Schweigepflicht Musterklauseln
Schweigepflicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.
Schweigepflicht. Die Pflegeeinrichtung stellt sicher, dass zur Durchführung der hier getroffenen Vereinbarungen, insbesondere zur Dokumentation und zum Informationsaustausch, entsprechende schriftliche Erklärungen des Patienten oder seines Bevollmächtigten oder Betreuers zur Entbindung von der gesetzlichen ärztlichen Schweigepflicht vorliegen.
Schweigepflicht. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
Schweigepflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebens- bereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach eine Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhält- nisses.
Schweigepflicht. Die Mitglieder der Pariko, das Sekretariat und allfällig beigezogene Fachpersonen unterstehen der Schweigepflicht bezüglich der behandelten Geschäfte.
Schweigepflicht. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind, Dritten gegenüber zu schweigen. Sie dürfen insbesondere Akten, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, sowie Kenntnisse über Krankheiten, Verhaltensweisen und persönliche Verhältnisse der Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen, Dritten gegenüber nicht zugänglich machen. Diese Geheimhaltungspflichten bleiben auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Schweigepflicht. Der Arbeitnehmer hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder des Be- triebes, die nur für den Dienstgebrauch bestimmt sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
Schweigepflicht. 1 Die Wahrung der Vertraulichkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Berufsethik des Arbeitgebers. Die Mitarbeitenden dürfen Kenntnisse über Krankheiten, Verhaltens- weisen und persönliche Verhältnisse der Bewohner, deren Angehörigen, Kollegen und Vorgesetzten, Dritten weder mitteilen noch zugänglich machen. Dies gilt ebenso für Namen, Unterlagen und Hilfsmittel, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
2 Die Verletzung ist nach Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) straf- bar. Die Schweigepflicht bleibt auch über das Arbeitsverhältnis hinaus bestehen.
Schweigepflicht. 1. Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterli- chen Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2. Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anver- trauten Geheimnisse nur dann befugt, wenn dies auf- grund gesetzlicher Vorschriften vorgesehen ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweige- pflicht entbindet.
Schweigepflicht. 1. Die Kindertagespflegeperson und die Sorgeberechtigten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich des anderen betreffen und ihrer Natur nach Geheimhaltung verlangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses.