Meldepflicht. 13.1 Nach Bundesmeldegesetz vom 1. Mai 2015. Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an-noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Dies ist unmittelbar danach innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde vorzunehmen. b) Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer). Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Frist. 13.2 Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten oder Lebenspartner können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt. 13.3 Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtung zu den Angaben auf dem Meldeschein erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Im Meldeschein sind anzugeben: 1. Familiennamen 2. frühere Familiennamen 3. Rufname 4. Tag und Ort der Geburt 5. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung, 6. Staatsangehörigkeiten 7. Tag der Ankunft Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter diese Angaben mit dem vorgelegten Ausweis zu vergleichen und gegebenenfalls Abweichungen zu vermerken.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Meldepflicht. 13.1 Nach Bundesmeldegesetz vom 1(Art. Mai 201551 FINIG)
1 Das Wertpapierhaus meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet istZu melden sind insbesondere:
a. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
b. Volumen, Datum und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an-noch abmeldenZeitpunkt des Abschlusses; Vernehmlassung
c. der Kurs;
▇. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Dies ist unmittelbar danach innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde vorzunehmen▇▇▇▇▇▇▇ zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
b) Für Personen2 Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die sonst aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
3 Die Meldepflicht gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
4 Nicht zu melden sind folgende im Ausland wohnen getätigte Geschäfte:
a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handels- platz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Arti- kel 32 Absatz 3 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201520 o- der im Inland nicht gemeldet sindRahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer). Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Frist.
13.2 Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten oder Lebenspartner können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
13.3 Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtung zu den Angaben auf dem Meldeschein erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Im Meldeschein sind anzugebenwenn:
1. Familiennamen sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
2. frühere Familiennamen 3. Rufname 4. Tag die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der be- treffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und Ort im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Geburt 5. AnschriftSchweiz zum Handel zugelassen sind, gegebenenfalls Anschrift und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.
5 Für die Erstattung der Hauptwohnung, 6. Staatsangehörigkeiten 7. Tag der Ankunft Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter diese Angaben mit dem vorgelegten Ausweis zu vergleichen und gegebenenfalls Abweichungen zu vermerkenMeldung können Dritte beigezogen werden.
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Sources: Finanzinstitutsverordnung (Finiv)
Meldepflicht. 13.1 Nach Bundesmeldegesetz vom 1. Mai 2015. Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an-noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Dies ist unmittelbar danach innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde vorzunehmen.
b) Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer). Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Frist.
13.2 Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten oder Lebenspartner können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
13.3 Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtung zu den Angaben auf dem Meldeschein erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Im Meldeschein sind anzugeben:.
1. Familiennamen 2. frühere Familiennamen 3. Rufname 4. Tag und Ort der Geburt 5. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung, 6. Staatsangehörigkeiten 7. Tag der Ankunft Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter diese Angaben mit dem vorgelegten Ausweis zu vergleichen und gegebenenfalls Abweichungen zu vermerken.
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Sources: Apartment Rental Agreement
Meldepflicht. 13.1 Nach Bundesmeldegesetz vom 1Meldepflicht des Mieters
2.3.1 Der Mieter hat auftretende Mängel oder Schäden, deren Behebung dem Vermieter obliegt, unter Schadenersatzfolge im Unterlassungsfalle, sofort dem Vermieter zu melden. Mai 2015. Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an-noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Dies Im Notfalle ist unmittelbar danach innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde vorzunehmen.
b) Für PersonenMieter verpflichtet, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten notwendigen Vorkehrungen (z.B. Aufenthalt bei Wasserschäden) zu Besuchszweckentreffen, Saisonarbeitnehmer). Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Fristwenn dadurch Schä- den vermieden oder verkleinert werden können.
13.2 2.3.2 Der Mieter ist verpflichtet, Änderungen seiner per- sönlichen Verhältnisse wie Heirat, Trennung, Schei- dung, Begründung oder Auflösung einer eingetra- genen Partnerschaft, Tod eines Mieters oder Part- ners usw. unverzüglich und schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllengleiche Pflicht trifft auch die Mieter- schaft bei Wohnsitzwechsel eines Mieters, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. seines Ehegatten oder Lebenspartner können einen gemeinsamen Meldeschein verwendenregistrierten Partners. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden, die sich aus der Unterlassung dieser Meldepflicht erge- ben. Das An- und Abmelden bei der Gemeinde ist Sache des Mieters. Meldepflicht des Vermieters, der Verwaltung
2.3.3 Der Vermieter und seine Verwaltung sind verpflich- tet, den eidg. Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidg. Wohnungsidentifikator (EWID) zu führen und dem Mieter der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und ihm belegten Wohnung unent- geltlich bekannt zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibtmachen.
13.3 Der Leiter 2.3.4 Wer den im Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SRL Nr. 5) festgelegten Melde- und Auskunftspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt, kann von der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtung zu den Angaben auf dem Meldeschein erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Im Meldeschein sind anzugeben:
1. Familiennamen 2. frühere Familiennamen 3. Rufname 4. Tag und Ort der Geburt 5. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung, 6. Staatsangehörigkeiten 7. Tag der Ankunft Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter diese Angaben Gemeinde mit dem vorgelegten Ausweis zu vergleichen und gegebenenfalls Abweichungen zu vermerkenBusse bis CHF 1000.- bestraft werden.
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Sources: Mietvertrag
Meldepflicht. 13.1 Nach Bundesmeldegesetz vom 1. Mai 2015. Ab dem 1. November 2015 löst das Bundesmeldegesetz das bisherige Melderecht im Freistaat Sachsen ab.
a) Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an-an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Dies ist unmittelbar danach innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde vorzunehmen.
b) Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer). Auch hier gilt wiederum die Zwei-Wochen-Frist.
13.2 Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und mit ihrem Personalausweis, Pass oder Passersatz dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten vorzulegen. Ehegatten oder Lebenspartner können einen gemeinsamen Meldeschein verwenden, der von einem von ihnen handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb eines Jahres erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben versehenen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
13.3 Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die beherbergten Personen ihre Verpflichtung zu den Angaben auf dem Meldeschein erfüllen. Legt die beherbergte Person trotz Aufforderung keinen Ausweis vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Im Meldeschein sind anzugeben:
1. Familiennamen 2. frühere Familiennamen 3. Rufname 4. Tag und Ort der Geburt 5. Anschrift, gegebenenfalls Anschrift der Hauptwohnung, 6. Staatsangehörigkeiten 7. Tag der Ankunft Bei der Entgegennahme des Meldescheins hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter diese Angaben mit dem vorgelegten Ausweis zu vergleichen und gegebenenfalls Abweichungen zu vermerken.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen