelieferten Materialien an diesem Eigentum.
4.4 Für sämtliche Forderungen, die der Haushaut GmbH aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Unternehmer zustehen, gilt das vorbehaltene Eigentum zugleich als Sicherung für die Saldoforderung der Haushaut GmbH. Übersteigt der Wert der Sicherheiten, für die dem Verkäufer zustehen, Haushaut GmbH bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 10 % 20 %, so ist die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer Haushaut GmbH auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil Unternehmers oder eines durch die Übersicherung der Sicherungsrechte freizugebenHaushaut GmbH beeinträchtigten Dritten nach eigener ▇▇▇▇ zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet. Die Auswahl Für die Bewertung der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
8.10 Soweit 4.5 Der Kunde ist verpflichtet, der Haushaut GmbH einen Zugriff Dritter auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel bzw. Wechsel des Geschäftssitzes hat der Kunde der Haushaut GmbH unverzüglich anzuzeigen.
4.6 Die Haushaut GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Rücktritt lässt die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Kunden unberührt. Zur Geltendmachung des Eigentumvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn der Abnehmer ist Verbraucher.
4.7 Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 1. Alle gelieferten Maschinen bzw. Maschinenteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorBegleichung der Vergütung und sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einem etwaigen Kontokorrentsaldo das Eigentum der Fa. Bei WarenMaschinenbau Schwarzkopf.
2. Der Vertragspartner hat die von der Fa. Maschinenbau Schwarzkopf gelieferten Maschinen bzw. Maschinenteile bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die Fa. Maschinenbau Schwarzkopf zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die der Käufer Maschinen bzw. Maschinenteile im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtüblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig zu verbinden und/oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetweiter zu veräußern.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet3. Die Be- und Verarbeitung von der Fa. Maschinenbau Schwarzkopf gelieferter, so aber noch in deren Eigentum stehender Maschinen oder Maschinenteile erfolgt die Verarbeitung für den Verkäuferstets im Auftrag der Fa. Maschinenbau Schwarzkopf, ohne dass dieser für die Fa. Maschinenbau Schwarzkopf Verbindlichkeiten hieraus verpflichtet wird; erwachsen. Demzufolge ist die neue Sache wird Fa. Maschinenbau Schwarzkopf bei der Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Vertragspartner hierbei als Beauftragter der Fa. Maschinenbau Schwarzkopf handelt. Die Fa. Maschinenbau Schwarzkopf erwirbt also das Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer oder Miteigentum (§§ 947, 950 BGB) an der neuen Sache nach dem den Zwischen- und Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware neuen Sache zum Wert seiner Maschinen oder Maschinenteile zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt Be- oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungVerarbeitung.
4. Der Käufer hat in diesen Fällen Vertragspartner tritt bereits jetzt - ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf - die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die ihm aus der Weiterveräußerung entste- henden oder Vorbehaltsware gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller Forderungen der Fa. Maschinenbau Schwarzkopf mit allen Nebenrechten an die Fa. Maschinenbau Schwarzkopf ab und zwar in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten seiner Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtVerbindung.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an5. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Unter Vorbehalt des Widerrufs Widerrufes wird der Vertragspartner zur Einziehung der gemäß ZiffForderungen aus dem Weiterverkauf etc. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundenermächtigt. Der Verkäufer Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann die Fa. Maschinenbau Schwarzkopf keinen Gebrauch machen, wenn so lange der Käufer Vertragspartner seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen nachkommt.
6. Soweit von der Fa. Maschinenbau Schwarzkopf gefordert, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen in Verzug geratene Vertragspartner die Abtretung anzuzeigen; seinen Schuldnern anzuzeigen und die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
7. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinen bzw. Maschinenteile darf der Verkäufer ist ermächtigtVertragspartner weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.
8. Die Fa. Maschinenbau Schwarzkopf behält sich vor, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenExport der gelieferten Ware von einer ausdrücklichen, vorherigen Zustimmung abhängig zu machen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer (1) Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Vergütungs- ansprüche von ID.KOM aus diesem Vertragsverhältnis sowie sonstiger bestehender Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich ID.KOM das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gelieferter Hardware (nachfolgend: "Vorbehaltsware") und das Nutzungsrecht an gelieferter Software vor. Bei Waren, die der Käufer .
(2) Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtseines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, behält sich Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Verkäufer das Eigentum vorVorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für ID.KOM, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus welche einen Miteigentumsanteil an der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig fertigen Ware oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu zum Wert der anderen fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.
(3) Der Kunde ist zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware von ID.KOM stehender Gegenstände im Sinne ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentums- vorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Weitergabe der Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. Kunde hiermit im Zeitpunkt des Vertragsschlussesjeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 5.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an ID.KOM ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegen- ständen nur ein Miteigentumsanteil von ID.KOM, sind die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen jeweils in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit allen Nebenrechten und Rang Vorrang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufersden übrigen Forderungen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintabgetreten. Auf Verlangen des Verkäufers hat von ID.KOM wird der Käufer die Schuldner Kunde ID.KOM Namen und Anschrift der abgetretenen Forderungen zu benennen betreffenden Abnehmer sowie Art und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. ID.KOM wird zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtForderungen ausdrücklich ermächtigt.
8.9 Soweit (4) ID.KOM darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der realisierte Wert der SicherheitenKunde auf das Eigentum von ID.KOM hinweisen und ID.KOM unverzüglich in Textform benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehr- maßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann ID.KOM die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte von ID.KOM bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch ID.KOM gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. ID.KOM ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.
(7) Sofern ID.KOM zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde ID.KOM zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.
(8) Sollte der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach dem Verkäufer zustehenRecht des Landes, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet in welchem sich der Verkäufer Kunde befindet, nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, so gilt statt seiner diejenige Sicherheit als vereinbart, welche der Eigentumsvorbehaltsregelung nach dem Recht jenes Landes am nächsten kommt. Sind in diesem Zusammenhang irgendwelche Handlungen des Kunden erforderlich, ist der Kunde auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuzur Vornahme dieser Handlungen verpflichtet.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen der DVHelper GmbH und dem Auftraggeber entstandenen oder entstehenden Forderungen Eigentum der DVHelper GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Kaufpreises vorGegenwertes auf dem Konto der DVHelper GmbH. Die DVHelper GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Liefergegenstände entstehenden Forderungen an die DVHelper GmbH ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen der DVHelper GmbH hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Die DVHelper GmbH ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Auftraggebers offen zu legen. Eine Be- und Weiterverarbeitung der von der DVHelper GmbH gelieferten Waren erfolgt für die DVHelper GmbH, wobei diese hieran Eigentumsrechte, in Höhe des bei der Be- und Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware erwirbt. Bei Warenvertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug oder zu erwartender Zahlungseinstellung, ist die DVHelper GmbH berechtigt, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Dritte zu verlangen. Dies gilt Diese Rechte bestehen auch dann, wenn einzelne die gesicherten Forderungen verjährt sind. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istein Herausgabeverlangen gelten nicht als ein Rücktritt vom Vertrag. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenAuftraggebers freigegeben, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer Sicherungswert die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, sichernde Forderung um mehr als 10 20% die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuübersteigt.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich (EV) :
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen (mit Ausnahme von Forderungen, die an uns abgetreten wurden und mit der Geschäftsbeziehung nicht im Zusammenhang stehen), werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer ▇▇▇▇ freigeben werden, wenn und soweit ihr Wert unsere gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. ELSTER-Tore GmbH & Co. KG Geschäftsführer Sparkasse Wittenberg Volksbank Jessen Gielsdorfer Straße 23g, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ BLZ 805 501 01 BLZ 800 626 08 D-06895 ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ 130664 Konto 910449 Tel: 035383/6050-0 Fax:035383/▇▇▇▇-▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇: IBAN: eMail: ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇ USt.IdNr. DE 813454167 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Internet: ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇.▇▇ Steuernr.: 115/114/00106 BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇
2. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aller unter Ziffer 1 angeführten Forderungen vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dannauch, wenn einzelne oder sämtliche alle Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung ein Kontokorrent aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und als anerkannt istgilt. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- Werden ausnahmsweise im sogenannten Scheck / Wechsel-Verfahren wechsel- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige scheckmäßige Haftung des Verkäufers unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt EV nicht vor Einlösung des Wechsels der vom Kunden akzeptierten Wechsel.
3. Der Kunde darf die Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur gegen bar oder unter EV weiterveräußern. Von Sicherungsübereignungen gesamter Warenlager ist unsere Ware ausdrücklich auszuschließen. Bei Zwangsvollstreckungen sind wir sofort schriftlich zu benachrichtigen.
4. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt oder vermengt und sind die anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so ist vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt, soweit er an der einheitlichen Sache Eigentum hat oder erwirbt.
5. Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer Kunden erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag, jedoch ohne Verpflichtungen für uns hieraus. Wir bleiben Eigentümer der so entstandenen Sache, die als BezogenenEV-Ware zur Sicherung unserer Ansprüche dient. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Be- und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender fremder Ware erwirbt der Verkäufer haben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes unserer Sache zur demjenigen der Vorbehaltsware zu der anderen fremden verarbeiteten Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlussesder Verarbeitung.
6. Soweit unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Waren weiterveräußert werden, die tritt der Kunde hiermit alle ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung entste- henden jetzt oder künftig zustehenden Forderungen mit Sicherungs- und Nebenrechten an uns ab. Steht die veräußerte Ware in unserem Miteigentum, so ist der entsprechende Anteil der Forderung an uns abgetreten. Werden unsere Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren / Leistungen verwendet und, z. B. zu einem Gesamtpreis geliefert, eingebaut oder erbracht, so gilt die Forderung gegen den Abnehmer unseres Kunden nur in Höhe des Wertes Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware als anteilig an uns abgetreten. Der Kunde ist zur Forderungseinziehung im eigenen Namen nach Maßgabe der Ziffer 8 berechtigt. Er muss den auf uns entfallenden Erlös aus jeglicher Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten gesondert aufbewahren und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibtjeweils sofort nach Erhalt an uns abführen, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehenunsere Forderungen fällig sind bzw. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware werden.
7. Der Kunde ist zur Abtretung der aus einer Weiterveräußerung von unserer Eigentumsvorbehaltsware entstehenden Forderung im Miteigentum des VerkäufersRahmen eines sogenannten „echten“ Factoring mit Delkredereübernahme durch den Faktor berechtigt, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer wenn uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und wenn der Factoring-Factoring- Erlös den Wert der unserer gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit Spätestens mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die unsere Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt 8. Bei Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsantrag des Widerrufs Kunden oder falls dieser in Zahlungsverzug kommt, erlöschen die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware und zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenKundenforderungen automatisch.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in 9. Zur Durchsetzung unserer Rechte aus dem verlängerten EV gegen die Vorbehaltsware oder in Abnehmer des Kunden überlässt uns dieser auf Verlangen die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen notwendigen Unterlagen zu unterrichtenund Auskünfte, besonders aus seinen Geschäftsbüchern.
8.8 Mit Zahlungseinstellung 10. Leistet der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, besonders bei Zahlungsverzug, auf Aufforderung nicht sofortige Barzahlung, so hat er unsere Ware einredelos herauszugeben. Wir dürfen unsere Eigentumsvorbehaltsware wegnehmen und hierzu auch die Lager- und Geschäftsräume des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau Kunden betreten. Rücknahmekosten trägt der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsKunde. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Wir können zurückgenommene ▇▇▇▇ freihändig bestmöglich verwerten. Soweit der realisierte Wert der SicherheitenErlös unsere gesicherten Forderungen übersteigt, die steht er dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer Kunden zu.
8.10 Soweit 11. Die Ware ist vom Kunden auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wirdseine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Eintretende Schäden sind uns sofort anzuzeigen. Uns werden alle Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Waresoweit sie unsere Eigentumsvorbehaltsware betreffen, schon jetzt abgetreten.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst überge- bene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unse- rer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio- nen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde- rungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei an- gemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehalts- ware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vor- behaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvor- behaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dür- fen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer For- derungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder ver- pfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rech- ten Dritter belastet werden. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Pfändung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sonstiger Inanspruchnahme ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Kunde verpflichtet, auf unser Ei- gentumsrecht hinzuweisen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetuns unverzüglich zu ver- ständigen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 5.1. Bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs - oder Umkehrwechsel behält sich die Neuland Software GmbH das Eigentum an ihren Warenlieferungen, die nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Verpfändung, Sicherheitsübertragung oder Überlassung der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorim Austausch sind dem Besteller nicht gestattet.
5.2. Bei Waren, der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen Neuland Software GmbH Miteigentum an den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istneuen Sachen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu von der anderen Neuland Software GmbH gelieferten Ware zur Zeit zum Rechnungswert der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungübrigen Ware.
5.3. Der Käufer hat in diesen Fällen tritt hiermit die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheForderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Neuland Software GmbH ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware der Neuland Software GmbH nur solche Gegenstände, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein entweder dem Käufer gehörten oder zusammen mit nicht aber nur unter dem Verkäufer gehörender Ware veräußertso genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer schon jetztdie gesamte Kaufpreisforderung an die Neuland Software GmbH ab. Im anderen Falle, d.hd. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht der Neuland Software GmbH ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
5.4. im Zeitpunkt Die Neuland Software GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen des VertragsschlussesKäufers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ freizugeben, die aus soweit der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. realisierbare Wert der Vorbehaltsware ist Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
5.5. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der Rechnungsbetrag des VerkäufersNeuland Software GmbH gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk Beantragung oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur WeiterveräußerungKonkurses, zur Verwendung eines gerichtlichen oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsdas Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtDanach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten5.6. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, die dem Verkäufer zustehenes liegt darin, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigenauch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zukein Rücktritt vom Vertrage.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer Die AN behält sich das Eigentum an der Ware sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises AG vor, soweit das Eigentum nicht durch Verbindung mit dem Grundstück kraft Gesetzes übergeht.
8.2 Sofern die AN den Vertrag wirksam gemäß Ziff. Bei Waren15 kündigt, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die AN befugt ist, sämtliche bereits auf die Baustelle bzw. das Baugrundstück verbrachte Liefergegenstände zu entfernen bzw. zu demontieren und von dem Baugrundstück abzutrennen, auf die sich die von der AN ausgesprochene Kündigung erstreckt.
8.3 Der AG erklärt hinsichtlich der von der Kündigung gem. Ziff. 8.2 betroffenen und durch Verbindung mit dem Grundstück in sein Eigentum übergegangenen Liefergegenstände im Falle der wirksamen Kündigung die sofortige Übereignung an den AN, der AN nimmt diese Erklärung des AG bereits jetzt an. Der AG ist jederzeit befugt, dies durch Zahlung abzu- wenden.
8.4 Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer AN aus der Geschäfts- verbindungGeschäftsverbindung mit dem AG zustehen, einschließlich Eigentum der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)AN. Dies gilt auch dannfür künftige und bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung der AN (Kontokorrentvorbehalt). Übersteigt der Wert der für die AN bestehenden Sicherheiten die Forderungen der AN gegenüber dem AG um insgesamt 20 %, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen gibt die AN auf Verlangen des Verkäufers AG Sicherheiten in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden entsprechender Höhe nach eigener ▇▇▇▇ frei.
8.5 Der AG ist nicht berechtigt, über Vorbehaltsware zu verfügen.
8.6 Verpfändungen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Sicherungsübereignungen durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetAG sind unzulässig, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der solange die gelieferte Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die noch im Eigentum der AN steht. Bei Pfändungen oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich AN unverzüglich zu verwahrenbenachrichtigen.
8.3 8.7 Wird Vorbehaltsware allein der Liefergegenstand mit einer anderen Sache des AG verbunden oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertvermischt, so tritt der Käufer AG schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden jetzt etwaig dadurch entstehende Forderungen oder Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem neu entstandenen Gegenstand (in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest gelieferten Ware) an die AN ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/Die Verarbeitung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau Umbildung der Vorbehaltsware oder durch den AG wird stets für die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsAN als Hersteller vorgenommen. Etwaige zwingende Rechte Das Anwartschaftsrecht des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert AG an der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Waresetzt sich an der umgebildeten Sache fort.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält 9.1. Das Eigentum an allen durch Mutsaers Textiles B.V. gelieferten und/oder verkauften Sachen steht Mutsaers Textiles B.V. zu, solange die Gegenpartei die Forderung von Mutsaers Textiles B.V. aufgrund dieses oder eines anderen damit zusammenhängenden Vertrages nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, einschließlich des Ausbleibens der Zahlung von Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten, von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Lagerkosten, Wertminderung u. dgl. durch die Gegenpartei.
9.2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gesondert zu lagern und als solche zu kennzeichnen. Es ist der Gegenpartei daher auch ausdrücklich untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit anderen Sachen zu vermischen. Die Gegenpartei hat kein Recht, die vom Eigentumsvorbehalt umfassten Sachen zu verpfänden oder auf irgendeine andere Weise zu belasten.
9.3. Falls Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen pfänden bzw. diesbezüglich Rechte bestellen oder geltend machen möchten, ist die Gegenpartei verpflichtet, Mutsaers Textiles B.V. unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
9.4. Für den Fall, dass Mutsaers Textiles B.V. ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte geltend machen möchte, erteilt die Gegenpartei im Voraus ihre vorbehaltlose und unwiderrufliche Zustimmung gegenüber Mutsaers Textiles B.V. und durch sie zu bestimmenden Dritten zum Betreten all derjenigen Orte, wo sich das jeweilige Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorvon Mutsaers Textiles befindet, und zum Ansichnehmen dieser Sachen.
9.5. Falls die Gegenpartei es unterlassen sollte, dasjenige ordnungsgemäß zu erfüllen, wozu sie gegenüber Mutsaers Textiles B.V. verpflichtet ist, haftet die Gegenpartei für alle unmittelbar oder mittelbar dadurch entstandenen Schäden (einschließlich Kosten) auf Seiten von Mutsaers Textiles B.V.
9.6. Bei Waren, Nichterfüllung der Pflichten aus dieser Bestimmung schuldet die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in Gegenpartei gegenüber Mutsaers Textiles B.V. eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen Vertragsstrafe in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtunter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zuzüglich 15 %.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 12.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorsämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum (Vorbehaltsware).
12.2. Bei WarenDer Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr be- rechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer je- doch nicht gestattet.
12.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtverpflichtet, behält sich der Verkäufer das Eigentum vordiese auf eigene Kosten gegen Feuer-, bis seine sämtlichen Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
12.4. Die Forderungen gegen den Käufer des Käufers aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich Weiterveräußerung der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers unseres Ein- ziehungsrechts ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetEinziehung solange berechtigt, als der Käufer seinen Ver- pflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät.
8.2 12.5. Soweit der Käufer eine Refinanzierung auf Factoring-Basis betreibt, tritt er bereits jetzt die ihm hieraus gegen den Factor zustehenden Forderungen in Höhe seines noch offenen Saldos aus der Geschäftsbeziehung mit uns ab.
12.6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetzusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Ver- arbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so erfolgt gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Auf Verlangen hat uns der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
12.7. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäuferuns vor, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufersfür uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung zusammen Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht dem Verkäufer gehörender gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen, verarbeiteten Ware erwirbt zum Zeitpunkt der Verkäufer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Käufer uns im Verhältnis des Fakturen- Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung einräumt und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, diese unentgeltlich zu verwahrenfür uns verwahrt.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h12.8. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen im Voraus abge- tretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer.
8.8 Mit Zahlungseinstellung 12.9. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Käufers und/Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kauf- preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag über den Einzelabruf zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts her- auszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder Antrag auf Eröffnung eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Jede Ausübung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtEigentumsvorbehalts durch uns beinhaltet stets zugleich den Rücktritt vom Ver- trag.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten12.10. Wir verpflichten uns, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach eigener ▇▇▇▇ auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu, als ihr Wert die zu si- chernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware a. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises vorvereinbarten Preises inklusive USt bzw. Bei WarenEinlösung etwaig laufender Akzepte und etwaiger, bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Vertragsgegenstand Eigentum von Sisando GmbH. Weiters gehören zu den Ansprüchen der Sisando GmbH, alle Nebenforderungen wie: Zinsen sowie Aufwandersatzansprüche.
b. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung des Vertrags- gegenstandes ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Sisando GmbH unzulässig. Der Kunde erklärt sich ein- verstanden, dass sämtliche Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und schließlich auf den Kaufpreis der Käufer unter Eigentumsvor-behalt stehenden Waren verrechnet werden. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Vertragsgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort von Seiten der Sisando GmbH oder einer anderen von der Sisando GmbH anerkannten Werkstätte ausführen zu lassen.
c. Im Fall des Veräußerns oder der Verpfändung des unter Eigentumsvorbehalts stehenden Kaufgegenstandes verpflichtet sich der Kunde, die Sisando GmbH unverzüglich zu verständigen und vollkommen Schad- und klaglos zu halten.
d. Die Sisando GmbH ist berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Kunden, auf eine ihm geeignet erscheinende Weise als sein Eigentum kenntlich zu machen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an dem Vertragsgegenstand an ihn die sofortige Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.
e. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte ausreichend zu versichern. Er hat der Sisando GmbH die Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten und den Versicherer davon zu verständigen. Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren von ihm beziehtVollstreckungshandlungen erfasst, behält so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzuweisen und die Sisando GmbH spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren.
f. Wird über das Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, so ist der Konkursmasse die Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung untersagt.
g. Kommt der Kunde hinsichtlich des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Entgelts in Zahlungsverzug, so ist die Sisando GmbH jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt Vorbehaltsware zu setzen und zwar auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt Vertrag noch nicht aufgelöst ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 1)Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum der dhs ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ & Heuser Solution GmbH. Übersteigt der Betrag der im voraus abgetretenen Forderungen den zu sichernden Anspruch um mehr als 20%, so ist dhs Dietermann & Heuser Solution GmbH zur Vermeidung einer unangemessenen Übersicherung auf Wunsch des Kunden zur Freigabe des 20% übersteigenden Sicherungsbetrages verpflichtet. Gegenüber Nichtkaufleuten bleibt die vertragsgegenständliche Leistung bis zur Erfüllung aller Forderungen aus diesem Vertrag im Eigentum der dhs Dietermann & Heuser Solution GmbH. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend. 2)Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dhs Dietermann & Heuser Solution GmbH unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Im Falle der Nichteinhaltung dieser vorstehenden Pflichten hat dhs ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ & Heuser Solution GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. 3)Die Ware beleibt Eigentum von dhs ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ & Heuser Solution GmbH. Be- und Verarbeitung sowie die Umbildung erfolgen stets für dhs Dietermann & Heuser Solution GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum von dhs Dietermann & Heuser Solution GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an dhs ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ & Heuser Solution GmbH übergeht. Der Verkäufer behält sich Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der dhs ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ & Heuser Solution GmbH unentgeltlich. 4)Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ausgeschlossen. Soweit der Kunde Händler ist, können die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußert werden. Der Kunde tritt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für die dhs ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ & Heuser Solution GmbH zustehenden Ansprüche ab. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Forderungsabtretung bekannt zu geben. Der Kunde muss alle Auskünfte erteilen, die für die Geltendmachung der Rechte von dhs ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ & Heuser Solution GmbH benötigt werden. Für die Ausführungen aller Produkte der dhs Dietermann & Heuser Solution GmbH gelten unsere allgemeinen technischen Hinweise im Handbuch. Für unsere Produktangaben übernehmen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Der Kunde ist unabhängig davon verpflichtet, unsere Produkte und Leistungen auf ihre Eignung für den vorgesehenen Gebrauch selbst zu prüfen. 1)Für den Fall, dass Mängel an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung auftreten sollten, teilt dies der Kunde dhs ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ & Heuser Solution GmbH unverzüglich mit einer Beschreibung des Kaufpreises vorMängelbildes mit. Bei WarenDer Kunde hat die Pflicht, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche und leicht behebbare Mängel sind innerhalb von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig zwei Wochen ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Nach unserer ▇▇▇▇ werden wir nachliefern oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind nachbessern (SaldovorbehaltNacherfüllung). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren Die kaufmännischen Rüge- und der Saldo gezogen und anerkannt istUntersuchungspflichten bleiben von den Regelungen dieser AGB unberührt. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden2)Die vertragliche Gewährleistung ist auf zwei Jahre ab Übergabe bzw. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibtab Abnahme, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehendiese vereinbart wurde, beschränkt. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der Gewährleis- tungsansprüche gegen dhs Dietermann & Heuser Solution GmbH stehen nur dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtunmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: General Terms and Conditions (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 6.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen sämtlicher Forderungen gegen durch den Käufer aus der Geschäfts- verbindungzugrundeliegenden Geschäftsverbindung Eigentum von Siegwerk. (Vorbehaltsware)
6.2 Bei Verarbeitung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Verbindung und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang Vermischung mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer anderen Waren steht Siegwerk Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware Vertragsprodukte von Siegwerk zu der diesen anderen Ware Waren zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der (verarbeitete Ware)
6.3 Der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu der anderen oder verarbeiteten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die nur im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.hnormalen Geschäftsverkehr berechtigt. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Die Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf gegen den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines abnehmenden Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung an Siegwerk in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest Rechnungsbetrages (inkl. MwSt.) ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist bis auf Widerruf zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau Einziehung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehenberechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung wie Sicherungsübereignung oder Sicherungsübereignung Verpfändungen ist der Käufer nicht nur mit vorheriger Zustimmung von Siegwerk berechtigt.
6.4 Übersteigt der Wert der Siegwerk zustehenden Sicherungen die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20%, ist Siegwerk auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener ▇▇▇▇ verpflichtet. Eine Abtretung Zugrunde zu legen ist der Nettorechnungswert, den Siegwerk dem Käufer berechnet hat.
6.5 Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder vorliegen sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerungist Siegwerk befugt, zur Verwendung oder Einbau die Vorbehaltsware ohne weiteres an sich zu nehmen.
6.6 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware oder durch Siegwerk gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Siegwerk hat den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Siegwerk ist zur anderweitigen Verwertung der Vorbehaltsware nur nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.7 Der Käufer verpflichtet sich, die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallsVorbehaltsware für Siegwerk auf eigene Kosten sorgfältig aufzubewahren und instand zu halten sowie nach den Maßstäben eines sorgfältigen Kaufmannes gegen Verschlechterung, Untergang und Verlust zu versichern. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtVersicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Verschlechterung, Untergangs oder Verlustes tritt der Käufer bereits hiermit an die dies annehmende Siegwerk ab.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die Eigentum der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Deuerlein Präzision GmbH. Die aus einem etwaigen Weiterverkauf resultierenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe des Wertes Rechnungswertes unserer Forderung bzw. entsprechend dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an die Deuerlein Präzision GmbH ab; der Verkäufer . Die Deuerlein Prä- zision GmbH nimmt die Abtretung an. Wert Nach der Vorbehaltsware Abtretung ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersKäufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Deuerlein Präzision GmbH behält sich vor, der jedoch außer Ansatz bleibtdie Forderung selbst einzuziehen, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt sobald der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach- kommt und in Höhe des Wertes Zahlungsverzug gerät. Im Falle einer Weiterverarbeitung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; nicht der Verkäufer nimmt Deuerlein Präzision gehörenden Gegenständen erwirbt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau Deu- erlein Präzision GmbH an der Vorbehaltsware nur neuen Sache Miteigentum im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf Verhältnis zum Wert des gelieferten Gegenstandes zu den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundensonstigen verarbeiteten Gegenständen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheitenverpflichtet sich, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Während des Bestehens des Eigentumsvor- behalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Glaub- haftmachung eines berechtigten Interesses hat der Sicherungsrechte freizugebenKunde der Deuerlein Präzision GmbH die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuDer Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, die Deuerlein Präzision GmbH bei etwaigen Pfändun- gen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung und Erfüllung sämtlicher Forderungen im Eigentum der Haarmanufaktur in Dresden. Für vom ▇▇▇▇ verschuldete Rückbuchungen von Bankeinzüge (ec-/girocard) oder Kreditkartenabbuchungen werden die uns in Rechnung gestellten Gebühren weiterbelastet. Dem ▇▇▇▇ bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keines Schadens vorbehalten. Es gilt die gesetzlichen Regelung des Kaufpreises vor§ 280 Abs. Bei Waren1 BGB. § 9 Datenschutz, Verwendung personenbezogener Daten Unserem ▇▇▇▇ ist bekannt und er willigt darin ein, dass seine ausschließlich für die Auftrags- und Bestellabwicklung notwendigen persönlichen Daten auf Datenträgern gespeichert werden. Der ▇▇▇▇ stimmt der Käufer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus Geschäftstätigkeit der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers Haarmanufaktur in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istDresden ausdrücklich zu. Der Saldovorbehalt ▇▇▇▇ kann diese Einwilligung jederzeit mit sofortiger Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Haarmanufaktur in Dresden verpflichtet sich für diesen Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten, es sei denn, ein Vorgang ist noch nicht vollständig abgewickelt. § 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht Gerichtsstand ist Dresden. Für die Rechtsverhältnisse der Vertragspartner gilt jedoch nicht für Vorkasse- deutsches Recht. § 11 Schweigepflicht Die Arbeitnehmer, Freiberuflichen im Salon und alle im Salon tätigen Personen verpflichten sich dazu, alle im Zusammenhang stehenden Vorgänge stillschweigend zu behandeln und ebenfalls in einem Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wahren. Daten, Verträge, Vorgänge, schriftliche Dokumente und alle im Zusammenhang stehende Vorgänge der Haarmanufaktur Dresden dürfen keinen Dritten zur Verfügung gestellt werden oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt an Dritte weitergegeben bzw. weitergesagt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.12 Schlussklausel
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zum Eingang aller Zahlungen (Kaufpreis, Transportvergütung, Verzugszinsen, sonstiger Verzugsschaden etc.) vor. Bei Warenvertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer im Rahmen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtKlage gem. § 771 ZPO zu erstatten, behält sich haftet der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen Käufer für den Käufer aus uns entstandenen Ausfall.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Kaufsache durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenwird stets für uns vorgenommen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zu der den anderen Ware verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung und dem Verarbeitungswertentstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
4. Wird die Vorbehaltsware Kaufsache mit anderen, uns nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtgehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so wird erwerben wir das Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der anderen Ware zur Zeit Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der VerbindungWeise, Vermischung oder Vermengungdass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenfür uns.
8.3 5. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertvom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer dieser schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, jetzt die aus der Weiterveräußerung entste- henden gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt . Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor10.1. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Die von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vorDREIKANT gelieferte ▇▇▇▇ bleibt solange ihr Eigentum, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Saldo gezogen und anerkannt istVertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat. 10.2.Der Vertragspartner hat die von DREIKANT gelieferte ▇▇▇▇ bis zum Eigentumsüber- gang auf ihn sorgfältig für DREIKANT zu verwahren. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht Vertragspartner trägt das ge- samte Risiko für Vorkasse- die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werdender Verschlechterung. Wird in Zusammenhang mit ▇▇.▇.▇▇ Fall der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Vorbehaltsware tritt der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den VerkäuferVertragspartner bereits jetzt, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt ihm aus der Verkäufer Miteigentum an Weiterveräußerung der neuen Sache nach dem Verhältnis Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenan- sprüchen bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu gelieferten Ware der anderen Ware zur Zeit DREIKANT ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermen- gung der gelieferten Ware. In diesem Fall erwirkt DREIKANT an den durch die Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer hergestellten Sachen Miteigentum nach dem im Verhältnis des Wertes Lieferwerts ihrer Waren zu den neu hergestellten Sa- chen. 10.4.Werden die von DREIKANT gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verar- beitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Vorbehaltsware zu Liegenschaft eines Drit- ten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der anderen Liegenschaft Eigentü- mer der von DREIKANT gelieferten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußertwird, so tritt der Käufer Vertragspartner schon jetztjetzt alle Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an DREIKANT ab, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus dies in der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten von DREIKANT gelieferten und Rang vor dem Rest ab; verbauten Waren. 10.5.Der Vertragspartner hat im Fall des Verzugs auf Verlangen von DREIKANT seine Schuldner von der Verkäufer nimmt Tatsache der Abtretung zu verständigen, die Abtretung anzur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür er- forderlichen Unterlagen auszuhändigen. Wert 10.6.Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von DREIKANT zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Vorbehaltsware Pfän- dung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersVertragspartner verpflichtet, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne Eigentumsrecht von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch DREIKANT geltend zu machen, wenn DREIKANT un- verzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintIn- teressen von DREIKANT zu setzen. Auf Verlangen des Verkäufers hat 10.7.Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Käufer die Schuldner Eigentumsvorbehalt der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Sicherung der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenoffenen Saldoforderung.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 11.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus Waren- lieferungen aus der Geschäfts- verbindunggesamten Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden ForderungenNebenforderungen, Schaden- sersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch danndann bestehen, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetwird.
8.2 11.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung dies für den Verkäufer, ohne dass daß dieser hieraus verpflichtet wird; . Durch die neue Sache wird Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum des Verkäufersgem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung zum Gesamtwert.
11.3 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und dem Verarbeitungswert. Wird Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947das Delkredere übernimmt, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird überträgt der Verkäufer Miteigentümer entsprechend das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungZentralregulierer. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenwird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 11.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, Weiterveräußerung oder zur Verwendung oder zum Einbau Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.
11.5 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällignachhaltig verschlechtern.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an 8.1. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ erkennt einen etwaigen Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinsichtlich der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbei Kunert Wellpappe lagernden unbearbeiteten Liefergegenstände im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen an.
8.2. Bei WarenKunert Wellpappe ist unwiderruflich berechtigt, über die der Käufer Liefergegenstände im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu verfügen. Alle Lieferungen des Auftragnehmers gelten als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Auftragnehmers.
8.3. Werden die Liefergegenstände von Kunert Wellpappe mit anderen Gegenständen zu einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehteinheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, behält sich so wird ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ dem Auftragnehmer anteilig Miteigentum übertragen, soweit die Hauptsache Kunert Wellpappe gehört.
8.4. Veräußert Kunert Wellpappe die Liefergegenstände bestimmungsgemäß weiter, so tritt ▇▇▇▇▇▇ Wellpappe hiermit schon jetzt die aus der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Veräußerung entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang ihre Abnehmer mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer allen Nebenrechten bis zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware und bis zur Zeit der Verarbeitung völligen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers gegen Kunert Wellpappe aus Warenlieferungen und dem VerarbeitungswertLeistungen an den Auftragnehmer ab. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder von ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörender Ware vom Auftragnehmer verkauften Waren oder in verarbeitetem Zustand veräußert, so tritt gilt die Abtretung der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Forderung aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen ebenfalls in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtjeweils veräußerten Vorbehaltsware.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt 8.5. Aus begründetem Anlass wird ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ auf schriftliches Verlangen des Auftragnehmers diesem die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte geben und 3 gelten entsprechendUnterlagen aushändigen.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden8.6. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer Auftragnehmer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheitenverpflichtet, die dem Verkäufer zustehenvon ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freizugeben, um mehr als 10 % ihr Wert die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuum mehr als insgesamt 10% übersteigt.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei Waren, Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen Saldobeziehung und deren Anerkenntnis berühren den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Eigentumsvorbehalt nicht. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Kaufpreis für bestimmte, für den vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
9.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend Erstellt: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇: ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Version: 1.0 DE Dokument: VD-082 Datum: 20.09.2018 Datum: 06.12.2019 Datum: 06.12.2019 Seite: 1 von 2 zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
9.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung ist unzulässig. Im Falle einer Verpfändung durch Dritte sind wir hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
9.4. Ungeachtet der Abtretung und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers unseres Einziehungsrechtes ist der Verkäufer Besteller zur Rücknahme Einziehung solange berechtigt, wie er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber uns nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung den Schuldnern mitzuteilen und uns die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
9.5. Falls der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachkommt, können wir jederzeit die Herausgabe der Ware nach Mahnung berechtigt verlangen, diese abholen, wozu uns der Besteller das Betreten seiner Betriebsräume gestattet, und die Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis verwerten. Die zur Sicherung der Käufer zur Herausgabe verpflichtetKaufpreisforderung unsererseits vorgenommene Inbesitznahme der gelieferten Gegenstände und die Verwertung gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklären.
8.2 Wird die 9.6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung nimmt der Besteller für den Verkäuferuns vor, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufersfür uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung zusammen Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörender uns gehörenden Gegenständen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware erwirbt zum Zeitpunkt der Verkäufer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung einräumt und dem Verarbeitungswertdiese unentgeltlich für uns verwahrt.
9.7. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengtanderen Sachen weiterveräußert, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat gilt die vereinbarte Vorausabtretung in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen jedem Fall nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware Vorbehaltsware, die zusammen mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtanderen Waren weiterveräußert wird.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an9.8. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der SicherheitenWir verpflichten uns, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer ▇▇▇▇ auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil Bestellers insoweit freizugeben, als der Sicherungsrechte freizugebenWert die zu sichernde Forderung um 10% oder mehr übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht Der Eigentumsvorbehalt ist auch dann wirksam, wenn die Gegenstände fest angeschlossen und mit dem Verkäufer zuFundament eines Bauwerkes verankert sind.
8.10 Soweit auf den Wert 9.9. Wird uns für die Bezahlung der Vorbehaltsware abgestellt wirdvom Besteller sowohl ein Scheck als auch ein Wechsel vorgelegt und angenommen, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag so gilt der Eigentumsvorbehalt bis zum Ende der Laufzeit des Verkäufers für die WareWechsels fort.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 01-18 ▇▇▇▇▇▇▇ behält sich das Eigentum Eigentumsrecht bis zur gänzlichen Bezahlung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ausdrücklich vor. ▇▇▇▇▇▇▇ ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Vorbehaltsware herauszuverlangen; die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. ▇▇▇▇▇▇▇ wird die Vorbehaltsware anderweitig freihändig veräußern und dem AG den vereinnahmten Erlös abzüglich jeglicher mit der Rücknahme und anderweitigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen gutschreiben. Eine auf Betreiben von ▇▇▇▇▇▇▇ erfolgende Pfändung der Vorbehaltsware gilt nicht als Verzicht auf das Eigentumsrecht. Im Fall der Verfügung oder Weiterveräußerung des AG über die Vorbehaltsware gelten sämtliche aus der Veräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware resultierenden Ansprüche des AG gegenüber Dritten bis zur Höhe der noch offenen Forderungen als zahlungshalber an Forster abgetreten. Der AG ist zur umfassenden Auskunftserteilung und Rechnungslegung betreffend Käufer, Kaufpreis, Lieferdatum, Ort der Ware bis etc. ebenso wie zur vollständigen Bezahlung Offenlegung der Zession verpflichtet. Im Fall der Einziehung durch den AG ist dieser zur abgesonderten Verwahrung des Kaufpreises vorErlöses verpflichtet. Bei WarenZugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware einschließlich Beschlagnahmen, die Pfändungen und dergleichen wird der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung AG auf das Eigentumsrecht von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden ▇▇▇▇▇▇▇ hinweisen und der Saldo gezogen und anerkannt ist▇▇▇▇▇▇▇ unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer AG wird ▇▇▇▇▇▇▇ wegen aller Aufwendungen zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird Abwehr jeglichen Zugriffes auf die Vorbehaltsware gänzlich schad- und klaglos halten. ▇▇▇▇▇▇▇ ist nach voriger Ankündigung zum Rücktritt vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes Vertrag und zur Abholung der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, AG mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt in bloß objektivem Verzug ist oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der SicherheitenUmstände eintreten, die dem Verkäufer zusteheneine Ge- fährdung der Ansprüche von Forster begründen, um mehr als 10 % wie insbesondere die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich in Punkt IV. der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuAVLB genannten Umstände.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 9.1 Die Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung sämtlicher Rudy Games gegenüber dem Kunden aus dem jeweiligen Auftrag zustehender Ansprüche, die der Käufer insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen (samt Zinsen und Nebenkosten), im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung alleinigen Eigentum von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind Rudy Games (Saldovorbehalt). Dies gilt Vorbehaltsware) und zwar auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetTeile bereits bezahlt sind.
8.2 Wird 9.2 Der Kunde darf bis zur Begleichung der Forderung von Rudy Games über die Vorbehaltsware nicht verfügen und trägt das volle Risiko für die ihm anvertraute Ware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
9.3 Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die gelieferte Ware pfleglich und schonend zu behandeln.
9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung dies für den VerkäuferRudy Games, ohne dass dieser hieraus diese dadurch verpflichtet wird; die . Die neue Sache wird geht in das Eigentum des Verkäufersvon Rudy Games über. Bei Verbindung, Verarbeitung zusammen oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Rudy Games nicht dem Verkäufer gehörender Ware gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Rudy Games Miteigentum an der neuen Sache nach dem anteilig im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird übrigen Ware.
9.5 Bei Pfändung durch Dritte oder bei sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware mit hat der Kunde auf das Eigentum von Rudy Games hinzuweisen und muss der ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇ Games unverzüglich Anzeige erstatten.
9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇ Games berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder nach ▇▇▇▇ gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
9.7 Bei Zuwiderhandeln des Kunden gegen die Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt ist der Kunde ohne Anrechnung auf einen tatsächlich eingetretenen Schaden (insbesondere Kosten der Exszindierung im Exekutionsverfahren) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nettowarenwertes der Vorbehaltsware verpflichtet. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt nach oder vermengtstellt er seine Zahlungen ein, so wird zudem die gesamte Restschuld sofort fällig. Rudy Games ist in diesem Falle berechtigt, sofort die Herausgabe der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen▇▇▇▇ unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen. Erwirbt Nach Rücknahme der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die steht es im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheErmessen von Rudy Games, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich entweder den Kaufgegenstand zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht veräußern und den erzielten ▇▇▇▇▇ abzüglich 20 % Wiederverkaufsspesen dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen Kunden auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Ermächtigung Ware zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers Kunden für die WareZeit seines Besitzes für die angelieferten Waren ein angemessenes Benützungsentgelt zu berechnen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 12.1.Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 12.2.Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese recht- zeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten. 12.3.Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Ab- tretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzu- weisen. Bei WarenÜber Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio- nen, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und An- sprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; stellen. 12.4.Gerät der Verkäufer ist ermächtigtKunde in Zahlungsverzug, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen herauszuverlangen. 12.5.Der Kunde hat uns vor der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Konkurses über das sein Vermögen des Käufers erlöschen das Recht oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 12.6.Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen. 12.7.Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an- gemessene Kosten trägt der Kunde. ▇▇.▇.▇▇ der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 12.9.Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. 12.10.Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereig- net oder die Ermächtigung zum Einzug sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtKunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über- gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung un- ser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall un- serer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio- nen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde- rungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbe- haltsware herauszuverlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vor- behaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentums- vorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Pfändung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sonstiger Inanspruchnahme ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetuns unver- züglich zu verständigen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum 11.a Grundsatz:
11.a.1. Wir behalten uns an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung den von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer uns gelieferten Waren (hierunter fällt auch Software) das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer keine aus der Geschäfts- verbindungBestellung entstandene Forderung mehr vorhanden ist. Bestehen neben der uns aus der Bestellung zustehenden Forderung im Zeitpunkt der Lieferung noch andere Forderungen gegenüber dem Besteller, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind so behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher oben bezeichneten Forderungen vor (Saldovorbehalterweiterter Vorbehalt). Dies Liefern wir Software, so behalten wir uns neben dem Eigentum auch das ausschließliche Nutzungsrecht an dieser Software vor, bis keine aus der Bestellung entstandene Forderung oder andere bei Lieferung bestehende Forderungen mehr vorhanden sind.
11.a.2. Bei Scheckzahlungen des Bestellers besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene Forderung solange fort, bis der Scheck vom Besteller eingelöst worden ist.
11.a.3. Der erweiterte Vorbehalt gilt auch dannjeweils für den Saldo, wenn einzelne oder sämtliche die Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt ein Kontokorrent eingestellt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird 11.a.4. Be- oder verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetgelieferte Ware, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für den Verkäuferuns in der Weise, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum wir an der neuen Sache nach Miteigentum mit dem Anteil erwerben, der dem Einkaufswert der gelieferten Sache im Verhältnis zum gesamten Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unserer für die hergestellte Sache verwendete Vorbehaltsware zu dem Verkaufswert der anderen Ware neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung und zu. Diese Verarbeitungsklausel setzt sich fort an allen Forderungen, die der Besteller durch den Weiterverkauf der dieser Verarbeitungsklausel unterliegenden Sachen künftig erwirbt. Der Besteller tritt die aus dem VerarbeitungswertWeiterverkauf dieser Sache entstehenden Forderungen bis zur Höhe unserer Zahlungsansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
11.a.5. Wird die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB anderen Waren untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so wird erwerben wir Miteigentum an der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungengesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung, §§ 947, 948 BGB. Erwirbt der Käufer Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen neu hergestellten Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Käufer Besteller hat in diesen Fällen diesem Fall die im in unserem Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, Ware unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h11.a.6. im Zeitpunkt Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen des VertragsschlussesBestellers, die dieser aus dem Weiterverkauf der Weiterveräußerung entste- henden gelieferten Waren oder aus dem Weiterverkauf der neu hergestellten Waren erwirbt. Die Forderungen werden uns in Höhe des Wertes offenstehenden Rechnungsbetrages abgetreten. Der Besteller tritt diese künftigen Forderungen sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest Entstehung ab; der Verkäufer nimmt die . Wir nehmen diese Abtretung an. Wert Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist bzw. der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und neu hergestellten Ware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtberechtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 seine Kauf- bzw. 8.4 Werklohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehenuns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer Besteller nicht berechtigt.
11.a.7. Eine Abtretung Der Besteller darf den Liefergegenstand oder Nutzungsrechte an der gelieferten Software weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
11.a.8. Unsere Sicherungsrechte hindern den Besteller nicht, über uns gehörige Gegenstände oder uns sicherungshalber abgetretene Forderungen im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigtnormalen Geschäftsbetrieb zu verfügen. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenEin normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor, wenn der Käufer Besteller mit seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtungen gegenüber uns einen Monat nach Verzugseintritt in Rückstand kommt, auch gegenüber Drittendie Zahlungseinstellung erfolgt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintseinen Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist der Besteller ferner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen seiner Drittbesteller bekannt zu geben.
11.a.9. Liegt kein normaler Geschäftverkehr mehr vor, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In einer solchen Zurücknahme, in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit gesetzlich zulässig. Auf Verlangen des Verkäufers hat Bestellers sind wir verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ insoweit freizugeben, als der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuübersteigt.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis 8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorZahlung der Vergütung bleibt die Ware im Eigentum der MEDIENWERKSTATT VOGLER. Bei WarenDer Kunde ist berechtigt, die der Käufer diese Vorbehaltsware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtordnungsgemäßen Gebrauches und Geschäftsgangs zu verwenden, behält sich der Verkäufer das Eigentum vorzu verarbeiten und zu veräußern, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers solange er nicht in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt Verzug ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- Verpfändun- gen oder BargeschäfteSicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.2. Weiter gewährt der Kunde MEDIENWERKSTATT VOGLER bis zur Erfüllung aller Forderungen von MEDIENWERKSTATT VOGLER (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Zug MEDIENWERK- STATT VOGLER aus jedem Rechtsgrund gegen seinen Kunden jetzt oder künftig zustehen, folgende Sicher- heiten (vgl. 8.3. – 8.5.), die MEDIENWERKSTATT VOGLER auf Verlangen nach seiner ▇▇▇▇ freigeben wird, soweit ihr Wert seine Forderungen nachhaltig um Zug abgewickelt werdenmehr als 20 % übersteigt.
8.3. Wird in Zusammenhang mit Der Kunde und MEDIENWERKSTATT VOGLER sind sich einig, dass bei der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt Verarbeitung der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die § 950 BGB eine neue Sache wird Eigentum des Verkäufersfür MEDIENWERKSTATT VOGLER hergestellt wird. Bei Verarbeitung zusammen Für die Fälle einer Verbindung oder Vermischung der gelieferten Sache mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß beweglichen Sachen (§§ 947, 948 BGB verbundenBGB) tritt der Kunde im Voraus seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an MEDIENWERKSTATT VOGLER ab. Für alle Fälle, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer bei denen durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung AlleineigentumVerarbeitung der gelieferten Ware MEDIEN- WERKSTATT VOGLER an diesen Waren Eigentumsrechte verliert, tritt der Kunde hiermit im Voraus seinen Vergütungsanspruch nach § 951 BGB an MEDIENWERKSTATT VOGLER ab.
8.4. Forderungen des Kunden aus einem Weiterverkauf an Dritte werden im Voraus an MEDIENWERK- STATT VOGLER abgetreten. Wird die Ware vom Käufer zusammen mit anderen Sachen verkauft, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes gilt die Abtretung der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung anvon MEDIENWERKSTATT VOGLER gelieferten Waren. Wert der Vorbehaltsware Der Kunde ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintForderung aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines ordnungs- gemäßen Geschäftsbetriebes widerruflich ermächtigt.
8.5. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer Kunde MEDIENWERKSTATT VOGLER die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen Forderun- gen mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenSchuld offen zu legen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 8.6. Bei Zugriffen Dritter in auf die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat ist der Käufer den Verkäufer Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von MEDIENWERKSTATT VOGLER hinzuweisen und MEDIENWERKSTATT VOGLER unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerungbenachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiteninsbesondere Zahlungsverzug, ist MEDIENWERKSTATT VOGLER berechtigt, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls vom Kunden die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuverlangen.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 10.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Beton bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung unser Eigentum.
10.2. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des Verkäufers begründet§ 14 BGB, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch gelten ergänzend die nachfolgenden Regelungen:
10.2.1. Der Beton bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer als Bezogenenhaben, unser Eigentum.
10.2.2. Bei Zahlungsverzug Der Beton darf vor vollständiger Bezahlung des Käufers Kaufpreises weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
10.2.3. Der Käufer ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Verarbeitet der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer den Beton zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetSache, so erfolgt die Verarbeitung dies in unserem Auftrag und mit Wirkung für den Verkäuferuns, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufersuns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an An der neuen Sache nach räumen wir dem Käufer schon jetzt Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu neuen Sache zum Wert des Betons (siehe Ziff.9.2.9) ein.
10.2.4. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton zusammen mit anderen Ware zur Zeit uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton hergestellte neue Sachen verkauft oder unseren Beton mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons (siehe Ziff.9.2.9) mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Vorstehendes gilt auch für etwaige Rechte des Käufers auf Einräumung von Sicherheiten nach §§ 650 e, f BGB aufgrund der Verarbeitung des Betons wegen und dem Verarbeitungswertin Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderungen. Wird Ebenfalls schon jetzt abgetreten werden sonstige Forderungen, die Vorbehaltsware an Stelle des unter Eigentumsvorbehalt verkauften Betons treten oder sonst bezogen auf diesen entstehen (z.B. Versicherungsansprüche).
10.2.5. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziff. 9.2.1 an uns zu zahlen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947einzuziehen, 948 BGB verbunden, vermischt solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall oder vermengtkommt er den Zahlungspflichten nicht nach, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt können wir verlangen, dass der Käufer durch Verbindunguns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, Vermischung oder Vermengung Alleineigentumalle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, so überträgt die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
10.2.6. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er schon uns bereits jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden Restbetrag ab. Unser Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
10.2.7. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindungdes Betons weder an Dritte abtreten noch verpfänden oder sicherungs- übereignen, Vermischung oder Vermengungnoch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
10.2.8. Der Käufer hat alle Sachen, welche in diesen Fällen die im unserem Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sachestehen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer hat uns unverzüglich von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte (bspw. Pfändung) zu benachrichtigen.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht 10.2.9. Der Wert des Betons i.S.d. dieser Regelung entspricht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt Gesamtbetrag des in der Käufer schon jetzt, d.hRechnung ausgewiesenen Kaufpreises nebst einem Zuschlag von 10 %.
10.2.10. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus Übersteigt der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. realisierbare Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Sicherheiten unsere Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen10%, verpflichtet sich der Verkäufer werden wir auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zunach unserer ▇▇▇▇ freigeben.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 6.01 wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenWare, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm uns bezieht, behält sich der Verkäufer behalten wir uns das Eigentum vor, bis seine unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindungGeschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 6.02 Wird die Vorbehaltsware vom durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen Waren verbunden, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu zum Rechnungswert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung Waren und dem Verarbeitungswertzum Verarbeitungswert zu. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung AlleineigentumVerarbeitung, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis uns der Käufer bereits im Zeitpunkt des Wertes Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungund verwahrt sie für uns unentgeltlich. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenvon Nr. 6.01.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 6.03 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtsolange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffaus der Weiterveräußerung gem. 8.3 bzwden nachfolgenden Nr. 8.4 6.04 bis 6.05 auf den Verkäufer tatsächlich uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.
6.04 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung einschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in
6.05 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.09 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer nicht in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Factoring – Erlös den Wert der unserer gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses Factoring -Erlöses wird die unsere Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 6.06 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wirdwird ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura – Wert). Wir verpflichten uns, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag auf Verlangen des Verkäufers für Käufers die Ware.uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferung Und Leistungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an 9.1. Sämtliche gelieferten Waren bleiben – soweit von der Ware Vorleistungspflicht des Käufers einvernehmlich abgegangen wird – bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorErfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum vom Verkäufer. Bei Waren, die Verarbeitung der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich gelieferten Ware mit anderen Sachen erwirbt der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus Miteigentum an der Geschäfts- verbindung, einschließlich neuen Sache im Verhältnis des Wertes der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen beigestellten Sache des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch zu den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenanderen Sachen.
9.2. Bei Zahlungsverzug vertragswidrigem Verhalten des Käufers Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.2 Wird 9.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderwärtige Überlassung der vom Verkäufer gelieferten Waren nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig.
9.4. Im Falle einer Pfändung der gelieferten Waren oder sonstigen Eingriffen in die Vorbehaltsware vom Eigentumsvorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetbenachrichtigen. Die Meldung muss insbesondere die Daten der betreibenden Partei, so erfolgt die Verarbeitung Höhe der Forderung, das einschreitende Gericht, die Geschäftszahl und allenfalls den Termin der Versteigerung enthalten. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den Verkäuferdaraus entstandenen Schaden. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem den Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der Vorbehaltsware Eigentumsvorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengungverständigen.
9.5. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt , auch wenn die Abtretung anWare verarbeitet, umgebildet oder vermischt worden ist. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerungverpflichtet, zur Verwendung einen entsprechenden Eintrag in seinen Geschäftsbüchern oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffauf seiner Rechnung vorzunehmen. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Ferner ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigtverpflichtet, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenVerkäufer über eine etwaige Wertminderung der gelieferten Ware zu informieren.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis 11.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Kaufver- trag und einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, (nachfol- gend: „gesicherte Forderungen“ genannt) behält sich der Verkäufer das Eigentum am verkauften Kupfer vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet11.2 Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Kupfer darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware noch zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder VermengungSicherheit übereig- net werden. Der Käufer hat in diesen Fällen die den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zu- griffe Dritter (z.B.: Pfändungen) auf das im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenKupfer erfolgt.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, so tritt der Käufer schon jetztinsbe- sondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; ist der Verkäufer nimmt berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und das Kupfer auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag Erklärung des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigenRücktritts; der Verkäufer ist ermächtigtvielmehr be- rechtigt, lediglich das Kupfer heraus zu verlangen und sich den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fäl- ligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine der- artige Fristsetzung nach den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichtengesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.8 Mit Zahlungseinstellung 11.4 Der Käufer ist bis zur Erklärung des Käufers in nachstehend Ziff. 11.4.3 enthaltenen Widerrufs durch den Verkäufer befugt, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Kupfer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerungzu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden in den Ziffern 11.4.1 bis 11.4.4 enthal- tenen, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfallssonstigen Bestimmungen:
9.5 If one of the cases referred to in Subsection 9.4 above affects the Recipient and/or the Recipient breaches the obligations set out in Section 5 above, there shall be good cause within the meaning of Subsection 18.2 a). Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtIn such a case, the obligation of the Seller to indirect possession as set forth in Subsection 3.1 above shall cease to apply with respect to the respective Recipient.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten9.6 With regard to Subsection 9.4 Alt. 2, die dem Verkäufer zustehenSubsection 4.3, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuSentences 2 and 3 above shall apply accordingly.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware dem Įiefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vollstundigen Erfullung der Zahlungs- verpflichtungen aus dem Vertragsverhultnis und sumtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschuftsverbin- dung zum Besteller vor. Bei WarenDer Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, die soweit wir Forderungen gegenuber dem Besteller in laufenden Rechnungen buchen. Verfugung, Benutzung oder Verarbeitung der Käufer Vorbehaltsware ist nur im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtordnungsgemußen Geschuftsgang und unter der Bedingung berechtigt, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)gemuß Ziffer 7.3. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtettatsuchlich ubergehen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die 7.2 Eine Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswerterfolgt fur uns. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes Erfolgt eine Verbindung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Sachen des Bestellers in der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert Weise, dass zunuchst Alleineigentum des Bestellers entsteht, so gilt als vereinbart, dass der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware Besteller uns im Verhultnis des Wertes unserer Sache zum Gesamtwert Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem ubertrugt. Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum entsprichtfur uns.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk 7.3 Aus Weiterveruußerung oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so sonstigem Rechtsgrund fur Eigentumsubertragung oder -verlust ent- stehende Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer) tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Besteller bereits mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest Vertragsschluss sicherungshalber an uns ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs widerruflich zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheintermuchtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner Besteller schriftlich Schuldner, Anschrift und Grund der abgetretenen Forderungen zu benennen benennen, die zum Einzug erforderlichen Angaben und diesen Unterlagen zu ubermitteln, sowie die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 7.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen abgetretene Forderungen hat uns der Käufer Besteller sofort zu unterrichten und Dokumente zu ubergeben. Soweit der Dritte nicht in der Įage ist, uns die Kosten einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Besteller fur den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichtenuns entstandenen Ausfall.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau 7.5 Übersteigt der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte realisierbare Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen%, verpflichtet sich der Verkäufer sind wir auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
7.6 Die Rechte des Bestellers nach 7.1. und 7.3 erlöschen bei Zahlungsverzug, Nichteinhaltung der Sicherungsrechte freizugebenVer- pflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Eröffnung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ver- gleichs- oder Insolvenzverfahren. Wir sind berechtigt, in diesen Fullen Vorbehaltsware zuruckzunehmen oder Abtretung der Herausgabeanspruche gegen Dritte zu verlangen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert Rucknahme der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Waregilt nicht als Rucktritt vom Vertrag.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer Die Verkäuferin behält sich das Eigentum und das Verfügungs- recht an der Ware dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei Waren, Zahlungsverzug der Bauherrschaft ist die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer Verkäuferin zur Rücknahme der Ware Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer die Bauherrschaft zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 . Wird die Vorbehaltsware vom Käufer von der Bauherrschaft zu einer neuen beweglichen be- weglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäuferdie Verkäuferin, ohne dass dieser diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufersder Verkäuferin. Bei Verarbeitung zusammen zusam- men mit nicht dem Verkäufer der Verkäuferin gehörender Ware erwirbt der Verkäufer die Ver- käuferin Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem VerarbeitungswertVerarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer der Verkäuferin gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer die Verkäuferin Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen gesetzli- chen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer die Bauherrschaft durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer an die Verkäuferin Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer Die Bauherrschaft hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers der Verkäu- ferin stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt . Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigenBauherrschaft geworden sind, verpflichtet sich die Verkäuferin bei Nichteinhaltung der Verkäufer auf Verlangen vereinbarten Zahlungster- mine der Verkäuferin die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Käufers einen entsprechenden Teil Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenstän- den zurück zu übertragen. Beeinträchtigt die Bauherrschaft die vorgenannten Rechte der Sicherungsrechte freizugebenVerkäuferin, so ist sie dieser zum Schadensersatz verpflichtet. Die Auswahl Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuBauherr- schaft.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Sämtliche von der ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik gelieferten Waren bleiben bis zur voll- ständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgeltes in unserem Eigentum an (Eigen- tumsvorbehalt). Die ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die be- reits gelieferten Waren herauszuverlangen. Bei der Rücknahme infolge des Zahlungsverzuges des Kunden anfallende Kosten, insbe- sondere Transportkosten, hat der Kunde zu tragen. Die ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik ist nach Rückerhalt der Ware befugt, diese zu verwerten. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die von der ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik ge- lieferten Waren zu warten und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Darüber hinaus hat der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, zum Eigentumsübergang die der Käufer Waren angemessen und im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtdes zumutbaren zum Neuwert gegen Brand, behält Diebstahl und sonstige gewöhnli- che Risiken zu versichern. Solange der Eigentumsvorbehalt andauert, darf der Kunde die gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde darf Waren nur weiterveräußern, wenn er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Kontokorrentsaldoforderung der Verkäufer das Eigentum vor▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik gegenüber dem Kunden, bis seine sämtlichen wenn die ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik ein- zelne oder sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus Kunden in ein Kontokorrentverhältnis aufge- nommen hat, ungeachtet dessen, ob der Geschäfts- verbindungVerwender saldiert hat. Bei Pfändungen, einschließlich Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der künftig entstehenden ForderungenKunde ver- pflichtet, auf den Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Der Kunde muss die ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik umgehend schriftlich vom Vorliegen der vorstehenden Ereignisse informieren. Bei Vermischung, Verbindung mit anderen beweglichen Sachen, Be-, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware der ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik durch den Kunden, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgenunter Einbeziehung von Produkten und Leistungen anderer Vorbehaltseigentümer, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware werden diese gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird zugunsten der Verkäufer Miteigentümer entsprechend ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik entstehen- den gesetzlichen BestimmungenMiteigentumsanteile an der neuen Sache Vorbehaltseigentum der ▇. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik. Der Käufer hat in diesen Fällen Kunde tritt bereits mit Abschluss des Vertrags mit der ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik alle Forderungen an den Verwender ab, die er von seinen Abnehmern für die Lieferung der Vorbehaltswaren erhält. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Vermischung, Umarbeitung, Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum oder Miteigentum Eigen- tum des Verkäufers stehende SacheKunden stehen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so weiterveräußert werden. Der Kunde tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die auch diese aus der Weiterveräußerung entste- henden Wei- terveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung, der Umarbeitung, der Verbindung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten Nebenrech- ten und im Rang vor dem Rest Forderungsrest an die ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik ab; . Der Verwender erklärt, diese hiermit erfolgende Vorausabtretung anzunehmen. Der Kunde erklärt hiermit die Annahme. Die ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik gibt die Forderungen frei, sobald der Verkäufer nimmt Sicherungszweck endgültig wegfällt. Der Kunde ist verpflichtet, der ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik auf berechtigtes Verlangen auf eigene Kosten die Abtretung an. Wert Namen der Abnehmer und Art und Höhe seiner Forderungen zum Zwecke der Geltendmachung mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Abnehmer zu informieren und bei Verwertungsreife der Vorbehaltsware ihn diese zurücknehmen und verwerten zu lassen und hierfür Zutritt zum Ort der Vorbehalts- ware zu gewähren. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt in Ermangelung anderer Er- klärungen der ▇. ▇▇▇▇▇▇ GmbH Solartechnik keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Vom Ver- wertungserlös stehen dem Verwender auch die erforderlichen Verwertungskosten zu. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibtausgeschlossen, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen Anspruch und Gegenanspruch auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtverschiedenen Vertragsverhältnissen beruhen.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 1. Drillisch Online GmbH behält sich das Eigentum an der ge- lieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Begleichung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag ausdrücklich vor. Bei WarenBis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, die Ware sorgsam zu behandeln. Eventu- elle Beschädigungen sind unverzüglich anzuzeigen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtKunde den Dritten auf die Drillisch Online GmbH an der Kauf- sache zustehenden Rechte hinzuweisen und Drillisch Online GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Verletzt der Kunde diese Pflicht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen haftet er für den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istdadurch entstandenen Scha- den. Der Saldovorbehalt gilt jedoch Kunde ist nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfteberechtigt, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetunter Eigentumsvor- behalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet3. Sofern der Kunde ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt tritt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, einem etwaigen Kauf oder einem sonstigen Rechts- grund bezüglich der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren entstehenden Forderungen im Sinne von ZiffVoraus sicherungshalber bis zur Höhe des zwischen ihm und Drillisch Online GmbH ver- einbarten Kaufpreises an Drillisch Online GmbH ab. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer Drillisch Online GmbH ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß ZiffKunden in diesem Fall wider- ruflich, die an Drillisch Online GmbH abgetretene Forderung für Rechnung von Drillisch Online GmbH in eigenem Namen einzuziehen. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird Diese Einzugsermächtigung kann von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenDrillisch Online GmbH widerrufen werden, wenn der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, Zah- lungsverpflichtungen nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenordnungsgemäß nachkommt.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich 1. Alle gelieferten Waren bleiben das Eigentum an der Ware BENTELERs (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der Käufer BENTELER im Rahmen einer laufenden der Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dannfür künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn einzelne oder sämtliche Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt istgeleistet werden. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug-um-Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang In diesem Fall bleiben die gelieferten Waren BENTELERs Eigentum, bis der Kaufpreis für diese Waren vollständig gezahlt ist. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Zahlung noch offenen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetvon diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
8.2 Wird die 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung erfolgen für den VerkäuferBENTELER als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des VerkäufersBENTELER zu verpflichten. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung Die be- und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls verarbeitete ▇▇▇▇ gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen giltZiff. V.1. Bei Verarbeitung, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; anderen Waren durch den Käufer steht BENTELER das Miteigentum anteilig an der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ist zum Rechnungswert der Rechnungsbetrag anderen verwendeten Waren. Erlischt BENTELERs Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer an BENTELER bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Verkäufers, Rechnungswertes der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehenVorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für BENTELER. Steht die weiter- veräußerte BENTELERs Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung Sinne der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entsprichtZiff. V.1.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an3. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der darf die Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigtso lange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffaus der Weiterveräußerung gem. 8.3 bzwNrn. 8.4 4 bis 6 auf den Verkäufer tatsächlich BENTELER übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareVorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an BENTELER abgetreten. BENTELER nimmt die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht berechtigt. Eine Abtretung von BENTELER verkauften Waren veräußert, so wird BENTELER die Forderung aus der Weiterveräußerung im Wege Verhältnis des echten Factorings ist dem Käufer nur unter Rechnungswertes der Voraussetzung gestattetVorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt an denen BENTELER Miteigentumsanteile gem. Ziff. V.2 hat, wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligan BENTELER ein BENTELERs Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
8.6 5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffdurch BENTELER, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer Von dem Widerrufsrecht wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis BENTELER nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass BENTELERs Zahlungsanspruch aus diesem oder auch anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Verlangen ist der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungenverpflichtet, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt seine Abnehmer sofort von der Abtretung an BENTELER zu unterrichten und BENTELER die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Von einer Pfändung oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer BENTELER unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die Schuldner zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigtVorbehaltsware aufgewendet werden müssen, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigensoweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter 7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist BENTELER berechtigt, die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung Betrieb des Käufers und/zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass BENTELERs Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8.9 Soweit 8. Übersteigt der realisierte Wert Rechnungswert der Sicherheiten, bestehenden Sicherheiten die dem Verkäufer zustehen, gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen50 v.H., verpflichtet sich der Verkäufer ist BENTELER auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten steht dem Verkäufer zunach ▇▇▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der 12.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über- gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung un- ser Eigentum.
12.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unse- rer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt an uns abgetreten.
12.3. Der Kunde hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises vorin seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine jeweiligen Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informatio- nen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forde- rungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
12.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbe- haltsware heraus zu verlangen.
12.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkur- ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vor- behaltsware unverzüglich zu verständigen.
12.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ- nis, dass wir zur Geltendmachung unseres Eigentums- vorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
12.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts- verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
12.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
12.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten.
12.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig Pfändung oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sonstiger Inanspruchnahme ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetuns unverzüglich zu verständigen.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen (Agb)
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer a) Die GTE Industrieelektronik GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum allen gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen sämtliche Forderungen gegen den Käufer der GTE Industrieelektronik GmbH gegenüber dem Kunden aus der Geschäfts- verbindung, Geschäftsverbindung - einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Verträgen – begli- chen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers der GTE In- dustrieelektronik GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet(Kontokorrent).
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetb) Der Kunde ist berechtigt, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum der GTE Industrieelektronik GmbH ste- henden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und zu veräußern. Er ist nicht befugt, in anderer Weise, etwa durch Ver- pfändung oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheSicherheitsübereignung, über die Ware zu verfügen. Von allen Vollstre- ckungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen in die Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne den Besitz des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren der vorstehenden Bedingungen giltGTE Industrieelektronik GmbH betreffen, unentgeltlich hat der Kunde die GTE Industrieelektronik GmbH unverzüglich zu verwahrenunterrich- ten, und in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
8.3 Wird c) Wenn die GTE Industrieelektronik GmbH ihre Ansprüche geltend macht, hat der Kunde Zutritt zur Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusseszu gewähren, die aus Ware für die GTE Industrieelektro- nik GmbH auszusondern und auf Verlangen herauszugeben. S. 2/5 GTE Industrieelektronik GmbH Tel.: +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇ Geschäftsführer: ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Amtsgericht ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ | ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Fax: +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Registernummer: HRB 9791 Helmholtzstraße 21, 38 – 40 ▇▇▇▇@▇▇▇.▇▇ | ▇▇▇.▇▇▇.▇▇ Sitz der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten Gesellschaft: Viersen USt-IdNr.: DE 119 106 196
d) Der verlängerte Eigentumsvorbehalt soll auch über ein eventuell vorgenommenes Scheck-/Wechsel-Verfahren Gültigkeit haben und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kundenerlöschen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen Eigentumsvor- behalt gilt erst bei Einlösung des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigenWechsels als erloschen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (1) Für Unternehmer gelten zum Eigentumsvorbehalt folgende Regelungen:
(a) Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von KOS KLIMA. Darüber hinaus behält sich KOS KLIMA das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der KOS KLIMA Anlagenbau Projektierung und Service GmbH . Olbrichtstraße 23 . ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ . Tel. +49 (0) 62 01.47 99 96 - 0 . Fax - 6 ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ . ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ . Handelsregister Mannheim . HRB 432804 . USt-IdNr. DE 143841757 . Geschäftsführer: ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ IBAN: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ 00 Swift-BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Swift-BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Swift-BIC ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandenen Forderungen („gegenwärtige Forderungen“) sowie aller weiteren vor der vollständigen Erfüllung der gegenwärti- gen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung entstehender Forderung von KOS KLIMA gegen den Kunden vor. Bei WarenDer Kunde ist verpflichtet, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtEigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Feuer-, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden Wasser- und der Saldo gezogen und anerkannt istDiebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- Kunde tritt bereits alle Ansprüche gegen die Versi- cherungen an KOS KLIMA ab.
(b) Die Verarbeitung oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit Umbildung der Bezahlung des Kaufpreises Eigentumsvorbehaltsware durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch Kun- den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetwird stets für KOS KLIMA vorgenommen.
8.2 (c) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetEigentumsvorbehaltsware mit anderen, so erfolgt die Verarbeitung für den VerkäuferKOS KLIMA nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer KOS KLIMA Miteigentümer entsprechend entspre- chend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Käufer Weise, dass die nicht KOS KLIMA gehörenden Sachen als Hauptsache anzuse- hen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde auf KOS KLIMA anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die Verarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, Übrigen das Gleiche wie für die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenunter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so (d) Für den Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entste- henden entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsatzsteuer ab, und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer zwar unabhän- gig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. KOS KLIMA nimmt die Abtretung Abtretungen hiermit an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware weiteräußerte Ware im Miteigentum des Verkäufersvon KOS KLIMA, so erstreckt beschränkt sich die Abtretung der Forderungen Forderungsabtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers Miteigentums von KOS KLIMA entspricht. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das GrundstückDritte, Schiffnicht möglich, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt erfolgt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur Weiterveräußerung nicht im üblichen Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis auf Widerruf von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs KOS KLIMA zur Einziehung der gemäß Ziffabgetretenen For- derungen berechtigt. 8.3 bis 8.5 Die Befugnis von KOS KLIMA, die Forderungen selbst einzu- ziehen, bleibt hiervon unberührt. KOS KLIMA verpflichtet sich jedoch, den Dritt- schuldner die Forderungsabtretung nicht anzuzeigen und die Forderung nicht ein- zuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahm- ten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vor- liegt. Bereits zuvor kann KOS KLIMA jederzeit verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenund deren Schuldner bekannt gibt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle zum Einzug erforderlichen An- gaben macht und die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigendazugehörigen Unterlagen aushändigt.
8.7 (e) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware Vor- behaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich Kunde KOS KLIMA un- verzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichtenunter- richten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KOS KLIMA die gerichtlichen und au- ßergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den KOS KLIMA entstan- denen Ausfall.
8.8 (f) Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insol- venzverfahrens oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, Weiterveräußerung und zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; .
(g) KOS KLIMA ist verpflichtet, KOS KLIMA zustehende Sicherheiten nach eigener ▇▇▇▇ freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 % der Summe der offenen For- derungen liegt. Als Schätzwert gilt bei Forderungen der Nominalwert, bei Sachen deren Einkaufspreis des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden die – bei bloßen Miteigentum des Verkäufers ggf. anteiligen – Herstel- lungskosten des Sicherungsgutes.
(2) Für Verbraucher gelten zum Eigentumsvorbehalt bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt Kaufvertrag folgende Regelungen:
(a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag im Eigentum von KOS KLIMA. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschul- deten Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat KOS KLIMA das Recht, die Einzugsermächtigung ebenfallsVorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem eine angemessene Frist zur Leistung ge- setzt wurde. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtSofern KOS KLIMA die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn KOS KLIMA die Vorbehaltsware pfändet. Von KOS KLIMA zurückgenommene Vorbehaltsware darf KOS KLIMA verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen ver- rechnet, die der Kunde KOS KLIMA schuldet, nachdem KOS KLIMA einen angemes- senen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert (b) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware abgestellt wirddurch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von KOS KLIMA hinweisen und muss KOS KLIMA unverzüglich schriftlich benachrichtigen, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für damit KOS KLIMA ihre Eigentums- rechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die WareKOS KLIMA in diesem Zusammen- hang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Warensämtlicher Forderungen, die IDE aus der Käufer Geschäftsverbin- dung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von IDE.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Ins- besondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt IDE schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. IDE nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtre- tung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an IDE zu leisten. Weitergehende Ansprüche von IDE bleiben unbe- rührt. Der Besteller hat IDE auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
8.3 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehtdes ordentlichen Geschäftsgangs zu verarbeiten, behält sich zu verbinden und zu vermischen. Die Verarbeitung, Verbindung und Vermischung (Verbindung und Vermischung nachfolgend auch: „Umbildung“) der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Vorbehaltsware durch den Käufer Besteller wird stets für IDE vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware setzt sich an der verarbeite- ten oder umgebildeten Sache fort, sofern und soweit eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenenneue Sache entsteht. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetmit anderen, IDE nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer IDE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält- nis des ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder umge- bildeten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sa- che gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
8.4 Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu ver- pfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von IDE gefährdenden Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Bestel- ler IDE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Ei- gentumsrechte von IDE zu informieren und an den Maß- nahmen von IDE zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mitzuwirken.
8.5 Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Wei- terveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rech- nungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an IDE ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach dem Verarbeitung bzw. Um- bildung weiterverkauft wird. IDE nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit an- deren, nicht von IDE gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abge- treten. Bei der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware Veräußerung von Waren, an denen IDE Mit- eigentumsanteile gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzwhat, wird IDE ein ihrem Ei- gentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. 8.4 auf Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hier- mit den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die VorbehaltswareDrittschuldner unwiderruflich an, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer etwaige Zahlungen nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligan IDE zu leisten.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an IDE abgetre- tenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an IDE abzuführen.
8.7 IDE kann die Berechtigung des Widerrufs Bestellers zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machenWeiterveräu- ßerung und Umbildung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Käufer Besteller seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsverpflichtun- gen gegenüber IDE nicht ordnungsgemäß nachkommt, auch gegenüber Drittenin Zahlungsverzug gerät, nicht nachkommt seine Zahlungen einstellt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer wenn die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtBestellers beantragt wird.
8.9 Soweit 8.8 IDE ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierte rea- lisierbare Wert der Sicherheiten, Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von IDE aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer zustehen, Besteller um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenübersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zuobliegt IDE.
8.10 Soweit auf 8.9 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach den Wert Ziffern 8.1 bis
8.8 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Vorbehaltsware abgestellt wirdBun- desrepublik Deutschland, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers räumt der Besteller IDE hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um IDE unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräu- men. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die WareWirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Siche- rungsrechte notwendig und förderlich sind.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 8.1. Der Verkäufer behält sich das Liefergegenstand bleibt Eigentum an der Ware des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Erfüllung sämtlicher ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindungGeschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
8.2. Dem Käufer ist es gestattet, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig den Liefergegenstand zu verarbeiten oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind um zu bilden (SaldovorbehaltVerarbeitung). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so Die Verarbeitung erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; , die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit der nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen diesem Fällen die im Eigentum oder Miteigentum mit Eigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein 8.3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender der neue Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest erfüllungshalber an den Verkäufer ab; der , ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den BetragBetrages, der dem Anteilswert vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Verkäufers an dem Miteigentum Liefergegenstandes entspricht. Derer vom Käufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
8.4 8.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer des Käufers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug Fahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 8.5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im in üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. Ziffer 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, Vorbehaltsware insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses Erlösers wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 8.6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß ZiffZiffer 8.3S8. 8.3 bis 8.5 Fünf abgetretenen Forderungen gegenüber über seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die diese in der Abtretung anzuzeigen; , der Verkäufer ist ermächtigt, ermächtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 8.7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 8.8. Mit Zahlungseinstellung des Käufers undKäufers/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer 15.1 REMBE® behält sich das Eigentum an dem verkauften Gegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, gleich aus welchem Rechtsgrund diese resultieren. Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, REMBE® einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschä- digungen oder die Vernichtung der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorunverzüglich mitzuteilen, REMBE® die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen zu übergeben. Bei Waren, die Einen Besitzwechsel der Käufer im Rahmen Ware hat der Kunde REMBE® unverzüglich anzuzeigen.
15.2 Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch Mahnung nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründetnach, so erlischt kann REMBE® unter den gesetzlichen Vorausset- zungen vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenennoch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware verlangen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetKunde.
8.2 15.3 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäuferim Namen und Auftrag von REMBE®. Erfolgt eine Verarbeitung mit REMBE® nicht gehörenden Gegenständen, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware so erwirbt der Verkäufer Miteigentum REMBE® an der neuen Sache nach dem das Mit- eigentum im Verhältnis des Wertes zum Wert der Vorbehaltsware von REMBE® gelieferten Ware zu der anderen den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, REMBE® nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947gehörenden Gegenständen vermischt, 948 BGB verbunden, vermischt vermengt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungenverbunden wird. Erwirbt der Käufer Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer an REMBE® Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers von REMBE® stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, Sache unentgeltlich zu verwahren.
8.3 . Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware vom Kunden veräußert, so tritt an der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im REMBE® Miteigentum des Verkäufershat, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert Wert des Verkäufers Mit- eigentumsanteils von REMBE® entspricht. In den übrigen Fällen tritt der Kunde die im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware ent- stehenden Forderungen gegen den Erwerber in Höhe der Vorbehaltsware an dem Miteigentum entsprichtREMBE® ab. REMBE® nimmt die Abtretungen hiermit an.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil 15.4 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in das Grundstückdessen Bereich sich die Ware befindet, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebautnicht wirksam, so tritt gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Käufer schon jetzt Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die gegen den Dritten Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen (wie beispielsweise Registrierungs- oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen Publikationserfordernisse) zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheitentreffen, die dem Verkäufer zustehenzur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. 04/06 DEA-AVB_RSC-23018/0 Anschrift | Address: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ | ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftsführer | CEO: ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenMBP, BA IBA USt-Id Nr. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu| VAT-ID: DE124281906 Amtsgericht | Court register: Arnsberg | HRB 3577 Erfüllungsort + Gerichtsstand | Place of fulfillment + legal domicile: Brilon, Germany Verkaufsbedingungen | Terms of sales: ▇▇▇.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware▇▇▇▇▇.▇▇
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an Die gelieferten Waren einschließlich der Ware Verpackung bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller Eigentum von Gaedigk GmbH. Dem Besteller wird das Recht eingeräumt, die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderung übersteigt. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug und wird das Vorbehalteseigentum zurückgenommen, so ist Gaedigk GmbH auch in diesem Falle berechtigt, nach Fristsetzung und entsprechender Ankündigung die Ware freihändig zu verkaufen. Ansprüche gegen die Höhe des Kaufpreises vorErlöses oder die Art der Verwertung können vom Besteller nicht geltend gemacht werden. Die Veräußerung der Ware lässt die Vergütungsforderung von Gaedigk GmbH unberührt. Sie stellt insbesondere keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Gaedigk GmbH wird den Veräußerungserlös nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Veräuße- rungsaufwand auf die Vergütungsforderung anrechnen. Bei Warenlaufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit der Saldoforderung. Bei Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist der gesam- te Schuldsaldo zur sofortigen Zahlung fällig. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die gelieferte ▇▇▇▇ im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern, letzteres unter dem Vorbehalt, dass die aus dem Weiterverkauf erwachsene Forderung abtretbar sein muß. Für den Fall, dass das Eigen- tum an der Käufer gelieferten Ware durch Verkauf oder Verarbeitung im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm beziehteines mit dem Abnehmer des Bestellers geschlossenen Werk- oder Werkliefe- rungsvertrages untergeht, behält sich tritt der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt)Besteller die entsprechende Kaufpreis- bzw. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die Werklohnforderung im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen voraus an Gaedigk GmbH in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer . Gaedigk GmbH nimmt die Abtretung an. Wert Solange die von Gaedigk GmbH gelieferte Ware noch unter Eigentumsvorbehalt steht, darf sie weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Im Zuge der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des VerkäufersAuftragsdurchführung von Gaedigk GmbH erstellte Zeichnungen, der jedoch außer Ansatz bleibttechnische Unterlagen, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehenModelle u.ä. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware verbleiben im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 Eigentum und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne Besitz von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.Gaedigk GmbH.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 6.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung aller Verpflichtungen des Kaufpreises vor. Bei Waren, die VP aus der Käufer Geschäftsverbindung im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetMachatka.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet6.2 Der VP ist verpflichtet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum von Machatka stehende Ware sorgfältig aufzubewahren.
6.3 Machatka kann verlangen, dass der VP die Ware auf seine Kosten insbesondere gegen Feuer, Diebstahl, Beschädigung und zufälligen Untergang in angemessener Höhe versichert. Der VP tritt bereits jetzt alle Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an Machatka zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche von Machatka aus der Geschäftsverbindung ab.
6.4 Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig.
6.5 Wird die Vorbehaltsware beim VP gepfändet oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sachebeschlagnahmt, die ebenfalls als hat er Machatka unverzüglich mit eingeschriebenem Brief unter Bekanntgabe bzw. Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Daten und Unterlagen zu verständigen.
6.6 Die Verwendung der Vorbehaltsware im Sinne Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes des VP wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht gehindert, ist aber bei Eintritt der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahrenin § 5.4 genannten Umstände untersagt.
8.3 Wird 6.7 Der VP wird Machatka auf Anfrage überdies jede rechtliche oder wirtschaftliche Veränderung der Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert(Veräußerung, so tritt Verarbeitung etc.) unverzüglich unter Angabe der Käufer schon jetztgenauen Daten, d.h. im Zeitpunkt des VertragsschlussesBesonderen unter Angabe von Namen und Adressen der Geschäftspartner, bekannt geben.
6.8 Bei Verwendung der Vorbehaltsware erlischt das Eigentum von Machatka weder durch Vereinigung noch durch Verarbeitung, vielmehr entsteht für Machatka Eigentum bzw. Miteigentum nach dem Anteil der in den Erzeugnissen enthaltenen Vorbehaltsware. Der VP ist verpflichtet, Aufzeichnungen darüber zu führen, mit welcher Ware er die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von Machatka vereinigt. Kommt es durch die Vernachlässigung der Aufzeichnungspflicht zu Kosten oder entsteht Machatka hieraus ein Schadenhaftet hierfür der VP.
6.9 Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Erzeugnisse bietet der VP zur Sicherstellung seiner Verpflichtungen aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich Geschäftsverbindung Machatka bereits jetzt die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die Kaufpreisforderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung seine Geschäftspartner an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Die Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet erstreckt sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wirdVorbehaltsware. Dieses Anbot gilt mit Übergabe der Ware an den VP als angenommen.
6.10 Eine Vereinbarung des VP mit Dritten, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag dass die bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen unabtretbar sind oder nur mit Zustimmung Dritter abgetreten werden dürfen, ist unzulässig und Machatka gegenüber unwirksam.
6.11 Der VP ist zur Einziehung der Forderungen gegen seine Geschäftspartner so lange befugt, als er seinen vertraglichen Verpflichtungen Machatka gegenüber nachkommt. Machatka ist berechtigt, zu verlangen, dass der VP seine Geschäftspartner mit eingeschriebenem Brief davon verständigt, dass seine Forderungen an Machatka abgetreten wurden und Zahlungen in Höhe des Verkäufers abgetretenen Betrages mit schuldbefreiender Wirkung nur an Machatka geleistet werden können. Machatka kann nach ihrer freien Entscheidung, auch wenn die im § 5.4 beschriebenen Umstände nicht eingetreten sind, die Geschäftspartner des VP von der Forderungsabtretung verständigen.
6.12 Bei Zahlungsverzug bzw. Insolvenz des VP ist Machatka berechtigt, auf Kosten des VP die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen und die Geschäftsräumlichkeiten des VP zu diesem Zweck zu betreten. Der VP verzichtet für diesen Fall auf die WareEinbringung einer Besitzstörungsklage und auf Ersatz jeglichen Schadens.
6.13 Verletzt der VP die in § 6.1 bis 6.12 festgehaltenen Bestimmungen, ist Machatka berechtigt, die in § 5.4 angeführten Rechte geltend zu machen.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware 1) Die Lieferungsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Warenund aller Nebenforderungen, bei Verbindlichkeiten aus mehreren Lieferungen bis zur vollständigen Erfüllung der gesamten Schuld, Eigentum der Saxs Tank GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Käufer die Saxs Tank GmbH gegenüber dem Kunden im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, z.B. auf Grund von ihm beziehtMontage, behält sich Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen erwirbt. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
2) Dem Kunden ist die Weiterveräußerung, die Be- bzw. Verarbeitung und ein sonstiger Einbau im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet. Bis zur vollständigen Abdeckung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen werden hiermit Forderungen aus der Verkäufer das Eigentum vorWeiterveräußerung, aus der Be- bzw. Verarbeitung und aus dem sonstigen Einbau der Liefergegenstände bis seine sämtlichen zur Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages oder im Fall der Einstellung dieser Forderung in ein Kontokorrent die Saldoforderung bis zur Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages an die Saxs Tank GmbH sicherheitshalber abgetreten. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Saxs Tank GmbH ordnungsgemäß nachkommt. Auch wenn der Kunde die Forderungen gegen den Käufer aus Dritten stundet, muss er das Eigentum ein vergleichbarer Weise vorbehalten wie es im Verhältnis zwischen der Geschäfts- verbindungSaxs Tank GmbH und dem Kunden der Fall ist. Jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware der Saxs Tank GmbH ist dem Kunden untersagt; dies gilt insbesondere auch für den Fall, einschließlich dass der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Übergang der Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt Kunden gegen den Dritten auf die Saxs Tank GmbH nicht sichergestellt ist. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände und zum Einzug der Außenstände sowie das Recht zum Besitz der Vorbehaltsware. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung: „Außenstände der Saxs Tank GmbH, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇“, anzusammeln. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder BargeschäfteKunde ist außerdem verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern der Saxs Tank GmbH die abgetretene Forderung bekannt zu geben, die Zug um Zug abgewickelt werdenzur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und entsprechende Auskünfte zu geben sowie dem Dritten die Abtretung anzuzeigen. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises Die Saxs Tank GmbH ist berechtigt, die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten auch für den Fall einer rechtswidrigen Weiterveräußerung, einer rechtswidrigen Be- bzw. Verarbeitung und eines rechtswidrigen sonstigen Einbaus durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt Besitzer der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als BezogenenLiefergegenstände. Bei Zahlungsverzug des Käufers Der Kunde ist der Verkäufer zur Rücknahme Saxs Tank GmbH außerdem zu dem Ersatz der Ware nach Mahnung berechtigt notwendigen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, soweit eine Intervention der Saxs Tank GmbH berechtigterweise erfolgt und der Käufer zur Herausgabe verpflichteteine Kostenerstattung von dem Dritten nicht zu erlangen ist.
8.2 Wird 3) Die Geltendmachung der Rechte aus dem vorbehaltenen Eigentum durch die Saxs Tank GmbH gilt nicht zugleich als Erklärung eines Rücktritts.
4) Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonst durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. infolge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung) so ist der Kunde verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte der Saxs Tank GmbH hinzuweisen, der Saxs Tank GmbH sofort durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen und Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
5) Sofern Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitetder Saxs Tank GmbH be- oder verarbeitet wird und erlischt dadurch das vorbehaltene Eigentum, so erfolgt erwirbt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Saxs Tank GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem im Verhältnis des Wertes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Saxs Tank GmbH zum Rechnungswert der anderen Ware zur Zeit verarbeiteten Gegenstände. Erlischt das vorbehaltene Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Verarbeitung und Kunde die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem Verarbeitungswertneuen Bestand und/oder an der neuen Sache an die Saxs Tank GmbH im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt den neuen Bestand und/oder die neue Sache für die Saxs Tank GmbH unentgeltlich. Der neue Bestand und/oder die neue Sache sowie eine nach den vorstehenden Regelungen erworbene Eigentumsposition der Saxs Tank GmbH gelten als Vorbehaltsware gemäß Abschnitt VII Ziffer 1).
6) Wird die Vorbehaltsware dergestalt mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB einem Grundstück des Kunden verbunden, vermischt oder vermengtdass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindungund stehen dem Kunden Ansprüche aus Vermietung dieses Grundstücks zu, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Kunde diese Ansprüche mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest bis zur Höhe des Rechnungsbetrages sicherungshalber an die Saxs Tank GmbH ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück7) Erbringt die Saxs Tank GmbH Dienst-, SchiffWerk- oder sonstige Leistungen bei einem Kunden des Kunden, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen Kunde seine Ansprüche gegenüber diesem Kunden auf Vergütung in bis zur Höhe des Wertes Rechnungsbetrages aus dem Verhältnis der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor Saxs Tank GmbH zu dem Rest Kunden an die Saxs Tank GmbH ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau 8) Für die Zeit des Eigentumsvorbehaltes hat der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang Kunde die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und nur mit alle erforderlichen Reparaturen der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass Saxs Tank GmbH unverzüglich anzuzeigen. Die Saxs Tank GmbH kann die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fälligLiefergegenstände jederzeit besichtigen.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer 9) Die Saxs Tank GmbH wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer Kunden die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigtbestehenden Sicherheiten insoweit freigeben, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte als ihr Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet um insgesamt mehr als 50 % übersteigt. Der Wert der Sicherheiten bestimmt sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugebenbei abgetretenen Forderungen nach dem Nennwert und bei beweglichen Sachen nach dem Schätzwert. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert obliegt der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.Saxs Tank GmbH.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis 7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei WarenErfüllung sämtlicher Forderungen, die der Käufer dem Lieferanten im Rahmen einer laufenden der Geschäftsbeziehung von ihm beziehtzustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, verbleibt die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende SacheLieferanten (Vorbehaltsware).
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren sowie angemessen gegen Feuer, Leitungswasserschäden, Einbruch und Diebstahl zu versichern. Aus einem Versicherungsfall oder unerlaubter Handlung bezüglich der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so entstehende Forderungen tritt der Käufer schon jetzt, d.hBesteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Wert .
7.3 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller im Miteigentum des VerkäufersSinne von § 950 BGB, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete ▇▇▇▇ gilt als Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw7.1. 8.4 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferanten das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferanten bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferant. Diese Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 7.1.
7.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 7.5 bis 7.6 auf den Verkäufer tatsächlich Lieferanten übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung Vorbehaltsware ist der Käufer er nicht berechtigt. Eine Abtretung Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferant Miteigentumsanteile gem. Ziff.7.3. hat, wird ihm ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7.5 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt Falle des Widerrufs zur Einziehung durch den Lieferanten. Von dem Widerrufsrecht wird der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis Lieferant nur dann Gebrauch machen, wenn ihm Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, den Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Käufer seinen ZahlungsverpflichtungenZahlungsfähigkeit des Bestellers ergibt. Sofern sich der Besteller vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – kann der Lieferant von ihm verlangen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt die Abtretung offenzulegen und ihm die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
7.6 Von einer Pfändung oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, Besteller den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung . Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Käufers und/Zugriffs oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau zum Rücktransport der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührtaufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis Bis zur vollständigen Bezahlung Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von Faktenkontor GmbH. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von Faktenkontor GmbH selbst erbrachten Arbeitsergebnissen das einfache, nicht ausschließliche, räumlich beschränkte, nicht übertragbare und zeitlich unbegrenzte Recht,- die Studien für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen sowie zu bearbeiten. Eine Nutzung der Konzepte des Faktenkontors, die über den mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Zweck hinausgeht, ist jedoch nicht zulässig. Die Rechte beinhalten nicht den Weiterverkauf oder die kommerzielle Nutzung. Jede Vergrößerung der Reichweite wie die Erstreckung auf weitere Niederlassungen, Filialbetriebe, Tochtergesellschaften und sonstige Beteiligungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Rechte an den Studien verbleiben bei der Faktenkontor GmbH, sofern dadurch nicht die Rechte Dritter berührt werden. Im Allgemeinen gelten bei Recherchen die Urheberrechte der Datenbankbetreiber oder Autoren. Die kommerzielle Weiterverwertung oder Vervielfältigung der Rechercheergebnisse durch den Auftraggeber ist daher nicht zulässig. Marken, Firmenlogos, sonstige Kennzeichen oder Schutzvermerke, Urhebervermerke, und alle anderen der Identifikation der Faktenkontor GmbH dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. § 10 Gewährleistung Faktenkontor GmbH wird für Mängel, die bei der Übergabe der Waren vorhanden sind, während einer Gewährleistungsfrist von einem Jahr gemäß folgenden Regeln einstehen: - Der Besteller wird evtl. auftretende Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen. Liegt ein von Faktenkontor GmbH zu vertretender Mangel vor, wird Faktenkontor GmbH diesen nach ▇▇▇▇ des Kunden durch Beseitigung oder durch Ersatzlieferung beseitigen. - Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist Faktenkontor GmbH hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über unangemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Faktenkontor GmbH zu vertreten hat, so ist der Besteller berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises vorzu verlangen. Bei WarenFaktenkontor GmbH haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt: Beim Fehlen einer Beschaffenheit, für die Faktenkontor GmbH eine Garantie übernommen hat, für Arglist sowie für Schäden, für die Faktenkontor GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht) handelt. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Käufer Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Verträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Vertragsschluss oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr. Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Faktenkontor GmbH. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN- Abkommens über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie IPR. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- verbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtetGeschäftsbeziehung.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entste- henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiter- veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwen- digen Unterlagen zu unterrichten.
8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Widerrufsrecht