Meldepflicht. 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle folgende Angaben zu machen: – Änderung der Wohnadresse; – Änderung der Telefonnummer; – Unfälle und längere Krankheiten; – Änderung des Zivilstandes (Heirat, Scheidung, gerichtliche Trennung); – Schwangerschaften; – Geburten; – Ansprüche auf Kinderzulagen; – Militär- und Zivildienst; – Aus- und Weiterbildungsabschlüsse; – Todesfälle der Lebenspartnerin/des Lebenspartners oder eines Kindes; – Todesfälle innerhalb der Familie. 2 Von ausländischen Mitarbeitenden benötigt der Arbeitgeber folgende zusätzlichen Informationen: – Änderung der Aufenthaltsbewilligung; – Aufnahme oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit der Ehepartnerin/des Ehe- partners; – Einbürgerung; – Familiennachzug.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Meldepflicht. 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der zuständigen Stelle folgende Angaben zu machen: – Änderung der Wohnadresse; – Änderung der Telefonnummer; – Unfälle und längere Krankheiten; – Änderung des Zivilstandes Zivilstands (Heirat, Scheidung, gerichtliche Trennung); – Schwangerschaften; – Geburten; – Ansprüche auf Kinderzulagen; – Militär- und Zivildienst; – Aus- und Weiterbildungsabschlüsse; – Todesfälle Todesfall der Lebenspartnerin/des Lebenspartners oder eines Kindes; – Todesfälle innerhalb der Familie.
2 Von ausländischen Mitarbeitenden benötigt der Arbeitgeber folgende zusätzlichen Informationen: – Änderung der Aufenthaltsbewilligung; – Aufnahme oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit der Ehepartnerin/des Ehe- partners; – Einbürgerung; – Familiennachzug.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)