Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. 8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen: a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b). b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen. c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt. e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden. f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Widerrufsformular, Widerrufsformular, Widerrufsformular
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung der Forderungen, die uns aus der jeweiligen Lieferung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, und auch für die Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns gelieferte zu verpflichten. Die be- und verarbeitete ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)im Sinne der Nr.1.
b) 3. Der Kunde Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. lit b) Nr. 4 bis d) 5 auf uns übergehtübergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) 4. Die Forderung Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (wie z.B. der Verarbeitung oder des Einbaus von gelieferten Baustoffen und sonstigen Materialien in ein Grundstück) werden bereits jetzt an uns abgetreten, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde Käufer für die Forderung abgetretenen Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden Käufer zusammen mit anderen, anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
d) 5. Der Kunde Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abzuführen. Mit der Einziehung durch den Käufer wird unsere Forderung sofort fällig. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält, insbesondere im Falle seines Zahlungsverzuges oder bei Nichteinlösung eines Wechsels, oder er in sonstiger Weise unser Sicherungsinteresse als Verkäufer missachtet. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine weitere Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Käufer ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb oder das Lager des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet9. Dieser Abschnitt VII. gilt nicht bei Lieferung gegen Vorkasse.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware) und können jederzeit von uns gelieferte herausverlangt werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Verkäufer und/oder Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V. Nr.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten WarenWaren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. litVorbehaltswaren im Sinne der Ziff. b)V. Nr. 1.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem3. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden Käufer zusammen mit anderen, anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis nur in Höhe des Rechnungswertes Weiterveräußerungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der anderen verkauften Waren abgetretenVeräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V Nr. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
d) 4. Der Kunde Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines InsolvenzverfahrensWir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann III Nr. 5 genannten Fällen Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassengeben. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat muss der Käufer uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenbenachrichtigen.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten5. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten unsere Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten Käufers Sicherheit nach unserer unser ▇▇▇▇ verpflichtetfreigeben.
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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Konstruktionsbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Konstruktionsbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Konstruktionsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von 1. Für Unternehmer gilt:
1.1. Wir behalten uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumzum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin- dung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderun- gen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:1.2. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
a) Bei Verarbeitung, Verbindung 1.3. Bearbeitung und Vermischung Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von §950 BGB, ohne uns jedoch zu ver- pflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar ver- bunden, so erwerben wir das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Warenverarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungWerden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns bereits schon jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt sie das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Unsere Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, seine Abnehmer sofort uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
1.4. Erwerben wir in den Fällen der Ziffer 1.3 neues Eigentum, so übertragen wir dieses bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung unserer in Ziffer 1.1 dieses Abschnitts genannten Forderungen auf den Kunden.
1.5. Der Kunde tritt einen erstrangigen Teil der Forderung aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware in Höhe des von der Abtretung uns berechneten Kaufpreises für den Liefer- gegenstand schon jetzt an uns ab.
1.6. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiter- verkauf ermächtigt. Er hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu unterrichten benennen, diesen die Ab- tretung anzuzeigen und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen Abtretungsanzeige auszuhändigen oder die direkte Anzeige zu lassenermöglichen. Zur Abtretung der Forderung ist Solange der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichtenseinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offen legen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert Schätzwert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten unsere Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt gegen den Kunden um mehr als 10 30%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten Sicherungen nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
2. Für ▇▇▇▇▇▇, die nicht Unternehmer sind, gilt:
2.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwa- iger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den entsprechenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor.
2.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen gemäß Ziffer 2.1 dieses Abschnitts nicht bezahlt hat.
3. Für alle Kunden gilt:
3.1. Beabsichtigt der Kunde nicht den sofortigen, berechtigten Wiederverkauf des Liefergegenstandes oder verlangen wir eine Versicherung, hat der Kunde die uns gehörenden Waren in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und uns die Versicherungsansprüche abzutreten. Wir sind auch berechtigt, die Versicherungs- prämien zu Lasten des Kunden zu leisten.
3.2. Treten wir wegen vom Kunden zu vertretenen vertragswidrigen Verhaltens vom Vertrag zurück, so ist der Kunde verpflichtet, unter anderem die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes sowie die dadurch anfallenden Verwaltungskosten zu tragen. Diese Kosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses ein- schließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen unsererseits gutgebracht.
3.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den entstandenen Ausfall.
3.4. Im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Verpfändung des betrieblichen Inventars ver- pflichtet sich der Kunde, unsere Eigentumsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt an den noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenständen bei dem betreffenden Kreditinstitut zu sichern.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Warengeschäft, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Das Warengeschäft
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ 5.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumBezahlung sämtlicher Forderungen, auch künftiger Forderungen, die Tecpoles gegen den Kunden zustehen, Eigentum von Tecpoles. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Tecpoles zustehenden Saldoforderung.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:5.2 Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet und nur, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware sind ausgeschlossen, insbesondere deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung. Der Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterver- äußerung an Tecpoles ab. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Tecpoles kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren widerrufen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen Tecpoles gegenüber nicht erfüllt.
a) 5.3 Der Kunde wird Tecpoles jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltswaren oder über Ansprüche, die hiernach an Tecpoles abgetreten sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltswaren hat der Kunde Tecpoles sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Kunde wird zugleich den Dritten auf den Eigentums- vorbehalt schriftlich hinweisen. Die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.
5.4 Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, die Verbindung oder Umbildung für Tecpoles. Tecpoles wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Tecpoles und der Kunde einig, dass Tecpoles im Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sachen wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache, die als Vorbehaltsware gilt, für Tecpoles mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden anderen, Tecpoles nicht gehörenden Gegenständen steht uns Tecpoles das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im in der Höhe des Nachteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der verar- beiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Rechnungswert Wert der anderen verwendeten Warenneuen Sache ergibt. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung Für den Fall der Veräußerung oder Vermischung, so überträgt Vermietung der neuen Sache tritt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte hiermit seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen einen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Tecpoles, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. 5.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertGrundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so wird uns tritt der Kunde auch seine Forderungen, die Forderung ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Tecpoles ab, ohne dass es dazu weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Kunde Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenRechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an Tecpoles ab.
d) Der Kunde ist berechtigt5.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesamten Forderungen von Tecpoles um mehr als 20 %, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und insoweit Freigabe zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtverlangen.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 10.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) 10.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer oder von einem durch ihn beauftragten Dritten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware Verarbeitung zusammen mit anderen Waren durch den Kunden steht nicht von uns das gelieferter Ware erwerben wir Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im nach dem Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu der anderen verwendeten WarenWare zur Zeit der Verarbeitung. Erlischt unser Eigentum Wird Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung Verbindung, Vermischung oder VermischungVermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder der Vermengung. Die in diesem Fall in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Umfang des Rechnungswertes Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
10.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf seine Kosten zu versichern.
10.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 10.5 im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehtübergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er der Käufer nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung Gerät der Vorbehaltsware Käufer in Zahlungsverzug, ist er zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheitennur berechtigt, die der Kunde für die Forderung erwirbtwenn er seinen Käufer anweist, bereits jetzt den Kaufpreis direkt an uns abgetretenzu bezahlen. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Haben wir an der Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderennur Miteigentum, nicht so muss der Käufer seinen Käufer nur anweisen, den Anteil des Kaufpreises direkt an uns zu bezahlen, der dem Rechnungswert der von uns verkauften Waren veräußertgelieferten Vorbehaltsware entspricht.
10.5 Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so wird uns gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis in Satz 1 und 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenvon uns gelieferten Vorbehaltsware.
d) 10.6 Der Kunde Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines InsolvenzverfahrensInsolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirddie Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist. Auf unser Verlangen ist hat der Kunde verpflichtetKäufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Anschrift zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, seine Abnehmer sofort von den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
10.7 Sofern wir wegen Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind, hat der Abtretung Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Erklärung unseres Rücktritts und Aufforderung zur Herausgabe unverzüglich an uns zu unterrichten und uns zurückzugeben. Die Kosten für die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung Rückgabe trägt der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtKäufer.
e) Von einer Pfändung 10.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte in die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde Käufer unverzüglich schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls, zu unterrichten. Der Kunde trägt alle KostenGleichzeitig hat uns der Käufer eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um von uns gelieferte und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die zur Aufhebung Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussKäufers, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt erstattet werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt10.9 Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden zu betreten. Gleiches giltKäufers insoweit freizugeben, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften als der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Wert unserer Sicherheiten die gesicherten zu sichernden Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Käufer gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetden Käufer über.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Das von uns Paridaans en Liebregts gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Vieh und die anderen Gegenstände bleiben ihr Eigentum, bis zur die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus allen mit ihr geschlossenen (Kauf-)Verträgen erfüllt hat, einschließlich: • der Gegenleistung(en) im Zusammenhang mit den Arbeiten (Lieferung von Vieh und/oder anderen Gegenständen), einschließlich der vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumvereinbarten Preises; • der Gegenleistung(en) in Bezug auf die von Paridaans en Liebregts gemäß den Kaufverträgen geleistete oder zu leistende Arbeit; • aller Ansprüche wegen Nichterfüllung dieser Verträge durch die Gegenpartei.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung2. Das von Paridaans en Liebregts gelieferte Vieh und die anderen Gegenstände, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischungdie gemäß dem vorigen Absatz unter Eigentumsvorbehalt stehen, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware dürfen nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen Rahmen des normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden. Im Falle eines Konkurses oder (eines Antrags auf) Zahlungsaufschub(s) seitens der Gegenpartei ist der Weiterverkauf im Verzug ist, veräußern, vorausgesetztRahmen des normalen Geschäftsbetriebs ebenfalls nicht gestattet.
3. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass er sich sie dies nicht tun wird, ist Paridaans en Liebregts berechtigt, das Eigentum vorbehält Vieh und die Forderung aus anderen Gegenstände von der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung Gegenpartei oder von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen SicherheitenDritten, die der Kunde das Vieh und die anderen Gegenstände für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie Gegenpartei halten und auf die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigtvorigen Absatz genannte Eigentumsvorbehalt Anwendung findet, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehenzu entfernen (oder entfernen zu lassen). Diese Einziehungsermächtigung erlischt Die Gegenpartei erteilt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen Voraus ihre Zustimmung und ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von 15 % des Paridaans en Liebregts nach dem Vertrag geschuldeten Betrags jegliche Zusammenarbeit zu leisten, unbeschadet des Rechts von Paridaans en Liebregts , von der Gegenpartei vollen Schadenersatz zu verlangen.
4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Vieh und oder die anderen Gegenstände, die als Eigentum von Paridaans en Liebregts gekennzeichnet sind, wie die Verpackung und/oder die Zertifikate oder andere schriftliche Merkmale von Vieh und anderen Gegenständen, nicht zu entfernen und diese korrekt und sorgfältig und deutlich getrennt von anderen Waren aufzubewahren.
5. Für den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdFall, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag Dritte ein Recht an dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vieh und den anderen Gegenständen begründen oder aus geltend machen wollen oder ein anderes Ereignis eintritt oder einzutreten droht, das das gelieferte Vieh und die anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wirdGegenstände beschädigen könnte, ist die Gegenpartei verpflichtet, Paridaans en Liebregts so schnell wie vernünftigerweise zu erwarten ist, darüber zu informieren.
6. Wenn ein Dritter den von der Gegenpartei an Paridaans en Liebregts geschuldeten Betrag bezahlt, behält Paridaans en Liebregts ihren Eigentumsvorbehalt am Vieh und den anderen Gegenständen, bis die Zahlung unwiderruflich ist.
7. Solange das Eigentum am Vieh und den anderen Gegenständen nicht auf die Gegenpartei übergegangen ist, ist es der Gegenpartei nicht gestattet, das Vieh und die anderen Gegenstände zu verpfänden oder anderweitig zu belasten oder zur Nutzung zu übergeben.
8. Die Rücknahme Gegenpartei ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtverpflichtet, das betreffende Vieh und die anderen Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen alle Kalamitäten, einschließlich Diebstahl und Krankheit, zu versichern und Paridaans en Liebregts auf erstes Verlangen Einsicht in diese Versicherung zu gewähren.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumvor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsver- bindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlos- senen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forde- rungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und aner- kannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Ver- arbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Verkäufer Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im nach dem Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu der anderen verwendeten WarenWare zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Erlischt unser Eigentum Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer ge- hörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Mitei- gentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung Verbindung, Vermi- schung oder VermischungVermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Kunde uns bereits Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu ver- wahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehen- den Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vor- behaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand gegen den Dritten oder der Sache im Umfang den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte 3 gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)entsprechend.
b) 8.5 Der Kunde darf die Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und solange er nicht nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gemSinne von Ziff. lit b) bis d) 8.3 bzw. 8.4 auf uns übergehtden Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen Verfügun- gen über die Vorbehaltsware Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er der Käufer nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung ge- stattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von WerkverträgenForderung des Verkäufers sofort fällig.
c) Die Forderung aus 8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir eigenen Einzie- hungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdder Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem auch gegen- über Dritten, nicht nachkommt oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit deren Erfüllung gefährdet wirdscheint. Auf unser Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist der Kunde verpflichtetermächtigt, seine Abnehmer sofort von der den Schuldnern die Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtauch selbst anzuzeigen.
e) Von einer Pfändung 8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte in die abgetretenen Forde- rungen hat uns der Kunde Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät 8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Vor- behaltsware oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung Insolvenzver- walters bleiben unberührt.
g) Übersteigt 8.9 Soweit der Rechnungswert realisierte Wert der bestehenden Sicherheiten Sicherheiten, die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsendem Verkäufer zustehen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %% die zu sichernden Forderungen übersteigen, sind wir verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Käufers einen ent- sprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetsteht dem Verkäufer zu.
8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen, General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von 1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns gelieferte gegen die Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer ▇▇▇▇ freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumder vertraglich vereinbarten Vergütung.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) 2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung und oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht entsteht für uns das Miteigentum anteilig grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes (=Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich Miteigentum für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten Ware, an der uns (Mit)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware i. S. d. litbezeichnet. b).
b) 3. Der Kunde darf Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung ihm aus der Weiterveräußerung gemgegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. lit b) bis d) auf uns übergehtZur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen SicherheitenUnsere Befugnis, die der Kunde für die Forderung erwirbtForderungen selbst einzuziehen, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht bleibt davon unberührt; jedoch werden wir nur dann von diesem Recht keinen Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdso lange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 4. Auf unser Verlangen ist hat uns der Kunde verpflichtetBesteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, seine Abnehmer sofort alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs 5. Verpfändungen oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenSicherungsübereignungen sind unzulässig.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale and Delivery, General Terms and Conditions of Sale and Delivery
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 9.1 An den von uns zu bearbeitenden und bearbeiteten Gegenständen steht uns gem. § § 369 UGB ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Kunde uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit wir mit dem Kunden nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Wir sind berechtigt, an diesen Gegenständen auf dieses Pfandrecht hinzuweisen.
9.2 Werden dem Kunden die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Kunden schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Verhältnis des Wertes unserer Forderung zum Wert der ausgelieferten Teile zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis so zu kennzeichnen, dass für Dritte unser Eigentum ersichtlich ist. Rückübereignungsansprüche des Kunden gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumSicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung9.3 Der Kunde darf Gegenstände, Verbindung und Vermischung an welchen wir ein Pfandrecht haben oder welche wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten. Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Kunden steht zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns das Miteigentum anteilig daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Kunden schon jetzt an der neuen Sache zu Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Rechnungswert Wert der anderen verwendeten Warenneuen Sache ein. Erlischt Der Kunde hat auf unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungMiteigentum an der Ware hinzuweisen.
9.4 Für den Fall, so überträgt dass der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Eigentumsvorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dem neuen Bestand dieser Allein- oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung Miteigentum erwirbt, bereits jetzt an überträgt er uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Rechnungswert Wert der anderen verkauften Waren abgetretenSache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren und auf unser Miteigentum an der Ware hinzuweisen.
d9.5 Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware (siehe Vertragspunkt 9.3.) oder der aus ihr hergestellten neuen Sache (siehe Vertragspunkt 9.4.) hat der Kunde seine Abnehmer auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen.
9.6 Der Kunde tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Kunde ist berechtigtverpflichtet, Forderungen in seinen Geschäftsbüchern die Abtretung dieser Forderung an uns in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
9.7 Der Kunde wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres WiderrufsDer Kunde hat die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensbis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machenWir sind zudem berechtigt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden jedoch den Kunden nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offenlegen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
9.8 Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.
9.9 Der Kunde ist verpflichtet, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware soweit möglich ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.
9.10 Für den Fall, dass Dritte Rechte an der Eigentumsvorbehaltsware geltend machen, verpflichtet sich der Kunde schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu unterrichten übergeben und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen Last fallende Interventionskosten zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtersetzen.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 14.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung vollen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumEigentum der Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der 14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum anteilig Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die Genossenschaft.
14.4 Der Vertragspartner hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Rechnungswertes Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Ware, auch der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware Bearbeitung hergestellten Ware, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergehtRahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgenbefugt.
c) Die Forderung 14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheitenoder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die der Kunde für an die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes Stelle der Vorbehaltsware zum Rechnungswert treten oder sonst hinsichtlich der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehenVeräußerung von Waren, an denen die Genossenschaft durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an den veräußerten Waren entspricht, an die Genossenschaft ab. Diese Einziehungsermächtigung erlischt Veräußert der Unternehmer Waren, die im Falle unseres WiderrufsEigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrenszusammen mit anderen nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machenDie Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdder Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdZahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Auf unser Er hat der Genossenschaft auf Verlangen ist die Schuldner der Kunde verpflichtetabgetretenen Forderungen zu benennen, seine Abnehmer sofort von diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassennicht offenlegen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Kunden Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten Sicherungen nach unserer ihrer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 10.1 Die Gegenstände der Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumaller jeweils offenen Forderungen aus der Geschäftsbezie- hung Eigentum von BARTEC (im Folgenden „Vorbehaltsware“).
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) 10.2 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets unentgeltlich für BARTEC als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden Gegenständen steht uns BARTEC das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Verkehrswert der anderen verwendeten WarenWaren zu. Erlischt unser Eigentum das Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder VermischungVer- bindung, so überträgt der Kunde uns BARTEC bereits jetzt die ihm zustehenden zu- stehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes Verkehrswertes der Vorbehaltsware und verwahrt ver- wahrt sie unentgeltlich für unsBARTEC. Unsere Miteigentumsrechte Die hiernach entstehenden (Mit- ) Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Vorbehaltsware.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) 10.3 Der Kunde ist berechtigtverpflichtet, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufsbei Maßnahmen, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machendie zum Schutze des Eigentumsvorbehaltes von BARTEC erforderlich sind, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist mitzuwirken; insbesondere ermächtigt der Kunde BARTEC mit Vertragsschluss, auf Kosten des Kunden die Eintragung oder Vormerkung des Ei- gentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen und alle sonstigen, nach dem anwendbaren Sachenrecht notwendigen For- malitäten zu erfüllen.
10.4 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände auf seine Abnehmer sofort Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Instand zu halten und zugunsten von BARTEC gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist Vorbehaltsware führt der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichtenauf seine Kosten und Gefahr aus. Der Kunde trägt ermächtigt BARTEC bereits jetzt, alle KostenEntschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen.
10.5 Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport Verlust der Rechte von BARTEC an der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussführen können, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenhat der Kunde den BARTEC unverzüglich schriftlich zu informieren.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 10.6 Übersteigt der Rechnungswert realisierbare Wert der für BARTEC bestehenden Sicherheiten die gesicherten zu sichernden Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir ist BARTEC auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe ver- pflichtet.
10.7 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist die Weiter- veräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäfts- gang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederver- käufer mit seinem Kunden vollständige Vorauszahlung vereinbart oder mit dem Kunden vereinbart, dass das Eigentum auf den Kun- den erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen er- füllt hat und über die Waren entsprechend nur unter Vorbehalt der vollständigen Zahlung verfügt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Siche- rungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
10.8 Der Kunde tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an BARTEC ab und BARTEC nimmt die Abtretung hiermit an; der Kunde ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung für BARTEC einzuziehen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zusammen mit anderen, nicht von Sicherheiten dem BARTEC verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiter- veräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Kunden eingestellt, tritt nach unserer ▇▇▇▇ verpflichteter- folgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte bzw. kausale Saldo, der in Höhe des Weiterveräuße- rungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware an BARTEC abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen dem BARTEC Miteigentumsanteile zustehen, gilt die Abtretung der For- derung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.
10.9 BARTEC ist berechtigt, die dem Kunden erteilte Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der Forderungen zu wider- rufen, wenn sich der Kunde mit Zahlungen aus der Geschäftsver- bindung in Verzug befindet oder außerhalb eines ordnungsgemä- ßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat. Glei- ches gilt bei einer nach Vertragsschluss eintretenden, wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 8.1. Gelieferte Produkte (im Folgendem: „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumBezahlung sämtlicher, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Kappus. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung von Kappus, die auch etwaige Rückgriffsansprüche, insbesondere aus scheck- bzw. wechselmäßiger Haftung umfasst.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:8.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern.
a) 8.3. Verarbeitung und Umbildung von Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets im Auftrag von Kappus, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitungeiner Verarbeitung mit anderen, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren Kappus nicht gehörenden Produkten durch den Kunden Käufer steht uns Kappus das Miteigentum anteilig an der neuen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) zu mit der Folge, dass dies nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist. Erwirbt der Käufer Volleigentum an der neuen Sache, so einigen wir uns bereits hiermit, dass Kappus im Verhältnis des anteiligen Rechnungswertes seiner verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Produkte zu den Werten der im Übrigen verwendeten Produkten in dem Moment Miteigentum an der neuen Sache erwirbt, in dem der Käufer das Volleigentum erwerben würde. Die Übergabe wird bereits jetzt durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer die Sache für Kappus unentgeltlich verwahrt.
8.4. Der Käufer tritt schon jetzt hiermit alle ihm aus der Veräußerung, der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware zum zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen an Kappus sicherungshalber ab; dies gilt gleichermaßen für Ansprüche des Käufers aus sonstigem Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubter Handlung, Herausgabeansprüche gegen Dritte, usw.) bezüglich der Vorbehaltsware. Kappus nimmt die vorstehenden Abtretungen hiermit jeweils an. Die abgetretenen Forderungen dienen in gleichem Umfange wie die Vorbehaltsware der Sicherung sämtlicher Ansprüche von Kappus aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den anteiligen Rechnungswert der anderen verwendeten Warenvon Kappus ausgelieferten Vorbehaltsware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Hat der Kunde des Käufers die Abtretung von Forderungen gegen sich wirksam ausgeschlossen, so stellen sich der Käufer und Kappus im Innenverhältnis so, als wenn die vorbezeichneten, an Kappus im Voraus abgetretenen Forderungen, gleich welcher Art, in wirksamer Form an Kappus abgetreten worden sind. Kappus wird vom Käufer bevollmächtigt, die Forderung in seinem Namen für die Rechnung von Kappus geltend zu machen, sobald der Käufer nach Maßgabe der nachstehenden Regelung nicht mehr berechtigt ist, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
8.5. Der Käufer wird widerruflich ermächtigt, die an Kappus abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Ermächtigung des Käufers zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, so überträgt Vermengung, ferner zur Einziehung der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug Scheckprotesten oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet Käufers gestellt wird. In den vorgenannten Fällen sowie auf Kappus jederzeit zulässigen Widerruf der Einziehungsermächtigung, wird der Käufer auf Aufforderung von Kappus hin die Abtretung unverzüglich offenlegen und Kappus die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Kappus ist auch berechtigt, den Schuldnern des Käufers die Abtretung direkt anzuzeigen und diese zur Zahlung an Kappus aufzufordern. Sollten nach Erlöschen der beschriebenen Einzugsermächtigung noch Außenstände beim Käufer eingehen, sind diese auf einem Sonderkonto anzusammeln.
8.6. Auf unser Verlangen von Kappus wird der Käufer alle Informationen zur Verfügung stellen und Dokumente übergeben, die notwendig sind, damit Kappus seine Rechte gegenüber den Kunden des Käufers durchsetzen kann. Kappus ist berechtigt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt die Geschäftsbücher des Käufers einzusehen und, soweit dies zur Durchsetzung abgetretener Forderungen dient, Abschriften und Kopien anzufertigen.
8.7. Vorbehaltsware darf ohne die Zustimmung von Kappus weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde verpflichtetKäufer auf das Eigentum von Kappus hinweisen, seine Abnehmer sofort von Kappus unverzüglich benachrichtigen und Kappus jede zur Wahrung seiner Rechte erforderliche Hilfe leisten.
8.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist Kappus berechtigt, seinen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofortige Herausgabe der Abtretung Vorbehaltsware zu verlangen und sich selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an uns ihr zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassenverschaffen oder ggf. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussverlangen; ein Zurückbehaltungsrecht gegen das Herausgabeverlangen steht dem Käufer nur zu, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wirdes auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rücknahme ist kein Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet nicht den Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 8.9. Übersteigt der Rechnungswert Wert der für Kappus bestehenden Sicherheiten die gesicherten dessen Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 20%, sind wir so ist Kappus auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ von Kappus verpflichtet.
8.10. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Kappus abgetreten.
8.11. Sollten die vorstehenden Regelungen über den Eigentumsvorbehalt nach der maßgeblichen Rechtsordnung eines anderen Landes nicht (vollständig) wirksam sein, ist der Käufer verpflichtet, daran mitzuwirken, dass Kappus möglichst gleichwertige, den Vorschriften dieses Landes entsprechende Sicherungsrechte eingeräumt werden.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 11.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt "Vorbehaltsware"), bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumalle unsere Forderungen aus der Ge- schäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus spä- ter abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kon- tokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung11.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, Verbindung insbesondere gegen Feuer und Vermischung Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betref- fenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) 11.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzu- verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Si- cherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräuße- rung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigen- tumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegen- über in Zahlungsverzug gerät. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde konzerngebunden ist und/oder wenn einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kunden eintritt.
11.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Neben- rechte ab, die ihm aus, oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbe- haltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinba- rung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag Rechnung nicht die auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von die einzelnen Waren entfallen- den Beträge ermitteln lassen.
11.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdje- derzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu über- mitteln, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten unterrichten.
11.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
11.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen o- der künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 11 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und uns die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Glei- ches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
11.8 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassenRücknahme aller Vorbehaltswaren be- rechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Abtretung Feststellung des Be- standes der Forderung ist von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstun- den die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von einer Pfändung allen Zugriffen Dritter auf Vor- behaltsware oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schrift- lich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 11.9 Übersteigt der Rechnungswert Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten Sicherhei- ten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Liefer Und Auftragsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Auftragsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 6.1 Die an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Kaufpreises unser EigentumVerkäufers („Eigentumsvorbehalt“). Der Kunde bewahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren für den Verkäufer unentgeltlich auf.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung6.2 Der Kunde ist berechtigt, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warenordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Verpfändungen und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. 6.3 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertverarbeitet, so wird uns vereinbart, dass die Forderung Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Weiterveräußerung Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen verkauften Waren abgetretenSachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus 6.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Falle unseres WiderrufsVerwertungsfall widerrufen.
6.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch macheninsbesondere durch Pfändung, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist wird der Kunde verpflichtetsie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, seine Abnehmer sofort von um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Abtretung an uns Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist erstatten, haftet hierfür der Kunde in keinem Fall befugtgegenüber dem Verkäufer.
e) Von einer Pfändung 6.6 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussForderungen auf Verlangen nach seiner ▇▇▇▇ freigeben, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät ihr Wert die Höhe der Kunde in Zahlungsverzuggesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir ist er berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtherauszuverlangen.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 12.1 Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Waren, die der Besteller nicht bereits vor der Lieferung vollständig bezahlt hat, bleiben in unserem Eigen- tum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen fälligen Saldofor- derungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.
12.2 Der Besteller ist berechtigt, von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumWaren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung oder unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entste- henden Ansprüche tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:12.3 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, so sind wir durch Übersendung einer Kopie des Pfändungsprotokolls und des Originals einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts, dass die gepfändete Ware mit der gelieferten Vorbehaltsware identisch ist, sofort zu benachrichtigen.
a) Bei 12.4 Eine Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Umbildung der Vorbehaltsware von uns gelieferten Ware wird stets für uns vorgenommen ohne uns zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen Waren durch den Kunden steht anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder dauerhaft verbunden, so erwerben wir das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert unserer Ware zu dem der anderen verwendeten Warenver- arbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungErwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt der Kunde er uns bereits schon jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang einen Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)unserer Vorbehaltsware.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 12.5 Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten den Nennbetrag unserer Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt gegen den Besteller um mehr als 10 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit zur Freigabe von der Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von 8.1. Wir behalten uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt das Eigentum an der Ware ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumErfüllung unserer sämtlichen, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung8.2. Der Kunde ist berechtigt, Verbindung und Vermischung der die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warenbzw. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neue Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für unsordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetztist verpflichtet sicherzustellen, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) vorstehenden Regelungen auf uns übergehtübertragen werden können. Zu anderen Anderweitige Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgensind untersagt.
c) 8.3. Die Forderung Forderungen des Kunden aus der einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Die Abtretung nehmen wir hierdurch an. Sie dienen in demselben Umfang zur unserer Sicherung wie die VorbehaltswareVorbehaltsware selbst. Wird Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderenanderer, nicht von uns verkauften Waren veräußertgelieferter Ware, so wird gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt.
8.4. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehenden Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten Saldo oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe eines Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.
8.5. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Verhältnis des Rechnungswertes Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Käufer nicht gestattet.
8.6. Wir können die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zum Rechnungswert bzw. neuen Sache gem. Ziffer 8.2. und die Ermächtigung zur Einziehung der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehenan uns abgetretenen Forderung gem. Diese Einziehungsermächtigung erlischt Ziffer 8.5. bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers sowie im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug eines Antrages des Insolvenzverfahrens oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensin sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Käufers widerrufen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss Im Falle des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdWiderrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Auf unser Verlangen Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns die alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassenüberlassen. Zur Abtretung der Forderung Außerdem ist der Kunde er in keinem Fall befugtdiesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
e) Von 8.7. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns der Kunde bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu unterrichtenbenachrichtigen.
8.8. Der Kunde trägt verpflichtet sich die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.
8.9. Für den Fall des Zahlungsverzuges oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Vertrages erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. In der Wegnahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu erblicken, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. der neuen Sache hat der Kunde unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.
8.10. Wir sind nach vorheriger Anordnung zur Verwertung der weggenommenen Vorbehaltsware berechtigt, wobei der Verwertungserlös - abzgl. angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen ist.
8.11. Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entstehenden Sicherheiten als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle KostenMaßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport Begründung und zur Erhaltung der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenSicherheit erforderlich sind.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Sales Contracts, Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 6.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von uns STRUKTURMETALL gegenüber dem Käufer aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung.
6.2 Die von STRUKTURMETALL an den Käufer gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von STRUKTURMETALL. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware" genannt. Hat der Käufer die Ware für eine Verbringung ins Ausland vorgesehen, so hat er STRUKTURMETALL hiervon unverzüglich zu informieren und auf Verlangen von STRUKTURMETALL diesem ein Sicherungsrecht einzuräumen, welches dem vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt unter Beachtung der Rechtsordnung des Kaufpreises unser EigentumZiellandes am nächsten kommt.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:6.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für STRUKTURMETALL.
a6.4 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 6.9) Bei Verarbeitungim ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, Verbindung so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und Vermischung für Rechnung von STRUKTURMETALL als Hersteller erfolgt und STRUKTURMETALL unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns – das Miteigentum anteilig (Bruchteilseigentum) an der neuen neu geschaffenen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei STRUKTURMETALL eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben vorgenannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an STRUKTURMETALL. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungSachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt STRUKTURMETALL, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an einheitlichen Sache in dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)in Satz 1 genannten Verhältnis.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur i6.6 Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheitentritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - Miteigentum von STRUKTURMETALL an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an STRUKTURMETALL ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Kunde für Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. STRUKTURMETALL ermachtigt den Käufer wlderruflich, die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung STRUKTURMETALL abgetretenen Forderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt STRUKTURMETALL darf diese Einzugsermächtigung nur im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassenVerwertungsfall widerrufen. Zur Abtretung der Forderung Forderungen, einschließlich des Forderungsverkaufes an Factoringbanken ist der Kunde in keinem Fall Käufer – vorbehaltlich des § 354a HGB – ohne vorherige Zustimmung von STRUKTURMETALL nicht befugt. Zu einem Forderungsverkauf an eine Factoringbank ohne Rückbelastungsmöglichkeit (echtes Factoring) erteilt STRUKTURMETALL seine Zustimmung unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer die von der Factoringbank an ihn geleisteten Zahlungen unverzüglich an STRUKTURMETALL weiterleitet.
e) Von einer Pfändung 6.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von STRUKTURMETALL hinweisen und STRUKTURMETALL unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen hierüber informieren, um STRUKTURMETALL die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, STRUKTURMETALL die diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer gegenüber STRUKTURMETALL.
6.8 STRUKTURMETALL wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussForderungen freigeben, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenderen Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei STRUKTURMETALL.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug6.9 Tritt STRUKTURMETALL bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir ist STRUKTURMETALL berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und heraus zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des verlangen. Der Käufer hat auf Verlangen von STRUKTURMETALL unverzüglich diejenigen Kunden zu betreten. Gleiches giltbenennen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdan welche die Vorbehaltsware veräußert wurde, es sei denn, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtdiese bereits vollständig bezahlt worden ist.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 3.1. Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum bis unsere sämtlichen aktuellen und zukünftigen Forderungen aus dem Kauf und einer etwaigen laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind.
3.2. Die von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen an den Kunden unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumnicht an Dritte zur Sicherheit übereignet oder verpfändet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung3.3. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu über die gekaufte Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, veräußernist zu verfügen und/oder die Waren zu verarbeiten, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung gem. Nr. 4, 5 auf uns übergehen.
3.4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei BTC als Hersteller gelten soll (§ 950 BGB), ohne entsprechend verpflichtet zu werden. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
3.5. Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils (Nr. 4) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zu unserem Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Falle Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassenbewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
3.6. Zur Abtretung der Forderung ist Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
3.7. Kommt der Kunde in keinem Fall befugtZahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach, können wir die Ware herausverlangen und nach mindestens in Textform erfolgender Ankündigung mit angemessener Frist die Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen.
e) Von einer Pfändung 3.8. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt abgetreten werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten3.9. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten unsere Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 10%, sind so werden wir auf Verlangen des Kunden Kunden, insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetfreigeben.
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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte 10.1. Im Voraus bezahlte ▇▇▇▇ bleibt unterliegt keinem Eigentumsvorbehalt.
10.2. Im Übrigen behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung der gegenwärtigen und künftigen Forde- rungen aus einem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (Vorbehaltsware). Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder um- gebildet (§ 950 des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei VerarbeitungBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)), Verbindung so gilt, dass diese Ver- arbeitung immer für uns als Hersteller in unserem Namen und Vermischung für unsere Rech- nung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns – das Miteigentum anteilig (Bruchteilseigentum) an der neuen neu geschaffe- nen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Rechnungswert der anderen verwendeten WarenWert dieser neu geschaffenen Sache erwerben. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungFür den Fall, so dass aus ir- gendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache sein zukünftiges Eigen- tum bzw. (im Umfang des Rechnungswertes vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware neu geschaffenen Sache zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die VorbehaltswareSicherheit; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen Vor- behaltsware mit anderen, anderen uns nicht von uns verkauften Waren veräußertgehörenden Sachen im Sinne des § 947 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verbunden oder im Sinne des § 948 des Bür- gerlichen Gesetzbuchs (BGB) vermischt oder vermengt, so wird uns die Forderung aus erwerben wir Mitei- gentum an der Weiterveräußerung neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware Vorbe- haltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Rechnungswert Wert der anderen verkauften Waren abgetretenverbundenen, ver- mischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwer- ben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Ver- hältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Unser nach den vorstehenden Regelungen entstande- nes Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde unentgelt- lich für uns verwahren.
d) 10.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwer- tungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbei- ten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern. Die Ent- geltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldofor- derungen aus Kontokorrent, tritt der Weiterveräußerung Kunde bereits jetzt sicherungshalber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem Mit- eigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.
10.4. Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen Forde- rungen in seinem eigenen Namen für uns einzuziehen. Diese Unser Recht, diese For- derungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden wir sie nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufsnicht widerrufen, spätestens aber bei solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungs- gemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug oder gerät), solange kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensdes Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Von unserem Widerrufsrecht werden Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, können wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdvom Kunden verlangen, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und er uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind mitteilt (was wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ auch selbst tun dürfen) und uns alle Unterlagen aushändigt und alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
10.5. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen unsererseits um mehr als zehn (10)%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten frei- geben.
10.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicher- heit zu übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sons- tigen Zugriffen Dritter darauf muss der Kunde deutlich auf unser Eigentum hinwei- sen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentums- rechte verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem Zusammenhang ent- stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet uns hierfür der Kunde.
10.7. Soweit zwingende Rechtsvorschriften eines anderen Staates, in welchem die Vor- behaltsware belegen ist, einen Vorbehalt im Sinne der vorstehenden Absätze nicht vorsehen, jedoch andere und vergleichbare Rechte zur Sicherung der Forderun- gen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt an unsere Kunden gelieferten Gegenständen und erbrachten Leistungen (im folgenden Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumzum Eingang aller fälligen Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – vor.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Unsere Kunden sind zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und Vermischung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unsere Kunden ist nicht gestattet.
8.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware nehmen unsere Kunden ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren anderen, uns nicht gehörenden Sachen durch den unsere Kunden steht uns das Miteigentum anteilig erwerben wir an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Vorbehaltsware Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der anderen verwendeten WarenVorbehaltsware steht. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt Die aus der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Sinne dieser Bedingungen.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur 8.4 Unsere Kunden treten mit Abschluss des jeweiligen Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, an uns alle ihnen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen Dritte zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen ihre Versicherer als Sicherheit im Verzug istvoraus ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände treten unsere Kunden mit Abschluss des jeweiligen Vertrages, veräußerndessen Bestandteil diese Bedingungen sind, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheitenferner alle Ansprüche ab, die der Kunde für ihnen im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Forderung erwirbtAnsprüche aus Inkassoaufträgen, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltswareaus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom von unseren Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen -sei es ohne, sei es nach Verarbeitung- verkauft, gelten die vorbezeichneten Ansprüche anteilig, und zwar in Höhe des von uns verkauften Waren veräußert, so wird unseren Kunden für die Vorbehaltsware netto in Rechnung gestellten Betrages an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen beinhalten keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenbetreffenden Kunden.
d) Der Kunde ist berechtigt8.5 Unsere Kunden bleiben zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche ermächtigt. Unsere Befugnis, Forderungen aus der Weiterveräußerung die Ansprüche jeweils selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres WiderrufsWir verpflichten uns jedoch, spätestens aber bei die Ansprüche nicht einzuziehen, solange die jeweiligen Kunden uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug oder geraten und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensdes Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen worden ist. Von Ist einer der vorstehenden Fälle eingetreten, haben uns die betreffenden Kunden alle zum Einzug der an uns abgetretenen Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den jeweiligen Schuldnern schriftlich anzuzeigen, dass diese Ansprüche an uns abgetreten sind. Ein Zurückbehaltungs- /Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist insoweit ausgeschlossen.
8.6 Unsere Kunden haben die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, gesondert zu lagern und als in unserem Widerrufsrecht Eigentum stehend zu kennzeichnen.
8.7 Auf Verlangen unserer Kunden werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist das uns zustehende Eigentum an der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung Vorbehaltsware und die an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung Sicherheit abgetretenen Ansprüche jeweils insoweit an unsere Kunden zurückübertragen, als der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport Wert der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät den Wert der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des uns gegen diese Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet20 v.H. übersteigt.
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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen sowie bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Einlösung gegebener Wechsel oder Schecks bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung der Ware für uns verpflichtet, er hat auf unser Verlangen auf seine Kosten die Ware besonders zu lagern, zu kennzeichnen und ggf. zurückzugeben.
a) Bei Verarbeitung8.3 Der Käufer ist verpflichtet, Verbindung die Ware gegen Feuer- und Vermischung Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
8.4 Er darf die in unserem Eigentum stehenden Waren nicht verpfänden oder zur Sicher- heit übereignen und muss daher etwaige Pfändungen Dritter sofort schriftlich mitteilen und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Dritten jede Unterstützung gewähren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die erforderliche Aufwendungen zur Abwehr des Eingriffs zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
8.5 Verletzt der Käufer seine Vertragspflichten und gerät er uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug, so können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe der Ware verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer räumt uns ausdrücklich das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung oder Verladung der Vorbehaltsware den Lagerort der Lieferung durch uns oder einen Beauftragten zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
8.6 Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer be- und verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB. Wird die Kaufsache mit anderen Waren durch den Kunden steht anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Satz 2 gilt entsprechend im Falle der Vermengung oder Verbindung mit nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen.
8.7 Der Käufer ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu ver- äußern. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinem Kunden Unabtretbarkeit seiner Forderung vereinbart. Für den Fall der Veräußerung - sei es vor oder nach der Verbindung, Vermengung, Be- oder Verarbeitung - tritt der Käufer schon jetzt alle gegen seine Kunden hieraus entstehenden Ansprüche, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten und Sicherheiten in Höhe des Wer- tes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warengemäß unserem Rechnungsbetrag bzw. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischungin Höhe des jeweiligen Eigentumsanteils an uns ab. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, so überträgt der Kunde die uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und abgetretenen Forderungen selbst einzu- ziehen, solange er nicht im in Verzug ist. Gerät der Käufer in Verzug, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware so ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheitenverpflichtet, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der die Abtretung an uns offen zu unterrichten legen und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Namen und Adressen des Drittschuldners und die Höhe seiner Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtmitzuteilen.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 8.8 Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt ins- gesamt um mehr als 10 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen sowie bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Einlösung gegebener Wechsel oder Schecks bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung der Ware für uns verpflichtet, er hat auf unser Verlangen auf seine Kosten die Ware besonders zu lagern, zu kennzeichnen und ggf. zurückzugeben.
a) Bei Verarbeitung8.3 Der Käufer ist verpflichtet, Verbindung die Ware gegen Feuer- und Vermischung Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
8.4 Er darf die in unserem Eigentum stehenden Waren nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen und muss daher etwaige Pfändungen Dritter sofort schriftlich mitteilen und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Dritten jede Unterstützung gewähren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die erforderlichen Aufwendungen zur Abwehr des Eingriffs zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
8.5 Verletzt der Käufer seine Vertragspflichten und gerät er uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug, so können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und die sofortige Rückgabe der Ware verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer räumt uns ausdrücklich das Recht ein, zwecks Besichtigung, Rückholung oder Verladung der Vorbehaltsware den Lagerort der Lieferung durch uns oder einen Beauftragten zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten.
8.6 Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer be- und verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB. Wird die Kaufsache mit anderen Waren durch den Kunden steht anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Ver- arbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.7 Der Käufer ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinem Kunden Unabtretbarkeit seiner Forderung vereinbart. Für den Fall der Veräußerung - sei es vor oder nach der Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung - tritt der Käufer schon jetzt alle gegen seine Kunden hieraus entstehenden Ansprüche, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten und Sicherheiten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warengemäß unserem Rechnungsbetrag bzw. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischungin Höhe des jeweiligen Eigentumsanteils an uns ab. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, so überträgt der Kunde die uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, solange er nicht im in Verzug ist. Gerät der Käufer in Verzug, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware so ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheitenverpflichtet, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der die Abtretung an uns offen zu unterrichten legen und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Namen und Adressen des Drittschuldners und die Höhe seiner Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtmitzuteilen.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 8.8 Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 7.1. Stahlbau Götze behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu dem Besteller. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns gelieferte Stahlbau Götze in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist Stahlbau Götze berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Stahlbau ▇▇▇▇▇ bleibt bis liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Stahlbau ▇▇▇▇▇ hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Stahlbau ▇▇▇▇▇ behält sich ferner ein Rücktrittsrecht vom Liefergeschäft für den Fall vor, dass es zur vollständigen Zahlung Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kaufpreises unser EigentumBestellers kommt. In der Pfändung der Kaufsache durch Stahlbau ▇▇▇▇▇ liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Stahlbau Götze ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:7.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende Stahlbau Götze ab. Der Besteller ist ferner verpflichtet, Stahlbau Götze unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an Stahlbau Götze abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
a) Bei Verarbeitung7.3. Der Besteller ist berechtigt, Verbindung die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Stahlbau Götze rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Alle Forderungen und Vermischung Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware mit anderen Waren Vorbehaltsware, an der Stahlbau Götze Eigentumsrechte hat, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an die diese Abtretung annehmende Stahlbau Götze ab.
7.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden steht uns Besteller wird stets für Stahlbau Götze vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht Stahlbau Götze gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Stahlbau Götze das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der anderen verwendeten WarenVerarbeitung. Erlischt unser Eigentum Für die durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Verarbeitung entstehende Sache gilt im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich Übrigen das gleiche wie für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware7.5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen Ware mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertStahlbau Götze gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so wird uns die Forderung aus erwirbt Stahlbau Götze das Miteigentum an der Weiterveräußerung neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Rechnungswert Zeitpunkt der anderen verkauften Waren abgetretenVermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilmäßig Miteigentum an Stahlbau Götze überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für Stahlbau Götze.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten7.6. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Besteller tritt Stahlbau ▇▇▇▇▇ verpflichtetauch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Stahlbau ▇▇▇▇▇ gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Wir sind zur Abtretung der uns gelieferte gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt.
2. Soweit die Wirksamkeit unseres Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers bedarf (z.B. Registrierung), wird der Käufer die zur Begründung und Erhaltung unserer Rechte erforderlichen Handlungen vornehmen.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. litim Sinne der Nr. b)1.
b) 4. Der Kunde Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. lit b) Nr. 4 bis d) 6 auf uns übergehtübergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. im Sinne dieses Abschnittes Abschnitts V. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) 5. Die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, samt Sicherheiten werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
d) 6. Der Kunde Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdUmstände bekannt werden, dass unser aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdgefährdende Verschlech- terung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Kunde Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassengeben. Zur Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung ist übersteigt. Mit der Kunde in keinem Fall befugtGutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
e) 7. Von einer der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussmüssen, soweit sie nicht von Dritten durch Dritte ersetzt werden.
f) 8. Gerät der Kunde Käufer in ZahlungsverzugZahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware Vorbehalts- ware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertrages erkennbar wird, dass unser Käufers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wirdgefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung Nebenforderun- gen (Zinsen, Kosten oder ähnlicheso.ä.) insgesamt um mehr als 10 %, 50 v.H. sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 9.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um- Zug abgewickelt werden.
9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns gelieferte als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. litim Sinne der Nr. b)1.
b) 9.3 Der Kunde Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. lit b) Nrn. 4 bis d) 6 auf uns übergehtübergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) 9.4 Die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
d) 9.5 Der Kunde Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtgeben.
e) 9.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussmüssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) 9.7 Gerät der Kunde Käufer in ZahlungsverzugZahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden Käufers zu betretenbetreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 9.8 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung Nebenforderungen (Zinsen, ; Kosten oder ähnlicheso.ä.) insgesamt um mehr als 10 %50 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt (1) Die Firma BAYER GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung ausdrücklich vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kaufpreises unser EigentumAuftraggebers, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges ist die Firma BAYER GmbH berechtigt, die gelieferten Produkte zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich erklärt worden. Im Falle der Rücknahme der gelieferten Produkte ist die Firma BAYER GmbH berechtigt, diese zu verwerten, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b(2) Der Kunde darf ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr gelieferten Produkte pfleglich zu seinen normalen Geschäftsbedingungen behandeln und solange er nicht im Verzug istsie ausreichend auf eigene Kosten gegen Feuer-, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält Wasser- und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von WerkverträgenDiebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
c(3) Die Forderung aus Um der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen SicherheitenFirma BAYER GmbH die Erhebung einer Drittwiderspruchsklage zu ermöglichen, die ist der Kunde für verpflichtet, der Firma BAYER GmbH sofort etwaige Pfändungen oder Eingriffe Dritter schriftlich mitzuteilen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung und erfährt die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht Firma BAYER GmbH von uns verkauften Waren veräußertPfändungen oder Eingriffen Dritter auf sonstige Art und Weise, so wird uns die Forderung aus hat dieser der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenFirma BAYER GmbH deren gerichtliche und außergerichtliche Kosten zu erstatten, wenn kein Ersatz vom Dritten zu erlangen ist.
d(4) Der Kunde ist berechtigt, die von der Firma BAYER GmbH gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma BAYER GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufsverpflichtet sich jedoch, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder die Forderung so lange nicht einzuziehen, solange der AuftraggeberseinerZahlungsverpflichtungausdenvereinnahmtenErlösennachkommt,nichtinZahlungsverzugoderRückstand gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensdes Insolvenzverfahrens gestellt hat oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machenIst dies der Fall, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdso kann die Firma BAYER GmbH verlangen, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist daß der Kunde verpflichtetihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner auf erstes Verlangen hin bekanntgibt, seine Abnehmer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und Erklärungen abgibt sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung sofort offenlegt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Produkte durch den Kunden wird stets für die Firma BAYER GmbH vorgenommen. Werden die erworbenen Produkte mit anderen, der Firma BAYER GmbH nicht gehörenden Gegenstände, verarbeitet, so erwirbt die Firma BAYER GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte. Wird von der Abtretung Firma BAYER GmbH gelieferte Ware mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Firma BAYER GmbH das Miteigentum an uns der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu unterrichten und uns den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung Vermischung der Forderung ist Sache in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichtenFirma BAYER GmbH anteilmäßig das Miteigentum überträgt. Der Kunde trägt alle Kostenverwahrt das entstandene Allein- oder Miteigentum für die Firma BAYER GmbH.
(6) Der Kunde tritt der Firma BAYER GmbH auch Forderungen zur Sicherung ihrer Forderung gegen ihn ab, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport durch die Verbindung der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von erworbenen Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten ersetzt werdenerwachsen. Die Firma BAYER GmbH nimmt die Abtretung ausdrücklich an.
f(7) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigtDie Firma BAYER GmbH verpflichtet sich, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden ihr zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von freizugeben, als der Wert der Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.der Firma BAYER GmbH die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma BAYER GmbH.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von Bei Verbrauchern behalten wir uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt das Eigentum an der Übersetzung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumHonorarzah- lung vor.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:1. Bei Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Übersetzung bis zur vollständigen Beglei- chung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
a2. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug und/oder oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutre- ten und die Übersetzung nebst evtl. gefertigten Kopien herauszuverlangen, wobei dem Kunden eine Weiternutzung der Übersetzung gleich in welchem Umfang nicht gestattet ist.
3. Der Unternehmer ist berechtigt, die Übersetzung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Wei- terveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Bei (drohender) Bei VerarbeitungZahlungsunfähigkeit oder im Fall des An- trags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. bei Insolvenz hat der Unternehmer uns die abgetre- tenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben, Verbindung die Schuldner über die Abtretung zu informieren sowie alle zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen an uns auszu- händigen.
4. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers insoweit freizuge- ben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
5. Die Be- und Vermischung Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren Übersetzung durch den Kunden steht Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns das Miteigentum anteilig nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache zu das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes zum Wert der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warenvon uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungDasselbe gilt, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt wenn die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretengehörenden Gegenständen vermischt ist.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 10.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung vollen Bezahlung des Kaufpreises unser EigentumEigentum der Genossenschaft. Gegenüber Unternehmen gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung von Vertrag zurückzutreten.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der 10.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung entspricht.
10.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden steht uns Käufer wird stets für die Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der anderen verwendeten WarenVerarbeitung.
10.4 Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenen Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Erlischt unser Eigentum Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
10.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware – auch der durch Verbindung oder Verschnitt, Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand Ver- oder der Sache Bearbeitung hergestellten Ware – im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergehtRahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgenbefugt.
c) Die Forderung 10.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen schon jetzt an die Genossenschaft ab. Im Falle einer Be-und Verarbeitung gilt dies mit sämtlichen Sicherheitender Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Kunde für die Forderung erwirbtGenossenschaft stehen, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften der Genossenschaft gehörenden Waren veräußertzu einem Gesamtpreis, so wird uns die Forderung aus tritt der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenentsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
d) 10.7 Der Kunde Unternehmer ist berechtigt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehendem Weiterverkauf ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machenDie Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdder Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches giltZahlungsverzug besteht, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdder Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag diesen die Abtretung anzuzeigen oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wirdder Genossenschaft die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom VertragSolange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert realisierbare Wert der für die Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 10%, sind wir so ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten Sicherungen nach unserer seiner ▇▇▇▇ verpflichtet.
10.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumvor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbe- ziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Ver- käufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und an- erkannt ist.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung9.2 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, Verbindung und Vermischung so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehen For- derungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der neuen Sache zu Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rech- nungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter ent- gegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Verhältnis Miteigentum des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungVerkäufers, so überträgt erstreckt sich die Abtretung der Kunde uns bereits Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
9.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an gegen den Dritten entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vor- behaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Si- cherungshypothek mit dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für unsRang vor dem Rest ab. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
b) 9.4 Der Kunde darf Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einzie- hungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtun- gen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzei- gen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr oder in die abge- tretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgenunterrichten.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug 9.6 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machendes Insolvenzverfahrens er- lischt das Recht zur Weiterveräußerung, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem zur Verwendung oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport Einbau der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht von Dritten ersetzt werdenfür die Rechte des Insolvenzverwalters.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Die Seyfert GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumErfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung2. Der Kunde ist verpflichtet, Verbindung die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Vermischung auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser-, Sturm- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er hat uns Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu geben und uns und unserem beauftragten das Betreten des Abstellungsortes zu gestatten.
3. Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit anderen Waren durch der Seyfert GmbH nicht gehörender Ware, tritt er schon jetzt die ihm aus Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Die Seyfert GmbH nimmt die Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Seyfert GmbH, erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der ihrem Anteilswert entspricht. Wir ermächtigen den Kunden steht uns das widerruflich die abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Besteller die Abtretung offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aushändigen.
5. Eine Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für die Seyfert GmbH vor, ohne dass für sie daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit einer anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sache, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt die Seyfert GmbH Miteigentum anteilig an der neuen einheitlichen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der zu den anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache Sachen im Umfang des Rechnungswertes Zeitpunkt der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die VorbehaltswareVerbindung. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen in der Weise mit andereneiner anderen Sache verbunden, nicht von uns verkauften Waren veräußertdass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller an die Seyfert GmbH bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Die Seyfert GmbH nimmt diese Übertragung an. Die Bestimmungen dieser Ziffer 5 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird.
6. Übersteigen die Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so wird sind wir verpflichtet, den übersteigenden Teil der uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenzustehenden Sicherheiten dem Besteller auf dessen Aufforderung hin bzw. auf Aufforderung seiner Gläubiger Freizugeben.
d) Der Kunde ist berechtigt7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufsinsbesondere Zahlungsverzug, spätestens aber bei Zahlungsverzug kann die Seyfert GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist die Vorbehaltsware zurücknehmen oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtHerausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte 8. Der Besteller hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten, wenn in Vorbehaltsware oder in Forderungen vollstreckt wird, die uns durch Vorausabtretung übertragen sind. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten und Schäden, insbesondere die Kosten einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) trägt der Kunde.
9. Bei Lieferungen der Vorbehaltsware in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelungen dieser Ziffer rechtlich nicht wirksam sind, räumt der Besteller der Seyfert GmbH hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um der Seyfert GmbH unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde trägt alle KostenBesteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenfür die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einer Kaufsache und etwaigen Vervielfältigungsstücken („Vorbehaltsware“). Die vom Auftragnehmer an den Kunden gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei VerarbeitungAuftragnehmers. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer. Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), Verbindung und Vermischung der ist er berechtigt, die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu herauszuverlangen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen verarbeiten und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält . Verpfändungen und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die VorbehaltswareSicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertverarbeitet, so wird uns vereinbart, dass die Forderung Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Weiterveräußerung Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Auftragnehmer oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Falle unseres WiderrufsVerwertungsfall widerrufen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensinsb. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machendurch Pfändung, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist wird der Kunde verpflichtetsie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichtenermöglichen. Der Kunde trägt alle Kosten, Auftragnehmer wird die zur Aufhebung des Zugriffs Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussForderungen freigeben, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät ihr Wert die Höhe der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Auftragnehmer.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbe- haltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbe- sondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Geschäfts- beziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige oder bedingte Forderungen und wenn Zahlungen auf besonders bezeichne- te Forderungen geleistet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller i. S. von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumgilt als Vorbehaltsware i. S. der Ziff. 1.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) 3. Bei Verarbeitung, Verbindung und oder Vermischung der Vorbehaltsware Vorbe- haltsware mit anderen Waren Gegenständen durch den Kunden Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis Ver- hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Rech- nungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung Verbindung, Vermischung oder VermischungVer- arbeitung, so überträgt der Kunde Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungs- wertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Ver- hältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rech- nungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte Die hiernach entstandenen Miteigen- tumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. litder Ziff. b)1.
b) 4. Der Kunde Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, veräußernweiterveräußern, vorausgesetztvoraus- gesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung Forde- rungen aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) den nachfolgenden Absätzen auf uns übergehtübergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes Weiterveräuße- rung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung Erfül- lung von WerkverträgenWerk- und Werklieferungsverträgen.
c) 5. Die Forderung Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang Umfange zur Sicherung wie die VorbehaltswareVorbe- haltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden Besteller zusammen mit anderenande- rer, nicht von uns verkauften Waren veräußertgelieferter Ware weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Rechnungs- wert der anderen verkauften Waren Ware abgetreten. Bei der Veräußerung von Ware, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
d) 7. Der Kunde Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung Weiter- veräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde er verpflichtet, seine Abnehmer Ab- nehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten unterrichtigen – sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zur Verfügung zu lassenstellen. Zur Abtretung der Forderung Forderungen ist der Kunde Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungs- ermächtigung gestattet sind.
e) 8. Von einer Pfändung oder sonstigen anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat muss uns der Kunde Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenbenachrichtigen.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten9. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten gesi- cherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
10. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstigen Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Weiterverarbei- tung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzu- nehmen, ggfs. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
12. Bei Vereinbarung des Scheck-Wechsel-Verfahrens (III. Ziff. 7.) geht das Eigentum an der Ware erst auf den Besteller über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaf- tung erloschen ist.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von Wir behalten uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt das Eigentum an den dem Abnehmer gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumBegleichung sämtlicher bestehender sowie künftiger Forderungen aus mit dem Abnehmer geschlossenen Verträ- gen vor (Vorbehaltsware).
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht erfolgen stets für uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache als Hersteller, jedoch oh- ne uns zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warenverpflichten. Erlischt unser das Eigentum durch Verbindung oder VermischungVermischung oder werden wir Eigentümer oder Miteigentümer einer neuen Sache, so überträgt schuldet uns der Kunde uns bereits jetzt Abnehmer wertanteilmäßigen Ausgleich. Der Abnehmer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich und wird die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Ware ausreichend versichern.
b) 8.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde Abnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu ver- äußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen aus tritt der Weiterveräußerung Abnehmer sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der weiterveräu- ßerten, verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Wir ermächtigen den Abnehmer – unbeschadet unserer eigenen Einziehungsbefugnis – widerruflich, die an uns abgetrete- nen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres WiderrufsDie Kosten für die Einziehung und etwaige Interventionen trägt der Abnehmer. Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtun- gen nachkommt, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirddie Forderung nicht selbst geltend machen bzw. einziehen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde Abnehmer die Drittschuldner bekannt zu geben und ihnen die Abtretung anzu- zeigen. Unser Recht, die Abtretung diesen selbst mitzuteilen, wird hierdurch nicht berührt.
8.4 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten ge- gen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Bruch-, und sonstige –schäden ausreichend zu versichern. Er hat uns auf Verlangen einen Versicherungsnachweis vorzulegen.
8.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Abnehmer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich zu unterrichtenbenachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Kunde trägt Ab- nehmer ist verpflichtet, uns alle Kosten, zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Unterlagen zu übergeben und die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport uns durch eine notwendige Intervention entstehenden Kosten zu erstatten.
8.6 Bei Zahlungsverzug können wir vom Abnehmer die Herausgabe der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussumgehend verlangen. Der Abnehmer ist hierzu verpflichtet, soweit sie nicht wenn wir wegen des Zahlungsverzuges von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät dem Vertrag zurückgetreten sind. Zur Herausgabe gewährt der Kunde Abnehmer uns bzw. von uns Bevollmäch- tigten Zugang zu den Räumlichkeiten, in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, denen die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtgelagert ist.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte Der Verkäufer behält sich das Eigentum am Gegenstand der Lieferung bis zur Erfüllung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Käufer trägt das Risiko für alle Waren und Materialien, falls diese nach der Lieferung beschädigt oder zerstört werden bzw. verloren gehen. Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Die Forderungen des Bestellers mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. o Wir garantieren, dass unsere Geräte fehlerfrei sind und sachgerecht hergestellt werden. o Der Besteller prüft, ob sich das jeweilige Produkt für den vorgesehenen Anwendungsfall eignet. o Für Kabel, elektronische Geräte, mechanische Geräte und komplette Anlagen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate vom Lieferdatum an gerechnet. o Die Gewährleistung erstreckt sich immer nach freier ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Lieferanten auf Instandstellung oder Ersatz mangelhafter Ware oder Gutschrift derselben. o Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. o Die oben beschriebene Gewährleistung gilt nur, wenn Transport-, Lager- und Betriebsbedingungen beachtet wurden. o Im Gewährleistungsfall trägt der Käufer alle Kosten des Rücktransportes vom ursprünglichen vertraglichen Lieferort. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung Anerkennung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt Gewährleistung trägt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf Grünewald GmbH die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde Kosten für die Forderung erwirbtWiederlieferung an den ursprünglich vertraglichen Lieferort. Darüber hinausgehende Ein-, bereits jetzt an Ausbau- und Transportkosten werden nicht ersetzt. o Wird eine Ware während der Gewährleistungsfrist uns abgetretenals mangelhaft zurückgeschickt, ohne dass ein Mangel vorliegt, behält sich die Grünewald GmbH vor, eine Pauschale von EUR 75,50 zu verrechnen. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die VorbehaltswareDie Verrechnung weitergehender Aufwendungen bleibt vorbehalten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres WiderrufsBeanstandungen müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensversteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich zugehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdIst die Beschaffenheit der Geräte zu Recht beanstandet worden und unter der Bedingung, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtetalle notwendigen Informationen angegeben hat, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an behalten wir uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kostenvor, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn Beanstandung nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer eigener ▇▇▇▇ verpflichtetdurch Ersatzlieferung, Instandsetzung oder Gutschrift zu erledigen. Werden in Probe- oder Erstlieferungen gewisse Spezifikationen gegenüber den Datenblättern abweichen, so kann daraus kein Recht auf die eingeengte Spezifikation abgeleitet werden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ 10.1 Unsere Lieferungen erfolgen a u s s c h l i e ß l i c h u n t e r Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumTilgung aller, auch zukünftiger, Forderungen, einschließlich von Nebenforderungen, die uns aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden diesem gegenüber zustehen.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:10.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen i n e i nem Kontokorrent aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
a) Bei Verarbeitung10.3 Die Verarbeitung der gekauften Sache erfolgt ausschließlich für uns. Ein Eigentumserwerb des Kunden gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen, Verbindung und Vermischung ein etwaiges Anwartschaftsrecht des Kunden an der gekauften Sache setzt sich an der verarbeiteten Sache fort.
10.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwerben wir das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Wertes unserer E i gentumsvorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache Gesamtwarenwert im Umfang des Rechnungswertes Zeitpunkt der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Verbindung.
b) 10.5 Der Kunde darf wird widerruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht Wege e i n e s o r d n u n g s g e m ä ß e n Geschäftsganges weiterzuveräußern. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung sowie Veräußerung im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Sale-and-lease- back-Verfahren ist er hingegen nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Ware werden bereits je tzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wurde und wir hieran gemäß Ziff. 10.4 Miteigentum erlangt haben.
10.6 Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er bereits jetzt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab; die Abtretung wird zusammen mit sämtlichen Sicherheitenhiermit angenommen.
10.7 Der Kunde wird widerruflich ermächtigt, die in den Ziff. 10.5 und 10.6 bezeichneten Forderungen für uns einzuziehen.
10.8 Besteht zwischen dem Kundenund dem Dritten ein Abtretungsverbot, ist der Käufer zur Weiterveräußerung des Si- cherungsgutes nicht ermächtigt, es sei denn, d i e Forderung aus dem Weiterverkauf des Sicherungsgutes wird in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt. In diesem Fall tritt der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt Kontokorrentforderung (kausaler Saldo) gegen den Dritten entsprechend Ziff. 10.5 an uns abgetretenab. Sie dienen in demselben Umfang Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderenHöhe des Betrages als abgetreten g i l t , nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretend e n d i e u r s p r ü n g l i c h e Kontokorrentforderung ausmachte.
d) 10.9 Der Kunde ist berechtigtverpflichtet, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufsuns unverzüglich, spätestens aber bei Zahlungsverzug gegebenenfalls auch fernmündlich, mitzuteilen, falls durch ihn oder einen Dritten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird.
10.10 Be i Za h l u n g sv e r z u g o d e r Zahlungseinstellung des Kunden, Beantragung der Eröffnung eines InsolvenzverfahrensInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die die weitere Befriedigung als gefährdet erscheinen läßt, haben wir das Recht, die g e m ä ß Z i f f . Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur 1 0 . 7 g e w ä h r t e Einzugsermächtigung bezüglich der abgetretenen Forderungen sowie die Ermächtigung zum Weiterverkauf des Sicherungsgutes gemäß Ziff. 10.5 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.
10.11 Sind die Ermächtigungen zum Einzug der abgetretenen Forderungen und zur Weiterveräußerung des Sicherungsgutes wirksam widerrufen, dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf hat der Kunde das Sicherungsgut auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung hin an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussherauszugeben, soweit sie nicht Rechte Dritter, insbesondere von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, Miteigentümern des Sicherungsgutes oder gerichtliche Anordnungen gemäß § 21 Insolvenz- o r d n u n g e i n e r H e r a u s g a b e entgegenstehen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen Grundstücke, Gelände und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb Gebäude des Kunden zu betreten, das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen und an einen anderen Ort zu verbringen bzw. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtverbringen zu lassen.
g) Übersteigt 10.12 In den Fällen der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, Ziff. 10.10 sind wir auf Verlangen auch berechtigt, das Sicherungsgut nur vorübergehend zu Sicherungszwecken zurückzunehmen, ohne dadurch vom Vertrag zurückzutreten.
10.13 Wird über das Vermögen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ das Insolvenzverfahren eröffnet, ist dieser verpflichtet, die sich in seinem B e s i t z b e f i n d l i c h e , u n s z u r Au s s o n d e r u n g b e r e c h t i g e n d e Vorbehaltsware für jeden Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen und auf unser Verlangen hin an uns herauszugeben.
10.14 Der Kunde hat uns im Falle der Ziff.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 7.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und dem Käufer vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden. Bei einem Weiterverkauf auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, die Rechte des Kaufpreises unser EigentumVerkäufers zu sichern.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:7.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Verkäufers ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder/und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Verkäufers hat ihm der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
a) Bei Verarbeitung7.3 Wird die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, Verbindung gilt der Verkäufer als Hersteller und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen. Erwirbt der Käufer bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Alleineigentum an der neuen Sache, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten zu den nicht dem Verkäufer gehörenden Waren. Erlischt unser Eigentum In allen Fällen verwahrt der Käufer die neue Sache unentgeltlich für den Verkäufer. Die Regeln bei Weiterveräußerung (Ziff. 7.2 dieser Bedingungen) gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware entsprechend.
7.4 Der Käufer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zur Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder sonstigen Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte berechtigt. Er hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, z. B. durch Verbindung geeignete Lagerung und regelmäßige Inspektion. Er hat sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als an den Lieferer abgetreten.
7.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter an die Vorbehaltsware oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt in die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes Voraus abgetretene Forderung hat der Vorbehaltsware Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dem Verkäufer oder seinen Beauftragten Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewähren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)die Kosten etwaiger Intervention zu übernehmen.
b) Der Kunde darf 7.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertForderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis Verkäufer auf Verlangen des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenKäufers insoweit Sicherheit nach eigener ▇▇▇▇ freigeben.
d) Der Kunde ist berechtigt7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufsinsbesondere bei Zahlungsverzug, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von Verkäufer nach dem erfolglosen Ablauf einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir dem Käufer gesetzten angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu zurückzunehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Macht der Verkäufer von diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches giltRecht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender gesetzlicher Bestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn nach Abschluss der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Käufer ist im Falle der Rücknahme der Vorbehaltsware ferner verpflichtet, an den Verkäufer 15 % des Vertrages erkennbar wirdPreises der Gegenstände der Lieferung als Ersatz für die anfallenden Kosten sowie die Wertminderung der Vorbehaltsware zu zahlen. Dem Käufer bleibt der Nachweis, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag kein oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wirdein geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften Dem Verkäufer bleibt der Insolvenzordnung bleiben unberührtNachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Zahlungs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumvor.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) 9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verar- beitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Ver- käufers. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig Verkäufer Mitei- gentum an der neuen Sache zu im nach dem Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu der anderen verwendeten WarenWare zur Zeit der Verarbeitung. Erlischt unser Eigentum Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung Verbindung, Vermischung oder VermischungVermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wer- tes der Kunde uns bereits Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu ver- wahren.
9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm zustehenden Eigentumsrechte Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem neuen Bestand Miteigentum entspricht.
9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache (a) ei- nes Dritten oder (b) des Käufers eingebaut, so tritt der Sache Käufer schon jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Umfang Falle der Veräußerung entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergü- tung in Höhe des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtre- tung an. Ziffer 9.3, Sätze 2 und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte 3 gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)entsprechend.
b) 9.5 Der Kunde darf die Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und solange er nicht nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) Sinne von Ziffer 9.3 oder 9.4 auf uns übergehtden Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereig- nung ist er der Käufer nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus 9.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 9.3 und 9.4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiteneigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Drit- ten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der Kunde für abgetretenen Forde- rungen zu benennen und diesen die Forderung erwirbtAbtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie den Schuld- nern die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenAbtretung auch selbst anzuzeigen.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug 9.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensdes Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächti- gung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss Dies gilt nicht für die Rechte des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtInsolvenzverwal- ters.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 9.8 Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden eingeräumten Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnlichesggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) insgesamt um mehr als 10 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer seiner ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte 1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, Eigentum der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ bleibt bis ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumSicherung unserer Saldoforderungen.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung 2. Wird die Ware der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und Vermischung erlischt dadurch das Eigentum an der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns (§§ 947,948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum anteilig Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der neuen einheitlichen Sache zu im Verhältnis Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert auf die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG übergeht und dass der anderen verwendeten WarenAuftraggeber oder dessen Auftraggeber die Güter für die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG unentgeltlich verwahrt. Erlischt unser Eigentum Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Sinne dieser Bedingungen.
b) 3. Der Kunde Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG nicht veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder anderweitig darüber verfügen. Ausgenommen hiervon ist die Veräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Geschäftsbetrieb zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und Geschäftsbedingungen, solange er nicht in Zahlungsverzug gegenüber der ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG steht.
4. Die Forderung des Auftraggebers aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten wird bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob ohne oder nach Vermischung bzw. Vereinbarung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftragsnehmer zusammen mit anderen, nicht der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG gehörenden Waren veräußert oder verarbeitet wird, wird die Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages abgetreten.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftragnehmer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk – oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang im Verzug istVoraus an uns abgetreten, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.
6. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf oder solange er der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät, berechtigt. Wird die Restforderung gem. lit Ziff. VIII. fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, so ist die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG berechtigt:
a) die Ermächtigung zur evtl. Veräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware oder zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen.
b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung Herausgabe der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG hierdurch vom Vertrag zurücktritt und
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort Drittschuldner von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns unterrichten.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG die zur Einziehung Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und der Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG die hierzu erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtunverzüglich auszuhändigen.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns 8. Übersteigt der Kunde unverzüglich zu unterrichtenWert der für die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG bestehenden Sicherheit die Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%, gibt die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach ihrer ▇▇▇▇ frei.
9. Der Kunde trägt alle KostenAuftraggeber ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet wäre, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport Rechte der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussFirma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt der vorgenannten Ziffern 1-8 zu beeinträchtigen. Insbesondere ist jeder Auftraggeber verpflichtet, soweit sie unverzüglich mitzuteilen, ob er mit seinem Auftraggeber ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Auf Verlangen ist er verpflichtet, mit seinem Auftraggeber eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass dieses Abtretungsverbot nicht von Dritten ersetzt werdengegen die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG gilt. Im anderen Falle ist die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG berechtigt, jegliche Lieferungen sofort einzustellen, wenn der Auftraggeber nicht in der Lage ist, andere Sicherheiten zu stellen.
f) 10. Gerät der Kunde Auftraggeber in Zahlungsverzugden Verzug oder löst er fällige Wechsel nicht ein, sind wir wird die Firma ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ GmbH & Co. KG berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ggf. zu diesem Zweck gegebenenfalls auch den Betrieb des Kunden Auftragsgebers zu betretenvertreten. Gleiches giltgilt auch, wenn soweit erkennbar, nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag Vertragsabschluss Zahlungsunfähigkeit eintritt oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtZahlungsunfähigkeit droht.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) 9.1 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er Auftragnehmer behält sich das Eigentum vorbehält an der geliefer- ten bzw. dem Auftraggeber ausgehändigten Ware bis zur voll- ständigen und unwiderruflichen Bezahlung des jeweiligen Rechnungsgesamtbetrages samt allfälliger Nebengebühren aus dem Vertrag (Mahnspesen, Zinsen, Kosten) ausdrücklich vor. Sollte dazu eine Eintragung in ein Register notwendig sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, jederzeit bis zur voll- ständigen Zahlung aller Ansprüche auf Kosten des Auftragge- bers einseitig einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren am Sitz oder Wohnort des Auftraggebers in das Eigen- tumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, notwendigenfalls bei der Eintra- gung oder Aufrechterhaltung eines Eigentumsvorbehalts mit- zuwirken.
9.2 Im Falle des, auch nur teilweisen, Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung Ware auch ohne Zustimmung des Auftraggebers abzuholen.
9.3 Während aufrechtem Eigentumsvorbehalt ist dem Auftragge- ber eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsüber- eignung oder sonstige Verfügung der vom Eigentumsvorbe- halt erfassten Waren und Leistungen ausdrücklich untersagt und bleibt ohne Rechtswirksamkeit.
9.4 Sofern und soweit der Auftraggeber verabredungswidrig die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt dieser hiermit bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts seine hieraus entste- henden Ansprüche aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung mit allen Ne- benrechten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheitenvon Vorbehaltsware, die der Kunde für die Forderung erwirbtauch wenn diese verarbeitet, bereits jetzt umgebildet oder vermischt wur- de, an uns abgetreten. Sie dienen den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich einen ent- sprechenden Vermerk in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug seinen Büchern oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdseinen Fak- turen anzubringen. Auf unser Verlangen ist hat der Kunde verpflichtet, Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und dem Auftragnehmer alle für seine Abnehmer sofort Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unter- lagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mittei- lung von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassenmachen. Zur Abtretung der Forderung Bei Pfändung oder sonsti- ger Inanspruchnahme ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenverständigen.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von Wir behalten uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von don’t panic aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumdurch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware Verarbeitung zusammen mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das nicht dem don’t panic gehörender Ware erwirbt don’t panic Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im nach dem Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu der anderen verwendeten WarenWare zur Zeit der Verarbeitung. Erlischt unser Eigentum Wird Vorbehaltsware mit nicht don’t panic gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird don’t panic Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung Verbindung, Vermischung oder VermischungVermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an don’t panic Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von don’t panic stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht don’t panic gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde uns bereits schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt), der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag von don’t panic zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Umfang Miteigentum von don’t panic steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Verkäufers am Miteigentum entspricht. Ziffer 8 Abs. 1 Satz 2 dieser AGB gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Ziffer 8 Abs. 3 Satz 1 und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)3 dieser erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
b) 8.4 Der Kunde darf die ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und solange er nicht nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gemSinne von Ziffer 8 Abs. lit b) bis d) 3 dieser AGB auf uns übergehtdon’t panic tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus 8.5 don’t panic ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 8 Abs. 3 dieser AGB abgetretenen Forderungen. don’t panic wird von der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdsolange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdauch Dritten gegenüber, nachkommt. Auf unser Verlangen ist von don’t panic hat der Kunde verpflichtetdie Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; don’t panic ist ermächtigt, seine Abnehmer sofort von der den Schuldnern die Abtretung an uns zu unterrichten und uns auch selbst anzuzeigen.
8.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde in keinem Fall befugtdon’t panic unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
e) Von einer Pfändung 8.7 Im Fall der Zahlungseinstellung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, Beantragung eines Insolvenzverfahrens den Kunden betreffend untersagt don’t panic die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport Weiterveräußerung sowie die Verwendung und Verarbeitung der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenund widerruft bereits jetzt seine Einzugsermächtigung hinsichtlich der ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Im Fall eines Scheck- oder Wechselprotests widerruft der Verkäufer don’t panic rmächtigung ebenfalls.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 8.8 Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden eingeräumten Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden so ist don’t panic insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer seiner ▇▇▇▇ verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von don’t panic aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 10.1 Bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbe- ziehung mit dem Auftraggeber bleiben von uns Tempton gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Sachen Eigentum von Tempton („Vorbehaltsware“). Der Eigen- tumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- oder Austauschteile wie z.B. Motoren, Steuergeräte etc., selbst dann, wenn sie eingebaut wer- den, da sie dadurch nicht wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden. Ist Tempton mit der Durchführung eines Scheck-, Wechsel- Verfahrens einverstanden, besteht der Eigentumsvorbehalt auch nach der Scheckzahlung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumEntlassung von Tempton aus der Wechselhaftung fort. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses (Geschäftsverbindung) behält sich Tempton das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokor- rentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo; in diesen Fällen gelten die Regelungen dieser Ziffer 10 entsprechend.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Verbindung die Vorbehaltsware pfleg- lich zu behandeln (inkl. erforderlicher Inspektions- und Vermischung Wartungs- arbeiten). Insbesondere ist der Vorbehaltsware mit anderen Waren Auftraggeber verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust, Beschädigung Wasser und Feuer ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versiche- rungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien hat der Auftraggeber Tempton auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Auftragge- ber bereits jetzt an Tempton ab. Tempton nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis vollständigen Eigentumserwerb des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Auftraggebers.
b) 10.3 Der Kunde Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Siche- rung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Tempton unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Tempton Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Tempton trotz eines Obsiegens im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Rechts- streit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Auftraggeber zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgentragen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) 10.4 Der Kunde Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen im or- dentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er Tempton jedoch bereits jetzt alle For- derungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versi- cherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe der mit Temp- ton vereinbarten Vergütung zzgl. sämtlicher Kosten und Umsatz- steuer sowie alle Nebenrechte ab. Von der Abtretung erfasst sind auch die Forderungen, die der Auftraggeber aufgrund der Bezah- lung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Tempton nimmt die Abtretung an.
10.5 Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung befugt, wobei die Befugnis von Tempton, die For- derung selbst einzuziehen, unberührt bleibt.
10.6 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verar- beitung oder Umbildung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeug- nisse zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betretenderen vollen Wert, wobei diese Vorgänge für Tempton erfol- gen, so dass Tempton als Hersteller gilt. Gleiches giltErfolgt die Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit anderen Waren, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirddie nicht Tempton gehö- ren, so erwirbt Tempton Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte der Vorbehaltsware zur anderen Ware; dabei wird bereits jetzt vereinbart, dass unser Zahlungsanspruch aus der Auftraggeber in diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtFalle die neue Ware sorgfältig für Tempton verwahrt.
g) 10.7 Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt von Tempton um mehr als 10 %, sind wir gibt Tempton auf Verlangen des Kunden Auf- traggebers insoweit zur Freigabe von die Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetdes Auftraggebers frei.
10.8 Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungs- land an besondere Voraussetzungen oder besondere Formvorschrif- ten geknüpft ist, hat der Auftraggeber für deren Erfüllung Sorge zu tragen.
10.9 Bei Zahlungsverzug ist Tempton berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von Tempton gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die Tempton durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb. Transportkosten) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Tempton ist ferner berechtigt, dem Auftraggeber jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Ver- bindung oder Vermischung der Vorbehaltswaren zu untersagen und die Einzugsermächtigung (Ziffer 10.5) zu widerrufen.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt SZM bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche, aus vorangegangenen und nachfolgenden Lieferungen und insbesondere bis zur Einlösung von Schecks oder Wechseln.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Kaufpreises unser EigentumGegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren3. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet") erfolgt für SZM; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware" bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für SZM mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht SZM gehörenden Gegenständen steht SZM Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich SZM und der Kunde darüber einig, dass der Kunde SZM Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde bereits jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung einzuziehengegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres WiderrufsNimmt der Kunde die Forderungen aus einer Veräußerung in ein mit seinem Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, spätestens aber tritt er schon jetzt die sich nach Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der an SZM abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Die vorstehende Regelung findet auch Anwendung wenn der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbindet. Auch insoweit tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, seine Forderung die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
5. Der Kunde ist verpflichtet Vorbehaltsware an denen uns das (Mit)Eigentum zusteht oder ein Anwartschaftsrecht zur Sicherung übertragen worden ist oder bei Zahlungsverzug der wir einen Anspruch auf Rückübereignung haben, gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern, unentgeltlich für uns zu verwahren oder Antrag geeignet abzugrenzen und alle Maßnahmen die zur Sicherstellung unserer vorbenannten Rechte und Ansprüche geboten sind, vorzunehmen. Etwaige Ansprüche gegen die Versicherungen tritt der Kunde bereits jetzt in voller Höhe und unwiderruflich an uns ab, die wir hiermit annehmen.
6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur treuhänderischen Einziehung der in diesem Abschnitt abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde ist nicht befugt diese Forderungen an Dritte abzutreten. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an SZM weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in ZahlungsverzugKunden, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb Einziehungsbefugnis des Kunden zu betretenwiderrufen. Gleiches giltZudem steht uns das Recht zu nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen zu legen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsantretung durch den Kunden durch gegenüber dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtKunden verlangen.
g) Übersteigt 7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat uns der Rechnungswert Kunde die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Der Kunde hat uns bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Soweit der bestehenden Sicherheiten realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die SZM zustehen, die Höhe aller gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt Ansprüche um mehr als 10 %20 % übersteigt, sind werden wir auf Verlangen Wunsch des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; wobei uns die ▇▇▇▇ bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zusteht.
10. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung seitens SZM, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Im Falle des Vertragsrücktrittes sind wir berechtigt, die ▇▇▇▇ freihändig zu veräußern und uns aus dem Erlös zu befriedigen.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a1. Waren der Brauerei (Vorbehaltsware) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu bleiben solange im Verhältnis Eigentum der Brauerei, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Brauerei getilgt, insbesondere einen sich zu seinen Lasten ergebenden Saldo im Kontokorrentverhältnis ausgeglichen hat, den die Brauerei jetzt und künftig gegen ihn hat. 2. Der Kunde ist – außer bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung - berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu nutzen und weiter zu veräußern. Er darf Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware, so tritt er der Brauerei schon jetzt alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert von der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt Brauerei gelieferten Ware im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung bis zur Tilgung aller ausstehenden Forderungen der Kunde uns bereits jetzt Brauerei sowie die ihm aus der Veräußerung zustehenden Eigentumsrechte Rechte gegen seine Kunden mit allen seinen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten der dies annehmenden Brauerei ab. Die Brauerei ermächtigt den Kunden widerruflich, die an dem neuen Bestand oder der Sache die Brauerei abgetretenen Forderungen im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetrieb im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten3. Der Kunde trägt alle Kostenhat der Brauerei, die zur Aufhebung des Zugriffs unter Beifügung aller erforderlicher Unterlagen, unverzüglich anzuzeigen, wenn Vorbehaltsware oder zum Rücktransport andere Gegenstände oder Forderungen, an denen der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussBrauerei Rechte zustehen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdengepfändet werden oder sonst eine Beeinträchtigung zu befürchten ist. Eingriffen Dritter im vorbezeichneten Sinn ist unverzüglich zu widersprechen. IV. Retention of title 1. Goods of the brewery (reserved goods) shall remain the property of the brewery until the customer has settled all claims arising from the business relationship with the brewery, in particular until the customer has settled any current account balance which the brewery may have against him now or in the future. 2. Except in the case of default in payment or suspension of payment, the Customer is entitled to use and resell goods subject to retention of title within the scope of a properly conducted business operation. However, he shall not be entitled to pledge goods subject to retention of title or to assign them as security. If the customer sells goods subject to retention of title, he hereby assigns to Brewery in advance and with priority over the rest all claims against his customers to which he is entitled from a resale or other legal grounds (insurance, tort) in the amount of the invoice value of the goods delivered by Brewery as security until all outstanding claims of Brewery have been settled, as well as the rights against his customers to which he is entitled from the sale, together with all his ancillary rights, securities and retentions of title of Brewery accepting this. The brewery revocably authorizes the customer to collect the claims assigned to the brewery in his own name in the course of his properly conducted business operations.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: General Terms and Conditions of Business and Delivery
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumErfüllung aller gegenseitigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Dies gilt auch, wenn die einzelne Forderung in laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo anerkannt ist.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an GoePaTec ab. GoePaTec nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Waren verpflichtet.
a) Bei Verarbeitung8.3 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, Verbindung und Vermischung ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden oder bildet er sie mit anderen Waren um, so steht uns das Miteigentum anteilig an der daraus hervorgegangenen, neuen Sache zu Ware Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der zu den anderen verwendeten WarenWarenwerten zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache Die neue Ware gilt insoweit als Vorbehaltsware im Umfang des Rechnungswertes Sinne dieser Bedingungen.
8.4 Eine Veräußerung der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware ist nur im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zulässig. Anderweitige Verfügungen, wie Verpfändungen und solange er Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind nicht gestattet. Sämtliche, dem Kunden hinsichtlich der Vorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit im Voraus in voller Höhe an GoePaTec ab. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteil. GoePaTec nimmt die Abtretung hiermit an. Eine Weiterveräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.
8.5 Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen von GoePaTec hat der Kunde seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. GoePaTec ist berechtigt, diese Anzeige der Abtretung jederzeit vorzunehmen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen gerät.
8.6 Die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie dann, wenn gegen den Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung oder GoePaTec eine wesentliche Verschlechterung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von WerkverträgenVermögenslage des Kunden bekannt wird.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten8.7 In diesen Fällen von Ziff. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde 8.6 ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir GoePaTec berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und ohne Rücktritt vom Vertrag sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware und evtl. Gleiches giltForderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen sowie Einsicht in die Bücher des Kunden zu nehmen, soweit dies zur Sicherung der Rechte von GoePaTec dient. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Übernahme nur dann, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtGoePaTec dies ausdrücklich erklärt.
g) 8.8 Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden GoePaTec gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) von GoePaTec insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von so ist GoePaTec verpflichtet, die überschüssigen Sicherheiten nach unserer billigem ▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtetund eigener ▇▇▇▇ freizugeben.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte 13.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Wechsel und Scheck bis zu deren Einlösung, bleibt die Ware im Eigentum de r Auftragnehmerin. Gleiches gilt auch für eine Weiterverarbeitung der Ware.
13.2 Ohne Zustimmung der Auftragnehmerin darf nicht bezahlte ▇▇▇▇ bleibt weder weiterveräußert, verarbeitet oder benutzt werden.
13.3 Die Zurücknahme einzelner Forderungen in einer laufenden Rechnung oder die Saldoziehung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
13.4 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung ausgeschlossen. Eine Pfändung der Ware durch Dritte ist der Auftragnehmerin unverzüglich bekannt zu geben.
13.5 Die durch eventuelle Veräußerung der Waren erlangten Forderungen des Auftraggebers gegen den Käufer tritt der Auftraggeber hiermit der Auftragnehmerin zur Sicherung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumBezahlung der Forderung der Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Einziehungsbefugnis dieser Forderung gegenüber Käufern oder Erwerbern von Eigentumsvorbehalt der Ware wird an die Auftragnehmerin ausdrücklich übertragen. Diese Abtretung ist vom Auftraggeber in seinen Buchungsunterlagen oder sonst wie äußerlich zu kennzeichnen.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung13.6 Die Zahlungseinstellung, Verbindung und Vermischung Beantragung oder Eröffnung des Konkurses oder eines Insolvenzverfahrens heben das Recht zur Weiteräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware auf. Bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt dieses Recht ebenfalls. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbeha ltsware mit anderen Waren durch allen Nebenrechten und im Rang von sonstigen Forderungen ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Ansonsten räumt der Auftraggeber der Auftragnehmerin schon jetzt das Recht auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Rang von den Kunden steht uns sonstigen Forderungen ein, dies nur, soweit eine Rücknahme der Vorbehaltsware nicht möglich ist.
13.7 Bei Tilgung aller Forderungen geht das Miteigentum anteilig Eigentum an der neuen Sache Vorbehaltsware an die abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über.
13.8 Im Fall des qualifizierten Zahlungsverzuges des Auftraggebers (trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist) ist die Auftragnehmerin berechtigt, auch bereits montierte Ware oder bereits errichtete Gewerke zu demontieren und abzutransportieren.
13.9 Trotz Einbaus in ein Gebäude oder in Gebäudeteile bleiben Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin stets selbstständiger Bestandteil und sind nicht dem rechtlichen Schicksal jenes Gebäudes/Grundstückes/Liegenschaft unterlegen, in und auf dem sie eingebaut sind.
13.10 Der Auftraggeber verzichtet im Verhältnis des Rechnungswertes Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt auf den Einwand der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warenmangelnden Sonderrechtsfähigkeit. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten Hiermit gilt als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetztvereinbart, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von WerkverträgenSonderrechtsfähigkeit besteht.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis a) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie der Nebenkosten (z.B. Montagekosten) und bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen – bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung. Dies gilt auch dann, Verbindung und Vermischung wenn der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich Kaufpreis für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und Besteller ist verpflichtet, solange er das Eigentum noch nicht im Verzug auf ihn übergegangen ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gemKaufsache pfleglich zu behandeln. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Insbesondere ist er nicht berechtigtverpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Vorbehaltsware zur Erfüllung von WerkverträgenBesteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
c) Die Forderung aus Durch den festen Einbau des Liefergegenstandes sowie dessen Anschluss an die Versorgungsleitungen erlangen wir ein Miteigentum an der Weiterveräußerung gesamten Sache in der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenHöhe unseres Eigentumsvorbehaltes.
d) Der Kunde Besteller ist berechtigt, Forderungen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Weiterveräußerung einzuziehenGeschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt Dies gilt nicht für im Rahmen von Finanzierungsverträgen gelieferte Kaffeemaschinen. Dem Besteller sind Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware nicht gestattet. Im Falle unseres Widerrufsdes Weiterverkaufs geht die Forderung des Bestellers in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises auf uns über, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, ohne dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtes einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
e) Von einer Pfändung Der Besteller ist verpflichtet, bei Pfändungen sowie sonstigen Zugriffen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat die uns der Kunde abgetretenen Forderungen auf unser Eigentumsrecht und den verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenbenachrichtigen.
f) Gerät Wird der Kunde Besteller als Einkäufer einer Unternehmensgruppe, eines Verbandes von Groß- und Einzelhändlern oder in Zahlungsverzuggleichgelagerten Fällen tätig, sind wir berechtigtist er verpflichtet, die Vorbehaltsware zurückzunehmen bei allen Veräußerungen innerhalb der Unternehmensgruppe an angeschlossene Groß- und zu diesem Zweck gegebenenfalls Einzelhändler etc. den Betrieb des Kunden zu betretenverlängerten Eigentumsvorbehalt von Schilling Kaffeemaschinenweiterzuleiten. Gleiches giltDies gilt auch, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften soweit der Insolvenzordnung bleiben unberührtBesteller Schilling Kaffeemaschinen GmbH zur direkten Belieferung Dritter ermächtigt.
g) Übersteigt der Rechnungswert Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten unsere Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten Sicherungen nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte 1. ▇▇▇▇▇▇▇ bleibt ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany behält sich das Eigentumsrecht an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumzum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) 2. Bei Verarbeitungvertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu insbesondere im Verhältnis Fall des Rechnungswertes Zahlungsverzugs ist ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung oder Mahnung vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany wird nach Rücknahme der Vorbehaltsware Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Ein erzielter Verwertungserlös kann auf etwaige gegenüber ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany bestehende Verbindlichkeiten des Vertragspartners - abzüglich angemessener Verwertungskosten - angerechnet werden.
3. Der Vertragspartner ist für die Zeiträume während derer er eine Kaufsache für ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany aufbewahrt verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Rechnungswert Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der anderen verwendeten WarenVertragspartner diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchführen.
4. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung Pfändungen oder Vermischungsonstige Eingriffe Dritter hat der Vertragspartner ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany unverzüglich schriftlich anzuzeigen, so überträgt damit ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany eine Klage zur Wahrung seiner Rechte erheben kann. Soweit der Kunde uns Dritte nicht in der Lage ist, und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage zu erstatten, haftet der Vertragspartner für die ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany entstandenen Kosten.
5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Kaufsache einschließlich Mehrwertsteuer (Faktura-Endbetrag) ab, die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gemgegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. lit b) bis d) auf uns übergehtDies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigtZur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany bleibt vorbehalten, die Forderung selbst einzuziehen. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany verpflichtet sich jedoch, auf eine Einziehung zu verzichten, solange der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderenVertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany nachkommt, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei in Zahlungsverzug oder gerät und gegen ihn kein Antrag auf Eröffnung eines InsolvenzverfahrensInsolvenzverfahrens gestellt ist. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machenLiegt eine dieser Voraussetzungen aber vor, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer kann ▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany verlangen, dass der Vertragspartner ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, den Schuldnern die Abtretung mitteilt, alle zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben macht und ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany soweit rechtlich zulässig das Miteigentum an der neuen Sache. Der Anteil des Miteigentums bestimmt sich durch das Verhältnis des Wertes des Faktura-Endbetrags zu den Werten der anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt vor der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Der Vertragspartner tritt ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ Germany gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumnoch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) 2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abschnitt IV. Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden Käufer steht uns das ein hierdurch entstandenes Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für unsVorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit bereits an. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. litim Sinne des Abschnitt IV. b)Ziff. 1.
b) 3. Der Kunde Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, veräußern, vorausgesetztist und unter der Voraussetzung, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. lit b) Abschnitt IV. Ziff. 4 bis d) 6 auf uns übergehtübergehen, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung 4. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetretenab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertveräußert wird, so wird uns tritt der Käufer bereits hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenan uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Für den Fall einer Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abschnitt IV. Ziff. 2 haben, tritt uns der Käufer bereits hiermit einen unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Kaufpreisforderung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
d) 5. Der Kunde Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Nach Erlöschen der Einziehungsermächtigung ist der Käufer auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtgeben.
e) 6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussmüssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten7. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert voraussichtlich realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung Nebenforderungen (Zinsen, ; Kosten oder ähnlicheso.ä.) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet, bis wieder ein Übersicherung von max. 10 % gegeben ist.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede Stand: 12/2018
10.1 Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben im Eigentum der gmd service gmbh bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegenüber dem Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung, Sicherungsübereignung und Weiterveräußerung untersagt. Etwaige Kosten von uns Interventionen trägt der Besteller. Veräußert der Besteller dennoch Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt/damit seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an die gmd service gmbh ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die gmd service gmbh ab, der dem von der gmd service gmbh in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Dies gilt auch, wenn die Erzeugnisse und gelieferte Anlagen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, Verbindung ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt Schweiz geliefert werden.
f) Gerät 10.2 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde in Besteller die gmd service gmbh unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller der gmd service gmbh unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
10.3 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ist die gmd service gmbh nach erfolglosem Ablauf einer neben dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt, ; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist die gmd service gmbh liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt, es sei denn, die gmd service erklärte dies ausdrücklich.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns a) Der gelieferte ▇▇▇▇ Stahlschrott bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsver- bindung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigen- tum als Sicherung der Saldoforderung
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
ab) Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, ohne ihn zu ver- pflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware Vorbehalts- ware mit anderen Waren durch den Kunden Käufer steht uns das dem Lieferan- ten Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Rech- nungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen ande- ren verwendeten Waren. Erlischt unser das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns wird bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte vereinbart, daß der Käufer dem Lieferanten Miteigentum an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware überträgt und verwahrt daß der Käufer sie für diesen unentgeltlich für unsver- wahrt. Unsere Miteigentumsrechte Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Ver- mischung entstandenen Waren gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit▇.▇▇. bAbschn. a).
bc) Der Kunde Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Ge- schäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis veräußern oder verarbeiten.
d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt - und zwar gleich, ob sie an uns einen oder mehrere Abnehmer ver- äußert wird - in voller Höhe an den Lieferanten abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen Käufer mit anderen, dem Lie- feranten nicht von uns verkauften gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe seines Rechnungsbetrages an ihn abgetreten. Wird die Vorbehaltware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe seines Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird uns die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfange im voraus an den Lieferanten abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenWeiter- veräußerung bestimmt ist.
de) Der Kunde Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung Weiterver- äußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Verwendung zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages bis zum Widerruf durch den Lieferanten einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem dem Widerrufsrecht werden wir wird der Lieferant nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug kommt oder gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen verstößt. In diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen Fall ist der Kunde verpflichtetKäufer auf Verlangen des Lieferanten ver- pflichtet, seine Abnehmer sofort von der die Abtretung an uns zu unterrichten und uns den Drittkäufern bekanntzugeben oder dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdengeben.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten gesicher- ten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden so wird der Lieferant die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetfreigeben.
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Sources: Handelsübliche Bedingungen Für Die Lieferung Von Unlegiertem Stahlschrott
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er 9.1 dormakaba behält sich das Eigentum vorbehält und die Forderung an der von ihr gelieferten Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung ihrer sämt- lichen aus der Weiterveräußerung gemGeschäftsverbindung gegenüber dem VP zu- stehenden Ansprüche vor. lit b) bis d) Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder künftige, bedingte oder befristete Ansprü- che gegenüber dem VP handelt. Sofern sämtliche dormakaba zu- stehenden Sicherungsrechte alle gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, wird dormakaba auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über Nachfrage des VP ei- nen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei dormakaba frei zwischen verschiedenen Sicherungsrechten wäh- len darf.
9.2 Der VP muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln, getrennt lagern und als Vorbehaltsware kennzeichnen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Dieb- stahl-, Einbruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er darf sie nicht berechtigtverpfänden oder zur Si- cherheit übereignen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch Im normalen Geschäftsverkehr darf er die Verwendung Vorbehaltsware weiter ver- äußern, jedoch nur unter der Vorbehaltsware zur Erfüllung Bedingung, dass der Wiederverkäu- fer von Werkverträgenseinem Käufer den Kaufpreis erhält oder mit dem Käufer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart.
c) Die Forderung aus 9.3 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die tritt der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits VP schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehenWeiterveräuße- rung gegen seine Käufer an dormakaba sicherungshalber ab. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines InsolvenzverfahrensDies schließt sämtliche Nebenrechte sowie etwaige Saldenforderungen ein. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss dormakaba nimmt die Abtretung des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtVP hiermit ausdrücklich an.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
Appears in 1 contract
Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt (1) Die MJB behält sich das Eigentum an den gelieferten Tieren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumzum Eingang aller Zahlungen aus der Lieferung vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut hat der Käufer die MJB unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a(2) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu Der Käufer ist zur Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs berechtigt. Es ist nicht berechtigt, die Tiere zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Es tritt der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns MJB bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des zwischen dem neuen Bestand oder Käufer und der Sache im Umfang des Rechnungswertes MJB vereinbarten bzw. noch ausstehenden Kaufpreises ab. Der Käufer ist auch nach der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für unsAbtretung zur Forderungseinziehung ermächtigt, solange es seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Die MJB kann, wenn der Käufer mit seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, veräußern, vorausgesetztverlangen, dass er sich das Eigentum vorbehält der Käufer ihr zur Forderungseinziehung die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Werden die Tiere zusammen mit anderen Tieren weiterveräußert, so gilt die Forderung aus des Käufers gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen dem Abnehmer und der Weiterveräußerung gemMJB vereinbarten bzw. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren noch ausstehenden Kaufpreises als abgetreten.
d(3) Werden die Tiere vom Käufer geschlachtet, besteht bereits jetzt Einigkeit, dass die MJB mit der Schlachtung an der neuen Sache (an Schlachtkörpern, Fleisch) einen dem Wert der noch ausstehenden Kaufpreisforderung zum Wert der neuen Sache entsprechenden Miteigentumsanteil erlangt. Absatz 2 gilt im Übrigen für die neue Sache entsprechend. Werden die Schlachtkörper bzw. das Fleisch wiederum mit anderen Sachen vermischt oder verbunden oder hieraus neue Sachen (z.B. Wurst) verarbeitet, sind die Parteien bereits jetzt darüber einig, dass die MJB mit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung an den vermischten, verbundenen oder neu hergestellten Sachen einen dem Wert der noch ausstehenden Kaufpreisforderung zum Wert der vermischten/verbundenen Sache entsprechenden Miteigentumsanteil erlangt. Werden die Schlachtkörper bzw. das Fleisch zusammen mit anderen Schlachtkörpern bzw. Fleisch weiterveräußert, so gilt die Forderung des Abnehmers gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen dem Abnehmer und MJB vereinbarten bzw. noch ausstehenden Kaufpreises als abgetreten.
(4) Mit Zahlung einer jeden Rate auf den Kaufpreis wird dem Käufer ein der Höhe der Rate entsprechender Miteigentumsanteil an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware eingeräumt. Der Kunde Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufsan diesem ihm eingeräumten Miteigentumsanteil Sicherheiten für Dritte zu bestellen, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns insbesondere hieran Sicherungseigentum zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtbestellen.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die die ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH aus jedem Rechtsgrund den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach ▇▇▇▇ von ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: -▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH behält sich das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und jederzeit die Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner gegen eine der ihn obliegenden Verpflichtungen verstößt. - Die Ware bleibt Eigentum von ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. - Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH. Erlischt das (Mit)Eigentum von ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH durch Verbindung, so geht das (Mit-)Eigentum des Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen einheitlichen Sache zu wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH über. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH unentgeltlich. Ware, an der ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH(Mit-)Eigentum zusteht, wird im Verhältnis des Rechnungswertes der Folgenden als Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warenbezeichnet. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung-Der Kunde ist berechtigt, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache Vorbehaltsware im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. - Verpfändungen, veräußernSicherungsübereignungen, vorausgesetztVermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland sind unzulässig. - Die bei einem Verstoß gegen diese Regelung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsansprüche, dass er sich unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH ab.
b) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum vorbehält der ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die Forderung aus gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § ZPO zu erstatten, haftet der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von WerkverträgenKunde für den entstandenen Ausfall.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetretenBei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist ▇▇. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen abzuholen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder die BGB auszuüben. Gleiches giltDer Kunde verzichtet auf die Rechte, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirddie ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH den Zugang zu den Räumen, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden in denen sich die Vorbehaltsware befindet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird▇▇. Die Rücknahme ist ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des in Bezug auf das Werk vereinbarten Preises.
2. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten folgende Regelungen zusätzlich:
a. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumBezahlung aller aus dem Rechtsverhältnis zwischen ERDT und dem Kunden bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche im Eigentum von ERDT. Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäfts- verkehrs zu verarbeiten oder weiterzuveräußern.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitungb. Wird die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, Verbindung und Vermischung der erfolgt die Verarbeitung stets für ERDT, ohne dass ERDT hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von ERDT. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns anderen, ERDT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ERDT das Miteigentum anteilig Miteigen- tum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu den verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der anderen verwendeten WarenVerarbeitung. Erlischt unser Eigentum Für die durch Verbindung oder VermischungVerarbeitung entstehende neue bewegliche Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
c. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, ERDT nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so überträgt erwirbt ERDT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegen-ständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als ver- einbart, dass der Kunde uns auf ERDT anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde hat die im Eigentum oder Miteigentum von ERDT stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren.
d. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Eigentumsrechte an Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Werten und Rang vor dem neuen Bestand Rest ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist; ERDT nimmt die Ab- tretung hiermit an. Als Wert der Sache Vorbehaltsware ist der dem Kunden in Rechnung gestellte Betrag (einschließlich Umsatzsteuer) zuzüglich eines Sicherungsaufschla- ges in Höhe von 10 % anzusehen, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Umfang des Rechnungswertes Miteigentum von ERDT, so erstreckt sich die Forderungsabtretung auf den Betrag, der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für unsdem Anteilswert von ERDT am Miteigentum entspricht. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere in Folge vorrangiger Abtretungen an Dritte nicht möglich, erfolgt die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er Weiterveräußerung nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Sinne dieser Vorschrift. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch ERDT zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis von ERDT, Forderungen die Forderung selbst einzuzie- hen, bleibt hiervon unberührt. ERDT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufsden ver- ein-nahmten Erlösen nachkommt, spätestens aber bei nicht in Zahlungsverzug oder ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines InsolvenzverfahrensInsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsein- stel-lung vorliegt. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machenIst aber dies der Fall, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdkann ERDT verlangen, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtetihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, seine Abnehmer sofort von der alle zum Einzug er-forderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung an uns zu unterrichten und uns mitteilt. ERDT ist ermächtigt, dem Schuldner die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist auch selbst anzuzeigen.
e. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns ERDT unverzüglich unter Übergabe der Kunde unverzüglich für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Kunde trägt alle KostenSoweit der Dritte nicht in der Lage ist, ERDT die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussgerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät haftet der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls für den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtentstandenen Ausfall.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von 8.1. Wir behalten uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt das Eigentum an unseren Maschinen und Maschinenteilen bis zur vollständigen Zahlung aller bereits erfolgten und künftig noch erfolgenden Lieferun- gen und sonstigen Leistungen vor. Bei laufender Rech- nung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung des Kaufpreises unser EigentumSaldos.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:8.2. Der Besteller verpflichtet sich während des Eigentums- vorbehalts zu pfleglicher Behandlung der gelieferten Waren. Er ist besonders verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
a) Bei Verarbeitung8.3. Der Besteller darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nicht ohne unsere Zustimmung verfü- gen. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware mit un- serer Zustimmung weiter, Verbindung und Vermischung so tritt er schon jetzt die dadurch entstehenden Forderungen gegen seine Ab- nehmer mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Diese Abtretung bezieht sich auch auf Ansprüche gegen Versicherungsgesellschaften. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers gegen den Schädiger, wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren beschä- digt oder zerstört werden.
8.4. Die Be- und Verarbeitung unserer Waren erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an Besteller wer- den wir Miteigentümer der neuen Sache zu Sache, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu dem Wert der anderen verwendeten Warenverarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbei- tung.
8.5. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungÜbersteigt der Wert unserer Sicherungen unsere Forde- rungen um mehr als 20%, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)werden wir übersteigende Sicherungen freigeben.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen 8.6. Pfändung und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Kunde Be- steller unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außerge- richtlichen Kosten für eine solche Klage zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kostenerstatten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport haftet der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, Besteller für den soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenentstandenen Ausfall.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, 8.7. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betretenmuss der Besteller auf unser Eigentum hinweisen. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdErfolgt die Ver- arbeitung/Vermischung in der Weise, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Insolvenzordnung bleiben unberührtBesteller das Miteigentum für uns verwahrt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumzum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung2. Der Besteller ist verpflichtet, Verbindung die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene K o s t e n g e g e n F e u e r - , W a s s e r - , D i e b s t a h l - u n d Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungInspektionsarbeiten erforderlich sind, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr 3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht im Verzug in der Lage ist, veräußernuns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus haftet der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf Besteller für den uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgenentstandenen Ausfall.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten4. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt den Liefergegenstand im Falle unseres Widerrufsordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages ein sch l ie ßli ch Me hr wer t s teu er ab , spätestens aber bei Zahlungsverzug di e ih m a us d er Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Antrag auf Eröffnung eines InsolvenzverfahrensDritte erwachsen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machenZur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdsofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Unsere Befugnis, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirddie Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von Besteller zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtverpflichtet.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten5. Der Kunde trägt alle KostenWir verpflichten uns, die zur Aufhebung uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Zugriffs oder zum Rücktransport Bestellers insoweit freizugeben, als der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Wert unserer Sicherheiten die gesicherten zu sichernden Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetobliegt uns.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 7.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte. Im Fall einer Be- oder Weiterverarbeitung unseres Vorbehaltseigentumes erwerben wir unentgeltlich Eigentum an der neuen Sache. Wird die von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis mit anderen Gegenständen vermischt, verarbeitet oder verbunden, so tritt uns der Kunde im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Rechnungen schon jetzt ein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab, und zwar sowohl an den Zwischen- als auch an den Enderzeugnissen.
7.2. Der Kunde darf von uns gelieferte Waren und die aus ihrer Be- oder Weiterverarbeitung, Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Gegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.
7.3. Die aus dieser Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegenüber Dritten entstehenden Forderungen samt Nebenrechten tritt der Kunde schon jetzt an uns zur vollständigen Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ab. Der Kunde ist verpflichtet, spätestens gleichzeitig mit der Weiterveräußerung einen Buchvermerk über die erfolgte Abtretung der Forderungen in seinen Handelsbüchern vorzunehmen.
7.4. Vor Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch für den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt Kaufgegenstand ist der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder zum Weiterverkauf nur unter der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetztBedingung berechtigt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus gleichzeitig mit der Weiterveräußerung gemden Zweitkäufer (Endkunden) von der Vorausabtretung des Weiterveräußerungserlöses verständigt.
7.5. lit b) bis d) auf Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns übergehtgegenüber vertragsgemäß nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c(z.B.: Sicherungsübereignung, Verpfändung) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtnicht berechtigt.
e) 7.6. Von einer Pfändung Pfändungen oder sonstigen anderen Beeinträchtigungen durch Dritte der Vorbehaltsware und/oder der abgetretenen Forderung hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von benachrichtigen und unser Eigentumsrecht dem Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wirddarzulegen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften Kosten etwaiger Interventionen trägt der Insolvenzordnung bleiben unberührtKunde.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede Weiser Brandschutz & Technik AGB.docx Seite 12 von 15 Weiser GmbH Brandschutz & Technik Fassung 11.06.2019
1. Wir behalten uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumsowiebis zur Erfüllung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist; bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren2. Erlischt unser Eigentum das Vorbehaltseigentum durch Be- oder Verarbeitung,Verbindung oder Vermischung, so überträgt werden wir Eigentümer bzw. Miteigentümer an der Kunde entstandenen neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu dem der neuen Sache. Der Auftraggeber nimmt letztere für uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte in Verwahrung. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, etwa durch den Untergang unseres Vorbehaltseigentums entstandene Forderungen oder neues Miteigentum seinerseits an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)uns zu übertragen.
b) Der Kunde darf 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere beiNichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und der Auftraggeber ist verpflichtet die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Liefergegenstände herauszugeben. Soweit diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen gestatten und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich uns das Eigentum vorbehält an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Forderung gelieferten Gegenstände zubearbeiten und zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt gegen Dritte entstandenen Forderungen werden hiermit an uns abgetreten, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
5. Sie dienen in demselben Umfang ▇▇▇▇▇▇▇ der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch für unsere Rechnung einzuziehen. Der Erlös ist unverzüglich an uns abzuführen. Der Auftraggeber ermächtigt uns schon jetzt, die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen.
6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände darf derAuftraggeber nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte, insbesondere Finanzierungsinstitute, verpfänden oder zur Sicherung wie die Vorbehaltswareübereignen. Wird Jede Einwirkung Dritter auf die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderenbzw. Anlage oder die durch ihre Veräußerung erzielten Forderungen, nicht von insbesondere durch Pfändung, muss der Auftraggeber uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichtenanzeigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport Weiterverkauf in der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch Insolvenz ist unzulässig; unsere Rechte aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung § 48 InsO bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen7. Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind gegenFeuer, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetWasser und Diebstahl zu versichern. Alle diesbezüglichen Ansprüche gegen den Versicherer werden hiermit an uns abgetreten.
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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumvor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung vom Verkäufer bezieht, behält der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung begli- chen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentums- vorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Abschnitt VI. 6. Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) 2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Verkäufer Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im nach dem Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu der anderen verwendeten WarenWare zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Erlischt unser Eigentum Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestim- mungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung Verbindung, Vermischung oder VermischungVermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Kunde uns bereits Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unent- geltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit der nicht dem Verkäufer gehörenden Ware veräußert, so tritt der Käu- fer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luft- fahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand gegen den Dritten oder der Sache im Umfang den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt IV, Sätze 2 und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte 3 gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)entsprechend.
b) 5. Der Kunde darf die Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und solange er nicht nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gemSinne von Abs. lit b) 3 bis d) 4 auf uns übergehtden Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er der Käufer nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von WerkverträgenForderung des Verkäufers sofort fällig.
c) Die Forderung aus 6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Weiterveräußerung gemäß Abs. 3 bis 5 abgetre- tenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiteneigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der Kunde für abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Forderung erwirbtAbtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, bereits jetzt an uns abgetretenden Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Sie dienen Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns oder in die Forderung aus abgetretenen Forderungen hat der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenfür den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen8. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensdes Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiter- veräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss Dies gilt nicht für die Rechte des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtInsolvenzverwalters.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns 9. Soweit der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kostenrealisierte Wert der Sicherheiten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussdem Verkäufer zustehen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %% die zu sichernden Forderungen übersteigen, sind wir verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetsteht dem Verkäufer zu.
10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag des Verkäufers.
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Sources: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Ge- schäftsverbindung gegen unseren Kunden zustehen, in unserem Eigentum. Zu diesen Forderungen gehören auch Scheck und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung an uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel endgültig ausgeschlossen ist. Preis Elektronik GmbH ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftsführer: ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Tel. +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Fax. +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇ Volksbank Bühl eG BIC ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ IBAN ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇
8.2 Die Veräußerung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist unserem Kunden nur im Rahmen dessen ordentlichen Geschäftsganges gestattet. Unser Kunde ist nicht berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige, unser Eigen- tum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns unser Kunde unverzüglich textlich zu benachrichtigen und uns in zumutbarem Umfang alle von uns hierzu geforder- ten Auskünfte zu erteilen, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und uns in allen Maßnah- men zum Schutze der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände sowie unserer For- derung zu unterstützen. Die uns bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstehenden Kosten, insbeson- dere Kosten zwecks Aufhebung des Kaufpreises Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Ware, trägt unser EigentumKunde, wenn und soweit er diese zu vertreten hat, es sei denn, diese können von dem Dritten eingezogen werden.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:8.3 Unser Kunde tritt bereits jetzt schon seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtli- chen Nebenrechten und der Mehrwertsteuer an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir neh- men diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig ist, weist unser Kunde den Dritt- schuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Unser Kunde ist widerruflich ermächtigt, an uns abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Eingezogene Geldbeträge sind unver- züglich an uns abzuführen. Wir sind berechtigt, diese Einziehungsermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung zu widerrufen, wenn unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Kunden oder ein vergleichbares Verfahren, beispielsweise ein Schutzschirmverfahren oder die Selbstverwaltung gemäß Insolvenzordnung oder nach entsprechenden ausländischen Vorschriften, beantragt wurde. Der Weiterverkauf der Forderungen bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis unseres Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass uns unser Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Abtretung seinen Schuldnern anzeigt.
a) 8.4 Bei Verarbeitungvertragswidrigem Verhalten unseres Kunden, Verbindung insbesondere bei Zahlungsverzug, steht uns – vorbe- haltlich insolvenzrechtlicher gesetzlicher Regelungen – das Recht zu, die erteilte Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und Vermischung die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wie auch die Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Kunden gegen Dritte zu verlangen. Unser Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet und hat uns oder einem von uns beauftragten Dritten unverzüglich Zugang zu der unter unserem Eigentumsvor- behalt stehenden Ware zu gewähren. Gegen unseren Herausgabeanspruch kann unser Kunde kein Zurück- behaltungsrecht geltend machen.
8.5 Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir – vorbehaltlich zwin- gender insolvenzrechtlicher Regelungen – nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen anderweitig verwerten; der Verwertungserlös ist unter Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Ver- bindlichkeiten unseres Kunden anzurechnen.
8.6 Im Falle der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Vorbehaltsware, sowie seines Sitzwechsels hat uns unser Kunde unverzüglich zumindest textlich zu benachrichtigen.
8.7 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch unseren Kunden wird stets für uns vorge- nommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen weiterverarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der insoweit entstandenen neuen Sache im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen verarbeiteten Gegenstände. Für die entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbe- haltsware. An der durch Verarbeitung entstehenden Sache erhält der Kunde ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
8.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert von uns für die Vorbe- haltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen verwendeten Warenver- mischten oder verbundenen Gegenständen. Erlischt unser Eigentum durch Erfolgte die Vermischung oder Verbindung oder Vermischungin der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt gilt, dass der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt unser Alleineigentum oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich Miteigentum für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Preis Elektronik GmbH ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇ ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftsführer: ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Tel. +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Fax. +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇-▇▇▇.▇▇ Volksbank Bühl eG BIC ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ IBAN ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇
8.9 Bei Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware i. S. d. litnach Verarbeitung oder Umbildung tritt unser Kunde seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderun- gen bereits jetzt schon sicherungshalber an uns ab. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus Haben wir aufgrund der Weiterveräußerung gemVerarbeitung bzw. lit b) bis d) auf uns übergehtUmbildung oder der Vermischung bzw. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung Verbindung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht von uns verkauften Waren veräußertgehörenden Gegenstän- den nur Miteigentum erworben, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung Vergütungsanspruch des Kunden nur im Verhältnis des Rechnungswertes von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrages inkl. Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren ande- ren, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.
d) 8.10 Wird unsere Vorbehaltsware in den Geltungsbereich ausländischen Rechts verbracht, nach dem der Ei- gentumsvorbehalt oder die Abtretung nicht wirksam sind, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtre- tung entsprechende Sicherung in diesem Rechtsgebiet als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren die zur Begründung und Erhaltung unserer Rechte erforderlichen Erklärungen abzugeben und uns bei der Erlangung zu unterstützen.
8.11 Unser Kunde ist verpflichtet, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Sachschäden durch Feuer, Wasser und Abhandenkom- men, gegen Elementarschäden und Extended-Coverage-Schäden zu versichern. Der Kunde ist berechtigttritt schon jetzt seinen Entschädigungsanspruch aus dieser Versicherung, wie auch seinen Schadenersatzanspruch gegen einen ersatzpflichtigen Dritten, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde seinen Versicherer oder den ersatzpflichtigen Dritten unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten. Der Kunde hat uns gegenüber auf unser Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Soweit uns weitergehende Ansprüche zustehen, bleiben diese unberührt.
8.12 Auf Verlangen unseres Kunden sind wir verpflichtet, uns zustehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert dieser Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsab- schläge unsere Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von Geschäftsverbindung mit unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %20 % übersteigt. Die Bestimmung der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Bei der Bewertung ist vom Rech- nungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszuge- hen. Wurde die Vorbehaltsware durch unseren Kunden einer Bearbeitung, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetUmbildung oder Verbindung unter- zogen, ist der Gestehungspreis maßgebend.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von uns gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung be- schränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von uns an den Käufer gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises voll- ständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser EigentumEigen- tum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmun- gen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung3. Der Käufer ist berechtigt, Verbindung und Vermischung der die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 8) im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warenordnungsgemäßen Geschäfts- verkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Verpfändungen und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertKäufer verarbeitet, so wird ver- einbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Forderung Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Weiterveräußerung Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇▇ verpflichtetder Vorbehalts- ware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vor- behaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstö- rung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abge- tretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von uns hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer uns gegenüber. 7.Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle treten- den Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Einlösen von uns gelieferte Aktionsgutscheinen Aktionsgutscheine (Gutscheine, die Sie nicht käuflich erwerben können, sondern die wir im Rahmen von Werbekampagnen mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer ausgeben) sind nur im angegebenen Zeitraum gültig und nur einmal im Rahmen eines Bestellvorgangs einlösbar. Einzelne Marken können von der Gutscheinaktion ausgeschlossen sein. Der Warenwert muss mindestens dem Betrag des Aktionsgutscheins entsprechen. Aus administrativen Gründen ist es nicht möglich etwaiges Restguthaben zu erstatten. Aktionsgutscheine können nur vor Abschluss des Bestellvorgangs eingelöst werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich. Das Guthaben eines Aktionsgutscheins wird weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst. Der Aktionsgutschein kann nicht auf Dritte übertragen werden. Mehrere Aktionsgutscheine können nicht miteinander kombiniert werden. Reicht das Guthaben eines Aktionsgutscheins für die Bestellung nicht aus, kann die Differenz mit den angebotenen Zahlungsmöglichkeiten ausgeglichen werden. Der Aktionsgutschein wird nicht erstattet, wenn Ware ganz oder teilweise retourniert wird, sofern der Aktionsgutschein im Rahmen einer Werbeaktion ausgegeben und dafür keine Gegenleistung erbracht wurde. Einlösen von Geschenkgutscheinen für Zalando-Artikel unter ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ verpflichtetGeschenkgutscheine (Gutscheine, die Sie käuflich erwerben können) können für den Kauf von Zalando-Artikeln unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ eingelöst werden. Sie können jedoch nicht für den Kauf von weiteren Geschenkgutscheinen verwendet werden. Das Guthaben eines Geschenkgutscheins wird weder in Bargeld ausgezahlt noch verzinst. Geschenkgutscheine und Guthaben können nur vor Abschluss des Bestellvorgangs eingelöst werden. Geschenkgutscheine und Guthaben können nicht nachträglich angerechnet werden. Eine Stornierung des Kaufs eines Geschenkgutscheins kann durch unseren Kundenservice nur dann vorgenommen werden, wenn der Geschenkgutschein noch nicht eingelöst wurde. Ein Geschenkgutschein gilt als eingelöst, wenn er mit einer Bestellung verrechnet wurde oder auf das Guthabenkonto gut geschrieben wurde. Reicht das Guthaben eines Geschenkgutscheins für die Bestellung nicht aus, kann die Differenz mit den angebotenen Zahlungsmöglichkeiten ausgeglichen werden. Aktionsgutscheine können nicht für den Kauf von Geschenkgutscheinen verwendet werden. Bei einer Bestellung kann mehr als ein Geschenkgutschein verwendet werden. Geschenkgutscheine sind mit einem Aktionsgutschein pro Bestellung kombinierbar. Um Geschenkgutscheine auf Ihrem Kundenkonto einzulösen oder ein bestehendes Guthaben einzusehen, besuchen Sie bitte "Mein Benutzerkonto" auf ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇. Bei Verlust, Entwendung oder nicht durch uns verschuldete Unlesbarkeit von Gutscheinkarten übernehmen wir keine Haftung. Ebenso übernehmen wir keine Haftung bei Schreibfehlern in der E-Mail-Adresse des Gutscheinempfängers. Der Geschenkgutschein ist übertragbar. Das Vervielfältigen, Editieren oder Manipulieren der Gutscheine ist nicht gestattet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 9.1 Die gelieferten Vertragsprodukte bleiben Eigentum von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt RIZ IT-Motion bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumErfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von RIZ IT-Motion.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung9.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für RIZ IT-Motion. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, Verbindung wie z.B. Feuer, Diebstahl und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu Wasser im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warengebräuchlichen Umfang zu versichern. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungDer Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an dem neuen Bestand oder RIZ IT- Motion in Hˆhe des Fakturenwerts der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für unsWare ab. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)RIZ IT-Motion nimmt die Abtretung an.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. 9.3 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderenzu einer neuen beweglichen Sache verbunden, nicht von uns verkauften Waren veräußertvermischt oder verarbeitet, so wird uns erfolgt dies für RIZ IT-Motion, ohne dass RIZ IT-Motion hieraus verpflichtet wird. Durch die Forderung aus Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Weiterveräußerung Kunde nicht das Eigentum gemäfl ßß 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht RIZ IT-Motion gehˆrenden Sachen erwirbt RIZ IT-Motion Miteigentum nach dem Verhältnis des Fakturenwerts seiner Vorbehaltsware (inkl. USt.) zum Gesamtwert. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei RIZ IT-Motion eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder − im vorgenannten Verhältnis des Rechnungswertes − Miteigentum an der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenneu geschaffenen Sache zur Sicherheit an RIZ IT-Motion.
d) 9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäflen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräuflern, sofern sich seine Vermˆgensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern oder er sich in wiederholtem Zahlungsverzug befindet.
9.5 Im Fall der Weiterveräuflerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung (in Hˆhe des Faktura-Endbetrags einschliefllich USt) gegen den Erwerber mit allen Nebenrechten − bei Miteigentum von RIZ IT-Motion an der Vorbehaltsware anteilig dem entsprechenden Miteigentumsanteil − an RIZ IT-Motion ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstˆrung. Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RIZ IT-Motion nachkommt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Die Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensbei wesentlicher Verschlechterung der Vermˆgensverhältnisse des Kunden. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machenIn diesem Fall wird RIZ IT-Motion hiermit vom Kunden bevollmächtigt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort den Erwerber von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichtenForderungen selbst einzuziehen. Der Kunde trägt ist auf Verlangen von RIZ IT-Motion verpflichtet, eine genaue Aufstellung der RIZ IT-Motion zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Erwerber, Hˆhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen und an RIZ IT-Motion alle Kosten, für die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport Geltendmachung der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenabgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die ‹berprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, 9.6 Wurde die Vorbehaltsware zurückzunehmen verarbeitet, vermischt oder vermengt und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilthat RIZ IT-Motion hieran Miteigentum erlangt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit steht RIZ IT- Motion die Kaufpreisforderung gegenüber dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wirdErwerber anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtvorstehenden Regelungen gelten entsprechend.
g) Übersteigt 9.7 ‹bersteigt der Rechnungswert Wert der für RIZ IT-Motion bestehenden Sicherheiten die gesicherten dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir so ist RIZ IT- Motion auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von der Sicherheiten nach unserer seiner ▇▇▇▇ verpflichtet.
9.8 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist RIZ IT-Motion unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
9.9 Nimmt RIZ IT-Motion in Ausübung des Eigentumsvorbehaltsrechts die Vorbehaltsware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der RIZ IT-Motion dies ausdrücklich erklärt. RIZ IT-Motion kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
9.10 Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes nicht wirksam, gestattet das Bestimmungsland aber, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, die einem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich nahe kommen, so gilt dieses andere Recht als vereinbart. Wenn und soweit zur Entstehung dieses anderen Rechts Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, verpflichtet sich der Kunde, diese auf Aufforderung von RIZ IT-Motion vorzunehmen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von 9.1 Wir behalten uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufpreises unser EigentumVertrages zustehenden Forderungen vor.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:9.2 Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigen- tumsvorbehalt bestehen für alle unsere Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden oder durch den Vertrag begründeten Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderun- gen um mehr als 20 Prozent übersteigt.
a) 9.3 Bei VerarbeitungZahlungsverzug des Kunden können wir vom Vertrag zurücktreten. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, Verbindung es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
9.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und Vermischung außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vorbehaltsware mit anderen Waren Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden steht wird stets für uns das vorgenommen. Bei Verbindung oder Vermischung von uns gelieferter Ware mit anderem beweglichen Eigentum erwerben wir Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware unseres Eigentums zum Rechnungswert Wert der anderen verwendeten WarenGegenstände. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung mit einem Grundstück oder VermischungGebäude, so überträgt der stehen uns sämtliche daraus unserem Kunden entstehenden Ansprüche zu. Dasselbe gilt, wenn unser Kunde uns bereits jetzt die ihm gelieferte oder verbundene Ware an Dritte weiterveräußert. Alle unserem Kunden aus Weitergabe oder Verbindung zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange Forderungen gegen seine Abnehmer tritt er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderenab und zahlt uns einen Teilbetrag, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die der unserer jeweils offenen Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenentspricht.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt a) Die Waren werden unter einem Eigentumsvorbehalt verkauft. Daher bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung sämtlicher uns jetzt oder zukünftig zustehender Forderungen aus allen Geschäften mit dem Käufer und zwar einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und einschliesslich aller Nebenforderungen (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:b) Wir haben jederzeit das Recht, den Eigentumsvorbehalt im amtlichen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen. Der Käufer ist zur Mitwirkung bei der Eintragung verpflichtet. Im Falle eines Domizilwechsels des Käufers oder der Ware ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen.
ac) Der Käufer ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Bei VerarbeitungPfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Verstösst der Käufer gegen diese Pflicht, Verbindung und Vermischung so wird er schadenersatzpflichtig.
d) Für den Fall einer Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware gelieferten Waren wird schon jetzt vereinbart, dass die Ware in jeder Fertigungsstufe unser Eigentum bleibt. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei einer Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zu den verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
e) Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers gilt die Genehmigung zur Verarbeitung bzw. zum Rechnungswert Einbau der gelieferten Ware als widerrufen. Ferner wird für den Fall des Zahlungsverzuges ein Rücktrittsrecht (ohne Nachfristansetzung) für uns vereinbart.
f) Wird die von uns gelieferte ▇▇▇▇ mit anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung Gegenständen verbunden oder Vermischungvermischt, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt sind wir Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes.
g) Der Käufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt die Bestände, mit denen sie unentgeltlich vermischt oder die Gegenstände, mit denen sie verbunden wurde, sowie die gegebenenfalls aus ihr hergestellten neuen Sachen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)uns zu verwahren.
bh) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er Solange der Käufer nicht im in Verzug ist, veräußernist er berechtigt, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zu veräussern, muss jedoch den Eigentumsvorbehalt in dem von uns gezogenen Umfang weitergeben. Erfolgt die Weiterveräusserung im Zusammenhang mit anderer Produktion, so ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung unsere Ware oder das damit hergestellte Erzeugnis deutlich zu bezeichnen und als gesonderte Rechnungsposten aufzuführen.
i) Der Käufer tritt uns seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang allen Nebenrechten zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, aller unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung jeweiligen Geschäftsbeziehung ab und er verpflichtet sich, uns auf erste Aufforderung hin eine schriftliche Abtretungserklärung auszustellen.
j) ▇▇▇▇▇▇▇ der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäss nachkommt, ist er ermächtigt, die uns abzutretenden oder bereits abgetretene Forderungen aus der Weiterveräusserung einzuziehen; er kann über derartige Forderungen nicht durch Abtretung verfügen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn Die uns aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Eingang zuzuleiten.
k) Auf unser erstes Verlangen ist hin hat der Kunde verpflichtet, Käufer seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns der Kaufpreisforderung zu unterrichten und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, damit wir eine Offenlegung der Abtretung und/oder eine Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtuns abgetretenen Forderungen selbst vornehmen können.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
gl) Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden uns zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) unsere Gesamtforderungen gegen den Käufer insgesamt um mehr als 10 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten Käufers nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet, Sicherheiten freizugeben.
m) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, der mit ihr vermischten Bestände, verbundenen Gegenstände oder hergestellten neuen Sachen ist dem Käufer untersagt. Von Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich unterrichten.
n) Die Rücknahme unserer Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Kaufpreises unser EigentumVerkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:3. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
a4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 9.) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warenordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Verpfändungen und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertKäufer verarbeitet, so wird uns vereinbart, dass die Forderung Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Weiterveräußerung Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder, im vorgenannten Verhältnis, Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen verkauften Waren abgetretenSachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus 6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber, bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil, an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt Der Verkäufer darf diese Einzugs-ermächtigung nur im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtVerwertungsfall widerrufen.
e) Von einer Pfändung 7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüberinformieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde unverzüglich zu unterrichtenKäufer dem Verkäufer.
8. Der Kunde trägt alle Kosten, Verkäufer wird die zur Aufhebung des Zugriffs Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussForderungen auf Verlangen nach seiner ▇▇▇▇ freigeben, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 30% übersteigt.
f) Gerät 9. Tritt der Kunde in Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und heraus zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtverlangen.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
Appears in 1 contract
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis 9.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumErfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehender Forderungen gilt ein Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware). Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der 9.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für unsIBC. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Er verpflichtet sich, die Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)gesondert aufzubewahren und auf Verlangen den Aufstellungsort mitzuteilen.
b) 9.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern und verarbeiten, solange er nicht im Verzug oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von WerkverträgenVerpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. 9.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertverarbeitet, so wird uns vereinbart, dass die Forderung Verarbeitung im Namen und für Rechnung von IBC als Hersteller erfolgt und der Kunde unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Weiterveräußerung Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.
g. Verhältnis- Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an IBC. Wird die Vorbehaltsware mit anderen verkauften Waren abgetretenSachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, IBC anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
d) 9.5 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen des Kunden gegen den Erwerber tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber an IBC ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Kunde ist berechtigtwiderruflich ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt IBC darf diese Einzugsermächtigung nur im Falle unseres WiderrufsVerwertungsfall widerrufen.
9.6 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch macheninsbesondere durch Pfändung, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist muss der Kunde verpflichtetauf das Eigentum von IBC hinweisen und IBC unverzüglich benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, seine Abnehmer sofort von IBC die in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtKunde.
e) Von einer 9.7 IBC wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner ▇▇▇▇ freigeben, soweit der Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50 % übersteigt.
9.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann IBC die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist IBC liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Der Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer
2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Zahlung zum Eintritt des Kaufpreises unser EigentumVerwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht zulässig.
8.2 Gegenüber Unternehmen 3. Die Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Käufers aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt im Voraus an uns abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren verkauft werden, gilt die Abtretung der Forderung oder gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung die Abtretungen der Forderungen jeweils nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der anderen Ware. Erfolgt eine Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache zu das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warenzu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungDasselbe gilt, so überträgt der Kunde wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
b) 4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware Käufer ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der von uns gelieferten Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetztmit der Maßgabe berechtigt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung Kaufpreis- oder Werklohnforderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) Absatz 2 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Verzug, darf er über die noch nicht vollständig bezahlte Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgennur mit unserer gesonderten Zustimmung verfügen.
c) Die Forderung 5. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterveräußerung Verarbeitung trotz der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Kunde für Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung erwirbtnicht einziehen, bereits jetzt an solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Dritten die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretennötigen Unterlagen auszuhändigen.
d) Der Kunde 6. Unser Eigentumsvorbehalt ist berechtigtin der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehenGeschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den von uns gelieferten Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres WiderrufsWir verpflichten uns, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machendie uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit — nach unserer ▇▇▇▇ — freizugeben, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdals ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Freigabe der Sicherheiten für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
7. Der Käufer hat bei Weiterverkauf der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auch seinerseits Eigentumsvorbehalt mit seinem Käufer zu vereinbaren, damit unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden Eigentum erhalten bleibt.
8. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Elementarschäden, insbesondere Feuer, ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇, Hagel sowie Leitungswasserschaden und Diebstahl ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Vorbehaltsware ist so zu lagern und zu kennzeichnen, dass der Eigentumsvorbehalt wirksam bleibt.
9. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen Pfändung, ist der Kunde Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den oder die Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns zu unterrichten und informieren, um uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu lassenermöglichen. Zur Abtretung Sofern der Forderung ist oder die Dritte(n) nicht in der Kunde Lage sind, uns die in keinem Fall befugtdiesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten10. Der Kunde trägt alle KostenTreten wir wegen vertragswidrigem Verhalten des Käufers, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussinsbesondere wegen Zahlungsverzug, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzugvom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtverlangen.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 10.1 Für den Fall, dass die Andros-Gruppe dem Lieferanten/Auftragnehmer Produkte liefert, die zur Herstellung des Kaufgegenstandes notwendig sind, behält sich die Andros-Gruppe das Eigentum an den von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumihr gelieferten Gegenständen vor. Dies gilt auch für Ersatzlieferungen. Versicherungs- und Schadenersatzansprüche, die der Lieferant/Auftragnehmer wegen Verlust oder Schäden an der Vorbehaltsware gegen Dritte erwirbt, werden an die Andros-Gruppe im Voraus abgetreten.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung 10.2 Ein Eigentumserwerb durch den Lieferanten/Auftragnehmer an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Ware ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Lieferanten/Auftragnehmer für die Andros-Gruppe. Die verarbeitete Ware dient nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur anteiligen Sicherung der Forderung von der Andros-Gruppe.
10.3 Bei Verarbeitung mit anderen anderen, nicht unter diesen Vorbehalt fallenden Waren durch den Kunden Lieferanten/Auftragnehmer steht uns die Andros-Gruppe das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der anderen verwendeten WarenVerarbeitung zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt Für die aus der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem Verarbeitung entstandenen neuen Bestand oder Waren gilt sonst das gleiche wie bei der Sache Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die VorbehaltswareSinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen Ware mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertder Andros-Gruppe gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung Andros-Gruppe das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware Ware mit den anderen vermischten Gegenständen zum Rechnungswert Zeitpunkt der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus Vermischung übertragen. Erfolgte die Vermischung in der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdWeise, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist die Sache des Lieferanten/Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von Lieferant/Auftragnehmer der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichtenAndros- Gruppe anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde trägt alle Kosten, Lieferant/Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenAndros-Gruppe.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
aPreises im Eigentum der der IPP Tooling GmbH. Dies auch dann, wenn einzelne Teile bereits vollständig bezahlt wurden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung der IPP Tooling GmbH. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs im Auftrag der IPP Tooling GmbH; diese bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der IPP Tooling GmbH dient. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht der IPP Tooling GmbH gehörenden Waren durch den Kunden steht uns Besteller gelten die Bestimmungen des § 415 ABGB mit der Folge, dass das Miteigentum anteilig der IPP Tooling GmbH an der neuen Sache zu nunmehr Vorbehaltsware im Verhältnis des Rechnungswertes Sinne dieser Bedingungen ist. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an ist dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetztunter der Bedingung gestattet, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergehtmit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehenden Bestimmungen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist er der Besteller nicht berechtigt. Als Für den Fall der Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung tritt der Vorbehaltsware Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung sämtlicher Ansprüche der IPP Tooling GmbH die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an die IPP Tooling GmbH. Auf Verlangen ist der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen SicherheitenBesteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die VorbehaltswareRechte der IPP Tooling GmbH gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertBesteller nach Verarbeitung weiterveräußert, so wird uns gilt die Forderung aus Abtretung der Weiterveräußerung im Verhältnis Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) IPP Tooling GmbH. Übersteigt der Rechnungswert Wert der für die IPP Tooling GmbH bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, sind wir so ist die IPP Tooling GmbH auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten Sicherungen nach unserer ▇▇▇▇ des Lieferers verpflichtet.. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der IPP Tooling GmbH unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Falls die IPP Tooling GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten..
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte tel. +▇▇ (▇▇▇▇) ▇▇▇▇▇▇▇ bleibt fax.+▇▇ (▇▇▇▇) ▇▇▇▇▇▇▇
6.1 Die gelieferten Produkte bleiben Eigentum von On wire bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumBezahlung sämtlicher in Ziffer 6.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an On wire ab. On wire darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Auf Verlangen von On wire wird der Kunde On wire Namen und Anschrift seiner betroffenen Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:6.3 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von On wire hinweisen und On wire unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
a) Bei Verarbeitung6.4 Eine Verbindung, Verbindung und Vermischung Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig erfolgt ausschließlich für On wire. In diesem Falle erwirbt On wire einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache zu im Sache, der dem Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.
6.5 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen verwendeten Warenund zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von On wire an den Kunden, oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden darf On wire zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. Erlischt unser Eigentum die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
6.6 Die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch Verbindung oder VermischungOn wire gilt nicht als Vertragsrücktritt, so überträgt sofern der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Kaufmann ist.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. 6.7 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden wird On wire Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten sichernden Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %% übersteigt.
6.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von On wire. Der Kunde ist verpflichtet, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetfür eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit On wire über den Test und Vorführzweck hinaus benutzen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus unseren Lieferungen besteht gegenüber dem Kunden ein Eigentumsvorbehalt (Globalvorbehalt) der Firma Edelstahlprodukte Gobber Vertriebsgesellschafts m.b.H. Alle Waren (Vorbehaltsgut) bleiben bis zur vollständigen endgültigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde auf seine Kosten zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug endet das obligatorische Recht des Kunden auf Besitz. Bei Rücknahme sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Art und Weise der Anfertigung entweder eine Aufwandspauschale in Höhe von mindestens Euro 50,00 zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist keine oder wesentlich unterhalb der Pauschale liegende Aufwendungen nach, oder aber Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwands unter Abzug anzurechnender Ersparnisse oder sonstiger Erwerbsmöglichkeiten zu verlangen. Die Lieferung bleibt Eigentum der Edelstahlprodukte Gobber Vertriebsgesellschafts m.b.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei VerarbeitungH (Vorbehaltsgut). Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Edelstahlprodukte Gobber Vertriebsgesellschafts m.b.H, Verbindung und Vermischung jedoch ohne Verpflichtung für uns. Es steht der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns Edelstahlprodukte Gobber Vertriebsgesellschafts m.b.H das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert (Rechnungswert) zu der anderen verwendeten Warenneuen Sache zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt In diesem Fall verwahrt der Kunde uns bereits jetzt Vertragspartner die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
bDer Vertragspartner ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsgut) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ordentlichen Geschäftsgang weiter zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug istveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Rechnungsbeträge unserer Forderungen an uns ab, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung ihm aus der Weiterveräußerung gemgegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. lit b) bis d) auf uns übergehtZur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen SicherheitenUnser Recht, die der Kunde für Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung erwirbtnicht einzuziehen, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderensolange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde in Zahlungsverzug ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensdes Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Von unserem Widerrufsrecht werden Tritt einer der zuletzt genannten Umstände ein, können wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdverlangen, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdder Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Auf unser Verlangen ist Bei Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen sofort zu lassenbenachrichtigen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung Verpfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen Sicherheitsübereignungen durch Dritte hat uns der Kunde den Kunden sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware sind abzuweisen. Wir sind unverzüglich zu unterrichtenbenachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden Sicherheiten uns zustehenden Sicherungen die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 1. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte ▇▇▇▇ Ware (in Folgenden: „Vorbehaltsware“) bleibt bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung aller, auch künftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) gegen den Käufer Eigentum des Kaufpreises unser EigentumVerkäufers. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Käufer ist berech- tigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziff. 6) im ordnungs- gemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertKäufer verarbeitet, so wird uns vereinbart, dass die Forderung Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Weiterveräußerung Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇▇ verpflichtetder Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitli- chen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Mitei- gentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigen- tumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Ver- lust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
4. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstat- ten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
5. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
6. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zah- lungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehalts- ware herauszuverlangen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von 7.1 Wir behalten uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumeinschließlich etwaiger Nebenforderungen aus dem Liefervertrag sowie sämtlicher aus der bisherigen Geschäftsbeziehung entstandener Forderungen vor. Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
8.2 Gegenüber Unternehmen 7.2 Dem VP ist eine Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes vor vollständiger Zahlung unserer Forderungen nicht gestattet. Gehört es zu dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des VP, unsere Liefergegenstände an Dritte weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, so ist der VP ausnahmsweise berechtigt, unsere Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang bereits vor vollständiger Zahlung weiterzuverkaufen oder zu verabeiten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
7.3 Wird der Liefergegenstand vom VP verarbeitet, so wird vereinbart, dass wir als Hersteller gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
aund die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung erfolgt. Als Hersteller erwerben wir unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstandes - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) Bei Verarbeitungan der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, Verbindung und Vermischung dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Vorbehaltsware VP bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen Waren durch den Kunden steht Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem VP anteilig das Miteigentum anteilig an der neuen einheitlichen Sache zu in den dem in S. 2 genannten Verhältnis.
7.4 Im Falle der erlaubten oder unerlaubten Veräußerung des Liefergegenstandes tritt uns der VP bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des gesamten Rechnungsbetrags (einschl. MwSt.) – bei uns zustehendem Miteigentum am Liefergegenstand anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die Abtretung erfasst auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Liefergegenstände treten oder sonst hinsichtlich der Liefergegenstände entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung Im Falle berechtigter Veräußerung bleibt der VP zum Forderungseinzug ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Im Falle einer berechtigten Weiterveräußerung verpflichten wir uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, insbesondere sich nicht im Verhältnis des Rechnungswertes Zahlungsverzug befindet. Von uns eingezogene Forderungen werden abzüglich der Vorbehaltsware zum Rechnungswert uns entstandenen Kosten und Zinsen mit dem Kaufpreis verrechnet und der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Überschuss an den VP ausgekehrt.
7.5 Wir verpflichten uns bereits jetzt zur Rückübertragung von Sicherheiten nach freier Auswahl, wenn der realisierbare Sicherungswert die noch offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
7.6 Der VP hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sie instand zu halten und uns jeden Wechsel seines Wohn- bzw. Geschäftssitzes mitzuteilen. Der Besteller tritt ihm zustehenden Eigentumsrechte selbst möglicherweise zustehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an dem neuen Bestand oder uns ab. Sofern für diese Abtretung das Einverständnis des Versicherers erforderlich ist, hat der Sache Besteller dies unverzüglich einzuholen und uns mitzuteilen.
7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des VP in einem Umfang, der geeignet ist, unser Sicherungsinteresse zu gefährden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt im Umfang Fall des Rechnungswertes Zahlungsverzugs des VP. Der VP ist zur Herausgabe auf seine Kosten verpflichtet und verliert sein Besitzrecht. Unser Recht, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. In den Fällen der Vorbehaltsware Weiterveräußerung an Dritte ist der VP bei deren vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)seine Schuldner sofort schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Dritten die Abtretung mitzuteilen.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung 7.8 Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte Eingriffen Dritter in den Liefergegenstand hat uns der Kunde VP unverzüglich schriftlich zu unterrichtenbenachrichtigen und uns alle zu einer Intervention notwendigen Unterlagen zuzuleiten. Der Kunde Soweit der Dritte zu einer Kostenerstattung nicht in der Lage ist, trägt der VP alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes, insbesondere für eine Klage gemäß § 771 ZPO, aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betretenmüssen. Gleiches giltDies gilt nicht, wenn nach Abschluss die Kosten im Vergleich zum Wert des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtKaufgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede (1) Das Eigentum an der von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt dem Anlieferer oder in seinem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Tiere und deren etwaige Nachzucht bleibt, bis zur vollständigen Zahlung vollen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumvorbehalten. Die GmbH verwahrt die Ware für den Anlieferer.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a(2) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das untrennbar vermischt, vermengt, verarbeitet oder verbunden, so erlangt der Anlieferer Miteigentum anteilig an der neuen einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis des Rechnungswertes zu dem Wert der Vorbehaltsware zum Rechnungswert mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand Vermengung, Verarbeitung oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Verbindung entspricht.
b(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware Die GmbH ist verpflichtet, den Anlieferer von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(4) Die GmbH ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergehtRahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er sie nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgenbefugt.
c(5) Die Forderung GmbH tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetretenab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Von den Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehenVeräußerung von Waren, an denen der Anlieferer durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt die GmbH schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Anlieferers an den veräußerten Waren entspricht, an den Anlieferer ab. Diese Einziehungsermächtigung erlischt Veräußert die GmbH Waren, die im Falle unseres WiderrufsEigentum oder Miteigentum des Anlieferers stehen, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrenszusammen mit anderen nicht des Anlieferers gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt die GmbH schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Anlieferer ab. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen (6) Die GmbH ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Sie hat dem Anlieferer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu lassenbenennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Anlieferer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Zur Solange die GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Anlieferer die Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichtennicht offen legen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der realisierbare Wert die für den Anlieferer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir so ist der Anlieferer auf Verlangen des Kunden der GmbH insoweit zur Freigabe von Sicherheiten Sicherungen nach unserer seiner ▇▇▇▇ verpflichtet.
(1) Die der GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten werden gemäß Datenschutzgesetz gespeichert. Name und Adresse des Anlieferers werden zum Nachweis der Herkunft ▇▇▇▇▇▇ der GmbH weitergegeben. Die Angabe des Namens und der Anschrift des Erzeugers erfolgt ausschließlich zum Zweck einer eventuell erforderlichen Rückverfolgbarkeit. Der Abnehmer verplichtet sich, diese Daten nur im Einklang mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu verwenden.
(2) Der Anlieferer erklärt sich mit der Weitergabe von Daten veterinärrechtlicher Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an die GmbH sowie mit der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung einverstanden.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 10.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) 10.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer oder von einem durch ihn beauftragten Dritten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware Verarbeitung zusammen mit anderen Waren durch den Kunden steht nicht von uns das gelieferter Ware erwerben wir Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im nach dem Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu der anderen verwendeten WarenWare zur Zeit der Verarbeitung. Erlischt unser Eigentum Wird Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung Verbindung, Vermischung oder VermischungVermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder der Vermengung. Die in diesem Fall in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Umfang des Rechnungswertes Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
10.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf seine Kosten zu versichern.
10.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 10.5 im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehtübergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er der Käufer nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung Gerät der Vorbehaltsware Käufer in Zahlungsverzug, ist er zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheitennur berechtigt, die der Kunde für die Forderung erwirbtwenn er seinen Käufer anweist, bereits jetzt den Kaufpreis direkt an uns abgetretenzu bezahlen. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Haben wir an der Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderennur Miteigentum, nicht so muss der Käufer seinen Käufer nur anweisen, den Anteil des Kaufpreises direkt an uns zu bezahlen, der dem Rechnungswert der von uns verkauften Waren veräußertgelieferten Vorbehaltsware entspricht.
10.5 Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so wird uns gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis in Satz 1 und 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenvon uns gelieferten Vorbehaltsware.
d) 10.6 Der Kunde Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines InsolvenzverfahrensInsolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirddie Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist. Auf unser Verlangen ist hat der Kunde verpflichtetKäufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Anschrift zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, seine Abnehmer sofort von den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
10.7 Sofern wir wegen Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind, hat der Abtretung Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Erklärung unseres Rücktritts und Aufforderung zur Herausgabe unverzüglich an uns zu unterrichten und uns zurückzugeben. Die Kosten für die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung Rückgabe trägt der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtKäufer.
e) Von einer Pfändung 10.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte in die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde Käufer unverzüglich schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls, zu unterrichten. Der Kunde trägt alle KostenGleichzeitig hat uns der Käufer eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um von uns gelieferte und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die zur Aufhebung Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussKäufers, soweit sie nicht von dem Dritten ersetzt erstattet werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt10.9 Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden zu betreten. Gleiches giltKäufers insoweit freizugeben, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften als der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Wert unserer Sicherheiten die gesicherten zu sichernden Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir 50 % übersteigt.
10.10 Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Käufer gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetden Käufer über.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum gelieferter Waren geht erst dann auf den Besteller über, wenn sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt sind, auch wenn Bezahlung für bestimmte, bezeichnete Waren erfolgt. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentumsrecht als Sicherheit für die Saldoforderung. Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitungmit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, Verbindung so tritt der Besteller schon jetzt sein Eigentums- und Vermischung Miteigentumsrecht an uns ab und verpflichtet sich, den neuen Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren. Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischungregelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug wenn sichergestellt ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus dem Weiterverkauf an uns übergeht und der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) Besteller den schriftlichen Vorbehalt gegenüber seinem Abnehmer macht, dass das Eigentum an diesen erst nach vollständiger Bezahlung dieser Vorbehaltsware an uns auf uns seinen Abnehmer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Von einer vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehenGeschäftsverbindung (Abs. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen 1) ist der Kunde verpflichtet, seine Eigentumsübergang auf den Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lasseninsofern nicht abhängig. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung der Ware oder sonstigen Beeinträchtigungen jeder anderen rechtlichen oder tatsächlichen Einwirkung durch Dritte hat uns der Kunde Besteller unverzüglich in Kenntnis zu unterrichtensetzen. Der Kunde trägt alle KostenVeräußert der Besteller die Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit von jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die zur Aufhebung des Zugriffs oder ihm aus der Veränderung bzw. Verkauf entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bis zum Rücktransport Höchstbetrag von 120 % unserer Forderung an uns ab. Von der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, Abtretung sind wir berechtigtsolche Forderungen ausgenommen, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betretenim Rahmen branchenüblichen Eigentumsvorbehalts Dritten zustehen. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten Soweit die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ Stadtsparkasse Remscheid Commerzbank AG ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇-▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Telefon: +▇▇(▇)▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇ HRA ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ BLZ. 34050000 Kto. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇▇ Kto. ▇▇▇▇▇▇▇ Fax: +▇▇(▇)▇▇▇▇▇▇▇▇▇-▇▇ Ust-IdNr.: DE 272434796 IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ IBAN: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Summe der Außenstände des Bestellers den von der Abtretung erfassten Höchstbetrag übersteigt, erstreckt sich die Abtretung auf die Außenstände in der zeitlichen Reihenfolge ihres Entstehens. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen auf jederzeitigen Widerruf ermächtigt. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert für uns aufzubewahren und sofort an uns anzuführen. Wenn und soweit die an uns abgetretenen Forderungen den Betrag von 120 % unserer Forderungen gegen den Besteller nicht erreichen, tritt dieser zur Auffüllung hiermit seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die ihm - gleich aus welchem Rechtsgrund - zustehen, bis zum vorgenannten Höchstbetrag an uns ab und ermächtigt uns zur Einziehung und anschließenden Verrechnung, solange und soweit unsererseits Forderungen gegen den Besteller und diesen zugehörigen Firmen besteht.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Hiller
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der ge- sicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Hiller Objektmöbel GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändun- gen) auf die der Hiller Objektmöbel GmbH gehörenden Waren erfolgen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Hiller Objektmöbel GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlan- gen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die ▇▇▇▇▇▇ bleibt bis Objektmöbel GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Hiller Objektmöbel GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn die Hiller Objektmöbel GmbH dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumgesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.2 Gegenüber Unternehmen 8.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt ste- henden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbei- ten. In diesem Fall gelten zusätzlich nachfolgende Regelungenergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Bei Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Ver- bindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Hiller Objekt- möbel GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Hiller Objektmöbel GmbH Miteigen- tum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Rechnungswerte der anderen verwendeten verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Der Kunde darf Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Hiller Objektmöbel GmbH gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und Hiller Objektmö- bel GmbH ab. Die Hiller Objektmöbel GmbH nimmt die Forderung aus Abtretung an. Die in Ziffer 8.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgenabgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der Hiller Objektmöbel GmbH er- mächtigt. Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen SicherheitenHiller Objektmöbel GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solan- ge der Kunde für Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetretenHiller Objektmöbel GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Ziffer 8.3 geltend macht. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertIst dies aber der Fall, so wird uns kann die Forderung aus Hiller Objektmöbel GmbH verlangen, dass der Weiterveräußerung im Verhältnis Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Un- terlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Hiller Objektmöbel GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Rechnungswertes Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren abgetretenzu widerrufen.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt der Hiller Objektmöbel GmbH um mehr als 10 10%, sind wir wird die Hiller Objektmöbel GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten Käufers Sicher- heiten nach unserer ihrer ▇▇▇▇ verpflichtetfreigeben.
8.5 Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Besteller diese mit allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an die Hiller Objektmöbel GmbH ab.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 7.1 Die Gesellschaft behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen jeweils vollstän- digen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumvor („Vorbehaltsware“).
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust, Beschädigung Wasser und Feuer aus- reichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Be- zahlung der Prämien hat der Kunde der Gesellschaft auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche und Rechte aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Kunde bereits jetzt an die Gesell- schaft ab. Die Gesellschaft nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den vollständigen Eigentumserwerb des Kunden.
a) Bei Verarbeitung7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder mit anderen Produkten zu verbinden. Der Kunde tritt der Gesellschaft jedoch bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Verbindung im Auftrag eines Kunden gegen diesen oder Dritte erwachsen. Von der Abtretung erfasst sind insbesondere auch die For- derungen, die der Kunde aufgrund der Bezahlung seiner Abnehmer gegenüber seinen Kreditinstituten erwirbt. Die Gesellschaft nimmt die Abtretung an.
7.4 Die Verarbeitung und Vermischung Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das wird stets für die Gesellschaft vorgenommen, ohne die Gesellschaft zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Produkten erwirbt die Gesellschaft Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu dem Wert der anderen verwendeten Warenverarbeiteten Materialien zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes Entsprechendes gilt bei Vermischung der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)mit anderen Materialien.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) 7.5 Der Kunde ist berechtigt, die an die Gesellschaft abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach- kommt.
7.6 Kommt der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres WiderrufsKunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdkann die Gesellschaft die Befugnis zur Weiterverwendung und- veräußerung widerrufen und verlangen, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtetder Gesellschaft die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, seine Abnehmer sofort von der alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aus- händigt und seinen Schuldnern die Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist mitteilt.
7.7 Kommt der Kunde in keinem Fall befugtseinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann die Gesellschaft au- ßerdem ihre Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware geltend machen und entspre- chende Herausgabe verlangen, ohne dass die Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten muss.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns 7.8 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen nur mit schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft vornehmen. Zugriffe Drit- ter auf die Vorbehaltsware sind der Gesellschaft unverzüglich zu unterrichtenmitzuteilen. Der Kunde trägt alle KostenKosten der Ge- sellschaft, die zur Aufhebung des durch die Abwehr eines Zugriffs oder zum Rücktransport entstehen, übernimmt der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussKunde, soweit sie der Dritte nicht von Dritten ersetzt werdenersetzt, es sei denn, dass der Kunde die Erforderlichkeit der Abwehr nicht zu vertreten hat.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 7.9 Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt der Gesellschaft um mehr als 10 %, sind wir gibt die Gesellschaft auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von die Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetdes Kunden frei.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte 11.1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen in unserem Eigentum. Solange dieser Eigentumsvorbehalt aufrecht ist, sind wir berechtigt, jederzeit die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen. Mangels anderer, schriftlich zu treffender Vereinbarung, darf der Kunde die in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder weiterveräußern noch verwenden. Die Zurückforderung der ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumdurch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wurde von uns schriftlich erklärt.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen11.2. Falls der Kunde dies gesondert mit uns schriftlich vereinbart, ist er berechtigt die Ware im Wege ordnungsgemäßer Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zu veräußern:
a) Bei Verarbeitung11.2.1. Die Befugnis des Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern endet, Verbindung und Vermischung unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch uns, mit der Zahlungseinstellung des Kunden oder dann, wenn über sein Vermögen Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses oder ein Ausgleichsverfahren beantragt wird
11.2.2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware mit anderen Waren bzw. der abgetretenen Forderung ist unzulässig.
11.2.3. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das Eigentum an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Kunden steht für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen erwerben wir das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)verarbeiteten Gegenstände.
b) 11.2.4. Der Kunde darf ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetztunter der Bedingung befugt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus gleichzeitig mit der Weiterveräußerung gemden Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zinsen in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.
11.2.5. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über Der Kunde tritt hiermit die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgenan uns ab.
c) Die Forderung aus 11.2.6. Arbeitet der Kunde mit einer Factoring-Bank im echten Factoring zusammen, gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheitennur, die wenn der Factor einer vereinbarten Abtretung des Anspruches auf Auszahlung des Factoring Erlöses vorher zugestimmt hat. Andernfalls ist eine Abtretung verboten und eine Weiterveräußerung bei Eigentumsvorbehalt durch den Kunden ausgeschlossen. Der Kunde für die Forderung erwirbt, tritt bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Verkauf von Weiterveräußerungsforderungen, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns abgetretenab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigtverpflichtet sich, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufsdiese Abtretung dem Factor anzuzeigen und ihn anzuweisen, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns bezahlen. Wenn die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kostensichernden Forderungen um 20% übersteigt, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Käufer voll bezahlte Lieferungen seiner ▇▇▇▇ freigegeben.
11.2.7. Der Kunde ist verpflichtet uns bei Eintritt des Zahlungsverzuges sowie bei Zahlungseinstellung eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit die bearbeitet sind, sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
11.2.8. Beträge die aus abgetretenen Forderungen beim Kunden eingehen, sind unverzüglich bekannt zu geben, zur Überweisung gesondert aufzuheben und binnen 8 Tagen weiterzuleiten.
11.2.9. Wenn wir die Herausgabe der Vorbehaltsware begehren, verpflichtet sich der Kunde zur sofortigen Freigabeerklärung, auch wenn sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befindet.
11.3. Der Kunde ist über unser Verlangen verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende und noch in seinem Betrieb vorhandenen Waren gegen Elementar- und Diebstahlsgefahr zu versichern und auf unser Verlangen den Abschluss dieser Versicherung nachzuweisen. Diesfalls tritt der Kunde seine Ansprüche aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag schon jetzt an uns ab, wobei wir die Abtretung annehmen.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einer Kaufsache und etwaigen Vervielfältigungsstücken („Vorbehaltsware“). Die vom Auftragnehmer an den Kunden gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei VerarbeitungAuftragnehmers. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer. Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), Verbindung und Vermischung der ist er berechtigt, die Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu herauszuverlangen. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen verarbeiten und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält . Verpfändungen und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die VorbehaltswareSicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußertverarbeitet, so wird uns vereinbart, dass die Forderung Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Weiterveräußerung Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes ▇▇▇▇▇ der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass der Auftragnehmer oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der D5160-19 die Hauptsache gehört, der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Falle unseres WiderrufsVerwertungsfall widerrufen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensinsb. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machendurch Pfändung, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist wird der Kunde verpflichtetsie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichtenermöglichen. Der Kunde trägt alle Kosten, Auftragnehmer wird die zur Aufhebung des Zugriffs Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussForderungen freigeben, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät ihr Wert die Höhe der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Auftragnehmer.
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Sources: Service Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumim Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestim- mungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
8.2 Gegenüber Unternehmen 2. Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die Ware befindet, gelten zusätzlich nachfolgende die folgenden ergänzenden Regelungen:
aa. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders be- zeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovor- behalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete ▇▇▇▇ gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis Verhält- nis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. litim Sinne der Nr. b).2 a.
b) c. Der Kunde Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, veräußern, vorausgesetztvoraus- gesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. lit bd) bis de) auf uns übergehtüberge- hen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) d. Die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
d) e. Der Kunde Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch Zahlungsan- spruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtgeben.
e) f. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde Käu- fer unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussmüssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) g. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen Forde- rungen einschließlich Nebenforderung Nebenforderungen (Zinsen, ; Kosten oder ähnlicheso.ä.) insgesamt um mehr als 10 %50 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
1. Für die Gewichte bei Stahllieferungen ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge und/oder theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach statistischen Methoden ermitteln können. Wir sind berechtigt, das theoretische Gewicht um 2 ½ % (Handelsgewicht) zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen und bei der Abrechnung ein Handelsgewicht von 8 kp/dm³ zugrunde zu legen.
2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Ge- wicht berechneten Stahllieferungen unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 9.1 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die SCHAERER aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, Eigentum von SCHAERER (Vorbehaltsware). Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Kaufpreises unser EigentumEigen- tumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die SCHAERER zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird SCHAERER auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei- geben. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ▇▇▇▇▇▇▇▇ zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer von SCHAERER gesetzten angemessenen Nachfrist zur Vertragserfüllung berechtigt. Der Käufer ist unverzüglich zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann SCHAERER die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befrie- digung ihrer fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:9.2 Sofern der Käufer nicht Endabnehmer, sondern Wiederverkäufer ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt SCHAERER jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages der SCHAERER-Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verar- beitung weiterverkauft worden ist. ▇▇▇▇▇▇▇▇ nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der SCHAERER, die Forde- rung der SCHAERER selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. SCHAERER verpflichtet sich jedoch, die For- derung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an letztgenannter Voraussetzung, kann SCHAERER verlangen, dass der Käufer SCHAERER die abgetre- tenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Übrigen ist der Käufer nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von SCHAERER gefährdende Verfügungen zu treffen.
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung 9.3 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für SCHAERER als Hersteller gemäß § 950 BGB ohne SCHAERER zu verpflichten.
9.4 Wird im Eigentum der SCHAERER stehende Ware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns Gegenständen verarbeitet, erwirkt SCHAERER das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware Verkehrswerts ihrer Ware zum Rechnungswert Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt ver- arbeiteten Gegenstände zur Zeit der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)Verarbeitung.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur i9.5 Im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Fall des Zahlungsverzuges ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir SCHAERER berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sofortige Aushändigung der unter Vorbehalt gelie- ferten Ware zu fordern. Befristete Forderungen werden in diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betretenFall sofort fällig. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtHereingegebene Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Barzahlung einzulösen.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferte gelieferten Ware bis zur Be- gleichung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies schließt bestehende und nach Vertragsschluss entstehende Forderungen ein.
7.2. Wird unsere Ware verarbeitet oder verbunden, sind die aus diesem Vorgang resultierenden Erzeugnisse als verarbeitete Ware anzusehen, diese gelten als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 7.1 dieser AVB. An dieser Vorbehaltsware erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 7.1. genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde hat die in unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu ver- wahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des ▇▇▇▇ bleibt bis ▇▇, den unser Erzeugnis (berechnet nach dem Rechnungsendbetrag ein- schließlich USt.) und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumZeit der Verarbeitung oder Verbindung haben. Diese Bestim- mung gilt sinngemäß für Erzeugnisse welche durch Vereinigung, Vermengung, Vermischung oder auf sonstige Art und Weise entstanden sind.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:7.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Der Kun- de tritt hiermit seine evtl. Versicherungsansprüche an uns ab.
a) Bei Verarbeitung, Verbindung 7.4. Der Kunde hat die Vorbehaltsware für uns zu verwahren. Auf Verlangen ist uns jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und Vermischung der Vorbehaltsware mit eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderen Waren Beeinträchtigungen unserer Rechte durch den Kunden steht Dritte muss uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde unverzüg- lich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
b) 7.5. Der Kunde darf ist berechtigt, die Vorbehaltsware nur Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, Bedingungen zu veräußern, vorausgesetztsofern er sicherstellt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemgemäß Ziff. lit b) 7.6 bis d) 7.8 dieser AVB auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgenübergehen.
c) Die Forderung 7.6. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen SicherheitenVor- behaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die der Kunde für die Forderung erwirbtLie- ferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetretenab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie zu unserer Sicherheit für die Vorbehaltsware. Wird Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
7.7. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, anderen nicht von uns verkauften Waren veräußertgelieferten Waren, so wird uns gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis Weiterveräu- ßerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zur Zeit der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Lieferung. Bei der anderen verkauften Waren abgetretenVeräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 7.2 dieser AVB haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
d) 7.8. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entspre- chenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
7.9. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung den Weiterver- äußerungen gemäß Ziff. 7.6 bis 7.8 dieser AVB einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres WiderrufsUnsere Befugnis, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrensdie Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
7.10. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit uns nicht oder werden uns Umstände bekannt, die seine Kredit- würdigkeit mindern, so - können wir die Weiterveräußerung, die Verarbeitung und Umarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen; - können wir von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware he- rausverlangen; wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, nach Abzug entstan- dener Kosten auf seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus; - hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abge- tretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen können; alle Kostenuns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Kunden fällig sind; - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und erteilte Einzugsermächtigung zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtwiderrufen.
g) 7.11. Übersteigt der Rechnungswert realisierbare Wert der bestehenden uns gewährten Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt unsere Gesamtforderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von ver- pflichtet, entsprechende Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ freizugeben bzw. rückzuübertragen; die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.
7.12. Unter der Bedingung dass eine Absonderung unseres Miteigentumsanteils der Vorbehaltsware möglich ist, ist der Kunde verpflichtet, im Falle des Zahlungs- verzuges, uns auf unser erstes Verlangen die Vorbehaltsware unverzüglich he- rauszugeben. Ist eine Absonderung nicht möglich, behalten wir uns das Recht vor, gegen Ersatz des zuwachsenden Wertes, den ganzen Gegenstand zu über- nehmen oder den Gegenstand gegen entsprechende Vergütung dem Kunden zu überlassen.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 9.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvor- behalt mit den nachstehenden Erweiterungen. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sowie die etwaig nach dieser ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ 9. an deren Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend zusammenfassend „Vorbe- haltsware“ genannt.
9.2 Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumder Käufer sämtliche, auch die künftig entstehen- den Forderungen aus der Geschäftsverbindung ins- besondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, bezahlt hat.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:9.3 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unent- geltlich für uns auf und ist verpflichtet, die Vorbe- haltsware im Rahmen der Branchen- bzw. Handels- üblichkeit gegen versicherbare Schäden (insbeson- dere gegen Feuer, ▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇, Diebstahl) zu ver- sichern. Er tritt seine Forderung aus den Versiche- rungsverträgen hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
a) Bei Verarbeitung9.4 Der Käufer ist berechtigt, Verbindung die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Sicherungsfalls im ordnungsgemä- ßen Geschäftsgang zu verarbeiten und Vermischung zu veräu- ßern. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind unzulässig.
9.5 Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbe- haltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbei- tung erfolgt durch den Kunden steht Käufer in unserem Namen und für unsere Rechnung für uns das als Hersteller, wodurch wir unmittelbar Eigentum erwerben. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu Sa- che nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Ver- arbeitung. Für den Fall, dass nach einer Verarbei- tung kein unmittelbarer Eigentumserwerb durch uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im oben genann- ten Verhältnis des Rechnungswertes Miteigentum an der Vorbehaltsware zum Rechnungswert neu geschaffe- nen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbe- haltsware mit anderen Sachen zu einer einheitli- chen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungSachen als Hauptsache an- zusehen, so überträgt der Kunde Käufer, soweit die Haupt- sache ihm gehört, uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang entsprechenden Verhältnis.
9.6 Die Forderungen des Rechnungswertes Käufers aus dem Weiter- verkauf der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für unswerden hiermit schon jetzt ggf. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
banteilig entsprechend dem (Mit-) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt Eigen- tumsanteil an uns abgetreten, und zwar gleichgül- tig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verar- beitung und ob sie an einen oder an mehrere Ab- nehmer weiterverkauft wird. Sie Wir nehmen diese Ab- tretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen zu unserer Sicherung nur in demselben Umfang zur Sicherung wie die Höhe des Wer- tes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wird Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen Käufer zusam- men mit anderen, nicht von uns verkauften gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den ande- ren Waren veräußertGegenstand dieses mit dem Abnehmer des Käufers geschlossenen Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, so wird die an uns die Forderung aus der Weiterveräußerung abgetretenen Forde- rungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrenseigenen Namen für unsere Rechnung ein- zuziehen. Von unserem Widerrufsrecht unserer eigenen Einziehungsbefugnis werden wir nur dann keinen Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist solange der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtKäufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungs- gemäß nachkommt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns 9.7 Der Sicherungsfall tritt ein, wenn wir berechtigt vom Vertrag zurücktreten. Ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in ZahlungsverzugSicherungsfall ein- getreten, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetdie Herausgabe der betroffenen Vorbehaltsware zu verlangen und/oder die insoweit an uns abgetrete- nen Forderungen gegen Dritte im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer hat uns auf Verlangen um- fassend Auskunft über die noch vorhandene Vorbe- haltsware zu erteilen. Zum Zweck der Einziehung abgetretener Forderungen hat der Käufer uns alle diesbezüglich relevanten Informationen (insbeson- dere über die Person des jeweiligen Drittschuldners und die Höhe der offenen abgetretenen Forderung) zu erteilen, uns alle in seinem Besitz oder Eigentum befindlichen, zur Einziehung erforderlichen oder hilfreichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Drittschuldnern auf unser Verlangen die Abtre- tung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuld- nern die Abtretung im Namen des Käufers auch selbst anzuzeigen.
9.8 Über jede Beeinträchtigung sowie Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehalts- ware oder in die im Voraus abgetretenen Forderun- gen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Der Käufer wird auch den Dritten, der auf die Vorbehaltsware zugreift, unver- züglich auf unser Eigentum hinweisen.
9.9 Mit der vollen Bezahlung aller unserer gesicher- ten Forderungen aus der Geschäftsverbindung ge- hen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die hinsichtlich der Weiterveräußerung dieser Ware abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Bezahlung sämtli- cher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auf- traggeber/Käufer und uns unser Eigentum. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlun- gen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/Käufers sind wir be- rechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme so- wie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt von Vertrag.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:2. Wird Vorbehaltsware be- oder verarbeitet, so ge- schieht dies für uns als Hersteller im Sinne des BGB, ohne dass wir dabei verpflichtet werden.
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der 3. Wird Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden anderer Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Miteigentum Miteigen- tum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert zu dem Rech- nungswert der anderen verwendeten WarenWare und Ma- terialien zu. Erlischt Sofern durch die Vermischung oder Ver- bindung unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischungerlischt, so überträgt der Kunde werden uns bereits jetzt vom Auftraggeber/Käufer anteilig nach Rechnungswert die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware übertragen und verwahrt sie diese unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)uns verwahrt.
b) Der Kunde 4. Ein Verkauf unserer Vorbehaltsware darf die Vorbehaltsware durch den Auftraggeber/Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Ge- schäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, veräußernerfolgen. Dies setzt jedoch voraus, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und daß die Forderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf uns übergeht.
5. Die Forderungen des Auftraggebers/Käufers aus der Weiterveräußerung werden mit widerspruchsloser Annahme unserer allgemeinen Geschäftsbedingun- gen gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt Ziffer 1 an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen nach Verbindung, Vermi- schung, Verarbeitung oder mit anderen, nicht von uns verkauften gelieferten Waren zusammen veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren Miteigentumsanteils abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt7. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber/Käufer zur Erfüllung eines Werkes oder Werklieferungsver- trages verwendet, Forderungen aus so gilt hinsichtlich der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtaus dem Werklieferungsvertrag Ziffer VII Abs. 4 ff. entsprechend.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten8. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert Wert unserer bestehenden Sicherhei- ten die Summe der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 20 %, sind werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Auf- traggebers/Käufers Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ freigeben.
9. Zur Einziehung der Forderungen aus Weiterveräuße- rung ist der Auftraggeber/Käufer berechtigt. Dies gilt dann nicht, wenn er sich uns gegenüber im Verzug befindet oder wir aufgrund einer uns bekannten we- sentlichen Vermögensverschlechterung die Einzie- hungsermächtigung widerrufen.
10. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, seinen Vertrags- partner von der Abtretung zu informieren, soweit dies nicht durch uns geschieht. Er ist weiter verpflichtet, uns die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Aus- künfte und Unterlagen sofort - spätestens jedoch 6 Tage nach Aufforderung - zu geben.
11. Pfändungen sowie sonstige Beeinträchtigungen un- serer Rechte aus der Vorbehaltsware begründen eine sofortige Benachrichtigungspflicht uns gegenüber. Eine weitere Abtretung der Forderungen, wie z.B. Factoring, ist dem Auftraggeber/Käufer nicht gestat- tet.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 10.01 Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter bzw. von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt hergestellter Ware bis zur vollständigen Zahlung Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentumvor. Bei Ware, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der 10.02 Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller mit anderen Waren durch den Kunden verbunden, so steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten WarenWaren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung Verbindung, Vermischung oder VermischungVerarbeitung, so überträgt uns der Kunde uns Besteller bereits jetzt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem der neuen Bestand oder der Sache im Umfang Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für unsuns unentgeltlich. Unsere Miteigentumsrechte Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. litim Sinne von Nr. b)10.01.
b) 10.03 Der Kunde Besteller hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. lit b) den nachfolgenden Nrn. 10.04 bis d) 10.05 auf uns übergehtübergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von WerkverträgenEinbau der Ware.
c) 10.04 Die Forderung Forderungen des Bestellers aus der einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen SicherheitenVorbehaltsware, die der Kunde für die Forderung erwirbteinschließlich evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, bereits werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften gelieferten Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 10.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
d) 10.05 Der Kunde Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese , es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdin den in Abschnitt 7.09 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist der Kunde er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassengeben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.Forderung
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport 10.06 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar abgestellt wird, dass unser Zahlungsanspruch ergibt sich dieser aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wirdunserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (ZinsenWir verpflichten uns, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetfreizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 30 % übersteigt.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte a) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die die ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH aus jedem Rechtsgrund den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach ▇▇▇▇ von ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt: -▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH behält sich das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und jederzeit die Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner gegen eine der ihn obliegenden Verpflichtungen verstößt. - Die Ware bleibt Eigentum von ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. - Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH. Erlischt das (Mit)Eigentum von ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH durch Verbindung, so geht das (Mit-)Eigentum des Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen einheitlichen Sache zu wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH über. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH unentgeltlich. Ware, an der ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Verhältnis des Rechnungswertes der Folgenden als Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warenbezeichnet. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung- Der Kunde ist berechtigt, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache Vorbehaltsware im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. - Verpfändungen, veräußernSicherungsübereignungen, vorausgesetztVermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland sind unzulässig. - Die bei einem Verstoß gegen diese Regelung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsansprüche, dass er sich unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH ab.
b) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum vorbehält der ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die Forderung aus gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § ZPO zu erstatten, haftet der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von WerkverträgenKunde für den entstandenen Ausfall.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetretenBei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist ▇▇. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen abzuholen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder die BGB auszuüben. Gleiches giltDer Kunde verzichtet auf die Rechte, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirddie ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet ▇▇. ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH den Zugang zu den Räumen, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden in denen sich die Vorbehaltsware befindet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird▇▇. Die Rücknahme ist ▇▇▇▇▇▇▇ LED GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: General Terms and Conditions
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 11.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäfts- beziehung unser Eigentum, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt).
11.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns gelieferte zu verpflichten. Die verarbeitete ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 11.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten WarenWaren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Kunde uns Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich und treuhänderisch für uns. Unsere Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)im Sinne von Ziffer 11.1.
b) 11.3 Der Kunde Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, ist veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Vorbehaltsware, insbesondere einer noch- maligen Übereignung, Verpfändung oder Abtretung unserer Vorbehaltsrechte an Dritte, ist er der Käufer nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) 11.4 Die Forderung Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie Dies gilt auch im Falle der Weiter- veräußerung nach Verarbeitung im Sinne von Ziffer 11.5.
11.5 Wir nehmen die VorbehaltswareAbtretungen hiermit an. Wird Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderenz. B. Forderungen gegen Dritte (Versicherung, nicht von uns verkauften Waren veräußertSchädiger) wegen Verlust, so wird uns die Forderung aus Untergang oder Beschädigung der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetretenVorbehaltsware.
d) 11.6 Der Kunde Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtgeben.
e) 11.7 Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte hat muss der Käufer uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenschriftlich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 11.8 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf schriftliches Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
11.9 Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Gebiet sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Käufer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber unser EigentumEigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Auch die Einstellung einzelner Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Geldeingang oder dessen Gutschrift beim Verkäufer.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:Vorbehaltsware, sowie die an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste ▇▇▇▇ verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Verkäufer.
a) 8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurech- nen.
8.4 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Verkäufer vorge- nommen. Die verarbeitete ▇▇▇▇ gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 8.1. Entsteht durch Verarbeitung, Verbindung und oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht anderen, uns nicht gehö- renden Gegenständen eine neue Sache, so erwerben wir das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu dieser im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag, einschließlich USt.) zum Rechnungswert Wert der anderen verwendeten Warenneu geschaf- fenen Sache. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder VermischungErfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt gilt als vereinbart, dass der Kunde Auftraggeber uns an dieser anteilmäßig Miteigentum überträgt.
8.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
8.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkau- fen; er tritt uns jedoch bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung alle Forderungen gegen seine Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gemin Höhe des Bruttorechnungsbetrags unserer Forderung sicherungshalber ab. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen SicherheitenDer Verkäufer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung den Verkäufer abgetretenen Forderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden machen wir nur dann Gebrauch machenkeinen Gebrauch, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar solange der Auftraggeber uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder ansonsten seine Zahlungen nicht einstellt oder bezüglich seines Vermögens nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. In diesen Fällen können wir verlangen, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen der Auftraggeber alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
8.7 Der Auftraggeber ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort uns unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung in die Vorbehaltsware oder sonstigen Beeinträchtigungen in die im Voraus abgetretenen Forderungen oder deren sonstige Beeinträchtigung durch Dritte hat uns unter Übergabe der Kunde unverzüglich für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichtenbenachrichtigen. Der Kunde Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussKosten unserer Intervention, soweit sie diese nicht von Dritten anderweitig ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt8.8 Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden zu betreten. Gleiches giltAuftraggebers insoweit freizugeben, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften als der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten zu sichernden Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von 20 v. H. übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetsteht in unserem Ermessen.
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Sources: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer offenen Forderungen bleiben die von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen gelieferten Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt oder erbrachten Leistungen unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung(Vorbehaltsware). Bei vertragswidrigem Verhalten Ihrerseits, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber insbesondere bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware gelieferten Waren oder Produkte zurückzunehmen und sind Sie über einseitiges Verlangen unsererseits verpflichtet, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren oder Produkte herauszugeben. Eine Pfändung oder Rücknahme der gelieferten Waren oder Produkte durch uns gilt weder als Vertragsrücktritt unsererseits, noch als Verzicht auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt, es sei denn, wir hätten dies schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Waren oder Produkte zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb deren jederzeitiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf Ihre Verbindlichkeiten – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
2. Sie treten hiermit an uns zur Sicherung unserer Forderung Ihre Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Sie sind zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdKaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag Sie gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigen oder aus anderen Verträgen mit die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerken. Auf Verlangen haben Sie uns die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wirdDrittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu are not made against payment in advance in these cases then the goods will be provided and invoiced on our premises at which time the receivable becomes due for payment. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtIf you agree or have agreed towards your customer a flat rate damage compensation or penalties or other exceptional provisions that increase a potential loss, then you must verifiably notify us of such before contract conclusion.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Allgemeine Liefer , Verkaufs Und Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ 6.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Besteller aus der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns(Vorbehaltsware). Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug istVorbehaltsware, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, ohne unsere Zustimmung weder veräußern, vorausgesetztverpfänden, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gemnoch zur Sicherheit übereignen. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen SicherheitenBei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber insbesondere bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betretenzurückzunehmen. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden In der Rücknahme der Ware durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
g6.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert auf eigene Kosten zu versichern. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet wurde oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
6.3. Der Besteller ist zur Veräußerung, Verbindung, Vermischung und Verarbeitung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt.
6.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für uns. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung.
6.6. Wird die Vorbehaltsware weiterveräußert, so tritt der Bestellers uns bereits jetzt alle Forderungen und Nebenrechte, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder deren Einbau gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) Übersteigt gegen den Besteller an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft oder eingebaut worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung der Rechnungswert Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der bestehenden Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
6.7. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen den Grundstückseigentümer erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
6.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten zu sichernden Forderungen (einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnlichesUmsatzsteuer) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6.9. Der Antrag auf Verlangen Eröffnung des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtetInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Er- füllung der Forderungen, die uns aus der jeweiligen Lieferung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptanten- wechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderun- gen geleistet werden, und auch für die Forderungen, die durch den Insolvenz- verwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns gelieferte zu verpflichten. Die be- und verarbeitete ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Rech- nungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten verwende- ten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte Miteigentums- rechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)im Sinne der Nr.1.
b) 3. Der Kunde Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. lit b) Nr. 4 bis d) 5 auf uns übergehtübergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware Vorbe- haltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) 4. Die Forderung Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird Vorbehalts- ware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (wie z.B. der Verarbeitung oder des Einbaus von gelieferten Baustoffen und sonstigen Materialien in ein Grundstück) werden bereits jetzt an uns abgetreten, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde Käufer für die Forderung abgetretenen Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen die- nen in demselben Umfang Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden Käufer zusammen mit anderen, anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsan- teil entsprechender Teil abgetreten.
d) 5. Der Kunde Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuzieheneinzu- ziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge in Höhe des Rechnungs- wertes der Vorbehaltsware an uns abzuführen. Mit der Einziehung durch den Käufer wird unsere Forderung sofort fällig. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wirdder Käufer sich vertragswidrig verhält, dass ins- besondere im Falle seines Zahlungsverzuges oder bei Nichteinlösung eines Wechsels, oder er in sonstiger Weise unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdSicherungsinteresse als Verkäufer missachtet. Auf unser Verlangen ist der Kunde Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassengeben. Zur Eine weitere Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Käufer ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung ist übersteigt. Mit der Kunde in keinem Fall befugtGutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
e) 6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat muss der Käufer uns der Kunde unverzüglich zu unterrichtenbenachrichtigen. Der Kunde Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstan- des aufgewendet werden mussmüssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdeneingezogen werden können.
f7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forde- rungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
8. Gerät der Kunde Käufer in ZahlungsverzugZahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fällig- keit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls ggf. den Betrieb oder das Lager des Kunden Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser un- ser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiter- veräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware un- tersagen. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.9. Dieser Abschnitt V. gilt nicht bei Lieferung gegen Vorkasse. Stand: 15. November 2022
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt gelieferten Waren vor (nachstehend ins- gesamt "Vorbehaltsware"), bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumalle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossen Ver- trägen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, Verbindung insbesondere gegen Feuer und Vermischung Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betref- fenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b).
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) 10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzu- verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Si- cherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräuße- rung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigen- tumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbe- haltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegen- über in Zahlungsverzug gerät. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde konzerngebunden ist und/oder wenn einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kunden eintritt.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Neben- rechte ab, die ihm aus, oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbe- haltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinba- rung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag Rechnung nicht die auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von die einzelnen Waren entfallen- den Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wirdje- derzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu über- mitteln, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und uns die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Glei- ches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen - zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassenRücknahme aller Vorbehaltswaren be- rechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Abtretung Feststellung des Be- standes der Forderung ist von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstun- den die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären, oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von einer Pfändung allen Zugriffen Dritter auf Vor- behaltsware oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schrift- lich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 10.9 Übersteigt der Rechnungswert Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten Sicherhei- ten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
10.10 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer W a- re zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sa- che verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu ertei- len.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von 9.1 Wir behalten uns gelieferte das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäfts- verbindung mit dem Besteller vor. 97-0947 | 04/2015
9.2 Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verändern, solange er seinen Ver- pflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei kreditiertem Weiter- verkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
9.3 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ▇▇▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung auf Eröffnung des Kaufpreises unser EigentumInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:9.4 Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
a) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung 9.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehalts- ware mit anderen Waren durch den Kunden steht anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Rechnungswert Zeitpunkt der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde Besteller uns bereits jetzt anteil- mäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich Miteigentum für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. litFür die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. b)Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen 9.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird , in die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Besteller uns die Forderung aus unverzüglich unter Übergabe der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen für eine Intervention notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenDies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) 9.7 Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Sources: Sales Contracts
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an beweglichen Sachen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumKaufpreiszahlung vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Geschäftsverbindung mit dem Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentum an beweglichen Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) Bei Verarbeitung2. Soweit der Käufer die vom Verkäufer gelieferten Sachen verarbeitet, Verbindung und Vermischung wird der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch Verkäufer Eigentümer der hergestellten neuen beweglichen Sache. Wird die hergestellte Sache nicht ausschließlich aus den Kunden steht uns Sachen des Verkäufers hergestellt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum anteilig an der hergestellten Sache; der Miteigentumsanteil des Verkäufers bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes seiner Sachen zum Wert der übrigen Sachen, die bei Herstellung der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Warenverarbeitet wurden.
3. Erlischt unser das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder VermischungVerbindung, so überträgt der Kunde uns Käufer ihm bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und Wertes des Miteigentumanteiles. Der Käufer verwahrt sie die Sache unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)den Verkäufer.
b) 4. Der Kunde darf Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nur ordnungsgemäß im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Anderweitige Verfügungen, Verpfändungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich Sicherungsübereignungen sind ihm untersagt. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände hat der Käufer gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorbehält und die Forderung vorzubehalten. Sämtliche dem Käufer aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über oder sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Käufer schon im Voraus an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die VorbehaltswareAbtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware mit einem nicht vom Kunden zusammen mit anderenVerkäufer stammenden Gegenstand veräußert oder wird sie bei der Ausführung von Werksverträgen verwendet, nicht von gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes des Miteigentumanteiles der Vorbehaltsware.
5. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers hat er die Abtretung anzuzeigen. Bevorstehende Zugriffe auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns verkauften Waren veräußertunverzüglich mitzuteilen.
6. Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, so wird uns sowie bei Wechsel- und Scheckprotesten. In diesem Fall ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Forderung aus der Weiterveräußerung Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt im Verhältnis Fall der Rücknahme nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten.
d) Käufers. Der Kunde Verkäufer ist dann darüber hinaus berechtigt, die dem Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung ausgesprochene Ermächtigung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen Der Käufer ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugterteilen.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten7. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir so ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer seiner ▇▇▇▇ verpflichtet.
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Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von uns gelieferte Hübner (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtli- cher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forde- rungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Hübner als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Hübner zu verpflichten. Die ver- arbeitete ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:
a) 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns Hübner das Miteigentum anteilig Mitei- gentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Rech- nungswert der anderen verwendeten übrigen Waren. Erlischt unser Eigentum das Eigen- tum von Hübner durch Verbindung oder VermischungVermi- schung, so überträgt der Kunde uns ▇▇▇▇▇▇ bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für unsHübner. Unsere Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. litim Sinne der Ziff. b)V.1.
b) Der Kunde darf 3. Dem Kunden ist gestattet, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, ist zu veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und sofern die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung gemgemäß Ziff. lit b) V. 4 bis d) 6 auf uns übergehtHübner übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung Die Forderungen des Kunden aus der Weiter- veräußerung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, werden bereits jetzt an uns Hübner abgetreten. Sie dienen in demselben demsel- ben Umfang zur Sicherung wie die VorbehaltswareVorbehaltswa- re. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen zusam- men mit anderen, nicht von uns ▇▇▇▇▇▇ verkauften Waren veräußert, so wird uns gilt die Forderung Abtretung der Forde- rung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis nur in Höhe des Rechnungswertes Weiterveräußerungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert jeweils veräußer- ten Vorbehaltsware. Bei der anderen verkauften Waren abgetretenVeräußerung von Waren, an denen Hübner Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V. 2 hat, gilt die Abtretung der Forde- rung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
d) 5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf von Hübner einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen von ▇▇▇▇▇▇ ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer Ab- nehmer sofort von der Abtretung an uns ▇▇▇▇▇▇ zu unterrichten und uns ▇▇▇▇▇▇ die zur Einziehung erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte und Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtgeben.
e) 6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen anderen Beeinträchti- gungen durch Dritte hat uns muss der Kunde Hübner unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werdenbenachrichtigen.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten7. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir ist ▇▇▇▇▇▇ auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ von ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet.
8. Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zur Siche- rung des Eigentums von Hübner notwendig und zweckmäßig sind. Insbesondere bei Auslandsauf- trägen ist der ausländische Kunde verpflichtet, bei der Verwirklichung des Eigentumsvorbehaltes oder einer entsprechenden Sicherung (Pfand- rechtsbestellung) in jeder Hinsicht mitzuwirken und die jeweiligen Formerfordernisse einzuhalten.
9. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie bei Ablehnung eines solches Verfahrens mangels Masse erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, Verwendung und zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Einzugsermächtigung bzgl. der abgetre- tenen Forderung. ▇▇▇▇▇▇ ist berechtigt, die Ware abzuholen. Hat der Kunde die Vorbehaltsware vermischt, ist Hübner im Einvernehmen mit dem Kunden zur Aussonderung anhand von Rech- nungsunterlagen berechtigt. Wirkt der Kunde nicht mit, ist ▇▇▇▇▇▇ allein mit einem Sachverständigen zur Aussonderung berechtigt.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede 1. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum unwiderruflichen, vorbehaltlosen Eingang aller Zahlungen, die der Auftraggeber schuldet, vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand mit einem Sicherungsrecht (z.B. Sicherungseigentum, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld etc.) zu belasten oder weiterzuveräußern. Für den Fall, dass dem am Aufstellort geltenden Recht (lex rei sitae) das Sicherungsmittel „Eigentumsvorbehalt“ unbekannt ist, ist stattdessen dasjenige Sicherungsmittel vereinbart, das nach dem am Aufstellort geltenden Recht einem „Eigentumsvorbehalt“ sinngemäß am nächsten kommt bzw. das Sicherungsmittel, das nach diesem Recht das typische Sicherungsmittel (z.B. „Pfandrecht“ oder „security interest, attached and perfected“) darstellt. Der Auftraggeber ist zu Mitwirkungshandlungen (insbesondere zur Abgabe von uns gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser EigentumWillenserklärungen), die nach dem am Aufstellort geltenden Recht für Vereinbarung und Begründung eines voll wirksamen Eigentumsvorbehalts bzw. eines voll wirksamen anderen Sicherungsmittels erforderlich sind, verpflichtet.
8.2 Gegenüber Unternehmen gelten zusätzlich nachfolgende Regelungen:2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen Dritter in den Vertragsgegenstand hat der Auftraggeber auf das Eigentum der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH hinzuweisen und die ecomac Gebraucht- maschinen GmbH unverzüglich – unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen – schriftlich zu benachrichtigen, damit die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
a) Bei Verarbeitung3. Solange zugunsten der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH Rechte der in Nummer 1 bezeichneten Art am Vertragsgegenstand bestehen, Verbindung und Vermischung ist die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH berechtigt, bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Gefährdung des Eigentums der Vorbehaltsware mit anderen Waren ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH am Vertragsgegenstand, bei unsachgemäßer Behandlung des gelieferten Vertragsgegenstandes durch den Kunden steht uns Auftraggeber oder bei Zahlungsverzug des Auftraggebers, den gelieferten Vertrags- gegenstand nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Sofern die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH den Vertragsgegenstand zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Kommt der Auftraggeber dem Zurückverlangen nicht nach, ist Personal der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH in erforderlicher Anzahl hiermit unweigerlich berechtigt, den Aufstellort (bzw. die Baustelle/Produktionsstätte) des Auftraggebers zu betreten, den gelieferten Vertragsgegenstand abzubauen und mitzunehmen; sämtliche hierfür anfallende Kosten trägt der Auftraggeber. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
4. Die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ist nach Rücknahme des Vertrags- gegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungs- kosten – anzurechnen.
5. Der Auftraggeber muss den Vertragsgegenstand während des Eigentums- vorbehalts pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Auftraggeber sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes des Vertragsgegenstandes (Rechnungsbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten WarenVerarbeitung. Erlischt unser Eigentum Für die durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Verarbeitung entstehende Sache gilt im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich Übrigen das gleiche wie für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. lit. b)den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
b) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. lit b) bis d) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen der Vertragsgegenstand oder ein Teil davon mit anderen, der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH nicht von uns verkauften Waren veräußertgehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so wird uns erwirbt die Forderung aus ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH das Eigentum an der Weiterveräußerung neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes Wertes des Vertragsgegen- standes (Rechnungsbetrag) zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vorbehaltsware zum Rechnungswert Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der anderen verkauften Waren abgetretenWeise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH.
8. Zur Sicherung der Forderungen der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch die Forderungen an die ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH ab, die dem Auftraggeber durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
d) Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen9. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
e) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle KostenDie ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH verpflichtet sich, die zur Aufhebung ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Zugriffs oder zum Rücktransport Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät Wert der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, realisierbaren Sicherheiten der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten sichernden Forderungen einschließlich Nebenforderung (Zinsen, Kosten oder ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.obliegt der ecomac Gebrauchtmaschinen GmbH.
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Sources: Allgemeine Leistungs , Verkaufs Und Lieferbedingungen
Eigentumsvorbehalt. 8.1 Jede von uns 1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentumim Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
8.2 Gegenüber Unternehmen 2. Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die Ware befindet, gelten zusätzlich nachfolgende die folgenden ergänzenden Regelungen:
aa. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete ▇▇▇▇ gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2 a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware i. S. d. litim Sinne der Nr. b).2 a.
b) c. Der Kunde Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. lit bd) bis de) auf uns übergehtübergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung i. S. dieses Abschnittes gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
c) d. Die Forderung Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
d) e. Der Kunde Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugtgeben.
e) f. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden mussmüssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
f) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
g) g. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderung Nebenforderungen (Zinsen, Kosten oder ähnlicheso. ä.) insgesamt um mehr als 10 %50 v. H., sind wir auf Verlangen des Kunden Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ verpflichtet.
h. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
1. Für die Gewichte bei Stahllieferungen ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge und Breite und/oder theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach statistischen Methoden ermitteln können. Wir sind berechtigt, das theoretische Gewicht um 2 ½ % (Handelsgewicht) zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen zu erhöhen und bei der Abrechnung ein Handelsgewicht von 8 kg/dm³ zugrunde zu legen.
2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
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Sources: General Terms and Conditions of Sale