Common use of Eigentumsvorbehalt Clause in Contracts

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf- grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsüber- eignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, auch wenn solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungs- verzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufge- genstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuwei- sen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istträgt alle Kosten, die Kaufsache pfleglich zur Aufgebung des Zugriffs und zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichteteiner Wiederbeschaffung des Kaufgegen- standes aufgewendet werden müssen, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch soweit sie nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvon Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Dauer des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin Eigentumsvorbehalts in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer aus- führen zu lassen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufer verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird als ihr Wert die Forderung jedoch zu sichern- den Forderungen, soweit diese noch nicht einziehenbeglichen sind, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor10 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Werkvertrag

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte 1. Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers bis der Käufer alle Forderungen, die der Verkäufer an den Käufer in Bezug auf die ihm gelieferten Produkte, worunter Forderungen im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von Verpflichtungen des Käufers, hat oder erhalten wird, vollständig beglichen hat. 2. Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, darf der Käufer die gelieferten Produkte nicht verpfänden oder auf andere Weise zur Sicherheit überlassen. Falls Dritte in diesen Produkten einen Arrest betreiben oder diese auf andere Weise zwangsweise verkaufen lassen möchten, hat der Käufer den Verkäufer diesbezüglich unmittelbar zu informieren. 3. Bei der Ausübung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt wird der Käufer immer auf erstes Verlangen und auf eigene Kosten in jeder Hinsicht mitwirken. Der Käufer haftet für alle Kosten, die der Verkäufer im Zusammenhang mit seinem Eigentumsvorbehalt und den damit zusammenhängenden Aktionen aufwenden muss, wie auch für alle direkten und indirekten Schäden, die dem Verkäufer entstehen. 4. In Bezug auf Produkte, die für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten ab dem Zeitpunkt des Eintreffens der Produkte in Bestimmungsland die dort für den Kauf mit Eigentumsvorbehalt geltenden Bestimmungen. Dann gilt, sofern im entsprechenden Recht möglich ist, neben den Ausführungen in den Punkten 1 bis: a. Im Falle der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Käufer, hat der Verkäufer das Recht, die gelieferten Produkte, sowie die mitgelieferten Verpackungs- und Transportmaterialien, sofort an sich zu nehmen und über diese nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Sofern die Rechtsvorschriften solches vorschreiben, impliziert dies die Auflösung des betreffenden Vertrages. b. Der Käufer hat das Recht, die Produkte in der normalen Ausübung seines Betriebs zu verkaufen. Er überträgt schon jetzt alle Forderungen, die er durch den Verkauf gegen einen Dritten erhält. Der Verkäufer akzeptiert diese Übertragung und behält sich vor, die Forderungen selbst zu kassieren, sobald der Käufer nicht korrekt seine Zahlungsverpflichtung erfüllt sind, soweit dies nötig sein sollte, in Verzug ist. c. Der Käufer hat das Recht, die Produkte in der normalen Ausübung seines Betriebs zu verkaufen, entweder zusammen oder nicht zusammen mit Produkten, die nicht von dem Verkäufer stammen. Im Verhältnis, in dem die Produkte des Verkäufers einen Teil der zustande gekommenen Sache ausmachen, erwirbt der Verkäufer das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache, die der Käufer schon jetzt für alsdann an den Verkäufer überträgt und die der Verkäufer annimmt. ▇. ▇▇▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartRechtsvorschriften vorschreiben, dass der KäuferVerkäufer einen Teil der ausbedungenen Sicherheiten auf Wunsch preisgeben soll in Fällen, in denen diese den Wert der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung noch ausstehenden Forderungen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen, wird der Forderung Verkäufer dem auf ausdrückliche Aufforderung des Käufers Folge leisten, sofern sich dies aus der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorBuchhaltung des Verkäufers ergibt.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Verkäuferin behält sich an allen Lieferungen das Eigentum bis zur Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen sowie sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Firma ▇. ▇▇▇▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenSöhne Verwaltungsgesellschaft mbH und aller Unternehmen, auch wenn sich an denen die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftoder diese mit mindestens 25 % beteiligt sind, vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Käufer ist verpflichtetdarf die Waren verarbeiten, vermischen oder verbrauchen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er ist nicht berechtigt die Erzeugnisse zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Wird die Ware mit anderen verarbeitet oder vermischt, so erfolgt die Herstellung für uns, und wir erwerben das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist Miteigentum an der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istneuen Sache anteilmäßig. Der Käufer ist überträgt der Verkäuferin ferner schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf unserer Waren, bzw. anteilmäßig aus dem Verkauf der durch Verarbeitung oder Vermischung hergestellten Produkte. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Erfüllung eines Werks- oder Liefervertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt gleichen Umfang im Voraus an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ababgetreten. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die abgetretene Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist . Der Käufer hat Verkäuferin auf Verlangen die Anschriften der Drittschuldner und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist die Beträge der Forderungen mitzuteilen und die Drittschuldner von der Abtretung an Verkäuferin zu unterrichten. Von einer Pfändung oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht Beeinträchtigung des Eigentums der Verkäuferin oder der an der umgebildeten Sache fortVerkäuferin abgetretenen Forderungen ist die Verkäuferin unverzüglich zu unterrichten. Sofern Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Kaufsache mit anderen, abgetretenen Forderungen als Treuhänder der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeiteteinzuziehen. Er hat die eingezogenen Beträge, vermischt oder verbunden wird, erwirbt soweit die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache Forderungen der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtfällig sind, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen sofort an die Verkäuferin ababzuführen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin insgesamt um mehr als 20 %, so ist die dem Käufer durch die Verbindung Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit nach ▇▇▇▇ der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorzur Freigabe verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftKäufer vor. 2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere , gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel einge- räumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andern- falls ist der Käufer verpflichtetVerkäufer berechtigt, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert des Käufers selbst zu versichern. Solange das Eigentum Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten. 3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch nicht übergegangen istzur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, hat der Käufer die Verkäuferin den Verkäufer bei Pfändungen oder sonsti- gen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn damit der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Aus- gleich der Kosten verpflichtet. 4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Käufers Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung Ver- arbeitung weiterverkauft worden ist. Der Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Verkäufers, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird , jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung jedoch Forderungen nicht einzieheneinzuziehen, solange so- lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung Andernfalls kann der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartVerkäufer verlangen, dass der KäuferKäufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin aballe zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aus- händigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. 5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu. 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer durch die Verbindung nach Abzug der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorKosten und sons- tiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten Und Maschinen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferinvor. Dies gilt auch ebenso für zukünftige alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf beruftberufen. Der Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Käufer ist verpflichtet, solange sich vertragswidrig verhält. 6.2. Solange das Eigentum noch nicht auf an den Käufer übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, die Kaufsache Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, Er hat diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen istMüssen Wartungs- und Inspektions- arbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer die Verkäuferin diese auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen. Er hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenbe- nachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstande- nen Ausfall. 6.3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers gegenüber dem Ab- nehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer Besteller schon jetzt an die Verkäuferin uns in Höhe des mit der Verkäuferin uns vereinbarten Rechnungsendbetrages Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Wir nehmen die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Eigentumsvorbehalt und Abtretung an uns sind dem Dritten offen zu legen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinUnsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung Wir werden sie jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug Zahlungs- verzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtist. 6.4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Ware durch den Käufer erfolgt stets namens Namens und im Auftrag für die Verkäuferinuns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Verkäuferin Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin anderen uns nicht gehörenden gehö- renden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven ob- jektiven Wertes der unserer Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern Erwirbt der Käufer das Alleinei- gentum an der neuen Sache, so sind sich die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartVertragsparteien drüber einig, dass der KäuferKäufer uns im Verhältnis des Fakturen-Wertes der ver- arbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt neuen Sache einräumt und sie unentgeltlich für uns verwahrt. 6.5. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet. Mir Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen Eigentum an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug und die ab- getretenen Forderungen auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorden Besteller über.

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Sources: Sales Contracts, Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferinvor. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWir sind berechtigt, auch den Liefergegenstand aufgrund des Eigentumsvorbe- halts zurückzuverlangen, wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftder Kunde vertragswidrig verhält. 2. Der Käufer Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer ihn übergegangen ist, die Kaufsache den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere Insbeson- dere ist der Käufer Kunde, sofern dieser Unternehmer ist, verpflichtet, diese den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden Was- serschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum Eigen- tum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer die Verkäuferin Kunde unverzüglich schriftlich schrift- lich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. 3. Der Käufer Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Liefergegenstandes tritt der Käufer Kunde schon jetzt an die Verkäuferin uns in Höhe des mit der Verkäuferin uns für den Liefergegenstand vereinbarten Rechnungsendbetrages Preises (einschließlich Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft weiterver- kauft worden ist. Der Käufer Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinUnsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin wird Wir werden jedoch die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 4. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferinuns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin des Kunden an dem Liefergegen- stand an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache der Liefergegenstand mit anderen, der Verkäuferin uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin unseres Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen Gegen- ständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermi- schung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleinei- gentum oder Miteigentum für die Verkäuferin uns verwahrt. 5. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abWir verpflichten uns, die dem Käufer durch uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorzu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag der Geschäftsverbindung Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftdes AN. Der Käufer ist verpflichtetEigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, solange das Eigentum noch nicht auf Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit anderem Material erwirbt der AN Miteigentum an den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend dadurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Ware zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istWert des entstehenden Erzeugnisses. Der Käufer AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern der Übergang der dem AG erwachsenen Forderung auf den AN nicht ausgeschlossen ist. Die Alle Forderungen des Käufers aus dem Verkauf der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gelieferten Ware oder aus dem Verkauf solcher Erzeugnisse, an denen dem AN Miteigentum zusteht, tritt der Käufer AG schon jetzt an die Verkäuferin - bei Miteigentum in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer Miteigentumsanteils an dem verkauften Erzeugnis - zur Sicherung an den AN ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt AG ist zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferinabgetretenen Forderungen solange berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer als er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, dem AN gegenüber nachkommt und nicht in Zahlungsverzug Vermögensverfall gerät. Der AN ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt Verlangen des AG verpflichtet, Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ freizugeben, wenn der Wert der Sicherheiten des AN die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Er ist berechtigt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern, - wenn der AG mit der Erfüllung einer ihm obliegenden Zahlungspflicht in Verzug geraten ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für wenn er die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt oder verbunden wenn von ihm oder einem Dritten Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn aus anderen Umständen ersichtlich wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der KäuferAG in Vermögensverfall geraten ist und zwar insoweit, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur als dies zur Sicherung der Forderungen, auch wenn diese noch nicht fällig sind, erforderlich ist. Sind Forderungen des AG binnen eines Monats nach Herausgabe nicht beglichen, ist der AN berechtigt die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der AG ist verpflichtet, dem AN unverzüglich zu unterrichten, wenn von einem Dritten in eine Vorbehaltsware oder ein Gegenstand, an dem der AN Miteigentum erlangt hat oder in eine an ihm abgetretene Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorZwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt oder durchgeführt werden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehen- der Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Der Käufer erwirbt Eigentum an der gelieferten Ware erst mit der Erfüllung all seiner früheren und künftigen Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer. Bei Lieferung auf laufende Rechnung sichert das Vorbehaltseigentum die Saldo- forderung des Verkäufers. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an den neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rech- nungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer. Er verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die hiermit entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vor- behaltsware im obigen Sinne. Der Käufer darf die Vorbehaltsware des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die Forderungen des Käufers aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf der VerkäuferinVorbehaltsware wird bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Dies Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware sowie der jeweiligen Saldoforderung. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft, so gilt auch die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit diesen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in dem gleichen Umfang an den Verkäufer abgetreten, wie es für zukünftige Lieferungendie Kaufpreisforderung bestimmt ist. Der Käufer ist jedoch, auch wenn sich solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, er- mächtigt, die Verkäuferin an den Verkäufer abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung einzuziehen; er darf dagegen über derartige Forderungen nicht stets ausdrücklich hierauf beruftdurch Abtretung verfügen. Die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der Forderung kann jederzeit durch den Verkäufer widerrufen werden. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt durch die Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht sämtliche Auskünfte auf den Käufer übergegangen isterste Anforderung zu erteilen, die Kaufsache pfleglich zur Durchsetzung der Rechte des Verkäufers aus diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Verkäufer kann in diesem Fall an die Banken des Kunden he- rantreten und seinen Eigentumsvorbehalt anzeigen und Zahlung an sich verlangen. Pfändungen hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Rechtsverfolgungskosten, die dem Verkäufer durch die Notwendigkeit eines Vorgehens gegen Pfändungspfand- gläubiger oder sonstige Personen entstehen, die sich eines Rechts an der Ware berühren, gehen zu behandelnLasten des Käufers. Insbesondere Die Geltendmachung des Eigentumsvor- behalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag Wird die Ware aus einem der vorgenannten Gründe herausverlangt gestattet der Käufer dem Verkäufer das Betreten seiner Räume oder Grundstücks sowie die Abholung der gelieferten Ware. Wird Ware zurückgenom- men erfolgt dies auf Rechnung des Käufers. Vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens ist der Verkäufer berechtigt, 25 % des Verwertungserlöses als Kosten- pauschale zu berechnen. Die gelieferte Ware ist vom Käufer verpflichtetgegen Feuer-, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- Wasser –und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert sonstige Schäden zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Ansprüche im normalen Geschäftsverkehr berechtigtSchadensfalle aus dieser Versicherung sind an den Verkäufer abgetreten. Die Forderungen Ist aus Gründen des am Sitz des Käufers aus geltenden Rechts eine Sicherung nach den vorstehenden Vorschriften nicht möglich, ist der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe Besteller verpflichtet, für eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufers zu sorgen, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange unter Berücksichtigung der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache am Sitz des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt geltenden Rechtsvorschriften verwirklichen lässt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin den Fall seiner Insolvenz dem Verkäufer Zugriffsmöglichkeiten gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen voreröffnet.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Liefervertrag

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt (1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Erfüllung aller Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt laufenden Geschäftsbeziehungen – auch für zukünftige Lieferungenggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – vor. (Vorbehaltsware). (2) Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, auch wenn sich die Verkäuferin und solange er nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen in Verzug ist, berechtigt, die Kaufsache pfleglich Vorbehaltsware weiter zu behandeln. Insbesondere verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch ihm nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet gestattet. (3) Die Ver- oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets im normalen Geschäftsverkehr berechtigtNamen des Lieferers, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Lieferer zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte. (4) Die Forderungen des Käufers Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon werden bereits hiermit an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an an. Die Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Verkäuferin in Vorbehaltsware. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des mit Rechnungspreises der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istVorbehaltsware. Der Käufer bleibt Besteller ist zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung abgetretenen Forderungen durch den Lieferer ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinDas Recht des Lieferers, die Forderung diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Lieferer die Forderung jedoch Forderungen nicht einziehenselbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus ordnungsgemäß nachkommt. (5) Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den vereinnahmten Erlösen nachkommtKaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Lieferer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag ermächtigt. (6) Liegen beim Besteller die objektiven Voraussetzungen für die VerkäuferinPflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Besteller – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht ist der Verkäuferin an Lieferer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der umgebildeten Sache fortVorbehaltsware zu verlangen. Sofern Wurde die Kaufsache mit anderenVorbehaltsware verarbeitet, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetbearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden wirdmit anderen Produkten verbunden, erwirbt ist der Lieferer berechtigt, die Verkäuferin das Miteigentum Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer sämtliche Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der VerarbeitungVorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtNamen, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum sinngemäß für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abForderungen, die dem Käufer durch nach den vorstehenden Absätzen an den Lieferer abgetreten sind; zusätzlich hat der Besteller unaufgefordert die Verbindung der Vorbehaltsware Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht sie belegenden Dokumente in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorKopie zu übermitteln.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, auch wenn solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istträgt alle Kosten, die Kaufsache pfleglich zur Aufgebung des Zugriffs und zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichteteiner Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch soweit sie nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvon Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Dauer des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin Eigentumsvorbehalts in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufer verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, bleibt hiervon unberührtals ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist Unsere Angebote und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist Preisangaben sind unverbindlich. Abweichungen und technische Änderungen gegenüber unseren Abbildungen oder Zahlungseinstellung vorliegtBeschreibungen sind möglich. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Der jeweilige Katalog verliert mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorErscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur zum vollständigen Bezahlung sämtlicher Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftdes Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht der Verkäufer zum Verzicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer Eigentumsvorbehalt verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sämtliche mit dem Kaufgegenstand im normalen Geschäftsverkehr berechtigtZusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Kaufgegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin den Verkäufer in Höhe des mit der Verkäuferin ihr vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferinfür den Verkäufer, die Forderung selbst auch einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin Der Verkäufer wird jedoch die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. 2. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Kunden Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist oder Zahlungseinstellung vorliegtentsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach ▇▇▇▇ des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Be- Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. 3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Bei Eingreifen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn der Verkäufer sie nicht von der Gegenpartei einziehen kann. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Haftpflicht und Verarbeitung Beschädigung zu versichern und zwar mit der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtMaßgabe, dass die Sache Rechte aus dem Versicherungsvertrag bis zur Restzahlung und in dieser Höhe dem Verkäufer zustehen. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorerforderlich werdende Reparaturen sofort fachmännisch auszuführen.

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Sources: Sales Contracts, Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftKäufer vor. 2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere , gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie - wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt - unverzüglich gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Käufer verpflichtetVerkäufer berechtigt, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert des Käufers selbst zu versichern. Solange das Eigentum Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten. 3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden noch nicht übergegangen istzur Sicherheit übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, hat der Käufer die Verkäuferin den Verkäufer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn damit der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet. 4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtordnungsgemäßen Geschäfts-gang weiterzuverkaufen. Die Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Käufers Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatz-steuer) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Verkäufers, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird , jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung jedoch Forderungen nicht einzieheneinzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtordnungsgemäß nach-kommt. Die Be- und Verarbeitung Andernfalls kann der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartVerkäufer verlangen, dass der KäuferKäufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin aballe zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. 5. Soweit für den Kaufgegenstand eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, steht dem Verkäufer daran während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz zu. 6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur Her-ausgabe verpflichtet. 7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer durch die Verbindung nach Abzug der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorKosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Waren bleiben bis zur Erfüllung der oben beschriebenen Zahlungspflichten des Kunden Eigentum des Verkäufers. Es gilt daher folgendes: (a) Werden Waren durch Verarbeitung mit Sachen des Kunden verbunden, vermischt und/oder vermengt, so steht dem Verkäufer das alleinige Eigentum an den neuen Sachen zu. Werden Waren durch Verarbeitung mit Waren anderer Lieferanten verbunden, vermischt und/oder vermengt, so steht dem Verkäufer Miteigentum am Gesamtwert der neuen Sachen mit diesen Lieferanten zu. Der Miteigentumsanteil des Verkäufers berechnet sich in diesem Fall nach dem Rechnungswert seiner Waren im Verhältnis zu dem Rechnungswert aller Waren, die zur Herstellung der neuen Sachen verwendet worden sind. (b) Sofern der Kunde alle seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt und er sich das Eigentum vorbehält, ist er zur Weiterveräußerung der Waren, allerdings ausschließlich im Rahmen des üblichen Geschäftsverlaufs berechtigt. Werden die Waren dazu verwendet, um Dienstverträge oder Verträge zu erfüllen, die auf ein Werk, eine Arbeitsleistung oder eine Materiallieferung gerichtet sind, so gilt dies als Weiterveräußerung. (c) Die gelieferte Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der Waren werden hiermit bereits zur Sicherheit ausschließlich an den Verkäufer abgetreten. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, solange der Verkäufer die Einzugsermächtigung - bei Zweifeln über die Zahlungsfähigkeit und/oder die Kreditwürdigkeit oder bei Verzug des Kunden mit einer seiner Zahlungen - nicht widerruft. Widerruft der Verkäufer die Einzugsermächtigung, so ist der Kunde verpflichtet, (i) seine Kunden unverzüglich über die Abtretung der Forderungen an den Verkäufer und das Eigentum des Verkäufers an den Waren in Kenntnis zu setzen und (ii) dem Verkäufer alle Informationen und Unterlagen zu geben, die erforderlich sind, um die Rechte und Ansprüche des Verkäufers gegen die Dritten durchzusetzen und zu bestätigen. Der Kunde hat den Verkäufer unverzüglich über Pfändungen und/oder über andere Handlungen Dritter, welche die Waren beeinträchtigen, zu benachrichtigen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten, die der Kunde dem Verkäufer abgetreten hat, insgesamt um mehr als 20% den Gesamtrechnungsbetrag des Kunden, ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Waren nach ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum des Verkäufers freizugeben. (d) Der Kunde ist ausschließlich verantwortlich und trägt alle Kosten und Risiken für das Entladen, den ordnungsgemäßen Umschlag und die angemessene Lagerung der VerkäuferinWaren und/oder der neuen Sachen gemäß Punkt 6 (a). Dies gilt auch für zukünftige LieferungenÜberdies verpflichtet sich der Kunde, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese (i) auf eigene Kosten gegen Diebstahl-eine allgemeine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung aller Gefahren abzuschließen, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat deren Deckungsschutz auch die Beschädigung und/oder den Diebstahl aller oder eines Teils der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet Waren und/oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes Sachen erfasst, und (ii) dem Verkäufer auf Verlangen einen entsprechenden Versicherungsschein sowie einen Nachweis über die Zahlung der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVersicherungsgebühren vorzulegen.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum von EFA bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die EFA gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch EFA unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche von EFA dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte von EFA bereits jetzt an EFA abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, auch wenn solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflich- tungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat EFA deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann EFA den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde EFA sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentums- vorbehalt von EFA hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istträgt alle Kosten, die Kaufsache pfleglich zur Aufgebung des Zugriffs und zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichteteiner Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch soweit sie nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvon Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht. den Kaufgegenstand während der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtDauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von EFA ausführen zu lassen. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinEFA verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird als ihr Wert die Forderung jedoch zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht einziehenbeglichen sind, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor10 % übersteigt.

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Sources: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur zum vollständigen Bezahlung sämtlicher Ausgleich aller Forderungen des Verkäufers aus dem Liefervertrag Vertragsverhältnis und sonstiger Forderun- gen, welche der Verkäufer gegen den Käufer gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt o- der künftig erwirbt (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbe- haltsware Eigentum der Verkäuferindes Verkäufers. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungendann, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftZahlungen auf be- sonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen des Verkäufers. 2. Der Käufer ist verpflichtetberechtigt, solange das Eigentum noch nicht auf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt sämtliche For- derungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Käufer übergegangen Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt diese Vorausabtretung hiermit an. Solange der Verkäufer Eigentümer der Vorbehaltswa- re ist, ist er bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Kaufsache pfleglich Er- mächtigung zum Weiterverkauf zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istwiderrufen. 3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung widerruflich zum Einzug der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinBe- fugnis des Verkäufers, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird , je- doch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung jedoch Forderungen nicht einzieheneinzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und widerruft der Verkäufer deshalb die Einziehungsermächtigung, so ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer außer- dem die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Angaben über die abgetre- tenen Forderungen und deren Schuldner zu machen sowie die hierfür notwendigen Un- terlagen auszuhändigen. 4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsüber- eignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchti- gende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. 5. Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Verkäufers und zwar derart, dass der Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen ist. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache gehörenden Waren durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin steht dem Verkäu- fer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes Rechnungswertes der Kaufsache Vor- behaltsware zum Rechnungswert der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung , Verbindung oder Vermischung in zu. Der Verkäufer bietet dem Käufer schon jetzt die Ein- räumung eines Anwartschaftsrechtes an dem zur Entstehung gelangenden Miteigen- tumsanteil an. Der Käufer nimmt dieses Angebot an. Wird die Vorbehaltsware zusam- men mit anderen Waren nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Weise erfolgtForderung aus dem Weiterverkauf nur bis zur Höhe des Rech- nungswertes der vom Verkäufer gelieferten Waren. 6. Bei Zugriffen Dritter, dass insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen, damit der Ver- käufer seine Eigentumsrechte geltend machen kann. 7. Stellt der Käufer nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Sache Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe der noch im Eigentum des Verkäufers stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsver- zug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen. In der Zurücknah- me der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. 8. Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers als Hauptsache anzusehen istnach ▇▇▇▇ des Verkäufers zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsüber- eignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, gilt als vereinbartwenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten dem Verkäufer eingeräumten Sicherheiten aus Ei- gentumsvorbehalt, dass Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die gegenüber dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorum mehr als 10% übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. Die gelieferte ▇▇▇▇ Ware (Vorbehaltsware) bleibt im Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen erfüllt sind, die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Frist zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Verkäufer die Vorbehaltsware pfändet. Vom Verkäufer zurückgenommene Vorbehaltsware darf er verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Liefervertrag Eigentum Verkäufer schuldet, nachdem der Verkäuferin. Dies gilt auch Verkäufer einen angemessenen Betrag für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftKosten der Verwertung abgezogen hat. 2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, muss die Kaufsache Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer‐, Wasser‐ und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer verpflichtet, diese sie auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istrechtzeitig durchführen. 3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung darf die Vorbehaltsware nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Verkäufers verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer schon bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer den Verkäufer ab. Diese Der Verkäufer nimmt diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istan. Der Käufer bleibt zur Einziehung darf diese an den Verkäufer abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Verkäufer einziehen, solange der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigtVerkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Befugnis der VerkäuferinDas Recht des Verkäufers, die Forderung diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Verkäufer die Forderung jedoch Forderungen nicht einziehenselbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den vereinnahmten Erlösen nachkommtjeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. 4. Eine Verarbeitung oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung Umbildung der gekauften Sache Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag wird immer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Vorbehaltsware mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden anderen Sachen verarbeitet wird, die nicht dem Verkäufer gehören, so erwirbt die Verkäuferin das der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Verkäuferin Umsatzsteuer) zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Sofern Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. 5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder Vermischung vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise erfolgtverbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartsind der Käufer und der Verkäufer bereits jetzt einig, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das an dieser Sache überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. 6. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für den Verkäufer verwahren. 7. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und muss dem Verkäufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die Verkäuferin verwahrtdem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer. 8. Zur Sicherung Wenn der Forderung Käufer dies verlangt, ist der Verkäuferin Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäufer darf dabei jedoch die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorfreizugebenden Sicherheiten auswählen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Verwenderin bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentümerin der gelieferten Waren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann der Liefergegenstand zurückgenommen werden; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferinliegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt hat der Besteller der Verwenderin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, damit Widerspruchsklage erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. Der Käufer Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, den Liefergegenstand im normalen Geschäftsverkehr berechtigtordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Käufers Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Zur Einziehung ist der Forderung Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerwenderin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird Jedoch verpflichtet sich die Verwenderin, die Forderung jedoch nicht einzieheneinzuziehen, solange der Käufer Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. In jedem Fall kann die Verwenderin verlangen, dass der Besteller die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtSchuldnern die Abtretung mitteilt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Ware durch den Käufer erfolgt Besteller wird stets namens und im Auftrag für die VerkäuferinVerwenderin vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern Wird die Kaufsache Ware mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, so erwirbt die Verkäuferin Verwenderin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern Für die durch Verarbeitung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Ware mit anderen Gegenständen untrennbar verbunden, so wird das Miteigentum der Verwenderin an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung festgesetzt. Erfolgte die Verbindung in der Weise erfolgtWeise, dass die Sache des Käufers Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer, Besteller der Verkäuferin anteilmäßig Verwenderin anteilsmäßig Miteigentum überträgt und überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für Alleineigentum oder das Miteigentum. Der Besteller tritt die Verkäuferin verwahrt. Zur Forderung zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorerwächst.

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Sources: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferinlaufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenSolange der Eigentumsvorbehalt besteht, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes oder einzelner Teile desselben ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Fahrten ins Ausland bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Verkäufers. Ist der Käufer ist verpflichtetim Kaufantrag als gewerblicher Vermieter bezeichnet, solange bedarf er zur üblichen Vermietung keiner besonderen Zustimmung. Wird das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istverkaufte Boot von dritter Seite irgendwie in Anspruch genommen, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere insbesondere gepfändet, so ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene dem Verkäufer hiervon unverzüglich Mitteilung unter Beifügung des Pfändungsprotokolles zu machen. Alle zur Beseitigung von Pfändungen sowie die zur Wiederherbeischaffung der Kaufsache aufgewendeten Gerichts- oder außergerichtlichen Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer zu erstatten. Für die Verkäuferin unverzüglich schriftlich Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer den Kaufgegenstand gegen Beschädigung, Feuer, Diebstahl und ▇▇▇▇ mit der Maßgabe zu benachrichtigenversichern, wenn dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeiträge zu verauslagen und dem Käufer in Rechnung zu stellen. Spesen, Versicherungsbeiträge usw. gelten als Teile des Kaufpreises. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des gekauften Gegenstandes zu verwenden. Im Totalschadensfalle sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istForderungen des Verkäufers zu verwenden, der etwaige Mehrbetrag steht dem Käufer zu. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht, während der Vorbehaltsware Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Gegenstand im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder einer Vertragswerkstatt des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin Lieferwerks ausführen zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorlassen.

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Sources: General Terms and Conditions for the Sale of Boats

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bleibt behält sich das Eigentum an allen gelieferten Teilen vor, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen gegen den Kunden aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftGe- schäftsbeziehung unter Einschluß zukünftig entstehender Forderung vollständig begli- chen sind. Der Käufer Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istberechtigt, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im normalen Geschäftsverkehr berechtigtRahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußern. Die Er tritt aber bereits jetzt AUFERMANN alle Forderungen des Käufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abgegen sei- nen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Diese Abtretung Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache Vorbe- haltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istoder Umbildung weiterveräußert wird. Der Käufer Kunde bleibt bis auf Widerruf durch ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zur Einziehung der an AUFERMANN abge- tretenen Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin▇▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet sich, die Forderung selbst Forderungen nicht einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus ordnungsgemäß nach- kommt. Im übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ge- genstände zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig darüber zu ver- fügen. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernde Gesamtforderung von AUFER- MANN gegen den vereinnahmten Erlösen nachkommtKunden um 20 % übersteigt. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder eine Pfändung die- ser Ware durch ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Falls ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigen- tumsvorbehalt durch Zurücknahme Gebrauch macht, nicht in Zahlungsverzug ist ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbe- haltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Liefer- preisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Bei Rücknahme der Ware wird eine Kostenpauschale ver- einbart, und zwar für Ware, die original verpackt ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und sich noch im Auftrag Sortiment befindet, in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages; für Ware, die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern neu verpackt werden muß 25 % des Rechnungsbetrages und für Ware, die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache mehr im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen Sortiment ist, gilt als vereinbart50 % des Rechnungsbetrages. Auch ist ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ berechtigt, dass jederzeit den aktuellen, nachge- wiesenen Schaden statt der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorKostenpauschale geltend zu machen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis seine sämtlichen aus dem Liefervertrag oder aus früheren Verträgen zwischen den Parteien resultierenden Forderungen regu- liert sind. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden o- der zur Sicherung zu übereignen. Pfändungen seitens anderer Gläu- biger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Solange der Käufer nicht im Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Sachen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt diesem Miteigentum. Bei Weiterveräußerung entstehende Forderungen tritt der Käufer be- reits jetzt dem Verkäufer ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Ab- nehmer weiterverkauft wird. Die gelieferte abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Wertes der jeweils ver- kauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Wa- ren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Ab- tretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbe- haltsware. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Beträge der Forderungen mitzuteilen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, dem Dritt- schuldner von der Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen. Für den Fall der Gefährdung seiner Kaufpreisansprüche ist dem Ver- käufer das sofortige Rücknahmerecht der Vorbehaltsware gestattet. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, Teile der Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenfreizugeben, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istWert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seiner Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur zum vollständigen Bezahlung sämtlicher Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Liefervertrag Eigentum Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht Verkäufer zum Verzicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer Eigentumsvorbehalt verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istKäufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Der Käufer Käufer, der am Kaufgegenstand eine nicht nur unerhebliche Wertschöpfung erbringt, ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Kaufgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Kaufgegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin den Verkäufer in Höhe des mit der Verkäuferin ihm vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferinfür den Verkäufer, die Forderung selbst auch einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin Der Verkäufer wird jedoch die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. 2.Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist oder Zahlungseinstellung vorliegtberechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Nach seiner ▇▇▇▇ ist der Verkäufer auch berechtigt, den gewöhnlichen Wert des Kaufgegenstandes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Be- und Verarbeitung Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der gekauften Sache durch den Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtnachweist, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen istgeringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend, gilt als vereinbartso kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes des Käufers dienen müsse. 3.Eine Verpfändung der Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes während Bestehen eines Eigentumsvorbehalts ist ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. 4.Bei Eingreifen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer durch Einschreiben Mitteilung zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung Verkäufer sie nicht von der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorGegenpartei einziehen kann.

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Sources: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. Die bestellte und/oder gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Liefervertrag Lieferanten und dem Abnehmer und bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks Eigentum der Verkäuferindes Lieferanten. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenDie Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, auch wenn sich sowie die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftSaldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorgehaltsware zur verlangen. Die Forderungen Forderung des Käufers Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer Abnehmer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit den Lieferanten ab, der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Lieferant nimmt diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istan. Der Käufer bleibt Abnehmer ist zur Einziehung dieser Forderungen solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Forderung auch nach der Abnehmer verpflichtet die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung ermächtigtanzuzeigen. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Eine etwaige Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag Lieferanten vor, ohne dass für Letzteres daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich gelieferte Ware verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, so erlischt das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderenEigentum des Lieferanten dadurch nicht, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an sondern er wird Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitungverarbeiteten Waren. Sofern Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Vermischung Verbindung mit anderen Waren weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Verkäuferin verwahrtVorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser Dieses gilt auch solche Forderungen an die Verkäuferin abfür Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Lieferant verpflichtet sich, die dem Käufer durch ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als der Wert die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorzu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. Alle Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher sich aus der Geschäftsbeziehung insgesamt ergebenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 2. Wird die gelieferte ▇▇▇▇ durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Der Käufer kann an den verarbeiteten Sachen kein Eigentum erwerben. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Diese neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Aus der Forderung, die der Käufer bei Weiterveräußerung erwirbt, ist mit Abschluss des Vertrages aufgrund dieses Angebotes bzw. dieser Bestätigung bereits der Rechnungswert der vom Verkäufer zu diesem Geschäft gelieferten Ware an ihn abgetreten. Der Käufer kann die Forderung im Abtretungsfalle nur für den Verkäufer einziehen. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf mit dem Betrag an uns ab, der Verkäuferindem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenDie Abtretung nehmen wir schon jetzt an. 3. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer an einen Dritten geliefert oder verkauft, auch wenn sich so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenen Vergütungsanspruch mit dem Betrag an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Die Abtretung nehmen wir schon jetzt an. 4. Eingehende Geldbeträge, die Verkäuferin zum Teil oder ganz auf Vorbehaltsware entfallen, hat der Käufer getrennt aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Auch soweit der Käufer dieser Verpflichtung nicht stets ausdrücklich hierauf beruftnachkommt, stehen die eingezogenen Beträge dem Verkäufer zu und sind gesondert aufzubewahren. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. 5. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht die gelieferten Waren gegen Diebstahlsgefahr zu sichern und dem Verkäufer auf dessen Verlangen den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVersicherungsabschluss nachzuweisen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 14.1. Sämtliche vom Lieferanten gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten, bis zu dem Zeitpunkt, wo sämt- liche Beträge bezahlt wurden, die die andere Partei dem Lieferanten schuldet, oder die im Auftrag der anderen Partei dem Lieferanten geschuldet werden, einschließlich sämtlicher künftiger Ansprüche in Bezug auf die andere Partei, inklusive Zinsen und Gebühren (und in dem Falle, wo Produkte bei laufender Rechnung geliefert werden, bis zu dem Zeitpunkt, wo Außenstände vollständig von der anderen Partei beglichen wurden). 14.2. Werden die gelieferten Produkte von der anderen Partei bearbeitet, behandelt oder anders kombiniert, erhält der Lieferant ein Teileigentumsrecht an den Waren und/oder Produkten, die mit den (ursprünglich) gelieferten Waren oder mit dem Hauptprodukt geschaffen wurden, im Wert der (ursprünglich) gelieferten Waren. 14.3. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt andere Partei muss die gelieferten Waren solange von anderen Artikeln getrennt aufbewahren, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtetdiese verwendet werden, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istübertragen wurde. 14.4. Im Falle einer Nichtbezahlung der geschuldeten Summen, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist einer Zahlungsaussetzung, Anmeldung eines Verg- leichs, eines Konkurses, einer Insolvenzverwaltung, eines Todesfalls oder einer Auflösung der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen istGeschäftsakti- vitäten der anderen Partei, hat der Käufer Lieferant das Recht, die Verkäuferin unverzüglich schriftlich Bestellung zu benachrichtigenstornieren oder den Teil zu stornieren, wenn der noch erfüllt werden muss, ohne jegliche Inverzugsetzung und ohne gerichtliches Einschreiten, um gelieferte Gegenstand gepfändet Waren zurückzuverlangen, die nicht (vollständig) bezahlt wurden, während bezahlte Summen gegengerechnet werden, ohne dass dabei das Recht auf Entschädigung für Verluste oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istSchäden angetastet wird. Der Käufer In diesen Fällen wird jede Forderung von Seiten des Lieferanten gegenüber der anderen Partei sofort fällig. 14.5. Die andere Partei räumt dem Lieferanten die umfassende Vollmacht ein, Waren, die noch nicht bezahlt wurden, zurückzuverlangen, ganz gleich, wo diese gelagert sein mögen. 14.6. Die andere Partei ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, diese im normalen Geschäftsverkehr berechtigtRahmen normaler Geschäftstätigkeiten weiterzuverkaufen, wobei diese weder als Sicherheit verwendet, noch als Sicherheit für Forderungen von Drittparteien eingesetzt werden dürfen. Die Forderungen Im Falle, dass Waren noch nicht bezahlt wurden, weiterverkauft werden, muss sich die andere Partei sämtliche Eigentumsrechte vorbehalten und auf erste Anfrage des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Lieferanten, sämtliche Forderungen, bis zur Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus geschuldeten Betrags an den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorLieferanten abtreten.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftvor. Der Käufer Lieferant ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer die Verkäuferin Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall. Der Käufer gewerbliche Kunde (Händler) ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Vorbehalt erstreckt sich in diesem Fall auf den Verkaufserlös (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Die Forderungen des Käufers Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer Kunde schon jetzt an die Verkäuferin den Kunden in Höhe des mit der Verkäuferin dem Lieferanten vereinbarten Rechnungsendbetrages Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin wird Wir werden jedoch die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Kaufsache durch den Käufer Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferinden Lieferanten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Verkäuferin Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin Kunde dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin den Lieferanten verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abDer Lieferant verpflichtet sich, die dem Käufer durch Lieferanten zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die Verbindung zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.” Ist der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsenKunde Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, behält sich der Lieferant das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Die Verkäuferin behält entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar. Befindet sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorder Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller vergangenen und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen – (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Scheck- oder Wechseleinlösung) bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Soweit der Käufer sie verarbeitet und umbildet, gilt der Verkäufer als Hersteller i. S. des § 950 BGB und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Käufer ist nur Verwahrer. Er ist berechtigt, die Ware oder das hergestellte Fabrikat im ordnungsmäßigen Verkaufsgang zu veräußern. Die gelieferte aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen werden jetzt schon mit allen Nebenrechten in Höhe des Kaufpreises an uns abgetreten, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den ihm auf Verlangen zu benennenden Abkäufern (Dritten) von dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisung zu erteilen. Der Käufer hat dem Verkäufer etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Das Eigentumsrecht hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Waren auf Antrag des Käufers oder auf Veranlassung des Verkäufers übergeben werden. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vorsichtig zu behandeln und gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. In Schadensfällen entstehende Versicherungsansprüche sind an uns abzutreten. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum freigeben. Eine Mängelrüge kann nur insoweit als berechtigt angesehen werden, als die normale Verwendungsfähigkeit des gelieferten Materials wesentlich beeinträchtigt wird und die Rüge offener Mängel unverzüglich nach Materialempfang, in jedem Fall aber vor der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen dem Einbau schriftlich erfolgt ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.

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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen (einschließlich Nebenforderungen sowie Saldoforderungen aus Kontokorrent) Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung mit anderen Sachen, so geht das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer über. ▇▇▇▇ bleibt bis ▇, die im (Mit-) Eigentum des Verkäufers steht (Vorbehaltsware), wird vom Käufer unentgeltlich und sorgfältig verwahrt. Sie ist auf Verlangen besonders zu lagern und zu kennzeichnen. Der Verkäufer ist zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Veräußerung und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware, die als Kommissionsware gilt, innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzuverlässig. Die aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (wie Versicherungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der VerkäuferinVorbehaltsware entstehende Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber nebst allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Dies Als der Wert der Vorbehaltsware gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftder Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 20 %. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istermächtigt, die Kaufsache pfleglich zu behandelnForderungen aus Weiterverkauf für den Verkäufer solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Insbesondere Die kassierten Beträge werden Eigentum des Verkäufers und sind unverzüglich an diesen abzuführen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf an deren Stelle getretene Forderungen wird der Käufer auf die Rechte des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Er trägt die Kosten der Intervention des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istzur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus unterwirft sich bei Exportgeschäften für den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtFall, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen istRechtsordnung seines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht kennt, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin aballen Verpflichtungen aus gleichartigen rechtlichen Bestimmungen, die er hiermit dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVerkäufer einräumt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Lieferung erfolgt nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Liefergegenstände bzw. Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenBesteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn sich der Kaufpreis die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftVergütung für besonders bezeichnete Forderungen besteht. Der Käufer ist verpflichtetBei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch die Verbindung, solange so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum noch nicht des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Käufer übergegangen istLieferer übergeht. Die Forderungen des Lieferers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Lieferers aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferer abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Kaufsache pfleglich Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu behandelnhalten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. Insbesondere Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist der Käufer verpflichtetdieser berechtigt, diese den Kaufgegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert des Bestellers zu versichern. Solange Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller dem Lieferer unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentum noch nicht übergegangen istEigentumsrecht des Lieferers sowohl dem Pfändenden als auch dem Lieferer gegenüber schriftlich zu bestätigen. Für die Folgen und Schäden, welche aus der Unterlassung dieser Vorschrift resultieren, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt isteinzustehen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag Ebenso hat er aufzukommen für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abKosten, die dem Käufer Lieferer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVerfolgung seiner Ansprüche entstehen.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt RöHa behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Liefervertrag Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der VerkäuferinSaldoforderung. Dies gilt auch Be- oder Verarbeitung der von RöHa gelieferten und noch in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag von RöHa, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftRöHa erwachsen können. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer übergegangen istwird RöHa Miteigentümer an den neuentstehenden Produkten, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtVerhältnis des Wertes der durch RöHa gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Wird die von RöHa gelieferte Ware mit andern Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an die Verkäuferin in Höhe des dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istnotwendigen Sorgfalt für RöHa. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigtist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verar - beiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereig - nungen sind unzulässig. Die Befugnis aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Hand- lung) bezüglich der VerkäuferinVorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderun - gen aus Kontokorrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an RöHa ab. RöHa ermächtigt den Käufer widerruflich, die Forderung selbst an RöHa abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehenEinzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, solange wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommtnicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von RöHa hinweisen und RöHa unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks - ist RöHa berechtigt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Zahlungseinstellung vorliegtErmächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Be- Kosten des Abtransports trägt der Käufer in voller Höhe. Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von RöHa die erhaltenen Ware in verbleibenden Umfang auf eigen Kosten und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die VerkäuferinGefahr an RöHa zurückzusenden. In diesem Fall setzt sich der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch RöHa liegt - soweit nicht das Anwartschaftsrecht Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Verkäuferin an Wert der umgebildeten Sache fortein- behaltenen Sicherheiten 25 %, so wird RöHa auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer ▇▇▇▇ freigeben. Sofern Der Käufer trägt die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtBeweislast dafür, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen voreinbehaltenen Sicherheiten 25 % übersteigen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. Die gelieferte Verkäuferin behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung ihrer Gesamtforderungen, auch aus anderen mit dem Käufer geschlossenen Kontrakte, aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für einzelne Warenlieferungen bezahlt ist, weil der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die laufende offene Saldenforderung der Verkäuferin dient. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange die Verkäufe- rin aus einer im Interesse des Käufers eingegangenen Wechselhaftung nicht befreit ist. 2. ▇▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen istvom Vertrag zurück, hat der Käufer die Verkäuferin mit dem Eigentumsvorbe- halt belastete ▇▇▇▇▇ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtzurückzugeben. Die Verkäuferin wird darf in diesem Fall die Forderung jedoch nicht einziehenRäume betreten, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug denen die Vorbehaltsware eingelagert ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtdiese in Besitz nehmen. Insoweitige Kosten trägt der Käufer. 3. Die Be- Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware gilt als für den Verkäufer als Hersteller und in seinem Auftrag erfolgt, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Verkäufer steht das Eigentum an dem durch Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferinoder Umbildung ent- stehenden neuen Sachen zu. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Bei Verarbeitung mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetdem Verkäufer gehö- renden Waren, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis Ver- hältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen Vorbehaltsware zur neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Sofern Als Wert der Vorbehaltsware gilt der dem Käufer vom Verkäufer hierfür berechnete Kauf- preis. Für den Fall, dass der Käufer dennoch (Mit-) Eigentum an der neuen Sache erwirbt, überträgt er dem Verkäufer bereits mit Abschluss dieses Vertrages sein (Mit-) Eigentum für den Zeitpunkt des Erwerbs und verwahrt diese Sache für den Verkäufer. 4. Der Käufer darf die Verarbeitung Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern, sie jedoch nicht verpfänden, nicht zur Sicherheit übereignen oder Vermischung ähnlichen Verfügungen unterwerfen. Darüber hinaus gilt: a) Alle ihm aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen einschließlich evtl. Nebenrechte, tritt der Käufer bis zur Höhe der jeweils offenen Ge- samtforderung des Verkäufers zu deren Sicherung an den Verkäufer ab. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfolgt die Abtretung entsprechend dem Rechnungswert des Verkäufers für die mitverkauften Vorbehaltswaren. b) Für den Fall, dass die weiter veräußerte Vorbehaltsware gemäß Ziffer 3 nur im Mitei- gentum der Verkäuferin steht, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung zumindest hin- sichtlich des Teils der Forderung aus dem Weiterverkauf, der dem Wert der betroffe- nen ursprünglichen Vorbehaltsware entspricht. c) Falls der Käufer aus der Weiterveräußerung von seinem Kunden/Käufer Wechsel oder Schecks erhält, tritt er hiermit an die Verkäuferin die gegen seine Abnehmer/Käufer bestehenden entsprechenden Wechsel- oder Scheckforderungen ab, und zwar in Höhe, der der Verkäuferin gemäß vorbenannten Buchstaben a) und b) abgetretenen Forde- rungen aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsel- oder Scheckurkun- den wird hiermit vom Käufer auf die Verkäuferin übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunden für die Verkäuferin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Teil- zahlungen bleibt die Abtretung bis zur vollständigen Zahlung durch den Abnehmer des Käufers/ seiner Käufer bestehen. 5. Solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegen- über ordnungsgemäß nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf die Ver- käuferin sicherungshalber übergegangenen Forderungen einzuziehen. Diese Einzugs- ermächtigung ist dahingehend eingeschränkt, dass eine Verfügung über diese Forde- rungen nur Zug um Zug gegen Auszahlung des Erlöses an die Verkäuferin zulässig ist, und zwar bei der Fälligkeit dieses Erlöses. Der auszuzahlende Erlös hat mindestens dem Betrag zu entsprechen, der der Verkäufe- rin aus der einzelnen an sie sicherungshalber abgetretenen Forderung gebührt, wobei im Falle einer vorzeitigen oder verspäteten Befriedigung der Verkäuferin der entspre- chende Zinsausgleich zu berücksichtigen ist. Die Verkäuferin wird die Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auftreten oder dieser in Zahlungsverzug gerät; bei Zahlungseinstellung des Käufers erlischt die Einzugsermächtigung, ohne dass es eines Widerrufs bedarf. Bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung hat der Käufer umgehend den Forderungsübergang den Drittkäufern zur Zahlung an die Verkäuferin bekannt zu ge- ben, der Verkäuferin alle bis zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Aus- künfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen sowie diesbezügliche Kunden- wechsel oder Schecks der Verkäuferin zurückgeben. Die Verkäuferin kann den Schuld- nern die Abtretung anzeigen. 6. Der Käufer hat der Verkäuferin den erfolgten oder unmittelbar drohenden Zugriff Drit- ter auf die Vorbehaltsware oder auf die an die Verkäuferin ganz oder teilweise abgetre- tenen Forderungen sofort fernschriftlich mitzuteilen und derartigen Maßnahmen Dritter bzw. der Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware, unverzüglich zu widersprechen. Der Käufer ist im Übrigen verpflichtet, der Verkäuferin auf dessen Verlangen unverzüg- lich alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, damit die Verkäuferin ihre Rechte aus dem Miteigentum - wie vorstehend dargestellt - gegenüber Dritten geltend machen kann, insbesondere bei Zahlungseinstellung des Käufers. 7. Der Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin ist in der Weise erfolgtauflösend bedingt, dass die Sache mit vollständiger Erfüllung ihre jeweils offenen Gesamtforderung gegenüber dem Käufer das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht. Auf Wunsch des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für gibt die Verkäuferin verwahrtihr zustehende Sicherungen nach ihrer ▇▇▇▇ frei, soweit der Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 10 % übersteigt. 8. Zur Sicherung Bei Zahlungseinstellung des Käufers oder bei Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ist der Forderung Käufer zur Veräußerung, Be- oder Verarbeitung, Verbin- dung oder Vermischung der Verkäuferin gegen den Vorbehaltsware mit anderen Waren/Sachen nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Kennzeichnung der Vorbehaltsware unver- züglich zu besorgen. Ferner hat der Käufer tritt dieser auch solche Forderungen die aus an die Verkäuferin ababgetretenen Forderungen eingehen- den Beträge auf einem separaten Konto, von seinem Vermögen getrennt, gutschreiben zu lassen bzw. gesondert zu verwahren und den entsprechenden Schuldnern entspre- chend Mitteilung zu machen. 9. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Forderungen gegenüber dem Käufer mit allen For- derungen aufzurechnen, die dem Käufer durch gegenüber der Verkäuferin oder mit der Ver- käuferin verbundenen Gesellschaften zustehen. Das gilt auch dann, wenn die Verbindung Fälligkei- ten der Vorbehaltsware gegen gegenseitigen Ansprüche verschieden sind oder auf der einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug Seite Barzahlun- gen, auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorder anderen Seite Zahlung von Akzepten/Kundenwechseln vereinbart worden ist.

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Sources: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigen- tum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten - also auch erst künftig entstehenden - Verbindlichkeiten aus dem Liefervertrag Eigentum seiner Geschäftsverbindung mit der VerkäuferinVerkäuferin getilgt hat. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigendann, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt Kaufpreis für bestimmte, dem Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum ggf. als Sicherung für die Saldoforde- rung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtVerkäuferin. Die Forderungen des Käufers aus verarbeitete Ware dient zur Sicherung der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit Rechnungswertes der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abverarbeiteten Vorbehaltsware. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne Bei Verarbeitung oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Verbindung mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetWaren durch den Käufer, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die steht der Verkäuferin das Miteigentum Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des objektiven Wertes Rech- nungswertes der Kaufsache anderen verarbeitenden Vorbehaltsware zum Anschaffungswert der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit verarbeiteten Waren. Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der VerarbeitungVorbehaltsware. Sofern Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum daraus für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche entstehenden Forderungen an die Verkäufe- rin abgetreten. Diese Abtretung gilt auch dann, wenn die Vorbe- haltsware vorher durch den Käufer verarbeitet worden ist, oder wenn sie an mehrere Arbeitnehmer weiterveräußert wird. Die abge- tretene Forderung dient zur Sicherheit der Verkäuferin abin Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware. Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung veräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach Faktura der Verkäuferin. Der Käufer ist berechtigt, die dem Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu veräußern oder einzubauen, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs- übereignungen sind unzulässig. Der Käufer durch ist verpflichtet, die Verbindung Vor- behaltsware auf seine Kosten der Verkäuferin ausreichend gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Im Schadensfall entste- hende Versicherungsansprüche sind bereits jetzt an die Verkäuferin abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin oder die Abtretung der Forderung hinweisen und die Verkäuferin unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch erforderlichen Unterlagen benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei Zahlungseinstellung, Be- antragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, bei sonstigem vertrags- widrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) erlischt das Recht zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsenund die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer seine Abnehmer unverzüglich zu benennen und auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin bzw. die Forderungsabtretung hinzuweisen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht ist berechtigt, in Bezug diesem Falle die Vorbehaltsware auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies ausdrücklich erklärt wurde.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der bestehenden Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermie- tet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfän- dung untersagt. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte des Ver- käufers bereits jetzt an diesen abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und ggf. zum Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, auch wenn so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigen- tumsvorbehalt nachkommt und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungsverzug befindet. Der Käufer ist verpflichtetKommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, solange das Eigentum noch nicht kann der Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Käufer übergegangen istKaufpreis durch freihändigen Ver- kauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Ver- wertung des Gegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen istinsbe- sondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unterneh- merpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer die Verkäuferin Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istauf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer ist Kunde trägt alle Kosten, die zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Aufhebung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davonGegenstandes aufgewendet werden müssen, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istsoweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer bleibt zur Einziehung Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigtDauer des Eigentumsvor- behalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungs- arbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Die Befugnis der VerkäuferinDer Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Si- cherungen insoweit auf Wunsch des Kunden freizugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird als ihr Wert die Forderung jedoch zu si- chernden Forderungen, soweit diese noch nicht einziehenbeglichen sind, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor25 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der VerkäuferinDer Auftragnehmer liefert ausschließlich unter einem umfassenden, verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt. Dies gilt auch für zukünftige alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin der Auftragnehmer nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers. Der Käufer Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer Auftraggeber schon jetzt an die Verkäuferin den Auftragnehmer in Höhe des mit der Verkäuferin uns vereinbarten Rechnungsendbetrages Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Kaufsache durch den Käufer Auftraggeber erfolgt stets namens Namens und im Auftrag für die Verkäuferinden Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers der Verkäuferin Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin Forderungen des Auftragnehmers gegen den Käufer Auftraggeber tritt dieser der Auftraggeber auch solche Forderungen an die Verkäuferin den Auftragnehmer ab, die dem Käufer ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum vor. Der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn Käufer sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftvertragswidrig verhält. 2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernversichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. 3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin uns in Höhe des mit der Verkäuferin uns vereinbarten Rechnungsendbetrages Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinUnsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin wird Wir werden jedoch die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferinuns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Verkäuferin Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der unserer Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin unserer Forderungen gegen den Käufer tritt dieser der Käufer auch solche Forderungen an die Verkäuferin uns ab, die dem Käufer ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 5. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Nach seiner ▇▇▇▇ ist der Verkäufer auch berechtigt, den gewöhnlichen Wert des Kaufgegenstandes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und macht der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorkeinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes des Käufers dienen müsse.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Verkauf Und Lieferung

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt a) Vertragsgemäß zu übereignende Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aller Forderungen von C-UNITED aus der Geschäftsverbindung mit dem Liefervertrag Kunden Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftvon C-UNITED. Der Käufer ist verpflichtetKunde kann die Freigabe einzelner Sicherheiten insoweit verlangen, solange das Eigentum noch nicht auf als der Wert des Vorbehaltseigentums den Käufer übergegangen Wert unserer sämtlichen Forderungen gegenüber dem Kunden um 20% überschreitet. b) Wenn der Kunde im unternehmerischen Geschäftsverkehr dazu berechtigt ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Gegenstände im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, tritt er bereits jetzt alle diejenigen Forderungen des Käufers einschließlich der Mehrwertsteuer an C-UNITED ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache der Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiter veräußert worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung Im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gilt ein Miteigentumsanteil nach Höhe des Wertes der Forderung auch nach der U3 C-UNITED am so hergestellten Gegenstand als anteilmäßig eingeräumt. Der Kunde ist trotz der erfolgten Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferinberechtigt, die Forderung selbst Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Berechtigung gilt jedoch nur solange, bleibt hiervon unberührtals er seine Verpflichtungen der C-UNITED gegenüber erfüllt. Die Verkäuferin wird Er hat die Forderung jedoch eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen fällig sind, sofort an C-UNITED abzuführen. Auf Verlangen des Kunden ist C-UNITED dazu verpflichtet, die nach den vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen freizugeben, soweit sie unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 % übersteigen. c) Jeder Kunde ist zur sachgemäßen Lagerung der C-UNITED gehörenden Gegenstände und deren ausreichender Versicherung verpflichtet. d) Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände beim Kunden von Dritten gepfändet oder liegen sonstige Eingriffe Dritter in das Vorbehaltseigentum vor, so hat der Kunde unverzüglich Nachricht an C-UNITED zu geben und den Dritten unverzüglich auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde ist nicht einziehendazu berechtigt, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus Eigentumsvorbehalt besteht, den vereinnahmten Erlösen nachkommtgelieferten Gegenstand zu verpfänden, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist zur Sicherheit zu übereignen, zu vermieten oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin sonst anderen Personen zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorüberlassen.

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Sources: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Maschinen, Geräte usw., dann behält sich der Verkäufer des Eigentumsrecht bis zur vollständigen völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferindes Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den betref- fenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dgl. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftvor. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung„ zu versichern und dies auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere Verlangen nachzuweisen; andernfalls ist der Käufer verpflichtetVerkäufer berechtigt, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert des Käufers selbst zu versichern. Solange das Eigentum Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten. 2. Ist der Käufer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung, die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht übergegangen ist, hat vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter / Kreditinstitut zu sichern. 3. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so bleibt die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigengelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen als Vor- behaltsware Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch, wenn Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istSaldoforderung des Verkäufers. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtord- nungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten, die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% bereits jetzt an den Verkäufer abtritt. Die Zur Einziehung dieser Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt ist der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Verkäufers, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird , jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung jedoch Forderungen nicht einzieheneinzuziehen, solange so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartDer Verkäufer kann verlangen, dass der KäuferKäufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin aballe zum Einzug erforderli- ▇▇▇▇ Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 4. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonsti- gen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. 5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist berechtigt und der Käufer zu Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. 6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nach- weis 10% des Verwertungserlöses zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrige Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer durch die Verbindung nach Abzug der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorKosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbeson- dere diese nicht veräußern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen. Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw. Leistung für einen vom Auftraggeber unterhal- tenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Erwerber aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftrag- nehmer abgetreten; übersteigt der Wert der für den Auftrag- nehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen an den Auftraggeber insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragneh- mer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftverpflichtet. Der Käufer Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istdie Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtetWasser, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- Diebstahl und Wasserschaden Ein- bruch ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer Gegebenenfalls tritt er die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin Ver- sicherungsansprüche in Höhe des mit Warenwertes bzw. in Höhe der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in Umbildung der Weise erfolgtgelieferten Ware erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als so wird be- reits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der Käufereinheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt Auftraggeber verpflichtet, auf das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrtdiesen unverzüglich zu benachrichtigen. Zur Sicherung Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbeson- dere bei Zahlungsverzug, ist der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abAuftragnehmer berechtigt, die dem Käufer durch die Verbindung Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknah- me sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware gegen einen durch den Auf- tragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoran- schlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorzugäng- lich gemacht werden.

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Sources: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. Die von IBB gelieferte ▇▇▇▇ bleibt deren Eigentum, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus alle gegenwärtigen Ansprüche der IBB gegenüber dem Liefervertrag Eigentum Käufer, sowie auch die künftigen, soweit sie mit der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungengelieferten Ware im Zusammenhang stehen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf berufterfüllt sind. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istberechtigt, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtetihm gelieferte, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtEigentum der IBB stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen des Käufers aus der dieser Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davonIBB ab und zwar gleichgültig, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istweiter veräußert wird. Der IBB nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht im Eigentum der IBB stehen, weiter veräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen die Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer bleibt zur und IBB vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Forderung Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinIBB, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung , jedoch verpflichtet sich IBB, dies nicht einziehenzu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, nicht so steht IBB der eingezogene Erlös in Zahlungsverzug ist Höhe des zwischen dem Käufer und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag IBB vereinbarten Lieferpreises für die VerkäuferinVorbehaltsware zu. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern IBB verpflichtet sich, auf Anforderung die Kaufsache mit anderenihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, der Verkäuferin als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetbeglichen sind, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor20% übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher Forderungen ihm gegen den Besteller aus dem Liefervertrag Eigentum der VerkäuferinGeschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istSoweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Kaufsache pfleglich zu behandelndem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 2. Insbesondere Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung un- tersagt und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur Wiederverkäufern im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartBedingung gestattet, dass der KäuferWiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterver- äußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsenentspricht. 4. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorBei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. 5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rück- nahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

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Sources: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Vorraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, auch wenn solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istträgt alle Kosten, die Kaufsache pfleglich zur Aufgebung des Zugriffs und zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichteteiner Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch soweit sie nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvon Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Dauer des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin Eigentumsvorbehalts in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufer verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird als ihr Wert die Forderung jedoch zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht einziehenbeglichen sind, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor10% übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet gegebenenfalls für den Verkäufer. Auch die verarbeiteten Waren dienen der Sicherung des Vorbehalts Verkäufers. Bei der Verarbeitung mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen, durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an den neuen Sachen Im Verhältnis des Wertes seiner Waren zu den fremd verarbeiteten. Die aus der Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltswaren des Verkäufers. Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden hiermit bereits im voraus an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur In Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf einzuziehen. Der Verkäufer wird den Widerruf nur ausüben, wenn sich der Käufer in Verzug befindet. Auf Verlangen des Verkäufers hat ▇▇▇ der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist In der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und abgetretene Forderungen dem Käufer zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 10%, dann ist der Verkäufer verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherungsrechte insoweit nach seiner ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum freizugeben. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, Sicherheiten durch Dritte hat der Käufer die Verkäuferin den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen (einschließlich Nebenforderungen sowie Saldoforderungen aus Kontokorrent) Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung mit anderen Sachen, so geht das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer über. ▇▇▇▇ bleibt bis ▇, die im (Mit-) Eigentum des Verkäufers steht (Vorbehaltsware), wird vom Käufer unentgeltlich und sorgfältig verwahrt. Sie ist auf Verlangen besonders zu lagern und zu kennzeichnen. Der Verkäufer ist zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Veräußerung und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware, die als Kommissionsware gilt, innerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (wie Versicherungen, unerlaubte Handlung) bezüglich der VerkäuferinVorbehaltsware entstehende Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber nebst allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Dies Als der Wert der Vorbehaltsware gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftder Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 20 %. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istermächtigt, die Kaufsache pfleglich zu behandelnForderungen aus Weiterverkauf für den Verkäufer solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Insbesondere Die kassierten Beträge werden Eigentum des Verkäufers und sind unverzüglich an diesen abzuführen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf an deren Stelle getretene Forderungen wird der Käufer auf die Rechte des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Er trägt die Kosten der Intervention des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istzur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus unterwirft sich bei Exportgeschäften für den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtFall, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen istRechtsordnung seines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht kennt, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin aballen Verpflichtungen aus gleichartigen rechtlichen Bestimmungen, die er hiermit dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVerkäufer einräumt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt dem Lieferer als Sicherheit für seine je- weiligen sämtlichen – auch bedingten oder befristeten – Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung. Der Besteller hat das Recht, die gelieferten Waren im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er darf sie jedoch weder zu Sicher- heit übereignen noch verpfänden. Pfändungen von dritter Seite sind dem Lieferer unver- züglich anzuzeigen. Die Ware ist alsdann auf Verlangen des Lieferers zum Schutze gegen weitere Pfändungen an der von dem Lieferer bestimmten Stelle auf Kosten des Bestellers einzulagern. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, Rückgabe der Ware bis zu einer vollständigen Befriedigung zu verlangen, ohne vom Vertrage zurückzutreten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Diese Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für den Lieferer, ohne dass dem Lieferer daraus irgendwelche Verpflichtungen entstehen. Vorsorglich überträgt der Besteller schon jetzt auf den Lieferer das Eigentum an den entstehenden neuen Erzeugnissen unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er dieselben für den Lieferer verwahrt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gilt vorstehendes gleichfalls und zwar, sofern die vom Lieferer gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, mit der Maßgabe, dass dem Lieferer das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zusteht. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Erfolgt der Verkauf nach Verarbeitung der Ware des Lieferers mit anderen Waren, so gilt die Abtretung, sofern die vom Lieferer gelieferte Ware nicht die Hauptsache darstellt, für den dem Miteigentum des Lieferers entsprechenden Teil der Forderung . Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Besteller ist, solange er seine Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber ordnungs- gemäß erfüllt, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Andernfalls ist er verpflichtet, auf Anforderung die Anschriften der Abnehmer und die Höhe der Forderungen mit Rechnungsabschriften mitzuteilen. Der Lieferer ist berechtigt, den Arbeitnehmern von der Abtretung Kenntnis zu geben. Hierzu bevollmächtigt ihn der Besteller ausdrücklich. Scheck und Wechsel gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Übersteigert der Wert der Sicherheit die Ansprüche des Lieferers um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, in Höhe des übersteigenden Wertes Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorfreizugeben.

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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Be- zahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die im Rahmen einer laufenden Ge- schäftsbeziehung geliefert werden, behält sich der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange Verkäufer das Eigentum noch nicht auf vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer übergegangen istaus der Geschäftsver- bindung, die Kaufsache pfleglich zu behandelneinschließlich der künftig entstehenden Forderungen und aus gleich- zeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Insbesondere Bei Zahlungen mit Scheck und/oder Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt erst bei deren Einlösung, es sei denn, dass er nach dem oben Gesagten wei- ter gilt. Im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ist der Käufer verpflichtetberechtigt, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu versichernbearbeiten und/oder zu veräu- ßern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Für den Fall des Käufers aus der Weiterveräußerung der Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab, der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abdie Abtretung annimmt. Diese Abtretung Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers in dem Umfang, in dem ihm Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere einer Ver- pfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Dasselbe gilt unabhängig davonfür Verfügungen über die Forderungen, ob die Kaufsache ohne er nach den vorste- henden Bedingungen an den Verkäufer abgetreten oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istabzutreten hat. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer bleibt unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung Einzie- hung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin abgetretenen Forderungen und wird die Forderung jedoch Abtretung nicht einziehenoffen legen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzei- gen; der Verkäufer ist ermächtigt, den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer sofort nach Kenntnisnahme den Verkäufer zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung und/oder einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt des Insol- venzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugser- mächtigung ebenfalls. Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die noch offenen Forderungen des Verkäufers um insgesamt mehr als 20 %, ist er zur Rück- übertragung oder Zahlungseinstellung vorliegtFreigabe nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet. Die Be- Mit Tilgung aller Forderungen des Käufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und Verarbeitung der gekauften Sache durch die abgetretenen Forderungen auf den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorüber.

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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher der Verkäuferin in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist; wählt der Käufer eine Finanzierungsart, kraft derer die Verkäuferin zwar den Kaufpreis erhält, jedoch - zum Beispiel über die Mithaftung aus dem Liefervertrag einem Wechsel - weiterhin haftet, bleibt das Eigentum ebenfalls vorbehalten. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Verkäuferin. Dies Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß §950 BGB im Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für die Verkäuferin. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren, steht der Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Endpreis der neuen Sache. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch für zukünftige Lieferungensonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der sie gilt als Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtSinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe ihres Rechnungswertes an die Verkäuferin abgetreten; dabei ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, für sich allein oder zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Das gleiche gilt, falls die Vorbehaltsware in den Räumen des Käufers durch Brand oder auf andere versicherte Weise beschädigt wird oder in Verlust gerät, für die auf die Vorbehaltsware entfallende Sicherheitsleistung. Auch für die vorstehenden Abtretungen gilt der Sicherungszweck wie oben als vereinbart. Der Käufer ist zum Wiederverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie oben auf die Verkäuferin übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istnicht berechtigt. Der Käufer bleibt ist zur Einziehung der Forderung auch nach aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis Einzugsbefugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, Verkäuferin bleibt hiervon von der Einzugsermächtigung des Käufers unberührt. Die Verkäuferin wird aber selbst die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist . Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer ihr die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtdem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Be- und Verarbeitung Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach ihrer ▇▇▇▇ freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, jedoch mit der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferungen im Auftrag echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die Verkäuferinselbst voll bezahlt sind. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fortInterventionskosten gehen zu Lasten des Käufers. Sofern die Kaufsache mit anderenVerkäuferin aufgrund der Eigentumsvorbehaltsklausel Waren zurücknehmen muß, ist der Käufer zur spesenfreien, frankierten Rückgabe verpflichtet und haftet für Minderwert und entgangenen Gewinn. Jede Zwangsvollstreckung in die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Käufer der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an unter Beifügung der neuen Sache im Verhältnis Abschrift des objektiven Wertes Pfändungsprotokolls unverzüglich mitzuteilen. Das gleiche gilt für den Fall einer Pfändung der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsenabgetretenen Ansprüche. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorInterventionskosten gehen zu Lasten des Käufers.

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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an einer Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Eigentum vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der VerkäuferinAuftragnehmer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftIn der Zurücknahme der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ; insbesondere ist der Käufer er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-Feuer-, Feuer- Wasser- und Wasserschaden Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen istSofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin Kunde unverzüglich den Auftragnehmer schriftlich zu benachrichtigen, wenn damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall. Der Käufer Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, die Kaufsache im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Käufers Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft weiter verkauft worden ist. Der Käufer Zur Einziehung dieser Forderung bleibt zur Einziehung der Forderung Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird Er verpflichtet sich jedoch, die Forderung jedoch nicht einzieheneinzuziehen, solange der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Kaufsache durch den Käufer erfolgt Kunden wird stets namens und im Auftrag für die Verkäuferinden Auftragnehmer vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern Wird die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, so erwirbt die Verkäuferin dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen bearbeiteten verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern Für die durch Verarbeitung oder entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise erfolgtWeise, dass die Sache des Käufers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin Kunde dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Der Kunde tritt dem Auftragnehmer auch die Verkäuferin verwahrt. Zur Forderungen zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin dessen Forderungen gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ihn ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer. Der Kunde hat nicht das Recht, Kopien der Software oder der von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen – außer zu Datensicherungszwecken – anzufertigen. Die Verkäuferin behält von uns gelieferte Software und Dokumentation ist vom Kunden vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen. Weder Teile, Verfahren oder Ideen aus der gelieferten Software dürfen zu Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar verwendet werden. Diese Verpflichtung hat der Kunde auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen, die Zugang zu den Programmen haben. Sind dem Kunden die Hard- und Software auf Zeit überlassen, hat der Kunde bei Vertragsbeendigung die Hard- und Software sowie die Dokumentationen unverzüglich herauszugeben oder die Software nach unserer ▇▇▇▇ zu vernichten bzw. zu löschen, soweit der Kunde nicht zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Alle Urheber- und Nutzungsrechte an Software und Dokumentationen stehen – soweit nicht ausdrücklich nach diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen dem Kunden eingeräumt – ausschließlich uns zu. Soweit keine gesonderten Regelungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer vereinbart wurden, wird ein Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis zum Inhalt hat, unbefristet geschlossen. Nach Ablauf eines Jahres kann ein unbefristeter Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam. Verletzt der Kunde seine Pflichten nach § 7 zum Beispiel dadurch, dass er unbefugt die Software ganz oder teilweise an Dritte unentgeltlich oder entgeltlich zur Nutzung weitergibt oder ohne unsere Einwilligung unsere Software oder Teile, Verfahren oder Ideen davon zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar verwendet, sind wir befugt, eine den Umständen nach angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 25.000,00 geltend zu machen. Werkvertragliche Leistungen richten sich zudem jegliche Eigentumsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der produktiven Nutzung von werkvertraglichen Leistungen durch den Kunden gilt dies als Abnahme. In einem solchen Fall bedarf es keiner schriftlichen ausdrücklichen Abnahme mehr. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Regelungen nach § 377 HGB gelten auch für werkvertragliche Leistungen. Mängelansprüche verjähren in Bezug zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der durch den Auftragnehmer gelieferten Produkte beim Kunden, nach erfolgter Leistungserbringung oder nach Abnahme. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen einer vorsätzlichen fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung von Waren ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen. Sollten trotz aufgewendeter Sorgfalt die Leistungen des Auftragnehmers einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird dieser die Leistungen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner ▇▇▇▇ nachbessern oder Ersatzleistungen erbringen. Es ist ihm stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den Leistungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen nachträglich an einen anderen Ort als den Leistungsort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Softwareprogramme sind unter repräsentativen Einsatzbedingungen erprobt. Trotzdem sind nach dem Stand der Technik, bei besonderen Kombinationen von Daten oder Funktionen Fehler im Ablauf oder in den Ergebnissen nicht auszuschließen. Es liegt kein Sachmangel vor., wenn wir dem Kunden eine zu geringe Menge und/oder eine höherwertige Ware liefern. Im Fall einer zu geringen Mengenlieferung besteht lediglich ein Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge. Zu der Beschaffenheit der Kaufsache zählen keine Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen und/oder Äußerungen unserer Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte ▇▇▇▇ sofort nach Ablieferung auf Mängel zu untersuchen und bestehende Mängel unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei zumutbarer Prüfung objektiv nicht erkennbarer Mängel, sind diese vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen, spätestens aber bis 7 Tage nach dem Erkennen. Mängelrügen werden als solche nur dann anerkannt, wenn sie der Jasper + Driwa GmbH schriftlich mitgeteilt wurden – auch dann, wenn sie gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder Dritten geltend gemacht wurden. Zur Mängelbeseitigung an der Hardware hat uns der Kunde nach unserer ▇▇▇▇ jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zur Hardware zu gewähren oder die Hardware an uns zurückzusenden. Bei der Rücksendung ist entweder die Originalverpackung oder eine gleichwertige zu verwenden. Geschieht dies nicht, haftet die Jasper + Driwa GmbH nicht für eine Beschädigung der Hardware. Die Beseitigung von Kunden festgestellter Mängel obliegt einzig der Jasper + Driwa GmbH. Kosten für dem Kunden mit der Mangelbeseitigung beauftragter Dritter gehen allein zu Lasten des Kunden. Eine Übernahme dieser Kosten durch den Kunden ist ausgeschlossen. Bei der Software entfällt die Gewährleistung hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die der Kunde geändert hat. Das Gleiche gilt für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Mängel der Hardware des Kunden oder des vom Kunden verwandten Betriebssystem zurückzuführen sind. Ist Gegenstand der Leistung der Jasper + Driwa GmbH die Lieferung von fremder Software, so obliegt es dem Kunden, sich über die Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren. Diese Lizenzbestimmungen werden ebenfalls Bestandteil des Vertrages. Bei der Hardware entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde ohne unsere Einwilligung technische oder bauliche Änderungen an der Anlage oder an Teilen der Anlage vorgenommen hat oder Mängel, Störungen oder Schäden auf unsachgemäße Bedienung, übermäßige Beanspruchung oder darauf zurückzuführen sind, dass eine regelmäßige Wartung der Hardware unterblieben ist. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistung, Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis. Der Haftungsausschluss gem. Abs. 1 gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie: • für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen; • für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; „wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf; • im Falle der Verletzung von ▇▇▇▇, Leben und Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; • im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Leistungszeitpunkt vereinbart war; • soweit der Auftragnehmer die Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB übernommen hat; • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen. Im Falle, dass dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen und kein Fall des vorstehenden Abs. 2, dort 4, 5, 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet der Auftragnehmer auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe des Jahresentgelts. Dies gilt nicht, wenn ihm Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingend abweichender höherer Haftungssummen. Eine we

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Sources: Allgemeine Geschäfts Und Servicebedingungen (Agsb)

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware sowie das Verfügungsrecht über den Kaufgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der VerkäuferinZahlung des Kaufpreises vor. Dies gilt insbesondere für die vollständige Zahlung des Kaufpreises aus dem zugrundeliegenden Vertrag sowie auch für zukünftige Lieferungenoffene Forderungen aus anderen Verträgen. Vor vollständiger Zahlung des Käufers darf der Käufer die Ware weder verkaufen, auch wenn noch verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, behält sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftder Verkäufer den Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller weiteren und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zum Käufer vor. Veräußert der Käufer, der kein Verbraucher ist, den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Vertragspartner diesen Eigentumsvorbehalt offenzulegen, darf mit diesem kein Abtretungsverbot vereinbaren und tritt sämtliche ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen bereits jetzt an den Verkäufer ab, der diese Abtretung hiermit bereits annimmt. Gewährt der Käufer seinem Vertragspartner Kredit, ist dieser Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers einschließlich aller Nebenrechte schriftlich zu vereinbaren. Der Käufer hat den Verkäufer über jegliche Beeinträchtigung dieses Eigentumsvorbehalts, z. B. bei Zwangsvollstreckung oder Pfändung, unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Im Falle des Zahlungsverzugs oder des Vermögensverfalles des Käufers ist verpflichtetder Verkäufer berechtigt, solange das Eigentum noch nicht auf sofortige Rückgabe und Aushändigung der Verkaufssache zu beanspruchen und diese zu verwerten. Der Verwertungserlös ist dem Käufer nach Abzug angemessener Verwertungskosten gutzuschreiben. Im Falle des Zahlungsverzugs oder des Vermögensverfalles des Käufers werden alle Forderungen, auch etwa befristete, sofort fällig. Etwaige Wechsel sind unabhängig von ihrer Fälligkeit Zug um Zug gegen Barzahlung einzulösen. Die Erfüllung weiterer Verträge oder Lieferungen an den Käufer übergegangen istkann vom Verkäufer von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden. Werden Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes des Käufers, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere so ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall oder bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine dem Verkäufer die Rücknahme in Form der Demontage der Gegenstände zu gestatten und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange ihm das Eigentum noch nicht übergegangen ist, an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Etwaige Demontage- und sonstige Kosten hat der Käufer zu tragen. Werden Kaufgegenstände verarbeitet oder mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so hat der Käufer seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Verkäufers an diesen zu übertragen, falls durch die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet Verbindung oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istVerarbeitung Forderungen oder Miteigentum des Käufers entstehen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers tritt bereits jetzt alle seine Forderungen, die er aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt Weiterveräußerung, Verarbeitung etc. gegen Dritte erwirbt, sowie Ansprüche aus Versicherungsleistungen wegen Untergangs oder Beschädigung aufgrund unerlaubter Handlung in voller Höhe an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer den Verkäufer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vordiese Abtretung bereits jetzt annimmt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die IQ SOLUTIONS aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden IQ SOLUTIONS die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer ▇▇▇▇ freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum IQ SOLUTIONS Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für IQ SOLUTIONS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)- Eigentum IQ SOLUTIONS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufer an der Verkäuferineinheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf IQ SOLUTIONS übergeht. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenDer Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum IQ SOLUTIONS unentgeltlich. Ware, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftan der IQ SOLUTIONS (Mit- )Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istberechtigt, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigtzu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer schon bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer IQ SOLUTIONS ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinIQ SOLUTIONS ermächtigt ihn widerruflich, die Forderung selbst an IQ SOLUTIONS abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum IQ SOLUTIONS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit IQ SOLUTIONS ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen Lage ist, gilt als vereinbartIQ SOLUTIONS die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, dass haftet hierfür der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Eigentum des Verkäufers, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher alle gegenwärtigen Ansprüche des Verkäufers gegen den Besteller sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Waren im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. 2. Der Besteller ist berechtigt, die in dem Eigentum des Verkäufers stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungendieser Weiterveräußerung an den Verkäufer ab, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davonzwar gleichgültig, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istweiter veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Der Käufer Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiter veräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als an den Verkäufer abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt zur Einziehung der Forderung Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung jedoch nicht einzieheneinzuziehen, solange der Käufer Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, nicht so steht dem Verkäufer der eingezogene Erlös in Zahlungsverzug ist Höhe des zwischen dem Besteller und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag dem Verkäufer vereinbarten Lieferpreises für die VerkäuferinVorbehaltsware zu. 3. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern Wird die Kaufsache Ware mit anderen, der Verkäuferin dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetuntrennbar vermischt, vermischt oder verbunden wird, so erwirbt die Verkäuferin der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin (Rechnungs- Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen bearbeiteten vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern Für die durch Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die entstehende Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und im übrigen das so entstandene Miteigentum gleiche wie für die Verkäuferin verwahrtunter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 4. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abDer Verkäufer verpflichtet sich, die dem Käufer durch ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorzu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn Käufer sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftvertragswidrig verhält. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin uns in Höhe des mit der Verkäuferin uns vereinbarten Rechnungsendbetrages Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinUnsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin wird Wir werden jedoch die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferinuns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Verkäuferin Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der unserer Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin unserer Forderungen gegen den Käufer tritt dieser der Käufer auch solche Forderungen an die Verkäuferin uns ab, die dem Käufer ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorAlle durch CUBE medien GmbH & Co. KG hergestellten notwendigen Materialien und Werkzeuge (insbesondere Glasmaster, Stamper, Filme, etc.) für die Herstellung der bestellten Produkte bleiben Eigentum von CUBE medien GmbH & Co. KG.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt (1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferinvor. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungenalle zukünftigen Liefe- rungen, auch wenn sich die Verkäuferin wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf beruftberufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn sich der Käufer vertragswidrig verhält. (2) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichernrechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum Eigen- tum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenbenachrichti- gen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. (3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin uns in Höhe des mit der Verkäuferin uns vereinbarten Rechnungsendbetrages Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinUnsere Befugnis, die Forderung selbst einzuzieheneinzu- ziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin wird Wir werden jedoch die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wird ein Antrag auf Eröffnung einer Insolvenz gegen den Käufer gestellt oder liegt eine Zahlungseinstellung vor, gilt automatisch der erwei- terte Eigentumsvorbehalt. (4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens Namens und im Auftrag für die Verkäuferinuns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Verkäuferin Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der unserer Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten bear- beiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin unserer Forderungen gegen den dem Käufer tritt dieser der Käufer auch solche Forderungen an die Verkäuferin uns ab, die dem Käufer ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen mit einem Grundstück gegenüber Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug erwach- sen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. (5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVerlangen des Käufers freizu- geben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an einer Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Eigentum vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der VerkäuferinAuftragnehmer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftIn der Zurücknahme der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ; insbesondere ist der Käufer er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-Feuer-, Feuer- Wasser- und Wasserschaden Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen istSofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin Kunde unverzüglich den Auftragnehmer schriftlich zu benachrichtigen, wenn damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall. Der Käufer Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, die Kaufsache im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Käufers Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft weiter verkauft worden ist. Der Käufer Zur Einziehung dieser Forderung bleibt zur Einziehung der Forderung Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird Er verpflichtet sich jedoch, die Forderung jedoch nicht einzieheneinzuziehen, solange der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Kaufsache durch den Käufer erfolgt Kunden wird stets namens und im Auftrag für die Verkäuferinden Auftragnehmer vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern Wird die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, so erwirbt die Verkäuferin dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin (Faktura- Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen bearbeiteten verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern Für die durch Verarbeitung oder entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise erfolgtWeise, dass die Sache des Käufers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin Kunde dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer. Der Kunde tritt dem Auftragnehmer auch die Verkäuferin verwahrt. Zur Forderungen zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin dessen Forderungen gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ihn ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVerlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftVertrag vor. Der Käufer Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache Waren pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese insbesondere auch auf eigene Kosten gegen Diebstahl-Feuer, Feuer- Wasser und Wasserschaden ausreichend Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen istEventuelle Wartungs- und Inspektionsarbeiten muß der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig und sorgfältig durchführen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn um den Lieferer die Ausübung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istBesteller für entstehenden Ausfall des Lieferers. Der Käufer Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, die Waren im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Hö he des Käufers Bruttokaufpreises der Forderung des Lieferers an diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abWare zustehen. Diese Abtretung gilt Dies unabhängig davon, ob die Kaufsache Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istweiter verkauft werden. Der Käufer bleibt zur Zur Einziehung der Forderung Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die , hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Verkäuferindes Lieferers, die Forderung Forderungsabtretung offen zu legen und die Forderungen selbst einzuziehen. Dies unterbleibt, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange so lange der Käufer Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferinwird. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht ist der Verkäuferin an Hersteller verpflichtet, unverzüglich dem Lieferer alle erforderlichen Angaben zu dessen Käufern zu machen und die nöti gen Unterlagen auszuhändigen und dem Lieferer die Offenlegung der umgebildeten Sache fortAbtretung zu ermöglichen. Sofern Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Werden die Kaufsache Waren mit anderen, der Verkäuferin nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin erwirkt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der eigenen Forderung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt der Eigentumsvorbehalt vollumfänglich weiter. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes befugt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser Vorbehaltswaren schon jetzt an den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder verarbeitet weiter veräußert wird. Werden die gelieferten Waren mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Eigentum an der neuen Sache wiederum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten vermischten Gegenständen zur Zeit zum Zeitpunkt der VerarbeitungVermischung. Sofern Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtWeise, dass die Sache des Käufers Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartso überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum des Lieferers für diesen. Werden die gelieferte Ware oder daraus hergestellte Gegenstände oder Sachen vom Besteller weiter veräußert oder direkt bzw. nachverändert in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Dritten werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer oder Dritte auf den Lieferer zur Sicherung seiner Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Lieferer gibt ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei, als der Käufer, realisierbare Wert der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für Sicherheiten die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche zu sichernden Forderungen an die Verkäuferin abum mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorLieferer.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 14.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aller Forderungen aus dem Liefervertrag der Geschäftsverbindung Eigentum der Verkäuferindes Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird die Wirksamkeit des Eigen- tumsvorbehalts in dem Bestimmungsland speziellen Bedingungen oder Gesetzen unterworfen, ist der Käufer für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftEinhaltung dersel- ben verantwortlich. Der Käufer ist verpflichtetberechtigt, solange das Eigentum noch nicht die Ware im ordent- lichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Ver- käufer übergehen: Der Käufer übergegangen isttritt dem Verkäufer bereits jetzt alle For- derungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davonWeiter- veräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Kaufsache ohne Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istwird. Der Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinBefugnisse des Verkäufers, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung jedoch Forderungen nicht einziehenselbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Un- terlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht ge- hören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den vereinnahmten Erlösen nachkommtAbnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. 14.2 Der Käufer unterstützt den Verkäufer bei jeglichen Maßnahmen, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und die nötig sind, um dessen Eigentum im Auftrag betreffenden Land zu schützen. Der Käufer informiert den Verkäufer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen. 14.3 Der Verkäufer ist zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehalts- ware bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. 14.4 Der Käufer wird auf seine Kosten eine Versicherung für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden so- wie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszah- lung abschließen. 14.5 Soweit der Verkäuferin an Wert der umgebildeten Sache fort. Sofern Sicherheiten die Kaufsache zu sichernden Forde- rungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Verlan- gen Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ freigeben. 14.6 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung von unter Eigentums- vorbehalt stehenden Waren, auch zusammen mit anderen, der Verkäuferin nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wirdGegenständen, erwirbt die Verkäuferin dieser das Miteigentum Miteigen- tum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbe- haltswaren im Verhältnis des objektiven Wertes zum Gesamtwert der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, Nr. 14.1 bis 14.5 gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum ebenfalls für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorneue Sache.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 19.1 Sämtliche gegenständlichen Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller JTEL zum Leistungszeitpunkt gegen den Kunden zustehenden Ansprüche im Eigentum von JTEL. Entstehen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor der vollständigen Tilgung sämtlicher zum Leistungszeitpunkt bestehenden Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum weitere Ansprüche zu Gunsten von JTEL, erlischt der VerkäuferinEigentumsvorbehalt erst, wenn auch diese Ansprüche vollständig getilgt sind. Dies gilt auch auch, wenn Forderungen von JTEL in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und die Forderungen an sich durch Saldoziehung und Anerkennung untergehen sollte. Das vorbehaltene Eigentum gilt dann als Sicherheit für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht Forderung auf den Käufer übergegangen istSaldo. 19.2 Dem Kunden ist widerruflich gestattet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist gelieferten Gegenstände nach Maßgabe der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nachfolgenden Regelungen im normalen Geschäftsverkehr Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu vermieten, zu bearbeiten oder weiter zu veräußern. Er ist jedoch nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Die Forderungen des Käufers aus Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon Kunde bereits jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit ihm aus der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte ab. Diese Abtretung gilt , und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache gelieferten Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft Bearbeitung weiterveräußert worden istsind. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, tritt der Kunde JTEL mit Vorrang vor der übrigen Forderung den Teil der Gesamtforderung ab, der dem von JTEL in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. JTEL nimmt die Abtretungen hiermit an. Ist dem Kunden eine den voranstehenden Regelungen entsprechende Abtretung, insbesondere infolge vorrangiger Abtretungen an Dritte, nicht möglich, erfolgt die Weiterveräußerung nicht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im Sinne dieser Vorschrift. Der Käufer bleibt Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigtan JTEL abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis der Verkäuferinvon JTEL, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird JTEL verpflichtet sich jedoch, die Forderung jedoch nicht einzieheneinzuziehen, solange der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung Ist dies jedoch der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderenFall, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartkann JTEL verlangen, dass der KäuferKunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. JTEL ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist JTEL zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch JTEL gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. JTEL ist unter den zuvor genannten Voraussetzungen jedoch auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Macht JTEL von einem dieser Rechte Gebrauch, so entstandene Miteigentum gehen alle Kosten der Fortnahme des Liefergegenstandes, auch die Kosten der Rücklieferung, zu Lasten des Kunden; der Kunde hat JTEL unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte Wertersatz auch für die Verkäuferin verwahrtbestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes zu leisten. 19.3 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde JTEL unverzüglich unter Übergabe der für ein Verfahren notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Zur Sicherung Soweit der Forderung Dritte nicht in der Verkäuferin gegen Lage ist, JTEL die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den Käufer tritt dieser auch solche JTEL entstandenen Ausfalls. 19.4 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung und Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und zur Vermietung des Leistungsgegenstandes sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. 19.5 JTEL ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten nach eigener ▇▇▇▇ freizugeben, soweit deren Schätzwert über 150 Prozent der Summe der offenen Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorliegt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferer erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferers. 2. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten und noch im Eigentum des Lieferers stehenden Ware erfolgt für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten und ohne dass sein Eigentum hierdurch untergeht. 3. Verbindet oder vermischt der Besteller das Vorbehaltsgut mit anderen Waren, so steht dem Lieferer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem Wert der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Ist die Ware des Lieferers als Hauptsache anzusehen, so steht ihm das Alleineigentum zu. Soweit der Besteller aufgrund Vermischung oder Verbindung bzw. Be- oder Verarbeitung Eigentümer an Sachen wird, die ihm der Lieferer geliefert hat, so überträgt er bereits jetzt dieses Eigentum zur Sicherung an den Lieferer. Die Besitzübertragung wird dabei durch einen Verwahrungsvertrag ersetzt. Der Besteller verwahrt das Allein- bzw. Miteigentum des Lieferers mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferer. Der Besteller darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) und mit allen Nebenrechten ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Ware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Leistungen veräußert, oder ob dies an einen oder mehrere Abnehmer geschieht. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder er seine Zahlungen völlig einstellt. Ist dies jedoch der Fall, ist der Besteller verpflichtet, dass er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 4. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller darf die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis nicht veräußern, wenn er mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbart hat. 5. Von einer bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung oder jeder anderen Beein- trächtigung der Rechte des Lieferers durch Dritte hat der Besteller unverzüglich Nachricht dem Lieferer zu geben. 6. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung den Drittschuldnern bekanntzugeben und dem Lieferer alle zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Sicherungen des Lieferers seine Forderungen aus um mehr als 20 %, so gibt der Lieferer auf entsprechenden Antrag des Bestellers hin die übersteigenden Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ frei. 7. Erfüllt der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht, so ist der Lieferer berechtigt, aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes bzw. seines Sicherungseigentums die hiervon erfassten Waren auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zur Sicherung seiner Forderungen zu entfernen. Der Besteller gestattet dem Liefervertrag Eigentum Lieferer oder seinem Beauftragten zwecks Sicherstellung unwiderruflich das Betreten der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenRäume, auch wenn in denen sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Waren des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorLieferers befinden.

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Sources: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungenihm gegen den Besteller zustehender Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn sich die Verkäuferin einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht stets ausdrücklich hierauf beruftzulässig. Der Käufer ist verpflichtetBesteller tritt für den Fall der im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers die ihm aus Weiterverkauf oder Vermietung entstehender künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, solange das Eigentum ohne dass es noch nicht später besonderer Erklärung bedarf. Die Abtretung erstreckt sich auch auf den Käufer übergegangen istSaldoforderungen, die Kaufsache pfleglich zu behandelnsich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Insbesondere Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so trifft der Besteller de Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat Besteller zur Einziehung der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die abgetretenen Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt, er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung zu verfügen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Vorbehaltsware tritt Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alle Kosten der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abBesteller. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der Forderung auch nach abgetretenen Forderungen aus der Abtretung ermächtigtWeiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Verkäufer über. Die Befugnis Übergabe der VerkäuferinWechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, die Forderung selbst einzuziehendass der Besteller sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abliefert. Für den Fall, bleibt hiervon unberührtdass der Gegenwert der an den Lieferer abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Besteller oder bei einem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Verkäufer über, sobald sie der Besteller erhält. Die Verkäuferin Übergabe der Papiere wird durch die Forderung jedoch Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für den Verkäufer in bar in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abzuliefern. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht einziehenmöglich sein, solange so sind sich der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus Verkäufer und der Besteller darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung Lieferer mit der Sorgfalt eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtordentlichen Kaufmannes. Die Be- und Verarbeitung der gekauften durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferingilt als Vorbehaltsware. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, der Verkäuferin nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitetGegenständen, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der Verkäuferin zu neuen Sache ergibt. Für den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit Fall der VerarbeitungVeräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärung bedarf. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung Die Abtretung gilt jedoch nur in der Weise erfolgt, dass die Sache Höhe des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der KäuferBetrages, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsfrist oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinschränkung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren sofort an sich zu nehmen, ebenso kann er die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen, dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Verkäufer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwerten und das so entstandene Miteigentum für sich unter Anrechnung auf die Verkäuferin verwahrtoffenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. Zur Übersteigt der Wert der Sicherung der Forderung der Verkäuferin die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abBesteller aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, die dem Käufer durch die Verbindung so ist der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug Verkäufer auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVerlangen des Bestellers verpflichtet ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ freizugeben.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Anbieters, bis alle Forderungen erfüllt sind, die dem Anbieter gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Anbieter das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem der Anbieter eine angemessene Frist zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der VerkäuferinKunde. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenSofern der Anbieter die Vorbehaltsware zurücknimmt, auch stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn sich der Anbieter die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftVorbehaltsware pfändet. Vom Anbieter zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Anbieter verwerten. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istErlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die Kaufsache der Kunde dem Anbieter schuldet, nachdem der Anbieter einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer verpflichtet, diese Kunde sie auf eigene Kosten gegen Diebstahl-rechtzeitig durchführen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch solange er nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt in Zahlungsverzug ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde dem Anbieter bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Der Anbieter nimmt diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware an einen Dritten im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Rahmen eines Unternehmensverkaufs veräußert, tritt der Kunde die entstehende Kaufpreisforderung aus Unternehmensverkauf sowie diejenigen Forderungen des Käufers Kunden, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin einem sonstigen Rechtsgrund gegen den Unternehmenskäufer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) in Höhe der offenen Kaufpreis- und Werklohnforderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer Anbieters bereits jetzt sicherungshalber an den Anbieter ab. Diese Dieser nimmt die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istan. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht Kunde darf diese an den Anbieter abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Anbieter einziehen, solange der Käufer Anbieter diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht des Anbieters, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Anbieter die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , kann der Anbieter vom Kunden verlangen, dass dieser dem Anbieter die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den vereinnahmten Erlösen nachkommtjeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Anbieter alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist die der Anbieter zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Eine Verarbeitung oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung Umbildung der gekauften Sache Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag Kunden wird immer für den Anbieter vorgenommen. Wenn die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Vorbehaltsware mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Anbieter nicht gehört, so erwirbt die Verkäuferin das der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Verkäuferin Umsatzsteuer) zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Sofern Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Anbieter nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder Vermischung vermischt, so erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise erfolgtverbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartsind der Kunde und der Anbieter sich bereits jetzt einig, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Kunde dem Anbieter anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das an dieser Sache überträgt. Der Anbieter nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für den Anbieter verwahren. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und muss den Anbieter unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Anbieter seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Anbieter in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde. Wenn der Kunde dies verlangt, ist der Anbieter verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunde um mehr als 10% übersteigt. Der Anbieter darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen. Der Anbieter ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden oder von Dritten stammt, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu speichern und zu bearbeiten. Dies gilt für die Verkäuferin verwahrtBearbeitung der Daten, soweit sie für die Geschäftsbeziehung erforderlich ist. Zur Sicherung Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses erhaltenen Daten auch zum Zwecke der Forderung Bonitätsprüfungen an beauftragte und gemäß § 11 BDSG sorgfältig ausgesuchte Partner des Anbieters weitergeleitet werden können. Im Rahmen des vom Kunden gewünschten Finanzkaufs bleibt die finanzierende Bank alleinige Verantwortliche für die datenschutzrechtlichen Erhebungen, Speicherungen und Nutzungen der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsenDaten. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zuste- hender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle For- derungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferun- gen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Ver- käufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, auch wenn solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istträgt alle Kosten, die Kaufsache pfleglich zur Aufgebung des Zugriffs und zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichteteiner Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch soweit sie nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvon Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Dauer des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin Eigentumsvorbehalts in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufer verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird als ihr Wert die Forderung jedoch zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht einziehenbeglichen sind, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor10 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzlieferungen sowie sonstige Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird, oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt, und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändungen untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, auch wenn solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommen und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istträgt alle Kosten, die Kaufsache pfleglich zur Aufhebung des Zugriffs und zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichteteiner Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch soweit sie nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvon Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Dauer des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin Eigentumsvorbehaltes in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufer verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird als ihr Wert die Forderung jedoch zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht einziehenbeglichen sind, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor10 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm dem Käufer gelieferten und noch zu liefernden Sachen vor. Dies erfolgt zur zusätzlichen Absicherung der Begleichung der Forderungen, einschließlich möglicher Zinsen und Kosten, im Hinblick auf alle von ihm dem Käufer gelieferten und noch zu liefernden Sachen sowie der Forderungen im Hinblick auf für den Käufer durchgeführte oder noch durchzuführende Tätigkeiten sowie aller Forderungen in Bezug auf eine Pflichtverletzung durch den Käufer bei der Erfüllung der zugrunde liegenden Verträge. Das Eigentum an den Sachen geht erst auf den Käufer über, wenn der Käufer den Gesamtbetrag, den er dem Verkäufer schuldet, einschließlich der möglichen Zinsen und Kosten, vollständig beglichen hat. Die gelieferte Übertragung der gekauften, noch nicht bezahlten ▇▇▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gilt als unentgeltliche Leihgabe. 2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, diese Sachen sofort zurückzufordern oder an sich zu nehmen, wenn dem Verkäufer eine Mitteilung bekannt ist, aus der er folgern kann, dass der Käufer eine Verpflichtung nicht (vollständig) erfüllt, der Käufer Verpflichtungen gegenüber dem Liefervertrag Eigentum Verkäufer tatsächlich nicht (vollständig) erfüllt, oder wenn der VerkäuferinKäufer sein Unternehmen liquidiert, verkauft oder aufteilt, seine Geschäftstätigkeit einstellt, Zahlungsaufschub beantragt oder erhalten hat, Insolvenz beantragt oder dies beantragt wurde, oder ein Dritter, gegebenenfalls erfolgreich, eine Sicherungsbeschlagnahme oder eine Vollstreckungspfändung der Sachen vornimmt. 3. Dies gilt auch Bei einer beabsichtigen (vollständigen) Nichterfüllung des Vertrags, bei einer Liquidation, bei Streiks, beim Verkauf oder bei der Aufteilung des Unternehmens durch den Käufer, bei (einem) Antrag auf Insolvenz oder Zahlungsaufschub, und (versuchter) Beschlagnahme der Sachen hat der Käufer den Verkäufer sofort davon zu unterrichten. 4. Alle Verfügungshandlungen bezüglich der verkauften und dem Käufer gelieferten Sachen, unter anderem - aber nicht ausschließlich - die Bestellung von Sicherungsrechten an den Sachen für zukünftige LieferungenDritte, auch wenn sich abgesehen vom Recht des Käufers, die Verkäuferin betreffenden Sachen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu verkaufen, sind dem Käufer untersagt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen nicht stets ausdrücklich hierauf beruftvollständig erfüllt hat. 5. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenverpflichtet sich, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufer seine Eigentumsrechte wahrnehmen will, die Forderung selbst einzuziehenunter den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers fallenden Sachen auf erste Aufforderung hin zurückzugeben und daran umfassend mitzuwirken, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird wie das kostenlose Verschaffen von Zugang zu den Räumen, in denen sich die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferinvorliegenden Sachen befinden. In diesem Fall setzt Rahmen erteilt der Käufer dem Verkäufer und vom Verkäufer zu bestimmenden Dritten bereits im Voraus eine unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung, alle Orten, an denen sich die Sachen im (bedingten) Eigentum des Verkäufers befinden, zu betreten und die Sachen zurückzunehmen. 6. Sind die Sachen zur Ausfuhr aus den Niederlanden bestimmt und werden die Sachen tatsächlich in das Anwartschaftsrecht betreffende Land oder die betreffenden Länder ausgeführt, gilt unter Beachtung von Artikel 28 Buch 10 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches Folgendes. Erlischt ein Eigentumsvorbehalt – unter anderem, aber nicht ausschließlich infolge einer Verarbeitung, einer Umgestaltung eines Bestandteils, einer Verbindung, einer Vermischung oder einer Surrogation und das Rechtssystem des betreffenden Landes oder der Verkäuferin an betreffenden Länder bietet dazu eine Möglichkeit, konvertiert der umgebildeten Sache fortEigentumsvorbehalt von Rechts wegen in einen Eigentumsvorbehalt, bzw. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum in ein (fiduziarisches) Eigentumsrecht an der neuen Sache im Verhältnis oder den neuen Sachen oder – insoweit das Vorhergehende gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen würde – in ein Pfandrecht an der neuen Sache oder den neuen Sachen bzw., bei einer Surrogation oder einem Weiterverkauf der alten Sache oder den alten Sachen in ein Pfandrecht an allen Sachen und/oder in Forderungen, die an die Stelle der alten Sache oder der alten Sachen treten, einschließlich Forderungen bezüglich einer Wertminderung der Sache oder Sachen. Verstößt das Vorgehende gegen die gesetzlichen Bestimmungen des objektiven Wertes betreffenden Landes oder der Kaufsache betreffenden Länder und wurden die alte Sache oder die alten Sachen weiterverkauft, führt der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtEigentumsvorbehalt dazu, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.entstandenen (Kaufpreis-

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Sources: General Terms and Conditions of Sale

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Der Lieferer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Erfüllung aller, dem Lieferer aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftGeschäftsverbindung jetzt oder künftig gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Der Käufer Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Der Besteller darf die gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istVerpfändungen oder andere, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch Rechte des Lieferers gefährdenden Verfügungen sind nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtgestattet. Die Forderungen des Käufers ihm aus der Weiterveräußerung der oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer Besteller schon jetzt an die Verkäuferin den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Ware oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe ab. Diese Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt als stille Abtretung behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis Der Besteller hat die auf die abgetretenen Forderungen, eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren. Übersteigt der Verkäuferin, Wert der Sicherungen die Forderung selbst einzuziehendes Lieferers um mehr als 20 %, bleibt hiervon unberührtso ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe der Sicherungen zu verlangen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferer sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange Kosten der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtIntervention trägt der Besteller. Die Be- Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin ein Herausgabeverlangen nach Ziffer 9 gelten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorRücktritt vom Vertrag.

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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aller Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf des Verkäufers gegen den Käufer übergegangen istEigentum des Verkäufers. Soweit es zu seinem normalen Geschäftsbetrieb gehört, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Weiterveräußerung ist jedoch nur bei Wahrung und Sicherung des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers durch den Käufer zulässig. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Käufer ist nicht zulässig. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bis zur Höhe der Gesamtforderung des Verkäufers als Sicherheit schon jetzt an diesen ab und unterrichtet seinen Abnehmer jeweils von Fall zu Fall von der Abtretung an den Verkäufer. Der Verkäufer nimmt die Verkäuferin Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung seinem Abnehmer gegenüber solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt und nicht in Höhe Vermögensverfall gerät. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist▇▇▇▇ des Verkäufers verpflichtet. Der Käufer bleibt zur ist verpflichtet, den Verkäufer über alle Umstände im Zusammenhang mit dem Vorbehaltseigentum – Weiterverkauf und Forderungsabtretung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigtabgetretener Forderungen, evtl. Die Befugnis der VerkäuferinVollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen usw.- jeweils unverzüglich zu unterrichten. Bei Verbindung, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist Vermischung oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache Vorbehaltsware an der Verkäuferin neuen Sache Miteigentum einräumt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, gleich ob mit oder ohne Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe der Gesamtforderungen des Verkäufers. Im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder an deren Stelle getretene Forderungen verpflichtet sich der Käufer dem Verkäufer die zur Verfolgung seiner Rechte notwendigen Unterlagen und Informationen kostenlos zur Verfügung zu den anderen bearbeiteten Gegenständen stellen. Der Käufer verpflichtet sich, bei Gefährdung der Rechte des Verkäufers diesem die Vorbehaltsware, jedoch nur bis zur Zeit Höhe der Verarbeitungnoch offenen Gesamtforderungen des Verkäufers, auf Verlangen zurückzugeben. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.§ 8

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die Firma POOLTEC behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, gleich aus welchem Rechtsgrunde diese entstanden sind, auch wenn Zahlungen auf bestimmte besonders bezeichnete Forderungen erfolgt sind. Dieses Eigentum erlischt bei Scheck- bzw. Wechselzahlungen erst dann, wenn diese endgültig eingelöst sind, bei Scheck-, Wechselverfahren erst, wenn die Firma POOLTEC von jeder Wechselhaftung endgültig befreit ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Der Besteller darf über die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verfügen, sie aber weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Im Falle der Weiterveräußerung gilt die Forderung des Bestellers mit Abschluß des Weiterveräußerungs- vertrages in Höhe der noch offenstehenden Forderungen der Firma POOLTEC als abgetreten, auch wenn der Besteller die gelieferte Ware umgearbeitet, verarbeitet oder eingebaut hat. Bei der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt dies nach der Maßgabe des Anteils, die die gelieferte Ware an dem Fertigprodukt einnimmt. Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgen für die Firma POOLTEC ohne diese zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab. Die zu diesem Eigentumserwerb erforderliche Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die Sache für die Firma POOLTEC verwahrt und dieser bereits jetzt ihr gegen Dritte zustehende Herausgabeansprüche abtritt. Der Besteller ist nur berechtigt das Eigentum der Firma POOLTEC bei Vereinbarung des entsprechenden erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Übersteigt der Wert der zu Gunsten der Firma POOLTEC bestehenden Sicherungen dessen Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so ist die Firma POOLTEC auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, überschießende Sicherheiten nach eigener ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferinfreizugeben. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWerden Waren aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftliegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer Besteller ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf er haftet für den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandelnMinderwert der zurückgegebenen Waren und evtl. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorentgangenen Gewinn.

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Sources: Allgemeine Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag vom Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers. Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen von Reparatur- oder sonstigen Montageverträgen liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Unter- nehmer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt dürfen die vom Eigentumsvorbehalt erfaßten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung gestattet, daß die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der VerkäuferinWeiterübertragung an den Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer verpflichtetKunde zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, diese so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Unternehmer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf eigene seine Forderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- der Rücknahme und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichernder Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat Bei Teilzahlungsgeschäften kann der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenUnternehmer den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet Kunde trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist mit zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt teilweise und mindestens mit 10 % des Gesamtteilzahlungspreises (bei einer Abzahlungsdauer von über drei Jahren mindestens 5 %) im Verzug ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtoder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Forderungen Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Käufers aus der Weiterveräußerung Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davonaufgewendet werden müssen, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istsoweit diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinKunde hat die Pflicht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtVorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abDer Unternehmer verpflichtet sich, die dem Käufer durch ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorzu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Der Lieferer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware sowie an den etwa aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller stehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentums- vorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für diesen daraus Verpflichtungen entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Lieferer berechtigt bei Zahlungsverzug des Kunden die Rechte aus dem Liefervertrag Eigentumsvorbehalt ohne Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware mit in seinem Eigentum stehenden Artikeln, steht dem Lieferer das Eigentum an den neuen Sachen allein zu. Verarbeitet der VerkäuferinBesteller die Vorbehaltsware mit anderen Artikeln, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht dem Lieferer das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Artikeln zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenSeine durch Verbindung, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftVermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen, etwa entstehenden Miteigentumsanteile, überträgt der Besteller schon jetzt auf den Lieferer. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf Besteller wird die Sachen als Verwahrer für den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istLieferer mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Besteller darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigtund gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere Rechte des Lieferers gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet. Die Forderungen des Käufers ihm aus der Weiterveräußerung der oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer Besteller schon jetzt an die Verkäuferin den Lieferer zu dessen Sicherung in Höhe des Wertes der weiterveräußerten Waren oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware in voller Höhe oder im Falle vorheriger Be- oder Verarbeitung mit nicht dem Lieferer gehörigen Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Diese Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes ist, ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung gilt unabhängig davonals stille Abtretung behandelt, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis Der Besteller hat die auf die abgetretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren. Übersteigt der VerkäuferinWert der Sicherungen die Forderungen des Lieferers um mehr als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührtFreigabe der Sicherung zu verlangen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller dem Lieferer sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange Kosten der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung Intervention trägt der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorBesteller.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sämtliche Forde- rungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entste- henden Forderungen auch aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferingleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies Das gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigendann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer Besteller ist zur Weiterveräußerung Weiterveräuße- rung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt. Die , wenn er hiermit schon jetzt alle Forderungen des Käufers an den Lieferer abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung der gegen Abneh- mer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Käufer Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Lieferer ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Lieferer gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die Verkäuferin aus der Weiter- veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Diese Der Lieferer nimmt die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istan. Der Käufer bleibt zur Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Forderung Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Lieferers, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird ; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderung jedoch Forderungen nicht einzieheneinzuziehen, solange der Käufer Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartDer Lieferer kann verlangen, dass der KäuferBesteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin aballe zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dem Käufer durch dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Verbindung Abtretung mitteilt. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Der Besteller darf Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsenweder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat er abzuwehren, auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und den Lieferer umgehend zu verständigen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorGeltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Besteller gelten nicht als Vertragsrücktritt.

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Sources: General Terms and Conditions

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag das Eigentum an der Verkäuferingelieferten Sache vor. Dies gilt auch für zukünftige alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht der Auftragnehmer nichts stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer Auftragnehmer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange so lange das Eigentum noch nicht auf den Käufer ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist Hierdurch anfallende Wartungs-, Inspektions- und Lagerkosten hat der Käufer verpflichtet, diese Auftragnehmer auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichernübernehmen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der erwähnte Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall. 3. Der Käufer Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer Auftraggeber schon jetzt an die Verkäuferin den Auftragnehmer in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Auftraggebers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin Der Auftraggeber wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer Auftragnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtZahlungseinstellungen vorliegen. 4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Kaufsache durch den Käufer Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferindes Auftragnehmers. In diesem Fall Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftragsgebers an der Verkäuferin Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin das der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes ▇▇▇▇▇ der Kaufsache der Verkäuferin des Auftragsnehmers zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt im Fall der Vermischung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin den Auftragnehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers gegen den Käufer Auftraggeber tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abden Auftragnehmer an, die dem Käufer ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 5. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug Der Auftraggeber verpflichtet sich, die dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVerlangen des Auftraggebers freizugeben, sofern ihr Wert die zur sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäfts- verbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besondere bezeichnete Forderungen geleistet werden. 2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten. 3. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet, er ist verpflichtet die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferanten übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung Weiterverkauf der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt mit allen Nebenrechten an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer den Lieferanten ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, und zwar gleichgültig, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istwird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Käufer bleibt zur Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingeben, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der Forderung an den Lieferanten abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; der Lieferant behält sich jedoch ausdrücklich die selbstständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Die Befugnis Auf Verlangen des Lieferanten muss der VerkäuferinBesteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgeben; alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen. 4. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung selbst einzuziehenin Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Einfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird so gelten für die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtdiesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend. 5. Die Be- Be - und Verarbeitung der gekauften Sache Vorbehaltsware erfolgten für den Lieferanten als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen wird der Lieferant Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis Umfang des objektiven Wertes Rechnungswertes der Kaufsache Vorbehaltsware an den Lieferanten und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehalts- ware im Sinne dieser Bedingungen. 6. Übersteigt der Verkäuferin zu Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den anderen bearbeiteten Gegenständen Besteller um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen insoweit zur Zeit der VerarbeitungFreigabe von Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet. 7. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise erfolgtbedingt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass mit der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen Eigentum an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorden Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kauf- gegenstand, z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegen- stände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forde- rung aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten ein- schließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Ge- brauch des Kaufgegenstandes berechtigt, auch wenn solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegen- stand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmög- lich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kauf- gegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfän- dung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts ei- ner Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu ma- chen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istträgt alle Kosten, die Kaufsache pfleglich zur Aufhebung des Zugriffs und zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichteteiner Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch soweit sie nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvon Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Dauer des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin Eigentumsvorbehalts in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istordnungs- gemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und er- forderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufer verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Sicherungen insoweit freizu- geben, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird als ihr Wert die Forderung jedoch zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht einziehenbeglichen sind, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor10 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Ergänzend zu Ziffer I. 5. gilt, dass der Kunde nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind unverzüglich dem Liefervertrag Eigentum Lieferanten anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenKunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, auch wenn so hat er sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange gegenüber diesem das Eigentum noch nicht auf an der Vorbehaltsware zu den Käufer übergegangen istgleichen Bedingungen vorzubehalten, die Kaufsache pfleglich zu behandelnunter denen er dem Lieferanten das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Insbesondere Anderenfalls ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist Kunde zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtnicht ermächtigt. Die Forderungen des Käufers Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an den Lieferanten abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf den Lieferanten übergehen. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von dem Lieferanten gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils für den Lieferanten veräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch den Lieferanten zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Lieferant ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf Verlangen des Lieferanten hin diesem unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, dem Lieferanten die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Lieferant ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als dreißig (30) Prozent, ist er auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ verpflichtet. Als realisierbarer Wert gilt, vorbehaltlich des Nachweises höherer Werte durch den Kunden, der Netto-Wert der Vorbehaltsware abzüglich eines Sicherungsabschlages von 35%. Wenn der Lieferant den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit Lieferant nimmt die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Verarbeitung. Sofern Kunde schon jetzt die Verarbeitung aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder Vermischung von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in der Weise erfolgt, dass die Sache Höhe des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung Wertes der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vormit allen Nebenrechten ab; der Lieferant nimmt die Abtretung an.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt unser Eigentum bis zur zum vollständigen Bezahlung sämtlicher Entrichten des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus dem Liefervertrag der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn nach erfolgtem Kontoabschluß eine Saldoanerkennung stattgefunden hat. Das Eigentum geht erst über, wenn alle in Zahlung gegebenen Wechsel oder Schecks, einschließlich der VerkäuferinKosten hierfür, beglichen sind. Dies Erfolgt eine Zahlungsregulierung im sogenannten Scheck-Wechsel- Verfahren, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst, wenn wir nicht mehr aus der Wechselhaftung in Anspruch genommen werden können. Während der Bestellung des Eigentumsvorbehaltes darf der Käufer die Ware nur in seinem üblichen Absatzgeschäft veräußern. Falls der Käufer die Ware auf Kredit weiterliefert, ist er verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten. Demgemäß hat der Verkäufer, falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung gelieferter Waren seine Zahlung einstellt, die in § 46 der Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechtes auf die Gegenleistung. Soweit ein Dritter im Besitz der Sache ist, tritt der Verkäufer seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten schon jetzt an uns ab. Soweit der Käufer von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Besitz hat, gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftein Verwahrungsverhältnis zwischen Verkäufer und uns als vereinbart. Der Käufer ist verpflichtetdarf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bzw. den aus ihr hergestellten Gegenstand nicht zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istgleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur fälligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen einschließlich Nebenkosten, die Kaufsache pfleglich zu behandelnihn aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bzw. Insbesondere sonstige Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderer uns nicht gehöriger Ware veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, diese die Abtretung seinem Besteller bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen diesen Besteller erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen den Betrag aller unserer Forderungen – insbesondere aus Lieferungen – um mehr als 20% so sind wir auf eigene Kosten gegen Diebstahl-Verlangen des Käufers verpflichtet, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert insoweit Freigabe nach unserer ▇▇▇▇ zu versichernerklären. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat Von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehenWare oder an ihre Stelle getretene Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Hält unser Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehenso sind wir berechtigt, solange Rückgabe der Ware zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten, bis der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der VerkäuferinKunde sich vertragswidrig verhält. Dies Gegenüber Unternehmern gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. zusätzlich das Folgende: Der Käufer Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichernversichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer Kunde schon jetzt an die Verkäuferin uns in Höhe des mit der Verkäuferin uns vereinbarten Rechnungsendbetrages Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinUnsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin wird Wir dürfen jedoch die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- Be.- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Kaufsache durch den Käufer Kunden erfolgt stets namens in unserem Namen und im Auftrag für die VerkäuferinAuftrag. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Verkäuferin Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der unserer Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass uns der Käufer, der Verkäuferin Kunde anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin uns verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin unserer Forderungen gegen den Käufer Kunden tritt dieser der Kunde auch solche Forderungen an die Verkäuferin uns ab, die dem Käufer ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVerlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Bezahlung seiner sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit M+R. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet gegebenenfalls für den Verkäufer. Also auch die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherung des Vorbehalts. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes seiner Waren zu den fremd verarbeiteten. Die aus der Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltswaren für den Verkäufer. Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer muss die ihm zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferinum 25% übersteigt. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenBarzahlungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istScheckzahlungen und Banküberweisungen, die Kaufsache pfleglich zu behandelngegen Übersendung eines von M+R ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, führen erst dann zur Erfüllung, wenn dieser Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und M+R somit aus der Wechselhaftung endgültig befreit ist. Insbesondere ist Vorbehaltsware hat der Käufer verpflichtetBesteller ausreichend, diese auf eigene Kosten insbesondere gegen Diebstahl-Feuer und Diebstahl, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer Ansprüche gegen die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers Versicherungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon einem Schadensfall werden bereits jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istvollen Rechnungswertes an M+R abgetreten. Der Käufer bleibt zur Einziehung Besteller hat die Versicherung von der Forderung Forderungsabtretung zu unterrichten. Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen des Eigentums, auch nach der Abtretung ermächtigtdurch Dritte, sind M+R sofort anzuzeigen und das Eigentumsrecht sowohl den Dritten als auch M+R gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Befugnis Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der VerkäuferinWare, gilt nicht als Rück- tritt vom Vertrag. Die Warenrücknahme ist im Fall des Zahlungsverzugs oder der Gefährdung des Eigentumsanspruchs von M+R jederzeit zulässig. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist M+R berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus zurückgenommene ▇▇▇▇ freihändig bestens zu verkaufen und den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht Erlös gutzuschreiben abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis Höhe von 10% des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorWarenwertes.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Lieferge- genständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt der Vorbehalt bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftLieferer entstandenen oder entstehenden Forderungen. Der Käufer ist verpflichtetBesteller hat die Vorbehaltswaren mit Sorgfalt zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istWasser, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- Diebstahl und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert sonstige Schadensrisiken zu versichern. Solange das Eigentum noch Der Besteller tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an SRG ab. Diese nimmt die Abtretung an. 2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei nicht übergegangen rechtzeitiger Zahlung, ist der Lieferer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Frist, vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Gründe, nach denen die Fristsetzung entbehrlich ist, hat bleiben bestehen. Nach dem Rücktritt ist der Käufer Besteller zur Herausgabe verpflichtet. 3. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Liefergegenstände im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die or- dentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen des Käufers in Höhe der zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Vergütung (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istBearbeitung weiter veräußert werden. Der Käufer bleibt zur Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Forderung auch Besteller nach der deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Lieferers, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin wird , jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderung jedoch Forderungen nicht einzieheneinzuziehen, solange der Käufer Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, Zahlungsver- pflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug Zahlungs- verzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Lieferer ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtermächtigt den Schuldner (Dritten) die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Waren durch den Käufer erfolgt Besteller wird stets namens und im Auftrag für den Lieferer vorgenommen. Werden die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Liefergegenstände mit anderen, der Verkäuferin dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, so erwirbt die Verkäuferin der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin Liefergegenstände zu den anderen bearbeiteten verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern Werden die Verarbeitung Liefergegenstände mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für den Lieferer. 5. Wird Vorbehaltsware des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Vermischung Gebäude eines Schuldners (Dritten) eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Schuldner (Dritten) oder den, den es angeht entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Weise erfolgtVorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, dass mit Rang vor dem Rest ab. Der Lieferer nimmt die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass Abtretung an. Wert der KäuferVorbehaltsware ist dann der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages in Höhe von 10 %, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrtjedoch dann außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Sicherung Die Abtretung der Forderung erstreckt sich hier auf den Betrag, der Verkäuferin gegen dem Anteilswert des Lieferers am Eigentum / Miteigentum der vom Besteller weiter veräußerten Vorbehaltsware entspricht. 6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlag- nahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abLieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihm alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferers erforderlich sind. Der Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen. 7. Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, erlischt der Eigentumsvorbehalt in dem Käufer durch die Verbindung übersteigenden Umfang, bzw. der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht Besteller ist in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vordem übersteigenden Umfang Inhaber der Forderung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte 1. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich OMS das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen der OMS aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat OMS deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann OMS den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde OMS die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. 2. Verkaufte Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum der OMS bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihr gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die OMS gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch OMS unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. 3. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an OMS abgetreten werden. 4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentums- vorbehalt nicht nach und hat OMS deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann OMS den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde OMS sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den OMS E-Mobility GmbH ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum ▇▇ Tel. Zentrale Fax Zentrale Bankverbindung: Sparkasse Hannover HRB222151 Gerichtsstand: Hannover ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Info@ E-Mail IBAN: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ USt-ID: DE344185920 Deutschland ▇▇▇.▇▇▇-▇.▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ St.: 27/200/42328 Kaufgegenstand während der VerkäuferinDauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. 5. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenOMS verpflichtet sich, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtetihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, solange das Eigentum als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht auf den Käufer übergegangen istbeglichen sind, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor10% übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung und sämtlicher weiterer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Die gelieferte Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets im Auftrag des Verkäufers, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht dem Verkäufer zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte. Der Käufer überträgt dem Verkäufer bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Produkte zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis veräußert werden. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem Produkt erlangt, so tritt der Käufer dem Verkäufer die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. Er tritt dem Verkäufer schon jetzt und im Voraus seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seinen Versicherer ab. Der Verkäufer nimmt die hier vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner ▇▇▇▇ bleibt bis auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Bedarf es zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Liefervertrag Eigentum Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der VerkäuferinKäufer derartige Handlungen auf Verlangen des Verkäufers vorzunehmen. Dies gilt Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so kann ihm der Verkäufer die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach seiner ▇▇▇▇ auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für zukünftige Lieferungendie Pflicht, auch wenn sich einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftVorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf dem Verkäufer unverzüglich den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich Bestand an Vorbehaltsware zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferinmelden. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht ist der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern Verkäufer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung Herausgabe der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorzu verlangen.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wurde oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf gegen- über seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvor- behaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, auch wenn solange der seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvor- behalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Verkäufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch treuhändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes oder bei Aus- übung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzu- weisen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istträgt alle Kosten, die Kaufsache pfleglich zur Aufhebung des Zugriffs und zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichteteiner Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch soweit sie nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvon Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Dauer des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin Eigentumsvorbehalts in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufer verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird als ihr Wert die Forderung jedoch zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht einziehenbeglichen sind, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor10% übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Verkäuferin behält sich das Eigentum an den Kaufsachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferinden Lieferverträgen vor. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenBei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, auch wenn sich insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin nicht berechtigt, die Kaufsachen zurück- zunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsachen durch die Verkäuferin liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die Verkäuferin hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsachen durch die Verkäuferin liegt stets ausdrücklich hierauf beruftein Rücktritt vom Vertrag. Die Verkäuferin ist nach Rücknahme der Kaufsachen zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache Kaufsachen pfleglich zu behandeln. Insbesondere ; insbesondere ist der Käufer er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-Feuer-, Feuer- Wasser- und Wasserschaden Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen istSofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich unverzüg- lich zu benachrichtigen, wenn damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, die Kaufsachen im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Verkäuferin jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Käufers Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) von deren Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen sind, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache Kaufsachen ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft weiter verkauft worden istsind. Der Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäuferin ist befugt, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, daß der Käufer der Verkäuferin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gekauften Sache Kaufsachen durch den Käufer erfolgt wird stets namens und im Auftrag für die VerkäuferinVerkäuferin vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern Werden die Kaufsache Kaufsachen mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, so erwirbt die Verkäuferin diese das Miteigentum an der den neuen Sache Sachen im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin Kaufsachen (Fakturaendbetrag; einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen bearbeiteten andern vermischten Gegenständen zur Zeit zum Zeitpunkt der VerarbeitungVermischung. Sofern Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtWeise, dass daß die Sache Sachen des Käufers als Hauptsache anzusehen istsind, so gilt als vereinbart, dass daß der Käufer, Käufer der Verkäuferin anteilmäßig anteilsmäßig Miteigentum überträgt und überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin verwahrtVerkäuferin. Zur Sicherung der Forderung Der Käufer tritt der Verkäuferin auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ihn ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware Kaufsachen mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert deren Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizu- gebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen das Eigentum an den Kaufsachen („Vorbehaltswaren“) bis zur Erfüllung derer sämtlicher, auch zukünftig erst entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Gesamtforderung der Verkäuferin.

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Sources: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt FT behält sich das Eigentum an allen gelieferten Teilen vor, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen gegen den Kunden aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftGeschäftsbeziehung unter Einschluss zukünftig entstehender Forderung vollständig beglichen sind. Der Käufer Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istberechtigt, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im normalen Geschäftsverkehr berechtigtRahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußern. Die Er tritt aber bereits jetzt FT alle Forderungen des Käufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abgegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Diese Abtretung Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istoder Umbildung weiterveräußert wird. Der Käufer Kunde bleibt bis auf Widerruf durch FT zur Einziehung der an FT ab-getretenen Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinFT verpflichtet sich, die Forderung selbst Forderungen nicht einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus ordnungsgemäß nachkommt. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen. FT verpflichtet sich, die FT zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernde Gesamtforderung von FT gegen den vereinnahmten Erlösen nachkommtKunden um 20 % übersteigt. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder eine Pfändung dieser Ware durch FT gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Falls FT nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme Gebrauch macht, nicht in Zahlungsverzug ist FT berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Bei Rücknahme der Ware wird eine Kostenpauschale vereinbart, und zwar für Ware, die original verpackt ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und sich im Auftrag Sortiment befindet, in Höhe von 70 % des Rechnungsbetrages; für Ware, die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern neu verpackt werden muss 50 % des Rechnungsbetrages und für Ware, die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache mehr im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen Sortiment ist, gilt als vereinbart30 % des Rechnungsbetrages. Auch ist FT berechtigt, dass jederzeit den aktuellen, nachgewiesenen Schaden statt der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorKostenpauschale geltend zu machen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte von Alcon gelieferten Produkte bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen im Eigentum von Alcon. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderungen. Der Käufer darf die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs bis zu einem Widerruf von Alcon, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, veräußern und die entsprechende Kaufpreisforderung einziehen. Er tritt bereits hiermit seine aus einer solchen Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung an Alcon ab. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an Alcon ab. Der Käufer hat seinen Kunden die Vorausabtretung an Alcon auf deren Verlangen anzuzeigen und die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder anderen Abtretungen der oben genannten Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Im Fall von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer auf das Eigentum von Alcon hinzuweisen und diese unverzüglich zu informieren. Der Käufer muss Alcon unterrichten, bevor er über seine eigenen Forderungen im Wege eines Factoring-Vertrages verfügt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Alcon berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Ware aufgrund des Eigentumvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Alcon ist vielmehr berechtigt, lediglich die Herausgabe der ▇▇▇▇ bleibt bis zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Übersteigt der Wert der für Alcon bestehenden Sicherheiten die Forderungen von Alcon insgesamt um mehr als 20%, so ist das Unternehmen auf Verlangen des Käufers insoweit zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftFreigabe von Sicherheiten nach ▇▇▇▇ von Alcon verpflichtet. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, muss die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-alle üblichen Risiken, Feuer- insbesondere gegen Feuer, Einbruch und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu Wasser angemessen versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist sie pfleglich behandeln und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorsie ordnungsgemäß lagern.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen restlosen Begleichung seiner Gesamtforderungen, auch aus anderen mit dem Liefervertrag Eigentum Käufer geschlossenen Kontrakten, aus der Verkäuferinlaufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (Vorbehaltsware). Dies Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für zukünftige Lieferungeneinzelne Warenlieferungen bezahlt ist, auch wenn sich weil der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftlaufend offene Saldoforde- rung des Verkäufers dient. Der Käufer ist verpflichtetEigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange das Eigentum noch der Verkäufer aus einer im Interesse des Käufer eingegangenen Wechselhaftung nicht auf den Käufer übergegangen befreit ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. 2. Insbesondere ist Tritt der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen istVerkäufer vom Vertrag zurück, hat der Käufer die Verkäuferin mit dem Eigen- tumsvorbehalt belastete Sache unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istzurückzugeben. Der Käufer Verkäu- fer darf in diesem Fall die Räume betreten, in denen die Vorbehaltsware eingelagert ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtund sie in Besitz nehmen. Die Forderungen des Käufers aus Kosten der Weiterveräußerung Rücknahme trägt der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtKäufer. 3. Die Be- und oder Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers erfolgt, ohne dass für die Verkäuferindiesen Verbindlichkeiten daraus erwach- sen. In diesem Fall setzt sich Dem Verkäufer steht das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin Eigentum an der umgebildeten durch Be- oder Verarbei- tung entstehenden neuen Sache fortzu. Sofern die Kaufsache Bei Verarbeitung mit anderen, der Verkäuferin nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen Vorbehaltsware zur neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Sofern Als Wert der Vorbehaltsware gilt der dem Käufer vom Verkäufer hierfür berechnete Kaufpreis. Falls die Verarbeitung Vor- behaltsware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren vermischt oder Vermischung in verbunden wird, steht dem Verkäufer auch dann, wenn eine der Weise erfolgt, dass die Sache anderen Waren als im Eigentum des Käufers als stehende Hauptsache anzusehen ist, sowie in sonstigen Fällen – soweit gesetzlich möglich – das Miteigentum an dem vermischten Bestand, der verbunde- nen Ware oder evtl. neuen Sache entsprechend dem Rechnungswert des Verkäufers für die beteiligte Vorbehaltsware zu. Außerdem tritt der Käufer seine ihm aus Verarbeitung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen dritte Auftraggeber bis zum Rechnungswert des Verkäufers für die verarbeitete Vorbehaltsware zur Sicherung der jeweils offenen Gesamtfor- derung des Verkäufers an diesen ab. Soweit der Verkäufer an vermischter, verbundener oder verarbeiteter Ware oder neuer Sache das Eigentum bzw. Miteigentum erwirbt, gilt diese ebenfalls als vereinbartVorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Der Käufer verwahrt sie unentgeltlich für den Ver- käufer. Er hält die Vorbehaltsware stets ausreichend auf seine Kosten versichert und tritt seinen Anspruch auf etwaige Versicherungsleistungen an den Verkäufer im Umfang des Wertes von dessen Eigentum bzw. Miteigentum hiermit ab. 4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäfts- verkehr und unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, sie jedoch nicht verpfänden, nicht zur Sicherheit übereignen oder ähnlichen Verfügungen unterwerfen. Darüber hinaus gilt: a) Alle ihm aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen (einschließlich eventueller Nebenrechte) tritt der Käufer bis zur Höhe der jeweils offenen Gesamtforderung des Verkäufers zu deren Sicherung an den Verkäufer ab. Beim Weiterverkauf der Vorbe- haltsware mit anderen Waren („en bloc”-Verkauf usw.) zu einem Gesamtpreis erfolgt die Abtretung entsprechend dem Rechnungswert des Verkäufers für die mitverkauften Vorbehaltswaren. b) Für den Fall, dass die weiterveräußerte Vorbehaltsware gem. Nr. 3. nur im Miteigentum des Verkäufers steht, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung zumindest hinsichtlich des Teiles der KäuferForderung aus dem Weiterverkauf, der Verkäuferin anteilmäßig dem Wert der betroffenen ursprünglichen Vorbe- haltsware entspricht. c) Falls der Käufer aus der Weiterveräußerung von seinen Kunden / Käu- fern Wechsel oder Schecks erhält, tritt er hiermit an den Verkäufer die gegen seine Abnehmer / Käufer bestehenden entsprechenden Wech- sel- oder Scheckforderungen ab, und zwar in Höhe der dem Verkäufer gem. Buchst. a) und b) abgetretenen Forderungen aus der Weiterver- äußerung. Das Eigentum an den Wechsel- oder Scheckurkunden wird hiermit vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunden für den Verkäufer. Bei Teilzahlung(en) bleibt die Abtretung bis zur vollständigen Bezahlung durch den Abnehmer des Käufers / seinen Käufer bestehen. 5. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Käufer gegenü- ber ordnungsgemäß nachkommt, ist er bis auf Widerruf ermächtigt, die auf den Verkäufer sicherungshalber übergegangenen Forderungen einzuzie- hen. Diese Einzugsermächtigung ist dahingehend eingeschränkt, dass eine Verfügung über diese Forderungen nur Zug um Zug gegen Auszah- lung des Erlöses an den Verkäufer zulässig ist, und zwar bei der Fälligkeit dieses Erlöses. Der auszuzahlende Erlös hat mindestens dem Betrag zu entsprechen, der dem Verkäufer aus der einzelnen an ihn sicherungshal- ber abgetretenen Forderung gebührt, wobei im Falle einer vorzeitigen oder verspäteten Befriedigung des Verkäufers der entsprechende Zinsaus- gleich zu berücksichtigen ist. Der Verkäufer wird die Einzugsermächtigung nur widerrufen, wenn erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers auftreten oder dieser in Zahlungsverzug gerät; bei Zahlungsein- stellung des Käufers erlischt die Einzugsermächtigung, ohne dass es eines Widerrufs bedarf. Bei Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung hat der Käufer umgehend den Forderungsübergang den Drittkäufern zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben, dem Verkäufer alle zur Gel- tendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen sowie diesbezügliche Kundenwechsel oder Schecks dem Verkäufer zu übergeben. Der Verkäufer kann den Schuld- nern die Abtretung anzeigen. 6. Der Käufer hat dem Verkäufer den erfolgten oder unmittelbar drohenden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an den Verkäufer ganz oder teilweise abgetretenen Forderungen sofort fernschriftlich mitzuteilen und derartigen Maßnahmen Dritter, z.B. der Zwangsvollstreckung in die Vorbehaltsware, unverzüglich zu widersprechen. Der Käufer ist im Übrigen verpflichtet, dem Verkäufer auf dessen Verlangen unverzüglich alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, damit der Verkäufer seine Rechte aus Miteigentum überträgt und gem. Ziff. 3.und 4. gegenüber Dritten geltend machen kann, insbesondere bei Zahlungseinstellung des Käufers. 7. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit vollständiger Erfüllung seiner jeweils offenen Gesamtforderung gegenüber dem Käufer das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung Eigentum an der Forderung der Verkäuferin gegen Vorbehaltsware ohne weite- res auf den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an übergeht. Auf Wunsch des Käufers gibt der Verkäufer ihm zustehende Sicherungen nach seiner ▇▇▇▇ frei, soweit ihr Wert die Verkäuferin abjeweils zu sichernde Gesamtforderung um 20 % übersteigt. 8. Ab Zahlungseinstellung des Käufers oder bei Beantragung des Insolvenz- verfahrens über sein Vermögen ist der Käufer zur Veräußerung, die dem Käufer durch die Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsenmit ande- ren Waren / Sachen nicht mehr befugt und hat gesonderte Lagerung bzw. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug Kennzeichnung der Vorbehaltsware unverzüglich zu besorgen. Ferner hat der Käufer die aus an den Verkäufer abgetretenen Forderungen eingehen- den Beträge auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen voreinem separaten Konto gutschreiben zulassen bzw. gesondert zu verwahren.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zuste- hender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle For- derungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferun- gen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Ver- käufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Drit- ten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, auch wenn solange er seinen Verpflichtun- gen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungsver- zug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Ver- pflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegen- stand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihän- digen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Drit- ten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istträgt alle Kosten, die Kaufsache pfleglich zur Aufgebung des Zugriffs und zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichteteiner Wiederbeschaffung des Kaufge- genstandes aufgewendet werden müssen, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch soweit sie nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvon Dritten einge- zogen werden können. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht, den Kaufgegenstand wäh- rend der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Dauer des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin Eigentumsvorbehalts in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instand- setzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufer verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird als ihr Wert die Forderung jedoch zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht einziehenbeglichen sind, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor10 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Erfüllung aller Forderungen aus dem Liefervertrag gegen den Käufer Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungendes Verkäufers, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftkonkrete Ware bereits bezahlt wurde. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt nur für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäu- fers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der ein- heitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. 2. Der Käufer ist verpflichtetberechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange das Eigentum noch er nicht auf in Verzug ist. Die Vorbehaltsware darf nicht verpfändet oder sicherungs- übereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, uner- laubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Sal- doforderungen aus Kontokorrent) werden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Ver- käufer abgetreten. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer übergegangen istunwiderruflich, die Kaufsache pfleglich zu behandelnan den Verkäufer abgetre- tene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Insbesondere ist Diese Ermächtigung kann nur wi- derrufen werden, wenn der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. 3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu versichernunterrichten; dies gilt auch für Be- einträchtigungen sonstiger Art. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, Unabhängig davon hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich Dritten im Voraus auf die bestehen- den Rechte an der Ware hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention durch den Verwender trägt der Käu- fer, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu benachrichtigenerstatten. 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, wenn insbesondere bei Zahlungsverzug ist der gelieferte Gegenstand gepfändet Verkäufer berech- tigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istdie Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers ge- gen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware liegt, soweit nicht das Kaufrecht dem entgegensteht, kein Rücktritt vom Vertrag durch den Verkäufer vor. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers aus insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert 20% der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der zu sichernden Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorübersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ 1.Der Kaufgegenstand bleibt bis zur zum vollständigen Bezahlung sämtlicher Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Liefervertrag Eigentum Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht Verkäufer zum Verzicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer Eigentumsvorbehalt verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istKäufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Der Käufer Käufer, der am Kaufgegenstand eine nicht nur unerhebliche Wertschöpfung erbringt, ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Kaufgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware des Kaufgegenstandes tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin den Verkäufer in Höhe des mit der Verkäuferin ihm vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nur nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferinfür den Verkäufer, die Forderung selbst auch einzuziehen, bleibt hiervon davon unberührt. Die Verkäuferin Der Verkäufer wird jedoch die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein nicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. 2.Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer ist oder Zahlungseinstellung vorliegtberechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtungen des Käufers, den wieder in Besitz genommenen Kaufgegenstand nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Nach seiner ▇▇▇▇ ist der Verkäufer auch berechtigt, den gewöhnlichen Wert des Kaufgegenstandes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Be- Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und Verarbeitung macht der gekauften Sache Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes des Käufers dienen müsse. 3.Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes während des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts ist ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. 4.Bei Eingreifen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer durch Einschreiben Mitteilung zu machen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn der Verkäufer sie nicht von der Gegenpartei einziehen kann. 5.Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Käufer erfolgt stets namens Kaufgegenstand gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Haftpflicht und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht Beschädigung zu versichern und zwar mit der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtMaßgabe, dass die Sache Rechte aus dem Versicherungsvertrag bis zur Restzahlung und in dieser Höhe dem Verkäufer zustehen. Die Versicherungspolice sowie Prämienquittungen sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzuzeigen. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Käufers als Hauptsache anzusehen istEigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen sofort fachmännisch auszuführen. 6.Der Verkäufer hat das Recht, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für auf die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt in dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die Ziffer VI geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte mittels einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Käufer zu verzichten. Der Käufer stimmt der Verzichtserklärung zu, in dem er die nächste, auf die Abgabe der Verzichtserklärung folgende, durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorihn beauftragte Leistung und/ oder Warenlieferung durch den Verkäufer annimmt, oder durch Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung gegenüber dem Verkäufer.

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Sources: Sales Contract

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Entgegen diesem automatischen Eintreten des Eigentumserwerbs, sollen diejenigen Waren, die noch nicht an Endkunden verkauft worden sind (im Folgenden „Sicherungsgegenstände“), bis zum Ausgleich aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen - auch bedingten und befristeten – die des Verkäufers gegen den Käufer zustehen, zur Sicherheit an den Verkäufer übereignet werden (Sicherungszweck). Bei den Sicherungsgegenständen handelt es sich ausschließlich um diejenigen Waren, die aus den Forderungen des Verkäufers dem Käufer gegenüber identifizierbar sind und insoweit Bestandteil dieser Sicherungsabrede werden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. 2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenDeutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftden gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, trägt die Kaufsache pfleglich zu behandelnerforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichernDie Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenSie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet Verkäufer höhere Kosten nachweist oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. 3. Solange der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davonEigentumsvorbehalt besteht, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange darf der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus über den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorvertraglich eine Nutzung einräumen.

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Sources: Neuwagen Verkaufsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn dieser sämtliche - auch die zukünftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen aus dem Liefervertrag der Verkäuferin - beglichen hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung der Verkäuferin. Dies gilt auch Eine Be- und Verar- beitung der Vorbehaltsware erfolgt für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht stets ausdrücklich hierauf beruftder Verkäuferin gehörenden Waren durch Besteller, steht der Verkäufer das Miteigentum der hergestellten Sache im Verhältnis zu, in dem zueinander stehen: der Rech- nungswert, der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeter Waren. Wird die Vorbehaltsware der Verkäuferin mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch das Eigentum der Verkäuferin an der Vor- behaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß die Eigentums- bzw. Miteigentumsanrechte auf den Besteller übergehen und der Besteller diese für die Verkäuferin unentgeltlich verwahrt. Für aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen/Bestände gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sachen/Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Käufer ist verpflichtet, Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange das Eigentum noch er nicht auf den Käufer übergegangen im Verzug ist, die Kaufsache pfleglich zu behandelnver- äußern. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Absätzen auf die Verkäuferin übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Die Forderungen des Käufers Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon werden bereits jetzt an die Verkäuferin mit allen Nebenrechten abgetreten, und zwar gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der For- derung mit allen Nebenrechnungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbes. nach Verarbeitung mit anderen, nicht der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davongehörenden Waren, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Verbindung/Vermi- schung weiter veräußert, so gilt die Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht nur in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht Höhe des Miteigentumanteils der Verkäuferin an der umgebildeten veräußerten Sache fort. Sofern oder dem veräußerten Bestand.Wird die Kaufsache mit anderenVorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt so wird die Forderung aus dem Werk- oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache Werklieferungsver- trages im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen gleichen Umfang im voraus an die Verkäuferin ababgetreten, wie es in den vorgenannten Absätzen bestimmt ist. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf der Verkäuferin einzuziehen; diese wird von dem Wi- derrufsrecht nur bei Zahlungsverzug Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an die dem Käufer durch Verkäuferin zu unterrichten und dieser die Verbindung zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterla- gen herauszugeben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsenist untersagt. Von einer evtl. Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß der Besteller unverzüglich die Verkäuferin benachrichtigen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug verpflichtet sich, die ihr nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVerlangen des Bestellers insoweit freizugeben, daß ihr die zu sichernde Forderung mehr als 20% übersteigt.

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Sources: Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsbetriebes veräußern, vermischen und/oder verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt bleibt wirksam bei Vermischung oder Verarbeitung und erstreckt sich alsdann anteilmäßig auf das neue Produkt. Bei Veräußerung gilt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers schon jetzt der Teil der Gesamtforderung des Käufers an seine Abnehmer unter Vorrang vor dem Rest als abgetreten, der dem Weiterverkaufswert der unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehenden Waren entspricht. Im Falle der Vermischung oder Verarbeitung gilt diese als im Auftrage des Verkäufers erfolgt, ohne dass diesem hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Käufer tritt im voraus an den Verkäufer seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neu entstandenen Sache entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten oder vermischten Ware ab. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil unter diesem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, ist dem Käufer untersagt. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen der Rechte des Verkäufers hat der Käufer unverzüglich dem Verkäufer Mitteilung zu machen. Eine Veräußerung von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, außerhalb des ordnungsgemäßen und üblichen Geschäfts -betriebes sowie eine Abtretung der aufgrund obiger ▇▇▇▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Verkäufer zustehenden Forderungen aus ist dem Liefervertrag Eigentum Käufer nicht gestattet. Übersteigt der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWert der aufgrund obiger Klausel oder sonstwie dem Verkäufer wegen Kaufpreisforderungen oder wegen eines noch offenen Saldos gegebenen Sicherung die bezeichnete Forderung insgesamt um mehr als 20 %, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere so ist der Käufer verpflichtet, diese Verkäufer auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Verlangen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt insoweit zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorRückübertragung verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungensämtlicher, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf künftig entstehender Forderung des Verkäufers gegen den Käufer übergegangen istaus der Geschäftsverbindung einschließlich evtl. Kosten und Zinsen, die Kaufsache pfleglich Eigentum des Verkäufers (bei Scheck oder Wechsel bis zu behandelnderen Einlösung). Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet Die Be- oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer. Bei Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörender Sachen wird dieser Miteigentümer im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Verhältnis des Käufers aus der Weiterveräußerung Wertes der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an zu den Fremden Waren. In jedem Falle dient die Verkäuferin so hergestellte Sache nur in Höhe des mit Wertes der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abVorbehaltsware zu deren Sicherung. Diese Abtretung gilt unabhängig davonAlle Forderungen, ob die Kaufsache ohne der Käufer durch Weitergabe der Vorbehaltsware gegen Dritten erwirbt, werden bereits jetzt an den Verkäufer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten. Die aus derartigen Forderungen eingegangenen Zahlungen, Wechsel, Akzepte, Rimessen oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istSchecks oder dafür geleistete Sicherheiten nimmt der Käufer lediglich als Treuhänder des Verkäufers entgegen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist unter keinen Umständen zur Verpfändung, Sicherheitsübereignung, sonstigen Belastungen oder Verfügungen der dem Verkäufer vorbehaltenen Ware, Forderungen und Sicherheiten berechtigt. Bei Antrag von Vergleichs- oder Konkursverfahren ist der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und verpflichtet im Auftrag für Eigentum des Verkäufers stehende Waren durch Beschilderung oder dergleichen als solche kenntlich zu machen. Pfändungen von dem Verkäufer vorbehaltenen Waren oder Forderungen hat der Käufer sofort anzuzeigen. Vorbehaltsware ist stets gesondert zu lagern und auf Verlangen des Verkäufers gegen Feuer zu versichern. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers diesem die VerkäuferinSchuldner abgetretenen Forderungen mitzuteilen und jenen die Abtretung anzuzeigen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis Der Eigentumsvorbehalt des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung Verkäufers ist in der Weise erfolgtbedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung einschließlich evtl. Kosten und Zinsen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die Sache des Käufers abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – in seiner ▇▇▇▇ – freizugeben, als Hauptsache anzusehen istihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt, gilt als vereinbartjedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abLieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die dem Käufer selbst voll bezahlt sind. In der Zurücknahme bzw. Pfändung von Vorbehaltsware durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorden Lieferanten liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftVertrag vor. Der Käufer Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache Waren pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese insbesondere auch auf eigene Kosten gegen Diebstahl-Feuer, Feuer- Wasser und Wasserschaden ausreichend Diebstahl zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen istEventuelle Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig und sorgfältig durchführen. b) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Käufer die Verkäuferin Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn um den Lieferer die Ausübung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Besteller für entstehenden Ausfall des Lieferers. c) Der Käufer Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, die Waren im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Käufers Bruttokaufpreises der Forderung des Lieferers an diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abWare zustehen. Diese Abtretung gilt Dies unabhängig davon, ob die Kaufsache Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istweiter verkauft werden. Der Käufer bleibt zur Zur Einziehung der Forderung Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die , hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Verkäuferindes Lieferers, die Forderung Forderungsabtretung offen zu legen und die Forderungen selbst einzuziehen. Dies unterbleibt, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange so lange der Käufer Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommtnach- kommt, nicht in Zahlungsverzug ist gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferinwird. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht ist der Verkäuferin an Hersteller verpflichtet, unverzüglich dem Lieferer alle erforderlichen Angaben zu dessen Käufern zu machen und die nötigen Unterlagen auszuhändigen und dem Lieferer die Offenlegung der umgebildeten Sache fortAbtretung zu ermöglichen. d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Sofern Werden die Kaufsache Waren mit anderen, der Verkäuferin nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin erwirkt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der eigenen Forderung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt der Eigentumsvorbehalt vollumfänglich weiter. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes befugt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser Vorbehaltswaren schon jetzt an den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder verarbeitet weiter veräußert wird. e) Werden die gelieferten Waren mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Eigentum an der neuen Sache wiederum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten vermischten Gegenständen zur Zeit zum Zeitpunkt der VerarbeitungVermischung. Sofern Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtWeise, dass die Sache des Käufers Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartso überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum des Lieferers für diesen. f) Werden die gelieferte Ware oder daraus hergestellten Gegenstände oder Sachen vom Besteller weiter veräußert oder direkt bzw. nachverändert in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Dritten werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer oder Dritte auf den Lieferer zur Sicherung seiner Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. g) Der Lieferer gibt ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei, als der Käufer, realisierbare Wert der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für Sicherheiten die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche zu sichernden Forderungen an die Verkäuferin abum mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorLieferer.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Eigentum vor. Bei Zahlungsverzug ist der VerkäuferinLieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Dies Das gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftbei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenLiefergegen- stand nur herausverlangen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt isthat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen des Bestellers berechtigt den Lieferer, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, den Liefergegenstand im normalen Geschäftsverkehr berechtigtordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen des Käufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser For- derungen ist der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferindes Lieferers, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung jedoch Forderungen nicht einzieheneinzuziehen, solange der Käufer Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, kor- rekt nachkommt oder die Einziehungsbefugnis nicht in Zahlungsverzug widerrufen ist und insbesondere oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegtist. Der Lieferer kann sonst verlangen, dass der Besteller ihm die abgetre- tenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle um Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lie- ferer nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller verein- barten Lieferpreises als abgetreten. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer erfolgt Besteller stets namens und im Auftrag für den Lieferer vorgenommen. Wird die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Vorbehaltssache mit anderen, der Verkäuferin nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, so erwirbt die Verkäuferin der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin Vorbehaltssache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen verarbeiteten Gegen- ständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die Verarbeitung andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer unentgeltlich. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die entstehende Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und im Übrigen das so entstandene Miteigentum Gleiche wie für die Verkäuferin verwahrtVorbehaltsware. Zur Sicherung Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestel- lers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zur versichern, sofern nicht der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an Besteller selbst die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVersicherung nachweis- lich abgeschlossen hat.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt API behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sämtliche Forderungen von API gegenüber dem Kunden aus dem Liefervertrag Eigentum der VerkäuferinGeschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies Das gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigendann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt. Die , wenn er API hiermit schon jetzt alle Forderungen des Käufers abtritt, die aus der Weiterveräußerung der gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Käufer Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an API ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die Verkäuferin aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Diese API nimmt die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istan. Der Käufer bleibt zur Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Forderung Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferinvon API, die Forderung Forderungen selbst einzuziehen, einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird ; jedoch verpflichtet sich API, die Forderung jedoch Forderungen nicht einzieheneinzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. API kann verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag Vorbehaltsware nimmt der Kunde für die VerkäuferinAPI vor, ohne dass API daraus Verpflichtungen entstehen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Vorbehaltsware mit anderen, nicht API gehörenden Waren, steht API der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache Vorbehaltsware zu der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung/Verbindung/Vermischung zu. Sofern Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbartVertragspartner darüber einig, dass der Käufer, Kunde API im Verhältnis des Wertes der Verkäuferin anteilmäßig verarbeiteten/verbundenen/vermischten Vorbehaltsware Miteigentum überträgt an der neuen Sache einräumt und das so entstandene Miteigentum diese unentgeltlich für die Verkäuferin API verwahrt. Zur Sicherung Wird im Zusammenhang mit der Forderung der Verkäuferin gegen Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer tritt dieser auch solche eine wechselmäßige Haftung von API begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen an die Verkäuferin abum mehr als 20% überschreitet, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug ist API auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorVerlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forde- rungen bezahlt sein sollte. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu lagern und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die gelieferte Ware ist vor Veränderung durch chemische Prozesse oder sonstige Beschädigungen zu bewahren. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die Lieferung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ge- schäftsganges zu veräußern. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungs- übereignung oder Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie jede andere Beeinträchtigung der Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Lieferung ist uns unverzüglich anzuzeigen. Der Be- steller tritt uns schon jetzt, unabhängig von einer Verarbeitung, alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräuße- rung zustehenden Forderung mit Nebenrechten ab. Für den Fall, dass die Lieferung vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreis- forderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber uns in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berech- tigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an uns mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Eine etwaige Wa- renrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzah- lung gestattet wurde, kein Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnung zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir haben als mittelbare Besitzer der Vorbe- haltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers. Wir sind bevollmächtigt, Werte des Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zu verwenden. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Be- steller uns unverzüglich zu unterrichten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen gänzlichen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus des Kauf- preises bzw. Einlösung etwaiger laufender Akzepte und etwaiger bis dahin entstan- dener Rechungsbeträge für Ergänzungslieferungen zu dem Liefervertrag betreffenden Kaufgegenstand Eigentum von Plaspack. Solange der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenEigentumsvorbehalt besteht, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftist eine Veräußerung, Verpfändung, Si- cherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung von Plaspack unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet(Auftraggeber) erklärt sich damit einverstanden, solange das Eigentum noch nicht dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und dann auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandelnKaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden. Insbesondere Während der Dauer des Eigentumsvorbe- haltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer verpflichtetauf den vollen Wert gegen alle Risken, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- einschließlich Feuer zu versichern und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert die Versicherungspolizze zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich Gunsten von Plaspack zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvinkulieren. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht, während der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtDauer des Eigentumsvorbehaltes den Kauf- gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Forderungen Firma Plaspack ist be- rechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt in einer ihr geeignet erscheinenden Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als ihr Eigentum kenntlich zu machen, und nimmt der Käufer schon jetzt (Auftraggeber) zur Kenntnis, dass die eigen- mächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an die Verkäuferin in Höhe dem Kaufgegenstand an ihn sofort Fälligkeit des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abKaufpreises nach sich zieht. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istDie Gel- tendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer bleibt zur Einziehung (Auftraggeber) hat Plaspack sofort schriftlich zu informieren, wenn gegen unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufgegenstände exekutive Schritte gesetzt werden. Der Käufer (Auftraggeber) hat dem Vollstreckungsorgan und der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtbetrei- benden Partei unverzüglich mitzueilen, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorWare noch im Eigentum von Pla- spack steht.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 1. Die gelieferte Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Liefe- rers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsver- bindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die ▇▇▇▇ bleibt bis zur vollständigen bei der Freiga- be zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Ver- pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedin- gung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungenerhält oder den Vorbehalt macht, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Käufer ist verpflichtet, solange dass das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigenKunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 3. Veräußert der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Besteller Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die weiter, so tritt er bereits jetzt seine künf- tigen Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an entspricht. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Verkäuferin in Höhe des Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigtSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Befugnis der Verkäuferinneue Sache gilt als Vorbehaltsware. b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist dass bei Verbin- dung oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Vermischung mit anderen, der Verkäuferin nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Ge- genständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache im in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache ver- bundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der Verkäuferin übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt in- soweit als Vorbehaltsware. c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht. d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder bewegli- chen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen be- darf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zu- steht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab. 5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Zeit Einziehung abgetretener Forderungen aus der VerarbeitungWeiterveräußerung befugt. Sofern Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbe- sondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Über- schuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Verarbeitung Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außer- dem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer ange- messenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forde- rungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. 6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder Vermischung in sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Weise erfolgtBesteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändi- gen. 7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, dass insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die Sache ge- setzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Käufers als Hauptsache anzusehen istEigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbe- haltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, gilt als vereinbart, dass der Käuferes sei denn, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorLieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen

Eigentumsvorbehalt. 4.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegenüber dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor. 4.2 Durch Verarbeitung gelieferter Ware erwirbt der Käufer kein Alleineigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer, wobei sich dieser und der Käufer für den Fall des Verlustes des Eigentumsvorbehaltes einig sind, dass das Volleigentum an den mit den gelieferten Waren hergestellten Sachen mit der Verarbeitung allein auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt, und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer bleibt. Bei der Verarbeitung mit noch im Eigentum Dritter stehender Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. 4.3 Die Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb ist bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auf Widerruf des Verkäufers und solange sich der Käufer nicht in Verzug mit seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer befindet zulässig. Erlischt jedoch das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Veräußerung, so tritt an die Stelle des Gutes die entstehende Forderung gegenüber dem Abnehmer des Käufers, die bereits jetzt vom Käufer an den Verkäufer abgetreten wird. Bis auf Widerruf des Verkäufers ist der Käufer, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, ermächtigt, die abgetretenen Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber verfügen. Mit der VerkäuferinZahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, einem Scheck oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Dies gilt auch Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Besteht der Abnehmer des Käufers auf einem Abtretungsverbot, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu informieren. Sofern in diesen Fällen der Käufer nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für zukünftige Lieferungendie Forderungen des Verkäufers geben kann, auch wenn sich ist der Verkäufer berechtigt, die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Weiterveräußerung der von ihm bezogenen Waren an Abnehmer mit Abtretungsverboten zu untersagen. 4.4 Der Käufer ist verpflichtet, solange dem Verkäufer auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu geben. Bei Zugriff Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen wird der Käufer auf das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istoder die anderen Rechte des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten, insbesondere auch zur Wahrung der Rechte des Verkäufers, und Schäden trägt der Käufer. 4.5 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig und lösen Schadenersatzansprüche des Verkäufers aus. 4.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache pfleglich Abtretung gegenüber dem Endabnehmer offen zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese legen und die Forderungen selbst einzuziehen sowie die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- des Käufers zurückzunehmen und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert anderweitig zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istveräußern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung ermächtigt bereits jetzt den Verkäufer, seine Geschäftsräume und Privaträume zum Zwecke der Rücknahme zu betreten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die oder Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 4.7 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer insgesamt bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als 20%, so ist er auf Verlangen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt insoweit zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorFreigabe verpflichtet.

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Sources: Sales Contracts

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Extrol das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Extrol das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen aller Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum der Verkäuferin. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf berufteiner laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Käufer Unternehmer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istberechtigt, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigtordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die Er tritt bereits jetzt alle Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin in Höhe des mit Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiter- veräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Firma Extrol nimmt die Abtretung an. Nach der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinFirma Extrol behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange sobald der Käufer Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht ordnungsgemäß nach- kommt und in Zahlungsverzug ist gerät. Ist die Einziehungsberechtigung, wie vorstehend, entfallen, hat der Unternehmer auf erstes Anfordern von Extrol seine Schuldner zu benennen und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist alle zur Forderungseinziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Werden die Vorbehaltsware oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und die im Auftrag Voraus abgetretenen Forderungen durch Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Kunde Extrol unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unterrichten. Wird die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache Ware mit anderen, der Verkäuferin Extrol nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetuntrennbar vermischt, vermischt oder verbunden wird, so erwirbt die Verkäuferin Extrol das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen bearbeiteten vermischten Gegenständen zur Zeit Zeitpunkt der VerarbeitungVermischung. Sofern Erfolgt die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgtWeise, dass die Sache des Käufers Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin Kunde anteilmäßig Miteigentum überträgt und überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Verkäuferin verwahrtFirma Extrol. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin abDie Firma Extrol verpflichtet sich, die dem Käufer durch ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheit die Verbindung zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vorfreizugebenden Sicherheit obliegt der Firma Extrol.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, auch wenn solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istträgt alle Kosten, die Kaufsache pfleglich zur Aufgebung des Zugriffs und zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichteteiner Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch soweit sie nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvon Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Dauer des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin Eigentumsvorbehalts in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufer verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird als ihr Wert die Forderung jedoch zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht einziehenbeglichen sind, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor10 % übersteigt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte ▇▇▇▇ bleibt verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der VerkäuferinRechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden. Dies gilt auch für zukünftige LieferungenWährend der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegen- standes berechtigt, auch wenn solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich die Verkäuferin nicht stets ausdrücklich hierauf beruftin Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen istträgt alle Kosten, die Kaufsache pfleglich zur Aufgebung des Zugriffs und zu behandeln. Insbesondere ist der Käufer verpflichteteiner Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch soweit sie nicht übergegangen ist, hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt istvon Dritten eingezogen werden können. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen Dauer des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an die Verkäuferin Eigentumsvorbehalts in Höhe des mit der Verkäuferin vereinbarten Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden istordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der VerkäuferinVerkäufer verpflichtet sich, die Forderung selbst einzuziehenihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, bleibt hiervon unberührt. Die Verkäuferin wird als ihr Wert die Forderung jedoch zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht einziehenbeglichen sind, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die Be- und Verarbeitung der gekauften Sache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für die Verkäuferin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Verkäuferin an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der Verkäuferin zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Sofern die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers um mehr als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer, der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Miteigentum für die Verkäuferin verwahrt. Zur Sicherung der Forderung der Verkäuferin gegen den Käufer tritt dieser auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die dem Käufer durch die Verbindung der Vorbehaltsware gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin behält sich zudem jegliche Eigentumsrecht in Bezug auf verkaufte Entwicklungsdienstleitungen vor10% übersteigt.

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Sources: Verbrauchervertrag Für Bauleistungen