Meldepflicht. 1 Die Mitarbeitenden haben Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Be- deutung sind, insbesondere die Änderung der Wohnadresse, umgehend dem Personaldienst mitzuteilen. 2 Jede Arbeitsverhinderung ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden und es ist über den weiteren Verlauf zu informieren. 3 Bagatellunfälle ohne Arbeitsverhinderung sind aus versicherungstechnischen Gründen ebenfalls der vorgesetzten Stelle zu melden.
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Sources: Firmenvertrag
Meldepflicht. 1 Die Mitarbeitenden haben Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Be- deutung Bedeutung sind, insbesondere die Änderung der Wohnadresse, umgehend dem Personaldienst der zuständigen Personalabteilung mitzuteilen.
2 Jede Arbeitsverhinderung ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden mel- den und es ist über den weiteren Verlauf zu informieren.
3 Bagatellunfälle Bagatell-Unfälle ohne Arbeitsverhinderung sind aus versicherungstechnischen versicherungstech- nischen Gründen ebenfalls der vorgesetzten Stelle zu melden.
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Meldepflicht. 1 Die Mitarbeitenden haben Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse, soweit sie für das Arbeitsverhältnis Arbeitsver- hältnis von Be- deutung Bedeutung sind, insbesondere die Änderung der Wohnadresse, umgehend dem Personaldienst der zuständigen Personalabteilung mitzuteilen.
2 Jede Arbeitsverhinderung ist unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden und es ist über den weiteren weite- ren Verlauf zu informieren.
3 Bagatellunfälle Bagatell-Unfälle ohne Arbeitsverhinderung sind aus versicherungstechnischen Gründen ebenfalls der vorgesetzten Stelle zu melden.
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