Common use of Meldepflicht Clause in Contracts

Meldepflicht. Über jede Arbeitsunfähigkeit, die Anspruch auf einen Taggeldbe- zug geben könnte, hat die versicherte Person die Kasse innert fünf Tagen zu informieren und dabei anzugeben, ob es sich um einen Unfall oder eine Krankheit handelt. Bei vereinbarten Wartefristen von mehr als 21 Tagen hat die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit spätestens eine Woche vor einer allfälligen Leistungsforderung zu erfolgen. Die von der Ärztin oder dem Arzt resp. der Chiropraktorin oder dem Chiropraktor ausgestellte Bescheinigung ist spätestens zehn Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei Wartefristen von mehr als 21 Tagen mit der Meldung betreffend Arbeitsunfähigkeit, der Kasse zuzustellen. Bei Unterlassung ohne ausreichende Begründung gewährt der Ver- sicherer Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mel- dung. Rückdatierungen von ärztlichen Zeugnissen und Krankheits- oder Unfallmeldungen sind maximal bis zu drei Tagen zulässig. Angestellte haben den Nachweis von ungedecktem Erwerbsausfall zu erbringen. Reduziert sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit, ist dies der Kasse unverzüglich zu melden.

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Sources: Versicherungsbedingungen

Meldepflicht. Über jede Arbeitsunfähigkeit, die Anspruch auf einen Taggeldbe- zug Taggeldbezug geben könnte, hat die versicherte Person die Kasse den Versicherer innert fünf Tagen zu informieren infor- mieren und dabei anzugeben, ob es sich um einen Unfall oder eine Krankheit handelt. Bei vereinbarten Wartefristen von mehr als 21 Tagen hat die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit spätestens eine Woche vor einer allfälligen Leistungsforderung Leis- tungsforderung zu erfolgen. Die von der Ärztin oder dem vom Arzt resp. der Chiropraktorin oder dem Chiropraktor ausgestellte Bescheinigung ist spätestens spätes- tens zehn Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei Wartefristen von mehr als 21 Tagen mit der Meldung betreffend Arbeitsunfähigkeit, der Kasse dem Versicherer zuzustellen. Bei Unterlassung ohne ausreichende Begründung gewährt der Ver- sicherer Versicherer Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mel- dungMeldung. Rückdatierungen von ärztlichen Zeugnissen und Krankheits- oder Unfallmeldungen sind maximal bis zu drei Tagen zulässig. Angestellte haben den Nachweis von ungedecktem Erwerbsausfall zu erbringener- bringen. Reduziert sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit, ist dies der Kasse dem Versicherer- unverzüglich zu melden.

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Sources: Versicherungsbedingungen Zusatzversicherungen

Meldepflicht. Über jede Arbeitsunfähigkeit, die Anspruch auf einen Taggeldbe- zug Taggeldbezug geben könnte, hat die versicherte Person die Kasse den Versicherer innert fünf Tagen zu informieren infor- mieren und dabei anzugeben, ob es sich um einen Unfall oder eine Krankheit handelt. Bei vereinbarten Wartefristen von mehr als 21 Tagen hat die Meldung über die Arbeitsunfähigkeit spätestens eine Woche vor einer allfälligen Leistungsforderung Leis- tungsforderung zu erfolgen. Die von der Ärztin oder dem vom Arzt resp. der Chiropraktorin oder dem Chiropraktor ausgestellte Bescheinigung ist spätestens spätes- tens zehn Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, bei Wartefristen von mehr als 21 Tagen mit der Meldung betreffend Arbeitsunfähigkeit, der Kasse dem Versicherer zuzustellen. Bei Unter Vorbehalt von Art. 45 VVG gewährt der Versicherer bei Unterlassung ohne ausreichende Begründung gewährt der Ver- sicherer Leistungen erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mel- dungMeldung. Rückdatierungen von ärztlichen Zeugnissen und Krankheits- oder Unfallmeldungen sind maximal bis zu drei Tagen Tage zulässig. Angestellte haben den Nachweis von ungedecktem Erwerbsausfall zu erbringener- bringen. Reduziert sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit, ist dies der Kasse unverzüglich dem Versicherer un- verzüglich zu melden.

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Sources: Versicherungsbedingungen Zusatzversicherungen